Ausgabe 
3.12.1935
 
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tn zwei Leistungsklassen. Die Aufgaben gliedern sich in einen berufspraktischen, berufstheo­retischen und weltanschaulichen Teil. Die Sieger in den Ortsentscheiden haben dann in den Gauaus­scheidungskämpfen auch noch an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen, damit nicht durch Zufall etwa ein bloßer Schwächlings- und Streber­typ Reichssieger werde. Der Reichssieger, der am 1. Mai vor den Führer tritt, muß in sich sportliche, berufliche und weltanschauliche Tüchtigkeit vereinen. Der Berufswettkampf sei dem Auslande gegenüber ein erneuter Beweis der Friedens­liebe der deutschen Jugend, die sich an den Stätten der Arbeit und des Sportes in friedlichem Wettkampf messe und dort ihre Probleme löse.

Als bedeutsame Neuerung im dritten Reichs­berufswettkampf führte der Obergebietsführer die erstmalige Teilnahme der Studenten an. In einer Zeit, in der an den Hochschulen die Kor­porationen aufgelöst werden, sei es am Platz, e i n neues Ideal herauszustellen, man könne sich kein besseres Ideal vorstellen, als das Ideal der Lei st un g. Deshalb sei es für die Vor­kämpfer des Wettkampfes unter den Jungarbeitern eine große Freude, daß nun endlich die jungen Ar­beiter der Faust und der Stirn sich gemeinsam die Tradition der Leistung schaffen. Die deutsche Jugend wolle beweisen, daß das deutsche Volk, wenn auch arm an natürlichen Gütern und Rohstoffen, unendlich reich sei an unermüdlichem Fleiß und schöpferischer Kraft.

Die Rothelferschast der Technischen Nothilfe.

DieTechnische N o t h i l f e" bittet uns um Veröffentlichung folgender Ausführungen: Wie ein roter Faden zieht sich das Fachprinzip durch die TN. hindurch. Die Einsatzkraft und die Schlag­kräftigkeit liegen nicht in der zahlenmäßigen Stärke der TN., sondern in der fachlichen Leistungs- f ä h i g k e i t der Nothelferschaft und der Gliederun­gen der TN. Die TN. hat in ihrem Höchststand schon einen Bestand von beinahe einer halben Million Mitglieder gehabt. Aber fest verwachsen mit ihr war immer nur eine beschränkte Anzahl, wobei das Hauptinteresse auf die fachlich Vorgebildeten gelegt wird.

Die Eigenart der Einsatzaufgabe schließt es aus, andere als politisch zuverlässige Volks- a e n o s s e n in die TN. aufzunehmen. Da die Not­helfer im Einsatzfalle an wichtigster Stelle in den lebenswichtigsten Betrieben oder im Luftschutzdienst stehen, so daß durch den Einsatz politisch völlig zuverlässiger Nothelfer jede Sabotage oder sonstige Störungaus- geschlossen sein muß. Es kann nicht Aufgabe der TN. sein, erst ihre Angehörigen weltanschaulich auszurichten und zu erziehen, sondern sie muß sich vielmehr von vornherein auf einwandfreie, politisch zuverlässige Personen stützen. Dennoch wird überall in der TN. die weltanschauliche Schulung mit allem Nachdruck gefördert und betrieben. Gleich- zeitia findet eine fachliche Ausbildung statt, die dem Ziele dient, die schlagfertige und fachliche Leistungsfähigkeit der TN. auf den"höchsten Stand au bringen. Nach den bestehenden Verordnungen der TN. ist die Zugehörigkeit zu ihr von jenen Grundsätzen abhängig gemacht, die allgemein bei der NSDAP, gelten. Nur Deutsche arischer Ab­stammung können ihr angehören. So ist gewähr­leistet, daß die TN. ein zuverlässiges und fachlich hochwertiges Instrument in der Hand der Staats­führung ist.

Die Besoldung der Goldaien.

