Ausgabe 
19.1.1935
 
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Zeiifragen des Mittelstandes.

Die neue Hypothekenstundung.

Von Or. jur. ei rer. pol. K. Wuth, Berlin.

Die Fälligkeit der Aufwertungshypotheken, der zinsgesenkten und sonstigen gesetzlich gestundeten Hypothekenforderungen ist durch dasZweite Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiete des Ka­pitalverkehrs" vom 20. 12. 1934 im allgemeinen weiter hinausgeschoben. Die neue Stundung schließt sich grundsätzlich an die bisherige Regelung an, doch ist die weitere Stundung bei den Aufwertungshypo- lheken in mancher Hinsicht beschränkt.

1. Die Stundung der Aufwertungshypotheken.

Die nach den bisherigen Bestimmungen am 31. De­zember 1934 oder später fällig werdenden Aufwer­tungshypotheken, sowie aufgewerteten persönlichen Forderungen werden erst nach erneuter Kündigung seitens des Gläubigers nach dem 23. 12. 1934 zur Rückzahlung fällig. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Soweit die Aufwertungshypotheken usw. also bereits vor dem 31. 12. 1934 fällig geworden sind, bleibt es dabei. Hat die Aufwertungsstelle eine Zahlungsfrist bis zum 31. 12. 1934 nur für einen Teil des Aufwertungsbetrages bewilligt, so wird die Fälligkeit nur hinausgeschoben, wenn der ge­stundete Beil mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwertungsbetrages ausmacht.

Der Gläubiger muß die Kündigung schriftlich mindestens drei Monate vorher aussprechen. Die Kündigung ist stets nur für den Schluß eines Ka­lendervierteljahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs, zu dessen Schluß gekiindigt wird, zu erfolgen.

Sind zwischen den Parteien über die Zahlung des Aufwertungsbetrages besondere Vereinbarungen ge­troffen, so bleiben sie maßgebend. Ebenso bleiben Vcrfallklauseln und ähnliche vertragliche oder son­stige Bestimmungen, die für den Fall nicht recht­zeitiger Zinszahlung oder dergl. eine vorzeitige Fäl­ligkeit der Schuld anordnen, wirksam.

Hypothekenbanken und sonstige Kreditanstalten, öffentliche Sparkassen, sowie Versicherungsgesell­schaften brauchen, soweit nicht etwa eine besondere Verpflichtung besteht, Aufwertungshypotheken, die zur Teilungsmasse gehören oder als Deckung für Pfandbriefe dienen, nicht vor dem 1. Januar 1937 zu kündigen.

Hat der Gläubiger, wie oben ausgeführt, die Kündigung ausgesprochen, so kann der Grundstücks­eigentümer oder persönlicher Schuldner innerhalb eines Monats von dem Tage an, an dem ihm die Kündigung zugegangen ist, Bewilligung einer Zah­lungsfrist für das Kapital beantragen. Die Zah­lungsfrist wird ifur einmal und längstens bis zum 31. Dezember 1936 bewilligt. Der Aufwertungs­schuldner hat den Antrag schriftlich oder zu Proto­koll an die für das Grundstück zuständige Aufwer­tungsstelle (Amtsgericht) zu richten. Vor Einrei­chung des Antrages hat er jedoch eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen. In dem Antrag auf Gewährung der Zahlungsfrist ist anzu- geben, welche Schritte zwecks gütlicher Einigung von ihm unternommen sind. Auch muß der Antrag die Mitteilung enthalten, daß der Gläubiger von der Stellung des Antrages benachrichtigt ist. Am besten ist es, an den Gläubiger einen Durchschlag des An­trages durch eingeschriebenen Brief zu senden und die Postbescheinigung dem Antrag als Nachweis beizufügen.

