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22.3.1933 Erstes Blatt
 
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Itr. 69 Zweites Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflenl

Mittwoch, 22. März MZ

Das Recht im täglichen Leben.

Die Säume in Aachbars Garten.

Don Iusiizmspeltor Schröder, Darmstadt.

Bäume uni) Sträucher (darunter sind auch Hecken und Weinstocks begriffen) sind oft die Ursache erbit­terten Streites zwischen Nachbarn.

In welchen Grenzen sie oom Nachbargrundstück gehalten werden dürfen, wird man vergeblich im Bürgerlichen Gesetzbuch suchen. Dte Vorschriften dar­über sind den Landesgesetzen vorbehalten. In Hetzen ist dafür das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch maßgebend. Hiernach dürfen Bäume und Sträucher, sofern sie mehr als 2 Meter hoch finp, nur in einem Abstand von 2 Metern, sofern sie 2 Meter ober weniger als 2 Meter hoch sind, nur »n einem Abfland von % Meter von der Grenze des Nachbargrundstücks gehalten werden. Der Abstand wird von der Mittelachse des Baumes ober Strau­ches bis zur Grenzlinie gemessen, unb zwar an ber Stelle, wo ber Baum ober Strauch aus bem Boben heraustritt. (Durch Lokalpolizeiverorbnung können jeboch anbere Abstände festgesetzt werben.)

Diese Vorschriften finden inbeffen k e i n e an» wenbung (unter anberen) auf Bäume und Sträucher in Gärten, die mit einer festen Umfriedigung ver­sehen sind, sofern die Bäume unb Sträucher zu einer Zeit angepflanzt werben, zu welcher ber Garten nicht an Aecker, Wiesen ober Weinberge grenzt. (Als feste Umsriebigung gelten eine Mauer, ein Satten- zaun, eine Bretterwanb, ein Drahtzaun usw., aber nicht eine lebenbe Hecke!)

Die Vorschriften finben ferner keine Anwendung auf Bäume ober Sträucher, bie am 1. Januar 1900 vorhanden waren, sofern ihr Abstand vom Nachbar­grundstück den damaligen Gesetzen nicht widerspricht.

Einen weiteren Streitpunkt bilden die aus bem Nachbargrundstück herüberwachsenden Wurzeln unb die Ijerüberragenben Zweige. Darüber bestimmt bas Bürgerliche Gesetzbuch, baß man sie oom Nachbar- grunbstück abschneiben unb behalten kann. Das Gleiche gilt von herüberragenben Zweigen, wenn man bem Nachbarn eine angemessene Frist zur Be­seitigung bestimmt hat unb er bie Beseitigung nicht innerhalb ber Frist oornimmt. Aber, bitte keine Uebereilung mit bem Abschneiden! Das Recht hierzu Sieht bem Eigentümer bes angeblich gestörten Grunb- lücks bann nicht zu, wenn bie Wurzeln ober Zweige iie Benutzung bes Grunbstücks nicht beeinträchtigen! Das Recht, bie überragenben Zweige abzuschnei- ben. fällt nach bem Hessischen Aucsührungsgesetz auch bann weg, wenn es sich um vor bem 1. Januar 1900 gepflanzte D b ft bäume hanbelt, sofern bas Herüberragen ber Zweige bcn bamaligen Gesetzen nicht wiberspricht

Früchte, bie aus Nachbars Garten herüber­fallen, barf man nehmen. Wenn Fritzchen sie aberherunterlangt", hat er siegestrenzt" ober gestoppelt"!

E geniumserwerb und Webertragung.

Don Dr jur Heinz )stler

Eigentumserwerb unb Eigentumsübertragung finb Hanblungen, bie jeber einzelne täglich in ber ver- f iebensten Form vornimmt. Kauf, Schenkung, Tausch sind Rechtsgeschäfte, bie mit einer Eigentums- Übertragung, mit oem Verlust bes Eigentumsrechts auf ber einen unb bem Erwerb bes Eigentums auf ber anberen Seite oerbunben finb. Zugrunde liegt der (Eigentumsübertragung meist irgendein Vertrag, der bie Parteien zur ©igentumsübertragung ver­pflichtet.

