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17.5.1933 Erstes Blatt
 
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Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhesfen)

Hr.U4 Zweiter Blatt

Mittwoch, 17. Mai (955

Das Recht im täglichen Leben.

Oie Bestimmunqen über die Wiederherstellung des Berulsbeamtentums.

Don Oberamtsrichter Or. Schmitt, Lauboch.

Die Reichsregierung hat zur Wiederherstellung eines nationalen Berujsbeamlentums und zur Ver­einfachung der Verwaltung das Gesetz vom 7. April 1933 (RGB. I E. 175) erlassen, dem bis jetzt drei Durchführungsverordnungen (vom 11. April 1933, S. 195, 4. Mai 1933, S. 233 und 6. Mai 1933, S. 245) gefolgt find. Betroffen werden unmittel­bare und mittelbare Beamte des Reichs und der Lander, und zwar sowohl planmäßige, wie nicht planmäßige, ferner Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf, Beamtenanwärter und Beamte im Vorbereitungsdienst, auch Richter, Lehrer im öf­fentlichen Schuldienst, an wissenschaftlichen Hoch- schulen (Universitäten) und die von ihren amtlichen Verpflichtungen entbundenen ordentlichen und außerordentlichen Profesforen, ferner Honorar- Professoren, nicht beamtete außerordentliche Pro­fessoren und Privatdozenten, die früheren Hofbe­amten, die Notare, auch wenn sie nur Gebühren beziehen, Beamte der alten und neuen Wehrmacht und die Angehörigen der Schutzpolizei der Länder. Als Beamte find auch Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie der ihnen durch die 3. Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. 1 S. 548) gleichgestellten Einrichtungen und Unter­nehmungen (Anstalten, Vereine und Stiftungen des öffentlichen Rechts u. a), Wahlbeamte der Gemein­den, gewisse Ehrenbeamte, beamtete Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, ferner Beamte im einstweiligen Ruhestand anzusehen. Die Reichsbank und Reichsbahngesellschaft werden ermächtigt, die Bestimmungen auch auf ihre entsprechenden Be­amten Anwendung finden zu lassen. Aus Angestellte und Arbeiter der Behördenbetriebe finden die Vor­schriften sinngemäße Anwendung. Nicht als Be­amte i. S. der genannten Bestimmungen gelten Be­amte, Angestellte und Arbeiter der öffentlich-recht­lichen Religionsgesellschaften (Pfarrer), ferner nicht die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinär­offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der alten und neuen Wehrmacht.

Drei verschiedene Maßnahmen sind es, die gegen die genannten Personen bis zum 30. September 1933 erlassen werden können: a) Ent­lassung, b) Versetzung in ein anderes Amt, c) Ver­setzung in den Ruhestand. Die oberste Reichs- und Landesbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen vor allem bei den leitenden Beamten der Zentral- stellen und den Außenbehörden, insbesondere den Sachbearbeitern für die Personalfragen der Be­amten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck fön- nen die Beamten, von denen anzunehmen ist, daß fie betroffen werden, veranlaßt werden, einen Fragebogen auszufüllen, der im Reichsgesetzblatt vorgeschricben ist und der alle maßgebenden fra­gen enthält, hinsichtlich der Prüfung arischer Ab­stammung auch Auskunft über die Personalien der Eltern und Großeltern im einzelnen verlangt.

Die Entlassung aus dem A m t trifft 1. Beamte ohne Vorbildung und Eignung, 2. Ehren­beamte nicht arischer Abstammung, 3. nicht national gesinnte Beamte. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbil­dung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Als ungeeignet werden alle Beamten angesehen, die der Kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- ober Ersatz- Organisationen angehören. Als kommunistisch gilt auch die sog. national-kommunistische Bewegung (Schwarze Front"). Ein politischer Beamter ist als geeignet anzusehen, wenn er auf Grund fei­ner Stellung und Betätigung im öffentlichen Leben, auf Grund seiner Erfahrungen und der Lauterkeit seiner Gesinnung und Handlungen für fein Amt ge­eignet erschienen ist und fein Amt einwandfrei ge­führt hat. Als n i ch t p o l i t i f ch e r Beamter ist er geeignet, wenn er auf Grund seiner früheren Be­tätigung, der Lauterkeit feiner Gesinnung und Hand­lungen für das Amt bei dessen Uebernabme eine besondere Eignung mitgebracht und sein Amt ein­wandfrei geführt hat.

