Ausgabe 
14.12.1935
 
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Das neue Gesetzgebungswerk des Reichskabinetts

Gesundung des Rechisanwallsflandes.

sein Klima und in seinem nord-

Ar- Im den die be-

viele Bewerber zugelassen werden, daß für sie die Möglichkeit besteht, sich eine b e s ch e i - de ne Lebenshaltung zu verschaffen. Im einzelnen Gerichtsbezirk wird ein Rechtsanwalt nur zugelaffen, wenn die Zulassung einer geordne-

bensjahres Voraussetzung sein. Das neue Gesetz beseitigt nun ab 1. April 1936 die Alters­grenze für alle um 60 und 50 v. S). durch eine Kriegsdienstbeschädigung in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfer. Dies wird von den Ange­hörigen der alten Wehrmacht dankbar begrüßt wer­den. Der Führer und die Reichsregierung, der zahl­reiche Frontsoldaten als Reichsminister angehören, zeigen damit, daß sie sich mit den Front- kameraden des Weltkrieges in Treue verbunden fühlen. Die erneute Hervorhebung der kriegsbeschädigten Frontkämpfer erhält noch dadurch eine besondere Bedeutung, daß sie zu einem Zeitpunkt kommt, in dem der Wehrdienst wieder allgemeiner Ehrendienst geworden ist.

Besoldungsgesetz

für den Reichsarbeitsdienst.

Zurückhaltende Beurteilung in Italien.

Mailand, 14. Dez. (DNB. Funkspr.) Die nord­italienische Presse hält sich bei der Erörterung der englisch-französischen Vorschläge sehr zurück.Cor- riere della Sera" schreibt, das italienische Volk wisse, daß sein Schicksal in festen H ä n - den liege. Italien gehe seinen Weg ohne ihn zu ändern. Es kenne seine Lage sehr gut und weise jeden billigen und gewagten Optimismus zurück. Die Antwort der abessinischen Regie­rung an den Völkerbund zeige, daß sie in einer Haltung verharre, die von vornherein jede ernste Erörterung ausschließe. Der Re- gus suche auf jede Art eine Klärung zu verhin­dern, da er selbst nicht zu dem kleinsten Zuge- ständnis bereit sei, das eine Beilegung der Strei­tigkeiten herbeiführen könnte. Die Lage erlaube keine übereilten und oberflächlichen Urteile und noch weniger Voraussagen. Un­zweifelhaft seien in der internationalen Lage einige neue Elemente aufgetaucht. Aber tatsächlich bleibe die Lage noch unverändert, da die Sühnemaßnahmen noch sortbestehen und Italien seine Vereidigung fortführe.

Popolo d'Jtalia" legt das Schwergewicht auf btt Sühnemaßnahmen. Bedeutende Wafsenliefe» r u n g e n seien noch nach Abessinien unter* wegs. Wenn auch die Vorschläge auf eine Bei* legung der Streitigkeiten abzielten, so könnten die Waffen dieserVölkerbundskonterbande" ein neues Aufflackern des Krieges bringen. Solange habe aber Italien das volle Recht, Verstärkungen zum Schutze seiner eigenen Kolonien dorthin zu schicken.

Der Aegus beantragt Einberufung der Dölkerbundsversammlung.

Genf, 13. Dez. (DRB.) Der Kaiser von Abes­sinien hat, ohne allerdings eine förmliche Antwort auf die englisch-französischen Vorschläge zu erteilen, die Einberufung der Völkerbundsver­sammlung zur Prüfung der neuen Lage bean­tragt. Der Generalsekretär hat geantwortet, daß der Rat für nächsten Mittwoch einberufen sei, um von den Vorschlägen der beiden Regierungen Kennt­nis zu nehmen. Mit Rücksicht darauf halte es der Präsident der Versammlung für zweckmäßig, das Ergebnis dieser Beratung abzuwar­ten und erst dann über den abessinischer Antrag zu entscheiden.

Wege wird die Zahl der deutschen Rechtsanwälte im Laufe der Jahre auf ein gesundes Maß fest­gesetzt werden.

