Ausgabe 
3.4.1935
 
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Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

Baupolizeiliche Ausgaben iw nationalsozialistischen Staat.

Das Baurecht ist nach der seitherigen Reichs- gesetzgebung den einzelnen Ländern zur selbständi­gen Regelung überlassen worden. Diese haben in Baugesetzen, Bauordnungen usw. ihr Baurecht ge­regelt. Die seitherige Auffassung über den Begriff des Eigentums bedingte die sog. Baufreiheit. Auch die hessische Allgemeine Bauordnung vom 30. April 1881 stellt in Artikel 1 den grundlegenden Satz auf, daß der Eigentümer "die Befugnis hat, innerhalb der Grenzen seines Grundstücks nach seinem Er­messen zu bauen und nur denjenigen Beschränkun­gen im öffentlichen Interesse unterliegt, die in Ge­setzen oder in den auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen vorgeschrieben sind. Disse sogenannte materielle Baufreiheit besagt, daß das auf dem Eigentum beruhende Recht eines jeden, sein Grund­stück in beliebiger Weise baulich auszunutzen, ledig­lich durch die allgemeinen und besonderen reichs-, landes- und ortsgesetzlichen Vorschriften beschränkt werde und deshalb die Baupolizeibehörde in allen Fällen, in denen die ausdrücklichen Gesetzesvor­schriften eingehalten werden, die Bauerlaubnis ohne Rücksicht auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter oder der Allgemeinheit erteilen müsse. Die Hessische Allgemeine Bauordnung bestimmt in Artikel 73 ebenfalls, daß durch die Baugenehmigung nur über die polizeiliche Zulässigkeit eines Bauwesens ent­schieden wird; sie erfolgt daher unbeschadet der Privatrechte dritter Personen und der Verfolgung dieser Rechte bei den Gerichten, denen die Einstel­lung eines polizeilich zugelassenen Bauwesens, inso­weit durch dieses Privatrechte verletzt werden, vor­behalten bleibt. Nach der seitherigen Auffassung wurde in der Regel sogar verneint, daß allgemeine polizeiliche Erwägungen, z. B. Beseitigung von Ge­fahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung, über die baurechtlichen Einzelbestimmungen hinaus herangezogen werden könnten, um eine Baugeneh­migung zu versagen. Der Grundgedanke der libera­len Rechtsordnung: Freiheit des einzelnen vom Staate, soweit ihr nicht ausdrückliche gesetzliche Be­stimmungen entgegenstanden, und Schutz des ein­zelnen gegen den Staat, wurde selbst zum Nachteil der Allgemeinheit zugunsten des einzelnen durch­geführt. Eine Baufreiheit in einem der­artig weitgehenden Sinne kann heute nicht mehr als rechtens anerkannt wer­den. Diesen wichtigen Satz stellt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18. Ja­nuar 1935 auf.

