Volkswirtschaftliche Zeitfragen.
Baupolizeiliche Ausgaben iw nationalsozialistischen Staat.
Das Baurecht ist nach der seitherigen Reichs- gesetzgebung den einzelnen Ländern zur selbständigen Regelung überlassen worden. Diese haben in Baugesetzen, Bauordnungen usw. ihr Baurecht geregelt. Die seitherige Auffassung über den Begriff des Eigentums bedingte die sog. Baufreiheit. Auch die hessische Allgemeine Bauordnung vom 30. April 1881 stellt in Artikel 1 den grundlegenden Satz auf, daß der Eigentümer "die Befugnis hat, innerhalb der Grenzen seines Grundstücks nach seinem Ermessen zu bauen und nur denjenigen Beschränkungen im öffentlichen Interesse unterliegt, die in Gesetzen oder in den auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen vorgeschrieben sind. Disse sogenannte materielle Baufreiheit besagt, daß das auf dem Eigentum beruhende Recht eines jeden, sein Grundstück in beliebiger Weise baulich auszunutzen, lediglich durch die allgemeinen und besonderen reichs-, landes- und ortsgesetzlichen Vorschriften beschränkt werde und deshalb die Baupolizeibehörde in allen Fällen, in denen die ausdrücklichen Gesetzesvorschriften eingehalten werden, die Bauerlaubnis ohne Rücksicht auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter oder der Allgemeinheit erteilen müsse. Die Hessische Allgemeine Bauordnung bestimmt in Artikel 73 ebenfalls, daß durch die Baugenehmigung nur über die polizeiliche Zulässigkeit eines Bauwesens entschieden wird; sie erfolgt daher unbeschadet der Privatrechte dritter Personen und der Verfolgung dieser Rechte bei den Gerichten, denen die Einstellung eines polizeilich zugelassenen Bauwesens, insoweit durch dieses Privatrechte verletzt werden, vorbehalten bleibt. Nach der seitherigen Auffassung wurde in der Regel sogar verneint, daß allgemeine polizeiliche Erwägungen, z. B. Beseitigung von Gefahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung, über die baurechtlichen Einzelbestimmungen hinaus herangezogen werden könnten, um eine Baugenehmigung zu versagen. Der Grundgedanke der liberalen Rechtsordnung: Freiheit des einzelnen vom Staate, soweit ihr nicht ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden, und Schutz des einzelnen gegen den Staat, wurde selbst zum Nachteil der Allgemeinheit zugunsten des einzelnen durchgeführt. Eine Baufreiheit in einem derartig weitgehenden Sinne kann heute nicht mehr als rechtens anerkannt werden. Diesen wichtigen Satz stellt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18. Januar 1935 auf.
Bei der Auslegung von Gesetzen sind die Volks- anschauüng, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Gesetze und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Gesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. Diese in dem Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 für das Gebiet des Steuerrechts erlassene Vorschrift ist rechtlich nicht auf dieses Gebiet zu beschränken. Sie bedeutet die Verkündung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des heutigen Staates, der auch für alle anderen Gebiete des deutschen Rechtslebens als verbindlich angesehen und entsprechend angewendet werden muß. Von diesem Gesichtspunkt aus kann es keinem Zweifel unterliegen, daß man auch ein Baugesetz heute unter wesentlich anderen Gesichtspunkten auszulegen hat, als zur Zeit seines Erlasses. Denn in den Anschauungen, die für die Beurteilung des Bauwesens gelten, ist ein grundsätzlicher Wandel eingetreten. Der Zweck der ganzen Baupolizei liegt darin, daß die Behörden, die durch die Erteilung der Baugenehmigung an der Errichtung der Bauten Mitwirken, ein vernünftiges, zweckmäßiges Bauen zum Nutzen der Allgemeinheit ermöglichen. Demgegenüber steht die Befugnis des einzelnen, sein Grundstück baulich aus- zunutzen, durchaus im Hintergrund. Es ist weniger eine wirkliche Baufreiheit, als vielmehr eine weitgehende Gebundenheit des einzelnen an die Grundsätze einer der Volksgemeinschaft entsprechenden Bauentwicklung als der beherrschende Gedanke des gesamten Baurechts zu erkennen. Der wesentliche Zweck des Baugesetzes ist nicht, das Recht des einen gegen das des anderen Grundstückseigentümers abzugrenzen. Letzter und maßgebender Sinn des Baugesetzes muß vielmehr ganz allgemein darin erblickt werden, daß im Interesse der Volksgemeinschaft eine vernünftige Einteilung des zum Wohnen bestimmten Bodens und ein zweckmäßiges, sowohl der privaten Betätigung, als auch besonders allen Belangen der Gemeinschaft Rechnung tragendes Bauen gewährleistet und damit die jeweils auf langen Zeitraum wirkende bauliche Benutzung des Bodens