Ausgabe 
4.5.1935
 
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KVntaS. Augenzeugenverscht aus einem Londoner Studio von dem königlichen Zug nach der Pauls- Kathedrale, von dem Gottesdienst in der St.-Pauls- Kathedrale und Abfahrt des Königs aus der Kathe­drale. 13.15: Nachrichten. Anschließend: Nachrichten aus dem Sendebezirk. 13.25: Mittagskonzert II. 14: Nachrichten. 14.15: Wirtschaftsbericht. Eine Groß­stadt wird umgebaut. Altstadtsanierung. 14.45: Sendepause. 15: Nachrichten. 15.15: Kinderfunk. 15.30: Neue deutsche Dichtung. 15.50: Wanderer auf Gottes Strom. Don Carl Oskar Jatho. 16: Kleines Konzert. 16.30: Aus Leben und Werkstatt der Gegenwartsdichtung. Don Privatdozent Dr. Sy

Gumbel, Frankfurt a. M. 16.45: Kunst und Glaube. 17: Nachmittagskonzert des Landesorchesters Gau Württemberg-Hohenzollern. 18.30: Jugendfunk. 18.45: Das Leben spricht! 19: Unterhaltungskonzert. 20: Nachrichten. Anschließend: Der Zeitfunk bringt den Tagesspiegel. 20.15: Kammermusik. 21.15: Eine Begegnung mit dem Hakenkreuz im hohen Norden. Ein Reisebericht mit Schallplatten von Dipl.-Jng. Vitalis Pantenburg, Köln. 21.30: Herzblättchens Zeitvertreib. Eine yeiter-satirisch-musikalische Plau­derei. 22: Nachrichten. 22.20: Pfälzer im Osten I. 23: Unterhaltungskonzert. 24 bis 2: Kammermusik.

Schützt -en Wald vor Feuer!

Don Oberförster Grubel, Ami für Serufserziehung der Deutschen Arbeitsfront

Mit dem Eintreten von warmem und trockenem Frühjahrswetter erhöht sich die Gefahr der Wald­brände. Wertvollste Teile unseres Volksvermögens sind hierdurch gefährdet. Noch immer ist Deutschland auf die Einfuhr erheblicher Mengen von Holz aus dem Auslande angewiesen. Es kann daher nicht oft und nicht eindringlich genug gemahnt werden, alles zu tun, was dazu beiträgt, die Feuersgefahr in unseren Wäldern zu vermindern.

Aufgestellte Statistiken über die Ursachen von Waldbränden beweisen mit erschreckender Deutlich­keit, daß etwa zwei Drittel aller Waldbrände auf die Fahrlässigkeit der Menschen zurückzuführen sind. Aus diesem Grunde ist es erklärlich, daß die Umge­bung beliebter Ausflugsorte ganz besonders gefähr­det ist.

Das im Frühjahr noch überall im Walde vorhandene trockene Gras gewährt dem klein­sten Funken, etwa einem achtlos weggeworfe­nen Aigarettenrest, reichlich Nahrung.

Wenn das Unglück bemerkt wird, dann hat der Schaden meist schon beträchtliche Ausmaße ange­nommen. In klarer Erkenntnis dieser großen Ge­fahren sind Gesetze erlassen worden, welche in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober das Rauchen, sowie das Anzünden von Feuer usw. im Walde ver­bieten. Der Ausflügler, der von dem aufsichtsfüh­renden Beamten bei der Uebertretung dieser Ge­setze betroffen und zur Rechenschaft gezogen wird, soll sich darüber klar sein, daß der Beamte in Aus­übung seiner schweren Dienstpflicht handelt, und deshalb alle unliebsamen persönlichen Auseinander­setzungen unterlassen.