B e r l i n, 2. Dez. (DNB.) Die a m 1. O k t o- ber in das Heer eingestellten Wehr­pflichtigen (Ausgehobene und Freiwillige) er­halten neben freier Verpflegung, Unterkunft und Heilfürsorge als Schützen, Reiter usw. eine Löh­nung v o n 0L0 M a r k t ä g l i ch. Sie steht jedem Rekruten vom Tage des Diensteintrittes zu und wird am 1., 11. und 21. Tage jedes Monats oder, wenn dieser auf einen Sonn- oder Festtag fällt, am vor­hergehenden Werktag, vorausgezahlt. Bei Ur­laub und Krankheit wird die Löhnung un­verkürzt weitergewährt. Bei settrstver- schuldeter Krankheit, Untersuchungshaft oder Ver­büßung von Freiheitsstrafen (Arrest bzw. Haft) verringert sich die Löhnung auf 0,35 Mark täglich. Während der Verbüßung anderer Freiheitsstrafen wird keine Löhnung gezahlt. Bei Entlassung wird f u r d en Entlassungstag Löhnung nur dann gewährt, wenn an diesem Tage noch Dienst ge­leistet wird oder Zehrkostenvergütung für die Ent­lassungsreise nicht zusteht. Befindet sich der Soldat bei der Entlassung in Lazarettbehandlung, so wird die Löhnung bis zum Tage der Entlassung aus dem Lazarett weitergeführt. Hinsichtlich der Löhnung für den Entlassungstag gelten für Lazarettkranke die­selben Bestimmungen wie für diensttuende Solda­ten. Außerdem erhalten die eingestellten Rekruten zur erstmaligen Anschaffnung des Putzzeuges ein e i n m aliges Putzzeuggeld von 5 Mark.

Die ab 1. November 1935 eingestellten Ergün- zungsmannschaften und zu Hebungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten ebenfalls eine Löhnung von 0,50 Mark täglich.

Die Ersahreserve.

Nach der Verordnung des Reichskriegsministe­nums gliedert sich die Ersatzreserve in die Ersatz- reseroe I, Marineersatzreserve I, Luftwaffenersatz- reseroe I und in die Ersatzreserve II. Der Ersatz- referoe I, Marine- und Luftwaffenersatzreserve I werden diejenigen wehrfähigen Dienstpflichtigen zu- geteilt, die bei der Aushebung überzäh­lig bleiben. Die Angehörigen der Ersatzreserve I, Marine- und Luftwaffenersatzreserve I können im eqten Jahr ihrer Zugehörigkeit zur Ersotzreserve I nachträglich zur Deckung von Aus­fallen, ferner in den zwei nächsten Jahren b e i Sebarf noch zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden. Im übrigen werden sie inner­halb der ersten drei Jahre zur kurzfristigen Ausbildung (Erfatzreserveausbildung) einbe­rufen. Soweit die Angehörigen der Marine­ersatzreserve I im zweiten Jahr nicht zur Er­füllung der aktiven Dienstpflicht oder zur Ersatz- reserveausbildung in der Kriegsmarine einberufen werden, können sie hierzu im Heere herange- Zogen werden. Die im Heere Ausgebildeten stehen der Kriegsmarine im Mobilmachungsfall zur Ver­fügung. Dies gilt sinngemäß für die Angehörigen der L u f t w a f f e n e r f a tz r e f e r v e I und ihre Einberufung zur Luftwaffe. Soweit die Angehöri­gen der Ersatzreserve I, Marineersatzreserve I und Lustwaffenersatzreserve I des Jahrgangs 1914 noch nicht 26 Wochen Arbeitsdienst gelei­stet haben, können sie bei Bedarf hierzu vom

Line neue Verordnung des Reichskirchenministers Kerrl.

Berlin, 2. Dez. (DNB.) Das Reichsgesehblall veröffentlichte am Montag folgende Verord­nung des Reichsministers für die kirchlichen An­gelegenheiten pg. kerrl:

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (Reichsgesehblatt 1, Seite 1178) wird hiermit verordnet:

8 1.