Zur Begründung des Antrages ist möglichst zur Fristwahrung ist nur die Einreichung des An­trages selbst erforderlich, darzulegen, über welche Mittel der Schuldner verfügt und aus welchem Grunde er nicht in der Lage ist, sich ausreichende Mittel zu ihm zumutbaren Bedingungen (z. B. durch Aufnahme eines Darlehens oder durch Veräußerung von Vermögensstücken) zu beschaffen; schließlich ist zweckmäßig auszuführen, warum die Bewilligung der Zahlungsfrist für den Gläubiger keine unbillige Härte bedeutet. Belege können beigefügt, Beweis­mittel (Zeugen oder dgl.) bezeichnet werden.

Die Aufwertungsstelle darf eine Zahlungsfrist nur bewilligen, wenn der Antrckgsteller über die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet wer­den können. Dabei ist, sofern der Gläubiger mit der Leistung von Abschlagszahlungen einverstanden ist, seitens der Aufwertungsstelle insbesondere zu prü­fen, inwieweit dem Schuldner solche Zahlungen zu­zumuten sind.

Die Zahlungsfrist soll nicht bewilligt werden, wenn die Bewilligung für den Gläubiger eine un­billige Härte bedeuten würde. Als Gründe kommen in Frage hohes Alter, Krankheit oder Hilfsbedürf- tigkeit, eigene Verpflichtungen des Gläubigers, aber auch wohl dringender Kapitalbedarf aus anderen beachtlichen Gründen, als für den eigenen Gewerbe­betrieb. Befinden sich Gläubiger und Schuldner in gleichmäßig ungünstiger Wirtschaftslage, so wird die Fristgewährung regelmäßig abgelehnt werden.

Die Aufwertungsstelle kann dem Schuldner für die Bewilligung der Zahlungsfrist auch Bedingun­gen stellen, insbesondere sie von einer Abschlags­zahlung abhängig machen, oder ihm auch eine Sicherstellung des gekündigten Betrages auferlegen; letzteres soll regelmäßig geschehen, wenn es sich um die Zahlung einer nicht oder nicht ausreichend hypo­thekarisch gesicherten persönlichen Forderung han­delt. Nicht zulässig ist eine Aenderung des gesetz­lichen Aufwerungssatzes durch die Aufwertungs­stelle.

Für den Gläubiger von besonderem Interesse ist, daß er, sofern er noch nicht im Besitze eines voll­streckbaren Schuldtitels für die Aufwertungsforde­rung ist, bei der Aufwertungsstelle beantragen kann, die Zahlungspflicht des Schuldners ausdrücklich aus- zusprechen; die rechtskräftige Entscheidung der Auf- wertungsftelle steht sodann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ebenso findet die Zwangsvollstreckung auf Grund eines vor der Aufwertungsstelle abge­schlossenen Vergleichs, sowie einer Kostenentscheidung der Aufwertungsstelle statt.

Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstelle steht dem Beteiligten, der sich durch die Entschei- duna beschwert fühlt, innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde an das Landgericht zu. Die Beschwerdeschrift kann auch bei der Aufwertungs­stelle eingereicht werden. Gegen die landgerichtliche Entscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn eine Gesetzesverletzung geltend ge- macht werden kann.

Der Grundstückseigentümer und der persönliche Schuldner sind berechtigt, den Aufwertungsbetrag nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach Kündi­gung auch vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Die Kündigung hat spätestens am dritten Werktage eines Kalendervierteljahres für den Schluß des Vierteljahres zu erfolgen.

2. Die weitere Stundung der zinsgesenkten Forderungen.

Bei zinsgesenkten Hypotheken und anderen lang­fristigen Forderungen, die nicht zu den bereits be­handelten Aufwertungshypotheken usw. gehören, kann der Gläubiger nunmehr nicht vor dem 31. De­zember 1935 kündigen. Dies bedeutet, daß der Gläu­biger nunmehr erst am 31. Dezember 1935 bzw. am 2. Januar 1936 die Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist aussprechen kann. Das bisherige Kündigungsverbot (Verordnung vom 8.12.1931; Kapitaloerkehrgesetz § 1) ist damit um ein Jahr verlängert. Ist die' Kündigung ver­traglich für eine bestimme Frist ausgeschlossen, so verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr, jedoch nicht über den 31. Dezember 1936 hinaus. Ist die Kündigung bereits vertraglich erst zu einem nach dem 31. Dezember 1936 liegenden Termin zulässig, so bleibt es dabei.

