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Nr. 225 Viertes Blatt
Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Vderhesfen)
Samstag, 25. September (955
Das DRed?t im täglichen Leben.
Das neue Offenbarungseidverfahren.
Von Gg. Lind, Rechtsanwalt, Grünberg.
Wenn eine Pfändung erfolglos bleibt und der Schuldner angibt, nichts Pfändbares mehr fein Eigen zu nennen, so stellt die Gesetzgebung dem Gläubiger ein Zwangsmittel zur Verfügung: er rann den Schuldner zum Offenbarungseid laden lassen und verlangen, daß derselbe im Termin ein Vermögensverzeichnis oorlegt, und den Offen- barungscid dahin schwört, daß er sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wenn ein Gläubiger zu diesem letzten Ausweg griff und den Schuldner zum Osfenbarungselv laden ließ, so kam manchmal noch ein verborgenes 23er- mögensstück oder Vermögensrecht zum Vorschein, oder es wurde freiwillig eine Zahlung geleistet. In der letzten Zeit haben sich die Osfenbarungseidver- sahren in ungeahntem Ausmaß vermehrt, meist ohne daß die Gläubiger zu ihrem Geld kamen. Durch die Ungunst der Zeit hat der Offenbarungseid durch die häufige Anwendung selbst bei kleinen Beträgen leider längst seine Eigenschaft als moralisches Druckmittel verloren. Mißlich wurde es aber von den Schuldnern empfunden, daß sie in das amtliche Schuldnerverzeichnis, die „schwarze Liste", ausgenommen wurden.
Durch Artikel 6 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 19.33 sind die seitherigen Dorschristen wesentlich zugunsten der Schuldner eingeschränkt worden. Die Verpflichtung zur Leistung des Ossenbarungseides gemäß 8807 ZPO. unterliegt zur Zeit folgenden Beschränkungen:
Abwendung der Eidesleistung.
Der Schuldner kann die Leistung des Offen- barungseides dadurch abwenden, daß er in dem nach § 900 ZPO. bestimmten Termin eine Versicherung (ohne Eid) abgibt, daß er nach bestem Wissen fein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
Wirkungen
der Abgabe der Versicherung.
Die Abgabe der Versicherung hat dieselben Wirkungen wie seither die Leistung des Ossenbarungs- eides: Der Schuldner braucht erst nach Ablauf von fünf Jahren sich wiederum dieses Verfahrens zu unterziehen. Die Eintragung in dasSchuld- nerverzeichnis findet jedoch nach der neuen Vorschrift nicht mehr statt, was eine wichtige Aenderung gegenüber dem seitherigen Recht bedeutet. War vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung gegen einen Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung die S) a f t angeordnet, so ist der Haftbefehl von Amtswegen aufzuheben, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der 23er- sicherung nachträglich nachgekommen ist.
Wann muß der Offenbarungseid auch jetzt noch geleistet werden?
Wenn zur Herbeiführung einer wahrheitsgetreuen Angabe des Vermögens die Eidesleistung notwendig erscheint, so h a t das Gericht die Eidesleistung an- zuordnen. Jedoch bedarf es hier eines besonderen Antrags des Gläubigers. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, so kann das Gericht von sich a u s die Eidesleistung nicht a n o r b • nen. Die Entscheidung des Gerichts über die An- ordnung der Eidesleistung unterliegt keiner Ansech- tung; ein Rechtsrnitel hiergegen ist also nicht gegeben.
Hal ein Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung ober zur Leistung bes Offen- darungseibes burch Erhebung eines Wiberfpruchs bestritten unb ist bem Widerspruch ein Erfolg versagt geblieben, so kann ber Schuldner nicht mehr bie Leistung bes Ofsenbarungseibes durch die bloße Abgabe der Versicherung abwenden, sondern m u ß in dem neuen Termin den Offenbarungseid leisten.
Hat ein Schuldner die Versicherung abgegeben, und der Gläubiger macht nachträglich Umstände glaubhaft, die die Anordnung der Eidesleistung rechtfertigen könnten, so hat das Gericht zur Entscheidung über diesen Antrag des Gläubigers und eventuell zur Abnahme des Eides neuen Termin anzusetzen.
