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Unser
Geschäftsbericht für das Jahr 1932
DEUTSCHE BANK
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BERLIN
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Amtsverkim-iglmgen aus den oberhessischen Kreisen
3236C
zu gebieten.
1.
2.
auf die
meistereien zum Aushängen Haus ausgehändigt werden, a) Die Bevölkerung fortan
Bürger- am Rat-
Einwilligung der Eigentümer aufmerksam gemacht wird.
die Gebühr-Auszahlung durch die Gemeinden nicht nach Belieben zu jeder Tageszeit, sondern etwa alle 14 Tage erfolgt nach genauer Prüfung der ein- gelieferten Eier etwa durch einen Volksschullehrer, in der Stadt durch einen bekannten Ornithologen. Um der
Kreis Gießen.
Das Kreisamt Gießen teilt den Bürgermeistereien nachstehende Abschrift einer Rundoerfügung des Herrn Staatskommissars für die Landwirtschaft vom 29. April 1933 zur Kenntnis mit. Das Kreisamt beauftragt die Bürgermeistereien, ihrerseits alles zu tun, um dem mißbräuchlichen Treiben der Vernichtung nützlicher und seltener und damit geschützter Vögel Einhalt
genaue Ueberprüfung der abgelieferten Eier,
b) bei Ablieferung falscher Eier au die erfolgende Bestrafung und
c) auf das Verbot des Baumbesteigens auf fremdem Besitztum ohne
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Bevölkerung einen Begriff von dem Aussehen der Rabeneier zu geben, müßten vervielfältigte farbige Bilder in natürlicher Größe den
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Hessisches Ministerium der Finanzen.
Der Staatskommissar für Landwirtschaft.
Darmstadt, den 29. April 1933.
Durch ein Schreiben des Forstamts Mainz an seine vorgesetzte Behörde habe ich Kenntnis bekommen von den Mißständen, zu denen die für die Vertilgung von Raben und rabenähnlicher Vögel ausgesetzten Prämien geführt haben. Danach werden häufig Eier nützlicher und seltener Vögel, die unter Schutz stehen, als Rabeneier und die Ständer dieser Vögel und ihrer Restjungen als solche von Raben abgeliefert, um in den Besitz der Prämien zu gelangen. Dadurch, daß aus den Bürgermeistereien meist Nichtsachkundige mit der Entgegennahme der Beweisstücke (Eier und Ständer) und der Auszahlung der Prämien beauftragt sind, wird dem verwerflichen Vorgehen verantwortungsloser Menschen noch Vorschub geleistet. Nachstehend teile ich eine Abschrift des Schreibens vom Forstamt Mainz mit dem Empfehlen mit, den Bürgermeistereien entsprechende Anweisungen zu geben. Im übrigen bin ich der Meinung, daß die Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel durch Zerstörung der Gelege, Abschuß während der Brutzeit und Aushöben der Nestjungen von dem Forst- und Feldschutzpersonal selbst bzw. unter dessen Aufsicht vorgenommen werden sollte, damit Vorkommnisse obengeschilderter Art aufhören. Eine nachhaltige Mitarbeit des Forstpersonals werde ich bei der obersten Forstbehörde erwirken.
An die Kreisämter.
Abschrift.
