auf 2 RM., bei Zahlung für mindestens 1 volle Woche, aber weniger als 2 volle Wochen auf den nächsten vollen Reichsmarkbetrag ufw. nach unten abgerundet. Die Ehestandshilfe selbst wird auf volle Pfennige nach unten abgerundet.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit einer auf der Steuerkarte vermerkten Hausgehilfin bezieht ein Monatsgehalt von 287,75 RM. Seine Steuer berechnet sich wie folgt:
a) Ehestandshilfe: Bruttoarbeitslohn 287,75 RM., abgerundet 285,— RM.
davon: 3 v. H. 8,55 RM.
b) Lohnsteuer:
Bruttoarbeitslohn 287,75 RM., abgerundet 285,— RM.
davon ab: steuerfreier
Lohnbetrag 100,— RM. 185,— RM.
davon: 9 v. H. (abzüglich 25 v. H.
Abschlag — höchstens 3 RM. mo
natlich) 13,65 RM.
Werden neben laufenden Bezügen einmalige Einnahmen (z. B. Gratifikationen) gewährt, so sind für die Frage, mit welchem Hundertsatz die Ehestandshilfe zu berechnen ist, die einmaligen Einnahmen dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie gezahlt werden. Infolge der Staffelung der Steuersätze können sich hierbei erhebliche 2lbgabebeträge ergeben. Bei Lohnzahlungen, bei denen der Zeitraum, für den sie gezahlt werden, nicht festgestellt werden kann (z. B- Akkordlohn ohne bestimmten Lohn- ^ahlungszeitroum) beträgt die Ehestandshilfe in ledem Falle 2 Prozent, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns. Die Ehestandshilfe wird vom Arbeitgeber gesondert neben der Lohnsteuer an die Finanzkasse abgeführt. Soweit für di? Lohnsteuer Sleuermarken verwendet werden, sind für Lohnsteuer und Chestandshilfe zusammen ( Steuermarken zu verwenden; besondere ©teuer» marken für die Ehestandshilfe werden nicht ausgegeben. Im Markenverfahren ist die Ohestands- Hilfe auf volle 5 Pfennig nach unten oAgurunben.
Dr. jur. et rer. pol. Brövner.
Amtsgericht Gießen.
Die Humanität verlangt, daß das gewerbsmäßige Töten von Schlachttieren sicher, schnell und schmerzlos erfolgt. Zuwiderhandlungen fallen fraglos unter den Begriff der Tierquälerei, find aber, um sie möglichst zu verhindern, durch besondere Verordnungen und Gesetze unter Strafe gestellt, und die Strafen sind weit schärfer als diejenigen, die im Reichsstrafgesetz für Tierquälerei vorgesehen sind. Eins der wichtigsten Gesetze dieser Art datiert erst vom 21. April 1933 und bereits am 3. Mai 1933 hat ein jüdischer Metzger dagegen verstoßen. Auf Unkenntnis konnte sich dieser aber schon um deswillen nicht berufen, weil das betäubungslose Schlachten von Tieren in Hessen schon vorher untersagt war.
Der Angeklagte war am genannten Tage gegen 14.30 Uhr mit einem Lehrjungen im Schlachthaus erschienen, um ein Kalb zu schlachten. Die Schlacht- zeit war aber um 14 Uhr zu Ende, und der Schlachtraum pflegt dann leer zu sein. Ausnahmsweise wurde ihm, nachdem er die etwa entstehenden Ueber- stundenkosten übernommen hatte, das Schlachten noch gestattet. Der Lehrling hob das Kalb und der Tier durch einen sicheren kräftigen Schlag auf den Kopf betäubt habe, den Halsschnitt vorgenommen höben. Der Lehrling war nicht mehr anwesend; er hatte sich wegen des Schlachtsteuerscheins auf das Bureau begeben. In der Nähe befanden sich der Hilfshallcnmeister und Schlachthofarbeiter. Beide erklärten unter Eid übereinstimmend, ein Betäuben des Tieres durch den Metzger sei ausgeschlossen gewesen, denn sie hätten den Schlag unbedingt hören müssen, zumal wegen der Leere des Schlachtraums völlige Ruhe geherrscht habe. Sie haben nach ihrer Angabe nur ein länger andauerndes Röcheln des Tieres vernommen und dieses hat sich anders an- gchört, als in den Fälle-i einer der Schlachtung vorausgegangenen Betäubung. Durch diese Aussagen gewann das Gericht die Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten, der schon mehrfach, wenn auch auf anderen Gebieten, vorbestraft war und verurteilte ihn auf Grund der Paragraphen 1 und 3 des Gesetzes vom 21. April 1933 über das Schlachten von Tieren zu einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen. Eine Uebertretung des Schächtoerbots kam nach dem Urteil nicht in Frage.