Bei Automobilisten kann man noch sehr oft die Unsitte beobachten, daß sie Zigarren- oder Zigaret­tenreste mit elegantem Schwung aus dem Wagen befördern, ohne zu bedenken, daß der brennende Rest schon am Straßenrand im dürren Gras Nah­rung finden kann und von dort aus in den Wald­bestand hineinläuft. _____________________________

Während diese Zeilen auf der einen Seite den Leser ermahnen sollen, beim Betreten des Waldes weitestgehende Vorsicht walten zu lassen, sollen gleichzeitig auch Verhaltungsmaßregeln gegeben wer­den für den Fall, daß ein Brand trotzdem aus­gekommen ist.

Jeder Waldbrand beginnt als Bodenfeuer, d. h. das Feuer nährt sich zunächst nur von trockenem Gras, Nadeksireu usw. Gelangt ein solches Boden­feuer jedoch in eine Schonung, so schlagen die Flammen sehr bald hoch und werden zum Dipfel- seuer. Dieses ist selbstverständlich ungleich schwerer zu bekämpfen und vernichtet meistens beträchtliche Werte. Es kommt daher alles darauf an, einen Waldbrand im Keime zu ersticken, d. h. ihn zu löschen, so lange es sich noch um ein Bodenfeuer handelt. Jeder Ausflügler beachte daher, wenn er einen Waldbrand bemerkt, folgende Verhaltungs­maßregeln:

1. Wan sorge auf dem fchnellsten Wege für Feuer­alarm und versuche möglichst rasch, Leute zur Hilfeleistung zur Brandstelle zu bringen. Wer diese Hilfeleistung ohne ganz dringenden Grund verweigert, macht sich strafbar.

2. Ein entstandenes Bodenfeuer löscht man am besten durch Ausrühren oder Ausschlagen mit grünen Zweigen, hat das Feuer bereits größere Ausdehnung angenommen, so versuche man, es besonders an der Front zu bekämpfen, die auf eine Schonung zuläuft, wo das Feuer aller Voraussicht nach reichlich Nahrung finden wird und die Gefahr für das Entstehen eines Wipfelfeuers gegeben ist.

3. Den Anordnungen der an der Brandstelle ein­treffenden Forst- oder Polizeibeamten ist selbst­verständlich unbedingt Folge zu leisten.

4. hak man einen Spaten zur Hand, so versuche man, in einem möglichst großen Abstand vom Feuer einen breiten Streifen von dem brenn­baren Bodenüberzug zu befreien. Es ist hierzu gar nicht nötig, daß der Streifen sehr tief aufgegraben wird, das würde nur unnötig Zeit beanspruchen. Ls genügt vielmehr, wenn der Vodenüberzug, d. h. Reisig und Nadelstreu, auf ein bis zwei Meter Breite entfernt wird, kommt das Bodenfeuer an solch einen Streifen an, so kann es nicht weiterbrennen. Dort, wo es überspringt lösche man es durch Ausschlagen mit grünen Zweigen.

Waldbrände erkennt man auf größere Entfernun­gen meist an dem sehr dunklen und- mit Unter­brechung, gleichsam ruckartig aufsteigendem Rauch. Will man einen solchen festgestellten Brandherd weiter melden, so beachte man die hierzu erforder­lichen Angaben für die möglichst genaue Bestim­mung des Ortes, also: wo stand ich und in welcher Richtung von diesem Standpunkt aus stieg der

Rauch auf? Kraftwagen können ohne weiteres an­gehalten werden, um Hilfspersonal an die Brand­stelle zu schaffen oder Alarmmeldungen zu befördern.

Wird man zur Hilfeleistung zu einem Waldbrand gerufen, so bewaffne man sich entweder mit einem Spaten oder mit einem (möglichst eisernen) Rechen. Die Zweckmäßigkeit eiserner Rechen bei der Her. ftellung von Wundstreifen wird noch immer unter« schätzt. Man kann hiermit viel schneller den Boden- Überzug gründlich zur Seite bringen, als mit einem Spaten. Eine Axt zum Abhauen grüner Aeste kann ebenfalls gute Dienste leisten.