Die Ausbildung des Bewerbers wird so vertieft, daß er vom Beginn seiner Tätigkeit als Anwalt an den hochgespannten Anfor­derungen des neuzeitlichen Rechts- und Wirt- schaftslebens seines Volkes gewachsen ist und auch im zwischenstaatlichen Verkehr erfolgreich mit den Anwälten des Auslandes in Wettbewerb treten kann. Es ist kein Zufall, daß die am höchsten ent­wickelten Anwaltsgruppen des benachbarten Aus­landes eine mehrjährige besondere Probe - und Ausbildungszeit für Rechts­anwälte kennen. Das neue Gesetz sieht deshalb einen dem Werdegang des Richters entsprechenden, auf die Eigenart des freien Anwaltberufes zuge- schnittenen Probe- und Anwärterdienst vor. Der Assessor hat sich um die Uebernahme in den anwaltlichen Probedienst zu bewerben, in den nur so viel Assessoren übernommen werden, als erfahrungsgemäß später zur An­waltschaft zugelassen werden können. Der Assessor wird für ein Jahr einem von der Rechts- anwaltskammer als geeignet vorgeschlagenen Rechts- anwalt zum Probedie-nst überwiesen. Den Probedienst überwacht der Oberlandesgerichtsprä- sldent. Rach Ablauf wird der Assessor in den An- wärterdienst übernommen und wiederum einem Anwalt überwiesen, bei dem er regelmäßig drei Jahre bleibt. Während dieser Zeit führt er die BezeichnungA n w a l t s a s s e s s o r". Als solcher untersteht er der anwaltlichen Ehrengerichts- barfeit und der Aufsicht und dem Rügerecht der Organe der Rechtsanwaltskammer. Rach außen hin hat er die berufsrechtliche Stellung des ihn aus­bildenden Anwalts, kann also z. B. bei den Kolle­gialgerichten auftreten, bei denen der Anwalt zuge» lassen ist. Während des Probe- und Anwärter­dienstes erhält der Assessor dieselben Bezüge wie die im staatlichen Probe- und Anwärterdienst beschäftigten Assessoren. Die Vereinbarung höherer Bezüge, etwa für besondere Leistungen, ist nicht ausgeschlossen. Assessoren von hervorragender Eignung kann der Probedienst abgekürzt oder erlassen und der Anwärterdienst abgekürzt wer­den. Im letzten Jahre des Anwärterdienstes kann sich der Anwaltsassessor um seine Zulassung als Rechtsanwalt bewerben, liebet die Zu-

mit westlich des Rudolf-Sees in nächste Nachbar­schaft zum Sudan kommen, was den Engländern die Zustimmung zu diesem Projekt gewiß nicht er­leichtert haben dürfte. Man hat sich für dieses Ge­biet ein Regime ausgedacht, das zwischen Völker­bundsmandat und Protektorat liegt. Abessinien soll zwar im Besitz des Landes bleiben, aber unter einem Völkerbundskommissar, der keiner der inter­essierten Großmächte angehören soll, soll ein Ita­liener Verwaltung und Sicherheitsdienst in dem oben umschriebenen Gebiet ausüben, das einer italienischen Gesellschaft zur alleinigen wirtschaft­lichen Durchdringung eingeräumt werden würde.

