Ausgabe 
15.5.1933 Erstes Blatt
 
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ist erschienen. Er kann durch unser Archiv und unsere Niederlassungen auf mündliche oder schriftliche Anforderung kostenlos bezogen werden

Unser

Geschäftsbericht für das Jahr 1932

DEUTSCHE BANK

UND

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BERLIN

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Amtsverkim-iglmgen aus den oberhessischen Kreisen

3236C

zu gebieten.

1.

2.

auf die

meistereien zum Aushängen Haus ausgehändigt werden, a) Die Bevölkerung fortan

Bürger- am Rat-

Einwilligung der Eigentümer auf­merksam gemacht wird.

die Gebühr-Auszahlung durch die Ge­meinden nicht nach Belieben zu jeder Tageszeit, sondern etwa alle 14 Tage erfolgt nach genauer Prüfung der ein- gelieferten Eier etwa durch einen Volksschullehrer, in der Stadt durch einen bekannten Ornithologen. Um der

Kreis Gießen.

Das Kreisamt Gießen teilt den Bürger­meistereien nachstehende Abschrift einer Rundoerfügung des Herrn Staatskommis­sars für die Landwirtschaft vom 29. April 1933 zur Kenntnis mit. Das Kreisamt be­auftragt die Bürgermeistereien, ihrerseits alles zu tun, um dem mißbräuchlichen Treiben der Vernichtung nützlicher und sel­tener und damit geschützter Vögel Einhalt

genaue Ueberprüfung der abgelie­ferten Eier,

b) bei Ablieferung falscher Eier au die erfolgende Bestrafung und

c) auf das Verbot des Baumbestei­gens auf fremdem Besitztum ohne

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Gießen Seltersweg

Bevölkerung einen Begriff von dem Aussehen der Rabeneier zu geben, müßten vervielfältigte farbige Bilder in natürlicher Größe den

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Hessisches Ministerium der Finanzen.

Der Staatskommissar für Landwirtschaft.

Darmstadt, den 29. April 1933.

Durch ein Schreiben des Forstamts Mainz an seine vorgesetzte Behörde habe ich Kenntnis bekommen von den Miß­ständen, zu denen die für die Vertilgung von Raben und rabenähnlicher Vögel aus­gesetzten Prämien geführt haben. Danach werden häufig Eier nützlicher und seltener Vögel, die unter Schutz stehen, als Raben­eier und die Ständer dieser Vögel und ihrer Restjungen als solche von Raben abgeliefert, um in den Besitz der Prämien zu gelangen. Dadurch, daß aus den Bür­germeistereien meist Nichtsachkundige mit der Entgegennahme der Beweisstücke (Eier und Ständer) und der Auszahlung der Prämien beauftragt sind, wird dem ver­werflichen Vorgehen verantwortungsloser Menschen noch Vorschub geleistet. Nach­stehend teile ich eine Abschrift des Schrei­bens vom Forstamt Mainz mit dem Emp­fehlen mit, den Bürgermeistereien ent­sprechende Anweisungen zu geben. Im übrigen bin ich der Meinung, daß die Ver­tilgung der Raben und rabenartigen Vögel durch Zerstörung der Gelege, Ab­schuß während der Brutzeit und Aushöben der Nestjungen von dem Forst- und Feld­schutzpersonal selbst bzw. unter dessen Auf­sicht vorgenommen werden sollte, damit Vorkommnisse obengeschilderter Art auf­hören. Eine nachhaltige Mitarbeit des Forstpersonals werde ich bei der obersten Forstbehörde erwirken.

An die Kreisämter.

Abschrift.

