Ausgabe 
6.3.1935
 
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Ein Volk, ein Reich, ein Führer!

Zwei Jahre nationalsozialistische Reichsreform. Ein Rückblick und Ausblick des Staatssekretärs im Reichsinnenministerium Pfundtner.

DNB. veröffentlicht eine Unterhaltung mit dem Staatssekretär des Reichs- und Preußischen Mini­steriums des Innern, Dr. Pfundtner, in der dieser u. a. folgendes erklärte: Das Ermächti­gungsgesetz vom 2 4. März 1933 gab der Regierung Adolf Hitler eine weitgehende Vollmacht auf dem Gebiete der Rechtssetzung. Der Verzicht des Reichstages wie des Reichsrats auf Einschal­tung in das Gesetzgebungsoerfahren bedeutete vor allem die klare Absage an einen Parlamentarismus, der die Quelle alles Leides für unser Volk gewor­den war, und er bedeutete den endgültigen Ersatz anonymer Verantwortung durch das Verantwor­tungsbewußtsein und die Verantwortungsfreudigkeit führender Männer. Am Ende des er st en Jah­res der nationalsozialistischen Revolution, d. h. am 30. Januar 1934, bestand folgender staatsrecht­licher Zustand: Im nationalsozialistischen deutschen Staat gibt es nur einen Führer, in dessen Hand jede Entscheidung liegt. Die Mitglieder der Reichsregierung sind die Vertrauensmänner und Berater dieses Führers. Die Regierung ist von der Gunst eines Parlaments unabhängig, so daß sie auf weite Sicht zu arbeiten und zu disponieren vermag. Der Reichstag stellt eine geschlossene und einheitliche Vertretung des Gesamtvolkes dar; Die Landesregierungen sind in ihren wich­tigsten Befugnissen nur noch Vollzugsor­gane der Reichsregierung. Diese tatsächlichen Ver­hältnisse legte das am 1. Jahrestag der national­sozialistischen Revolution vom Reichstag und Reichs­rat einstimmig beschlosseneGesetz über den Neuauf­bau des Reiches" staatsrechtlich fest und führte da­mit einen reichsrechtlichen Zustand herbei, der die Erfüllung eines vielhundertjährigen Traumes der Deutschen und einen Abschluß einer tausendjährigen Entwicklung bedeutet:Der Einheit des nationalen Willens entspricht die Einheit der Staatsführung und der Einheit des Volkes die Einheit des Staa­tes." Die Landesbehörden nehmen seitdem die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Befug­nisse nicht mehr kraft eigenen Rechts der Län­der, sondern im Auftrag und im Namen des Reiches wahr. Das Reich ist jeder Zeit in der Lage, den Auftrag allgemein wie für einen einzelnen Verwaltungszweig zurückzuziehen und alle Zuständigkeiten an sich zu nehmen.

Im zweiten Jahre der nationalsozialistischen Staatsführung ist für das einheitliche Reich auch das einheitliche Staatsoberhaupt ge­schaffen worden. Nachdem der getreue Ekkehard des deutschen Volkes, Reichspräsident Generalfeldmar- fchall von Hindenburg, zur Ruhe gegangen war und durch sein Testament das deutsche Volk und Reich vertrauensvoll in die Hände des Führers gelegt hatte, ist durch das Gesetz vom 2. August 1934 der Führer Adolf Hiller auch staatsrechtlich

In den vom Reichsfinanzministerium herausge­gebenen Veranlagungsrichtlinien zur Einkommen- und Körperschaftssteuer 1934 werden in der Einführung folgende allgemein inter­essante Punkte behandelt: Um einen ersten Schritt zur Anpassung des Einkommensteuerrechts an die weltanschaulichen Grundsätze des Nationalsozialis­mus handelt es sich im wesentlichen bei der stär­keren Berücksichtigung des Familien­standes. Die Steuer für Verheiratete mit Kin­dern ist innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen niedriger als bisher. Dahinzu kommen insbesondere die folgenden Vorschriften:

1. Kinderermäßigung wird a u f Antrag auch für volljährige Kinder gewährt, die auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf aus­gebildet werden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

2. Die Abzüge für bestimmte Sonderaus­gaben bemessen sich nach der Höhe der Zahl der Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird.

