Ausgabe 
6.7.1935
 
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Frankreich und die Kleine Entente gegen eineWieder- herstellung derHabsburger-Monarchie in Oesterreich. Erschwerung der Verhandlungen über den Oonaupakt.

Paris, 5. Juli. (DNB.) Außenminister Laval hatte eine Unterredung mit dem südslawischen Ge­sandten in Paris, S p a l a i k o w i t s ch. In unter­richteten Kreisen nimmt man an, daß die Auf­hebung der Habsburger Gesetze in Oesterreich Gegenstand der Unterredung gewesen sei.Petit Parisien" schreibt, daß der österreichische Schritt Aufregung und Wirkungen her­vorgerufen habe, die besser vermieden worden wären. Sofort hätten sich die österreichischen Legitimisten in ihren Plänen ermutigt gefühlt, und zweifellos würden sie fortan sich noch eifriger ans Werk machen. Wenn diese Propaganda breite Schichten des österreichischen Volkes erfassen sollte, würde schließlich in Mitteleuropa eine gefahrschwere Atmosphäre des Arg­wohns entstehen. Die Länder der Kleinen Entente hätten bisher mit ruhiger Würde reaaiert, behielten sich aber alle zweckdienlichen Maßnahmen vor, für den Fall, daß die moralische und materielle Reha­bilitierung der Habsburger auf einen Versuch zur Wiederher st ellung der Monarchie hin­auslaufen sollte. Unter Hinweis auf den bevor­stehenden Besuch des österreichischen Vizekanzlers Starhembera in Rom spricht das Blatt die Erwartung aus, daß der Duce dem Fürsten Star- Hemberg zur Vorsicht raten werde, da die Kleine Entente als Bedingung für den Abschluß des Donaupaktes die feierliche Verpflich­tung Oesterreichs gestellt habe, nicht die Habsburger auf den Thron zurück­zurufen. Frankreichs Standpunkt in dieser heiklen Frage decke sich vollkommen mit dem der Kleinen Entente. Um die Festigung des Friedens im Donauraum besorgt, müsse Frankreich alles mißbilligen, was geeignet wäre, ernste Störungen in dieser Gegend heroorzurufen. Bundeskanzler Schuschnigg und der österrei­chische Außenminister Beraer - Waldenega hatten bei ihrem Pariser Besuch im Februar nach einer Aussprache mit Flandin und Laval erklärt, daß die Frage der Habsburger nicht aktuell sei. Sie sei auch heute nicht aktuell und könne es auch morgen nicht sein.

Schon die vor einiger Zeit erfolgte Rückkehr des Erzherzogs Eugen nach Wien, des Hoch- und Deutschmeisters unter der früheren Herrschaft der Habsburger, konnte kaum anders gewertet werden denn als Vorbereitung einer endgültigen Rückkehr auch der übrigen Mitglieder des Hauses Habsburg. Diese Vermutung konnte zur Gewißheit werden, nachdem Bundeskanzler Schuschnigg die Regierung in Oesterreich übernommen hatte, der ebenso wie

seine Mitarbeiter nicht nur als Monarchist schlecht­hin, sondern auch gerade als Anhänger des Gedan­kens einer Wiederherstellung der Habsburger Monarchie bekannt ist.