Man weiß nicht genau, ob während der Bera­tungen der Sachverständigen von Paris oder Lon­don aus mit Italien oder Abessinien Fühlung ge­nommen wurde. Anscheinend nicht. Wenn trotzdem der in der italienischen Oeffentlichkeit gegen die Dölkerbundssanktionen und gegen ihren britischen Motor heftig grollende Donner der Empörung im­mer schwächer wurde und in den letzten Tagen einer aufmerksam lauschenden Stille gewichen ist, so ist wohl anzunehmen, daß der Friedensvorschlag, wie er durch die Indiskretionen der französischen Zei­tungen durchgesickert war, den Italienern mehr bot, als man in Rom anscheinend erwartet hatte. Aller­dings läßt die neue Pariser Formel das Hauptziel des italienischen Feldzuges, die Verbindung zwischen Jtalienisch-Somaliland und Erythräa nämlich, ebenso unberücksichtigt, wie die früheren Pläne, denn von der Provinz Harrar, die durch Klima und Höhenlage ähnlich begünstigt ist wie das abessinische Kernland, ist auch in dem neuen Ver­mittlungsoorschlag keine Rede. Aber durch eine Abtretung der von den italienischen Truppen besetz­ten Teile von Tigre und Danakil im Nordosten würde dem militärischen Prestige Italiens Genüge getan, während das im Südwesten Italien zuge­dachte Kolonisationsgebiet anderthalb Millionen italienischen Siedlern Raum geben soll. Mussolini hat jedenfalls den Friedensvorschlag aus den Hän­den der Botschafter Englands und Frankreichs ent­gegengenommen und seine sorgfältige Prüfung zu­gesagt. In Addis Abeba haben die Gerüchte von der neuen Friedensformel natürlich die ent­gegengesetzte Wirkung gehabt wie in Rom. Abessi­nien fühlt sich von seinen bisherigen Freunden ver­raten und verkauft. Man empfindet dort die Vorschläge um so bitterer, als sie nach abessinischer Meinung in krassem Widerspruch zu den tatsäch­lichen militärischen Erfolgen Italiens ständen und von der Souveränität Abessiniens und der Unver­sehrtheit seines Gebiets, früher eine conditio sine qua non für jeden Vorschlag, dem England seine Unterstützung lieh in der neuen Frieoens- sormel nicht mehr viel übrig lasse.

Abessinien hat in seinem Widerstand gegen die Pariser Friedensformel drei nicht zu unterschätzende Verbündete gefunden. Der mächtigste ist d i e öffentliche Meinung Englands. Die bri­tische Oeffentlichkeit fühlt sich durch den Laval- Hoare-Plan düpiert. Sie sieht in ihm einen eklatanten Widerspruch zu den Grundsätzen, auf die die Regierung sich in der Behandlung des Abessi­nienkonflikts festgelegt hat und mit denen sie eben erst den Wahlfeldzug bestritten hat. Selbst in konservativen Kreisen hat sich das peinliche Gefühl, in Paris von den Franzosen übertölpelt zu sein, bereits zu erregten Anfragen im Unterhaus ver­dichtet. Man spricht auch offen davon, daß es innerhalb des Kabinetts nicht unerhebliche Mei­nungsverschiedenheiten über die von Hoare aus Paris übersandte Friedensformel gegeben habe und nur die Furcht vor einem Rücktritt des Außenmi­nisters das Kabinett vor wesentlichen Aenderun- gen abgehalten habe. Der Hauptgrund für die entrüstete Aufnahme, die der Pariser Plan in der englischen Oeffentlichkeit auch über den engeren Kreis der begeisterten Sanktionsfreunde hinaus gefunden hat, ist wohl das Gefühl, mit der Zustim­mung zu diesem Vorschlag den Völkerbund im Stich zu lassen und damit den Versuch einer Akti­vierung der Völkerbundsidee zur Sicherung des Friedens mit eigener Hand zum Scheitern zu bringen.

In konservativen Blättern wird sckon ange­beutet, welche Gründe das Kabinett zu seiner Hal- tung bewogen haben könnten. Einmal soll Hoare in Paris den Eindruck bekommen haben, daß er trotz der Zusage Lavals praktisch kaum mit der Unter- stützung der französischen Flotte werde rechnen können, falls Mussolini die Verschärfung der Sanktionen mit einem Angriff auf die britische Mit­telmeerflotte beantworten werde. Zum anderen soll man im Kabinett die Ueberzeugung gewonnen hoben, daß die in Aussicht genommene Sperre der Oelzufuhr nach Italien ohne die äußerst fragliche Mitwirkung Amerikas ins Wasser fallen müsse, da weder Rumänien noch Sowjetrußland Lust gezeigt haben, den italienischen Markt den Sanktio­nen zuliebe der amerikanischen Konkurrenz auszu­liefern. Das steht allerdings im Widerspruch zu der Haltung, die gerade diese Staaten in Genf einneh­men. Denn die Kleine Entente und Sowjetrußland find dort die entschiedensten Gegner einer Politik, die auf Kosten der Völkerbundsautorität den Jta- : lienern goldene Brücken bauen will. Hier in Genf ist nämlich Abessinien ein weiterer Bundesgenosse