Die Eigentumsübergabe geschieht burch bie körper­liche Uc ber gäbe ber Sadje; ber Verkäufer händigt bem Käufer bie gekaufte Ware nach Entrich­tung bes Kaufpreises aus, ber Schenker brückt bem Beschenkten bie Gabe in bie Hanb ober übergibt sie ihm in anberer Form mit bem Willen, baß biefer nunmehr (Eigentum baran haben soll. Ist ber Emp­fänger bereits im Besitz ber Sache, so ist eine ber» artige körperliche Ucbergabe natürlich nicht möglich, aber auch nicht notwenbig, es genügt bann für ben rechtlichen Uebergang bes (Eigentums bie entspre­chende (Einigung zwischen ben Parteien. Habe ich beispielsweise einem Bekannten ein Buch geliehen unb verschenke ober verkaufe es jetzt an biefen, so kann bie körperliche Uebergabe nicht mehr erfolgen, weil ber Bekannte ja schon bas Buch in seinem Be­sitz hat. Mit ber Einigung über bie Schenkung ober ben Kauf unb bem bamit bebingten Uebergang bes Eigentums ist biefer erfolgt.

Vielfach wirb bas (Eigentum auf einen anberen übertragen unter ber Debingung, daß der bisherige Eigentümer weiterhin in dem Besitz ber Sache blei­ben soll. Das ist möglich, wenn zwischen bem alten (Eigentümer unb bem neuen Erwerber ein Rechts­verhältnis vereinbart wirb, vermöge besten ber E r - werber ben mittelbaren Besitz erlangt. Diese Fall läge vor, wenn beispielsweise jemanb, um sich Gelb zu verschaffen, feine Wohnungseinrichtung an einen anberen verkauft. Zur (EigentumsÜbergabe mühte er bie verkauften Möbelstücke bem Käufer übergeben, biefer sie also aus ber Wohnung bes Ver­käufers abholen lassen. Nun sinb sich aber Verkäufer unb Käufer barüber einig, baß ber Verkäufer bie Möbel leihweise behalten barf. Durch bie Abrede ber leihweisen Überlassung ber Möbel wirb bie lieber» gäbe ber Möbel als solcher ersetzt.

Aus bem Gesagten ergibt sich, baß grundsätzlich nur derjenige das (Eigentum an einer Sache über­tragen tann, ber tatsächlich (Eigentümer berfelben ist. Nun ist es für ben Erwerber ber Sache außerordent­lich schwierig, zu erkennen, ob er von bem rechtmäßi­gen (Eigentümer eine Sache erwirbt ober nicht. Hier schafft bas bürgerliche Recht besondere Orunbregeln, um eine gewisse Rechtssicherheit im täglichen Verkehr zu begründen Daher kann auch (Eigentum an einer beweglichen Sache erworben werden, bie bem Ver­äußerer nicht gehört, wenn ber Erwerber gutgläubig ist. Hier ersetzt ber gute Glaube bes Erwer­bers bas fehlende (Eigentum des Veräußerers. Des guten Glaubens ist der Erwerber dabei, wenn ihm nicht bekannt ist und auch nicht infolge grober Fahr­lässigkeit unbekannt ist, baß die von ihm erworbene Sache nicht dem Veräußerer gehört. Diese gesetzliche Bestimmung erlangt im täglichen Leben häufig außerordentliche Bedeutung. Sie ist insbesondere deshalb wichtig, weil sie ben Erwerber einer Sache ber Nachprüfung enthebt, ob auch tatsächlich ber Ver­äußerer ber Eigentümer ber Sache ist. Hätte bas Gesetz diese Vorschriften nicht getroffen, fo wären damit außerordentliche Schwierigkeiten im täglichen