1. Soweit auf Grund des Gesetzes zur Siche­rung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (Reichsgesehblatt 1, Seite 1178) mit der Durchführungsverordnung bei der Deutschen Evangelischen Kirche und den Landes­kirchen die K i r ch e n l e i t u n g gebildet ist, ist die Ausübung kirchenregimentlicher und kirchenbehördlicher Befugnisse durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen unzulässig.

2. Zu den gemäß Absatz 1 unzulässigen Hand­lungen gehören insbesondere die Besetzung von pfarrstellen, die Berufung von geist­lichen Hilfskräften, die Prüfung und Ordi­nation von Kandidaten der evangelischen Landeskirchen, die Visitation in den Kirchen­gemeinden, die Verordnung von K a n z e l - A b - kündigungen, die Erhebung und Verwaltung von Kirchensteuern und Umlagen, die Aus­schreibung von Kollekten und Sammlungen im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Veranstal­tungen sowie die Berufung von Synoden.

3. Die Freiheit der kirchlichen Ver­kündung und die pflege der religiösen Gemeinschaft in kirchlichen Vereinigungen und Gruppen werden nicht berührt.

8 2.

1. Der Reichsminister für kirchliche Angelegen­heiten gibt die Kirchen und Kirchenpro­vinzen bekannt, für die der Fall des § 1 Absatz 1 gegeben ist.

2. Organe kirchlicher Vereinigungen oder Grup­pen, die nach einer Bekanntmachung im Raume der betreffenden Kirche oder Kirchenprovinz noch kirchenregimentliche oder kirchenbehördliche Befug­nisse ausüben, können a u f g e l ö st werden.

8 3.

Die Ausübung kirchenregimentlicher oder klrchenbehördlicher Befugnisse durch Organe kirchlicher Vereinigungen oder Grup­pen ist nach Inkrafttreten dieser Verordnung un­zulässig. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

8 4.

Diese Verordnung tritt an dem auf die Verkün­dung folgenden Tage in Kraft.

Reichsminister Kerrl gab zu der neuen Kir­chenverordnung vor Pressevertretern nähere Er­läuterungen. Schon bei der Bildung des Reichskirchenausschusses und der Lan­deskirchenausschüsse, so sagte er, habe er im Auge gehabt, daß diesen Organen die Möglich­keit gegeben werden solle, eine neue Deutsche Evangelische Kirche aufzubauen. Von einer Deutschen Evangelischen Kirche konnte keine Rede mehr fein, weil diese Kirche aufgespalten in drei verschiedene Gruppen war, von denen sich zwei untereinander auf das heftigste be­kämpften. Die eine Gruppe fetzte sich zusammen aus , den Deutschen Christen und der Reichs­kirchenverwaltung, die zweite aus der Bekennt­nis f r o n t und die dritte aus der Mitte, die verhältnismäßig sehr stark war und die durchaus nicht etwa aus Lauen, sondern zum größten Teil aus Leuten bestand, die auf beiden Seiten aus be­achtlichen Gründen nicht mehr in der Lage waren, mitzumachen. Die Kirche selbst fühlte sich nicht mehr in der Lage, die Ordnung herzustellen, und aus diesem Grunde war an den Staat die Bitte herangetragen worden, von sich aus ein­zugreifen und Ordnung zu schaffen.

Er habe es für unbedingte Pflicht gehalten, sich in keiner Weise in Glaubensfragen der Kirche ein­

zumischen. Seine Aufgabe habe allein darin be­standen, eine Ordnung zu ermöglichen, in der in Würde und Ruhe alle Fragen bereinigt werden konnten. Deshalb seien auch der Reichskirchenaus­schuß und die Landeskirchenausschüsse in der Weife berufen worden, daß Männer der Kirche aus verschiedenen Gruppen zusammen­gesetzt wurden, um in gegenseitiger Aussprache zu prüfen, ob sie sich berufen fühlen. In einer Er­klärung seien bi'e Grundlagen nieberge- legt worden, auf denen der Neubau der Kirche sich vollziehen konnte. Ein Aufruf des Reichs- kirchenausfchuffes an das Kirchenvolk fei von allen Seiten hoch begrüßt worden. Man fei sich darüber einig gewesen, daß mit diesem Aufruf eine Linie gefunden wurde, auf der a l l e d r e i G r u p - p e n in der evangelischen Kirche in gemein­samer Richtung Zusammenarbeiten konnten.