Aus Anlaß der neuen Gesetze zur Behebung der Not der Anwaltschaft veröffentlicht Reichsminister der Justiz Dr. Gärtner in derDeutschen Ju­stiz" eine Verlautbarung, in der es heißt:

Die Not der Anwaltschaft hat in den letzten Jah­ren solche Ausmaße angenommen, daß die Existenz eines großen Teiles dieses Berufsstandes unmittel­bar bedroht erschien. Es ist begreiflich, daß des­wegen aus Kreisen der Anwaltschaft ein sofor­tiges Eingreifen des Staates verlangt wurde, und zwar in der Form irgendeiner Staats­hilfe. Eine solche Lösung würde jedoch zu keiner wirksamen Besserung geführt haben, weil sie außeracht gelassen hatte, daß es sich bei der wirt­schaftlichen Existenz des Anwaltsstandes nur um einen Ausschnitt aus dem großen Gesamt­problem der gerechten inneren Umschichtung unseres Volkes mit dem Ziel der Anpassung an den verengerten Lebensraum und die knap­pen noch vorhandenen Lebensmöglichkeiten handelt. In diesem weiteren Sinne hat die Reichsregierung helfend eingegriffen.

Die Stellung des Rechtsanwaltes ist durch die Eingangsworte des neuen Gesetzes klar bestimmt: Der Rechtsanwalt ist der berufene, unabhängige Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenhei­ten. Sein Beruf ist kein Gewerbe, sondern Dien st am Recht. Die Rechtsanwaltschaft so zu erhalten, daß sie ihre hohe Aufgabe erfüllen rann, erachtet die Reichsregierung für ihre ernste Pflicht. Sie sieht in dem jedes Bedürfnis über steigenden Zu ström zur Anwalt­schaft eine schwere Gefahr für den Berufsstand und darüber hinaus für die gesamte Rechtspflege. Um dieser Gefahr zu begegnen, und den Nachwuchs vor unausbleiblichen Enttäuschungen zu bewahren, schlägt die Aenderung der Rechtsanwaltordnung drei Wege zu diesem Ziel ein:

Die Ausbildung der Rechts­anwälte.

Zur Anwaltschaft werden in Zukunft nur s o

beitsarzt, Oberstarbeitsarzt führen, die den Rang­stufen des Oberfeldmeisters bis Oberstarbeitsführer entsprechen.

Weitere Gesetze.

Das Reichskabinett genehmigte weiterhin ein Ge­setz über die Aenderung des Besoldungs­gesetzes und einen Ergänzungsplan zur Reichsbesoldungsordnung, die durch die Uebernahme und Einstufung von Be­amten der Länder auf das Reich notwendig geworden find.

Durch ein Gesetz über d i e Zuständigkeit der Amtsgerichte in Vermögensrecht* ltchen Streitigkeiten wird die Wert* grenze auf 5 0 0 Mark (bisher 1000 Mark) heruntergesetzt. Noch dem Gesetz zur Ver­hütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung wird ein Konzessionszwang für jede Art von Rechtsberatung festgesetzt. Durch Das Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwaltsordnung soll der schweren Notlage des Rechtsanwaltsstandes gesteuert werden.

Das Gesetz zur Förderung der Energie­wirtschaft soll den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energiever­sorgung sichern, volkswirtschaftlich schädliche' Aus­wirkungen des Wettbewerbes verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbandswirtschaft fördern und durch alles dies die Energiewirtschaft so sicher und billig wie möglich gestalten.

