Aeiisragen des Mittelstandes.
Lan^wertS-Eelbsthilfe zur Belebung i>er privaten Sauwirtschaft.
Der Reichsstand des deutschen Handwerks ist un> ablässig bemüht, den Führer und Volkston,zier Adols Hitler in seinem gigantischen Kamps um die Beseitigung der Arbeitslosigkeit mit allen Kräs- ten zu unterstützen. Aus der anderen Seite ist er aber auch bestrebt, die durch die marxistische Herr« schast zerrüttete Handwerkswirtschaft zu gesunden und das Handwerk wieder in vollem Umsange zum vertrauenswürdigen Berater und Produzenten innerhalb der deutschen Volksgemeinschaft zu machen.
Neben der dankenswerten Förderung des Handwerks durch die vielseitigen Maßnahmen der Reichsregierung ist der Reichsstand des deutschen Handwerks darauf bedacht, felbft Wege zu zeigen für den ständischen Aufbau der deutschen Wirtschaft und die im Handwerk liegenden Kraftquellen für die Gc- sundung der deutschen Gesamtwirtschaft einzusetzen.
Nur der Stand ist lebenswichtig, der aus eigener Kraft die Wege zu feiner Gesundung beschreitet und der sich daraus besinnt, daß nur die Selbsthilfe die besten, tüchtigsten und edelsten Kräfte entfalten kann. Die nationalsozialistische Denkart bietet jeder starken und gesunden Selbsthilfebewegung die Garantie, daß ihr die gesetzliche Förderung und Anerkennung nicht versagt bleiben wird.
Das beste Mittel zur wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Gesundung unserer gesamten Wirtschaft erblickt der Reichsstand des deutschen Handwerks in der Wiederbelebung der privaten Bauwirlschast, die durch das marxistische Regime so gut wie getötet war. Voraussetzung für ihre Wie- dl-rbclebung ist die Zuführung von Geldmitteln, die aber nicht auf Kosten anderer Berufsstände regierungsseitig zur Verfügung gestellt, sondern die aus dem sich bildenden Volksoermögcn gesammelt und vertrauenswürdig verwaltet werden. Auf der anderen Seite muß aber auch eine Garantie geschaffen werden, daß der ausführcnde Handwerker zu seinem Gclde kommt und damit das Problem der Kreditnot des Handwerks von der Seite der gesicherten und rechtzeitigen Bezahlung seiner Arbeiten angepackt und gelöst wird Dem Bauherrn gegenüber muß die absolute Gewähr geboten fein, daß er für fein Geld ein solides Bauwerk erhält, das ihm nicht nach wenigen Jahren die drückende Last von Reparaturen auferlegt. Vor allen Dingen muß auch versucht werden, die brennende Frage der zweiten Hypothek einer Lösung entgegenzuführen, ohne Reich und Staat finanzielle Opfer zuzumuten. All diese Fragen lassen sich nur aus dem Gemeinschaftsgeist heraus lösen.
Unter Führung des Reichsstandes des deutschen Handwerks ist zur Erreichung dieser Ziele am 12. Dezember eine Treuhandgesellschaft folgender Firma gegründet worden: „T r e u b a u" Aktiengesellschaft für Baufinanzier ii ngen im Deutschen Reiche, zuBerlin. Träger dieser Gesellschaft sind der Reichsstand des deutschen Handwerks, die Baufochverbände des Handwerks, der Bund deutscher Architekten, die berufsständischen Verl cherungsanstalten des Handwerks und die Rejchsverbände der Jnnungskrankenkassen Das Aktienkapital beträgt 500 000 RMk., das lediglich als Garantiekapital gegenüber den Geldgebern in Frage kommt Der Zweck der „Treubau" ist in der Satzung wie folgt festgelegt:
§ 3: Der Zweck der Gesellschaft ist die treuhänderische Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im fremden und im eigenen Namen zum Zwecke der Finanzierung von Bauvorhaben jeder Art. Die vorübergehend«' Anlage eigenen Vermä» aens zu gleichem Zweck ist gestattet. Zur Erreichung t'res Zwecke» vermittelt die Gesellschaft insbesondere Baudarlehen und Hypotheken unter gleichzeitiger Kontrolle der sachgemäßen Verwendung dieser Mittel als Vertrauensorgan für Geldgeber, Bauherren und Bauhandwerker. Eine B tätigung als ausführender Bauunternehmer ist nicht gestattet. Das Geschäfts, gebiet erstreckt sich aus das Deutsche Reich. Die Ge- sellschalt kann sich zur Erreichung ihres Zweckes an anderen Vereinigungen und Unternehmungen beteiligen, jedoch nicht an solchen, welche Wobnungs- b Uten auf eigene Rechnung oder in eigenem Namen erstellen.