Eine Senkung der Steuerlast gegenüber bisher ergibt sich:

1. bei allen Verheirateten mit Kindern innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen;

2. bei allen denjenigen Steuerpflichtigen, die nach dem Verbrauch besteuert werden; denn die Einkommensteuer nach dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt;

3. bei allen denjenigen Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen, und bei allen buchführenden San d - und F o rst- wirten, wenn sie den § 6, Ziffer 1, Satz 4, be­treffend B e w e r t u n g s f r e i h e l t f u r k u r z - lebige Wirtschaftsgüter des Anlagever­mögens, in Anspruch nehmen;

4. bei allen denjenigen Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz­buches führen, und bei allen buchführenden Land- und Forstwirten, die Teile ihrer E i n k u n f t e aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirt­schaft im Betrieb belassen. Für diese Telle wird die Steuer auf Antrag nur in Höhe von 20 v. H. erhoben. Entnahmen aus dieser steuerbegünstigten Rücklage werden nur mit 5. v. H. nachversteuert gegenüber 10 bis 20 vom Hundert bisher. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Ein­zelkaufleute und buchführende Land- und Forst­wirte können demnach den Einkomm en- steuersatz auf insgesamt 25 v. H. beschrän- k e n. Dieser Hundertsatz gilt auch für Ledige. Bisher konnte der Einkommensteuersatz bis zu 40 vom Hundert erreichen. Dahinzu kam die Ehestands­hilfe mit bis zu 5 v. H.

Wie jeder Steuerpflichtige der Volksgemeinschaft Gegenüber verpflichtet ist, seine steuerpflichtigen Ein­künfte restlos anzugeben, so ist jeder Steuer- b e amte verpflichtet, die Steuererklärung sorgfältig zu prüfen und darauf bedacht zu fein, daß die steuerpflichtigen Einkünfte re st los erfaßt werden. Der Steuerbeamte muß, wenn die Steuererklärung nicht gewissenhaft ausge­füllt worden ist, die Nachprüfung der Einkom- mensverhältniffe des Steuerpflichtigen mit befon-

das alleinige Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches geworden. Die Reichsminister sind seine Berater und feinen Anweisungen unterwor­fen. Die fichtbare Folge dieses staatsrechtlichen Auslandes ist der Eid, den die gesamte Beamten­schaft auf den Führer und Reichskanzler abgelegt hat und durch den sie zu ihm in ein persönliches Treueverhältnis getreten ist, das zu äußerster Hin­gabe verpflichtet und nur durch den Tod gelöst werden kann.

Es war im zweiten Jahre der nationalsozialisti­schen Reichsregierung naheliegend, wenn unter loser Anknüpfung an Gedankengänge aus dem Bismarckschen Reich und unter Weiterbildung der durch das Reichsftatthaltergefetz für Preußen be­reits eingeleiteten Regelung die gleichartigen Ministerien des Reichs und Preußens in engere Verbindung miteinander g eb r a ch t wurden. So allein konnten die letzten Reste des schädlichen Dualismus zwischen der Reichs- verwaltung und der preußischen Verwaltung be­seitigt werden. Demgemäß wurden im Sommer 1934 mit Ausnahme des Finanzministeriums sämt- l i ch e preußischen Ministerien mit den entsprechen­den Reichsministerien in der Leitung verbun- d e n. Zwangsläufig ergab sich für den Behörden­leiter die Notwendigkeit, die Sachkenner für die einzelnen Gebiete ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob es sich bei der einzelnen Frage um eine Reichs­angelegenheit oder um eine preußische Angelegen­heit handelte. Sachlich gleiche Arbeitsgebiete flössen immer mehr ineinander. Diese Entwicklung hat sich weiter zwangsläufig vollzogen, indem die Reichs­und preußischen Ministerien ganz verschmol- z e n wurden. Nur die Finanzministerien des Reiches und Preußens unterstehen bisher noch ge­trennter Leitung. Die besondere Stellung des preußischen Ministerpräsidenten als Vertrauensmann des Führers uni> Reichskanzlers hat sich durch diese Fusion nicht geändert. In seiner Hand liegen diejenigen Befugnisse, die in den außerpreußischen Ländern den Reichsstatthaltern zustehen. Nach dem neuen Reichs st att- h alter gesetz kann der Bezirk des Reichsstatt­halters von Landesgrenzen unabhängig gemacht werden. Der Führer und Reichskanzler kann für den Reichsftatthalter einen Amtsbezirk bestimmen, der über die Ländergrenzen ohne weiteres hinaus­greifen und sich allein nach Zweckmäßigkeitsrück­sichten bemessen kann.