Der greise Erzherzog Eugen spielt zwar politisch keine Rolle, sondern lebt zurückgezogen in einem Ordensschloß der Deutschmeister in der Umgebung von Wien. Aber er ist wenigstens da, wird gelegent­lich der Oeffentlichkeit bei irgendwelchen Verbands­und sonstigen Festlichkeiten präsentiert und gerade diese Zurückhaltung von der eigentlichen politischen Bühne ist offenbar dazu geeignet gewesen, in der Bevölkerung erst einmal die Stimmung zu sondie­ren und dann weiter die Rückkehr der ehrgeizigen Kaiserin Zita und ihres ältesten Sohnes, des Erz­herzogs Otto, vorzubereiten. Dennoch stehen im Augenblick wenigstens der Rückberufung Zitas und Ottos noch immer unüberwindliche Hindernisse im Wege, die allerdings vorwiegend außenpolitisch be­stimmt sind. Vor allen Dingen sind es die öster­reichischen Nachfolgestaaten innerhalb der Klei­nen Entente, deren Gegnerschaft gegen eine Rückkehr der Habsburger sich bei jeder Aufrollung dieser Frage bis zur Kriegsdrohung steigert, wäh­rend die Einstellung Mussolinis noch nicht ganz klar erkennbar ist.

Um so mehr geht jedoch Bundeskanzler Schusch­nigg einstweilen immer weiter an die Wegbereitung für die Habsburger im Innern heran. Nach der Rückberufung Eugens bedeutet der Regierungsbe­schluß, den Mitgliedern des Hauses Habsburg zu­nächst wesentliche Teile ihres Eigentums zurückzu­geben und grundsätzlich auch ihre Rückkehr m i t Ausnahme Zitas und Ottos zu gestatten, den zweiten größeren Schritt auf diesem Wege. Die weitere Ausschließung der Gemahlin des letzten Habsburger Kaisers Karl, der auf Madeira seine letzte Ruhestätte gefunden hat, und des Thronfol­gers Otto von diesem Rückkehrrecht ist offensichtlich daraus zu erklären, daß die Regierung fürchtet, die Legitimisten könnten vielleicht den weiteren Schritt Ottos auf den Thron nicht erst abwarten wollen und in blinder aber zweifellos von der Mehrheit der deutschgesinnten Bevölkerung nicht geteilter Be­geisterung außenpolitische Komplikationen von un­übersehbarer Tragweite heraufbeschwören.

In Paris ist man sich zwar darüber klar, daß die Restauration der Habsburger einen besonders wirksamen Schutz gegen den Anschluß darstellen würde. Aber man weiß auch, daß dieses Argument in den Hauptstädten der Kleinen Entente nicht zieht. Nachdem sich Polen vor mehr als Jahresfrist aus dem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Frank­reichs befreit hat, möchte man es heute noch nicht

riskieren, die Regierungen in Bukarest, Belgrad und in Prag so zu verschnupfen, daß sie sich auch, weil sie von Frankreich sich nicht mehr genügend unterstützt fühlen, noch weiter selbständig machen, als das bereits durch die engere Zusammenfassung und das gemeinsame außenpolitische Auftreten der Kleinen Entente der Fall ist. Laval hat sich darum dem Drängen der Kleinen Entente nicht entziehen können. Das findet seinen Niederschlag in den Pa­riser Pressekommentaren, die zum Teil sich als un­zweideutige Rüffel an die Adresse der Wiener Re­gierung darstellen. Zwischen den Zeilen der schar­fen Pariser Betrachtungen kann man etwa heraus­lesen:Um Gottes willen, warum denn gerade jetzt?" Die Wiedereinsetzung der Habsburger auf den Thron würde- zu katastrophalen Folgen im Donauraum, wenn nicht gar augenblicklich zu krie- aerischen Verwicklungen führen. Das hat man am Quai d'Orsay auch gleich erkannt, daß die faulen Ausreden aus Wien nirgendwo in der Welt ge­glaubt werden und daß das, was jetzt bereits ge­schehen ist, daß Zustandekommen des Donaupaktes ernsthaft in Frage stellen kann.

Kommt Zita nach Oesterreich?

Wien, 5. Juli. (DNB.) Das Organ des Wiener Heimatschutzes, dieOesterreichische Abendzeitung", veröffentlicht unter dem TitelDie Kaiserin- witwe kommt nach Oesterreich", in großer Aufmachung die Meldung, daß Zita von Habsburg und ihre Kinder mit Ausnahme Ottos noch im Laufe dieses Sommers zu einem F e - rienaufenthalt nach Oesterreich kommen und im Schloß Reichenau am Fuße des Raxgebirges in Niederösterreich wohnen werden. Don zuständiger Seite wurde dazu erklärt, es sei amtlich von derartigen Plänen nichts bekannt.

