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Versagung des Aufgebotes wegen eines der im § 1 des Gesetzes oder in dem §2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ehehindernisse sowie vor einer Versagung des Ehetauglichkeitszeugnisses in Fällen des § 6 die Entscheidung des Reichs- ministers des Innern einzuholen.

§ 10

Eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularbehörde geschlossen ist, gilt als im Inlands geschlossen.

§ U

Außerehelicher Verkehr im Sinne des § 2 des Ge­setzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben.

§ 12.

1. Ein Hau s h a l t ist jüdisch (§3 des Gesetzes), wenn ein jüdischer Mann Haushal- tungsvorstand ist oder der Hausgemein­schaft angehört.

2. Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Rahmen eines A r b e i t s o e r h ä l t n i s s e s in die Hausgemeinschaft ausgenom­men ist, oder wer mit alltäglichen Haushaltsarbei­ten oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist.

3. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder art­verwandten Blutes, die beim Erlaß des G e - f e tz e s in einem jüdischen Haushalt be­schäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsoerhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 3 5. Lebensjahr vollendet haben.

4. Fremde Staatsangehörige, die we­der ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufent­halt im Jnlande haben, fallen nicht unter diese Vorschrift.

§ 13.

Wer dem Verbot des § 3 des Gesetzes in Ver­bindung mit § 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

ist nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Jude ist.

§ 14

Für Verbrechen gegen § 5 Absatz 1 und 2 des Ge- setzes ist im ersten Rechtszuge die Große Straf- k a m m e r zuständig.

§ 15

Soweit die Vorschriften des Gesetzes und seine Ausführungsverordnungen sich auf deutsche Staats­angehörige beziehen, sind sie auch auf Staaten­lose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt im Jnlande haben. Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben, fallen nur dann unter diese Vor­schriften, wenn sie früher die deutsche Staatsonge- Hörigkeit besessen haben.

§ 16.

1. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen erteilen.

2. Die Strafverfolgung eines fremden Staatsan­gehörigen bedarf der Zustimmung der Reichsmini­ster der Justiz und des Innern.

§ 17.

Die Verordnung tritt an dem auf die Verkün­dung folgenden Tage in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 bestimmt der Reichsminister des Innern; bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehe­tauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen vorzu­legen.

Berlin, den 14. November 1935.

Der Führer und Reichskanzler. Gez.: Adolf Hitler.

Der Reichsminister des Innern. Gez.: Frick.

Der Stellvertreter des Führers. Gez.: R. Heß,

Reichsminister ohne Geschäftsbereich.

Der Reichsminister der Justiz. Gez.: Dr. Gärtner.

Staatssekretär Siulkart erläutert dieVerordnungen

Berlin, 15. Nov. (DNB.) Der Presse erläu­terte der Staatssekretär S t u ck a r t im Reichsinnen­ministerium die Erste Verordnung zum Reichsbür­gergesetz und Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Er führte u. a. etwa aus: Das Reichsbürgergesetz und das Blutschutzgesetz mit ihren Ausführungsoestimmungen bilden die grund­legende gesetzliche Regelung des Ras­senproblems. Beide Gesetze heben den Trä­ger deutschen und artverwandten Blutes heraus, das erste, indem es ihm allein die vollen politischen Rechte und Pflichten einräumt, das zweite, indem es die Blutmischung zwischen Juden und Staatsange­hörigen deutschen oder artverwandten Bluts verbietet.

Für die Reichsbürgerschaft verlangt das Reichsbürgergesetz den Willen und die Eignung des Staatsangehörigen, dem deutschen Volk und Reichs­volk zu dienen. Es fordert ferner als wesentliche Voraussetzung die Blutszugehörigkeit zum deutschen Volk oder die Blutsverwandtschaft mit ihm. Da­durch sind die Juden ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen. Nur der Reichsbürger kann als der alleinige Träger der staatlichen und politischen Rechte und Pflichten in Zukunft zum Reichstag wählen und gewählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter in Staat und Gemeinden ausüben und zu Berufs­und Ehrenbeamten ernannt werden. Es kann also kein Jude in Zukunft ein solches offizielles Amt mehr ausüben. Alle jüdischen Beamten scheiden daher mit dem 31. Dezember unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehaltes aus ihren Stellungen aus, soweit es sich dabei um Frontkämpfer handelt, mit ihrem vollen Dienstgehalt.