Baumwollernte von Llganda 40 bis 50 Millionen Schillinge wert, und von den daraus fließenden Eingeborenensteuern wird die enorme englische Beamtenschaft überaus glänzend bekohlt. Baumwolle und große Beamtengehälter, mit den entsprechenden Pensionen aus Kosten des in Bewirtschaftung genommenen Landes, gehören zur englischen Kolonialpolitik in Ostafrika.
Alle diese Dinge sind interessant zu erfahren, ober bewegender war für mich, Sinja zu besuchen, das an der Stelle liegt, wo der Ril aus dem Viktoria-See herausflieht. Er tut es mit einem vierfach geteilten, schäumenden Sprung, den Ripon-Fällen, die der Entdecker Speke, nach seinem Gönner, dem damaligen Vizekönig von Indien, so genannt hat. Ich saß auf dem großen Felsblock, auf dem eine Tafel verkündet, hier habe Speke die Rilquelle gefunden. Ich glaube, die Tafel hat recht, denn der Viktoria- See ist das eigentliche Quellbecken des Rils; die Quellen irgendwelcher Zuflüsse aufzusuchen, hat keinen rechten Sinn. Die Rilquelle zu sehen, ihr Rauschen zu hören, in den glasklaren Sturz ihrer Gewässer den Blick zu tauchen, ist doch etwas, wofür man gern über Meere und Länder zieht.
Der Dampfer „Clement Hill", der den Viktoria- See umfährt, kommt von Kisumu und läuft über Iinja und Port Bell nach Entebbe. Er ist 1100 Tonnen grob, hat hübsche bequeme Kabinen und eine Bar, an der alles was englisch ist, Schiffsoffiziere und Passagiere, mehr Whisky- Soda und Bier zu trinken pflegt, als gut ist. Man war gegen die deutschen Passagiere liebenswürdig wie immer und gab uns beiden, meiner Tochter und mir, die beiden Kabinen, die sonst englische prinzliche Hoheiten, Lords und Gouver
neure bewohnen, wenn sie auf dem Hee fahren. Wenn keine solchen Passagiere da sind, können sie aber auch gewöhnliche Sterbliche benutzen.
Von fünf oder sechs großen Dampfern auf dem See ist nur noch der „Clement Hill" in Dienst, alle anderen sind aufgelegt. So sehr wirkt auch hier die Weltkrisis, und beim „Clement Hill" genügt 14tägiger Verkehr. Oesters braucht er die einzelnen Häfen für Fracht und Passagiere nicht anzulaufen. An der Kagera- mündung wurde viel Zinnerz geladen, das den Fluß herunterkommt, in Dukoba Kaffee, von dem jährlich 8030 Tonnen in Eingeborenenkulturen erzeugt werden. Dukoba war früher, wenn man von Rorden kam, der erste deutsche Hafen, und die deutschen Verwaltungsbeamten haben die Reger gelehrt, die dort wachsenden wilden oder verwilderten (vielleicht vor langer Zeit von Arabern gepflanzten) Kaffeebäume zu pflegen und abzuernten. So ziemlich alles, was im alten Deutsch-Ostafrika noch gut und wertvoll ist, stammt aus deutscher Zeit; die Engländer haben nichts getan, als doppelt soviel Beamte mit doppelt so hohen Gehältern hinzusehen und das Land mit vielfach erhöhten Steuern und Taxen, von Weißen wie von Eingeborenen, dafür zahlen zu lassen.