Zur Eindämmung der Krähenplage sind seinerzeit allgemeine Weisungen an die Kreisbehörden ergangen, die ihrerseits Schuß- und Fanggelder in den Amtsblättern bekanntgeben. Die Ablieferung der Ständer, Eier usw. sowie die Auszahlung der Gebühr erfolgt auf den Bürgermeistereien. Dieser Hustond ist unhaltbar. Wir haben genaue Kenntnis davon, und die Anlage bestätigt dies, daß ein entsetzlicher Mißbrauch mit den behördlichen Absichten getrieben wird. Personen, die weder die Eier noch die geschützten Tiere und Vögel, nicht einmal dem Namen nach kennen, hoben über die eingelieferten Beweisstücke zu urteilen. Die Bevölkerung wird auf diese Weise zur Vernichtung der nützlichen Dogelwelt geradezu mobil gemacht. Der Schaden ist in jedem Falle größer als der Nutzen. Da die Fanggelder nur für die Zeit 1. Mai bis 1. Juli zur Auszahlung gelangen, und die Bekanntgabe der Kreisämter anfangs Mai erfolgt, bitten wir alsbald generell einschränkende Maßnahmen anordnen zu wollen. Dahin wäre etwa zu zählen, daß
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Die diesjährige Anbauflächenerhebung ist in der Zeit vom 26. bis 31. 2Hai 1933 von den Bürgermeistereien unter Hinzuziehung sachkundiger Personen durchzu- ühren. Eine sorgfältige und gewissenhafte Erledigung der Anbauflächenerhebung ist besonders notwendig, da einwandfreies Material über den Anbau der einzelnen Feldfrüchte als Beurteilungsgrundlage für agrarpolitische Maßnahmen der Regierung unentbehrlich sind. Zu irgendwelchen teuerlichen Zwecken finden die Ergebnisse keine Verwendung. Bürgermeistereien, die noch keine Zählpapiere erhalten haben, haben das Landesstatistische Amt in Darm- tadt zu benachrichtigen, nötigenfalls durch Fernsprecher Nr. 2657. Die den Zählpapieren beigegebene Anweisung wird sorgfältiger Beachtung empfohlen; der Einsendungstermin am 1. Juni 1933 muß unbedingt eingehalten werden.
Das Landesstatistische Amt hat das Kreisamt gebeten, die Bürgermeistereien ganz besonders auf die Bedeutung der Anbauflächenerhebung aufmerksam zu machen. Es besteht im Hinblick auf die ständig steigende Notlage der deutschen Landwirt- chaft sowohl bei den zuständigen Minifte- :ien des Reichs und der Länder als auch bei den Organisationen der deutschen Landwirtschaft ein erhöhtes Jnformationsbe- dürfnis. Es ist unbedingt notwendig, daß die gewünschten Erhebungen sorgfältiger als seither durchgeführt werden.
Kreis Alsfeld.
Das Kreisamt bringt hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hauptkörung im üörbezirk Alsfeld-Alsfeld nach Artikel 8 des Gesetzes vom 20. August 1920, das Faselwesen betreffend, und den §§ 25 und 26 der Ausführungsanweisung zu diesem Gesetz nach folgendem Plan stattfindet: Montag, 22. Mai 1933, Beginn vormittags
8.30 Ahr: Leusel, Angenrod Ohmes, Seibelsdorf, Ruhlkirchen, Arnshain, Bernsburg, Fischbach, Heidelbach, Münch- Leusel, Schwabenrod, Dockenrod und Reibertenrod.
Mittwoch, 24. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Eudorf, Elbenrod, Altenburg, Hopfgarten, Unter-Sorg, Ober-Sorg, Vadenrod, Storndorf, Windhausen, Ober-Breidenbach, Nieder-Breidenbach, Strebendorf und Liederbach.
Freitag, 26. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Alsfeld, Eifa, Schwarz, Udenhausen, Grebenau, Wallersdorf, Bieben, Reimenrod, Eulersdorf, Rainrod, Brauer- schwend, Hergersdorf und Renzendorf.
Montag. 29. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Kestrich, Groß-Felda, Klein-Felda, Zeil- bach, Ermenrod, Otterbach, Rülfenrod, Ehringshausen, Oberndorf, Schellnhausen, Romrod und Zell.
Mittwoch, 31. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Billertshausen, Heimertshausen, Ober- Gleen, Kirtorf, Wahlen, Gleimenhain, Lehrbach, Erbenhausen, Appenrod, Dannenrod, Neu-Ulrichstein und Maulbach.
Besitzer von Faseltieren, die sie gelegentlich der Hauptkörung ankören lassen wollen, haben dies vor den genannten Terminen dem Vorsitzenden der Körkommis- sion, Herrn Prcisveterinärarzt Veterinärrat Dr. Ohly in Alsfeld anzuzeigen.
