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Kommunalpolitische Tagung in Schotten

D Schotten, 17. Mai. Der Kreisverband Schotten der Landesdienststelle Hessen / Hessen - Nassau des Deutschen Gemeindetages hielt heute im Singsaal der Turnhalle zu Schotten eine Tagung ab.

Der Obmann, Bürgermeister M e n g e l, begrüßte die Gäste, den Geschäftsführer der Landesdienststelle, Dr. G ö b , Frankfurt, Kreisleiter K r o m m , vom Kreisamt Schotten Regierungsrat Schwan, die Verwaltungs-Inspektoren Müller und Alles. Erschienen waren die Bürgermeister und Beigeord­neten aller Gemeinden des Kreises und einige poli­tische Leiter. Zunächst wurde eine Reihe von Ver­fügungen des Gemeindetages, der Landesdienststelle, wie auch der Landesregierung bekanntgegeben.

Geschäftsführer Or. Göb

sprach alsdann über das Thema.des Tages:Die neue deutsche Gemeindeordnung". Er gab einen ganz kurzen Rückblick auf die große Tat des Freiherrn vom S t e i n , des Schöpfers der gemeindlichen Selbstverwaltung. Adolf Hitler hat diese verlorengegangene wahre Selbstverwaltung den deutschen Gemeinden in der neuen Gemeinde­ordnung wiedergegeben. Das Gesetz ist übersichtlich, klar, für jedermann leicht verständlich, es beschränkt sich auf das Wesentliche, es ist ein Rahmengesetz, um den einzelnen Landesteilen die Möglichkeit zu geben, die ihrer Eigenart entsprechende besonderen Regelungen zu treffen. Ein erster, wichtigster Grund­satz ist der, daß

Partei, Staat und Gemeinden als drei zu­sammengehörige Glieder miteinander und für­einander zur Verwirklichung der nationalsozia­listischen Grundsätze Zusammenarbeiten.

Die Befugnisse der politischen Stellen, der Aufsichts­behörde, d. h. des Staates und des verantwortlichen Leiters der Gemeinde, des Bürgermeisters, sind klar und scharf umrissen abgegrenzt. Die Partei ist durch ihren Beauftragten in die Gemeindeverwaltung ein­gebaut. Der Stellvertreter des Führers hat hierfür als Beauftragte der Partei nicht die örtlichen Stel­

len, die Ortsgruppenleiter, bestimmt, sondern die K r e i s l e i t e r sind (abgesehen von Sonderfällen) zu Beauftragten der Partei ernannt worden, lieber» all, wo früher Wahlen stattfanden (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinderäte), tritt an Stelle dieser Wahlen die Berufung durch die Partei bzw. durch den Parteibeauftragten. Der zweite Grundsatz ist die Erneuerung der Selbst­verwaltung im Geiste des Freiherrn vom Stein. In Eure Hände, Ihr Bürger, lege ich Eure Ge­meinwesen" sprach Stein. Die Gemeinden sollen sich selbst unter eigner Verantwortung als das Funda­ment des Staates verwalten, aber auch hier wird das Einzelschicksal unter das Wohl der Gesamtheit gestellt, das I ch wird zum Wir, Gemeinnutz vor Eigennutz, keine engstirnige Kirchturmspolitik.

3m Mittelpunkt der Gemeinde sieht der Mensch, der Staatsbürger. Das Wohl der Einwohner zu fördern, die geschichtliche und heimatliche Eigen­art zu erhalten, hierzu sind die Gemeinden vor­nehmlich berufen, dabei ist Rücksicht zu nehmen auf die Leistungsfähigkeit und Steuerkraft der Gemeinden.

Der Staat kann den Gemeinden neue Aufgaben und Pflichten nur durch besondere Gesetze auferlegen. Die Gemeinden haben das Recht der ört­lichen Gesetzgebung erhalten, sie können durch Satzungen ihre örtlichen, eignen Angelegen­heiten regeln. Diese brauchen nicht mehr durch die Aufsichtsbehörden genehmigt zu werden, abgesehen von Sonderfällen. Die Satzungen müssen ortsüblich bekanntgemacht werden. Die früher erlassenen Sat­zungen einer Gemeinde bleiben in Kraft, wenn sie nicht sonst gegen die Gemeindeordnung verstoßen. Jede Gemeinde muß sich ein eigenes Verfassungs­statut geben, die sog. Hauptsatzung, sie ist genehmigungspflichtig, auch der Beauftragte der Partei muß zustimmen. In der Hauptsatzung wird die Zahl der Beigeordneten (mindestens zwei, auch in kleinen Gemeinden) sowie die der Gemeinderäte (je nach Größe 4 bis 6, höchstens 8 hier im Kreis)

festgelegt. Es wird mit der Herausgabe einer Muster­satzung zu rechnen sein, auch mit Richtlinien für die Vergütungen an Bürgermeister und Gemeinde­beamte.