Bei der Auslegung von Gesetzen sind die Volks- anschauüng, der Zweck und die wirtschaftliche Be­deutung der Gesetze und die Entwicklung der Ver­hältnisse zu berücksichtigen. Die Gesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. Diese in dem Steueranpassungsgesetz vom 16. Okto­ber 1934 für das Gebiet des Steuerrechts erlassene Vorschrift ist rechtlich nicht auf dieses Gebiet zu beschränken. Sie bedeutet die Verkündung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des heutigen Staa­tes, der auch für alle anderen Gebiete des deutschen Rechtslebens als verbindlich angesehen und entspre­chend angewendet werden muß. Von diesem Ge­sichtspunkt aus kann es keinem Zweifel unterliegen, daß man auch ein Baugesetz heute unter wesentlich anderen Gesichtspunkten auszulegen hat, als zur Zeit seines Erlasses. Denn in den Anschauungen, die für die Beurteilung des Bauwesens gelten, ist ein grundsätzlicher Wandel eingetreten. Der Zweck der ganzen Baupolizei liegt darin, daß die Behörden, die durch die Erteilung der Baugenehmigung an der Errichtung der Bauten Mitwirken, ein vernünf­tiges, zweckmäßiges Bauen zum Nutzen der All­gemeinheit ermöglichen. Demgegenüber steht die Befugnis des einzelnen, sein Grundstück baulich aus- zunutzen, durchaus im Hintergrund. Es ist weniger eine wirkliche Baufreiheit, als vielmehr eine weit­gehende Gebundenheit des einzelnen an die Grund­sätze einer der Volksgemeinschaft entsprechenden Bau­entwicklung als der beherrschende Gedanke des ge­samten Baurechts zu erkennen. Der wesentliche Zweck des Baugesetzes ist nicht, das Recht des einen gegen das des anderen Grundstückseigentümers ab­zugrenzen. Letzter und maßgebender Sinn des Bau­gesetzes muß vielmehr ganz allgemein darin erblickt werden, daß im Interesse der Volksgemeinschaft eine vernünftige Einteilung des zum Wohnen be­stimmten Bodens und ein zweckmäßiges, sowohl der privaten Betätigung, als auch besonders allen Be­langen der Gemeinschaft Rechnung tragendes Bauen gewährleistet und damit die jeweils auf langen Zeit­raum wirkende bauliche Benutzung des Bodens ihrer großen Bedeutung entsprechend geregelt werde. Grundsätzliche gegenseitige Rücksichtnahme ermöglicht allein ein Bauen, das den Bedürfnissen aller gerecht wird. Der Nachbar steht dem Bauen­den infolge seiner Verbundenheit mit dem Boden als Glied der Gesamtheit und nicht bloß als ein­zelner gegenüber. Eine Verletzung dieser Rücksicht auf die Umgebung und eine hierdurch herbeigeführte Schädigung des Nachbarn wird daher, auch wenn sie die Öffentlichkeit nicht unmittelbar gefährdet, bereits als eine Störung der öffentlichen Ordnung des Bauwesens empfunden. Der Nachbar wird des­halb durch das Baurecht grundsätzlich auch gegen verhältnismäßig geringfügige Schädigungen ge­schützt, gegen die dem einzelnen sonst kem polizei­licher Schutz gewährt wird. Der oberste Grundsatz, mit dem sich deshalb jedes Bauwerk, wenn es be­hördlich zugelassen werden soll, in Ueberemstim- rnung befinden muß, ist die Forderung: Der Bau darf die Volksgemeinschaft nicht schädigen!

Da die Volksgemeinschaft wesentlich mit auf dem Frieden des Zusammenlebens beruht, können auch solche Bauten nicht zugelassen werden, die einzelne so erheblich schädigen könnten, daß dadurch der^Ge- meinschaftsfrieden gestört werden würde. EinRecht zu bauen" kann deshalb überhaupt nur mit der Be­grenzung bestehen, die durch die Wahrung dieses Grundsatzes gezogen ist. Nur eine Behandlung des Bauwesens nach diesem Grundsatz gewährleistet den Gemeinschaftsfrieden, an dessen Erhaltung die Volks­gemeinschaft und jeder einzelne als ihr Glied interep fiert ist. Nur aus diesem Grundsatz heraus sind auch die Sondervorschriften zu verstehen, in denen das Baugesetz Einzelbeziehungen zum Nachbar regelt. Es hätte keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber im ein­zelnen besondere Schutzvorschriften für die Umge­bung oder zur Vermeidung von Schäden für den Nachbar aufstellte, wenn er nicht überhaupt von der Einstellung ausginge, daß die Umgebung gegenüber der baulichen Betätigung des einzelnen Schutz ver­

diene und der Nachbar vor Schaden möglichst be­wahrt werden müsse. So muß sich grundsätzlich jeder Bauende dessen bescheiden, daß je nach der Um­gebung, in der er baut, durch die bereits bestehen­den baulichen oder sonstigen Verhältnisse seinem Bauen gewisse Schranken gezogen sind, die nicht in gleichem Maße vorliegen würden, wenn er auf völ­lig freiem Gelände baute.