Vor einer Maßregelung eines Wiener Llniversitätsprofessors. Wien, 5. Juli. (DNB.) Wie die christlich- sozialeReichspost" mitteilt, steht ein Diszipli­narverfahren und die Amtsenthebung des Vorstandes der Frauenklinik in Wien, Professor Dr. Wilhelm Weibel, bevor. Das Blatt be­hauptet^ daß Professor Weibel zahlreiche A n griffe auf Staat und Regierung gerich- tat Habe, die feine Maßregelung notwendig ge­macht hätten. Professor Weibel, der früher Or­dinarius in Prag war, gilt als einer der besten Frauenärzte Oesterreichs, fein Name ist weit über die Grenzen seines engeren Heimatlandes bekannt. Er ist der dritte Universitätsprofessor, der innerhalb kurzer Zeit gemaßregelt wird.

Die Reuausrichiung des deutschen Strafrechts.

Oie neuen Strafrechtsnovetten als Auftakt des Reformwerks.

Berlin, 5. Juli. (DNB.) Reichsjustizminister Dr. G ü r t n e r und Staatssekretär Dr. Freis- l e r erläuterten der Presse die Gesichtspunkte, die zur Einbringung der vom Reichskabinett in seiner letzten Sitzung verabschiedeten zwei Straf- rechtsnooellen führten. Die beiden Gesetzes­vorlagen, die der Initiative des Reichsjustizministers entsprungen und im Reichsjustizministerum aus­gearbeitet worden sind, verwirklichen in einer Reihe grundsätzlicher Fragen nationaljozialistische For­derungen. Unter den Erschienenen sah man u. a. auch Staatsrat Universitätsprofessor Dr. Carl Schmitt, den Präsidenten der Reichsrechtsan­waltskammer N e u b e r t und die Mitglieder der amtlichen Strafrechtskommission Universitätsprofessor Dr. Graf Gl-eispach, Senatspräsident Pro­fessor Dr. Klee, Universitätsprofessor Dr. Koh l- r a u,s ch, Oberstaatsanwalt Reimer.

Re chs ustizminister Dr. Gürtner ging zunächst auf das Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 ein und führte hierbei u. a. folgendes aus:

Das neue Gesetz gibt dem Richter die Möglich­keit, bei der Aburteilung einer Tat über die Grenzen der gesetzlichen Tatbestände hinauszuaehen. Entscheidend für die An­wendung dieser Möglichkeit darf aber nicht die Willkür des Richters fein, sondern d i e völkische Rechts- und Friedensordnung, die aus den in dem geschriebenen Strafgesetz nieoergelegten Rechtsgedanken und aus dem gesunden Volks- empf inben erkennbar ist. Diese zweite Rechts­quelle stellt das neue Gesetz dem Richter als Grundlage für die Bestrafung neben den einzelnen Strafgesetzen zur Verfügung.' Natürlich dürfen die m den geschriebenen Gesetzen enthaltenen Rechts- aedanken nur insoweit als Unterlage für die Be­strafung dienen, als sie nicht eine vorn Gesetzgeber gewollte Begrenzung enthalten. An der grund­sätzlichen Nichtrückwirkung der Strafgesetze ist fest- gehalten, aber die bisher zwingend vorgeschriebene Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ist künftig in das pflichtgemäße Ermessen des Richters gestellt.

Die zweite grundsähliche Neuerung erstrebt die Verhütung ungerechter Freisprechungen durch Zulassung der wahlfeskstellung.

