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Die Beitragspflicht ist wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung der Ver- Beirags-

mtl.

Hauptversicherte (H):

a)

e)

2,50

Zufatzverficherte (Z):

Waisenrente

c)

0,50

0,50

a -

aus

Niederlemp gebürtig, aber seit d-em Jahre

1870

2,50

2,50

anteil des Ver­sicherten mtl.

im Falle besonderer der Niederschlagung

Hebammenhilfe bei

1, Mk.

1,50

2,50 Mk.

2,50

Witwenrente mit Zusatzrente

Bezirksfür- sorgeobds. mtl.

1,50 Mk.

1

0,50 0,25

0,50 Mk.

0,50

anteil kann die Krankenkasse Ermessen einem Versicherten Bedürftigkeit .mit dem Ziele stunden-.

0,50 Mk

0,25

b) Witwenbeihilfe

c) Waisenrente mit Zusatzrente

d) Waisen'beihilfe

d) Waisenbeihilfe

e) Elternrente, Eltern­beihilfe

Mk. 0,25

die Behandlung durch eine Vereinbarung der San- desversicherungsanstalt, der Krankenkasse, des Be­zirksfürsorgeverbandes oder ähnlicher Stellen fid>er=

lebt er in Gießen und hat damit die Entwicklung der Stadt, den Wandel ihrer äußeren Gestalt, wie ciud) die mancherlei Wandlungen im Leben inner­halb der Stadt bewußt xniterlebt. In vielen Häu­sern unserer Stadt geht er, wie es sein Beruf er­gibt, aus und ein, in vielen Familien kennt man ihn und weiß seine stets.bereitwillige und geschickte Arbeitskraft zu schätzen, die er sich bis auf den heu­tigen Tag erhalten hat. In erstaunlicher Rüstigkeit und Beweglichkeit geht der Jubilar, der nun im 70 Lebensjahr steht, noch jetzt seinem Beruf nach und schon zu früher Morgenstunde macht er sich auf den Weg.

Wir besuchten ihn aus Anlaß seines Jubiläums und er erzählte uns gerne von vergangener Zeit, in der es, so sagte er, leichter war, Dienst- mcmn zu sein, als es jetzt der Fall ist. In jener Zeit, da noch nicht das Automobil und die Straßen-

Wenn Augen versagen Magnus-Brillen trageni

Beitrags- Gesamt­anteil des beitrag

Der Kreis Gießen steht hinsichtlich der Zahl, wie auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeitder (Selb» u n 1X0 ~ - rengenossenschaften mit an vorder st er Stelle im Verbandsgebiet Hessen- Nassau. Die Gesamtzahl der im Verbandsgebiet Hessen-Nassau bestehenden ländlichen Genossenschaf­ten beläuft sich auf 2800, im ganzen Reich sind es

2, 2,25

1,50

ein"; 2.Jägers Abschied"; 3.Ein Sträußerl dm Hute". '

** Das Gesetz 'über die Mietverhält­nisse mit Juden macht, wie der Oberbürger­meister heute bekanntgibt, die Anmeldung des von Juden benutzten Wohnraums bis zum 1. Juli er­forderlich. Alle Vermieter werden in der Bekannt­machung aufgefordert, diesen Wohnraum unter. Be­nutzung eines amtlichen Vordrucks im Stadthaus Bergstraße fristgerecht anzumelden.

Wilhelm Gelzenleuchter

40 Lahre Dienstmann.

Ein Beruf im Wandel der Zeil.

Am 30. Mai kann der in weiten Kreisen bekannte und geschätzte Dienstmann Wilhelm G e l z e n -

Als Wochenhilfe werden , . .

Schwangerschaftsbeschwerden und bei der Entbin­dung, ferner Arznei und kleinere Heilmittel, sowie die etwa erforderliche ärztliche Behandlung durch

sorgungsbezüge (Pflichtversicherungs­gruppe)

die junge Mannschaft, der er als Vorbild und Ka­merad zur Seite gestanden hat. Dem Freund und Berater, dem er sich in Dankbarkeit verbunden fühlt, galt sein letzter Gruß.

Der Sprecher der KameradschaftUlrich von Hutten" entbot den Abschiedsgruß der jungen Mannschaft.

Für den Intendanten und das Stadttheater sprach das Mitglied des Stadttheaters Schlick Worte des Dankes für die Förderung und Unterstützung des Stadttheaters und der Hochachtung und Ver­ehrung für den Autor und Menschen Ruckelshausen.