Wir stehen in kurzem auch vor dem Erlaß eines neuen deutschen Beamten- gef ehes und einer neuen deutschen Dienststrafordnungr Durch sie werden alle Beamten gleichgültig ob Reichs-, Landes­oder Kommunalbeamte, in einheitlicher Eigen­

schaft als Reichsbeamte unmittelbar oder mittelbar gesetzlich festgelegt. An die Stelle des bisherigen Landesbeamtenrechts tritt einheitliches Reichsrecht.

Die neue deutsche Gemeindeordnung schafft an Stelle des bisher zersplitterten Gemeinderechts der deutschen Gaue ein einheitliches Recht für alle deutschen Gemeinden. Sie regelt die Führung in der Gemeinde nach dem Führerprinzip: gewährt der Partei ein entscheidendes Mitbestimmungsrecht bei der Schaffung der Gemeindeorgane und verfolgt unter weiser Beschränkung des Staatsaufsichtsrechts das Ziel, leistungsfähige, nach gefunden finanziellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geleitete Ge­meinden zu schaffen. Eine ähnliche Regelung wird bald für die Kommunalverbände (Kreise usw.) folgen. An eine Beseitigung leistungsunfähiger Zwerggemeinden wird herangegangen werden mit dem Ziel, überall größere leistungsfähige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verfügung zu haben.

In der letzten Zeit ist in der Oesfenllichkeit mehr­fach erwähnt worden, daß die Einteilung in Reichsgaue noch in diesem Jahre zu erwarten sei. Da die territoriale Neugliederung auch eine Neufundierung des Finanzausgleichs und eine Fülle von anderen Maßnahmen und ver­mögensrechtlichen Auseinandersetzungen bedingt, find an anderer Stelle Zweifel darüber aufgetaucht, ob nun tatsächlich in diesem Iahre die territoriale Neugliederung des Reiches kommen werde.

Ich kann dazu nur folgendes feststellen: Den Zeit­punkt hierfür bestimmt ausschließlich und allein der Führer und Reichskanzler. Die Entwicklung wird in keiner Weife über­stürzt werden. Sie wird sich unter Berücksichtigung aller geographischen, volklichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte so vollziehen, wie es dem Wohle des deutschen Volkes und Reiches am besten ent­spricht. Auch die Zahl der künftigen Reichsgaue kann heute noch nicht fest gelegt werden. Doch werden es in sich geschloffene, leistungsfähige Gebilde sein, die zur Lösung der ihnen zu über­tragenden wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben fähig und imstande sind. Die Reichsregierung unter Führung Adolf Hitlers schreitet zielbewußt auf die­sem Wege fort, und wenn man das Ergebnis der bisher hinter uns liegenden zwei Iahre des Neu­aufbaus zufammenfaht, fo ist ohne Hebert,reibung festzustellen, daß das große Ziel, das Adolf Hitler dem deutschen Volke bei seiner Machtübernahme vorzeigte, schon heute im wesentlichen erreicht ist: Ein Volk, ein Reich, ein Führer!

Kunst und Wissenschaft.

Welturaufführung des RVL-Mms Hände am Werk".

In die großen Pesreiungsfeiern der deutschen Saar reihte sich eine deutsche Feierstunde würdig ein, die im Ufa-Palast zu Saarbrücken vor gelade­nen Gästen stattfand und die in entsprechendem Rahmen das Erlebnis der Welturauffüh­rung des RPL.-FilmsHände am Werk" brachte. Es muß dankbar anerkannt werden, daß die Uraufführung dieses Films gerade dem Saar­land vorbehalten blieb. Dieses hohe Lied deutschen Fleißes und deutscher Schaffenskraft, diese Ver­körperung pulsierenden Lebens des neuen Deutsch­lands muß gerade den Menschen zum besonderen Erlebnis werden, die nunmehr diesem Deutschland einverleibt werden, die erst jetzt aktiv Anteil neh­men können an der neuen großartigen Entwicklung der Dinge im Reich.