Bisher konnte ein Täter nur dann bestraft werden, wenn alle gesetzlichen Merkmale einer bestimmten S t r a f v o r f ch r i f t nachge - wiesen waren. Bisweilen läßt sich aber der Sach­verhalt nicht vollkommen aufklären. Es läßt sich bei­spielsweise wohl feststellen, daß der Täter ein Eigentumsvergehen begangen hat. Dagegen bleibt es unaufgeklärt, ob dieses Vergehen ein Diebstahl oder eine Hehlerei war. Auch in solchen Fällen muß um der materiellen Gerechtigkeit willen Bestrafung eintreten. Das neue Gesetz läßt deshalb Verurtei- hing auf Grund der sog. W a h l f e st st e l l u n g ausdrücklich zu. Der Täter soll künftig nach den mildesten der in Betracht kommenden Strafge­setze verurteilt werden. Die Strafprozeßnooelle wird die von früheren Gedankengängen grundverschiede­nen Auffassungen des neuen Staates im Strafpro­zeß verwirklichen. Neue Vorschriften der Strafpro- zeßordnung weisen Gerichte und Staatsanwaltschaf­ten darauf hin, daß L ü ck e n d e s G e s e tz e s , die der Gesetzgeber nicht geschlossen hat, durch Anwen- düng und Erweiterung der von ihm ausgesproche­nen Rechtsgedanken zu schließen sind. Neben tne unmittelbare Gesetzesanwendung tritt damit die Rechtsschöpfung durch den Richter. Die

Staatsführung hat sich dadurch den notwendigen Einfluß auf die Entwicklung der Rechtsprechung ge­sichert, daß die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Frage, ob der Richter ein Strafgesetz zu Recht entsprechend angewendet oder nicht ange­wendet hat, in weiterem Umfange als gewöhnlich Revision einlegen und in jedem Falle das Reichsgericht anrufen kann.

Die weiteren Neuerungen betreffen die B e - Handlung von Beweisanträgen, die Beseitigung der einseitigen Bindung des Rechts- Mittelgerichtes, die Befreiung des Reichsgerichtes von der Bindung an frühere Urteile, die freiere Stellung der Staatsanwaltschaft und die Zulassung der Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen. Ge­meinsam ist allen diesen Vorschriften, daß sie dem Richter und Staatsanwält die Möglichkeit geben sollen, besser als bisher der inneren G e - red)ti gteit zum Siege zu verhelfen. Das Rechtsmittelgericht konnte bisher, falls nur der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hatte, das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Be­schwerdeführers ändern. War nach der neuen Ver­handlung eine schwerere Verurteilung des Ange- klagten nötig, so durfte das Rechtsmittelgericht gleichwohl keine höhere Strafe verhängen. Diese Regelung schwächt die Bedeutung des richterlichen Urteils, da sie den Richter zwingt, seine lieber« zeugung vor der einseitig zum Schutze des Ver­urteilten gegebenen Bestimmung zu beugen. Der Richter des höheren Gerichts kann in Zukunft die Entscheidung so fällen, wie es dem Ergebnis der neuen Verhandlung und feiner Ueberzeugung entspricht.

Auch dem Ziel einer Beschleunigung der Strafverfahren kommt die Novelle einen großen Schritt näher.

Die Voruntersuchung findet in Zukunft nur noch auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt, wenn be­sondere Umstände es gebieten. In allen gewöhn­lichen Strafsachen soll die Staatsanwaltschaft allein die Ermittlungen führen. Eine wichtige Neuerung bringt das Gesetz im Kamps gegen das Erpresserin m. Häufig haben die Erpreßten nicht den Mut zur Anzeige des Erpressers, weil sie sich dadurch selbst der Strafverfolgung ausliefern. Gerade die gefährlichsten Erpresser entgingen so ihrer verdienten Strafe. In Zukunft kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung der Erpresser androht, absehen. Dem Opfer des Erpressers wird dadurch der Ent­schluß zur Anzeige erleichtert.