UeberaU im Lande, so sagte Reichsminister Kerrl weiter, habe er mit Freude feststellen können, daß das gesamte Kirchenvolk und auch die Geistlichkeit sich innerlich nach diesem Frieden sehn- t e n. Allenthalben kam der Wille zum Ausdruck, mitzuarbeiten an diesem großen Werk, eine i n - nerliche freie und in s i ch vollkommen selbständige Kirche zu schaffen, die schon aus innerer Meinung und Ueberzeugung mit dem Staat marschieren muß, in dem sie wirkt und lebt.

Leider habe der Minister im Verlaufe der letzten Monate auch Unangenehmes erleben müssen: In mehreren Ländern nämlich, in denen Lan- deskirchenausschüsse ernannt worden waren, sind immer noch Leute gekommen, die behaupteten, die innenkirchliche Legitimation läge bei ihnen und nicht bei den vom Minister eingesetzten Ausschüssen. Eine solche Behauptung könne nicht aner­kannt werden; denn wo solle denn heute die in­nenkirchliche Legitimation überhaupt Herkommen? Sie werde von den Herren der sogenanntenBe­kenntniskirche" in Anspruch genommen aus einem Notrecht heraus, und trotzdem hätten sämtliche Gruppen, die miteinander in Streit lagen, von dem Staat gefordert, daß er ihnen erst d i e Möglichkeit gebe, Ordnung z u schaffen. Der Staat ist diesem Rufe gern gefolgt. Wenn er aber Ordnung schaffen wollte, mußte er einem Organ diese Aufgabe übertragen und damit auch die innenkirchliche Legitimation, sowohl in bezug auf das Kirchenregiment wie auf die geist­liche Leitung. Dieses Organ, der Reichskirchen­ausschuß mit seinen Landesausschüssen, werde jene Uebergangslöfung schaffen, mit der eine Selbstverwaltung wieder ermöglicht wird. Die Arbeit der Ordnung ist also durch den Reichskirchenminister der Kirche selb st über­tragen worden, und der Staat wacht jetzt nur noch darüber, daß die Okbnung, die entstehen soll, nicht mehr gefährdet werden kann. Es wäre ein Unfinn, wenn Männer der Bekenntniskirche jetzt kämen und sagen wollten, ihr Bekenntnis sei in Gefahr. Niemand werde in der Art, wie er feinen Glauben verkünden will, behindert werden. Wer so etwas sage, der verschleiere nur die Größe der Aufgabe, die sich vor der evangelischen Kirche er­hoben hat und bei deren Lösung der Staat nach allen Kräften und bestem Wissen und Gewissen helfen will und soll.

Erörterungen darüber hätten keinen Zweck. Wenn die Deutsche Evangelische Kirche sich in Ordnung bringen wolle, dann könne es sich nur um eine Ordnung handeln, der alle gehorchen müßten. Ganz klar und einfach ist deshalb in der neuen Verordnung festgelegt worden, daß dort, wo Ausschüsse gebildet sind, nicht mehr andere Organe, die irgendeiner Kirchenverei­nigung oder Gruppe angeboren, berechtigt sind, Funktionen wahrzunehmen, Sie nur bei den Ausschüssen liegen können. Hierbei wird nicht etwa daran gedacht, die Be­kenntniskirche als solche, als Gemeinschaft zu ver­bieten oder etwa die Bruderräte. Aber sichergestellt ist nunmehr, daß von keiner Seite mehr in das Kirchen- und das geistige Regiment hineingefunkt werden kann. Wird dieser Versuch trotzdem gemacht, dann muß selbstverständlich der Reichskirchenminister einschreiten. Ebenso selbstverständlich ist, daß es auch der K i r ch e n l e i t u n g für das Reichsgebiet nicht mehr möglich ist, von sich aus Anordnungen zu treffen. *