ihrer großen Bedeutung entsprechend geregelt werde. Grundsätzliche gegenseitige Rücksichtnahme ermöglicht allein ein Bauen, das den Bedürfnissen aller gerecht wird. Der Nachbar steht dem Bauenden infolge seiner Verbundenheit mit dem Boden als Glied der Gesamtheit und nicht bloß als einzelner gegenüber. Eine Verletzung dieser Rücksicht auf die Umgebung und eine hierdurch herbeigeführte Schädigung des Nachbarn wird daher, auch wenn sie die Öffentlichkeit nicht unmittelbar gefährdet, bereits als eine Störung der öffentlichen Ordnung des Bauwesens empfunden. Der Nachbar wird deshalb durch das Baurecht grundsätzlich auch gegen verhältnismäßig geringfügige Schädigungen geschützt, gegen die dem einzelnen sonst kem polizeilicher Schutz gewährt wird. Der oberste Grundsatz, mit dem sich deshalb jedes Bauwerk, wenn es behördlich zugelassen werden soll, in Ueberemstim- rnung befinden muß, ist die Forderung: Der Bau darf die Volksgemeinschaft nicht schädigen!
Da die Volksgemeinschaft wesentlich mit auf dem Frieden des Zusammenlebens beruht, können auch solche Bauten nicht zugelassen werden, die einzelne so erheblich schädigen könnten, daß dadurch der^Ge- meinschaftsfrieden gestört werden würde. Ein „Recht zu bauen" kann deshalb überhaupt nur mit der Begrenzung bestehen, die durch die Wahrung dieses Grundsatzes gezogen ist. Nur eine Behandlung des Bauwesens nach diesem Grundsatz gewährleistet den Gemeinschaftsfrieden, an dessen Erhaltung die Volksgemeinschaft und jeder einzelne als ihr Glied interep fiert ist. Nur aus diesem Grundsatz heraus sind auch die Sondervorschriften zu verstehen, in denen das Baugesetz Einzelbeziehungen zum Nachbar regelt. Es hätte keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber im einzelnen besondere Schutzvorschriften für die Umgebung oder zur Vermeidung von Schäden für den Nachbar aufstellte, wenn er nicht überhaupt von der Einstellung ausginge, daß die Umgebung gegenüber der baulichen Betätigung des einzelnen Schutz ver
diene und der Nachbar vor Schaden möglichst bewahrt werden müsse. So muß sich grundsätzlich jeder Bauende dessen bescheiden, daß je nach der Umgebung, in der er baut, durch die bereits bestehenden baulichen oder sonstigen Verhältnisse seinem Bauen gewisse Schranken gezogen sind, die nicht in gleichem Maße vorliegen würden, wenn er auf völlig freiem Gelände baute.
Dieser ober sie baurechtliche Grundsatz ist als unmittelbar verbindliches Recht anzuerkennen. Er ist maßgebend für die Einstellung, aus der heraus alle einzelnen, die Beziehungen des Bauwesens regelnden Sondervor- schriften verstanden und gewertet werden müssen. Er ist es, dem, im Grunde genommen, alle anderen Bauvorschriften dienen. Ihm sind deshalb diese Einzelvorschriften rechtlich untergeordnet. Deren Aufgabe ist es, jenen Hauptgrundsatz zu verwirklichen und auszuführen. In ihnen erschöpft sich jedoch dieser Grundsatz nicht; er ist vielmehr die eigentliche Rechtsquelle, die hinter den Einzelvorschriften steht, und aus der diese selbst erst fließen. Eine solche Auslegung des Gesetzes entspricht allerdings nicht früherer liberalistifcher Staats- und Rechtsauffassung, die das Recht des einzelnen gegenüber dem Staate und die Freiheit des einzelnen vom Staate in heute nicht mehr anzuerkennendem Umfange — mitunter selbst auf Kosten der Gesamtinteressen — als schutzwürdig behandelte; mit den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staats- und Rechtsauffassung steht eine solche Auslegung aber nicht nur im Einklang, sondern wird von dieser unmittelbar gefordert. Nach ihr ist das Recht nicht die Gesamtheit der vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Einzelbestimmungen. Die Gesetzesbestimmungen sind vielmehr nur der Ausdruck der im Volke wurzelnden Rechtsgedanken. Nicht die Gesetzesbestimmungen, sondern diese Rechtsgedanken („Rechtsgebilde"), nach denen sich in steter Entwicklung die Gesetze richten, stellen das „Recht" dar. Nicht allein die Gesetzesbestimmungen zu verwirklichen, sie logisch nach dem Wortlaut auszulegen, ist die Aufgabe der mit der Rechtsanwendung befaßten Behörden, sondern die Sorge dafür, daß ihre Maßnahmen, soweit es die Gesetzesbestimmungen zulassen, mit diösen im Volke wurzelnden Rechtsanschauungen im Einklang stehen. In diesem Sinne wird dem „Recht" als Gemeinschaftsrechte, d. h. als der Ordnung, in der das Volk sein Gemeinschaftsleben führt, sogar der Vorrang vor den Gesetzen selbst zuerkannt. Die aus dem Eigentum flie- ßenden Befugnisse dürfen nur so gehandhabt wer
den, daß der gemeine Nutzen, die Belange der Volksgemeinschaft, nicht verletzt werden.