Kreis Lauterbach.
Der Herr Staatskommissar für das Polizeiwesen in Hessen hat die Aufstellung der Schokoladenverkaufsapparate „Pri- mofa" der Firma Trumpf und ähnliche Apparate in Wirtschaften und anderen öffentlichen Orten untersagt, da durch weitere Gerichtsurteile festgestellt worden ist, daß diese Apparate mit Gewinnvoraussage als Ausspielungsapparate gemäß 8 286 RStGB. anzusprechen sind. Das Kreisamt fordert hiermit auf, derartige Apparate aus Wirtschaften oder sonstigen öffentlichen Orten alsbald zu entfernen. Bei etwaiger Weigerung wird das Kreisamt Strafanzeige erheben lassen. Die Gendarmeriestationen sind mit der lieber- wachung beauftragt.
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Bekanntmachung.
Betr.: Maßnahmen der Reichsregierung zur Verbilligung der Sp^fcfeffe für die minderbemittelte Bevölkerung. 3261D
In Würdigung der Notlage vieler Volksgenossen, die infolge Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen hilfsbedürftig sind, hat die Reichsregierung für sie Verbilli- gungsmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden höheren Fettpreisen vorgesehen. Zu diesem Zweck werden Reichsoerbilli- gungsscheine für Speisefette ausgegeben. Den Reichsoerbilligungsschein für Speisefette erhalten:
a) die Hauptunterstützungsempfänger und Zuschlagsempfänger der Arbeitslosenversicherung und der Krisenfürsorge;
b) die Empfänger von Kurzarbeiterunterstützung;
c) die von der öffentlichen Fürsorge laufend als Hauptunterftützte und Zuschlagsempfänger in offener Fürsorge unterstützten Personen;
d) die Empfänger von Zusatzrente nach dem Reichsoersorgungsgesetz und ihre Zuschlagsempfänger, sowie die Empfänger von Elternbeihilfe;
e) die Sozialrentner, ihre Ehefrauen und unterhaltungsberechtigten minderjährigen Kinder. Als Sozialrentner gelten alle Empfänger von Renten der Unfall-, der Invaliden-, der Angestellten- und der knappschaftlichen Pensionsoersicherung, die, ohne in der Fürsorge zu stehen, ausschließlich auf ihre Rente angewiesen sind.
Auf den Reichsverbilligungsschein können bezogen werden: Butter, Käse, Rohfett, Schmalz, Speck, Talg, Speiseöl, Margarine, Kunstspeisefett und gehärtetes Pflanzen- oder Tierfett. Andere Waren dürfen auf den Reichsoerbilligungsschein weder verlangt noch abgegeben werden.
Jeder Berechtigte kann auf jeden Reichsverbilligungsschein in jedem Kalendermonat 2 Pfund verbilligtes Speisefett beziehen. Auf geringere Mengen als Vi Pfund Butter und Käse und 1 Pfund der übrigen Fette darf eine Verbilligung nicht gewährt werden.
Die Verbilligung beträgt je Pfund 25 Pf.
Der Reichsverbilligungsschein ist nicht übertragbar.
Der zur Ausgabe gelangende erste Reichsoerbilligungsschein für Speisefette enthält 6 Abschnitte, je 2 für die Monate Mai, Juni und Juli 1933.
Die beiden Abschnitte für Mai berechtigen zum Bezug der verbilligten Speisefette in der Zeit vom 10. bis 31. Mai; auf die Abschnitte für Juni und Juli können die verbilligten Speisefette jeweils während des ganzen Monats bezogen werden.
Eine Verwendung der Abschnitte nach Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Die Ausgabe der Reichsoerbilligungsscheine erfolgt für die Empfänger von Ar
beitslosen-, Krisen- und Kurzarbeiterunter^ tützung durch die Arbeitsämter, für die von der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten Personen (auch für die Wohlfahrtserwerbslosen), für die Empfän-, ger von Zusatzrente nach dem Reichsoersorgungsgesetz und für die Sozialrentner durch das Wohlfahrtsamt. (Letztere erhalten die Fettverbilligungsscheine auf Antrag gegen Vorzeigung ihres Rentenbescheides usw.)