Die von der Verlängeruntz des Kündigungsver­bots betroffenen Gläubiger können, wenn ihre wirt­schaftliche Lage die Rückzahlung erfordert, beim Amtsgericht, wie bisher, beantragen, die Forderung ober Grundschuld ganz oder teilweise schon vor dem 31. Dezember 1935 kündigen zu dürfen. Das Gericht prüft bei seiner Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Gläubigers, sowie des Grundstückseigentümers bzw. des persönlichen Schuldners und hat einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Belange herbeizuführen.

Zuständig ist bei Hypothekenforderungen, Grund­schulden und durch Grundschulden gesicherte Forde­rungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird, in anderen Fällen das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand

hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde an das Landgericht eingereicht werden, dessen Ent­scheidung endgültig ist. Die Hinlegung der sofortigen Beschwerde kann beim Amtsgericht oder beim Land­gericht erfolgen, indem eine Beschwerdeschrift ein­gereicht oder die Beschwerde zu Protokoll der Ge­schäftsstelle erklärt wird.

3. Die weitere Stundung sonstiger bereits bisher gestundeter Hypothekenforderungen.

Die sonstigen bereits bisher gesetzlich gestundeten (nicht zinsgesenkten) Hypothekenforderungen für die die Kündigungsbeschränkung durch die Notver­ordnung vom 11. November 1932 angeordnet war, werden weiterhin in der Weise um IVk Jahr ge­stundet, daß der -Gläubiger die Rückzahlung nicht vor dem l.Juli 1936 verlangen kann.

Der Gläubiger, der von der Kündigungsbeschrän­kung betroffenen Hypotheken usw. Forderungen kann beim Amtsgericht beantragen, daß die Hin­ausschiebung der Fälligkeit ganz oder teilweise un­terbleibt, weil es seine 'wirtschaftliche Lage erfordert. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Gläubigers, sowie des Grundstücks-Eigentümers bzw. des persönlichen Schuldners, wenn er nicht gleichzeitig der Grund­stückseigentümer ist, in Betracht zu ziehen und einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Belange her­beizuführen. Das Gericht kann insbesondere anord- nen, daß die Forderung in Teilbeträgen zurückzu­zahlen ist. Die eben wiedergegebenen Vorschriften über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gelten auch hier.

Nicht gestundet sind die Hypotheken, die zur Haus- zinsfteuerablösung gestellt sind.

sührung unter Befolgung vorstehender Vorschriften nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Aenderung der Bilanz nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmitteloerfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde, zulässig.

Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts­güter, die dem Betrieb dienen, gilt das folgende:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, find mit den Anschaffungs­oder Herstellungskosten, vermindert um die Ab­setzung für Abnutzung anzusetzen. Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Er­zielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr er­streckt, kann jeweils für ein Jahr der Teil der An- schaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wer­den, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Ge­samtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Ab­setzung bemißt sich hierbei nach der betnebsgewöhn- lichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Ab­setzungen für außergewöhnliche technische oder wirt­schaftliche Abnutzung sind zulässig. Ist der Teilwert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten, vermindert um die Absetzungen für Ab­nutzung, so kann dieser angefetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Be­triebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagever­mögens, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß fünf Jahre nicht übersteigt, bür« sen buchführende Gewerbetreibende und buchfüh­rende Land- und Forstwirte die Absetzungen für

Die Umsatzsteuer im Jahre 1935.