Besonders sei darauf hingewiesen, daß das neue Gesetz zeitlich beschränkt ist: Es gelten die neuen Bestimmungen über das Offenbarungseidverfahren nur bis zum 31. März 1934.
Oer Meineid.
______ daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit sage, nichts verschweige ...“
Wenn man heutzutage die Berichte aus den Verhandlungen der Schwurgerichte lieft, ist man immer wieder betroffen von der Fülle der Meineidsprozesse, die dort verhandelt werden. Und sieht man sich die einzelnen Sachen an, so ist man oft erschüttert darüber, aus welch nichtigem Anlaß ein Meineid geleistet wird und wie oft Menschen um kleinlichen Vorteils willen, oder gar nur aus Gefälligkeit ihr Schicksal aufs Spiel setzen und sich der Gefahr schwerer Bestrafung aussetzen.
Nicht immer ist böser Wille der Anlaß, und gar oft muß lediglich Unbedachtsamkeit bitter gebüßt werden. Zeugnispflicht ist Pflicht jedes deutschen Bürgers. Pflicht jedes Zeugen ist es, die Wahrheit zu sagen. Wie soll sonst der Richter in der Lage sein, die Wahrheit, nach der er strebt, zu finden und einen gerechten Spruch zu fällen?
Dieser Zeugnispflicht darf sich niemand entziehen, wenn ihm nicht ganz besondere Gründe zur Seite stehen. Wer mit einer Partei ober mit einem Angeklagten verlobt, verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert ist, darf sein Zeugnis und den Eid verweigern. Das Gesetz mutet niemandem zu, zu ungunsten so nahe stehender Per- Jonen auszusagen.
Ein Zeuge darf weiter die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn ober einen feiner Angehörigen in bie Gefahr brächte, strafgerichtlich verfolgt zu werben. Bist Du bir im unklaren barüber, ob du eine Frage beantworten mußt, deren Beantwortung dir ober einem Angehörigen Unehre ober wirtschaftliche Nachteile bringen würde, so erkundige dich bei dem Richter, ob du aussagen mußt. Es gibt Gründe, die dich von der Pflicht zur Antwort auf solche Fragen befreien können.
Der Zeuge muß beschwören, daß er nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt hat. Was ist nun die „reine Wahrheit"?
Was der Zeuge nicht weiß, darüber kann und darf er keine Auskunft geben. Was er nicht sicher weiß, darf er nicht mit Bestimmtheit sagen. Er muß streng unterscheiden zwischen Dingen, die er selbst erlebt hat, und solchen, die er nur vom Hörensagen kennt, und das muß er in seiner Aussage auch zu erkennen geben. Er darf auch nicht als eigene Beobachtung schildern, was er nur aus anderen Umständen schließt. Von einem Zeugen kann natürlich nicht verlangt werden, daß er sich noch genau an Kleinigkeiten, die für ihn unwesentlich waren und vielleicht schon lange zurückliegen, in allen Einzelheiten erinnert. Kommen solche Fragen, dann scheue dich nicht, zu sagen, daß du dich nicht mehr genau erinnerst, wenn du tatsächlich nicht mehr genau Bescheid weißt. Du sollst und kannst nur das sagen, was du im Augenblick der Vernehmung bei sorgfältiger Prüfung deiner Erinnerung noch weißt. Stellt sich yinterher heraus, daß deine Erinnerung falsch war, so kann dir kein Mensch einen Vorwurf machen, wenn du es bei der Vernehmung mit der Prüfung deines Gedächtnisses ?anz genau genommen und etwaige Zweifel zu er- ennen gegeben hast.
Du darfst dir aber auch nicht bei unangenehmen Fragen dadurch Helsen wollen, daß du ohne genaue Ueberlegung einfach sagst, du wüßtest nichts mehr. Auch wer bewußt verschweigt, macht sich eines Meineides schuldig.