$ 4: Zur Durchführung ihrer Aufgaben errichtet die Gesellschaft im Reiche Geschäftsstellen, denen die Werbung, sowie die Vorbereitung und Durchlüh- rung der Baufinanzierung und der Bauvorhaben in den ihnen zugewiesenen örtlichen Bezirken zufällt. Die Geschäftsstellen sollen in Verbindung mit den zuständigen örtlichen Organisationen des Hand- Werks ihre Tätigkeit ausüben
§ 5: Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung müff-m sich in angemessenen Grenzen halten."
Die berufsständischen Versicherungsanstalten, In- nungskrankenkasscn und andere soziale Einrichtungen des Handwerks haben sich bereit erklärt, wesentliche Mittel ihrer gesetzlichen Reserven unter Bürg- schast der Treuhandgesellschast für erste Hypotheken zur Verfügung zu stellen, um damit aktiv in die Belebung der Bauwirlschast und die Bekämpsung der Arbeitslosigkeit ein zugreisen. Der Reichsstand er- wartet auch von sämtlichen handwerklichen Organisationen, daß sie einen Teil ihrer angesammelten Vermögen der „Treubau" für mündelsichere Hnpo- theken auf Neubauten anvertrauen, welche den Zin- fendienst garantiert. Es dürfte bei genügender Auf- klarung auch sehr bald Privatkapital den Weg zur „Treubau" suchen, welche die mündelsichere Anlage des Geldes garantiert und den gesicherten, pünktlichen Eingang der Zinsen gewährleistet. Aufgabe fall es auch sein, daß große Beträge von der „Treu- bau" in kleine Hypotheken gestückelt und auftrags- gemäß verwaltet werden.
Grundsätzlich soll mit einem Dau, der von der „Treubau" finanziert wird, nur dann begonnen werden, wenn die Vollfinanzierung gesichert ist. Dadurch wird der Baulustige vor schweren Enttäu- fchungen bewahrt, und der aussührende Bauhand, werter hat die Gewißheit, daß er feine Arbeiten auch bezahlt bekommt.
Der Reichsstand des deutfchen Handwerks geht mit der Errichtung der Treubau bewußt einen neuen Wen der auf der Gemeinfchaftshilfe aufgebaut ist Die »Organisation wird so einsach und sparsam wie nur möglich aufgezogen, da die Geschäftsstellen in engster Verbindung mit den vorhandenen Handwerkerlichen Organisationen errichtet werden sollen. Die „Treubau" versolgt nicht den Zweck, die vergesell- schaftung der Betriebe weiter zu betreiben sondern sie will ein Hilfsinstitut für den tatkräftigen, unter- nehmungslusnaen Handwerker, Baugew den und Architekten ein Damit stellt sie ftdh in vollen, Umfange auf die Wirtschaftspolit'k des Führer» und Dolkskanzlers Adolf Hitler ein, die die Gesundung
der deutschen Wirtschaft in der Wiederbelebung des Unternehmungsgeistes der privaten Wirtschaft steht. Dem Baulustigen selbst will die „Treubau mit Hilfe der selbständigen Fachleute ein treuer Berater und Garant für eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung seiner Gelder sein.
Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Vizepräsident des Reichsstandes des deutschen Handwerks, Pg. Z e l e n y. Sein Stellvertreter ist der Vorsitzende des Verbandes der Versicherungsanstalten des Handwerks, Präsident Feuerbaum - Dortmund
Dem Aufsichtsrat gehören u. a. folgende bekannte Handwerkerführer der nationalfozialiftifchen Bewe- i gung an Staatsrat und Kammerpräsident Katz- I
mann- Weimar, Präsident des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages, Berlin, Pflug- wacher- Magdeburg, Präsident Katz- München. Kammerpräsident Streit- Breslau, Kammerpräsident Schmidt- Wiesbaden, Präsident Oppermann vom Deutschen Baugewerbe-Königsberg. Dr. G a b e r von der Reichskulturkammer, Abt. Architekten, Kammerpräsident Lohmann- Berlin. Kammerpräsident B ä tz n e r - Reutlingen.
Zum Vorstand der „Treubau" wurden die Herren: Dr. Weber, Direktor Wagner und Dr. Balzer, sämtlich in Berlin, bestellt.
Der Sitz der „Treubau" ist: Berlin NW 7, Doro- theenstraße 31 I
Dem Handwerk zum Zahreswechsel!
Allen Handwerksmeistern und ihren Familienangehörigen ein „Fröhliches neues Jahr!" Ich wünsche allen Handwerksmeistern und ihren Ange- hörigen im neuen Jahr geschäftlich und gesundheitlich nur dos Beste. Möge das Jahr 1931 alle Hoffnungen und Wünsche, die das vergangene Jahr nicht erfüllen konnte, in die Tat umfetzen.
Die gütige Vorsehung, die uns im Jahre 1933 den Mann schenkte, den das deutsche Volk in seiner Zerrissenheit so bitter nötig hatte, möge ihn im Jahre 1934 aufs neue stärken und kräftigen zum Wohle unseres geliebten Vaterlandes, zum Wohle unseres Handwerkerstandes. Heil unserem Führer und Volkskanzler Adolf Hitler!
Im Sinne unseres Führers wollen wir mit gleichem Schritt und Tritt ins juue Jahr hineinmar- schieren, den Geist des wahren Nationalsozialismus in uns aufnehmen und in die Tat umsetzen. Denn nur bann kann und wird es möglich fein, alle Aufgaben zu meistern, die der ständische Aufbau uns im neuen Jahre stellen wird. Adolf Hitler sagt: „Man ist nicht Nationalsozialist, wenn man ein Lippenbekenntnis ablegt, sondern erst dann, wenn man bereit ist, aufzuqehen im Dienste dieser Bewegung, im Dienste des Volkes." Wir reichen jed"m einzelnen die Hand und heißen densenigen willkommen, der bereit ist und mit uns fein will, denn je größer die Zahl der Mitwirkenden, um fo leichter
die Aufbauarbeit. Wir werden aber jeden einzelnen übersehen, der sich uns heute noch entgegenstellen will.
Wahret Ruhe und Disziplin! Es fällt keine Eiche von einem Streiche, sagt ein altes Sprichwort. Stets das Auge gerade aufs große Ziel gerichtet, bann kann's nicht fehlgehen. Unb dieses Ziel heißt: „Deutschland". Wenn jeder von uns so wie unser Führer seine Schuldigkeit tut, im Geiste stets die Mahnung vor Augen „Gemeinnutz vor Eigennutz, dann wird und muß es auch bald aufwärts gehen.
An dem Aufbau unseres Vaterlandes mitzuhelfen, ist jeder Einzelne berufen. Deshalb meine lieben Volksgenossen: es ist fünf Minuten vor zwölf. Wer den Anschluß an die Volksgemeinschaft nicht versäumen will, melde sich sofort in die GHG., Gesamtverband des deutschen Handwerks, Handels unb Gewerbes, denn dort wird praktische Aufbauarbeit geleistet. —
M"ldestelle für Gießen, NS. -Hago-Kreis- geschäftsstelle, Seltersroeg 89 (Torhäus- chen) und in den örtlichen Gefchäftsstelken der NS.- Hago.
Und nun: Glückauf ins neue Jahr!
