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1.3.1933 Frühausgabe
 
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Mittwoch.!. März M3

183. Jahrgang

Nr. 51 KvühauSsabe

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Dr Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich fürPolitik Dr Fr Wilh. Lange; für Feuilleton Dr H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Dlumichein und rür ''en An. zeigenteil i.D. Th.Kümmel fämtlich in (Biegen.

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GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhesfen

Onur V! verloa: vrühl'sche Univerfifäls-Vvch- und Steinbrnderei R. tanae in Gietzei. Zchristleitung und Geschäftr^elle: 7.

Sie neue Verordnung zuni Schutz gegen lommuniMen'Terror.

OerWoritout derVerordnung

Berlin, 28.Febr. (IDIB.) Auf Grund des Ar- ikel» 48 Absatz 2 der Reichsoersaffung wird zur Ab­rehr kommunistifcher siaaisgefährdender Gewaliakie olgendes verordnet:

§ 1

Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf eiteres anher Kraft gesetzt. Ls find da- it Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Iechtes der freien Meinungsäußerung, einfchlieh- ch der Pressefreiheit, des Vereins- und verfamm- ngsrechtes, Eingriffe in das Brief-, poft-, Tele- raphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordungen von ausfudjungen und von Beschlagnahmen sowie Be- !)ränkungen des Eigentums auch auherhalb der sonst -ierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2.

Werden in einem Lande die zur Wiederher- sellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nöli- en Maßnahmen nicht getroffen, so kann d i c ^eichsregieruug insoweit die Befugnisse der »bersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3.

Die Behörden der Länder und Ge­ne i n d e n (Gemeindeverbände) haben den aus »rund des § 2 erlassenen Anordnungen der Re.chs- r.gierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge z n leiften.

8 4.

Wer von den obersten Landesbehörden oder den hnen Nachgeordneten Behörden zur Durchführung -eser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den an der Reichsregierung gemäh § 2 erlassenen An­ordnungen zuwiderhandelt, oder wer zu sicher Zuwiderhandlung aussordert oder an- ckizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen vorschristen mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Mo­nat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 RM. bestraft.

Wer durch Zuwiderhandlung nach Absatz leine t neine Gefahr für Menschenleben i beiführt, wird mit Zuchthaus, bei mit- d nden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, bestrast. Daneben kann auch auf Vermögenseinziehung erkannt werden.

Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Absatz 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zucht­haus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, bestraft.

§ 5.

mit dem Tode sind die verbrechen zu be- strafen, die das Strafgesehbu^ in den §§ 81 (hoch- verrat). 229 ((Biftbcibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Ueberschwemmung), 315 Abs 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gernein- gesährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.

Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:

1. wer es unternimmt, den Reichspräsi­denten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregie­rung oder einer Landesregie­rung zu töten, ober wer zu einer solchen Tö­tung auffordert, sich erbietet, ein solches Er­bieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;

Berlin, 28. Febr. (CNB) Amtlich wird darauf hingewiesen, daß eine Verordnung wie die zum Schutze von Volk und Staat, die der Reichspräsident heute abend unterzeichnet hat, von einer Regierung natürlich nur dann ergriffen wird, wenn wirk- lich Höch st e Gefahr im Verzüge ist. Die Beratungen über diese Verordnung haben sehr lange gedauert. Sie ist nach allen Richtungen hin ab­gewogen. Im Kabinett hat aber absolute Ein­mütigkeit darüber geherrscht, daß die Verord­nung in dieser Form noch heute herauskommen mußte. Es wird nochmals betont, daß der Wahlkampf als solcher durch sie nicht be- hindert werden, und daß die Wahl aus jeden Fall stattfinden soll.