Ehrenbeamte nichtarischer Abstammung werden wie die weiter unten näher zu behandelnden Be­amten nichtarischer Abstammung, die in den Ruhe­stand versetzt werden, jedoch nur mit dem Unter­schied, daß sieaus dem Amtsverhältnis zu ent­lassen" sind, behandelt.

Ferner können aus dem Dienst entlassen wer­den Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß fie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat ein­traten. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die gesamte politische Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918 in Betracht zu ziehen. Jeder Beamte ist oer- pflichtet, der obersten Reichs- oder Landesbehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welchen politischen Parteien er bisher angehört hat. Er ist berechtigt, die Antwort in verschlossenem Umschlag nur der obersten Behörde einzureichen. Als politi­sche Parteien werden auch das Reichsbanner Schwarz Rot-Gold, der Republikanische Richter­bund der Bund republikanischer Beamter, die Eiserne Front und die Liga für Menschenrechte an­gesehen. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer politischen Partei rechtfertigt allein noch nicht die Annahme nationaler Unzuverlässigkeit, mit Aus­nahme der Zugehörigkeit zur Kommunistischen Par­tei. Ein Beamter, der im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft hat. hat jedenfalls damals feine nationale Zuverlässigkeit durch die Tat bewiesen: bei ihm soll deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung als angezeigt erachtet werden. Ist ober ein Beamter in Wort ober Schrift in feinem sonstigen Verhalten gehässig gegen die nationale Bewegung aufgetreten, bat er ihre Führer beschimpft ober feine bienstliche Stellung dazu mißbraucht, um nationalgesinnte Bc amte zu verfolgen, zurückzufetzen ober sonst zu schä bigen, so soll ihm auch ein nach bem 30. Januar 1933 erfolater Uebertritt zu einer nationalen Partei nicht zur Entschuldigung gereichen. Ist ein Beamter, der an sich ordnungsmäßig in sein Amt gelangt ist, außer der Reihe aus politischen Gründen seither

befördert worden, so kann gegebenen Falls eben­falls in vorstehendem Sinne gegen ihn oorgegan- gen werden.

Jeder Beamte muß sich die Berfefoung in ein anderes 21 m t derselben ober einer gleich­wertigen Laufbahn, auch in ein solches von gerin­gerem Rang unb planmäßigem Diensteinkommen gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Jeder Beamte ist daher bis zum 30. Sep­tember 1933 versetzbar. Damit ist für die Richter eine der ihnen gewährten Unabhängigkeilsgaran­tien aufgehoben worden. Die vorschriftsmäßigen Umzugskosten werden den Beamten vergütet. Bei der Versetzung in ein Amt von geringerem Rai.g behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle. Vor der Ucbertragung des neuen Amtes ist er zu hören, ob er um feine Versetzung in den Ruhestand nachsuchen will.

Die Versetzung in den Ruhe st and ist zur Vereinfachung der Berroaltung zulässig, auch wenn der Beamte noch nicht dienstunfähig ist. Seine Stelle darf alsdann aber nicht mehr besetzt werden. Auch Wartestandsbeamte, die nicht wieder verwen­det werden, können nach dieser Bestimmung in den enL<dltigen Ruhestand versetzt werden. Aus Be­amte, die im Weltkrieg an der Front für das Deut­sche Reich oder für feine Verbündeten gerümpft haben, ober deren Väter ober Söhne im Weltkrieg gefallen find, sowie auf im Weltkrieg schwer ge­schädigte Beamte ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand au versetzen. Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere- bischen Eltern ober Großeltern abstammt. Es ge­nügt, wenn ein Elternteil ober ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesonbere bann anzuneh­men, wenn ein Elternteil ober ein Großelternteil ber jüdischen Religion angehört hat. Als Abstam­mung gilt auch bie außereheliche Abstammung,