Reichsminister Kerrl betonte zum Schluß, daß nicht bei ihm die geistige Autorität der evangelischen Kirche liege, sondern beim Reichskirchen« a u s f ch u ß , der auch das Kirchenregiment führe. Er selbst habe nur sein Augenmerk darauf gerichtet, daß die erforderliche Ordnung auch hergestellt wird. Daß niemand in seinem Gewissen ver­gewaltigt werde, darüber wachten die Landes« kirchenausschüsse. Da es um das Ganze gehe, dürfe niemand das Werk gefährden, sondern mit gutem und rechtem Willen diese Lösung anerkennen und also uneigennützig für die Kirche handeln.

DerAngriff" zu der neuen Kirchenverordnung.

Berlin, 2. Dez. (DNB.) Zu der Verordnung des Ministers Kerrl erfährt derAngriff" von zuständiger Stelle u. a. folgendes: Bestimmend für das ganze Werk und die Maß­nahme war die Tatsache, daß diejenigen Einrich­tungen, für die die Verordnung gilt, keineswegs eine gesamtkirchliche Legitimation für sich in An­spruch nehmen können, sondern lediglich einen Bruchteil kirchlichen Lebens darstellen. Auf der an­deren Seite kann gerade der Reichskirchen­ausschuß diese gesamtkirchliche Legitimierung allein auf sich beziehen. Die Männer dieses Ausschusses entstammen allen Teilen des kirchlichen Lebens. Als Minister Kerrl den Reichskirchenaus« schuß ernannt hat, handelte er als Treuhän « der des Staates für die Kirche. Dis evangelische Kirche war nicht mehr in der Lage, von sich aus auf der Grundlage der alten Verhält­nisse zur äußeren Ordnung zu kommen. Hier hat, um ihren Bestand zu retten, der Staat den An­stoß zur Heberwindung dieses furchtbaren Notstan­des gegeben.

Die neue Verordnung bemerkt ausdrücklich, daß jede Bekenntnis gemeinschaft unbe­rührt bleibt. Alle Möglichkeiten, sich zur Förde­rung einer bekenntnismäßigen Heberzeugung zu­sammenzufinden, bleiben erhalten. Gewissen und Gewissensfreiheit werden nicht angetastet. Diese Lösung war um so leichter zu finden, al> führende und sehr einflußreiche Männer gerade dieser Gruppen schon vor Ernennung des Reichskirchen­ausschusses und vor Veröffentlichung seines Auf­rufes ihre Bereitwilligkeit in dem Ausschuß mit­zuarbeiten, und ihre Zustimmung zu dem Inhalt des Aufrufes eindeutig erklärt hatten. Dazu kommt, daß sich gerade unter den Anhängern der bekennenden Kirche" jene Stimmen vermehrten, die erkannten, daß es keinen Zweck hat, sich immer wieder auf ein Bekenntnis zu berufen, welches man nicht einmal in den eigenen Reihen hat zu feinem Rechte kommen lassen.

Mit voller Absicht hat sich der Aufruf vom 17. Ok­tober an das Kirchenvolk unmittelbar ge­wandt. Das Kirchenvolk als Träger des gemeind­lichen Lebens ist die Substanz der Kirche und will endlich Frieden in der Kirche und Freude in feiner Kirche. Hat es sich bisher an die Gruppen geklammert, weil bestimmte Teile die­ser Gruppen proklamiert hatten, das Ehristentum fei in Gefahr, fo ist nunmehr die Lage von Grund auf verändert. Die entscheidende Wendung ist ein­getreten. Heute überträgt das Kirchenvolk sein Ver- trauen auf den Minister in dem Bewußtsein, daß seinem Glauben vom Staate her keinerlei Ge­fahren drohen, wohl aber von einer Kirche, die im Streit um die Dogmen die kirchliche Tat vergißt. Dieses Vertrauen, das der Minister im Kirchenvolk genießt, ist eine Realität, die sich täalich und nachweisbar in sehr realer Weise äußert. Ihr real- ster Nachweis ist die Tatsache, daß man im Lager der Gruppen selbst mit dieser Realität zu rechnen beginnt.