Bezugsstellen für die verbilligten Speisefette sind die Verkaufsstellen, die die Speisefette führen, und die sich bereit erklären, den Verbilligungsschein in Zahlung zu nehmen und den sonstigen Vorschriften zu entsprechen.
Als Bezugsquellen für die verbilligten Fette werden ausdrücklich ausgeschlossen: die Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte.
Im übrigen machen wir die örtlichen Verkaufsgeschäfte auf folgendes aufmerksam:
1. Die Abschnitte der Reichsoerbilligungsscheine werden bei den Verkaufsstellen in Zahlung gegeben. Bei der Abgabe der Ware trennt der Verkäufer den geltenden Abschnitt ab und entwertet ihn durch Aufdruck seines Firmenstempels unter Hinzufügung des Datums.
2. Die Verkaufsstellen leiten die Abschnitte der Reichsoerbilligungsscheine den Finanzkassen zu. Die Finanzkasfen lösen die Abschnitte ein.
3. Die Finanzkassen rechnen die Abschnitte auf Reichssteuern an, falls solche fällig oder rückständig find. Zum Zwecke dec Anrechnung sind die Abschnitte der Finanzkasse entweder im Kassenraum zu übergeben oder mit der Post zu übersenden.
4. Die Abschnitte werden nicht auf Reichssteuern angerechnet, wenn ein Antrag auf Bareinlösung gestellt wird. Wird Bareinlösung verlangt, so müssen die Abschnitte der Finanzkasse im Kassenraum übergeben werden. Bareinlösung kann nur verlangt werden, wenn der Wert der einzulösenden Abschnitte mindestens 10 RM. beträgt; geringere Beiträge können also im Wege der Anrechnung verwertet werden.
5. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Abschnitte sortiert und in Bündeln oder Päckchen verschnürt der Finanzkasse zu übergeben oder zu übersenden. Jeder Einlieferung ist eine Mitteilung beizufugen, aus der Name, Vorname und Wohnort des Berechtigten und die Zahl der eingelieferten Abschnitte hervorgehen. Dis Höchstzahl der in einem Päckchen enthaltenen Abschnitte darf 50 Stück nicht überschreiten. Die Finanzkasse ist berechtigt, unsortierte, ungepackte, ungebündelte oder ohne Mitteilung eingelieferte Abschnitte zurückzuweisen.
Gießen, den 12. Mai 1933.
Bürgermeisterei Gießen (Wohlfahrtsamt). Dr. Seid.
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Samstag, 20. Mai, abends 8*/» Uhr, im (£af6 Ebel
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Tagesordnung: Gleichschaltung des Vereins, Wahl des
Vereinsführers (seith. 1. Sprecher) nach Anordng. des neuen Kreisführers. Wir laden alle unsere Mitglieder hierzu ein und bitten um vollzähliges Erscheinen. 3265V
Der Vorstand.
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Henle 3271D Ehrenacfieihen-Schießen. Anschließend Maibowle. (Stiftung).
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Dienstag, 16. Mait Geschlossen.
Pflanzen und Unkraut jäten allein genügt nicht, um reiche Ernte zu halten. Die Pflanzen haben Durst —
Deswegen wässert Fritz auch Tag fürTagdie jungen Gemüse mit der müden Brause einer Schneider-Gießkanne, die Stauden und Blumenbeete mit dem Strahl eines langen Gartenschlauchs und den Rasen mit einem selbsttätigen Spren- ger.Seine Mähmaschine sorgt dafür,daß die r/KvS
Halme immer frisch geschnitten sindu. der Rasen wie ein samten er, dunkelgrüner Tep- pich glänzt Sie sollten's ihm nachmachen.