nicht aber bie Annahme an Äinbes Statt. Ist bie i arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gut- achten bes beim Reichsministerium bes Innern be­stellten Sachverstänbigen für Rasseforfchung einzu- holen. Die Bestimmung ber Versetzung nicht ari­scher Beamten in den Ruhestanb gilt nicht für jübische Lehrer, bie an öffentlichen jübischen Schu­len angestellt sinb, ober an anberen öffentlichen Schulen auf Grunb gesetzlicher Bestimmungen jü­bischen Religionsunterricht erteilen. Sie gilt ferner nicht für Beamte, bie bereits feit bem 1. August 1914 Beamte gewesen sinb ober bie im Weltkrieg an der Front für bas Deutsche Reich ober für seine Bcrbünbeten gekämpft haben, ober Deren Väter ober Söhne im Weltkrieg gefallen sinb Solche Be­amten haben biefe Voraussetzungen burch Vorlage von Urfunben nachzuweisen. Frontkämpfer ist, wer im Weltkrieg bei einer fcdjtenben Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf ober an einer Belagerung teilgenommen hat. Es genügt also nicht, wenn sich jemanb, ohne vor ben Feind gekommen zu sein, währenb bes Krieges aus bienft- lichem Anlaß im Kriegsgebiet aufgehalten hat. Frontkämpfer ist insbesonbere, wem bas Abzeichen für Verwundete verliehen worden ist. Dem Front­kämpfer gleichzustellen sind Beamte, die an den Kämpfen im Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten, sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung teilgenommen haben.

Bei Arbeitern und 21 n g e ft eilten in Behördenbetrieben ist unter den gleichen Voraus- setzungen dem Arbeitgeber das Recht der fristlosen Kündigung gegeben worden: bei nichtarischen Dienstverpflichteten beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.

Die Rechts st ellung ber a u s geschie­benen Beamten ist im einzelnen genau ge­regelt. Grunbsätzlich bestimmt ber § 16 bes Gesetzes, baß falls sich bei ber Durchführung bes Gesetzes

Oas Verlöbnis.

Wann sind ein junger Mann unb ein junges Mäbchen, bie einanber heiraten wollen, im Rechts­sinne verlobt? Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Dennoch ist es notwenbig, ben Zeit­punkt bes Verlöbnisses festzustellen, ba an ihn eine Reihe tatsächlicher unb rechtlicher Folgen geknüpft sinb.

Zunächst ist zu beachten, baß bas WortVerlob- nis" boppelbeutig ist. Einmal versteht man barunter ben Braut st anb, also einen rein tatsächlichen Zustand, ber burch ben Abschluß ber Ehe ober burch bie Auflösung bes Verlöbnisses beenbet wirb. Außer- bem kann man aber auch, wenn man von einer Verlobung spricht, ben Zeitpunkt meinen, von bem an sich bie jungen Leute darüber einig sind, daß sie sich miteinander verheiraten werden. Dieses Einigsein stellt sich im Rechtssinne als ein Vertrag dar, der genau wie jeder andere Vertrag Geschäftsfähigkeit der Parteien vorausfetzt, und sofern eine Minder­jährige bei einem Manne wird dieser Fall ja praktisch selten eintreten sich verloben will, bedarf sie hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertre­ters. Abweichend von den sonstigen Vertragsregeln kann jedoch nach der Vorschrift des § 1297 BGB. nicht auf Erfüllung, d. h. auf Eingehung der Ehe, geklagt werden. Daß dieser Vertrag ausdrücklich ge­schlossen wird, ist nicht erforderlich. Es genügt viel­mehr, wenn die Parteien durch Handlungen, die die Absicht, sich heiraten zu wollen, erkennen lassen, ihren diesbezüglichen Willen kundgeben. Welcher Art diese Handlungen sein müssen, ist ganz verschie­den und richtet sich vielfach nach der sozialen Stel­lung, die dieVerlobten" einnehmen. So ist keines­wegs immer maßgebend, daß der junge Mann von seinerBraut", das Mädchen von ihremBräuti­gam" spricht: es ist auch nicht erforderlich, daß Ringe Getauscht werden, damit das Verlöbnis zustande- ommt, da das Tragen von Ringen nur eine Sitte und durchaus nicht eine rechtlich gebotene Handlung ist. Worauf es allein ankommt, ist lediglich der ernst­hafte Wille beider Parteien, die Ehe miteinander

eingehen zu wollen. Fehlt es an solchem Willen, so liegt ein gültiges Verlöbnis nicht vor.