Freundschaft oder Feindschaft, Zuneigung oder
Abneigung dürfen dich bei deiner Aussage nicht beeinflussen. Du mußt dich bemühen, ganz sachlich und unparteiisch zu sein. Vermeide cs, wenn du als Zeuge geladen bist, vor deiner 23er- nehmung mit Beteiligten über den Gegenstand dieser Vernehmung zu sprechen.
Bedenke: Wer wissentlich einen falschen E i d leistet, muß mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr bestraft werden. Aber auch dem, der fahrlässig, d. h. unter Außerachtlassung der erford-rlichen Sorgfalt, falsch schwört, droht Gefängnisstrafe. Der Freund, der dir auf deinem Wege zur Vernehmung als Zeuge zuruft: „Sag nichts!", macht sich, selbst wenn du nicht auf ihn hörst, der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig und muß mit Zuchthaus nicht unter einem Jahre bestraft werden.
Man soll nicht denken, es komme doch nicht heraus. Ein unbedachtes Wort unter dem Einfluß des Alkohols, Mißgunst eines früheren „guten Freundes" bringen oft Dinge ans Licht, die man für ewig begraben wähnte.
Also! Nimm's recht genau mit deiner Zeugenpflicht und sage nur so aus, wie du es mit gutem Gewissen verantworten kannst. Damit tust du der Allgemeinheit und auch dir selbst den besten Dienst.
Wer ernstlich verhindert ist, einer Ladung als Zeuge Folge zu leisten, teile das dem Gericht rechtzeitig mit. Denn wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, kann mit Geldstrafe oder Haft bestraft werden. T.
Aachsorschungspflichi des Säufers beim Erwerb hochwertiger Gegenstände aus privaihaub.
Von Gerichisreserendar Wilhelm Hahn.
Die Geschäftsleute können heute im allgemeinen infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und Der damit verbundenen Geldknappheit Gegenstände von höherem Wert, wie Klaviere, Autos, Zimmereinrichtungen u. dgl., nur dann verkaufen, wenn sie Teilzahlungen gewähren. Da aber der Käufer schon bei der Anzahlung den Gegenstand übergeben haben will, versucht sich der Verkäufer dadurch vor Schaden zu bewahren, daß er sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem verlausten Gegenstand vorbehält.
Wenn daher jemand aus Privathand wertvolle Gegenstände erwirbt, so hat er eine sorgfältige Nachforschung über das Eigentum an der Sache, die er kaufen will, anzustellen. Andernfalls handelt er grob fahrlässig und kann kein gültiges Eigentum erwerben, wenn der Gegenstand mit einem Eigentumsvorbehalt belastet war. Nach der Rechtsprechung der oberen Gerichte besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die in Privathand befindlichen Sachen auf Anzahlung gekauft sind und unter Eigentumsoorbehalt stehen. Unter diesen Umständen gehört es zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, nicht nur in besonders verdächtigen Fällen, sondern sich allgemein zu vergewissern, ob der Besitzer auch schon Eigentümer ist, denn mit der Möglichkeit, daß dies nicht der Fall ist, muß jeder rechnen.
Der Nachforschungspflicht des Käufers ist nicht Genüge getan, den Verkäufer zu fragen, ob er Eigentümer ist. Auch darf man sich nicht auf eidesstattliche Versicherungen des Verkäufers verlassen, zumal nur die, die einer Behörde oder einem Gericht abgegeben werden, unter strafrechtlichem Schutze stehen. Es ist vielmehr erforderlich, daß sich der Käufer den Kaufvertrag und die Quittung vorlegen läßt, ober sich bei der Lieferfirma erkundigt.
Zur Veranschaulichung des Vorgetragenen sei
ein Fall angeführt, der in der Juristischen Wochenschrift 32/63 veröffentlicht ist. Dort hatte jemand hochwertige Möbel aus Privathand gekauft. Auf Schadensersatz verklagt (er hatte sie inzwischen weiteroeräußert), macht er geltend, er habe gutgläubig Eigentum erworben. Zur Begründung führt er an, er habe keine Bedenken gehabt, daß die Verkäufer, die Eheleute P., Eigentümer gewesen seien, weil sie ihm durch gute Bekannte empfohlen worden seien. Er habe bei den Verkäufern eine sehr ordentliche Wohnung vorgefunden. Der Ehemann P. habe ihm auch plausible Angaben über den Grund des Verkaufs gemacht. Außerdem habe er nicht erkennen können, daß es sich um fast neue Möbel gehandelt habe und schließlich habe er einen durchaus angemessenen Kaufpreis bezahlt.