Durch die Reichssteuerreform ist die Umsatzsteuer, an der die Gesetzgebung in den letzten 18 Jahren vielfach herumgebastelt hat, ohne daß ein befrie­digendes einheitliches Steuergesetz zustande kam, auf teilweise ganze neue Grundlagen gestellt worden. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 1935 in Kraft. Es ist daher Sache aller Umsatzsteuerpflich« tigen, sich mit ihnen sobald wie möglich bekannt zu machen. Allerdings beziehen sich die bis zum 15. Fe­bruar 1935 abzugebenden endgültigen Umsatzsteuer­erklärungen noch auf das Jahr 1934. Sie sind daher noch aemäß den bisher geltenden Bestimmung gen abzufassen und werden auch nach diesen bear­beitet werden. Dagegen gilt für die Besteuerung der im Jahre 1935 erzielten Umsätze das neue Um­satzsteuergesetz. Die praktischen Aenderungen, die es für die Steuerpflichtigen mit sich bringt, sollen nachstehend kurz zusammengefaßt und erläutert werden.

In erster Linie verdienen die Vereinfachungen und Erleichterungen Beachtung, die die Steuerre­form im Gefolg hat. So war z. B. die Umsatzsteuer für die Einnahmen aus der Vermietung ein­gerichteter Räume bisher ein Streitgegen­stand, der zu häufigen und langwierigen Ausein­andersetzungen führte. Die meisten Steuerpflichtigen waren sich über die einschlägigen Bestimmungen nicht klar. In Zukunft werden alle Einnahmen aus der Vermietung eingerichteter Räume steuerfrei sein, soweit es sich nicht um eine berufsmäßige Be- Herbergung durch Inhaber von Gaststätten handelt. Das Vermieten von Zimmern insbesondere wird nun umsatzsteuerfrei sein, und zwar einschließlich der Bezahlung für Nebenleistungen, wie Frühstück, Be­leuchtung, Heizung und Bedienung. Wird dagegen auch Verpflegung gewährt, so sind die erzielten Um­sätze steuerpflichtig. Ebenso ist die Abvermie - tung oder Verpachtung von gewerb­lichen Räumen, so z. B. von Läden, Kontoren, Lagerräumen usw. künftig umsatzsteuerfrei, selbst bann, wenn auch ein Entgelt für Liftbenutzung, Warmwasserüberlassung und dergl. gezahlt wird. Dagegen ist z. B. eine Bezahlung für die Benützung von Maschinen steuerpflichtig. Die neuen Bestim­mungen sind klar und leicht verständlich, so daß sie weit weniger als die früheren Anlaß zu Zweifeln und Streitigkeiten geben werden.

Der Verkauf von Grund st ücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, auch bann, wenn er burch einen gewerbsmäßigen Hänbler getätigt wor­ben ist. Auch Grunbstücksversteigerungen sind um­satzsteuerfrei, aber nur, wenn der Versteigerer ober fein Auftraggeber seine Tätigkeit nicht berufs- ober gewerbsmäßig betreibt. Versteigert also ein ge­werbsmäßiger Unternehmer Grunbftücke, ober läßt sie ein solcher Unternehmer für Dritte versteigern, so sind die erzielten Umsätze steuerpflichtig.

Eine Verschärfung der Umsatzsteuerpflicht bringt das neue Gesetz für Handlungsagenten und Makler. Deren Umsätze waren bisher bis zu einem Jahresbetrag von 18 000 RM. steuerfrei. Künftig

werden sie es nur noch bis zu einem Jahresbetrage von 6000 RM. fein, ebenso wie ja auch die Umsätze der Gewerbetreibenden und Handwerker nur bis zu einem Jahresbetrag von 6000 RM. steuerfrei find. Dagegen unterliegen die kleinen Agenten und Makler künftig nicht mehr der Buchführungspflicht, wenn sie umsatzsteuerfrei bleiben wollen. Sie müssen nur ihre Einnahmen ordnungsmäßig aufzeichnen. Bei Werbungsvermittlern gelten als steuerpflichtige Umsätze nur die bezogenen Vermittlungsgebühren, soweit sie die Freigrenze übersteigen, und zwar auch dann, wenn der Vermittler im eigenen Na­men und für eigene Rechnung seine Tätigkeit aus- ausübt.