Roch eine Rachtfahrt über den meeresgleichen See von Bukoba nach Muansa, und die Eisenbahn ist wieder erreicht. Auch Muansa ist alter deutscher Verwaltungsplah, und auf dem Bazar geht, wie überall, die Rede: „O, kämen die Deutschen doch wieder!". Hier ist ein schlechtes englisches Hotel, und morgen geht es südwärts ins Gebiet der alten deutschen Zentralbahn.
Sine Reliefkarte von Obechessen mit Vogelsberg.
Der Verkehrsbund Oberhessen Sitz Gießen^(Stadthaus), und der Hessische Verkehrsoer- band, Sitz Darmstadt, haben in gemeinsamer monatelanger Arbeit eine Reliefkarte von Oberhessen mit Vogelsberg geschaffen, die von der Derlagsanstalt 'DL Wittkop G. m. b. H., München im Entwurf fertiggestellt und von der Druckerei Zaberndruck in Mainz im Buntdruckverfahren ange- fertigt wurde. Die Reliefkarte, zu deren Herstellung die Hessische Staatsregierung und die Verwaltungs- körperschaften von Oberhessen in dankenswerter Weise Geldbeihilfen bewilligten, ist jetzt der Oeffent- lichkeit übergeben worden.
Die Vogelschaukarte bietet ein eindrucksvolles Bild der wunderbaren landschaftlichen Gestaltung der Provinz Oberhessen mit ihrem herrlichen Waldgebirge, dem Vogelsberg.
Eindrucksvoll ist der Charakter der oberhessischen Gebirgslandschaft mit ihren vielfachen Schönheiten in der Karte dargestellt, der Lauf der Flüsse und Bäche, die Täler im Gebirge und in seinen Ausläufern, die goldene Wetterau, die historischen Sehenswürdigkeiten der Provinz Oberhelfen, die Städte und Dörfer, die Bahnlinien und das Stra- ßenetz, alles ist in übersichtlicher und klarer Form zur Darstellung gebracht. Die Reliefkarten-Kom- mission des Verkehrsbundes Oberhessen, deren Lei
tung der 2. Vorsitzende des Verkehrsbundes Oberhessen, Bürgermeister Dr. V ö l s i n g-Alsfeld hatte, hat für ihre gründliche Vorbereitungsarbeit zur Herausgabe dieser Karte in weitgehendem Maße die Mitarbeit ausgezeichneter Kenner der ober- hessischen Landschaft herangezogen. Dadurch ist es möglich geworden, in die Zeichnung der Karte alle Sehenswürdigkeiten historischer und landschaftlicher Art der verschiedensten Gegenden der Provinz Oberhessen lückenlos aufzu^ehmen, ohne aber dadurch die Uebersichtlichkeit der Reliefkarte zu beeinträchtigen. Die angrenzenden Gebiete von Oberhessen sind, um die Geschlossenheit des ganzen Landschaftsbildes zu wahren, in den hauptsächlichsten Punkten in der Karte mit dargestellt. Als Ganzes gesehen ist zu sagen, daß diese Reliefkarte von Oberhessen sich als
ein Kartenwerk von hoher landschaftsschildernder Qualität
erweist und würdig neben die guten deutschen Reliefkarten aus anderen Gebieten unseres deutschen Vaterlandes gestellt werden kann. Die Karte ist zum Preise von 1 Mark bei den Städtischen Verkehrsämtern bzw. Verkehrsvereinen, oder in Buchhandlungen, oder vom Verkehrsbund Oberhessen, Sitz Gießen, Stadthaus, direkt zu beziehen.