Zur Eindämmung der Krähenplage sind seinerzeit allgemeine Weisungen an die Kreisbehörden ergangen, die ihrerseits Schuß- und Fanggelder in den Amtsblät­tern bekanntgeben. Die Ablieferung der Ständer, Eier usw. sowie die Auszahlung der Gebühr erfolgt auf den Bürgermeiste­reien. Dieser Hustond ist unhaltbar. Wir haben genaue Kenntnis davon, und die Anlage bestätigt dies, daß ein entsetzlicher Mißbrauch mit den behördlichen Absichten getrieben wird. Personen, die weder die Eier noch die geschützten Tiere und Vögel, nicht einmal dem Namen nach kennen, hoben über die eingelieferten Beweisstücke zu urteilen. Die Bevölkerung wird auf diese Weise zur Vernichtung der nützlichen Dogelwelt geradezu mobil gemacht. Der Schaden ist in jedem Falle größer als der Nutzen. Da die Fanggelder nur für die Zeit 1. Mai bis 1. Juli zur Auszahlung ge­langen, und die Bekanntgabe der Kreis­ämter anfangs Mai erfolgt, bitten wir alsbald generell einschränkende Maßnah­men anordnen zu wollen. Dahin wäre etwa zu zählen, daß

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Die diesjährige Anbauflächenerhebung ist in der Zeit vom 26. bis 31. 2Hai 1933 von den Bürgermeistereien unter Hinzu­ziehung sachkundiger Personen durchzu- ühren. Eine sorgfältige und gewissenhafte Erledigung der Anbauflächenerhebung ist besonders notwendig, da einwandfreies Material über den Anbau der einzelnen Feldfrüchte als Beurteilungsgrundlage für agrarpolitische Maßnahmen der Regie­rung unentbehrlich sind. Zu irgendwelchen teuerlichen Zwecken finden die Ergebnisse keine Verwendung. Bürgermeistereien, die noch keine Zählpapiere erhalten haben, haben das Landesstatistische Amt in Darm- tadt zu benachrichtigen, nötigenfalls durch Fernsprecher Nr. 2657. Die den Zählpapie­ren beigegebene Anweisung wird sorgfäl­tiger Beachtung empfohlen; der Einsen­dungstermin am 1. Juni 1933 muß unbe­dingt eingehalten werden.

Das Landesstatistische Amt hat das Kreisamt gebeten, die Bürgermeistereien ganz besonders auf die Bedeutung der An­bauflächenerhebung aufmerksam zu machen. Es besteht im Hinblick auf die ständig stei­gende Notlage der deutschen Landwirt- chaft sowohl bei den zuständigen Minifte- :ien des Reichs und der Länder als auch bei den Organisationen der deutschen Land­wirtschaft ein erhöhtes Jnformationsbe- dürfnis. Es ist unbedingt notwendig, daß die gewünschten Erhebungen sorgfältiger als seither durchgeführt werden.

Kreis Alsfeld.

Das Kreisamt bringt hiermit zur öffent­lichen Kenntnis, daß die Hauptkörung im üörbezirk Alsfeld-Alsfeld nach Artikel 8 des Gesetzes vom 20. August 1920, das Faselwesen betreffend, und den §§ 25 und 26 der Ausführungsanweisung zu diesem Gesetz nach folgendem Plan stattfindet: Montag, 22. Mai 1933, Beginn vormittags

8.30 Ahr: Leusel, Angenrod Ohmes, Seibelsdorf, Ruhlkirchen, Arnshain, Bernsburg, Fischbach, Heidelbach, Münch- Leusel, Schwabenrod, Dockenrod und Reibertenrod.

Mittwoch, 24. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Eudorf, Elbenrod, Altenburg, Hopf­garten, Unter-Sorg, Ober-Sorg, Vaden­rod, Storndorf, Windhausen, Ober-Brei­denbach, Nieder-Breidenbach, Streben­dorf und Liederbach.

Freitag, 26. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Alsfeld, Eifa, Schwarz, Udenhausen, Grebenau, Wallersdorf, Bieben, Rei­menrod, Eulersdorf, Rainrod, Brauer- schwend, Hergersdorf und Renzendorf.