Geschäftsverkehr entstanden, ist es doch vielfach über­haupt nicht möglich, erst Ermittlungen über bie Eigentumsverhältnisse einer zu taufenben Sache an­zustellen. Allerbings gibt es von biefer Regel eine oebeutfame Ausnahme. Der gutgläubige Erwerb oom Nichteigentümer ist nur bei Sachen möglich, bie ber richtige (Eigentümer freiwillig fortgegeben hat. An Sachen, bie bem Eigentümer a bhanben ge­kommen, von ihm verloren ober ihm gestoh­len worben find, ist ein gutgläubiger (Eigentums erwerb nicht möglich. Wer also eine gestohlene Sache ober eine Funbsache kauft, muß biefe bem ursprüng­lichen (Eigentümer herausgeben, auch wenn er von bem Diebstahl ober bem Fundoerlust nichts wußte, bie Sache also vollkommen gutgläubig gekauft unb auch entsprechen!) ihrem Wert bezahlt yat In solchen Fällen hat ber Käufer lebiglich einen Regreßanspruch gegenüber bem Verkäufer. Dieser Regreßanspruch wirb ihm jeboch nur in seltenen Ausnahmefällen etwas nützen, wirb er boch vielfach von bem Finber ober Dieb, ber unrechtmäßig bas gestohlene Gut ver­kauft hat, etwas zurückerlangen können.

Diese Bestimmung sollte gleichzeitig eine War­nung für alle biejemgen fein, bie vielleicht glauben, manchmal befonbers günstig kaufen zu können. Es ist selbstverständlich, daß Sachen, bie Hehlerware

Verliert jemand einen Prozeß, so glaubt er meist bie Schulb beim Richter suchen zu müssen, ber in tatsächlicher unb rechtlicher Hinsicht bie Sache nicht richtig erfaßt hätte. Daß biefer Standpunkt unrichtig ist, ergibt sich aus ber Tatsache, baß kein Prozeß totsicher" ift Denn ber einen Partei steht bie Ge­genpartei gegenüber; beibe finb fest überzeugt, baß sie allein unb nicht ber Gegner Recht habe. Aber es kann nur einen Gewinner geben, ber anbere muß verlieren. Oft ist bie Partei sich selbst nicht über bie Rechtslage klar und weih nicht recht, was sie eigent­lich will. Zuerst muh man selbst einen klaren Willen bei seinen Rechtshandlungen haben und ihn, ohne sich beeinflussen zu lassen, nicht aus bem Auge ver­lieren. Wo biefe erste Voraussetzung schon fehlt, liegt bereits ber Keim für bie Möglichkeit, einen späteren Prozeß zu verlieren.

Der verärgerte Verlierer seines angeblich totsiche­ren Prozesses vergißt zumeist, baß er selbst ben lat» bestaub nicht objektiv roiebergegeben hat. Unbewußt läßt er sich bazu verleiten, bie streitigen Verhältnisse nur burch seine eigene Brille zu sehen. Er schilbert beshalb feine Lage in einem befonbers günstigen Licht unb malt vielleicht sich selbst unbewußt bie Position bes Gegners mehr in grau und schwarz; im besten Glauben unb sich selbst nicht bewußt färbt er: hie ein Unterstreichen, dort ein geringes Ver­schweigen, und schon erhält bie Sache ein ganz an» beres Gesicht, wie sie in Wirklichkeit ist. Die Schilbe- rung bes Sach- unb Rechtsverhältnisses nur von ber einen Parteiseite muh meist mit einer gewissen Vorsicht ausgenommen werben. Vieles, was als wahr unb bewiesen hingestellt wirb, ist nur bie un­bewiesene Behauptung ber einen Partei. Ihr steht im nachfolgenben Prozeß bann bie Gegenbehauptung bös anbern Teils schroff gegenüber. Im Prozeß muß ber Kläger feine Behauptungen beweisen können, sonst wirb seine Klage abgewiesen. Oft geht ein Prozeh verloren, nicht weil bie Partei Unrecht hat, fonbern weil sie ihr Recht nicht beweisen kann. Im Prozeh gibt es be­stimmte Regeln für bie Beweislast. Wer bie Beweis­last hat und bie Beweise nicht erbringen kann, hat nur eine unbewiesene Parteibehauptuna ausgestellt, bie ber Gegner bestreiten wirb unb mit ber ber beste Richter nichts anfangen kann. Die Seelenkunde ber Zeugenaussage ist ein ganz befonbers heikles Ka­pitel: Derfchiebene gleichzeitige Zeugen eines Vor­ganges stellen ihn oft ganz verschieben bar, unb so entsteht eine sachlich unrichtige, subjektiv aber nicht bewußt falsche Zeugenaussage, bie bie Partei um ihr