Verschärft wird ferner die Umsatzsteuerpflicht der gemeinnützigen und wohltätigen Un­ternehmen, der Genofsenschaftsrevisionsverbänbe, sowie der nichtöffentlichen Schul- und Erziehungsanstalten, die an Personen un­ter 18 Jahren Beherbergung oder Beköstigung ge­währen. Alle diese Unternehmungen müssen künftig ihre Umsätze gleich anderen Steuerpflichtigen ver­steuern, weil Ausnahmen und Bevorzugungen nach Möglichkeit Wegfällen sollen. Nebenbei führt auch diese Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht zu einer Vereinfachung des Steuerrechts und zum Fortfall von Streitigkeiten.

Wesentliche Veränderungen sind ferner bei der Besteuerung der Umsätze des Ein- und Aus­fuhrhandels, des Binnengroßhandels sowie der mehrstufigen Unternehmun­gen eingetreten. Steuerfrei bleibt, wie bisher, die Einfuhr der für die deutsche Wirtschaft wichtigen Roh- und Hilfsstoffe. Dagegen wird die bisherige Steuerfreiheit der in Freilagern befindlichen Ein­fuhrwaren beseitigt. Die Steuerfreiheit von Groß­handelsumsätzen bestimmter lebenswichtiger Güter in ober zwischen beutschen Seehäufen wirb daburch erweitert, baß bie Rheinhäfen Duisburg-Hamborn, Düsselborf, Neuß, Köln Wesel ben Seehäfen gleich­gestellt werben. Die Umsatzsteuerfreiheit aller Aus­fuhrlieferungen bleibt in ber Hauptsache unverän- bert. Für den Binnengroßhanbel ist bie neugeschaf­fene Gleichstellung von lagerhaltenben und nicht lagerhaltenben Großhänblern bebeutungsvoll Beide unterliegen vom 1. Januar 1935 ab einheitlich nur noch einer Umsatzsteuer von 0,5 Prozent. Da­durch wird der bisher vorhandene Anreiz, die Hal­tung von Lägern im Großhandel zu vermeiden, endlich beseitigt. Von volkswirtschaftlichen Gesichts­punkten aus ist nämlich jede Lagerhaltung zu be­grüßen und zu fördern. Ebenso wird die verfehlte steuerliche Begünstigung von Unternehmen, die ver- schiebene Stufen des Produktions- und Umlaufpro­zesses der Waren bei sich zusammenfassen, grund­sätzlich abgeschafft.

Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß es auch für die Umsatzsteuerzahlungen eine Schon- f r i ft in Zukunft nicht mehr gibt. Die Umsatz­steuern müssen also im Jahre 1935 pünktlich bis zum 10. des Monats gezahlt werden.

Die Gewinnermittlung im neuen Einkommensteuergesetz.

Wenn der Nationalsozialismus auf allen Gebie­ten des Lebens der Nation durchdringt und fein Programm entsprechend formt, so verlangt er auch mit Recht, daß auf sinanz- und wirtschaftspoliti­schem Gebiete seine Weltanschauung ihren Ausdruck findet. Auch in der Steuergesetzgebung muß der Adolf-Hitler-Geist, der Gemeinschaftsgeist, zum Aus­druck und zum Durchbruch kommen. In diesem Geiste sind die neuen Steuergesetze aufgestellt, und ihre Leitgedanken stellen sich unter den fundamentalen Grundsatz des Nationalsozialismus: Gemeinnutz geht vor Eigennutz!" Mit diesen Worten kennzeich­nete der Reichsfinanzminister Graf Schwerin von Krosigk in einer Rede zutreffend die Auf- gäbe der Reinhardtschen Steuerreform. Die neuen Steuergesetze sind in eine leicht verständliche, ein­deutige Sprache gebracht. Schutz der FasniUe, ins­besondere Verminderung der Steuerlast für kin­derreiche Familien, Förderung eines kräftigen und gesunden Bauernstandes, sowie Verminderung der Arbeitslosigkeit sind die Hauptziele der Steuer­reform, insbesondere auch des Einkommensteuer­gesetzes. In materieller Hinsicht unterscheidet sich das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 von dem alten im wesentlichen in der Gestaltung ber Tarife, der Kinbererrnäßigung unb ber Ge­winnermittlungsvorschriften.