L. Stühler, Malermeister, Vorsitzender der Handwerkskammer-Nebenstelle Gießen.
Adoptierte Kuder und Reichserbhofgesetz.
Don Rechtsanwalt Gg. Lind, Grünberg.
Unter Sicherung alter deutscher Erbsitte soll das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes erhalten bleiben. Die Bauernhöfe sollen vor Heber- schuldung unb Zersplitterung im Erbgang geschützt werben, bamit sie bauernb als Erbe Der Sippe in der Hand freier Bauern verbleiben. Das neue Neichserdhojgesetz erstrebt deshalb eine gesunde Verteilung ber landwirtschaftlichen Besitzgrößen, ba eine große Anzahl leb nssähiger kleinerer unb mittlerer Betriebe — möglichst gleichmäßig auf bas vanze Lanb verteilt — bie beste Gewähr für bie Gesunderhaltung von Volk und Staat bildet. Be- sitzgrößen von 30 bis 500 Morgen Land, die im Eigentum einer bauernfähigen Person stehen, worden deshals als Erbhof erklärt. Ein Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich unb unbelastbar, sowie gegen Zwangsvollstreckung geschützt. Der Hof geht im Erbfall ungeteilt auf einen Erben über, den Anerben.
Der Anerbe ist gesetzlich als Erbe bestimmt auf Grund der Anerbenordnung, die in sechs Stufen (Ordnungen) je nach ber Nähe der Bluts- verwandtschaft mit dem Erblasser den Anerben als „Berufenen" bestimmt. Da bei der Berufung des Anerben die Blutsverwandschaft mit dem Erblasser (Erbhofbauer) ausschlaggebend ist, bestimmt ber § 21 Abs. 6 des Reichserbhofgesetzes, daß an Kindes Statt angenommme Personen nicht zur Anerbenfolge berufen sind. Bekanntlich geschieht die Annahme an Kindes Statt (Adoption) nach § 1741 GBG. ff. durch einen gerichtlich bestätigten, bedingungslosen, unbefristeten Vertrag. Der Annehmende darf keine ehelichen Abkömmlinge haben, soll mindestens 50 Jahre alt und 18 Jahre älter sein, als das Adoptivkind. Don den Alterserfordernissen frnn u. U. Befreiung gewährt werden. Als gemeinschaftliches Kind kann ein Adoptivkind nur von einem Ehepaar angenommen werden. Durch die Annahme an Kindes Statt kommt das Kind in die rechtliche Stellung eines ehelich n Kindes unb hat ein Erbrecht am elterlichen Vermögen (nicht auch umgekehrt). Da aber ein angenommenes Kind mit feinen Adoptiveltern nicht blutsverwandt ist, kann es grundsätzlich nach dem Reichserbhofrecht nicht Anerbe werden. Denn die Anerbenordnung kann ja gerade ihrem ganzen inneren Wesen nach nur Personen umfassen, die durch das Band des Blutes mit dem Bauern und seiner Familie verbunden sind.
Der Ausschluß des Adoptivkindes als Anerbe kann aber gerade bei der fort lebenden Generation gewisse Härten für die Beteiligten mit sich bringen. W nn ein kinderloser Bauer und seine Frau, der seit dem 1. Oktober 1933 Erbhosbauer geworden ist, vorher ein Kind zu sich genommen unb so er
zogen haben, baß es nach dem Tode der „Eltern" der Rechtsnachfolger werden sollte, so konnten weder die Eltern noch bas angenommene Kind ahnen, daß Hinderungsbestimmungen durch das Reichs- erbhojgesetz kommen könnten. Für Eltern und Kind wäre es eine große Härte, wenn ihr Bestreben und ihre Mühe unb Arbeit durch bas neue Gesetz völlig zunichte gemacht würden.