Dies gilt ganz besonders für die Ausübung der Befugnisse, die aus dem Eigentum von Grund und Boden fließen. Denn der naturgegebene Zusammenhang und die Unbeweglichkeit geben dem Grund und Boden im Gegensatz zu den anderen Rechtsgütern seine besondere Wichtigkeit und ausschlaggebende Bedeutung für das Volksganze. Die Einzelbauvorschriften sind für Regelfälle gedacht und als Regelvorschriften erlassen. Hierfür sind sie ausreichend und selbstverständlich für die Behörden verbindlich. Sie behalten deshalb nach wie vor ihre große Bedeutung. Die Einzelvorschriften bilden aber nicht mehr die starre, für die Behörde nicht überschreitbare Grenze, bis zu der in jedem Falle die bauliche Ausnutzung eines Grundstückes gestattet werden müßte. Die Behörde hat deshalb, auch wenn die baurechtlichen Einzelbestimmungen (z. B. diejenigen über Grenzabstand, Gebäudehöhe, Mauerstärke usw.) eingehalten sind, nicht unter allen Umständen die Verpflichtung, den Bau zu genehmigen. Vielmehr hat sie in Ausnahmefällen, in denen die Verwirklichung des Bauvorhabens dem beherrschenden Grundsatz des Baurechts in dem dargelegten Sinne widersprechen würde, das Recht und die Pflicht, den allgemeinen Rechtsgrundfatz unter Abweichung von der Einzelvorschrift zur Geltung zu bringen. Ob und wann ein solcher Widerstreit oor- liecjt läßt sich durch eine allgemeine Formel nicht ausdrücken und hängt vom Einzelfall ab.
Hiernach i ft im einzelnen Baufalle z u entscheiden, wie gegenseitige nachbarliche Belange berücksichtigt und Schädigungen der Nachbarn vermieden werden können. Es ist vom Standpunkt des Gemeinschaftsfriedens abzuwägen, wessen Ein- zelbelange die größere Berücksichtigung erheischen und ob danach eine Beschränkung des Bauenden gerechtfertigt ist. Es ist nicht zu verkennen, daß bei Beachtung dieses Grundsatzes die Baupolizeibehörden künftig in Ausnahmefällen vor schwierigere Entscheidungen gestellt werden, als wenn sie nach der bisherigen Rechtssprechung die Einzelvorschriften in mehr schematischer Weise handhaben. Indessen wird eine von den Fesseln starrer Paragraphenanwendung gelöste Handhabung der Baupolizei die Grundsätze eines gesunden, den Belangen der Gesamtheit, wie des einzelnen dienenden Baurechtes am zuverlässigsten verwirklichen und damit eine der Volksgemeinschaft dienende Bauentwicklung am ehesten ermöglichen können.
Kleinsiedlungen.
Bürgschaften und Darlehen durch das Reich.
Für den Kleinwohnungsbau bestehen Reichsbürg- schäften schon seit etwa Jahresfrist. Jetzt kündigt eine neue Verordnung auch für Kleinsiedlungen die Uebernahme von Bürgschaften durch das Reich an.
Die Pflichten des Siedlers.