Dieser ober sie baurechtliche Grund­satz ist als unmittelbar verbindliches Recht anzuerkennen. Er ist maßgebend für die Einstellung, aus der heraus alle einzelnen, die Beziehungen des Bauwesens regelnden Sondervor- schriften verstanden und gewertet werden müssen. Er ist es, dem, im Grunde genommen, alle anderen Bauvorschriften dienen. Ihm sind deshalb diese Ein­zelvorschriften rechtlich untergeordnet. Deren Auf­gabe ist es, jenen Hauptgrundsatz zu verwirklichen und auszuführen. In ihnen erschöpft sich jedoch die­ser Grundsatz nicht; er ist vielmehr die eigentliche Rechtsquelle, die hinter den Einzelvorschriften steht, und aus der diese selbst erst fließen. Eine solche Auslegung des Gesetzes entspricht allerdings nicht früherer liberalistifcher Staats- und Rechtsauffas­sung, die das Recht des einzelnen gegenüber dem Staate und die Freiheit des einzelnen vom Staate in heute nicht mehr anzuerkennendem Um­fange mitunter selbst auf Kosten der Gesamt­interessen als schutzwürdig behandelte; mit den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staats- und Rechtsauffassung steht eine solche Auslegung aber nicht nur im Einklang, sondern wird von dieser un­mittelbar gefordert. Nach ihr ist das Recht nicht die Gesamtheit der vom Gesetzgeber ausdrücklich fest­gelegten Einzelbestimmungen. Die Gesetzesbestim­mungen sind vielmehr nur der Ausdruck der im Volke wurzelnden Rechtsgedanken. Nicht die Ge­setzesbestimmungen, sondern diese Rechtsgedanken (Rechtsgebilde"), nach denen sich in steter Ent­wicklung die Gesetze richten, stellen dasRecht" dar. Nicht allein die Gesetzesbestimmungen zu ver­wirklichen, sie logisch nach dem Wortlaut auszu­legen, ist die Aufgabe der mit der Rechtsanwendung befaßten Behörden, sondern die Sorge dafür, daß ihre Maßnahmen, soweit es die Gesetzesbestimmun­gen zulassen, mit diösen im Volke wurzelnden Rechtsanschauungen im Einklang stehen. In diesem Sinne wird demRecht" als Gemeinschaftsrechte, d. h. als der Ordnung, in der das Volk sein Gemein­schaftsleben führt, sogar der Vorrang vor den Ge­setzen selbst zuerkannt. Die aus dem Eigentum flie- ßenden Befugnisse dürfen nur so gehandhabt wer­

den, daß der gemeine Nutzen, die Belange der Volksgemeinschaft, nicht verletzt werden.

Dies gilt ganz besonders für die Ausübung der Befugnisse, die aus dem Eigentum von Grund und Boden fließen. Denn der naturgegebene Zusammen­hang und die Unbeweglichkeit geben dem Grund und Boden im Gegensatz zu den anderen Rechtsgütern seine besondere Wichtigkeit und ausschlaggebende Bedeutung für das Volksganze. Die Einzelbau­vorschriften sind für Regelfälle gedacht und als Regelvorschriften erlassen. Hierfür sind sie ausrei­chend und selbstverständlich für die Behörden ver­bindlich. Sie behalten deshalb nach wie vor ihre große Bedeutung. Die Einzelvorschriften bilden aber nicht mehr die starre, für die Behörde nicht überschreitbare Grenze, bis zu der in jedem Falle die bauliche Ausnutzung eines Grundstückes gestat­tet werden müßte. Die Behörde hat deshalb, auch wenn die baurechtlichen Einzelbestimmungen (z. B. diejenigen über Grenzabstand, Gebäudehöhe, Mauer­stärke usw.) eingehalten sind, nicht unter allen Um­ständen die Verpflichtung, den Bau zu genehmigen. Vielmehr hat sie in Ausnahmefällen, in denen die Verwirklichung des Bauvorhabens dem beherrschen­den Grundsatz des Baurechts in dem dargelegten Sinne widersprechen würde, das Recht und die Pflicht, den allgemeinen Rechtsgrundfatz unter Ab­weichung von der Einzelvorschrift zur Geltung zu bringen. Ob und wann ein solcher Widerstreit oor- liecjt läßt sich durch eine allgemeine Formel nicht ausdrücken und hängt vom Einzelfall ab.

