Ausgabe 
8.4.1933 Erstes Blatt
 
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3 B.'jeöudex si GIESSEN

AM OSWALDSGARTEN

AmlSverkündigungen aus den oberhessischen Kreisen.!

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Das sagen auch Sie, wenn Sie seine stark fettlösende Kraft an Hunderten der schwie­rigsten Dinge erprobt haben. Dann werden Sie die Begeisterung verstehen, die @) täg­lich aufs neue erweckt. Reinigungssorgen gibts nicht mehr wo das Zepter schwingt.

Wo Reinheit lacht hat @) Pate gestanden.

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bis 7. Mai

Frühjahrs' [Stellung

bab,,n.." i""1.

Angelegenheiten, die nicht bis zum Amts- tage verschoben werden können, können an jedem anderen Werktage von 9 bis 12 Uhr beim Kreisamt vorgebracht wer­den. Außer am Freitag können nadjmil» tags Personen nicht empfangen werden.

fordert es, daß die Kreisbeooltcrung für Angelegenheiten, die das persönliche <£r» scheinen erfordern, den Amtstag Frei­tag benutzt. Nur eilige und dringende

ke aus Gießener nvatbesltz eiten in Oel, eil und Pastell

Durch Polizeioerordnung vom 23. Aug. 1905 ist den Baumbesitzern die Ver­pflichtung auferlegt, bis spätestens 15. Mai jedes Jahres die Bäume, Sträucher und Hecken von Raupen- neftern und Misteln zu säubern.

Gemäß Art. 41 des Feldstrafgesctzes voml3. Juli 1904 besteht die Verpflich­tung der Baumbesitzer, auf Aufforde­rung der Ortspolizei hin binnen vier Wochen dürre Bäume uiid Aeste aus Feld und Garten zu entfernen.

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Die Frühiahrsneuheiten sind einge­troffen, eine unverbindliche Besieh, tigung wird Ihnen viel Anregung bringen. - Beachten Sie auch bitte

In Anbetracht des Umstandes, daß jähr-1 lich bis zu 40 v. H. der Obsternte durch I Schädlinge vernichtet werden, und in An-1 betracht der Bedeutung einer guten Baum­pflege für die im Interesse der Volkscr- nährung nötige Erhöhung unserer Obst- erträgnisse wird allen Beteiligten eine ge­wissenhafte Bekämofung der Obstbaum- schädlinge zur Pflicht gemacht, zumal auch eine vorherige gründliche Reinigung und Säuberung der Bäume die unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekämpfung der lebenden Obstbaumschäd­linge durch Spritzen ufw. ist.

Die Baumbesitzer sind von den Bürger-1 meistereien zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher und Hecken binnen vier Wochen aufzufordern. Das Poiizei- und Feldschutzpersonal hat die Durchfiih- rung der Vorschriften streng zu über­wachen und bei Versäumnis der Baum­besitzer die Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen. Es genügt nicht das Fäl­len der Bäume ufw., sondern die gefällten Bäume müssen restlos heim in die Hosreite geschafft oder an Ort und Stelle ver- brannt werden.

Da die Vertilgung der Obstbaumschäd- lingc in den letzten Jahren oftmals nur sehr lässig betrieben wurde,' wird das Kreisamt in Zukunft durch einen Sachver­ständigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestra­fung der Säumigen veranlassen.

sam, daß dos Kreisamt, die Bezirtssür- sorgestelle und das Jugendamt nur Frei­tags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr Amtstag haben. Die vielfach bei

Da bei den Reinigungsarbeiten an Bächen und Gräben vielfach die nach­stehend abgedruckten Vorschriften der Ar­tikel 55 und 56 des Fischereigesetzes vom 27. April 1881 nicht beachtet werden, macht das Äreisamt die Bürgermeistereien und die Besitzer von offenen Gewässern, insbesondere die Müller auf diese Bestim­mungen zur genauen Nachachtung auf­merksam. Insbesondere ist bei dem Ab­lassen von Bächen oder Gräben stets dafür zu sorgen, daß so viel Wasser darin bleibt, daß Fische und Krebse nicht zugrunde gehen. Zuwiderhandlungen gegen nach­stehende Vorschriften werden bestraft und verpflichten zum Schadenersatz.

A r t i k e l 55.

Wer das Abschlagen oder das Aus­heben (Fegen) von offenen Gewässern, in welchen einem anderen die Fischerei zu­steht, vornehmen will, muß den Fischerei­berechtigten, insofern er in der Gemar­kung wohnt, oder dessen der Dürger- meisterei bekannten Bevollmächtigten so rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeit Nachricht geben, daß der Fischereiberech­tigte sein Interesse wahren kann.

Bei den auf Kosten der Gemeinden oor- zunehmenden Ausräumungen von Bächen hat die Bürgermeisterei die Obliegenheit zur obenbemerkten Anzeige.

Artikel 5 6.

Offene Fischwässer dürfen bei ihrer Be­nutzung zu landwirtschaftlichen und tech­nischen Zwecken nicht so stark abgeschlagen werden daß Fische oder Krebse hierdurch zugrunde gehen.

Kreis Schotten.

Zwecks Vertilgung der Obstbaumschäd- linge sind im Kreise Schotten folgende An­ordnungen getroffen:

-rreis (stieben.