Für solche Fälle hat die neue Gesetzgebung in den beiden Durchführungsverordnungen durch maßvolle Uebergangsbeftimmungen eine befriedigende Lösung gefunden: Der § 63 der ersten Durchführungsverordnung bestimmt, daß Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d. h. am 1. Oktober 1933, bereits an Kindes Statt angenommen waren, dieselbe Rechts- ft e 11 u n g einnehmen, die nach der Anerbenordnung einem ehelichen Kinde des Adoptivbauern zugekommen wäre. Dies gilt allerdings nur für den ersten auf das Inkrafttreten des Erbhofge- sehes folgenden Erbfall, nicht aber auch für spätem weitere Erbfälle.
Der Regelung dieser Materie dient auch eine weitere Hebergangsoorschrift, der § 7 ber zweiten Durch- führungsverorbnung: Der § 7 betrifft ben Fall, daß ein Kind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Oktober 1933, bereits längere Zeit im Haufe des Bauern wie fein Kind gelebt hatte, ohne schon förmlich an Kindes Statt angenommen gewesen zu sein. Dann kann das Anerbengericht für ben nädjften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Erbfall genehmigen, daß dieses inzwischen an Kindes Statt angenommene Kind als Anerbe b e ft i m m t werden kann. Voraussetzung ist jedoch, daß die förmliche Adoption inzwischen erfolgt ist und das Kind bereits vor dem 1.Oktober 19 3 3 längere Zeit w i e ein Kind im Hause des Bauern gelebt hat. Gegen Entscheidungen des Anerbengerichts ift bie sofortige Beschwerde an das Erbhofgericht (Darmstadt) gegeben, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung einzureichen ist. Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten und auch der Kreis - b a u e r n f ü h r e r. Gegen die zweitinstanzlicye Ent- scheidung gibt es die sofortige weitere Be- fchwerde an bas Reichserbhofgericht. Die Beschwcrbefrist beträgt ebenfalls zwei Wochen. Die Beschwerbe muß burch einen Anwalt eingereicht unb begrünbet werben.
Die hier besorochenen Bestimmungen lösen in be- friebiqenber Weise entftanbene Zweifelsfragen unb finb durchaus geeignet, allzu einschneidende Härten zu beseitigen.
Weitere Durchführungsbestimmungen zum Reichserbhosgeseh.
Die zweite Durchführungsverordnung vom 19 Dezember 1933 (RGBl. Seite 1096) bringt eine '•Reihe weiterer Ausjührungsbestimmungen, die eine Anzahl seither zweifelhafter Fragen klären unb nunmehr bezüglich ber bazu geltenb gemachten Auffassungen bie wünschenswerte Klarheit geben. Es sei insbesonbere auf folgenbe neue Durch- führungsbeftimmungen hingewiesen:
Die Eintragung eines Grundstückes in bie Erbhöferolle begründet die Bermu- tung, bah bas Grunbstück Erbhofeigenschaft besitzt. Sobald bie Erbhöferolle als angelegt anzusehen ist, wirb vermutet, baß Grundstücke. bie nicht in bie Erbhöferolle eingetragen finb, die Erbhofeigenschaft nicht besitzen. Diese Vermutung für die Richtigkeit der Erbhoserolle entspricht im wesentlichen ber Der- Mutung für bie Richtigkeit bes Grundbuches nach § 891 be» Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vermutungen haben rechtlich insofern Bedeutung, als sie bie Beweislast in einem etwaigen Verfahren oor dem Anerbengericht regeln Wer aus einem eingetragenen Rechte klagt, muß bie Existenz bes
Hechts zwar behaupten, aber nicht beweisen: bie Vermutungen finb zwar roiberlcgbar, sie gelten aber bis zum Beweise bes Gegenteils als richtig. Der weitergehenbe öffentliche Glaube bes Grund- buchs (§ 892 BGB) ist ber Erbhöferolle nicht beigelegt worben.