Der Vorgang der Berufung des Ausschusses hat gezeigt, in welch hohem Maße der Staat die Handlungsfreiheit der Kirche selbst überläßt. In dem Aufruf des Ausschusses wird für den evan­gelischen Christen der religiöse Gehalt des Lebens eindeutig durch das Evangelium bestimmt. Gleichzeitig aber wird herausgestellt, daß gerade der evangelische Glaube den Menschen a u f b i e W i r k- l' ch k e 11 seines Volkes hinweist. Diese Wirk- lichkeik ist das Volk, das in feiner Gesamtheit m i t öcm Führer marschiert, ist der natio- nalsozialistische Staat.

Reichsarbeitsführer im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister noch herangezogen werden.

Der Ersatzreserve II sind die beschränkt Tauglichen und alle übrigen Dienstpflichtigen mit Ausnahme der wehrunwürdigen und nicht zum Wehrdienst heranzuziehenden zuzuweifen. Die wehr- ähigen Dienstpflichtigen, die über den zu stellenden Ersatzbedarf hinaus überzählig bleiben, werden der Erfatzreserve I, Marine- und Luftwaffenersatz- reserve I zugeteilt.

Oer Fußball-Länderkampf Deutschland-England.

Der Reichssportführer und die deutsche Fußballmannschaft in London eingetroffen.

London, 2. Dez. (DNB.) Auf dem Flugplatz Croydon trafen von Paris kommend im Olym­pia-Flugzeug der Reichssportführer von Tscham- mer uni) Dften, der Präsident des Deutschen Olympia-Ausschusses Exzellenz L e w a l d und der Generalsekretär des Internationalen Olympischen Ausschusses Dr. Diem ein, um am Mittwoch dem Fußball-Länderkampf England Deutschland beizuwohnen. Kurz nach dem Olympia-Flugzeug kam die Junkers-Maschine Wilhelm Cuno" mit der deutschen Fußball­mannschaft und ihren Begleitern an.

Der vom Deutschen Fußballbund zu einer Gesellschaftsreise zum Länderspiel in London echarterte SchnelldampferColumbus" des lorddeutfchen Lloyd ist mit 1700 Fahrgästen an Bord nach London in See gegangen.

Die Anglo-German-Fellowfhip, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das gegenseitige Verständnis zwischen dem deutschen und englischen Volk zu ver­tiefen, wird Mitte dieser Woche Reichssportführer von Tschammer und Osten in ihrer Mitte begrüßen. Zu Ehren des Reichssportführers findet ein Empfang statt, auf dem der Reichsfportführer einen Vortrag über d i e Berliner Olym­pischen Spiele halten wird An dem Empfang werden u. a. SA.-Gruppenführer Herzog Karl Eduard von Sa ch s en-Koburg und Gotha, der Präsident des Deutschen Olympia-Ko­

mitees, Exzellenz Lewald, das Präsidium des Britischen Olympia-Komitees, sowie namhafte Ver­treter des englischen öffentlichen Lebens teilnehmen. Als Zwillingsgesellschaft der Anglo-German-Fel- lowshir ist in Berlin die D e u t sck) - E n g l i s ch e Gesellschaft gebildet worden, deren Präsidium der Herzog von Sachsen-Koburg und Gotha übernommen hat Das Ziel dieser Gesell­schaft ist ebenfalls die Vertiefung der deutsch-eng­lischen Beziehungen auf kulturellem, wissenschaft­lichem und sportlichem Gebiet.

Oie Stadt Harrarentmilitarisiert".