Die Reichsregierung ist der Meinung, daß die Verordnung trotz der Wahl erlassen werden mußte, weil große Gefahr für Volk und Staat bestand und noch besteht. Mit allem Ernst muß nämlich darauf hingewiesen werden, daß weiter begründe­ter Verdacht dafür vorhanden ist, daß die kommuni st ischen Aktionenfortgesetzt werden. Es scheint möglich, daß die Zentrale für die Leitung dieser Aktionen von Berlin ort verlegt worden ist. Gefahren, die hieraus entstehen könnten, soll z. B. der § 2 der neuen Ver­ordnung vorbeugen, der die Reichsregierung er­mächtigt, im Falle der Weigerung eines Landes zum Eingreifen selbst die Exekutive zu übernehmen, sei es in der Form einer einmaligen Verfügung, sei es ganz allgemein. Es wird aber darauf hingewiesen, daß die Verordnung das gilt

2. wer in den Fällen be» § 115 Absatz 2 SlrGv. (schwerer Aufruhr) ober bes § 125 Absatz 2 SlrGv. (schwerer Lanbfriebensbruch) ble lat mit IDaffen ober in bewußtem unb ge­wolltem Zusammenwirken mit einem Bewaff­neten begeht;

3. wer eine Freiheitsberaubung (339 StrGB.) in ber Absicht begeht, sich bes ber Freiheit Beraubten als Geisel im politi­schem Kampfe zu bebienen.

8 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ber 23er- tünbung in Krast.

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Reichspräsibent: gez. von Hindenburg.

Der Reichskanzler: gez. Abolf Hitler.

Der Reichsminister bes Innern: gez. Dr. Frick. Der Reichsminister ber Justiz: gez. Dr. Gärtner.

namentlich auch für den § 3 nichts mit der in den letzten Wochen in der Oeffentlichkeit häusig be­handelten Frage der Einsetzung weiterer R e i ch s k o m m i s s a r e zu tun hat. Es handelt sich vielmehr^ lediglich um die Ausübung einer Funktion im Rahmen dieser Verordnung, die sich gegen kommunistische staatsgesährliche Gewaltakte richtet.

Aus Kreisen der Reichsregierung wird noch einmal zusammenfassend über den Bericht, den der Reichs- kommissar für das preußische Innenministerium, Reichsminister Göring, heute dem Kabinett gege­ben hat, mitgeteilt, das wichtigste an diesem Be­richt sei die Tatsache, daß in den Gewöl­ben und unterirdischen Gängen des Karl - Liebknecht - Hauses Material in riesigen Mengen es handelt sich um mehrere hundert Zentner beschlagnahmt wor­den ist. Dieses Material, das gegenwärtig vom Oberreichsanwalt persönlich durchgearbeitet wird, stellt einen eindeutigen Beweis dar, daß s y - stematische Terrorakte von kommu­nistischer Seite vorbereitet worden sind. Man hat weiter bestimmte Pläne über die Festnahme von Geiseln gefun­den. Bor allem handelt es sich dabei um die Frauen und Kinder bestimmter Persönlichkeiten. Ferner befinden sich unter dem Material ganz genaue Angaben über Brandstiftungen in öffentlichen Gebäuden unb Auskünfte über bestimmte Terrorgruppen, die an bestimmten Plätzen eingesetzt werden sollen, und die auch in Uniform von Polizei, SA. und Stahlhelm auftreten sollten.

Daß die Gefahr solcher Terrormaßnahmen im­mer noch groß ist, ergibt sich schon aus der be­gründeten Annahme, daß ebenso wie im Karj- Liebknecht-Haus in Berlin auch an anderen Stellen unterirdische Gewölbe und Geheimgänge vorhanden sind, die dem staats­gefährlichen Treiben der Kommunisten dienen oder ihnen Unterschlupf bieten. Daß ein Ber­schwinden insAusland nicht so leicht meg- lich ist, dafür sind übrigens an der Grenze die notwendigen Vorkehrungen ge­troffen. 3n Kreisen der Reichsregierung ist man sicher, daß es im ganzen Volke dankbar emp­

funden wird, wenn jetzt mit aller Brutalität gegen den Kommunismus vorgegangen wird. Viemand darf sich auch einem Zweifel darüber hingeben, daß alle Kreise, die mit den Kommuni­sten zusammenarbeiten. ober einer sol­chen Zusammenarbeit hinreichenb verdächtig sind, von derVerordnung ebenso rigo ros betroffen werden, wie die Kommunisten selbst.