Mit dem Lied vom guten Kameraden wurde der Frontoffizier geehrt, der zur großen Armee abbe­rufen wurde.

Oeffenttiche Erstimpfung für Kleinkinder.

Der Oberbürgermeister fordert heute durch Be­kanntmachung zur Erstimpfung der in Gießen (ohne die Stadtteile Klein-Linden und Wieseck) wohnhaften Kleinkinder auf, die im Kalenderjahr 1938 geboren sind, deren Familienname mit den Buchstaben H bis Z anfängt, und die noch nicht erstgeirnpft sind. Eltern und Pflegebefohlene von Kleinkindern mögen die Bekanntmachung beachten.

Wohnungsbauten

in der oberen Kaiserallee.

Zwischen dem Hause Kaiserallee 93 und der Tank­stelle Rheinpreußen, anstelle der vor einiger Zeit niebergelegten Baracken, hat eine auswärtige Bau­firma mit der Ausführung eines größeren Bau­vorhabens für Kleinwohnungen begonnen. Es sollen hier vier dreigeschossige Baugruppen mit insgesamt 66 Wohnungen beschleunigt errichtet werden. Gleich­zeitig wird der Straßenteil seinen endgüstigen Ab­schluß finden und der vordere Teil des ehemaligen Alten Rödger Wegs in Wegfall kommen, dessen oberer Teil nunmehr durch die neuangelegte Fröbel- straße zu erreichen ist.

Gießener Dochenmarktpreije.

* Gießen, 27. Mai. Auf dem heutigen Wochen­markt kosteten: Markenbutter, % kg 1,60 Mark, Matte 25 bis 50 Pf., Käse, das Stück 4 bis 10. Eier, deutsche, Klasse S 11, Klasse A 10%, Klasse B 10, Klasse C 9%, Klasse D 8%, Enteneier 9% bis IO1/*, Tauben 65, Hähne, % kg 100, Suppenhühner 90, Wirsing, grün 25 bis 30, Gelberüben, neue, Bündel 25 bis 30, alte, % kg 15 bis 18, Spinat 20 bis 25, Spargel, 1. Sorte 68 bis 70, 2. Sorte 62 bis 65, >3. Sorte 56 bis 60, 4. Sorte 32 bis 35, Erbsen 18 bis 25, Tomaten 45 bis 50, Zwiebeln 16 bis 18, Schwarzwurzeln 40 bis 50, Rhabarber 10 bis 18, Kartoffeln, alte 5, 5 kg 45 Pf., 50 kg 3,40 bis 4 Mark, neue, % kg 17 bis 18 Pf., Aepfel 35, Kir­schen 50, Salat, das Stück 10 bis 20, Salatgurken 50 bis 80, Oberkohlrabi 15 bis 25, Lauch 5 bis 15, Rettich, Bündel 12 bis 25, Stück 10 bis 20, Radies­chen, Bund 10 bis 15 Pf.

*

* * Maienblasen. Beim heutigen Maien­blasen vom Turm der Johannes kirche wer­den dargeboten: 1.O, heiliger Geist, kehr' bei uns

leudjt er (Dammstraße 421) auf eine 40jährige Tätigkeit als Dienstmanp zurückblicken. Er ist

Elternrente, Eltern­beihilfe 1,

Hitler-Lugend Bann 116.

Fliegergefolgschaft 1/116 Gießen.

Heute, 27. Mai, Abfahrt derjenigen Jg., die um 14 Uhr an der Groß-Garage anzutreten haben. Verpflegung ist nur für Samstag mitzunehmen.

Sonntag, 28. Mai, Abfahrt der restlichen Jg. um 6.47 Uhr, Ankunft in Kirchhain um 7.54 Uhr. An­treten um 6.30 Uhr am Bahnhof in Sommeruni­form. Verpflegung erfolgt auf der Amöneburg durch die DJH. Mitzubringen ist ein Schlafsack. Ueber­bracht ung erfolgt in der DJH.

BDM.-Ltniergau 116 Gießen.

An alle Zlabsmilglieder und IN.-Ringführerinnen.

Am Mittwoch, 31. Mai, setze ich eine Besprechung für alle Stabsmitglieder und M.-Ringführerinnen auf der Dienststelle, um 18 Uhr, an.