Cine Klärung bringt fobann bie zweite Durchführungsverordnung hinsichtlich ber Heber- g 0 n g s 3 e i t über bie Frage bes Miteigentums. Nach § 17 bes Reichserbhofgesetzes jann ein Erbhof nicht im Eigentum mehrerer Personen stehen. Zur Klarstellung hierüber bestimmt die zweite Durchführungsverordnung: Befindet sich beim Inkrafttreten dieser Verordnur; eine von pjner Hosttelle aus bewirtschaftete Besitzung a) zum I*il im Alleineigentum des Ehemannes und zum Teu im Alleineigentum der Ehefrau, ober b) zum m lm gemeinschaftlichen Eigentum beiber Ehe- gatten unb Aum Teil im Llleineigentum eines ober J*. c ?er Ehegatten unb entspricht bie Besitzung, ogdehen von btefen Eigentumsverhältnissen, ben Voraussetzungen ber §§ 1 bis 4 unb 6 des Reichs
erdhofgesetzes, so wirb bie Besitzung vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab Erbhof. Die Ehegatten können durch Erbvertrag ober gemeinschaftliches Testament sich gegenseitig zu Anerben des Erbhofs einfetzen ober bestimmen, baß ber Erbhof nach dem Tobe bes Erstversterbenden, ober des Heberlebenden an eine Person als Anerbe fallen soll, bie nach bem Reichserbhofgesetz als Anerbe bes einen ober bes anderen Ehegatten berufen wäre, ober bestimmt werben könnte. Die Vorschriften, wonach zur Bestimmung bes Anerben in gewissen Fällen die Zustimmung bes Anerbengerichts er- forberlicfa ist, bleiben unberührt: bies gilt nicht ,ür gemeinschaftliche Testamente unb Erbverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind. Machen bie Ehegatten von dem vorstehend erwähnten Recht (Erbvertrag ober gemein- schaftliches Testament) keinen Gebrauch, so fällt ber Erbhof beim Tobe ber Frau bem Manne als Anerben an. Stirbt ber Mann, gleichviel ob vor ober nach ber Frau, so fällt ber Hof berjenigen Person als Anerben an, bie nach bem Reichserbhofgesetz als Anerbe bes Mannes berufen ift; ber Ehefrau steht bis zur Vollenbung bes 25. Lebensjahres des Anerben bie Verwaltung unb Nutznießung bes Hofes zu, falls dieses Recht nicht durch Erbvertrag ober gemeinschaftliches Testament ausgeschlossen ober beschränkt ist.
Eine weitere Bestimmung in § 15 ber zweiten Durdführungsoerorbnung klärt eine seither umstrittene Hebergangsfrage hinfichtlich ber Veräußerung unb B e l a st u n g bes Erbhofs und beseitigt bie hier bestehenben Zweifel. Nach § 37 bes Erdhofgesetzes kann bekanntlich eine Veräußerung ober Belastung bes Erbhofs nur mit Genehmigung bes Anerbengerichts erfolgen unb nur, wenn ein wichtiger Grunb vorliegt. Nach § 15 der zweiten Durchführungsverordnung ift diese @e< nebmigung auch bann erforberlich, wenn vor bem Inkrafttreten bes Reichserbhofgesetzes bie auf Veräußerung ober Belastung gerichtete Erklärung bes Eigentümers binbenb geworben unb ber Antrag auf (Eintragung beim Grunbbuchamt gestellt, bie Eintragung aber vor bem vorbezeichneten Zeitpunkt noch nicht bewirkt worben ist. Das A n - erbengericht soll in btefen Fällen in ber Regel bie Genehmigung erteilen, wenn nicht befonbere Gründe dagegen sprechen. Zur Einbeziehung eines Erbhofs in die Feldbe- reinigung ist bie Zustimmung bes Anerbengerichts nicht erforberlich. V.
Die Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge.
Durch Verfügung bes Hessischen Ministerpräsiden- ten vom 5. September finb die von ber Reichsregierung am 14. Juli l. I. befchlossenen Richtlinien für die Vergebung öffentlicher Aufträge für alle float- sichen unb kommunalen Vergebungsstellen als ver- binblich erklärt worden, b. h. es ist nach ihnen zu verfahren. Für ihre Gestaltung war in erster Linie der Gesichtspunkt ber Arbeitsbeschaffung entschei- benb, hinter ben jetzt alle sonstigen Erwägungen zurücktreten müssen.
