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Amtsverkündigungen aus den oberhessischen und preußischen Kreisen.
Kreis Gießen.
Am 7. Juni 1933 findet abermals eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März 1933 bis 31. Mai 1933. 3622C
Die Leitung der Zählung ist dem Lan- desstatistifchen Amt in Darmstadt übertragen.
Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.
Die erforderlichen Zähllisten und Gemeindebogen werden den Bürgermeistereien durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 1. Juni d. I. nicht im Besitz der Zählpapiere sind, haben sich mittels Fernruf (Darmstadt 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt zu wenden.
Auf dem Gemeindebogen und der Zählliste sind Anweisungen aufgedruckt, aus denen zu ersehen ist, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist.
Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 12. Juni 1933 an das Hess. Landesstatistische Amt in Darmstadt abzusenden. Der Termin mutz pünktlich eingehal- ten werden.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeistereien zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden: den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zur Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe -bis zu 10 000 RM. bestraft.
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Zu diesen Terminen können alle in 1932 oder früher geborenen Kinder, bei welchen der Nachweis der erfolgreichen Impfung bisher noch nicht erbracht wurde, vorgestellt werden. Die Kinder müssen mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zur Impfung gebracht werden. Kinder aus Häusern, in denen übertragbare Krankheiten herrschen, sind nicht zugelassen. [3539 C
Gießen, den 20. Mai 1933.
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Der Voranschlag der Gemeinde Obbornhofen liegt von Dienstag, den 30.2Nai l. J, ab eine Woche auf der hiesigen Bürgermeisterei zur Einsichtnahme offen. Einwendungen können während diefer Zeit schriftlich oder zu Protokoll gemacht werden.
Es wird eine Umlage erhoben, zu welcher auch die Ausmärker herangezogen werden. 36090
Obbornhofen, den 29. Mai 1933.
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Die Herren Bürgermeister werden von dem Landrat ersucht, den Beteiligten nahezulegen, die Lagerung von Heu und die Aufstellung von Getreidegarben in der Nähe von Eisenbahnen möglichst einschränken und nicht länger auszudehnen als zum Trocknen unbedingt nötig ist, um die Gefahr einer Entzündung durch Funkenflug der Lokomotiven oder durch Fahrlässigkeit der Reisenden zu verhüten.
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