Grunbsätzlich kennt bas Strafverfahren, im Gegen­satz zum Zivilprozeß, keine Parteien, benn hier han­belt es sich nicht um einen Streit zweier ober mehre­rer Persönlichkeiten, fonbern um bie Durchsetzung bes Rechtsanspruchs, ber bem Staat aus ber Ver­letzung bes Strafgesetzes burch ben Angeklagten ent­stauben ist. Daraus erklärt sich bie im Gegensatz zu ben Parteien bes Zivilprozesses ganz andersgeartete Stellung bes Angeklagten, eben|o auch bie Stellung bes Staatsanwalts, ber vielfach laienhaft betrach­tet als Prvzehgegner bes Angeklagten angespro­chen wirb. Das Irrige biefer Ansicht ergibt sich schon baraus, bah auch ber Staatsanwalt Organ ber ver­letzten Staatsautorität ist, ebenso wie das Gericht, und bah es sich für ihn nicht barum handelt, irgend­einen Anspruch gegenüber bem Angeklagten burchzu- setzen, fonbern bah feine Aufgabe barin besteht, ge­nau wie bas Gericht bie Rechtslage zu klären, .festzustellen, ob seitens bes Angeklagten eine Rechts­verletzung vorliegt, unb aus biefem Grunbe sowohl bas Belastende, wie auch bas (Entlaftenbe zugunsten des Angeklagten zu erforschen und zu berücksichtigen. Da aber neben ber Verletzung bes Rechts burch bie strafbare Handlung fast stets auch eine Privatperson in irgendeiner Form in Mitleidenschaft gezogen ist man denke nur an den Bestohlenen.beim Dieb­stahl, ben Betrogenen beim Betrug unb anbere Fälle, gibt bie Strafprozeßorbnung biefen Ver­letzten in ben Abschnitten über Privatklage unb Nebenklage gewisse eigene Rechte.

Don bem Grunbsatz des Ofizielloersahrens, also bem Grunbfatz, bah bie Staatsgewalt, hier in erster Linie vertreten burch Polizei und Staatsanwaltschaft, von sich aus bie notmenbigen Schritte zur Strafver­folgung zu unternehmen hat, kommt bas Gesetz be­kanntlich zu einer Reihe von Ausnahmen, in benen nur beim Vorliegen öffentlichen Interesses die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, während sie sonst den Verletzten auf ben Weg ber Privatklage verweist. Hier tritt also bie Staatsanwaltschaft im Verfahren zurück, sie schaltet aus unb an ihre Stelle tritt ber sog. Privatkläger. Zu beachten ist babei fer-

sind, billig verschleudert werden. Es ist verständlich, wenn auch nicht zu billigen, daß unter der Rot der Zeit mancher sich diese Gelegenheft zunutze machen möchte. Abgesehen von der Gefahr, wegen Hehlerei bestraft zu werden, sollte ihn auch die Möglichkeit zurückschrecken, die unrechtmäßig erworbene Ware ersatzlos herausgeben zu müssen.

Von dieser Regel, daß an abhanden gekommenen, verloren gegangenen ober gestohlenen Waren ein Eigentumsrecht nicht erworben werben kann, selbst wenn ber Käufer guten Glaubens gewesen ift, gibt cs aUerbings wiederum eine Ausnahme. Auch an abhanden gekommenen Sachen ift ein gutgläubiger Erwerb bes Eigentums möglich, wenn es sich um Gelb ober Jnhaberpapiere (Schuldverschreibungen, Aktien) u. a. hanbelt, und weiterhin an Sachen, bie nach bem Abhandenkommen in öffentlicher Verstei­gerung erworben finb. Bezüglich bes Gelbes und ber Inhaberpapiere ist biefe Ausnahme getroffen wor­ben, weil hier bas Wiebererkennen befonbers schwie­rig ist, währenb man bei bem Eigentumserwerb von Sachen in öffentlicher Versteigerung bavon ausging, baß bie Tatsache bes öffentlichen Ausgebots ben Käu­fer zu ber befonberen Annahme berechtigte, wirklich einwandfreie Ware zu ersteigern.

Recht bringen kann. Denn ber Richter muh sich mit bem burch bie Zeugenaussagen erreichten Beweis­ergebnis abfinden, wenn dieses nicht durch besondere Umstände in Frage gestellt wird, wie z. B. durch nachweisbare Unglaubwürdigkeft des Zeugen. Aehn» liches gilt für Sachverständige, wenn auch in ge­ringerem Maße. Auch sie finb nur Menschen unb menschlichen Irrtümern unterworfen. Hier hängt ber Prozeßausgang oft von ber Auswahl bes richti­gen Sachoerstänbigen ab.