Das Gesetz über Spar- und Girokassen, Kommu­nalkreditinstitute sowie Giroverbände und Giro­zentralen sieht eine Verlängerung der mit Jahresende ablaufenden Ermächtigung zur Neuorganisation des Sparkassen­wesens bis 31. Dezember 1936 vor. Durch das Maß- und Gewichtsgesetz findet eine Zu­sammenfassung einer ganzen Reihe von Gesetzen und eine E r w e i t e r u n g der E i ch p f l i ch t statt. Das Gesetz über Aenderung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen bringt Ergänzungen, für die sich ein Bedürfnis ergeben hat. Insbesondere beziehen sich diese auf die Bestellung und Abberufung r*"i Liquidatoren und die Erledigung von Beschw durch das Aufsichtsamt. Durch das Gesetz üb Auflösung von Zwecksparuntern aiungen werden die Mobiliar-Zwecksparun..r- nehmungen aufgelöst und ihre Geschäfte unter Mit» Wirkung des Reiches liquidiert.

Am Schluß der Kabinettssitzung, der letzten in die­sem Jahr, sprach der Führer und Reichs­kanzler den Mitgliedern des Reichskabinetts feinen Dank für die im verflossenen Jahr ge­leistete Arbeit und seine besten Wünsche für das neue Jahr aus.

erwachsen. Die kleineren Mächte, ohnehin sckon be­unruhigt durch das lange britisch-französische tete- ä-tete hinter verschlossenen Türen, sind über das, was sie nun als Ergebnis dieser Pariser Aussprache zu hören bekommen haben, nicht minder entrüstet als die öffentliche Meinung (Englcnbs. Sie fühlen sich wieder einmal zu Zuschauern degradiert, die man zwar als Chor verwendet, wenn gegen eine wider­spenstige Großmacht früher war es Japan, bann Deutschland unb nun Italien ein Verbikt gefällt werben soll, bie aber rücksichtslos vor vollenbete Tatsachen gestellt werben, sobalb bas höhere Inter­esse Frankreichs ober Englands eine politische Schwenkung erforberlich macht.

Auch Laval, vermutlich der Vater der neuen Friedensformel, hat Schwierigkeiten bekommen. Die Linke, eben erst in den innerpolitischen Fragen durch die Haltung der Radikalsozialisten an die Wand gedrückt, wittert eine neue Gelegenheit, das Kabinett Laval zu berennen. So ist es dem franzö­sischen Ministerpräsidenten gewiß nicht schwer ge= uxxitea, bie Katttt Sd-as yt «stechützüll, w,

um bie Entrüstung ber kleineren Dölkerbunbsrnächte und bie Erregung im eigenen Lanbe zu beschwich­tigen, bie Entscheibung über bie Brauchbarkeit ber Pariser Friebenssorrnel anstelle bes ursprünglich vor­gesehenen Fünferausschusses (Spanien, Frankreich, England, Polen unb bie Türkei) bem Völker- bunbsrat selber zugeschoben hat. Da ferner über bie Verhängung ber Oelsperre noch kein Beschluß gefaßt werben soll, ehe nicht bie Antworten Italiens unb Abessiniens auf ben Friedensvorschlag einge­gangen sinb, hat man mieber einmal Zeit gewonnen, worauf es biesrnal auch Englanb befonbers anzu­kommen schien. Prekär wirb bie Lage aber, wenn Italien ben Vorschlag annehmen sollte, ben Frank­reich unb Englanb ihm unterbreitet haben, ohne sich zu vergewissern, ob auch ber Völkerbund, als dessen Beauftragte beibe Mächte sich ja nur aus­geben, ihren Plan billigt. Ministerpräsident B a l b - w i n hat im Unterhaus erst vor wenigen Wochen bie Unzulänglichkeit ber gegenwärtigen Völkerbunds- konstruktion. lebhaft beklagt unb bavon gesprochen, baß ber Völkerbunb, wie man ihn zu Kriegsenbe er­träumt t)abe, immer noch feiner Verwirklichung harre. Die gegenwärtige Situation, in bie Frank­reich und England den Völkerbund hineinlaviert haben, scheint uns für die von Baldwin erhoffte Verwirklichung des wahren Völkerbundsideals aller­dings wenig verheißungsvoll zu fein.