Genf, 2. Dez. (DNB.) Der abessinische Außen­minister hat dem Generalsekretär des Völkerbundes telegraphisch mitgeteilt, daß der Kaiser von Abessi­nien beschlossen habe, alle Truppen aus der

a d t H a rr ar fofort z u r ü ck z u z i e h e n. Die Stadt soll künftig nur zur Unterbrin­gung der 93 e r ro un beten von der Ogaben- front bestimmt sein und in keiner Weise irgend­welchen militärischen Zwecken dienen. Die abessinische Regierung hofft, auf diese Weise der Zivil- b e d o l k er un g und den in Harrar wohnenden Ausländern Bombenangriffe zu erfpa« r,ef n- Sw bittet den Generalsekretär, diesen Beschluß allen Mitgliedern des Völkerbundes mitzuteilen.

Berlin 2. Dez. (DNB.) In der nächsten Num- Reichsgesetzblattes und des Reichsanzeigers rotrö bie 11. Verordnung zum Ausbau ber Sozial- v"°llentlicht. Nach bisherigem Recht mußte ,ebe Krankenkasse eine Rücklage ln he einer D r e i m o n a 15 a u s g a b e ha- bem!Dicfer betrag wirb durch die neue Verordnung, au.6baufl^ bi« gemeinfam'e Pnnh.« "ucklaq-n durch die

W ru"95anftaIt «"Neführt

bat, auf eine ^meimonatsausgabe rin hmi nbnrm>^rf?^ten Krankenversicherung um Ufa? i-°r0 ?'"'°"en Mark - herabge- hnÄn Aese Herabsetzung liefert einen ersten sicht- bVe das Ausbaugesetz ge- u . A/Hohung ber L e i st u n g s - L A V/wL ?eitcrf,ln regelt bie Verordnung die durch die Abführung der Rücklage an die Gemein-

schaftsabteilung bet der Lanbesversicherungsanstalt geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen ber ein­zelnen Krankenkasse unb ber Lanbesversicherungs- anstatt.

Der Treueid des Bischofs von Eichstätt.

M ü n ch e n , 3. Dez. (DNB. Funkspr.) Der neu- ernannte Bischof von Eichstätt, Dr. Michael Rackl sanb sich am Montag beim Reichsstatthalter von Bayern, Ritter von Epp, zur Leistung bes im Reichskonkorbat vorgesehenen Treueibes ein. Dabei erklärte ber Bischof in einer Ansprache u. a.: Sowie es einem Bischof geziemt, soll unb will ich als Bischof b e m Deutschen Reich unb bem ßanbe Bayern in Treue bienen. Mein katholischer Glaube weist mir klar ben Weg. Klar unb freudig bejahe ich nach den Normen des Na- turrechtes und des positiven christlichen Sittengesetzes den Staat und die Staatsautorität und alles was dem Wohle und dem Schutz und der Wahrhaftig­keit des Staates dient." Der Reichs st atthal- ter drückte feine Befriedigung darüber aus, daß dem Bischof die Erfüllung ber ihm aus bem Eid erwachsenen Pflichten Herzens- und Gewifsenssache sei. Ein Kirchenfürst, der den auf dem Boden des positiven Christentums stehenden Staat bejaht unb dessen Autorität anerkennt, kann nicht in ernstlichen Gegensatz zu biesem Staat kommen, um so weniger, als bie Kirche in Deutschlanb bem Manne, ber in unermublichem Ringen unb mit eisernem Willen diesen Staat ber Volksgemeinschaft geschaffen hat, es bankt, baß sie nicht in ber atheistischen Sturm­flut eines bolschewistischen Staates untergegangen

Die Schwester des Königs von England f.

Die unverheiratete älteste Schwester König Georgs V., Prinzessin Viktoria, ist gestorben. Der Bericht der Aerzte besagt, daß sie eii^fried­liches Ende" hatte. Die Prinzessin hat ein Alter von 67 Jahren erreicht. Der König hat jetzt noch eine lebende Schwester, die K 8 n i g i n M a u d von Norwegen, bie gegenwärtig in Englanb weilt. Die Prinzessin war feit drei Wochen kränklich. Sie hatte weder der Hochzeit des Herzogs von Glou­cester noch der Taufe des Sohnes des Herzogs von Kent beigewohnt. Vor ungefähr einer Woche trat eine Verschlimmerung ein.