Manchmal kommt eine Partei auch beshalb nicht zu ihrem Recht, weil sie es einfach nicht fertig ge­bracht hat, ihre an sich richtige Auffassung bem Ge- richt erschöpfen!) barzustellen. Erst hinterher beim Durdjlefen bes für sie ungünstigen Urteils merkt sie zu ihrem Schrecken mit bitterer Erkenntnis, baß sie bas Wichtigste, worauf es ankam, entroeber selbst gar nicht begriffen, ober bem Richter vorzutragen unterlassen hat. Das Gleiche gift auch bei ber In­struktion eines Rechtsanwalts burch eine Partei: Wirb er nicht genügend informiert, so geht ber Pro­zeß vielleicht verloren unb bie Schulb wirb mit Un­recht bem Anwatt zugeschoben. Die beshalb ver­ärgerte Partei übersieht aber babei meist, baß bem Anwatt von ihr gewisse Dinge als ihrer Ansicht nach ganz nebensächlich völlig verschwiegen ober gefärbt miebergegeben worben finb.

Prozesse oermeiben, i st j eben falls besser als Prozesse verlieren. Darum frage man den Anwalt als Berater nicht erst, wenn ber Streit bereits entstauben ist. Die meisten Pro­zesse haben ihren Ursprung barin, baß bie Parteien untereinanber beim Geschäftsabschluß sich nicht klar unb einbeutig genug ausgesprochen haben, baß sie über bie eingegangenen Rechte und Verpflichtungen sich gegenseitig selbst nicht klar und einig geworden sind, sondern aneinander vorbeigeredet haben. Des­halb ziehe man rechtzeitig anwaltlichen Rat zu. Noch besser mache man es sich zur Gewohnheit, seine Ver­träge unb bas ganze Geschäftsgebahren nach ber juristischen Seite hm gelegentlich überprüfen zu lassen. Falsche Sparsamkeit ist hier nicht am Platz. Zu spät wirb bie Entbeckung gemacht, baß verlorene Prozesse unb ärgerlicher unb zeitraubender Schrift­wechsel bie Folge einer solchen Unterlassung finb. Man erhebe keine Klage ohne Ueberlegung unb Rechtsberatung. Ist nicht bereits vorher ein sol­cher Rat eingeyott worben, so tue man es wenigstens Id o r gerichtlicher Einreichung und Klageerhe­bung, selbst wenn man ben Prozeß ohne anwaltliche Hilfe burchführen will.

ner, daß in ben Fällen, in denen der Geschädigte auf ben Weg ber Privatklage verwiesen werden kann, dieser gar nicht erst abzuwarten braucht, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus die Strafverfolgung aufnimmt, sondern daß er ohne weiteres Privatklage erheben kann, sei es zu Protokoll bes Gerichtsschrei­bers, sei es burch Einreichung einer Anklageschrift, bie ben Erfordernissen ber öffentlichen Klage ent­sprechen muß, b. h. es sind in <<rfter Linie zu nen­nen: ber Täter, die behauptete strafbare Handlung und die in Frage kommenden Beweismittel.

Außer bem Privatkläger kennt, wie schon erwähnt, bie Strafprozeßorbnung noch ben sog. Neben­kläger. Wahrend ber Privatkläger bei bem von ihm anhängig gemachten Strafverfahren an_ bie Stelle bes Staatsanwalts tritt, tritt ber Nebenkläger, wie schon ber Name sagt, neben ben Staatsanwatt. Er kann sich ber von ber Staatsanwattschaft erhobe­nen öffentlichen Klage anschließen. Sog. Nebenklage kann babei berjenige erheben, ber auch als Privat­kläger aufzutreten berechtigt wäre. Straftaten, bie im Wege ber Privatklage verfolgt werben können, finb babei in erster Linie: einfacher Hausfriebens- bruch, bie verschiebenen Fälle ber Beleibigung, Be° brohung, Körperverletzung, Sachbeschöbigung, Ver­letzung bes Briefgeheimnisses unb andere.