Die Ernstlichkeit bes Heiratswillens festzustellen ist namentlich für ben Fall von Bebeutung, wo es sich barum hanbelt, im Zivil- ober Strafprozeß bie Aus­sage zu verweigern. Denn gemäß § 383 ZPO. sowie § 53 StPO, haben Verlobte grunbsätzlich ein Zeug­nisverweigerungsrecht. Wenn daher zwei Personen miteinanber vereinbaren, baß sie sich als verlobt be­trachten, unb babei lebiglid) ben Zweck verfolgen, baß bie eine in einem Prozeß nicht gegen benVer­lobten" auszusagen braucht, fo liegt nur ein Scheinverlöbnis vor, bas mangels ber Ernst- lichkeit bes Heiratswillens nichtig ist unb infolge- besten keinerlei rechtliche Folgen nach sich zieht.

Besonders wichtig für bie Praxis sind bie Folgen bes Rücktritts vom Verlöbnis. Das Gesetz bestimmt im § 1298 BGB., baß berjenige, ber von einem Verlöbnis ohne Grunb zurücktritt, bem anberen Ver­lobten unb besten Eltern, sowie brüten Personen, bie an Stelle ber Eltern gehandelt haben, ben Scha­ben zu ersetzen hat, ber Daraus entftanben ist, baß eine dieser Personen in Erwartung der Ehe Aufwen­dungen gemacht hat und Verbindlichkeiten einge­gangen ist. Gedacht ist hierbei an Fälle, wo vom Bräutigam bereits eine größere Wohnung gemietet ober von ber Braut eine Ausstattung bereits besorgt würbe. Ferner sind auch bie Kosten für die Ber» lobungsanzeigen unb bas Berlobungseffen zu er­statten. Jedoch ist der Schaden von dem ohne Grund vom Berlöbnis Zurückgetretenen nur insoweit zu er­setzen, als die getroffenen Maßnahmen den Umstän­den unb ber sozialen Stellung ber Berichten ange­messen waren.

Ganz entfällt eine Ersatzpflicht, wenn ein wich­tiger Grunb für ben Rücktritt Vorgelegen hat. Als wichtiger Grunb wirb z. B. ber Berluft einer Lebensstellung bes Bräutigams, eine unheilbare Krankheit, sowie schwere sittliche Bersehlung an­gesehen.

Wie muß das Zeugnis aussehen?

Nach Paragraph 630 BGB. kann bei Beendi­gung eines Dienstverhältnisses der Verpflichtete von dem Dienstherrn ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auch auf die Lei­stungen und Führung im Dienste zu erstrecken. Bei einem auf Grund dieser Bestimmung ausgestellten Zeugnis ist nach der Auffassung des Reichsarbeits- Gerichts grundsätzlich zwischen den tatsächlichen An­gaben über Art und Dauer der Beschäftigung und dem Urteil über d i e Leistungen und Führung im Dienste zu unterscheiden. Denn an sich ist das Zeugnis nur über das Dienstverhältnis (Art der geleisteten Dienste) und seine Dauer aus­zustellen. Der Anspruch auf das sogenannte qua­lifizierte (erweiterte) Zeugnis, das sich auch auf Angaben über Leistungen und Führung erstreckt und insoweit ein Urteil des Arbeitgebers enthält, ist nur dann gegeben, wenn der Ange­stellte ein dahingehendes Verlangen ausdrücklich stellt.

Zu den Erfordernissen, die an ein Zeugnis zu stellen sind, führt das Reichsarbeitsge­richt in einer Entscheidung vom 22. Februar 1933 folgendes aus: Für die tatsächlichen Angaben in einem Zeugnis, d. h. die Angaben über die Art der Beschäftigung, ist der Zweck des Zeugnisses entscheidend. Es soll der Bewerbung des Arbeit­nehmers um eine neue Stellung dienen. Hierbei ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Ar­beit der Stellenbewerber in seiner früheren Ar­beit rerrichtet hat, weil sich lediglich daraus be­urteilen läßt, ob er sich für die neue Stelle eignet. Ob und in welchem Umfange die Art der Tätig­keit genauer geschildert werden muh, ist je nach dem einzelnen Falle verschieden, jedenfalls muß die Art.der Beschäftigung so geschil­dert werden, dah sich der neue Arbeitgeber ein hinreichend genaues Bild von ihr machen und im allgemeinen die Eignung des Bewer­bers für die neue Stellung beurteilen kann.