Das Kammergericht gab jedoch der Klage statt und warf dem Beklagten vor, daß er bei dem Kauf grobfahrlässig gehandelt habe. Auch bei einer Schlaf- zimmereinrichtung, die einen hochwertigen Gegenstand darstellte, und nicht nur bei ausgesprochenen Luxusgegenständen, wie Klavieren und Autos, sei derjenige, der solche Sachen aus Privathand er- werbe, verpflichtet, genaue Nachforschungen über die Eigentumslage anzustellen. Der Beklagte habe sich nicht auf Empfehlungen seiner guten Bekannten verlassen dürfen. Auch nicht darauf, daß er eine gut eingerichtete Wohnung vorgefunden habe. Ebenso sei die Höhe des Kaufpreises unerheblich, denn selbst wenn er zu hoch gewesen sei, habe daraus nur geschlossen werden können, daß er an das Eigentum der Eheleute P. geglaubt habe. Daraus sei aber nicht zu entnehmen, daß sein Irrtum nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Um Eigentum erwerben zu können, habe der Käufer bei der Lieferfirma Erkundigungen einziehen, ober sich den Kaufvertrag zeigen lassen müssen.
Wie errichte ich ein Testament?
Von Landgerichtsrat Or. Thier.
Ehe wir uns die in der Ueberschrift gestellte Frage beantworten, wollen wir uns erst einmal überlegen, ob und wann es überhaupt nützlich ist, ein Testament zu errichten. Jeder, der kein Testament hinterläßt, wird ja doch nach den Regeln der sog. gesetzlichen Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgesetzt sind, beerbt. Danach erben Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, Abkömmlinge eines vorher verstorbenen »Kindes teilen sich in dessen Erbteil. Eltern erben neben Kindern oder deren Abkömmlingen nichts.
Sind keine Kinder und Abkömmlinge von Kindern vorhanden, so erben <)ie Eltern je ’/i. An Stelle eines weggefallenen Elternteils tritt beim Fehlen von Abkömmlingen der überlebende Elternteil, sonst diese Abkömmlinge, d. h. also die Geschwister des Erblassers usw. Der Ehegatte erbt neben Kindern und teren Abkömmlingen */«, neben Eltern und deren Abkömmlingen und neben Großeltern V$. Alle entfernteren Verwandten schließt er aus. Zum Beispiel: ein Ehegatte erbt neben zwei Kindern >/«, jedes dieser Kinder die Hälfte von ’/< gleich ’/s. Bei kinderloser Ehe erbt der Ehegatte */z, Pater und Mutter des Erblassers je V«.
Soll es bei dieser im Gesetz getroffenen Regelung bleiben, so ist ein Testament unnötig, wenn man nicht jemanden, der nicht Erbe ist, aus irgendwelchen Gründen einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Summe zuwenden, „vermachen" will. Auch das muß durch Testament geschehen, das bann nur diese besondere Bestimmung, dieses „Vermächtnis", zu enthalten braucht. Wenn aber insbesondere Unverheiratete anderen ihnen nahestehenden Personen ihr Vermögen zuwenden wollen, ober wenn finberlos Verheiratete bem überlebenben Ehegatten alles zuwenben unb sonstige Derwanbte ausschließen wollen, bann ist bas nur burch ein Testament möglich. Sehr oft kommt es auch vor, baß Ehegatten ihr Vermögen Zusammenhalten möchten, solange noch eines von ihnen lebt, unb bann erst bie Kinber erben lassen wollen. Auch bas läßt sich burch Testament erreichen. Unb in bäuerlichen Kreisen wirb man oft ben angestammten Besitz Zusammenhalten unb auf einen Erben übertragen, anbere Berechtigte aber abfinden wollen. Auch das muß durch Testament ge
schehen, solange nicht altes deutsche Anerbenrecht wieder Geltung bekommt, das die freie Teilbarkeit ländlichen Grundbesitzes beseitigt.