Eigenes Kapital ist auch hier erforderlich. Während aber bei den Reichsbürgschaften für Eigenheime im allgemeinen dreißig Prozent der Bau- unb Nebenkosten als Eigen kapital gefordert werden, braucht der Siedler nur zwanzig Prozent des Bau- und Bodenwertes selbst beizusteuern. Immerhin muß die Dauerfinanzierung durch Eigenleistung, o-ber fremde Mittel gesichert sein. Die eigene Leistung braucht nicht in Barkapital zu bestehen; es kommen auch das Grundstück ober geleistete Arbeiten in Betracht. Ebenso kann diese Eigenleistung derart geschehen, baß eine dritte Seite, z. B. Verwandte, Barmittel zur Verfügung stellt, ohne Sicherheit zu beanspruchen ober sich mit solcher an letzter Stelle begnügen.
Auch hinsichtlich der Baulichkeiten erwachsen dem Siedler Pflichten. Er muß die Gebäude, bas In- ventar und die wirtschaftlichen Einrichtungen stets in gutem Zustand und ausreichend versichert halten. Grunbstück und Baulichkeiten können jederzeit im Auftrag des Reichsarbeitsministers und des Reichsrechnungshofes untersucht werden, und auch eine Buch- und Betriebsprüfung kann jederzeit erfolgen, sofern eine Inanspruchnahme der Reichsbürgschaft in Frage kommen könnte.
Ferner unterliegen wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, Abbruch, die Baupläne abgebrannter Grundstücke u. ä„ der Genehmigung des Reichsarbeitsministers.
Die Pflichten, die danach dem Siedler erwachsen, könnten brückend erscheinen; in Wirklichkeit sind sie es aber nicht. Denn so wie das Reich mit seiner Bürgschaft die Allgemeinheit des Siedlungswesens unterstützt, erwächst ihm auch die Verpflichtung, jede Inanspruchnahme des Reiches aus den übernommenen Bürgschaften zu vermeiden.
Das Darlehen und feine Sicherstellung.
Reichsbürgschaften werden übernommen, soweit das hypothekarisch gesicherte Darlehen außerhalb der für erststellige Hypotheken üblichen Be- teihungshöhe liegt, denn gerade die Beschaffung zweiter Hypotheken soll durch die Reichsbürgschaften erleichtert werden. Die jährliche Amortisation muß mindestens ein Prozent betragen. Die Hypothek für das zu verbürgende Darlehen soll die ersten fünfundsiebzig Prozent des Bau- und Bodenwertes nicht übersteigen, und zwar einschließlich der vorgehenden und gleichstehenden Grundpfandrechte.
Wenn für ein Siedlungsvorhaben bereits Reichsdarlehen bewilligt worden sind, so wird dadurch die' Uebernahme von Reichsbürgschaften nicht gehindert. Jedoch darf in diesen Fällen ein Reichsdarlehen nur dann gewährt werden, wenn die Bürgschaft mindestens bis zum Range von fünfundsechzig Prozent des Bau- und Bodenwertes ausgenützt wird.
Die Verzinsung und Kündigung.
Die Zinsen und der Verwaltungskostenbeitrag .dürfen den landesüblichen Satz nicht überschreiten. Gegenwärtig würde ein Zinssatz von viereinhalb Prozent und eine jährliche Amortisation von einem Prozent das Aeußerste sein; nur in wenigen Aus- nahmefäUen, u. a., wenn eine Hypothek zu oierein- halb Prozent nachweislich nicht zu erhalten gewesen ist. darf der Zinssatz höchstens fünf Prozent betragen.
Für den Darlehensgeber besteht auf Verlangen des Reichsarbeitsministers folgende Pflicht zur Kündigung:
1. ohne Kündigungsfrist:
a) Wenn Baulichkeiten und Inventar nicht in ordnungsmäßigem Zustande gehalten oder
nicht ausreichend versichert werden. Ferner, wenn bei Wiederherstellung abgebrannter oder bei wesentlicher Aenderung der Baulichkeiten die Zustimmung des Reichsarbeitsministers nicht eingeholt worden ist.
b) Bei Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
c) Bei Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich.
d) Bei Pfändung oder Abtretung der Grundstückserträgnisse.
e) Bei Verwendung der Grundstücke zu anderen Zwecken als Kleinsiedlung.
f) Wenn bei einem Verkauf der Erwerber die persönliche Schuld nicht übernimmt.
2. mit dreimonatiger Kündigungsfrist :
Wenn die Zinsen und Amortisationen nicht fristgemäß gezahlt werden.