3n bezug auf die Angaben über Geltungen und Führung im Dienst ist davon auszugehen, dah

diese Angaben immer einUrteil, d. h. ein sub­jektives Moment umschließen, dah aber ein sub­jektiv richtiges Urteil abgegeben werden muh. Mit Rücksicht auf den Zweck des Zeugnisses, dem Drit­ten als Grundlage für feine Beurteilung zu dienen, und mit Rücksicht auf Treu und Glauben ist ober­ster Grundsatz, dah das Zeugnis wahr sein muh und dah auch das in ihm enthaltene subjektive Urteil nicht durch Vorurtell oder Dor- eingenomrnenheit zum Rachteil des Handlungs­gehilfen gefärbt ist. Werden Angaben über Lei­stungen und Führung verlangt, so muh der Ar­beitgeber ein wahrheitsgemähes, die gesamte Tä­tigkeit zusammenfassendes und auf Tatsachen ge­stütztes Urteil ab geben. Die Anführung eines le­diglich vereinzelten Vorganges, die für die Ar­beitsweise des Arbeitnehmers nicht charakteristisch ist und zur allgemeinen Beurteilung nicht gehört, kann als unrichtige Beurteilung angesehen werden. 3m RAG. Band 2 S. 336 hat das RAG. dis Angabe des bloßen Verdachts einer strafbaren Handlung für unzulässig erklärt, da diese Mit­teilung von jedem Dritten dahin verstanden wer­den müsse, dah der Arbeitgeber den Angestellten dieser Handlung für fähig halte.

Zu der obigen Entscheidung ist noch folgendes von 3ntereffe: 3n dem zur Entscheidung stehen­den Falle hat das RAG. die AngabenLeistun­gen nur zum Teil befriedigend, Arbeiten häufig flüchtig",Führung im allgemeinen befriedigend, in einem Falle dienstliche Anweisung nicht be­folgt", für irreführend gehalten. Der Arbeitgeber habe sich darüber keine Rechenschaft gegeben, wie nach diesem Zeugnis die Persönlichkeit des Ar­beitnehmers sich Dritten darstellen muhte. Rach den tatsächlichen Feststellungen hätten die Leistun­gen des Klägers alszufriedenstellend" beurteilt werden müssen. Dasselbe gelte von derFüh­rung". Denn der vereinzelte Fall der R ich t b e f v l g u n g einer Anweisung reiche nicht aus, um bei einem drei 3ahre lang beschäftigten Angestellten die Führung als nurim allgemeinen befriedigend" zu bezeichnen.

unbillige Härten ergeben, im Rahmen der allge­meinen Borschristen höhere Bezüge oder lieber- aangsgelder gewährt werden können. Diese Vor­schrift soll keinen allgemeinen Härleausgleich ent­halten, sondern will Einzelfälle besonders berück» ichtigcn. Irn übrigen werden die einzelnen Maß­nahmen hinsichtlich ihrer Folgen verschieden gere­gelt. Den Beamten, die infolge ihrer mangeln­den Vorbildung und mangelnden Eignung entlassen worden sind, steht ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenoer- sorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeich­nung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen nicht zu. Im Falle der Bedürftig­keit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige, zu deren Unterhalt sie gesetzlich per- pflichtet sind, sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des jeweiligen Grund­gehalts (einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage) bewilligt werden. Eine Nachversicherung findet nicht statt. Das Nähere regeln die Ausführungsbeftimmungen. Den nicht arischen und nicht national­gesinnten Beamten wird im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand oder ihrer Entlassung ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht minde- stens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben. Entgegenstehende Bestimmungen haben keine Wir­kung. Die bisherigen Bezüge werden dem Beam­ten noch etwa 3 Monate belassen, lieber die nähere Berechnung der Dienstzeit sind ausführliche Be­stimmungen getroffen worden. Diese einschränken­den Bestimmungen über die Gewährung des Ruhe­geldes finden auf die übrigen Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, keine Anwen­dung. Sie erhalten daher ihre ihnen seither zu- stehenden Ruhegelder. Den Arbeitern und Ange st eilten der Behördenbetriebe, denen wegen mangelnder Vorbildung und Eignung frist­los gekündigt worden ist, werden bis zur Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Lösung erfolgt, ihre bisherigen Bezüge be­laßen, aber keinesfalls über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge im Falle einer vertraglichen Kündigung nach den seitherigen Vorschriften zu zahlen waren. Nach Ablauf der Frist sind alle An­sprüche erloschen. Im Falle der Bedürftigkeit kann einem solchen Dienstverpflichteten, besonders wenn er für mittellose Angehörige sorgt, eine lausende Unterstützung bis zu zwei Fünftel der Bezüge be- willigt werden, die ihm im Falle der Kündigung des Vertrags nach den bisherigen geltenden Bor- Christen vom Ablauf der Kündigungsfrist zuge- landen hätten. Aehnliche Regelungen sind auch ür entlassene nicht arische und nicht nationalge- innte Dienstverpflichtete geschaffen worden (s. Bo. vom 4.5.1933).

