Ausgabe 
28.4.1939
 
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hält, hat sich unverzüglich bei der Verwaltungs­stelle (ehemalige Bürgermeisterei) seines Vor­ortes zu melden. Die Anmeldungen erfolgen in der Zeit von 16 bis 18 Uhr.

Bei der Anmeldung zur Wehrstammrolle hat der Dienstpflichtige folgende Papiere vorzulegen:

a) den Geburtsschein;

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Be­rufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprü­fung);

d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszu­händigen;

e) Ausweise über Zugehörigkeit zur HI. (Marine- HI.), zur SA. (Marine-SA.), zur jj, zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum Deutschen Seglerverband, zum NSFK. (Nationalsozialisti­sches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem, züm RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiwilliger Wehrfunk, Gruppe Ma­rine), zum DASD. (Deutscher Amateursende- und Empfangsdienst), zur TN. (Technische Not­hilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;

f) den Nachweis über den Besitz des Reichssport­abzeichens oder des Wehrsportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeug- nis, Grundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung, für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch sachliche Ver­wendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motor­boote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeug-Aus­bildung beim NSKK.-Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrt­buch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debeg-Funkschule Befähigungszeugnisse;

n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis, Pflichtenheft der Studenten-

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gungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwillige der Wehr­macht, des Reichsarbeitsdienstes oder der jj- Verfügungstruppe.

Zeder Dienstpflichtige hat 2 Paßbilder (Brustbil­der) in der Größe 37 X 52 mm vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung ohne Kopf­bedeckung (von vorn gesehen) abgebildet ift. (Keine Amateuraufnahmen.)

Dienstpflichtige oder die für sie Verpflichteten, die durch Krankheit (dazu gehören auch Geisteskranke, Nervenkranke und Krüppel) an der Anmeldung ver­hindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amts­arztes einzureichen.

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Etwaige Zurückstellungsanträge von der Ablei­stung des Reichsarbeitsdienstes und des Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind durch den Dienstpflichtigen, seine Ehe­frau oder Eltern tunlichst bei der Anmeldung unter Vorlage evtl. Beweisstücke zu stellen.

Jeder Dienstpflichtige hat alle Angaben über seine Person durch Vorlegung von Urkunden, Personal- papieren und Ausweisen zu erhärten. Die Urkunden müssen urschriftlich oder ihre Abschrift amtlich be­glaubigt sein.

Wer seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünkt­lich nachkommt oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt (Nichtvorlage der Unterlagen oder Paßbilder) wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 150, RM. oder mit Haft bestraft. Evtl, werden sofortige polizeiliche Zwangs­maßnahmen gegen ihn ergriffen.

Gießen, den 26. April 1939.

Der Polizeidirektor.

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Die noch nicht erfaßten Wehrpflichtigen der Ge- burtsjahrgänge 1906, 1907, 1910 und 1913 bis 1918 am 22.5.1939.

Für die Dienstpflichtigen der Vororte Klein- Linden und Wieseck ergehen besondere Aufforde­rungen. Wer eine solche Aufforderung nicht er-

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Bekanntmachung.

Vetr.: Anmeldung zur Anlegung der Wehrstamm­rolle der Geburlsjahrgänge 1919 und 1920.

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. 5.1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6.1935, der Ver­ordnung über das Erfassungswesen vom 15. 2.1937 und der Anordnung über die Erfassung und Muste­rung für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeits- dienst im Jahre 1939 vom 18. 4.1939 wird für die Stadt Gießen einschließlich der Vororte Klein-Lin­den und Wieseck folgendes bekanntgemacht:

1. alle Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1919, die in der Zeit vom 1. September bis 31. De­zember 1919 geboren sind,

2. alle Wehrpflichtigen des Geburtsjahres 1920,

3. die noch nicht erfaßten Wehrpflichtigen der Ge­burtsjahrgänge 1906, 1907, 1910 und 1913 bis 1918,

die in der Stadt Gießen aufenthältlich sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben sich per­sönlich zur Anlegung der Wehrstammrolle bei der Polizeidirektion Gießen, Einwohnermeldeamt, Ueuen Baue 22 I, zu melden.

Als Stichtag ist der 26. April 1939 festgesetzt.

Auch Nichtarier sowie alle männlichen Personen der genannten Jahrgänge, bei denen die Staats­angehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden.

Befreit sind nur diejenigen, die zu diesem Zeit­punkt bereits Reichsarbeitsdienst leistest oder in der Wehrmacht oder ^-Verfügungstruppe aktiv dienen.

Ist ein Wehrpflichtiger von dem Ort der polizei­lichen Meldebehörde vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzügliä) persönlich zu melden.

Die Anmeldung zur Anlegung der Wehrstamm­rolle beginnt am 8. Ulai 1939, jeweils in der Zeit von 7 bis 12 und 15 bis 17 Uhr, Mitwochs von

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Angebote sind zum Verdingungstermin

Freitag, den 5. Wai, vormittags 10 Uhr, einzureichen. 3098D

Gießen, den 27. April 1939.

Der Oberbürgermeister. Stadtbauamt.

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