Der deutsche Staatsangehörige erwirbt das Reichsbürgerrecht durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Erteilungdes Reichsbürgerbriefes. Da aber bis zur Verleihung des endgültigen Reichs­bürgerrechts und Erteilung des Reichsbürgerbriefes infolge der großen Zahl der Verteilungen geraume Zeit verstreichen wird, trägt Paragraph 1 der Ver­

ordnung zum Reichsbürgergesetz dieser Notwendig­keit Rechnung, indem er oas vorläufige Reichs­bürgerrecht allen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die am 15. September 1935 das Reichstags- wahlrecht besaßen, zuerkennt. Die Reichs­bürgerschaft steht auch den in Deutschland lebenden Minderheiten wie Polen, Dänen usw. offen.

Beide Gesetze, das Blutschutz- und das Reichs­bürgergesetz mit ihren Ausführungsverordnungen enthalten zugleich die großzügige Lösung des Judenproblems. Sie bringen eine klare Scheidung zwischen Deutschtum und Judentum und schaffen dadurch die gesetzliche Grundlage für einen modus vivendi, der allen Belangen gerecht wird. Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Judentum um eine blutsmäßige Gemein­schaft handelt, gewährleistet dieses Gesetz dieser Gemeinschaft ihr Eigenleben t n gesetzlich gezogenen Grenzen, die sich insbesondere aus der Bestimmung ergeben, daß dem Juden das Zeigen der jüdischen Farben unter staatlichem Schutz gestattet ist. In gleicher Weise gestattet der Staat den Juden die freie Religionsausübung, das eigene kulturelle Leben und Erziehung. Umgekehrt aber ist dem Jüdentum für alle Zukunft die Ver­mischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatliche, politische und kulturpolitische Gestaltung Deutschlands u n m ö g - l i ch gemacht. Ob jemand Jude ist oder nicht, ent­scheidet die überwiegende Menge Erb­masse einer Person oder das auf bestimmte Le­bensoorgänge und freien Entschluß beruhende B e* f e n n t n i s zum Judentum. Maßgebend ist die Abstammung von drei oder vier Großelternteilen, die der Rasse nach Volljuden sind oder gewesen sind. Als Juden werden ferner Staatsangehörige zur Hälfte jüdischer Erbmasse behandelt, die ein Bekenntnis zum Judentum im Sinne des § 5 Abf. 2 abgelegt haben. Als jüdische Mischlinge sind grundsätzlich deutsche Staatsangehörige anzu- sehen, die einen oder zwei der Rasse nach

vollblütige Großelternteile haben. Die deutsch-jüdischen Mischlinge können Reichsbür­ger werden, jedoch unterliegen sie auch weiterhin den in anderen Reichsgesetzen aufgestellten Anforde­rungen an die Reinheit des Blutes. Sie erwer­ben auf Grund des Paragraphen 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz das vorläufige Reichsbürgerrecht.

Die Behandlung als Jude oder deutsch-jüdischer Mischling ist insbesondere für das Eherecht von Bedeutung. Ehen zwischen Juden im Sinne des § 5 und Staatsangehörigen deutschen oder art­verwandten Blutes und Staatsangehörigen mit einem Viertel jüdischer Erbmasse sind schlechthin verboten und unter Strafe gestellt. Staatsan­gehörigen mit zur Hälfte jüdischer Erbmasse ist es freigestellt, ebensolche Staatsangehörige ober auch Juden zu heiraten, in welch letzterem Falle sie als Juden behandelt werden. Dagegen ist die Ehe eines Staatsangehörigen mit zur Hälfte jüdischer Erb­masse mit einem staatsangehörigen Deutschen oder artverwandten Blute an die Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers geknüpft. Ehen unter Mischlingen mit ein Viertel jüdischer Erbmasse sollen überhaupt nicht geschlossen werden. Dagegen steht es ihnen frei, eine Ehe mit staatsanaehörigen Deutschen ober artoerroanbten Blutes zu schließen.

Soweit in anberen Reichsgesetzen ober in Anorbnungen ber NSDAP, unb ihrer Glieberungen Aufarbeitungen an bie Reinheit bes Blutes gestellt werben, bie über ben eben bar­gelegten Jubenbegriff hinausgehen, bleiben sie u n - berührt. Dagegen fallen alle anberen Arierbestimmungen in Satzungen unb Organisationen unb Vereinen jeber Art mit bem 1. Januar 1936 fort, sofern sie nicht vom Reichsminister bes Innern unb vom Stellver­treter bes Führers ausbrücklich genehmigt werben.

Oer Träger der Mutfahne schwer verunglückt.

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Der SS.-Sturmbannführer Ratsherr Jakob GrIm­ming e r, ber als Träger ber Blutfahne allen be­kannt ist, wurde wie schon kurz gemeldet am Münchener Justizpalast von einem ins Schleudern geratenen Kraftwagen angefahren. Er erlitt schwere Verletzungen, doch gibt sein Befinden gegenwärtig zu Besorgnissen keinen Anlaß. (Weltbilb-M.)

Geschichten aus aller

Welt.