Bei den Schafherden in den Gemeinden Saasen und Bollnbach ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der 8$ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengefetz werden an­geordnet.

streis Alsfeld.

Das Kreisamt macht darauf aufmerk-

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Kartoffeln, Bohnen, Erbsen und viele andere Gemüse­sorten müssen sorgfältig gehäufelt werden, damit die Wurzeln schön bedeckt sind und das Kraut seitlichen Halt hat. Mit einer gewöhnlichen Kartoffel-Hacke ist das eine mühselige Schinderei, vom seitlichen Hacken . wird man lendenlahm und krumm. Fritz aber macht diese Arbeit Vergnügen, denn

mit dem Wolf-Häufler kommt er dreimal so weit!

Den zieht er einfach aufrechtstehend und rückwärtsgehend am langen Stiel hinter sich her. wobei die Furchen auch viel gleichmäßiger wer ten. Wolf-Geräte sind eben von Praktikern erdacht schauen Sie sich mal die vielerlei Formen an bei

Bekanntmachung.

In unser Handelsregister, Abteilung B, wurde am 1. April 1933 bei der Firma Lrwege", Einheitspreisgesellfd-asl mit be- fchränkter Haftung in Gießen folgendes eingetragen: Die Firma ist geändert in Kaufhaus Karl Kerber, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28. Marz 1933 ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Geschäftes, in welchem Ge­genstände des täglichen Bedarfs verkauft werden. Nach Beschluß der Gesellschafter- Versammlung vom 31. März 1933 wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Ge- schäftssührer vertreten. Der Geschäfts­führer Siegfried Eichwald ist ausgeschieden.

Gießen, den 4. April 1933. (2393D

__________Hessisches Amtsgericht.__________

Vergebung

von Materiallieferungen und Straßenbau- arbeiten.

Auf Grund der Reichsverdingungs­ordnung sollen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden: 24050

Für Ausführung von Kleinpflaster auf der Drovinzialstrahe Gießen Heuchel­heim von km 0,0000,350 und 0,350 1,180 (Ortsdurchfahrt Heuchelheim):

a) Die Lieferung von zirka 8350 qm Kleinpflastersteinen, zirka 2590 lfd. m Randsteinen aus Ba alt oder Kunststein, zirka 560 cbm Basalt plitt, zirka 315 cbm Basaltsand zirka 50 cbm Basaltklemschlag, zirka 475 t Flußsand, Ma 330 cbm Schlämmsand und zirka 2100 oad Port­landzement sowie 5 «traßensinkkasten und 25 lfd. m Anschlußrohre. .

b) Die Ausführung von 8350 qm Klein­pflaster, 2590 lfd. m Randsteinsetzen, 8350 qm Vorprofilierung sowie der zu­gehörigen Chaussierungs- und Bankett­regulierungsarbeiten, Versetzen von Sink­kasten usw. .

Die Vergebung der Lieferungen und A.oeiten in verschiedenen Losen bleibt vorbehaUen. .

Angebotsoordrucke sind, soweit Vorrat reicht, in der Zeit von Montag, 10. d. M., bis Mittwoch, den 12. d. M. einschließlich nur vormittags bei Herrn Bauinspektor Enders in Gießen, Rodheimer Straße 41, erhältlich. Die Bedingungen sind bei dem Genannten einzusehen.

Die Angebote sind verschlossen und mif der Aufschrift:Submission Heuchelheim" versehen vortofrei bei uns (Gießen, Ost­anlage 37) bis zum Dienstag, 18. d. M^ vormittags 10 Uhr, einzureichen. Die Oeff- nung der Angebote erfolgt in Gegenwart der erschienenen Bewerber, Zuschlagsfrist 3 Wochen.

G'eßen, den 7. April 1933. Provinzialdirektion Oberhessen.

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i( ______o ______________,__7 ... auf Geldstrafe erkannt, sondern es kann

der nreisbeoolcelung bestehende Annahme/auch Entfernung der dürren Baume und daß auch der Dienstag Amtstag fei, ift Aeste und der mit Raupennestern behafte- nicht zutreffend. Der Dienstag ist kein ten Zweige und Aeste, sowie das Aus- Amts.ag. Die ordnungsmäßige und recht- schneiden der Misteln auf Kosten der Säu« zeitige Erledigung der Dienslgeschäfte er- Imigcn durch die Ortspolizei vorgenommen fordert es, daß die Kreisbevöttcrung für werden.

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Es finden folgende Beratungsstunden I für Lungenkranke statt:

1. Für den Bezirk Gedern: Mittwoch, den 12. April 1933, von 10.30 bis 12 Uhr im Kreisbezirkskrankenhaus in Gedern.

2. Für den Bezirk Laubach: Dienstag, den 18. April 1933, von 10 bis 12 Uhr im Rathaus in Laubach.

3. Für den Bezirk Ulrichstein: Dienstag, den 18. April 1933, vdn 14 bis 15 Uhr im Gemeinderatszimmer des Schulhauses in Ulrichstein.

4. Für den Bezirk Schotten: Mittwoch, den 26. AprU 1933, von 10.30 bis 12 Uhr im Städtischen Krankenhaus in Schotten.

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Edgar Borrmann

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