Hiernach i ft im einzelnen Baufalle z u entscheiden, wie gegenseitige nach­barliche Belange berücksichtigt und Schädigungen der Nachbarn vermie­den werden können. Es ist vom Standpunkt des Gemeinschaftsfriedens abzuwägen, wessen Ein- zelbelange die größere Berücksichtigung erheischen und ob danach eine Beschränkung des Bauenden ge­rechtfertigt ist. Es ist nicht zu verkennen, daß bei Beachtung dieses Grundsatzes die Baupolizeibehör­den künftig in Ausnahmefällen vor schwierigere Entscheidungen gestellt werden, als wenn sie nach der bisherigen Rechtssprechung die Einzelvorschrif­ten in mehr schematischer Weise handhaben. Indessen wird eine von den Fesseln starrer Paragraphenan­wendung gelöste Handhabung der Baupolizei die Grundsätze eines gesunden, den Belangen der Ge­samtheit, wie des einzelnen dienenden Baurechtes am zuverlässigsten verwirklichen und damit eine der Volksgemeinschaft dienende Bauentwicklung am ehe­sten ermöglichen können.

Kleinsiedlungen.

Bürgschaften und Darlehen durch das Reich.

Für den Kleinwohnungsbau bestehen Reichsbürg- schäften schon seit etwa Jahresfrist. Jetzt kündigt eine neue Verordnung auch für Kleinsiedlungen die Uebernahme von Bürgschaften durch das Reich an.

Die Pflichten des Siedlers.

Eigenes Kapital ist auch hier erforderlich. Wäh­rend aber bei den Reichsbürgschaften für Eigen­heime im allgemeinen dreißig Prozent der Bau- unb Nebenkosten als Eigen kapital gefordert werden, braucht der Siedler nur zwanzig Prozent des Bau- und Bodenwertes selbst beizusteuern. Immerhin muß die Dauerfinanzierung durch Eigenleistung, o-ber fremde Mittel gesichert sein. Die eigene Lei­stung braucht nicht in Barkapital zu bestehen; es kommen auch das Grundstück ober geleistete Arbei­ten in Betracht. Ebenso kann diese Eigenleistung derart geschehen, baß eine dritte Seite, z. B. Ver­wandte, Barmittel zur Verfügung stellt, ohne Sicher­heit zu beanspruchen ober sich mit solcher an letzter Stelle begnügen.

Auch hinsichtlich der Baulichkeiten erwachsen dem Siedler Pflichten. Er muß die Gebäude, bas In- ventar und die wirtschaftlichen Einrichtungen stets in gutem Zustand und ausreichend versichert halten. Grunbstück und Baulichkeiten können jederzeit im Auftrag des Reichsarbeitsministers und des Reichs­rechnungshofes untersucht werden, und auch eine Buch- und Betriebsprüfung kann jederzeit erfolgen, sofern eine Inanspruchnahme der Reichsbürgschaft in Frage kommen könnte.

Ferner unterliegen wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, Abbruch, die Baupläne abgebrannter Grundstücke u. ä der Genehmigung des Reichs­arbeitsministers.

