Ausgabe 
30.5.1933 Erstes Blatt
 
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was wachsen soll, braucht Feuchtigkeit!

Deswegen wässert Fritz auch Tag fürTagdie jungen Ge­müse mit der milden Brause einer Schneider-Gießkanne, die Stauden und Blumenbeete mit dem Strahl eines langen Gartenschlauchs und den Rasen mit einem selbsttätigen Spren- ger.Seine Mähmaschine sorgt dafür,daß die Halme immer frisch geschnitten sindu. der Rasen wie ein samteuer,dunkelgrünerTep- pich glänzt. Sie solltens ihm nachmachen.

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Gießen. ssksD Mittwoch, 31. Mai 19.30 22.30 Uhr 32.(letzte)Mittwoch- Abonnement Gewöhnliche Preise Lebte Vorstellung der Spielzeit! Schlageter Schauspiel von Hanns Johst.

Amtsverkündigungen aus den oberhessischen und preußischen Kreisen.

Kreis Gießen.

Am 7. Juni 1933 findet abermals eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März 1933 bis 31. Mai 1933. 3622C

Die Leitung der Zählung ist dem Lan- desstatistifchen Amt in Darmstadt über­tragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die erforderlichen Zähllisten und Ge­meindebogen werden den Bürgermeiste­reien durch das Landesstatistische Amt un­mittelbar zugehen. Diejenigen Bürger­meistereien, die bis zum 1. Juni d. I. nicht im Besitz der Zählpapiere sind, haben sich mittels Fernruf (Darmstadt 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt zu wenden.

Auf dem Gemeindebogen und der Zähl­liste sind Anweisungen aufgedruckt, aus denen zu ersehen ist, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist.

Die ausgefüllten Zähllisten und die Ur­schriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 12. Juni 1933 an das Hess. Lan­desstatistische Amt in Darmstadt abzusen­den. Der Termin mutz pünktlich eingehal- ten werden.

Reinschriften und Abschriften der Zähl­listen brauchen nicht angefertigt zu wer­den, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeiste­reien zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Be­hörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden: den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zur Bemessung von Steuern oder Ge­bühren Verwendung finden dürfen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrich­tige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe -bis zu 10 000 RM. bestraft.

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Zu diesen Terminen können alle in 1932 oder früher geborenen Kinder, bei welchen der Nachweis der erfolgreichen Impfung bisher noch nicht erbracht wurde, vorgestellt werden. Die Kinder müssen mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zur Impfung ge­bracht werden. Kinder aus Häusern, in denen übertragbare Krankheiten herr­schen, sind nicht zugelassen. [3539 C

Gießen, den 20. Mai 1933.

Bürgermeisterei GiehenZ. V.: Dr.S e ib.

Der Voranschlag der Gemeinde Obborn­hofen liegt von Dienstag, den 30.2Nai l. J, ab eine Woche auf der hiesigen Bürgermei­sterei zur Einsichtnahme offen. Einwen­dungen können während diefer Zeit schrift­lich oder zu Protokoll gemacht werden.

Es wird eine Umlage erhoben, zu wel­cher auch die Ausmärker herangezogen werden. 36090

Obbornhofen, den 29. Mai 1933.

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Die Herren Bürgermeister werden von dem Landrat ersucht, den Beteiligten nahe­zulegen, die Lagerung von Heu und die Aufstellung von Getreidegarben in der Nähe von Eisenbahnen möglichst einschrän­ken und nicht länger auszudehnen als zum Trocknen unbedingt nötig ist, um die Gefahr einer Entzündung durch Funken­flug der Lokomotiven oder durch Fahr­lässigkeit der Reisenden zu verhüten.

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Nachschau: Mittwoch, 7. Juni, von

16 bis 16.30 Uhr;

2. Impftermin: Mittwoch, 7. Juni, von 15 bis 16 Uhr;

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