Zur Erhebung der Nebenklage ist es nicht erfor­derlich, daß der Nebenkläger sich der öffentlichen An­klage von vornherein, also schon bei ober vor Er­hebung ber Anklage, anschließt, vielleicht schon bei Erstattung ber Strafanzeige einen entsprechenben Antrag stellt, fonbern biefer Antrag kann in jeder Lage bes Strafverfahrens gestellt werben, es sei benn, baß bereits bas Urteil gefällt ist. Ist bas bereits geschehen, kann ber Anschluß als Nebenkläger nach ergangenem Urteil jeboch noch zwecks Einlegung von Rechtsmitteln erfolgen.

Außer in ben Fällen, in benen als Nebenkläger berjenige auftreten kann, ber als Privatkläger aufzu- treten berechtigt gewesen wäre, gibt es noch eine Reihe weiterer, bie alle zu nennen hier zu weit füh­ren würde. Die wichtigsten sind noch die, bei denen

Erfolgreiche Durchführung von Prozessen.

Don Rechtsanwalt Gg Lind, Grünberg i. H.

Der Nebenkläger im Strafverfahren.

Lon Dr. jur. Karl Wieland.

ber durch die strafbare Handlung Verletzte die Zu­erkennung einer Buße verlangen kann. Diese Fälle, in denen neben ber Strafe auch auf Buße erkannt werben kann, finb: üble Nachrede unb verleumberischc Beleibigung, alle Fälle ber Körperverletzung, un­lauterer Wettbewerb sowie bie vcrschiebenartigsten Straftaten gegen bas aeiftige (Eigentum (Patentgesetz, Musterschutzgesetz u. aj.

Will eine Person, bie bas Recht hat, sich ber offen!» kichen Anklage als Nebenkläger anzuschließen, bie» tun, so ist bie Anschlußerkläruna bei bem Gericht, vor bem bas Verfahren schwebt, schriftlich ein- zureichen. Eine befonbere Form bes Schriftsatzes ist nicht vorgeschrieben; es genügt, baß aus ber schriftlichen Erklärung bie Absicht hervorgeht, sich ber öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen au wollen. Ist ber Antrag beim Gericht eingegangen, so hat biefes bie Staatsanwaltschaft bazu zu hören unb einen Beschluß über bie Berechtigung bes Ne bcnflägers zum Anschluß als solcher herbeizuführen.

Genau so wie bas Recht als Nebenkläger von ber Stellung eines entsprechenben Antrages abhängig ist, kann ber Nebenkläger auf biefes Recht mieber ver zichten. Die Anschlußerklärung verliert ihre Wirkung entroeber burch Widerruf, ober burch ben Tob bes Nebenklägers. Daß ber Nebenkläger in ber Haupt­verhandlung anwesend ist, ist nicht notwendig, b. h. also, bie Hauptverhanblung finbet auch bei Abwesen­heit bes Nebenklägers statt. Im übrigen ift, wie bas Reichsgericht in einer älteren Entscheidung bereits ausgefuhrt hat, ber Nebenkläger nicht etwa ein zweiter Staatsanwalt", er steht also nicht etwa dem Staatsanroali alsMitkläger" gleich, fonbern er ist eine Nebenpartei, bie zur Geltendmachung ihrer be­sonderen Interessen ausnahmsweise zum Strafoer- fahren zugelassen wird. Der Nebenkläger kann sich grundsätzlich bnrch einen Rechtsanwalt vertreten rossen.

Wie unterschreibt man sein Testament?

Die einfachste Art ein Testament zu errichten, kst die Aufstellung des sog. prioatroirtschaftlichen Testa­ments, bei bem ber Erblasser unter Angabe von Ort unb Zeit ber Errichtung feine letztwilligen Ver­fügungen aufschreibt und dies alles bann unter» schreibt. Erforberlich ist bazu, baß bas gesamte Testa­ment einschließlich Ort unb Datum unb einschließ­lich ber Unterschrift handschriftlich geschrieben ist; Schreibmaschine ober Vervielfältigungen sind vom Gesetz nicht zugelassen.