Montag. 29. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Kestrich, Groß-Felda, Klein-Felda, Zeil- bach, Ermenrod, Otterbach, Rülfenrod, Ehringshausen, Oberndorf, Schellnhau­sen, Romrod und Zell.

Mittwoch, 31. Mai 1933, Beginn 7.30 Uhr: Billertshausen, Heimertshausen, Ober- Gleen, Kirtorf, Wahlen, Gleimenhain, Lehrbach, Erbenhausen, Appenrod, Dan­nenrod, Neu-Ulrichstein und Maulbach.

Besitzer von Faseltieren, die sie gelegent­lich der Hauptkörung ankören lassen wol­len, haben dies vor den genannten Ter­minen dem Vorsitzenden der Körkommis- sion, Herrn Prcisveterinärarzt Veterinär­rat Dr. Ohly in Alsfeld anzuzeigen.

Kreis Lauterbach.

Der Herr Staatskommissar für das Po­lizeiwesen in Hessen hat die Aufstellung der SchokoladenverkaufsapparatePri- mofa" der Firma Trumpf und ähnliche Apparate in Wirtschaften und anderen öffentlichen Orten untersagt, da durch wei­tere Gerichtsurteile festgestellt worden ist, daß diese Apparate mit Gewinnvoraus­sage als Ausspielungsapparate gemäß 8 286 RStGB. anzusprechen sind. Das Kreisamt fordert hiermit auf, derartige Apparate aus Wirtschaften oder sonstigen öffentlichen Orten alsbald zu entfernen. Bei etwaiger Weigerung wird das Kreis­amt Strafanzeige erheben lassen. Die Gen­darmeriestationen sind mit der lieber- wachung beauftragt.

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Bekanntmachung.

Betr.: Maßnahmen der Reichsregierung zur Verbilligung der Sp^fcfeffe für die minderbemittelte Bevölke­rung. 3261D

In Würdigung der Notlage vieler Volks­genossen, die infolge Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen hilfsbedürftig sind, hat die Reichsregierung für sie Verbilli- gungsmaßnahmen gegenüber den zu er­wartenden höheren Fettpreisen vorgesehen. Zu diesem Zweck werden Reichsoerbilli- gungsscheine für Speisefette ausgegeben. Den Reichsoerbilligungsschein für Speise­fette erhalten:

a) die Hauptunterstützungsempfänger und Zuschlagsempfänger der Arbeitslosen­versicherung und der Krisenfürsorge;

b) die Empfänger von Kurzarbeiter­unterstützung;

c) die von der öffentlichen Fürsorge laufend als Hauptunterftützte und Zu­schlagsempfänger in offener Fürsorge unterstützten Personen;

d) die Empfänger von Zusatzrente nach dem Reichsoersorgungsgesetz und ihre Zuschlagsempfänger, sowie die Emp­fänger von Elternbeihilfe;

e) die Sozialrentner, ihre Ehefrauen und unterhaltungsberechtigten minderjäh­rigen Kinder. Als Sozialrentner gel­ten alle Empfänger von Renten der Unfall-, der Invaliden-, der Angestell­ten- und der knappschaftlichen Pen­sionsoersicherung, die, ohne in der Fürsorge zu stehen, ausschließlich auf ihre Rente angewiesen sind.

Auf den Reichsverbilligungsschein kön­nen bezogen werden: Butter, Käse, Roh­fett, Schmalz, Speck, Talg, Speiseöl, Mar­garine, Kunstspeisefett und gehärtetes Pflanzen- oder Tierfett. Andere Waren dürfen auf den Reichsoerbilligungsschein weder verlangt noch abgegeben werden.

Jeder Berechtigte kann auf jeden Reichs­verbilligungsschein in jedem Kalender­monat 2 Pfund verbilligtes Speisefett be­ziehen. Auf geringere Mengen als Vi Pfund Butter und Käse und 1 Pfund der übrigen Fette darf eine Verbilligung nicht gewährt werden.