Trauerfeier fürOr. Karl Ruckelshausen

Am gestrigen Freitag wurde vr. jur. Karl Ruckels­hausen zur letzten Ruhe gebettet. Studenten der KameradschaftUlrich von Hutten" hielten die Ehrenwache an dem Sarge, über den sich die letzten Zeichen der Liebe und Verehrung wölbten.

Der Pfarrer brachte noch einmal das zum Aus­druck, was an Charaktereigenschaft, Gemütswerten und besonderen Veranlagungen diesen Mann lie­benswert machte und ihm ein ehrendes Andenken sichert. Er zeichnete ein Bild des von tiefer Heimat- liebe erfüllten Mannes und tapferen Offiziers, der in der schwersten Stunde des Vaterlandes freudig sein Leben einsetzte. Außer den beruflichen Erfolgen führte er auch seine künstlerischen Neigungen an, bcrrv schönsten Erfolg er in der Aufführung seines Volksstückes noch erleben durfte.

Studienrat Fischer dankte dem Bundesbruder und Waffenkameraden namens des Alt-Herren-Ver- bandes der ehem. Burschenschaft Frankonia Gießen- Berlin und der Alt-Herrenschaft der Kameradschaft Fischer für seine unermüdliche Arbeit bei der Ueber- Icitung der Burschenschaft in die Kameradschaft. Mit Genugtuung sprach er aus, daß es ihm noch vergönnt war, die Anerkennung seiner Arbeit durch die Verleihung des Namens eines der großen Vor­kämpfer für die deutsche Einigung, Ulrich von Hut­ten, zu erleben.

Studentenführer Frank sprach mit Hochachtung und Bewunderung von der ersprießlichen Arbeit Ruckeishausens in der Verwaltung der Gießener Studentenschaft. Er würdigte seine Verdienste um

gestellt ist.

Für die Inanspruchnahme der Krankenhilse ist bei der Krankenkasse oder der von ihr eingerich­teten Ausgabestelle ein Krankenschein zu lösen, dessen Gebühr 25 Rpf. beträgt.

Von den Kosten der Arzneien und kleineren Heil­mittel, die als Krankenpflege gewährt werden, trägt der Versicherte zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Rpf. für jede Verordnung.

Die Krankenscheingebühr und den Arzneikosten- ~ " nach pflichtmäßigem

bahn die Straßen unserer Stadt beherrschten, gab es zum Beispiel allein schon vom Bahnhof aus viel Arbeit, denn die Reisenden überließen ihre Koffer und ihr Gepäck gerne dem Dienstmann, der sie dann in die Stadt trug. Wilhelm Gelzenleuchter war ur­sprünglich als Möbeltransporteur tätig und so fiel es ihm nie schwer, die nicht leichte Arbeit des Kof­fertragens auf sich zu nehmen. Manche Erinnerung verbindet ihn mit dem großherzoglichen Haus, denn manchen Weg hat er für den verstorbenen Groß- herzog, wie auch für {Jen verunglückten Erbgroß- herzog getan. Bei einigen Umzügen der großher- zoglichen Familie half er ebenfalls.

Aber auch in den Kreisen der Gießener Pro- fessoren-Familien, wie auch der Studenten, war er gut bekannt und beliebt. In seinem Heim befindet sich manches schöne Erinnerungsbild. Als Korps­diener derRhenania" war er überall dabei, fei es bei Stiftungsfesten oder bei anderen Gelegen­heiten. Manches Erinerungsbild in feiner Stube zeigt ihn im Kreise der Studenten oder der Alten Herren. Manches schöne Geschenk, das ihm aus be­sonderem Anlaß zuteil wurde, zeugt davon, daß sich Wilhelm Gelzenleuchter nicht nur allen Vertrauens, sondern auch aller Beliebtheit erfreute.

Die erstaunliche Rüstigkeit, die dem Jubilar heute noch zu eigen ist, hat er sich nicht zuletzt dadurch -erhalten, daß er lange Zeit im Gießener Ring- und Stemmklub, dem jetzigen1. Kraft- und Sport­klub", aktiv als Ringer und Stemmer tätig war. Auch in der Vereins führung betätigte er sich und genoß auch im Kreise der Mitglieder alle Wert­schätzung. Manches Diplom befindet sich in seinem Besitz und spricht von seinen Erfolgen.