Der FilmHände am Werk" ist eine RPL.- Produktion, die unter der Herstellungsleitung von Eberhard F a n g a u f geschaffen wurde. Die Ge­staltung des Filmwerks lag in Händen des jungen Künstlers Walther F r e n tz, der das Werk in Ge­meinschaft mit dem Musiker Walther Gronostay aufbaute. Das Werk ist eine Symphonie der Ar­beit nach ganz neuem Stil, Gesetzen und Wirkungs­möglichkeiten. Walther Frentz ist hineingegangen in die Betriebe des neuen Deutschland, auf das schaf­fende Land, an die Arbeitsplätze des Arbeitsdien- tes. Es werden uns prachtvolle Typen werktätiger Menschen gezeigt. Wir sehen sie an der Arbeit, ob es an der Drehbank ist, im lärmenden Getriebe einer Maschinenfabrik, tief drunten im Kohlen­schacht, bei fröhlicher Weinlese oder bei der Be- tellung der heimatlichen Scholle. Der abgerundete Eindruck wird uns jedoch nicht nur vermittelt durch die gezeigten Bilder, sondern durch die neuartige Zusammenwirkung von Bild, Musik und Wort. Die Harmonie dieser drei Komponenten ist vollkommen erreicht. Es gibt keine Spielhandlung, es gibt wäh­rend der Bilder selbst kein gesprochenes Wort, und doch wirkt das Kunstwerk nicht wie eine Anein­anderreihung einzelner Ausschnitte aus dem werk­tätigen Leben Deutschlands, sondern der Film wird zu einem abgerundeten, zusammenfließenden Er­lebnis, das die deutsche Arbeit verherrlicht als lebenswichtigsten Faktor deutschen Lebens.

Beschlagnahmung kunstbolschewisiischer Bilder.

Die Geheime Staatspolizei in Berlin hat auf Ansuchen der Amtsleitung der NS.-Kulturgemeinde, Abteilung bildende Kunst, in der von der Firma Max Perl, Unter den Linden 19, veranstalteten Auktion moderner Gemälde, Handzeichnungen und Graphiken eine große Anzahl typisch k u n st - bolschewistischer Darstellungen porno­graphischen Charakters beschlagnahmt und sichergestellt. Es handelt sich um insgesamt 63 Ar­beiten zum großen Teil prominenter Künstler des vergangenen Systems. Durch das Eingreifen der Staatspolizei und dadurch, daß die NS.-Kultur- gemeinde hier die Initiative ergriffen hat, wurde verhindert, daß derartige schamlose, jedes gesunde Empfinden aufs tiefste verletzende Machwerke der deutschen Oesfenllichkeit im nationalsozialistischen Staate weiterhin unter Mißbrauch des Namens ,Kunst" vorgesetzt und durch eine Scheinbewertung mit Auktionspreisen zur Irreführung der Oeffent- lichkeit benutzt werden.

Aus aller Welt.

Präsident Roosevelt ehrt deutsche Seeleute.

Der amerikanische Generalkonsul in Hamburg überreichte den deutschen Seeleuten vom Tankschiff P h o e b u s" der Deutsch-Amerikanischen Petro­leum-Gesellschaft, die seinerzeit die Ueberlebenden des amerikanischen RiesenluftschiffesA k r o n" im schwersten Sturm unter Einsatz des eigenen Lebens gerettet haben, eine Auszeichnung des Präsi­denten der Vereinigten Staaten, Roosevelt. Kapitän Dalldorf erhielt eine goldene Uhr mit dem eingravierten Familienwappen des amerikanischen Staatsoberhauptes, der Erste Offizier einen Feld­stecher und die sieben Besatzungsmitglieder, die sich bei der Rettung hervorgetan hatten, je eine goldene Medaille mit einer persönlichen Widmung Roose­velts. Das TankschiffPhoebus" war in der Nacht vom 3. zum 4. April 1933 bei schwerem Gewitter einziger Zeuge der furchtbaren Katastrophe des amerikanischen MarmeluftschiffesAkron" gewe- sen, das mit 77 Mann Besatzung in tiefster Finster­nis, bei Regen und Sturm ins Meer stürzte und in wenigen Augenblicken versunken war. Unter den wenigen Ueberlebenden befand sich damals der Leutnant Com. Wiley, der Führer des kürzlich ebenfalls verunglückten zweiten Riefenluftfchiffes Macon".

Das Schleisweiler Eisenbahnunglück vor Gericht.

Vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Stutt­gart begann .der Prozeß wogen des Eisenbahn- unglücksbei Schleisweiler, bei dem im Dezember v. I. zehn Personen ums Leben kamen und 32 mehr oder weniger schwer verletzt wurden. Die bei­den Angeklagten, Reichsbahnobersekretär Georg Dürrwächter aus Sulzbach und Reichsbahn­assistent Karl Stotz aus Murrhardt, wurden wegen fahrlässiger Eisenbahnttansportgefährdung in Tat­einheit mit fahrlässiger Tötung in zehn Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 32 Fällen zu je 1 Jahr Gefängnis verurteilt. Der Strafantrag hatte gegen D. auf 2 Jahre 6 Monate und gegen St. auf 2 Jahre 2 Monate Gefängnis gelautet. In der Ur­teilsbegründung kam zum Ausdruck, daß bei beiden Angeklagten grobe Verstöße gegen die - Dienstvor­schriften vorliegen, die das Unglück herbeigeführt hätten. Andererseits sei öen bisher unbescholtenen und pflichttreuen Beamten menschliches Mitgefühl nicht zu versagen. Bei einer höheren Strafe hätten die Angeklagten automatisch aus dem Dienst der Reichsbahn entlassen werden müssen.

Gemeiner Mordplan eines Versicherungsbetrügers.

In Berlin verkündete die 10. Große Strafkammer des Landgerichts das Urteil gegen den 55jährigen Albert D i e f e n e r aus Klein-Mühle bei Finster­walde (Niederlausitz), der, wie seinerzeit gemeldet, einen Strafgefangenen zur Herbeiführung eines tödlichen Verkehrsunglücks an- geftiftet hatte, um auf diese Weise durch Ver­sicherungsbetrug in den Besitz einer Geld- summe zu gelangen. Das Urteil lautete entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts auf fünf Jahre Gefängnis, fünf Jahre Ehrverlust und Stel­lung unter Polizeiaufsicht. Wie der Anklagever­treter, so drückte auch der Vorsitzende bei der Ur­teilsbegründung sein Bedauern darüber aus, daß die Verhängung einer höheren Strafe nach den be- stehenden gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei. Der Angeklagte könne von Glück sagen, daß sein teuflicher Plan nicht zur Ausführung gekommen ei denn sonst stände er jetzt vor dem Schwur- gericht und hätte die Todesstrafe zu gewärtigen.

Die amtlichen Richtlinien für die Veranlagung zur Einkommensteuer.

derer Gründlichkeit durchführen. Enthält die Steuer­erklärung Unklarheiten oder erscheinen dem Finanz­amt Angaben nicht glaubhaft, so kann es an den Steuerpflichtigen entsprechende Fragen richten, und wenn es das für zweckmäßig hält, gleichzeitig eine Nachschau durchführen. Der Steuerpfttch- tige ist verpflichtet, bei der Nachschau dem Steuer­beamten in jeder Weise behilflich zu sein.

Bei der Ermittlung des Einkommens darf selbstverständlich nicht ü b e r t ri e b e n f l e i n- l j ch verfahren werden. Gründlichkeit und Ge­wissenhaftigkeit sind nicht gleichbedeu­tend mit Bürokratismus und Klein­lichkeit. Oberste Pflicht eines jeden Steuer­beamten hat staatspolitisches und damit im Rahmen seines Berufs auch fiskalisches Denken zu sein. Er darf jedoch bei allem fiskalischen Denken niemals vergessen, daß auf sozial­politischem Denken die Volksge­meinschaft, auf bevölkerungspoli­tischem Denken die Zukunft unseres Vol­kes und auf wirtschaftlichem Denken die Hebung der wi r t sch a f 11 i ch e n Le i st u n g s- fähigkeit und des Lebenshaltungs­standes der Volksganzheit beruht, und daß sozialpolitisches, bevölkerungspolitisches und wirtschaftspolitisches Denken auch Voraussetzun­gen für die Gesundung der öffentlichen Finan­zen sind.

Besondere wirtschaftliche Verhältnisse.

Bei der Veranlagung werden auf Antrag besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die steuer­liche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesent­lich beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Ein­kommensteuer berücksichttgt, wenn das Einkommen 20 000 Mark (bei Steuerpflichtigen, denen Kinder­ermäßigung für mehr als Zwei Kinder zusteht, 30 000 Mark) nicht übersteigt.