Wie wird nun ein solches Testament errichtet? Handelt es sich um schwierigere Fragen — und die treten beim Bauern, der mehrere Kinder hat, in der Regel auf, z. B. Begründung von Auszugs- und Altenteilsrechten für den überlebenden Ehegatten, Abfindung der Kinder, die nicht den Hof erben, Einsetzung einer Nacherbschaft usw. — so muß dringend empfohlen werden, ein Testament vor dem Richter oder Notar zu errichten. Diese Form des Testaments braucht nicht näher beschrieben zu werden. Denn Richter und Notar werden auf die Einhaltung der nötigen Form achten.
Bestehen jedoch keine Schwierigkeiten, die fachmännischen Rat nötig machen, so genügt als Testament jede vom Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Eine solche Erklärung muß also vomerstenbiszum letzten Buchstaben vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Schreibmaschine ist unzulässig, unzulässig ist auch die Verwendung eines Briefbogens, auf dem der Ort (München, den ...) vorgedruckt ist. Datum und Ort müssen stimmen. Summen sollen in Buchstaben geschrieben, bedachte Personen mit vollem Namen und Adresse genau angegeben werden, um Streitigkeiten zu verhindern. Es genügt also z. B. völlig:
Ulm, den 16. Mai 1933.
Ich setze meine Ehefrau Anna Müller, geb. Richter zur alleinigen Erbin meines Nachlasses ein. Fritz Ernst Müller,
oder (Vermächtnis):
Köln, den 2. Februar 1933.
Ich vermache meinem Freunde, dem Kaufmann Wilhelm Schneider in Sonn, Rhein- straße 4, meine goldene Taschenuhr.
Fritz Fritsche.
Ein solches Testament bleibt wirksam, auch wenn es daheim im Schreibtischkasten aufbewahrt wird. Sicherer ist natürlich, wenn man es bei Gericht in Verwahrung gibt
Jedes Testament kann durch Vernichten ober Errichtung eines späteren Testamentes außer Kraft gesetzt werden.
Eine häufige Form des Testaments sei noch besonders erwähnt, das gemeinschaftliche Testament, das nur Ehegatten errichten können. Es genügt dann, wenn einer der beiden Ehegatten unter Wahrung der oben beschriebenen Formen den gemeinsamen letzten Willen niederschreibt und der andere Ehegatte die unter Angabe von Ort und Tag eigenhändig ge - und unterschriebene Erklärung darunterfetzt, daß dieses Testament auch als sein Testament gelten solle. Besonders häufig wird es angewandt, wenn der überlebende Ehegatte zunächst den gesamten Nachlaß behalten soll und erst nach dessen Tode die Kinder erben sollen. Ein solches Testament würde wie folgt aussehen:
Stuttgart, den 5.6. 1933.
Wir, die Eheleute Fritz Winter und Anna, geb. Richter, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tode des Ueberlebenben soll der beiderseitige Nachlaß an unsere Kinder zu gleichen Teilen fallen. Wer aus dem Nachlaß des zuerst Versterbenden'den Pflichtteil verlangt, sott auch aus dem Nachlaß des Ueberlebenben nur den Pflichtteil erhalten.
Fritz Winter.
Unter diese vom Ehemann in allen Teilen eigenhändig geschriebene Erklärung hat die Ehefrau eigenhändig zu schreiben:
Stuttgart, den 5. 6.1933.
Das vorstehendeTestament sott auch als mein Testament gellen.
Anna Winter, geb. Richter.
