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Das sagen auch Sie, wenn Sie seine stark fettlösende Kraft an Hunderten der schwierigsten Dinge erprobt haben. Dann werden Sie die Begeisterung verstehen, die @) täglich aufs neue erweckt. Reinigungssorgen gibts nicht mehr — wo das Zepter schwingt.
Wo Reinheit lacht — hat @) Pate gestanden.
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fü bis 7. Mai
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Angelegenheiten, die nicht bis zum Amts- tage verschoben werden können, können an jedem anderen Werktage von 9 bis 12 Uhr beim Kreisamt vorgebracht werden. Außer am Freitag können nadjmil» tags Personen nicht empfangen werden.
fordert es, daß die Kreisbeooltcrung für Angelegenheiten, die das persönliche <£r» scheinen erfordern, den Amtstag — Freitag — benutzt. Nur eilige und dringende
ke aus Gießener nvatbesltz eiten in Oel, eil und Pastell
Durch Polizeioerordnung vom 23. Aug. 1905 ist den Baumbesitzern die Verpflichtung auferlegt, bis spätestens 15. Mai jedes Jahres die Bäume, Sträucher und Hecken von Raupen- neftern und Misteln zu säubern.
Gemäß Art. 41 des Feldstrafgesctzes voml3. Juli 1904 besteht die Verpflichtung der Baumbesitzer, auf Aufforderung der Ortspolizei hin binnen vier Wochen dürre Bäume uiid Aeste aus Feld und Garten zu entfernen.
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In Anbetracht des Umstandes, daß jähr-1 lich bis zu 40 v. H. der Obsternte durch I Schädlinge vernichtet werden, und in An-1 betracht der Bedeutung einer guten Baumpflege für die im Interesse der Volkscr- nährung nötige Erhöhung unserer Obst- erträgnisse wird allen Beteiligten eine gewissenhafte Bekämofung der Obstbaum- schädlinge zur Pflicht gemacht, zumal auch eine vorherige gründliche Reinigung und Säuberung der Bäume die unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekämpfung der lebenden Obstbaumschädlinge durch Spritzen ufw. ist.
Die Baumbesitzer sind von den Bürger-1 meistereien zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher und Hecken binnen vier Wochen aufzufordern. Das Poiizei- und Feldschutzpersonal hat die Durchfiih- rung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen. Es genügt nicht das Fällen der Bäume ufw., sondern die gefällten Bäume müssen restlos heim in die Hosreite geschafft oder an Ort und Stelle ver- brannt werden.
Da die Vertilgung der Obstbaumschäd- lingc in den letzten Jahren oftmals nur sehr lässig betrieben wurde,' wird das Kreisamt in Zukunft durch einen Sachverständigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestrafung der Säumigen veranlassen.
sam, daß dos Kreisamt, die Bezirtssür- sorgestelle und das Jugendamt nur Freitags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr Amtstag haben. Die vielfach bei
Da bei den Reinigungsarbeiten an Bächen und Gräben vielfach die nachstehend abgedruckten Vorschriften der Artikel 55 und 56 des Fischereigesetzes vom 27. April 1881 nicht beachtet werden, macht das Äreisamt die Bürgermeistereien und die Besitzer von offenen Gewässern, insbesondere die Müller auf diese Bestimmungen zur genauen Nachachtung aufmerksam. Insbesondere ist bei dem Ablassen von Bächen oder Gräben stets dafür zu sorgen, daß so viel Wasser darin bleibt, daß Fische und Krebse nicht zugrunde gehen. Zuwiderhandlungen gegen nachstehende Vorschriften werden bestraft und verpflichten zum Schadenersatz.
A r t i k e l 55.
Wer das Abschlagen oder das Ausheben (Fegen) von offenen Gewässern, in welchen einem anderen die Fischerei zusteht, vornehmen will, muß den Fischereiberechtigten, insofern er in der Gemarkung wohnt, oder dessen der Dürger- meisterei bekannten Bevollmächtigten so rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeit Nachricht geben, daß der Fischereiberechtigte sein Interesse wahren kann.
Bei den auf Kosten der Gemeinden oor- zunehmenden Ausräumungen von Bächen hat die Bürgermeisterei die Obliegenheit zur obenbemerkten Anzeige.
Artikel 5 6.
Offene Fischwässer dürfen bei ihrer Benutzung zu landwirtschaftlichen und technischen Zwecken nicht so stark abgeschlagen werden daß Fische oder Krebse hierdurch zugrunde gehen.
Kreis Schotten.
Zwecks Vertilgung der Obstbaumschäd- linge sind im Kreise Schotten folgende Anordnungen getroffen:
-rreis (stieben.