Die Pflichten, die danach dem Siedler erwachsen, könnten brückend erscheinen; in Wirklichkeit sind sie es aber nicht. Denn so wie das Reich mit seiner Bürgschaft die Allgemeinheit des Siedlungswesens unterstützt, erwächst ihm auch die Verpflichtung, jede Inanspruchnahme des Reiches aus den über­nommenen Bürgschaften zu vermeiden.

Das Darlehen und feine Sicherstellung.

Reichsbürgschaften werden übernommen, soweit das hypothekarisch gesicherte Darlehen außer­halb der für erststellige Hypotheken üblichen Be- teihungshöhe liegt, denn gerade die Beschaffung zweiter Hypotheken soll durch die Reichsbürgschaf­ten erleichtert werden. Die jährliche Amortisation muß mindestens ein Prozent betragen. Die Hypo­thek für das zu verbürgende Darlehen soll die ersten fünfundsiebzig Prozent des Bau- und Bodenwertes nicht übersteigen, und zwar einschließlich der vor­gehenden und gleichstehenden Grundpfandrechte.

Wenn für ein Siedlungsvorhaben bereits Reichs­darlehen bewilligt worden sind, so wird dadurch die' Uebernahme von Reichsbürgschaften nicht gehindert. Jedoch darf in diesen Fällen ein Reichsdarlehen nur dann gewährt werden, wenn die Bürgschaft minde­stens bis zum Range von fünfundsechzig Prozent des Bau- und Bodenwertes ausgenützt wird.

Die Verzinsung und Kündigung.

Die Zinsen und der Verwaltungskostenbeitrag .dürfen den landesüblichen Satz nicht überschreiten. Gegenwärtig würde ein Zinssatz von viereinhalb Prozent und eine jährliche Amortisation von einem Prozent das Aeußerste sein; nur in wenigen Aus- nahmefäUen, u. a., wenn eine Hypothek zu oierein- halb Prozent nachweislich nicht zu erhalten gewesen ist. darf der Zinssatz höchstens fünf Prozent be­tragen.

Für den Darlehensgeber besteht auf Ver­langen des Reichsarbeitsministers folgende Pflicht zur Kündigung:

1. ohne Kündigungsfrist:

a) Wenn Baulichkeiten und Inventar nicht in ordnungsmäßigem Zustande gehalten oder

nicht ausreichend versichert werden. Ferner, wenn bei Wiederherstellung abgebrannter oder bei wesentlicher Aenderung der Baulich­keiten die Zustimmung des Reichsarbeits­ministers nicht eingeholt worden ist.

b) Bei Zwangsversteigerung oder Zwangsver­waltung.

c) Bei Konkurs, gerichtlichem oder außergericht­lichem Vergleich.

d) Bei Pfändung oder Abtretung der Grund­stückserträgnisse.

e) Bei Verwendung der Grundstücke zu anderen Zwecken als Kleinsiedlung.

f) Wenn bei einem Verkauf der Erwerber die persönliche Schuld nicht übernimmt.

2. mit dreimonatiger Kündigungs­frist :

Wenn die Zinsen und Amortisationen nicht frist­gemäß gezahlt werden.

Die Bürgschaft des Reiches erlischt:

a) Wenn der Darlehensgläubiger aus den eben erläuterten Gründen trotz Aufforderung des Reichsarbeitsministers nicht kündigt; sei es fristlos, oder mit dreimonatiger Kündigung;

d) wenn der Darlehensschuldner die Zins- und Amortisationsbeträge nicht rechtzeitig entrichtet und der Darlehensgläubiger dem Reichsarbeitsminister nicht binnen drei Mona­ten Mitteilung macht. Die Bürgschaft er­lischt dann für die rückständigen Beträge.

c) Wenn der Darlehensgläubiger fällige Zins- und Amortisationsbeträge / ohne Einwilligung des Reichsarbeitsministers länger als drei Mo­nate stundet; bann erlischt die Bürgschaft ebenfalls für die rückständigen Beträge.

Wie erlangt man die Reichsbürgschaft?