So tue in den kommenden Monaten jeder deutsche Volksgenosse seine Pflicht, einmal indem er sorgfäl­tig vermeidet, eine Feuergefahr für unseren Wald zu schassen, zum anderen indem er dort, wo ein Waldbrand ausgebrochen ist, tatkräftig Hilfe leistet, um das Feuer auf einen möglichst kleinen Raum zu beschränken, denn durch die Verhütung und Be­kämpfung von Gefahren steigern wir die Produk­tion und damit das Vermögen unseres Volkes.

SenehmgungspfliOtzge Personenbeförderung.

Vom Landratsamt in Wetzlar wird uns folgen­des mitgeteilt:

Am 1. April 1935 ist das Gesetz über die Be­förderung von Personen zu Lande vom 4. Dezem­ber 1934 in Kraft getreten, das durch die Durch­führungsverordnung vom 26. März 1935 ergänzt worden ist. Hierbei sind folgende Vorschriften her­vorzuheben:

Nach §2 bedarf einer Genehmigung, wer gewerbsmäßig Personen

1. mit Straßenbahnen befördern will (Unterneh­mer von Straßenbahnen);

2. mit Kraftomnibus linienmäßig befördern will (Unternehmer von Linienoerkehr);

3. mit Landfahrzeugen nicht linienrnäßig befördern will (Unternehmer von Gelegenheits­verkehr).

Als Gelegenheitsverkehr gilt der Verkehr mit Droschken, Ausflugswagen, Ueberlandwagen oder Mietwagen. Die Genehmigung kann einem Unter­nehmer nur für eine dieser Verkehrsarten erteilt werden. In besonderen Fällen find Ausnahmen zulässig.

Droschken sind Personenwagen, die auf öffent­lichen Wegen oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereitgehalten werden.

Ausflugswagen sind Omnibusse, die auf öffent­lichen Wegen oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereitgehalten werden.

Ueberlandwagen sind Omnibusse, Personenwagen und Lastwagen, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereitgehalten werden und zwischen bestimmten Punkten verkehren.

Mietwagen sind Omnibusse, Personenwagen und

Lastwagen, die für den Verkehr nicht auf öffent­lichen Wegen oder Plätzen bereitgehalten werden, sondern lediglich Fahrgäste auf Bestellung befördern.

Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr (Ueberlandwagen- oder Mietwagenverkehr) ist auch dann erforderlich, wenn die in der Ausführungs­anweisung zu § 30 Abs. 1 der Reichsstraßen-Der- kehrsordnung vom 29. September 1934 vorgesehene Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zur Beförde­rung von Personen mit Lastwagen erteilt ist. Der Antrag soll insbesondere enthalten:

a) bei Linienoerkehr:

1. Angaben über die Zahl der Fahrzeuge und der Anhänger, über ihre Inneneinrichtung nebst einer maßstäblichen Zeichnung des Grund­risses; bei Kraftfahrzeugen ist der Kraftfahr­zeugbrief beizufügen;

2. die Länge der Linie, gegebenenfalls auch der Teilstrecken, in Kilometer;

3. Fahrplan und mittlere Reisegeschwindigkeit;

4. eine Übersichtskarte, in der die beantragte Verkehrsstrecke und alle in dem Derkehrsgebiet bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsun­ternehmen eingezeichnet sind.

b) bei Gelegenheitsverkehr:

1. die vorstehend unter a) aufgeführten Angaben;

2. Angaben über die Art des Gelegenheitsver­kehrs und über das Gebiet, in welchem der Verkehr bedient werden soll.

Die Genehmigungsanträge sind bis zum 15. Mai dieses Jahres mit den vorgeschriebenen Unterlagen der Kreispolizeibehörde Landrat durch die Ortspolizeibehörden einzureichen, in deren Bezirk das Unternehmen feinen Sitz hat.

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