Für den Gebielsumfang der Gemeinde ist die Leistungsfähigkeit ausschlaggebend. Do diese fehlt, ist die Zusammenlegung mehrerer Ge­meinden, die Bildung von Gemeindeverbänden, Schaffung einer Amtsverfassung oder Gemein­schaftseinrichtung, gemeinsames Kastenwesen usw. möglich.

In fesselnder Weise sprach der Redner über dieses Thema und über die Versuche, die in einigen Ge­genden (Oldenburg usw.) auf diesem Gebiet ge­macht worden sind. Eine Bereinheitlichung wird sich gerade auf diesem Gebiete nicht durchführen lassen, da die Verhältnisse bei den deutschen Ge­meinden, z. B. West und Ost, zu verschieden liegen. Näher sprach der Redner über Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger. Letztere sind nur solche deutsche Staatsbürger, die 25 Jahre alt sind und seit mindestens 1 Jahr in der Gemeinde wohnen. Diese können vom Bürgermeister zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt und herangezogen werden und müssen dieser Ehrenpflicht bei Meldung strafrechtlicher Verfolgung nachkommen.

Das Führerprinzip in den Gemeinden ist dadurch verwirklicht, daß der Bürgermeister in vol­ler, ausschließlicher Verantwortung die Gemeindeverwaltung führt. In einzelnen Punk­ten muß der Beauftragte der Partei, in allen wich­tigen Angelegenheiten müssen die Gemeinderäte ge­hört werden. Mit seiner Ehre und seinem Gewissen haftet der Bürgermeister für saubere und gerechte Amtsführung.

Der Typ des Diktators wird ebenso abgelehnt, wie ein Rachgeber nach allen Seiten.

Der ist kein Führer einer Gemeinde, der sich nicht des wohlmeinenden Rates seiner Mitarbeiter, die der Bürgermeister in seinen Gemeinderäten hat, be­dient. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden, bedürfen der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürger- meister und der schriftlichen Form. Bürgermeister

dürfen nicht beamtete Diener des Staates fein, auch bezüglich der Verwandtschaft bestehen besondere Be­dingungen. Ehrenamtliche Bürgermeister werden auf 6 Jahre bestätigt, Wiederbestätigung ist möglich. Mit dem Führergedanken ist das Sera« tungsprinzip durch die Berufung der Gemeinderäte verbunden, die ebenfalls auf die Dauer von 6 Jahren vom Beauftragten der Partei berufen werden.

Die Gemeinderäte haben die Aufgabe, die dauernde Fühlungnahme der Verwaltung mit mit allen Schichten der Vürgerfchaft zu sichern, den Bürgermeister eigenverantwortlich zu be­raten und seinen Maßnahmen in der Bevölke­rung Verständnis zu verschaffen.

Es gibt keine Abstimmung mehr bei den Gemeinde- röten, jedes Mitglied muß seine Ansicht äußern, er kann auch verlangen, daß seine gegenteilige Meinung im Protokoll festgehalten wird. Die Staatsaufsicht ist überall da, wo es sich um öffent­liche Gelder und Lasten, die dem Steuerzahler auf­gebürdet werden sollen, eingeschaltet. Die finanz­politischen Bestimmungen der Gemeindeordnung be­schränken sich auf das Wichtigste. Der Bürgermei, ster stellt nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit den Voranschlag auf und berät ihn mit seinen Gemeinderäten. Bei der Entlastung des Bürgermeisters durch die Auf­sichtsbehörde werden die Gemeinderäte vorher ge­hört.

Das Fundament ist nun in der neuen Gemeinde­ordnung geschaffen, die Bürgermeister als Pioniere sollen beim Aufbau, eingedenk ihrer großen Ver­antwortung, in Treue Mitarbeiten. Reicher Bei­fall folgte den etwa zweistündigen Ausführungen des Redners, dem der Obmann dankte.

Es folgte eine Aussprache, bei der noch viele Zweifelsfragen aus der Versammlung geklärt wurden. Kreisleiter K r o m m sprach treffende Worte über das Verhältnis zwischen den Bürger­meistern und den politischen Leitern, immer müste ein gutes harmonisches Zusammenarbeiten zwischen beiden Teilen bestehen.

Obmann Bürgermeister M e n g e l brachte im Schlußwort ein Sieg-Heil auf den Führer aus.

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