Bei den Schafherden in den Gemeinden Saasen und Bollnbach ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der 8$ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengefetz werden angeordnet.
streis Alsfeld.
Das Kreisamt macht darauf aufmerk-
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Kartoffeln, Bohnen, Erbsen und viele andere Gemüsesorten müssen sorgfältig gehäufelt werden, damit die Wurzeln schön bedeckt sind und das Kraut seitlichen Halt hat. — Mit einer gewöhnlichen Kartoffel-Hacke ist das eine mühselige Schinderei, vom seitlichen Hacken . wird man lendenlahm und krumm. Fritz aber macht diese Arbeit Vergnügen, denn
mit dem Wolf-Häufler kommt er dreimal so weit!
Den zieht er einfach aufrechtstehend und rückwärtsgehend am langen Stiel hinter sich her. wobei die Furchen auch viel gleichmäßiger wer ten. Wolf-Geräte sind eben von Praktikern erdacht — schauen Sie sich mal die vielerlei Formen an bei
Bekanntmachung.
In unser Handelsregister, Abteilung B, wurde am 1. April 1933 bei der Firma „Lrwege", Einheitspreisgesellfd-asl mit be- fchränkter Haftung in Gießen folgendes eingetragen: Die Firma ist geändert in Kaufhaus Karl Kerber, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28. Marz 1933 ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Geschäftes, in welchem Gegenstände des täglichen Bedarfs verkauft werden. Nach Beschluß der Gesellschafter- Versammlung vom 31. März 1933 wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Ge- schäftssührer vertreten. Der Geschäftsführer Siegfried Eichwald ist ausgeschieden.
Gießen, den 4. April 1933. (2393D
__________Hessisches Amtsgericht.__________
Vergebung
von Materiallieferungen und Straßenbau- arbeiten.
Auf Grund der Reichsverdingungsordnung sollen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden: 24050
Für Ausführung von Kleinpflaster auf der Drovinzialstrahe Gießen — Heuchelheim von km 0,000—0,350 und 0,350— 1,180 (Ortsdurchfahrt Heuchelheim):
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b) Die Ausführung von 8350 qm Kleinpflaster, 2590 lfd. m Randsteinsetzen, 8350 qm Vorprofilierung sowie der zugehörigen Chaussierungs- und Bankettregulierungsarbeiten, Versetzen von Sinkkasten usw. .
Die Vergebung der Lieferungen und A.oeiten in verschiedenen Losen bleibt vorbehaUen. .
Angebotsoordrucke sind, soweit Vorrat reicht, in der Zeit von Montag, 10. d. M., bis Mittwoch, den 12. d. M. einschließlich nur vormittags bei Herrn Bauinspektor Enders in Gießen, Rodheimer Straße 41, erhältlich. Die Bedingungen sind bei dem Genannten einzusehen.
Die Angebote sind verschlossen und mif der Aufschrift: „Submission Heuchelheim" versehen vortofrei bei uns (Gießen, Ostanlage 37) bis zum Dienstag, 18. d. M^ vormittags 10 Uhr, einzureichen. Die Oeff- nung der Angebote erfolgt in Gegenwart der erschienenen Bewerber, Zuschlagsfrist 3 Wochen.
G'eßen, den 7. April 1933. Provinzialdirektion Oberhessen.
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i( ______o ______________,__7 ... auf Geldstrafe erkannt, sondern es kann
der nreisbeoolcelung bestehende Annahme/auch Entfernung der dürren Baume und daß auch der Dienstag Amtstag fei, ift Aeste und der mit Raupennestern behafte- nicht zutreffend. Der Dienstag ist kein ten Zweige und Aeste, sowie das Aus- Amts.ag. Die ordnungsmäßige und recht- schneiden der Misteln auf Kosten der Säu« zeitige Erledigung der Dienslgeschäfte er- Imigcn durch die Ortspolizei vorgenommen fordert es, daß die Kreisbevöttcrung für werden.
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Es finden folgende Beratungsstunden I für Lungenkranke statt:
1. Für den Bezirk Gedern: Mittwoch, den 12. April 1933, von 10.30 bis 12 Uhr im Kreisbezirkskrankenhaus in Gedern.
2. Für den Bezirk Laubach: Dienstag, den 18. April 1933, von 10 bis 12 Uhr im Rathaus in Laubach.
3. Für den Bezirk Ulrichstein: Dienstag, den 18. April 1933, vdn 14 bis 15 Uhr im Gemeinderatszimmer des Schulhauses in Ulrichstein.
4. Für den Bezirk Schotten: Mittwoch, den 26. AprU 1933, von 10.30 bis 12 Uhr im Städtischen Krankenhaus in Schotten.
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