Als außergewöhnliche Belastungen kommen ins­besondere die folgenden in Betracht:

1. Der Unterhalt eines Kindes erfordert größere Aufwendung als bei der überwie­genden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein­kommens- und Dermögensoerhältniffe. Es ist dabei belanglos, ob das Kind minderjährig oder voll­jährig ist und ob es zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehört oder nicht. Z. B. A. Das Kind muß in einer Blindenanstalt oder dergleichen un­tergebracht werden. Oder B. Das Kind hat das ein- undzwanzigste Lebensjahr vollendet und muß man­gels eigenen oder genügend großen Einkommens durch feine Eltern noch unterhalten werden. Oder C. Der Vater gewährt feiner verheirateten Tochter oder feinem verheirateten Sohne einen Zuschuß zum Haushalt.

2. Dem Steuerpflichtigen erwachsen Ausgaben durch Krankheit, Todesfall, Unglucks­fall oder durch sonstige Umstände.

3. Der Steuerpflichtige unterhält bedürf­tige Angehörig e. Hier ist auch an die Ledi­gen gedacht, die bedürftige Angehörige unterhalten.

Für die Entscheidung der Frage, ob ein Steuer­pflichtiger durch den Unterhalt (die Unterstützung) bedürftiger Angehöriger außergewöhnlich be­lastet ist, ist es unerheblich, ob der Unterhalt auf

Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder freiwillig gewährt wird. Die Aufwendungen müssen aber unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Unter­haltsempfängers notwendig und angemessen fein. Aufwendungen, die das hiernach gegebene Maß überschreiten, bleiben unberücksichtigt.

Wird einem bedürftigen Angehörigen der volle Unterhalt gewährt, sy werden die Kosten des Lebensunterhalts, je nach den Verhältnissen, mit bis zu 80 Reichsmark monatlich ange­nommen, wenn der Unterhalt durch Aufnahme in den eigenen Haushalt erfolgt. Auf diesen Betrag sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfän­gers, z. B. Rente oder Zinsen, anzurechnen. Etwa geleistete Haushaltshilfe ist nicht anzurechnen.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 EStG. 1934 gegeben, so ermäßigt das Fi­nanzamt die tarifliche Einkommensteuer um einen nach Ermessen zu bestimmenden Betrag. Dabei ist das Finanzamt weder an die Einkommenstufen noch an die Steuerbeträge der Einkommensteuertabelle gebunden. In welcher Höhe eine Ermäßigung des Steuerbetrugs zugebilligt werden kann, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensoerhältnif- fen des Steuerpflichtigen. Das Höchstmaß der Steuerermäßigung ist der Betrag, um den die Ein­kommensteuer geringer fein würde, wenn der Steuerpflichtige ein um die besonderen Aufwendun- den geringeres Einkommen bezogen haben würde. Es wird in der Regel zweckmäßig sein, dieses Höchstmaß Steuerermäßigung zur Anwendung zu bringen. Das bedeutet im Ergebnis, daß die als außergewöhnliche Be­lastung anerkannten Aufwendungen vom Ge­samtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Damit soll der sozialen Gerechtigkeit und der steuerlichen Gleichmäßigkeit gedient werden und Härten beseitigt werden, die sich im Einzelfall er­geben. Bei der Anforderung von Unterlagen und Nachweisungen darf inkeinemFallkleinlich verfahren werden.

Kleine politische Nachrichten.

Der Führer und Reichskanzler empfing den Leiter der Auslandsorganisation der NSDAP., Gauleiter E. N. Bohle, zu einem mehrstündigen Vortrag über Fragen d e s Deutschtums im Ausland. Der Führer betonte hierbei fein reges Interesse an den Arbeiten der Organisation, die dem Zusammenschluß der deutschen Volksgemeinschaft im Auslande dienen. Der Führer und Reichskanzler empfing ferner den Leiter des Jbero-Amerikanifchen Instituts zu Berlin, General a. D. Faupel.

Der SchulkreuzerEmden" hat nach längerer Fahrt durch den Indischen Ozean den Hafen T r i n - komali auf der Insel Ceylon angelaufen.

Vor dem Schwurgericht in Salzburg fand ein Sprengstoffprozeß gegen 20 Angeklagte aus dem Pinzgau statt. Siebzehn von den Angeklagten wur­den zum Tode verurteilt.

Eine Gruppe von 60 polnischen Profes­soren und Studenten der Technischen Hoch­schule in Warschau traf zu einem mehrtägigen Auf­enthalt in Berlin ein. Die Gruppe wird auch die größten Werke der Elekttizitätsindustrie im Reich besichtigen.