Grundlegend sind ferner die Vorschriften über das Verfahren gegen Abwesende geän­dert worden. Begünstigt durch die Entwicklung der Verkehrsmittel konnten bisher die Verbrecher häufig die Durchführung des Strafverfahrens ver­hindern. Das Gesetz läßt nunmehr unUr bestimm­ten Voraussetzungen die Hauptverhandlung auch gegen einen Flüchtigen zu.

Zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung ist das Reichsgericht berufen, das durch Gesetz an die früheren Entscheidungen sei- n e r Senate gebunden ist. Wollte ein Senat von einem älteren Urteil abweichen, so war ein schwerfälliges Verfahren nötig. Die Wahrung der Einheit der Rechtsprechung ist jetzt Großen Senaten übertragen worden, die eine schnelle Entscheidung gewährleisten. Ihnen können auch durch die erkennenden Senate und durch den Oberreichsanwalt Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt werden. Gleichzeitig ist das Reichsgericht von der gef"tzlichen Bindung an frühere, unter ganz anderen Voraus­setzungen gefällte Urteile befreit worden.

Staatssekretär Dr. Freister

berichtete über die im Reichsjustizmmisterium ge­leisteten Vorarbeiten zu den Gesetzen und leitete dann auf die weltanschaulichen Grund­lagen der neuen Strafrechtsnovellen über. Er führte hierzu u. a. aus: Für den Nationalsozialis­mus ist Volk, Dolksführung und Staat nicht welt­anschaulich neutral, sondern wird von ein und der- felben, dem Volke und seinen Gliedern arteigenen Grundanschauung beherrscht. Daher ist auch das natlonalsozialistische Recht weltanschauungs- geb und en also kämpferisch und nicht neutral.

solche Auftastung muß das Recht als durch die volkl che Sittenordnung bedingt und bestimmt be­trachten. Für solche Anschauung handelt unrecht, wer den Pflichten z u w i d e r h a n d e l t, die das gesunde Volksempfinden von ihm verlangen: und wer so handelt, ist strafwürdig wenn der Grad seines Verstoßes dem gesunden Do ksempflnden so schwer erscheint, daß es eine ÄafuntflK forb^ Diese Anschauung sieht das Recht auf dem Boden des Dolksgewistens wachsen und erkennt dieses Recht einmal an Hand der vom Führer erlassenen (einschließlich der übernommenen) Gesetze, daneben aber auch unmittelbar aus der Erforschung des gefunden Volksemp- findens. Das deutsche Volk als sittlich empfin- dendes und sittlich strebendes Wesen hat ein dau- erndes Reinigungs- und Sühnebedürfnis und emp- findet den Selbsterhaltungstrieb jedes kraftvollen Lebewesens als eine Lebenspflicht. Sühne und

Sicherung des Volkes sind ihm Zweck des Strafrech­tes. Die Strafrechtnovelle führt diesen Gedanken in das Strafrecht ein und läßt die Rechtsfindung nach dem gefunden Volksempfinden zu.

Wenn der nationalsozialistische Gesetzgeber durch die neuen Strafnovellen den Richter großzügig von den Fesseln der Formalgesetzlichkeit befreit hat, so lag es nahe, daß er zugleich ihn aus der ver­fahrensrechtlichen Bindung an Vor­entscheidungen löste. Die Novellen haben für die Zukunft einen schneller, einfacher und darum sicherer arbeitenden Apparat geschaffen, der in der Weiterentwickelung des Rechtes die Nechtseinheit im ganzen Reiche sichert: die beiden für Straf- bzw. Zivilsachen errichteten Großen Senate des Reichs­gerichtes, die bei Meinungsverschiedenheiten unter­einander zusammentreten und gemeinschaftlich ent­scheiden.