Wer ift van der Lübbe?

Torglcrs Teilnahme an der Brandstiftung festgettcl»!

Amsterdam, 28. Febr. (WTD.) Wie die in Leyden angestellten Vachforschungen nach der Persönlichkeit und Vergangenheit des in Berlin verhafteten Kommunisten van ber Lübbe er­geben haben, ist biefer seit langer Zeit aktiv in ber kommunistischen Bewegung Hollands tätig. Er machte sich in Leyden einen Vamen als einer ber fanatischsten Vorkämpfer ber kommunistischen Be­wegung. 1930 gab cr eine P-opagandasch:.ft unter bem TitelDer Panzer" heraus, bie m erster Linie bazu bestimmt war, kommunistische 3bcen in bie Wehrmacht hineinzutragen. Er tarn wieberholt mit ber Polizei unb bem Straf­richter in Konflikt. 3m April 1931 begab sich van ber Lübbe nach Berlin. H'.er nahm er , Fühlung mit bet Komintern, deren Zentrale für Westeuropa sch in Berlin befindet. Späterhin wurde er jedoch a l s unbequemer Ausländer aus Deutschland aus- gewiesen. Er kehrte nach Leyden zurück. Man vermutet, daß van der Lübbe sch vor einigen Tagen ausdrücklich nach Berlin begab, um die Brandstiftung im Reichstag vorzuberel- ten und an ihrer Durchführung aktiv teilzu­nehmen.

Was bie Dranbstiftung im Reichs- tage anbetrifft, so ist einwandfrei ber Beweis dafür gefunden worden, daß der frühere Re.chs- tagsabgcoröncte Sorgtet nicht nur mit dem festgenommenen holländischen Kommunisten, son­dern mit mehreren Brandstiftern einige Stunden im Reichstage zu­sammen gewesen ist. Die Flucht der an­deren Brandstifter ist offenbar dadurch zu er­klären, daß diese durch bie unter bem Reichs- tagsgebäube befinblichen Gänge für bie Sjeijungä- anlagen nach bem Wohngebäube bes Reichstags- präsibenten entkommen konnten.

Oes Reichskanzlers Dank an Feuerwehr und Polizei.

Berlin, 28. Febr. (WTB) Reichskanzler Adolf Hitler hat an Reichsminister Göring fol­gendes Schreiben gerichtet' Bei dem ruchlosen Anschläge, der gestern von kommunistischer Ver­brecherhand gegen das Gebäude des deutschen Reichstages verübt wurde, haben der rasche Einsatz der Berliner Feuerwehr, die umsichtige Leitung und die aufopfernde Tätig­keit der einzelnen Wehrmänner dazu geführt, daß die drohende Gefahr der völligen Vernich­tung des Gebäudes im Laufe weniger Stunden gebannt und das Feuer auf seinen Herd beschränkt werden konnte. Vicht minder hat das tatkräftige Ein­greifen ber Polizei bewirkt, daß sich die Löscharbeiten ungestört vollzogen und die Ver­folgung der verbrecherischett Tat erfolgreich aus­genommen wurde. 3d) nehme gerne Anlaß, allen an dem Rettungswerk Beteiligten meinen besonderen Dank und meine warme Anerkennung auszusprechen, unb ich bitte Sie, Herr Minister, biesen Dank ber Berliner Feuerwehr unb Polizei zur Kenntnis zu bringen.

(gez.): Abolf Hitler.

ont bes Reichstagsgebäubes, bas im Innern durch die Flammen gefpenftifch erleuchtet Das Glasdach ber riesigen Kuppel ist durch bas Feuer bis zum Glühen erhitzt.

wirb.

Der Reichskanzler an der Brandstätte; in feiner Begleitung Reichsminister Göring, Prinz August Wilhelm unb Dr. Goebbels.

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A v

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Schwerwiegende Gründe für den Erlaß der Notverordnung.