Gewinn im Sinne bes Einkommensteuergesetzes ist ber Unterschiebsbetrag zwischen bem Betriebs- vermögen am Schlüsse bes Wirtschaftsjahres unb dem Betriebsvermögen am Schlüsse des vorange­

gangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um ben Wert ber Entnahmen unb verminbert um ben Wert ber Einlagen. Entnahmen sinb alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen unb Leistungen), bie ber Steuerpflichtige bem Be­trieb für sich, für feinen Haushalt ober für an« bere betriebsfrembe Zwecke im Laufe bes Wirt­schaftsjahres entnommen hat. Einlagen sinb alle Wirtschaftsgüter, bie ber Steuerpflichtige bem be­trieb im Laufe bes Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei ber Ermittlung bes Gewinns find bie Vor­schriften über bie Betriebsausgaben unb über bie Bewertung zu befolgen. Betriebsausgaben sinb bie Aufwenbungen, bie burch ben Betrieb veranlaßt sinb. Weicht bas Betriebsvermögen am Schlüsse bes einzelnen Wirtschaftsjahres vvm Betriebsvermögen am Schluffe bes vorangegangenen Wirtschaftsjahres in ber Regel nicht wesentlich ab, so kann als Ge­winn ber Ueberschuß ber Betriebseinnahmen über bie Betriebsausgaben angesetzt werden.

Bei Steuerpflichtigen, bie verpflichtet sind, Bücher nach ben Vorschriften bes Hanbelsgesetzbuches zu führen, ist für ben Schluß bes Wirtschaftsjahres bas Betriebsvermögen anzusetzen, bas nach den Grund­sätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Betriebsausgaben und über die Bewertung müssen dabei befolgt werden. Der Steuerpflichtige darf die Bilanz auch noch nach ihrer Einreichung bei dem Finanzamt ändern, so­weit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch«

Abnutzung höher als oben ausgeführt unb ohne Rücksicht auf ben Teilwert bemessen. Bei Wirt­schaftsgütern, bie bereits am Schluffe des voran- gegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bi- lanzanfatz nicht über den letzten Bilanzanfatz hin­ausgehen.

2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt- fchaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be­teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufs­vermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Her­stellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs­ober Herstellungskosten kann der niedrigere Teil- wert angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluffe des vorangegangenen Wirt­schaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann ber Steuerpflichtige in ben folgenben Wirt­schaftsjahren ben Teilwert auch bann ansetzen, wenn er höher ist als ber letzte Bilanzansatz; es bürfen jeboch höchstens bie Anschaffungs- ober Herstellungs­kosten angesetzt werben. Bei lanb- unb forstwirt­schaftlichen Betrieben ist auch ber Ansatz bes höhe­ren Teilwertes zulässig, wenn bas den Grunb- sätzen orbnungsmäßiger Buchführung entspricht.

3. Verbinblichkeiten find unter sinngemäßer An­wendung ber Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.

4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt ober für anbere betriebssrembe Zwecke sinb mit dem Teilwert anzufetzen.

5. Einlagen sind mit bem Teilwert für den Zeit­punkt ber Zuführung, höchstens jeboch mit ben tat« sächlichen Anschaffungs- ober Herstellungskosten an« Zusetzen.