AendemngenbeiderLohnstenerundSheftandöhllfe
Was der Arbeitnehmer wissen muh.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind eine Reihe von Aenderungen wesentlich, die vom 1. Juli 1933 ab bei der Lohnsteuer auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 eintreten. Vor allem wird vom 1. Juli ab die Ehestandshilfe grundsätzlich von allen ledigen Ar- beitnel)mern — außer von den sonstigen Steuerpflichtigen — erhoben. Zu vermeiden ist sie nur von dem Arbeitnehmer, der sich nunmehr schnell zur Verheiratung entschließt; er hat in diesem Falle außerdem unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Ehestandsdarlehen im Betrage bis zu 1000 RM. zu erhalten.
Wesentlich sind für den Arbeitnehmer folgende Aenderungen:
1. Vornahme des Abschlages von der Lohnsteuer.
Bei Arbeitnehmern, denen Familienermäßigungen (z. B. auch für Hausgehilfinnen) zustehen, wird von der Lohnsteuer — abgesehen von den Familienermäßigungen selbst — ein Abschlag von 25 v. H., höchstens bei monatlicher Lohnzahlung von 3 RM. (bei wöchentlicher Lohnzahlung 0,75 RM.) vorgenommen. Bei allen anderen Arbeitnehmern fällt der Abschlag fort, während er bisher allen nicht ledigensteuerpflichtigen Arbeitnehmern zugebilligt wurde.
2. Fortfall des Ledigenzuschlages von 10 v. h.
Bei Arbeitnehmern, die dem Ledigenzuschlage unterlagen, fiel bisher nicht nur der Abschlag von der Lohnsteuer von 25 v. H. (1) fort; vielmehr wurde außerdem ein Zuschlag von 10 o. H. der Lohnsteuer erhoben, sofern der Arbeitslohn 220 RM. monatlich (54 RM. wöchentlich) überstieg. Dieser Zuschlag kommt mit Rücksicht auf die neu eingeführte Ehestandshilfe (unten 4) in Fortfall. Die Lohnsteuer für die ledigen Arbeitnehmer beträgt also vom l.Juli 1933 — abgesehen von der Ehestandshilfe, die gesondert zu berechnen ist, — regelmäßig 10 d. H. des um die steuerfreien Lohnbeträge gekürzten Bruttoarbeitsentgelts.
3. Ermäßigung der Lohnsteuer für Hausgehilfinnen.
Den Arbeitnehmern wie den Einkommensteuer- pflichtigen wird, für jede zu seiner Haushaltung zählende Hausgehilfin — höchstens für drei gleichzeitig bei einem Haushaltsvorstand beschäftigte Hausgehilfinnen —, eine Familienermäßigung wie für ein minderjähriges Kind gewährt. Der Arbeitgeber kann die Ermäßigung für die Hausgehilfin erst bei der ersten Lohnzahlung berücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte ihm vom Arbeitnehmer vorgelegt wird. Die Arbeitnehmer müssen also die Berichtigung der Steuerkarte mit Rücksicht auf bei ihnen beschäftigte Hausgehilfinnen baldmöglichst bei der Gemeindebehörde unter deren Vorlegung beantragen. Der Anspruch auf die Ermäßigung für die Hausgehilfinnen fällt fort, wenn sie entlassen und nicht innerhalb eines Monats eine andere eingestellt wird. Die Berichtigung der Steuerkarte ist in diesem Falle seitens des Arbeitnehmers unter Vorlegung feiner Steuerkarte innerhalb der Monatsfrist zu beantragen, widrigenfalls sie von Amts wegen vorgenommen wird.
4. Die Abführung von Ehestandshilfe.
Reden der Lohnsteuer wird von dem Brutto- orbeitslohn, der für die Zeit nach dem 30. Juni
1933 gewährt wird, die Ehestandshilfe von den ledigen Arbeitnehmern, soweit sie nicht zu den befreiten Steuerpflichtigen gehören, seitens des Arbeitgebers einbehalten und abgeführt. Fällt bei Zahlung des Arbeitslohns für mehr als eine volle Woche der Lohnzahlungszeitraum zum Teil in die Zeit vor dem 1. Juli 1933, zum Teil in die Zeit nach dem 30. Juni 1933, so unterliegen nur die auf die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraums entfallenden Beträge der Ehestandshilfe. Fällt bei Zahlung des Arbeitslohns für nicht mehr als eine Woche ein Lohnzahlungszeitraum zum Teil in die Zeit vor dem 1. Juli, zum Teil in die Zeit nach dem 30. Juni 1933, so wird die Ehestandshilfe nicht erhoben. Die näheren Einzelheiten über die Ehestandshilfe ergeben sich aus einem amtlichen „Merkblatt für die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger".