Landwirtschaftlicher Dollstreckungsschutz beiGegcnständenunterCigcntumsvorbehalt
Die Notlage der Landwirtschaft bringt es mit sich, daß in vielen Fällen, vielleicht sogar in den meisten, die Lieferung von landwirtschaftlichen Geräten heute auf Kredit und unter Eigentumsoorbehalt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises erfolgt. So berechtigt der landwirtschaftliche Vollstreckungs- fchutz vom Standpunkt der schwerbedrängten deutschen Landwirtschaft erscheint, so darf man aber auch anderseits die Gefahr nicht verkennen, die darin liegt, daß ein weitgehender Vollstreckungsschutz die Kreditgewährung an Landwirte bei Ankauf von landwirtschaftlichen Geräten, und insbesondere Maschinen, nicht unerheblich erschweren muß, wenn der Lieferant bei Lieferung auf Kredit damit red)- nen muß, daß er unter Umständen bei Nichtzahlung des Kaufpreises auf dem gewöhnlichen Zwangsvollstreckungswege nicht zur Befriedigung feiner Forderung kommen kann. Die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens führt heute in den seltensten Fällen zum Ziel, da fast stets die einstweilige Einstellung des Zwangsver- steigerungsverfahrens auf Grund der Notverordnung über den landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz vom 14. Februar 1933 Platz greift. Auch Die Mobiliarzwangsvollstreckung führt in den meisten Fällen nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers, da in vielen Fällen der landwirtschaftliche Schuldner den Einwand des Notbedarfs gemäß § 811 Ziffer 3 und 4 der Zivilprozeßordnung geltend machen kann, wenn landwirtschaftliches Inventar gepfändet wird. Selbst wenn der Gläubiger die unter Eigentumsvorbehatt gelieferten Geräte, die noch in feinem Eigentum stehen, pfänden läßt, so wird dem Schuldner der Einwand des Notbedarfs nicht abgeschnitten, da der § 811 der Zivilprozeßordnung auch bei nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenständen Anwendung findet. Ein weiteres Hindernis, durch Pfändung des landwirtschaftlichen Inventars eine Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen, bildet die geraoe in den letzten Jahren erweiterte Auslegung des Rechtsbegriffs „Zubehör".
Bei der Schwierigkeit, nach dem bisherigen Recht auf dem Wege der Pfändung des landwirtschaftlichen Inventars zu einer Befriedigung zu kommen, ist von Bedeutung ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Dezember 1932 (Juristische Wochenschrift, 62. Jahrgang, Heft 31, Seite 1707), das dem Verkäufer das Recht einräumt, bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsoorbehalt gelieferten Diehstücke zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Dieses Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Auch das landwirtschaftliche Notrecht trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. In § 15 der Durchführungsverordnung vom 17. November 1931 ist deshalb ausdrücklich bestimmt, daß Zwangsvollstreckungen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, deren Eigentum sich der Gläubiger bis zur völligen Bezahlung des Gegenwerts Vorbehalten hat, auch nach Eröffnung des Sicherungsverfahrens der landwirtschaftlichen Umschuldung im D ft e n zulässig sind. Während für das 0 sthilfeversah r e n das Recht des Gläubigers auf Zurücknahme der unter Eigentumsoorbehalt gelieferten Gegenstände ausdrücklich vorbehalten ist, fehlt es für den landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz und das Vermittlungsverfahren an einer besonderen Bestimmung. Da aber der § 1 Ziffer 2 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Dollstreckungsschutz vom 14. Februar 1933 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Ausführungsbestimmungen lediglich die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen für unzulässig erklären, so muß daraus geschlossen werden, daß die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen nach wie vor zulässig ist. Die gleiche Rechtslage ist für das Dermittlungsoerfah- ren gegeben. (Val. Mayer, Juristische Wochenschrift, 62. Jahraang, Heft 31, Seite 1707.)
Diese Auffassung ist auch neuerdings von der Rechtsprechung bestätigt worden (ogl. UrteU bes Oberlandesgerichts Kiel in der Juristischen Wochenschrift a. a. 0., Seite 1735). Das Oberlandesgericht Kiel hat den Grundsatz aufgestellt, daß ein Vollstreckungsschutz nur wegen Keldforderungen gegeben ist, nicht aber gegen Urteile, die auf Herausgabe von unter Eigentumsoorbehalt gelieferten Sachen gehen. Genau so wie bei den zur Sicherheit übereigneten Sachen muß der Schuldner auch bei unter Eigentumsoorbehalt gekauften Gegenständen mit einer Herausgabepflicht an den Gläubiger rechnen.