Die Verbilligung beträgt je Pfund 25 Pf.

Der Reichsverbilligungsschein ist nicht übertragbar.

Der zur Ausgabe gelangende erste Reichsoerbilligungsschein für Speisefette enthält 6 Abschnitte, je 2 für die Monate Mai, Juni und Juli 1933.

Die beiden Abschnitte für Mai berech­tigen zum Bezug der verbilligten Speise­fette in der Zeit vom 10. bis 31. Mai; auf die Abschnitte für Juni und Juli können die verbilligten Speisefette jeweils wäh­rend des ganzen Monats bezogen werden.

Eine Verwendung der Abschnitte nach Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

Die Ausgabe der Reichsoerbilligungs­scheine erfolgt für die Empfänger von Ar­

beitslosen-, Krisen- und Kurzarbeiterunter^ tützung durch die Arbeitsämter, für die von der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten Personen (auch für die Wohlfahrtserwerbslosen), für die Empfän-, ger von Zusatzrente nach dem Reichsoer­sorgungsgesetz und für die Sozialrentner durch das Wohlfahrtsamt. (Letztere erhal­ten die Fettverbilligungsscheine auf An­trag gegen Vorzeigung ihres Rentenbe­scheides usw.)

Bezugsstellen für die verbilligten Speise­fette sind die Verkaufsstellen, die die Speisefette führen, und die sich bereit er­klären, den Verbilligungsschein in Zahlung zu nehmen und den sonstigen Vorschriften zu entsprechen.

Als Bezugsquellen für die verbilligten Fette werden ausdrücklich ausgeschlossen: die Warenhäuser und Einheitspreisge­schäfte.

Im übrigen machen wir die örtlichen Verkaufsgeschäfte auf folgendes aufmerk­sam:

1. Die Abschnitte der Reichsoerbilli­gungsscheine werden bei den Verkaufs­stellen in Zahlung gegeben. Bei der Ab­gabe der Ware trennt der Verkäufer den geltenden Abschnitt ab und entwertet ihn durch Aufdruck seines Firmenstempels unter Hinzufügung des Datums.

2. Die Verkaufsstellen leiten die Ab­schnitte der Reichsoerbilligungsscheine den Finanzkassen zu. Die Finanzkasfen lösen die Abschnitte ein.

3. Die Finanzkassen rechnen die Ab­schnitte auf Reichssteuern an, falls solche fällig oder rückständig find. Zum Zwecke dec Anrechnung sind die Abschnitte der Finanzkasse entweder im Kassenraum zu übergeben oder mit der Post zu über­senden.

4. Die Abschnitte werden nicht auf Reichssteuern angerechnet, wenn ein An­trag auf Bareinlösung gestellt wird. Wird Bareinlösung verlangt, so müssen die Ab­schnitte der Finanzkasse im Kassenraum übergeben werden. Bareinlösung kann nur verlangt werden, wenn der Wert der ein­zulösenden Abschnitte mindestens 10 RM. beträgt; geringere Beiträge können also im Wege der Anrechnung verwertet werden.

5. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Abschnitte sortiert und in Bündeln oder Päckchen verschnürt der Finanzkasse zu übergeben oder zu übersenden. Jeder Einlieferung ist eine Mitteilung beizufu­gen, aus der Name, Vorname und Wohn­ort des Berechtigten und die Zahl der ein­gelieferten Abschnitte hervorgehen. Dis Höchstzahl der in einem Päckchen enthalte­nen Abschnitte darf 50 Stück nicht über­schreiten. Die Finanzkasse ist berechtigt, unsortierte, ungepackte, ungebündelte oder ohne Mitteilung eingelieferte Abschnitte zurückzuweisen.

Gießen, den 12. Mai 1933.

Bürgermeisterei Gießen (Wohlfahrtsamt). Dr. Seid.

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