Die Novellen wollen nicht bereits die Vollen­dung des neuen Strafrechtes barftetlen. Sie wollen aber bereits d i e Richtung aufzeigen, in der sich die Entwickelung vollziehen wird, und sie wollen einige bekenntnishafte Grundsätze des werdenden Strafrechtes bereits in das Rechtsleben hineinstellen, um so der Rechtsprechung dazu zu verhelfen, sich in steter Arbeit organisch auf die Neuaufrichtung des deutschen Straftechtes einzustellen. Daß eine solche bekenntnishafte, grundlegende Teilerneuerung schon jetzt überhaupt möglich war, bas verdankt das Volk und feine Strafrechtspflege dem Mann, der im

Ringen um die Seele des Volkes diesem Haltung und Einheit gab: dem Führer. Denn Einheit, Haltung, Charakter des Volkes sind die Voraus- setzungen jeder über äußere Verbesserungen sich er­hebenden wahren Rechtserneuerungsarbeit.

Kür eine direkte Aussprache mit Deutschland.

Paris, 5. Juli. (DNB.) Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses der Kammer, Bastid, erklärte: Ich bin der Ansicht, daß Besprechun­gen mit Hitler, der die überwältigende Mehr­heit Deutschlands vertritt, fruchtbar fein kön­nen. Diese Besprechungen hätten zweifellos unter günstigeren Umständen erfolgen können, wenn wir schon vor langer Zeit die Initiative dazu ergriffen hättten. Aber ich glaube, daß, je länger mir warten würden, diese Besprechungen um so mehr Schwierigkeiten mit sich bringen könnten. Es handelt sich vor allen Dingen nicht dar­um, eine grenzenlose Verbrüderung ins Auge zu fassen, die zu einer sofortigen Abrüstung fuhren könnte. Ich glaube, daß die tatsächliche Abrüstung sich nur aus einer sehr langen Erfah­rung der deutsch-französischen Annäherung erge­ben kann. Das jjt ein Grund mehr dafür, sich schnell an das Werk der Entspannung zu machen. Das Vorteilhafteste wäre mit j) i 11 e r selbst zu sprechen.

Hitler ist für Nichtangriffspakte und lehnt Ver­träge gegenseitigen Beistandes ab. Wir können ihm keine Verträge auferlegen, die er nicht billigt, aber es ist immerhin notwendig, daß Deutschland versteht, daß Frankreich diesen Verträgen zuneigt und nicht auf die Elemente feiner Sicherheit ver- zichtet. Der französisch-sowjetrussische Vertrag be­rührt nicht das Locarnoabkommen, und man kann uns nicht hindern, uns mit allen Völkern gut zu stellen. Zwischen Deutschland und Sowjetrußland besteht ein sozialer und doktrinärer Streit. Er geht uns nichts an. Ich für meinen Teil bin für eine deutsch-französische Annäherung aus Gründen des allgemeinen Interesses am Frieden und aus rein französischen Gründen, denn ich glaube, daß diese Einigung unseren beiden Ländern dienen könnte.

Ein Pressezwischenfall in Gchangbai.

Schanghai, 6. Juli. (DNB.) Die Veröffent­lichung eines beleidigenden Artikels über den Kai­ser von Japan in einer hiesigen Zeitschrift hat den Japanern die Veranlassung zu einem diplomatischem Vorgehen gegeben. Nachdem der Bürgermeister von Schanghai die Ausgabe der Zeitschrift beschlag­nahmen ließ und die Angelegenheit den Gerichten übergeben hat, hat der japanische Konsul in Nan­king nunmehr die Enthebung des Presse­chefs der Kuomintang von seinem Posten gefordert, weil die Zensurstelle der Partei den Ar­tikel nicht beanstandet hat. Die Kuomintang hat die Entlassung der Direktoren und Mitarbeiter der Zeitschrift und der Zensurstelle in Schanghai be­schlossen. Die Kuomintang lehnt aber jede Verant­wortung für den Artikel und für die Zeitschrift ab, da es sich bei der Zeitschrift um ein rein pri­vates Unternehmen ohne jede Verbindung zur Kuomintang und zur Regierung handele.