Nachbruck, auch mit Quellen-Angabe, verboten!

DerLiebling von Australien" ist gestorben.

(zi) Sidney.

In Perth in Westaustralien starb berLiebling von Australien" im Alter von 75 Jahren.Liebling von Australien" ist nicht etwa ein willkürlich ge­wählter unb privater Kosename, sondern ein höchst amtlicher Titel gewesen! Die ihn trug, war eine Frau Grace Vernon Drake-Brockmann, die Mutter eines bekannten Mitgliedes des australischen Bun­desschiedsgerichts. Vor 59 Jahren, als löjähriges Mädel, ritt sie zusammen mit einem eingeborenen Diener todesmutig in die Brandung bei Kap Leeu- roin und rettete dort die Besatzung des in den Klippen gestrandeten SegelschonersGeorgette". Sie erhielt dafür nicht nur eine goldene Uhr mit Kette vom Gouverneur, sondern auch den offiziellen EhrentitelLiebling von Australien". Außerdem war sie Besitzerin der britischen Rettungsmedaille. DerMarin.der denNamen seinerFrau vergaß

A.Bl. (Tbif ago.

In Chikago hat sich dieser Tage ein seltsamer Fall von Gedächtnisschwäche ereignet. Ein gewisser Bruce Bacon hatte vor etwa zwei Wochen geheiratet. Er war stellungslos, sein in Chikago lebender Schwie­gervater hatte ihm aber einen Posten in Aussicht gestellt. Nach kurzen Flitterwochen machte sich also Bacon nach Chikago auf. Als er dort angekommen war, mußte er zu seinem Entsetzen die Entdeckung machen, daß er den Namen seiner Frau und feines Schwiegervaters vergessen hatte. Auch der Name des Ortes, in dem er gewohnt hatte, war ihm vollstän­dig entfallen: nur feinen eigenen Namen hatte er behalten, aber da der Name Bacon nicht gerade sel­ten ist, konnte die Polizei mit dieser Angabe allein nicht viel anfangen.

Bisher ist es noch nicht gelungen, die näheren Lebensumstände Bacons festzustellen. Man hat ihn in Polizeigewahrsam genommen, da man wohl nicht mit Unrecht der Annahme ist, daß seine Frau ihn schließlich einmal vermissen und sich dann bei ihrem Vater in Chikago melden wird. Derartige Fälle von plötzlichem Gedächtnisoerlust sind äußerst selten.

Nur während des Krieges und unmittelbar nachher waren sie etwas häufiger, doch handelte es sich auch damals in vielen Fällen um Betrugsversuche. Mister Bacons Fall scheint dagegenecht" zu sein.

Welcher Patz gilt auf den Falkland-Jnseln?

(hk.) Buenos Aires.

Schon seit langem geht zwischen England unb Argentinien ein Streit darüber hin und her, wem nun eigentlich die Falkland-Jnseln gehören. Jetzt hat Argentinien einen sehr energischen Schritt unter­nommen, indem es die 2500 Einwohner ber In­seln für bie argentinische Steuer vorveranlagte. Aber über biefe Kleinigkeiten würbe man noch Hin­wegkommen, wenn nicht bas argentinische Ministe­rium des Innern nunmehr überraschend auch an­geordnet hätte, daß allen Einwohnern die Pässe entzogen werden sollen, um diese durch argentinische Staatspapiere zu ersetzen. Und noch ein Kuriosum: Alle Briefe, die mit jenen Briefmarken beklebt sind, bie England auf den Falkland-Jnseln ausgab unb bie an deren Besetzung durch England im Jahre 1833 erinnern, werden künftig alsunfrankiert" be­trachtet unb in Argentinien mit Strafporto belegt.

Man wirb vermutlich keinen Krieg anfangen wegen ber Falklanb-Jnseln. Aber einen kleinen Tanz wirb es schon in nächster Zeit geben. Dafür sorgen bie Steuerbriefe von Argentinien, bie Brief­marken von England und die Pässe in den Händen der Einwohner.

Das verkannte Perlenhalsband.

(t) Kopenhagen.

Nach einer merkwürdigen Wanderung ist ein Perlenhalsband in die Hände der Eigentümerin, der Mrs. Britport, zurückgekehrt. Sie war in Kopen­hagen und wohnte hier einem Ball bei. Unbemerkt löste sich das Halsband von ihrem Nacken. Jemand sah das Schmuckstück auf der Erde liegen, dachte aber, es sei irgendeine billige Talmiware und gab es dem Saxophonfpieler, an dem der Finder gerade vorübertanzte.

Der Musiker betrachtete das Schmuckstück, schätzte es nicht höher als 200 Oere ein unb reichte es bem Dirigenten ber Kapelle hin. Der warf es lachend

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