Das Gesetz zur Wiederherstellung bes Berufs­beamtentums enthält noch weitere Bestimmungen bzüglich der seit dem 9. November 1918 ernannten Reichs- und Landesmini st er. Ihre Be­züge sind bis zum 31. 12. 1933 neu festzusetzen. Die seit dem 1. April 1932 zuviel empfangenen Bezüge sind zürückzuzahlen. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung ist unzulässig.

Gegen die auf Grund des Gesetzes in den Ruhe­stand versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung oder nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrasverfah- r e n s wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele der Ab­erkennung des Ruhegehalts, der Hinterbliebenen­versorgung, der Amtsbezeichnung, des Titels, ber Dienstkleidung und der Dienstabzeichen zulässig. Die Einleitung bes Dienststrafverfahrens muß spä­testens am 31. Dezember 1933 erfolgen. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Dienststraf - Berfaljren werden hierdurch nicht berührt.

Wer nach Durchführung des Gesetzes im Amte bleibt, tritt nicht nur wieder in den vollen Genuß der Berufsbeamtenrechte ein, sondern hat als Be­amter auch Anspruch auf die Achtung, die seinem Amte zukommt. Die für das Berufsbeamtentum geltenden allgemeinen Borschristen werden alsdann wieder voll wirksam.

Ist ein Klavier in einer Gastwirtschaft pfändbar?

Rach § 811 Ziffer 5 der Zivilprozeßordnung sind bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, tvelche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fort­setzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Ge­genstände der Psändung nicht unterworfen. Die Frage, ob ein Gastwirt überhaupt zu den hier aufgeführten Personen zu zählen ist, oder nicht, ist bestritten. Die herrschende Rechtsprechung geht dahin, dah ein Klavier in einer Wirt­schaft in der Regel pfändbar ist. Ein Klavier in einer Gastwirtschaft gehört nicht un­bedingt zu den unentbehrlichen, nicht pfändbaren Gegenständen. Es ist auch nicht ohne weitere- Zubehör des für den Gastwirtschaftsbetrieb her- gerichteten Grundstückes. Hierzu wäre erforder­lich, daß es dem wirtschaftlichen Zweck der Gast­wirtschaft zu dienen bestimmt ist. Richt im Eigen­tum des Grundstückseigentümers stehendes Zube­hör kann außerhalb der 3mmobiliarzwangsvoll- streckung für sich gepfändet werden. (Beschluß des Kammcrgcrichts vom 15. April 1932. Jurist. Wochenschrift 61. 3ahrg. S. 2096.) Das Ober­landesgericht Stuttgart hat in einem Beschluß den Standpunkt vertreten, daß der Wirt zu den im §811 Zisser 5 der ZPO. geschützten Personen ge­hört, wenn er selbst an der Bedienung der Gäste teilnimmt. Aber auch dann gehört das Klavier nicht zu den Gegenständen, deren es zur Bedie­nung der Gäste bedarf, außer, wenn er selbst Kla­vier spielt, um sie zu unterhalten (Jurist. Wochen­schrift 61. 3ahrg. S. 2097). Auch das elektrische Klavier eines Gastwirtes ist pfändbar, da es kein zur persönlichen Fortsetzung des Gewerbebetrie­bes dienender und unentbehrlicher Gegenstand ist. Für die Bedienung eines elektrischen Klaviers sind keine fachmännischen Kenntnisse erforderlich, viel­mehr sind Ausstellung des Klaviers und die Be­dienung des Klaviers Handlungen einfachster Act. Zudem erscheint nicht die Arbeitsleistung bei der Bedienung, sondern der Wert der in dem Klavier enthaltenen Kapitalanlage und somit die sachliche Ausnutzung vieles Kapitals die Hauptsache. Für den Betrieb einer Wirtschaft, selbst wenn es sich um eine in der Aähe einer Großstadt befindliche