Oie Ehescheidung des ehemaligen Königs von Griechenland.

Bukarest, 5. Juli. (DNB.) Am Samstag findet vor dem Bukarester Appellationsgericht der Ehe­scheidungsprozeß des früheren Königs von Griechen­land, Georg, von feiner Frau, Elisabeth, der Schwester des Königs Carol von Rumänien, statt. Der König wird bei der Verhandlung weder an­wesend noch vertreten sein. Es ist auch alles schon so weit geregelt, daß das Scheidungsurteil nach Erfüllung der notwendigen Förmlichkeiten verkün­det wird. Die Scheidung wird wegen Verlassens des ehelichen Heimes durch den König ausgesprochen. Die Scheidung selbst wurde schon vor einiger Zeit in einem Kronrat beschlossen. Die Derrnögensteilung fand berits vor sechs Monaten statt. Die Scheidung ist keine außenpolitische Bedeutung beizumessen. Sie beweist nur, daß der frühere Plan, die drei Herr­scherhäuser Süd-Osteuropas durch Verschwägerung der Könige von Südslawien, Rumänien und Grie- chenland einander näher zu bringen, nunmehr end­gültig gescheitert ist, da nach der Scheidung der Schwester Königs Georg, der Prinzessin Helene vom König Carol, nunmehr auch die Scheidung der Schwester Königs Carol vom König Georg er­folgt. Die ganze Scheidungsfrage wurde im Ein­vernehmen der beiden Königshäuser gelöst.

OaS Korps Eaxo-Borussia Heidelberg suspendiert.

Heidelberg, 5. Juli <DNB.) Di- Prelle, fte IIe der Universität Heidelberg teilt mit: Das Akademische Disziplinarge­richt, bestehend aus dem Rektor Prof. Dr. G r o h, dem Führer der Dozentenschaft Dr. Schlueter und dem Führer der Studentenschaft Dr. Schoel, hat gemäß dem Antrag des akademischen Diszivli- narbeamten. Ersten Staatsanwalt Haas, einstim­mig das Korps Saxo-Boruffia Heidelberg wegen gröblicher Verletzung der einer studentischen Vereini­gung gegen Volk, Staat und Hochschule obliegen­den Pflichten mit Wirkung vom Wintersemester 1935/36 a u f vier Seme st er suspendiert. Der angeschuldigte Student von Witzleben wurde mit der Entfernung von der Hoch­schule, verbunden mit Nichtanrechnung des Se­mesters, bestraft, die Studierenden von Arnim, von Koerber, von Dewitz und M e n g e r wurden mit einem schriftlichen Verweis bestraft. Der hauptverantwortliche erste Chargierte von O u a st konnte nicht bestraft werden, da er kein eingeschriebener Student war und des- halb nicht der Gerichtbarkeit der Universität unter­stand.

Dem Urteil lag folgender Tatbestand zu- gründe:

1. Am Dienstag, dem 21. Mai 1935, hatten die Mitglieder des Korps Saxo-Boruffia kurz vor Beginn der großen außenpolitischen Rede des Füh- rers die Rezeption eines Fuchses mit Wein und Sekt gefeiert. Während der Rede verließen sie das Korps-Haus und begaben sich teils im Auto, teils im Laufschritt im Frack oder Smoking in ein Hei- belberger Lokal. Obwohl der Führer noch sprach, betraten sie ziemlich geräuschvoll die Wirtsstube, wobei von Quast auf einer Sekt-Flasche blies.

2. Am 26. Mai 1935 wurde beim Spargelesten in einem anderen Heidelberger Gasthaus von An­gehörigen des Korps in lautem Tischgespräch die Frage erörtert, wie man richtig Spargel äße, ins­besondere wie wohl der Führer äße.