Die Richtlinien stellen als obersten Grundsatz auf, daß über die Vergebung von öffentlichen Aufträgen bei Reich, Ländern und Gemeinden ausschließlich die verantwortlichen amtlichen Organe zu entscheiden haben. Die Einwirkung anderer Personen und Organe darf unter keinen Umftänben geduldet werden. Sofern bie Vergebungsstellen bei der Prüfung der Angebote ber Mitwirkung von Sachverständigen im Einzelfall bedürfen, Haden sie nach ben Vorschriften der Reichs-Verdingungsordnung zu verfahren, ferner weisen bie Richtlinien barauf hin, daß bie Tatsache, daß in einem beutschen Betrieb ausländisches Kapital arbeitet, mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitische Gesamtlage Deutschlands und auf den Umfang bes in der deutschen Wirtschaft angelegten ausländischen Kapitals, sowie im Hinblick auf bie umfangreichen deutschen Kapitalinvestitionen im Auslande und die damit verbundene Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen keine Veranlassung geben kann, eine solche Firma von öffentlichen Aufträgen auszu- schließen. Es besteht im Gegenteil alle Veranlassung, dafür zu sorgen, daß bas seriöse, Anlage suchende ausländische Kapital das Vertrauen in die Sicherheit ber deutschen Wirtschaft unb bie Rechtssicherheit im neuen Staat behält. Eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung deutscher Firmen mit Auslandkapital, die im übrigen deutsche Arbeiter und Angestellte beschäftigen, deutsche Maschinen benutzen usw., würde letzten Endes auch zahlreiche Volksgenossen brotlos machen.
Was die Behandlung der Firmen anlangt, deren Inhaber ober an der Geschäftsführung maßgebend beteiligte Personen nichtarischcr Abstammung finb, so ist an sich nach bem Grundsatz zu verfahren, daß bei gleichwertigen Angeboten deutschstämmige Fir- men zu bevorzugen finb. Es wirb in bas pflichtgemäße Ermessen ber amtlichen Vergebungsstellen gelegt, hier die unter ben jeweils gegebenen Verhältnissen sachlich richtige Entscheidung zu treffen, wobei hinter den zur Zeit noch bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen die Rücksicht auf die Lösung des im Vordergrund aller Ueberlegunaen stehenden Arbeitslosenproblems allen anderen Heberlegungen vorangehen muß. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, baß jede an öffentlichen Aufträgen beteiligte Firma und ihre Inhaber in ihrer Täiigkeit den grundlegenden Forderungen ber deutschen Staats- unb Wirtschaftspolitik in vollem Umfang Rechnung tragen müssen.
Im Interesse ber unbebingt erforderlichen Stabilisierung ber Wirtschaftsoerhöltnisse muß sichergestellt werben, daß die Befolgung des selbstverständlichen Grundsatzes der Bevorzugung deutschstämmiger formen bei gleichwertigen Angeboten nicht dazu f ibrt, daß bie Veschstfungsftellen durch Einleitung pein- sicher Untersuchungen nach bem deutschstämmigen Charakter einer Firma in jedem Einzelfall und ohne besonderen Anlaß bie Wirtschaft in ftänbig neue Beunruhigung versetzen, die letzten Endes auf Kosten ber von ber Reichsregierung an die Spitze ihres Programms gestellten Arbeitsbeschaffung geht.
Bezüglich der Berücksichtigung ortsansässiger Unternehmer schreiben die Richtlinien vor, daß bie Berechtigung zu deren besonderer Berücksichtigung nur insoweit anerkannt werden kann, als sie sich :m Rahmen der Bestimmungen ber Reichsverdingungs- ordnung für Bauleistungen (Teil A, § 26,3) bewegt. Hiernach sollen bei annähernd gleichwertigen Angeboten im allgemeinen einheimische Angebote vor auswärtigen bevorzugt werden, sowie unter einheimischen jene, bie am Ort ber Leistung ober in besten Nähe ben Auftrag im eigenen Betriebe aus« führen unb hauptsächlich ortsansässige Arbeiter beschäftigen. Dagegen würbe ein grundsätzlicher Aus«