Der Antrag auf Reichs bürgschaft ist in dop­pelter Ausfertigung einzureichen:

1. an die für die Kleinsiedlungszwecke zuständige Behörde,

2. an die Deutsche Bau- und Bodenbank, Ber­lin W 8, Taubenstraße 48/49. Gleichzeitig kann auch ein Antrag auf Bewilligung eines Reichs- darlehens für Siedlungszwecke gestellt wer­den, in einfacher Ausfertigung an die zuständige Stelle für Kleinsiedlungszwecke.

Der Antrag auf Reichsbürgschaft ist auf vorge­schriebenem Formular mit allen Unterlagen und der Erklärung eines zahlungsfähigen Geldgebers, daß er zur Darlehenshergabe bereit sei, einzureichen. Die Behörde prüft die Voraussetzungen für die Bewilli­gung und sendet bejahendenfalls den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die Deutsche Bau- und Bodenbank. Diese führt die weiteren Verhandlungen und stellt Betrag, Rang und Bedingungen fest, lieber den Antrag selbst entscheidet der Bürgschaftsaus- schuß der Bank, von dem auch die Bürgschafts­urkunde ausgestellt wird. Deren Aushändigung er­folgt:

1. nach baupolizeilicher Abnahme,

2. nach erfolgter Versicherung;

3. nach Eintragung der Hypothek;

4. nach Bezahlung der Gebühren und Anerkennt- nis der Vertragsbedingungen.

Die vorstehend erläuterten Bestimmungen gelten nur für Kleins iedlungen und Bauvorhaben über sechshundert Quadratmeter. Bei kleinerem Um­fange kommen eventuell die Bedingungen für den Klein wohnungs bau in Frage. Ebenso gelten diese Vorschriften nicht für Ernchtung bäuerlicher Siedlungen. Ur.dff.

Die Einkommensteuer derKriegS- und Zivilbeschädigten

Im Hinblick auf die besonderen Aufwendungen und die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei Kriegsbeschädigten, Kriegerhinterbliebenen und Zioilbeschädigten vorliegen können, ift in den Ver­anlagungsrichtlinien zur Einkommensteuer für 1934 bestimmt, daß für derartige Steuerpflichtige ein Teil ihres Einkommens steuerfrei bleibt. Die Veran­lagungsrichtlinien unterscheiden zwischen Steuer­pflichtigen, deren Einkommen ganz oder zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, und zwischen Steuerpflichtigen, in deren Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ent- halten sind. Die nachfolgenden Ausführungen be- ziehen sich somit auf solche Steuerpflichtige, die wegen der Höhe ihres Arbeitseinkommens oder

wegen ihres nicht aus Arbeitslohn bestehenden Ein­

kommens zu veranlagen sind. Für nicht zu ver­anlagende Lohn- und Gehaltsempfänger find in den Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn besondere Anordnungen getroffen.

Erwerbstätigen Arbeitnehmern, die wegen einer Kriegs- oder Dienstbeschädigung eine Beschädigten-

versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz er­halten, sind auf Antrag im Falle der Veranlagung an Stelle des Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 RM. und des Sonderausgaben-Pauschbetrages

von 200 RM. bestimmte Beträge zuzubilligen, deren

Höhe sich nach der von den Dersorgungsdehörden der Versorgung zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet.

So beträgt z. B. der zuzubilligende Pauschbetrag a) für Werbungskosten und b) für Sonderausgaben bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschl. 35 v.H.: a) 275 RM., b) 275 RM.

35 45

45 55

55 65

65 75

75 85

85 95

95 einschl. 100 Bei erwerbstätigen Schwerbeschädigten, die Pflegezulage ob. erhöhte Verstümme­lungszulage erhal­ten, und Blinden

Das gleiche gilt für

a) 300 b) 300

a) 450 b) 450

a) 500 b) 500

a) 550 b) 550

a) 600 b) 600

a) 650 b) 650

a) 700 b) 700

a) 1200 b) 1200 versorgungsberechtigte

ehe­

malige Offiziere, Deckoffiziere und Beamte der früheren Wehrmacht, wenn die Minderung der Er­

werbsfähigkeit infolge einer Kriegs- oder Dienst­beschädigung mindestens 25 v. H. beträgt, und für unbeschränkt steuerpflichtige österreichische und deutsche Angehörige, die der früheren österreichisch- ungarischen Wehrmacht angehört haben und nach dem österreichischen Invaliden-Entschädigungsgesetz versorgt werden.