6. Bei Eröffnung eines Betriebes ober entgelt­lichem Erwerb sinb bie Wirtschaftsgüter mit Dem Teilwert, höchstens jeboch mit ben tatsächlichen An­schaffungs- ober Herstellungskosten anzusetzen.

Durch bie für buchführenbe Kaufleute gesetzlich zugelassene Möglichkeit, bie Absetzungen für Ab­nutzung bei ben sogenannten kurzlebigen Gegen- ftänben nach eigenem Ermessen (bis zum Nullwert) vorzunehmen, wird eine Annäherung zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz herbeigeführt, und es werden die seither oft zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden bestehenden Meinungsverschie­denheiten über die Höhe ber zulässigen Abschreibun­gen oermieben. Außerdem hcmbelt es sich bei biefer Bestimmung um eine Maßnahme im Kampfe um bie Verminberung ber Arbeitslosigkeit, ba hier- burch eine wesentliche Belebung sämtlicher In­dustrien, die als Lieferungsindustrien für kurz­lebige Gegenstände des gewerblichen oder land­wirtschaftlichen Anlagekapitals in Betracht kommen, eintreten wird.

Durch Runderlaß vom 20. Dezember 1934 hat ber Reichsfinanzminister eine umfangreiche Lifte von Gegenstänben veröffentlicht, bie als kurzlebige Ge- genftänbe im Sinne der gesetzlichen Bestimmunaen anzusehen sind. Ist ein Anlagegegenstand in Der Liste genannt, so ist bie erleichterte Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der wirklichen betriebs­gewöhnlichen Nutzungsdauer von den Finanzämtern anzuerkennen. Außerdem können Steuerpflichtige bartun, daß auch 21nlagegegenftänbe, die nicht in ber Liste enthalten sinb, nach ben besonberen Ver­hältnissen bes einzelnen Betriebs erfahrungsgemäß nicht länger als fünf Jahre genutzt werben. Zur weiteren Vereinfachung hat ber Reichsfinanzmini­ster in obigem Erlaß bestimmt, baß Wirtschafts­güter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- ober Herstellungskosten von nicht mehr als 200 Mark ohne Nachweis als kurzlebige Wirtschaftsgüter an­zuerkennen find. Die 200-Mark-Grenze gilt nur hin- sichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die einer selbstän­digen Bewertung fähig sind (unb nicht für einzelne Bestandteile eines Gegenstandes).

Die Zulässigkeit erhöhter Absetzung für Ab­nutzung ist nicht auf kurzlebige Wirtschaftsgüter beschränkt, deren Anschaffung oder Herstellung erst im Kalenderjahr 1934 oder in dem im Kalender- fahr 1934 endenden Wirtschaftsjahr 1933/34 erfolgt ist. Sie gilt infolgedessen nicht nur für Neu - anschaffungen, sondern auch für die vor Beginn des Kalenderjahres 1934 ober Wirtschaftsjahres 1933/34 angeschafften kurzlebigen Wirtschaftsgüter (Altanlagen).

Langlebige Wirtschaftsgüter, beren Rest - nutzungsbauer fünf Jahre nicht übersteigt, können nicht als kurzlebig behanbelt werden. Sie unter­liegen nur ber normalen Absetzung für Abnutzung ober ber Abschreibung auf ben niedrigeren Teilwert.

Es ist nicht erlaubt, Absetzungen zu unterlassen, z. B. in Derlustjahren, um sie in späteren Jahren nachzuholen. Absetzungen für Abnutzung müssen in ber vorgeschriebenen Höhe minbeftens vorge­nommen werben. Ist bei Aufstellung ber Hanbels- bilanz biefe Mindestabsetzung unterlassen worden, so hat bas Finanzamt die vorgeschriebene Absetzung in der Steuerbilanz von Amts wegen durch- zuführen. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für bie Steuerbilanz gilt auch für bie Behanblung kurzlebiger Wirtschaftsgüter. Die erhöhte Absetzung für derartige Wirtschaftsgüter ist