hier erhalten, sondern auch ein wirtschaftliches Reservat als Siedlungs- und Kolonifationsgebiet, das sich im Norden bis zum 8. Breitengrad, also bis ungefähr hundert Kilometer vor die Tore von Addis Abeba, und im Westen bis $um 35. Grad östlich von Greenwich, also noch über den den Rudolf-See durchschneidenden Meridian hinaus er­strecken würde. Man will Italien also hier zur ausschließlichen wirtschaftlichen Betätigung ein Ge­biet zusprechen, das von den hamitischen Galla- und Kaffavölkem bewohnt ist, bie sich im Gegensatz zu den herrschenben Amharas zum Islam bekennen, und das durch feine Höhenlage, ' ' durch feine Bewässerung zumindest westlichen Teil sich für die Ansieblung von Euro­päern zweifellos eignen würbe. Italien würde da-

Gesetz festgelegte Besoldungsordnung paßt sich den befonberen Verhältnissen bes Arbeitsdienstes an; bie Gehaltssätze liegen etwa in ber Höhe ber G e- hälter von Reichsbeamten. Jnsbesonbere unterliegen diese Gehälter, mit Ausnahme derje­nigen für Truppführer, durchweg ben Kürzun­gen nach ben bekannten, für bie Beamten gelten» ben brei Gehaltskürzungsoerordnungen, fino also von vornherein als um 19 bis 23 v. H. gekürzt zu betrachten.

Das neue Besolbungsgesetz legt gleichzeitig die Dienstbezeichnungen der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes neu und endgültig fest. Es find dies vomArbeitsmann" an über Vormann, Obervormann zum Truppführer auffteigenb, fol­gende Führerdien ft grade: Truppführer, Obertruppführer, Unterfeldmeister, Feldmeister, Oberfeldmeister, Oberstfeldmeister, Arbeitsführer, Oberarbeitsführer, Oberstarbeitsführer, Generalar­beitsführer, Obergeneralarbeitsführer, Reichsarbeits­führer. Die Amtswaltergrabe beginnen mit bemAmtswalter" im Range bes Felbmeifters; es folgen auffteigenb ber Oberamtswalter, Hauptamts­walter, Stabamtswalter unb Oberstabsamtswalter.

Die im Reichsarbeitsbienst hauptamtlich tä­tigen Aerzte werben bie Bezeichnungen Ar­beitslagerarzt, Arbeitsfelbarzt, Arbeitsarzt, Dberar-

Berlin, 13. Dez. (DRB.) Amtlich. In der heutigen Kabinettssitzung wurde zunächst das G e - setz über bie Reichsärzteordnung ver- abschiebet, wonach die Reichsärztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, bie Vertre­tung ber beutfchen Aerztefchaft ist. Das Gesetz enthält Bestimmungen über bie Berufspflichten und bie Berufsordnung ber Aerzte unb über bie Zu­ständigkeit der ärztlichen Berufsgerichte sowie über die Staatsaufsicht.

Ferner wurde eine Aenderung bes Gesetzes be­treffend bie Schlachtvieh- unb Fleischbe­schau beschlossen, wonach in Oemeinben über 5000 Einwohnern mit ber Leitung der öffentlichen Schlachthäuser in Zukunft tunlichst nur appro­bierte Tierärzte betraut werden sollen.

Ein Gesetz über die Verpachtung u n d Ver­waltung öffentlicher Apotheken be­stimmt, daß Apotheken, bie für Rechnung ber Witwe ober ber minberjäbriqen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführt werben, für bie Dauer dieser Zeit grundsätzlich an einen approbierten Apotheker zu verpachten sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Verwaltung der Apotheke Mängel aufweist.

Die Veräußerung von Rießdrauchrechten.

Das Gesetz über bie Veräußerung von Nießbrauchrechten und beschränkten persön­lichen Dienstbarkeiten soll wirtschaftlichen Bedürf­nissen Rechnung tragen. Falls das Recht einer juristischen Person zusteht, geht künftig bei Ueber- tragung des Vermögens ber juristischen Person auf einen anberen im Wege der Gesamtrechtsnachsolge auch der Nießbrauch und die be­schränkte persönliche Dienstbarkeit auf ben anderen über, wenn ber lieber» gang nicht ausdrücklich ausgeschlossen wirb; es wirb weiter, wenn ein von einer juristischen Person be­triebenes Unternehmen übertragen wird, auch bie Übertragung bes Nießbrauchs ober ber beschränk­ten persönlichen Dienstbarkeit unter ber Voraus­setzung zugelassen, baß bas Recht ben Zwecken bes Unternehmens zu dienen geeignet ist.