Eine Streitfrage war bie Frage, ob ein Testament, bas in ben späten Abenbstunden errichtet ist und hof­fen Errichtung sich über die Mitternachtsstunde hin- auszieht, gültig ist, wenn es nur mit bem Datum bes Tages versehen ist, an bem es angefangen würbe. Verlangt wirb für bas Testament, daß Ort unb Tag ber Errichtung bei Vermeidung ber Nichtigkeit bes Testaments ber Wahrheit entsprechen müssen. Wirb ein Testament an einem Tage nicht zu Ende geschrieben, fonbern vielleicht erst einige Tage später, dann handelt es sich nicht um ein fort­gesetztes Testament, sondern um zwei Testamente, bie sich ergänzen. Bei jedem von ihnen müssen bie Angaben von Ort und Zeit unb Unterschrift vor- hanben fein. Anbers bagegen in bem genannten Falle; wenn bei Errichtung trotz Ueberfdjreitung ber Mitternachtsstunbe kein neues Datum eingesetzt wirb, so ist nach ber Rechtsprechung unserer Gerichte bie Zeitangabe zwar ungenau, aber insofern nichtun­richtig, als bie Errichtung bes Testaments an bem angegebenen Tage begonnen würbe.

Für bie Unterzeichnung bes Testaments genügt regelmäßig ber Familienname; aber auch ber bloße Vorname wirb allgemein als aus­reichend vorgesehen, wenn sein alleiniger Gebrauch üblich ist unb sich aus bem burch bie Unterschrift gebockten Text bes Testaments bie Person bes Aus­stellers zweifelsfrei für joden Dritten ergibt. Ist bei­spielsweise ein Testament zugunsten ber Kinder er­richtet und unterschreibt ber Vater nicht bloß seinen Vornamen, sondern schreibt:Euer Vater Fritz", so ist die notwendige Klarheit geschaffen. Einige unserer Gerichte haben, wie beispielsweise das Kammer­gericht, ganz allgemein die Unterschrift eines Testa­ments mit bem reinen Vornamen als ausreichend erachtet; doch haben sich nicht alle Gerichte bem an- gefchlossen, insbesondere nimmt das Reichsgericht einen gegenteiligen Standpunkt ein. Um deshalb Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, emp­fiehlt es sich in jedem Falle der Ansicht des Reichs­gerichts zu folgen, also eindeutig mit Dor- unb Familiennamen au unterschreiben. Es ist im übrigen babei gleichgültig, ob bas Testament in Form eines Briefes, ober in irgenb einer anberen Art unb Weste errichtet würbe. Auch eine Anrebe, wie |ie im Briefteitament üblich ist, änbert an biefer rechtlichen Voraussetzung für bie Gültigkeit bes Testa­ments nichts, ba aus ber Anrede noch keine genü- genben Schlüffe auf die Person desjenigen gezogen werden können, der nur mit bem Vornamen bas Testament unterzeichnet hat. Dr. Z.

Oie Schadenersatzpflicht bei Tumultschaden.

Bei der Betrachtung dieser Frage muß davon ausgegangen werden, daß es ein Irrtum ist, wenn bas (Einroerfen von Fensterscheiben, ober das Zer trümmern von Ladenscheiben als ein Vorfall an­gesehen wird, der unter das sog. Tumullschäden- gcsetz fällt Noch dem Reichsgesetz vom 12. Mai 1920 über die durch innere Unruhen verursachten Schä­den, in ber Fassung ber Verorbnung zur lieber- leitung ber Tumultschäbenregelung auf bie ßänber vom 29. März 1924, bestehen Ersatzansprüche nur wegen solcher Schäden, die an beweglichem und un­beweglichem (Eigentum im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch offene Gewalt, ober durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werben. Ausgeschlossen sinb bie Ansprüche für Be­schädigungen am (Eigentum bes Reiches, ber ßänber, ©ememben unb Gemeindeverbände. Durch ßandes- gesetz kann bestimmt werben, baß an Stelle be» Lanbes ganz ober teilweise bie ©emeinben ober Ge« meinbeoerbänbe ersatzpflichtig finb, in beren Bezirk ber Schaben entstauben ist Die Tatsache, baß z. B. ßabenjcheiben usw. eingeworfen werben, wenn an demselben Abenb ein politischer Umzug ooer em? Versammlung ftattfinbet, erfüllt in feiner Weise ben Tatbestanb bes § 1 des Tumuttschädengesetzes, da ber Begriff ber inneren Unruhen als Voraussetzung