Als ledig unterliegen der Ehestandshilfe, wie bisher, der Ledigensteuer, Arbeitnehmer, die nicht verheiratet find sowie verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind.
Gegenüber der bisherigen Ledigensteuer ist insbesondere zu beachten, daß über 55 Jahre alte Arbeitnehmer von der ersten Lohnzahlung nach Erreichung dieses Alters an befreit sind. Außerdem sind abgabefrei unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zustehen (wie bisher), verwitwete Arbeitnehmer, die Kinder des verstorbenen Ehegatten unterhalten, sofern ihnen Kinderermäßigungen hierfür zustehen; schließlich Arbeitnehmer, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau (bzw. ihres Ehemannes) oder bedürftiger Eltern seit einem Jahre mindestens ein Zehntel (ab 1. 1. 1934 ein Sechstel) ihres Einkommens aufwenden und denen deshalb der lohnsteuerfreie Betrag erhöht worden P.
Die Ehestandshilfe ist — im Gegensatz zur Lohnsteuer und der bisherigen Ledigensteuer, jedoch wie bei der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe — vom Brutto- arbeitslohn zu berechnen. Vom Bruttoarbeitslohn dürfen die lohnsteuerfreien Beträge und auch die etwaigen Erhöhungen dieser Beträge, Familienermäßigungen und sonstigen Beträge (z. B. Schuldzinsen) nicht abgezogen werden. Abgabefrei ist der Bruttoarbeitslohn bis 75 RM. bei monatlicher, 18 RM. bei wöchentlicher, 3 RM. bei täglicher Lohnzahlung, 0,75 RM. bei Zahlung für zwei angefangene ober volle Stunden.
Die Ehestandshilfe ist in die Lohnsteuertabellen gleich mit aufgenommen. Sie beträgt bei einem Monatsgehalt von 75 RM., aber weniger als 150 RM. (bei einem Wochenlohn von 18 RM. bis 36 RM. ausfchließl.) 2 v. $)., bei einem Monatsgehalt von 150 RM., aber weniger als 300 RM. (bei einem Wochenlohn von 36 RM. bis 72 RM. ausschließl.) 3 v. H., bei einem Monatsgehalt von 300 RM., aber weniger als 500 RM. (bei einem Wochenlohn von 72 RM. bis 120 RM. ausschließlich) 4 v. H., bei einem Monatsgehalt von 500 RM. (bei einem Wochenlohn von 120 RM.) und darüber 5 v. H. des jeweils gewährten Arbeitslohns. Der Bruttoarbeits- lohn wird für die Berechnung der Ehestandshilfe bei Zahlung für volle 4 Wochen oder einen längeren Zeitraum auf 5 RM., bei Zahlung für mindestens 2 volle Wochen, aber weniger als 4 volle Wochen
Deutschland fordert Lustschuh!
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Die Attacke fremder Flugzeuge auf Berlin hat die deutsche Bevölkerung erneut die Notwendigkeit erkennen lassen, endlich wieder das Recht auf einen ausreichenden Luftschutz zu erhalten, das uns der Versailler Vertrag nahm. Die Staaten ringsum verfügen über 10 000 Militärflugzeuge, Deutschland aber über kein einziges, ebenso wie es fein einziges Abwehrgeschütz besitzt. Unser gerechtes Verlangen darf und kann nicht ungehört verhallen. — Unsere Bilder zeigen oben: Bombengeschwader über einer Großstadt; unten: Wie eine Stadt nach einem Bombardement aussieht.
Deutschlands künftiges Inn-Antoftraßennetz.
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