Sowohl erwerbstätigen Kriegsbeschädigten, als auch nichterwerbstätigen Kriegsbeschädigten, die steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind (z. B. Ruhegehaltsempfänger), erwachsen im Hinblick auf ihre besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im all­

gemeinen besondere Aufwendungen, deren steuerliche Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuer- gesetzes 1934 zu beurteilen ift. Daher ist sowohl den obengenannten erwerbstätigen Beschädigten, als auch den nichterwerbstätigen Beschädigten im Falle der Veranlagung auf Antrag eine Steuerermäßigung mindestens in Höhe des Betrages zu gewähren, um den die Einkommensteuer geringer fein würde, wenn der Steuerpflichtige, dessen Minderung der Erwerbs­fähigkeit

25 v.H. bis ausschl. 35 v.H. beträgt, ein um 200 RM. 35 ,, ,, 45 ,, ,, ,, 300

45 ,, ,, 55 ,, 750

55 65 ,, 875

65 75 1025

75 85 1150

85 ...... 95 ...... 1300

95 einschl. 100 1500

bei Schwerbeschädigten mit Pflege­zulage oder erhöhter Derstümme- lungszulage und Blinden 3000 H

geringeres Einkommen haben würde.

Den obengenannten Personen stehen gleich: a) die nach dem Gesetz über die Versorgung der

Kämpfer für die nationale Erhebung, dem Kriegspersonenschädengesetz, dem Altrentner- gesetz, dem Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder ober dem Reichsgesetz über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichs- wasserschutz wegen einer Beschädigung ver­sorgten Personen,

b) die nach § 105 des Reichsversorgungsgesetzes, § 8, Absatz 1, des Altrentnergesetzes versorgten Personen, wenn die Rente mindestens 30 v. H. der Vollrente beträgt,

c) die aus anderen Ursachen beschädigten Arbeit­nehmer (Zivilbeschädigte), wenn bei ihnen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 o. H. festgestellt wird,

d) die durch Geburtsfehler Körperbehinderten, wenn bei ihnen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.

e) Blinde.

Empfänger einer Hinterbliebenenrente nach betft Reichsversorgungsgesetz sind, wenn sie noch erwerbs­tätig sind, wie erwerbstätige kriegsbeschädigte Arbeit- nehmer, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, wie nicyterwerbstätige kriegsbeschädigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erwerbsfähigkeit um 45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. gemindert ift. Das gleiche gilt für die Empfänger einer Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung, dem Kriegspersonenschäden­gesetz, dem § 1 des Attrentnergesetzes, dem Wehr­machtversorgungsgesetz, dem Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder, dem Reichsgesetz über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasser­schutz und für Empfänger von Versorgungsgebühr- niffen nach dem früheren Militärversorgungsgesetz auf Grund des § 110 des Reichsverlorgungsaefetzes sowie von Renten aus der reichsgesetzlichen Unfall- Versicherung, ferner für die deutschen und öster­reichischen Kriegerwitwen, deren Ehemänner der früheren österreichisch-ungarischen Wehrmacht ange- hört haben, wenn sie nach dem österreichischen In- validen-Entschädigungsgesetz versorgt werden und unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die obigen Ausführungen über nichterwerbstätige Kriegsbeschädigte sind auch auf kriegs- und zivil­beschädigte Steuerpflichtige anzuwenden, in deren Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiaer Arbeit nicht enthalten sind (Gewerbetreibende u|m.). Auch