Die Bürgschaft des Reiches erlischt:
a) Wenn der Darlehensgläubiger aus den eben erläuterten Gründen trotz Aufforderung des Reichsarbeitsministers nicht kündigt; sei es fristlos, oder mit dreimonatiger Kündigung;
d) wenn der Darlehensschuldner die Zins- und Amortisationsbeträge nicht rechtzeitig entrichtet und der Darlehensgläubiger dem Reichsarbeitsminister nicht binnen drei Monaten Mitteilung macht. Die Bürgschaft erlischt dann für die rückständigen Beträge.
c) Wenn der Darlehensgläubiger fällige Zins- und Amortisationsbeträge / ohne Einwilligung des Reichsarbeitsministers länger als drei Monate stundet; bann erlischt die Bürgschaft ebenfalls für die rückständigen Beträge.
Wie erlangt man die Reichsbürgschaft?
Der Antrag auf Reichs bürgschaft ist in doppelter Ausfertigung einzureichen:
1. an die für die Kleinsiedlungszwecke zuständige Behörde,
2. an die Deutsche Bau- und Bodenbank, Berlin W 8, Taubenstraße 48/49. Gleichzeitig kann auch ein Antrag auf Bewilligung eines Reichs- darlehens für Siedlungszwecke gestellt werden, in einfacher Ausfertigung an die zuständige Stelle für Kleinsiedlungszwecke.
Der Antrag auf Reichsbürgschaft ist auf vorgeschriebenem Formular mit allen Unterlagen und der Erklärung eines zahlungsfähigen Geldgebers, daß er zur Darlehenshergabe bereit sei, einzureichen. Die Behörde prüft die Voraussetzungen für die Bewilligung und sendet bejahendenfalls den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die Deutsche Bau- und Bodenbank. Diese führt die weiteren Verhandlungen und stellt Betrag, Rang und Bedingungen fest, lieber den Antrag selbst entscheidet der Bürgschaftsaus- schuß der Bank, von dem auch die Bürgschaftsurkunde ausgestellt wird. Deren Aushändigung erfolgt:
1. nach baupolizeilicher Abnahme,
2. nach erfolgter Versicherung;
3. nach Eintragung der Hypothek;
4. nach Bezahlung der Gebühren und Anerkennt- nis der Vertragsbedingungen.
Die vorstehend erläuterten Bestimmungen gelten nur für Kleins iedlungen und Bauvorhaben über sechshundert Quadratmeter. Bei kleinerem Umfange kommen eventuell die Bedingungen für den Klein wohnungs bau in Frage. Ebenso gelten diese Vorschriften nicht für Ernchtung bäuerlicher Siedlungen. Ur.—dff.
Die Einkommensteuer derKriegS- und Zivilbeschädigten
Im Hinblick auf die besonderen Aufwendungen und die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei Kriegsbeschädigten, Kriegerhinterbliebenen und Zioilbeschädigten vorliegen können, ift in den Veranlagungsrichtlinien zur Einkommensteuer für 1934 bestimmt, daß für derartige Steuerpflichtige ein Teil ihres Einkommens steuerfrei bleibt. Die Veranlagungsrichtlinien unterscheiden zwischen Steuerpflichtigen, deren Einkommen ganz oder zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, und zwischen Steuerpflichtigen, in deren Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ent- halten sind. Die nachfolgenden Ausführungen be- ziehen sich somit auf solche Steuerpflichtige, die wegen der Höhe ihres Arbeitseinkommens oder
wegen ihres nicht aus Arbeitslohn bestehenden Ein
kommens zu veranlagen sind. Für nicht zu veranlagende Lohn- und Gehaltsempfänger find in den Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn besondere Anordnungen getroffen.
Erwerbstätigen Arbeitnehmern, die wegen einer Kriegs- oder Dienstbeschädigung eine Beschädigten-
versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz erhalten, sind auf Antrag im Falle der Veranlagung an Stelle des Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 RM. und des Sonderausgaben-Pauschbetrages
von 200 RM. bestimmte Beträge zuzubilligen, deren
Höhe sich nach der von den Dersorgungsdehörden der Versorgung zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet.
So beträgt z. B. der zuzubilligende Pauschbetrag a) für Werbungskosten und b) für Sonderausgaben bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschl. 35 v.H.: a) 275 RM., b) 275 RM.