Verlängerung von Maßnahmen im Kapttalverkehr.

Das Dritte Gesetz über einige Maßnahmen auf bem Gebiet bes Kapitaloerkehrs sieht eine abermalige Verlängerung ber Fri­sten für bie auf Grunb ber seinerzeitigen zwangs­weisen Herabsetzung ber Zinsen festgeschriebenen Kredite, aber auch eine neue Auflockerung vor. Der Gläubiger kann bei bem zustänbigen Amts­gericht beantragen, ihn von ber Stillhalte- pflicht freizu stellen. Währenb es aber bis­her Sache bes Gläubigers war, nachzuweisen, daß seine wirtschaftliche Lage die Freistellung von ber Stillhaltepflicht erforberte, soll in Zukunft ber Gläu­biger an ber Stillhaltepflicht nur bann festgehalten werben, wenn ber Schulbner seinerseits den Nachweis führt, baß er auch beim Einsatz aller Kräfte nicht in ber Lage ist, bas Kapital zu­rückzuzahlen. Ist ber Schulbner nicht zur Rückzah­lung bes ganzen Betrages imftanbe, so soll bas Ge­richt prüfen, ob eine planmäßige Schulden- t i 1 g u n g burch Festsetzung von Äbzahlungsraten ober burch bie Umwandlung von Fälligkeitshypo­theken in Tilgungshypotheken möglich ist. Von den Gläubigern wird erwartet, daß sie in Fällen, in denen eine sachliche Notwendigkeit zur Zurückziehung des Kapitals nicht besteht, das Kapital den Schuld­nern auch weiterhin belassen. Das gilt nament­lich für die Anstaltsgläubiger, insbesondere Hypothekenbanken, Sparkassen unb Versicherungs- Unternehmungen, bie einroanbfret gesicherte Hypo­theken auch weiterhin stehen lassen werben. Die Re- gelang bezieht sich auf Forberungen unb Hypotheken, ür bie bie Äünbigungsfperre für zinsgesenkte Forbe­rungen aus ber Notverorbnung vom 8. Dez. 1931 ober bie gesetzliche Hypothekenstunbung ber Naiver- orbnung vom 11. Nov. 1932 gilt. Die burch das zweite Kapitalverkehrsgesetz vom 20. Dez. 1934 ge- troffene Regelung ber Aufwertungsfälligkeiten, bie noch bis zum 31. Dez. 1936 läuft, wirb burch bas 1 neue Gesetz nicht berührt.

Reugeflaltung der Frontzulage.

Das Gesetz über Sicherungen auf bem Gebiete ber Reichsversorguna sieht vor, allen um 60 unb 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beein- rächtigten Kriegsbeschädigten ohne Unter- chieb bes Alters oie Frontzulage zu gewäh- ren. Bisher wurde die Frontzulage nur ben über 50 Jahre alten ober ben um mehr als 70 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämp- ern gewährt. Das Kernstück des Gesetzes vom 3. Juli 1934 war die Einführung einer Front- Zulage für unsere versorgungsberech­tigten Frontkämpfer. Da jedoch dieses Ge- etz auch unaufschiebbare Verbesserungen für die Kriegshinterbliebenen durchführen muhte, war bie uneingeschränkte Gewährung ber Front­zulage zunächst nurfür alle um minbeftens 70 p. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit ge» chäbigten Frontkämpfer möglich; für alle übrigen versorgungsberechtigten Front- v..v ............... v____________o______ _

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Das Gesetz über die Besoldung ber Ange­hörigen bes Reichsarbeitsoien st es er­möglicht bie Einglieberung aller hierfür in Frage kommenden Führer bes nationalsozialistischen beitsbienftes in ben Reichsarbeitsbienst. Reichbesoldungsgesetz erscheinen also nun neben Solbaten ber Wehrmacht unb ben Beamten Angehörigen bes Reicksarbeitsdienstes als eine fonbere Gruppe von ©taatsbienern. Die im neuen