35 „ „ 45 „
45 „ „ 55 „
55 „ „ 65 „
65 „ „ 75 „
75 „ „ 85 „
85 „ „ 95 „
95 „ einschl. 100 „ Bei erwerbstätigen Schwerbeschädigten, die Pflegezulage ob. erhöhte Verstümmelungszulage erhalten, und Blinden
Das gleiche gilt für
a) 300 „ b) 300
a) 450 „ b) 450
a) 500 „ b) 500
a) 550 „ b) 550
a) 600 „ b) 600
a) 650 „ b) 650
a) 700 „ b) 700
a) 1200 „ b) 1200 versorgungsberechtigte
ehe
malige Offiziere, Deckoffiziere und Beamte der früheren Wehrmacht, wenn die Minderung der Er
werbsfähigkeit infolge einer Kriegs- oder Dienstbeschädigung mindestens 25 v. H. beträgt, und für unbeschränkt steuerpflichtige österreichische und deutsche Angehörige, die der früheren österreichisch- ungarischen Wehrmacht angehört haben und nach dem österreichischen Invaliden-Entschädigungsgesetz versorgt werden.
Sowohl erwerbstätigen Kriegsbeschädigten, als auch nichterwerbstätigen Kriegsbeschädigten, die steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind (z. B. Ruhegehaltsempfänger), erwachsen im Hinblick auf ihre besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im all
gemeinen besondere Aufwendungen, deren steuerliche Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuer- gesetzes 1934 zu beurteilen ift. Daher ist sowohl den obengenannten erwerbstätigen Beschädigten, als auch den nichterwerbstätigen Beschädigten im Falle der Veranlagung auf Antrag eine Steuerermäßigung mindestens in Höhe des Betrages zu gewähren, um den die Einkommensteuer geringer fein würde, wenn der Steuerpflichtige, dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit
25 v.H. bis ausschl. 35 v.H. beträgt, ein um 200 RM. 35 ,, ,, „ 45 ,, „ ,, ,, 300 „
45 ,, „ ,, 55 ,, „ „ „ 750 „
55 „ „ „ 65 „ ,, „ „ 875 „
65 „ „ „ 75 „ „ „ „ 1025 „
75 „ „ „ 85 „ „ „ „ 1150 „
85 ...... 95 „ ...... 1300 „
95 „ „ einschl. 100 „ „ „ „ 1500 „
bei Schwerbeschädigten mit Pflegezulage oder erhöhter Derstümme- lungszulage und Blinden „ „ 3000 H
geringeres Einkommen haben würde.
Den obengenannten Personen stehen gleich: a) die nach dem Gesetz über die Versorgung der
Kämpfer für die nationale Erhebung, dem Kriegspersonenschädengesetz, dem Altrentner- gesetz, dem Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder ober dem Reichsgesetz über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichs- wasserschutz wegen einer Beschädigung versorgten Personen,
b) die nach § 105 des Reichsversorgungsgesetzes, § 8, Absatz 1, des Altrentnergesetzes versorgten Personen, wenn die Rente mindestens 30 v. H. der Vollrente beträgt,
c) die aus anderen Ursachen beschädigten Arbeitnehmer (Zivilbeschädigte), wenn bei ihnen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 o. H. festgestellt wird,
d) die durch Geburtsfehler Körperbehinderten, wenn bei ihnen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.
e) Blinde.
Empfänger einer Hinterbliebenenrente nach betft Reichsversorgungsgesetz sind, wenn sie noch erwerbstätig sind, wie erwerbstätige kriegsbeschädigte Arbeit- nehmer, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, wie nicyterwerbstätige kriegsbeschädigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erwerbsfähigkeit um 45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. gemindert ift. Das gleiche gilt für die Empfänger einer Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung, dem Kriegspersonenschädengesetz, dem § 1 des Attrentnergesetzes, dem Wehrmachtversorgungsgesetz, dem Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder, dem Reichsgesetz über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasserschutz und für Empfänger von Versorgungsgebühr- niffen nach dem früheren Militärversorgungsgesetz auf Grund des § 110 des Reichsverlorgungsaefetzes sowie von Renten aus der reichsgesetzlichen Unfall- Versicherung, ferner für die deutschen und österreichischen Kriegerwitwen, deren Ehemänner der früheren österreichisch-ungarischen Wehrmacht ange- hört haben, wenn sie nach dem österreichischen In- validen-Entschädigungsgesetz versorgt werden und unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die obigen Ausführungen über nichterwerbstätige Kriegsbeschädigte sind auch auf kriegs- und zivilbeschädigte Steuerpflichtige anzuwenden, in deren Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiaer Arbeit nicht enthalten sind (Gewerbetreibende u|m.). Auch