Der Jubilar ist trotz seines hohen Alters immer noch froh und guter Dinge und weiß sich durck) feine lar froh und guter Dinge und weiß sich durch seine Beweglichkeit, durch seine Arbeitsfreudigkeit, durch seine Vertrautheit mit vielen Gießener Familien, immer wieder Arbeit zu verschaffen und so den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu ver­dienen. In dem Jubilar und in seinem Beruf do­kumentieren sich anschaulich die Wandlungen der Zeitläufte innerhalb der vergangenen 40 Jahre.

Schwurgericht Gießen.

Der K. F. aus Gießen war des Meineids be­schuldigt. Er hatte als Zeuge in einem beim Amts­gericht Wetzlar anhängigen Unterhaltungsprozeß am 6. Mai 1938 vor dem Amtsgericht Gießen, als ersuchtes Gericht, unter Eid ausgesagt, er habe mit der Kindesmutter keine Fahrt im Auto gemacht und nicht mit ihr verkehrt. Er gab jetzt zu, daß er aus 2cham vor seiner Familie und mit Rücksicht auf die Folgen einer wahrheitsgemäßen Aussage gehan­delt habe.

Der Vertreter der Anklage beantragte, dem An­geklagten den Schutz des § 157, Absatz 1, StGB, zuzubilligen und auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr zu erkennen. Der Verteidiger sd)loß sich im wesentlichen den Ausführungen des Anklagever- treters an.

Der Angeklagte wurde eines Meineids nach den §§ 154, Absatz 1, und 157, Absatz 1, StGB, schuldig erkannt und zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

47 000.

Die Landesbauernkaffe Rhein-Main-Neckar als Zentralstelle der Geldgenossenschaften hatte im Jahre 1938 einen Umsatz von 2 Milliarden RM. zu verzeichnen. Die bäuerliche Hauptgenossenschaft Rhein-Main-Neckcrr als Zentrale des ländlichen -genossenschaftlichen Warengeschäfts hatte im Jahre 1938 einen Umsatz von 4,9 Millionen Doppelzentner im Werte von 48 Millionen RM.

Die Gefolgschaft bezifferte sich im Bereich des landwirtschaftlichen Genossenschaftsoerbandes auf 106 Personen, bei der Bauernkasse auf 102 und bei der Bäuerlichen Hauptgenossenschaft auf 436; ins­gesamt finden also 644 Volksgenossen allein in dem ländlichen genossenschaftlichen Zusammenschluß in Hessen-Nassau Arbeit und Bkot. Daneben wird noch von etlichen tausend Volksgenossen ehrenamtlich an den großen Aufgaben dieser Genossenschaft mitge- arbcftct.

*

Schon aus diesen kurzen Angaben ist ersicht­lich, daß der Gemeinschaftsgedanke des selbstlosen Dienstes für d i e Allge­meinheit bei unserem Landvolk sehr stark aus­geprägt ist und bisher reiche Früchte für die Dorf­gemeinschaften gebracht hat. Diese vorbildliche Ge­sinnung wird von den bewährten Alten in ziel- bewußtem Streben auch auf die junge Generation übertragen, womit die Gewähr gegeben ist, daß bei unserem Landvolk der hohe Gemeinschaftsge­danken desEiner für alle, all efür einen" zum Wohle des Ganzen lebendig bleiben wird. B.

Damit die Kriegerhinterbliebenen und die Hinter­bliebenen der Kämpfer für die nationale Erhebung in Krankheitsfällen nicht wie dies seither viel- ach der Fall gewesen ist auf die öffentliche Für- orge angewiesen und weiterhin nicht zum Ersatz )er Kosten derartiger Aufwendungen verpflichtet ind, hat der Reichsarbeitsminister am 20-April 1939 eine Verordnung über die Krankenvers­icherung für Kriegerhinterbliebene erlassen, die am 1.7.1939 in Kraft tritt. Danach sind gegen Krankheit pflichtversichert:

Hinterbliebene, die Witwenrente mit Zusatzrente, Witwenbeihilfe, Waisenrente mit Zusatzrente, Waisenbeihilfe, Elternrente oder Elternbeihilfe auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes oder des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung beziehen. Bedürftige Hinter­bliebene, die eine Rente oder Beihilfe nicht erhalten, können jedoch der Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn sie eine dementsprechende Erklä­rung dem Bezirksfürsorgeverband gegenüber ad- geben. Zum freiwilligen Beitritt sind auch Witwen berechtigt, die nach oem Kapitulantenoersorgunas- aesetz einen erhöhten Zuschlag erhalten, ferner Ehe- rauen und andere Personen,'die die unentgelt­liche Wartung und Pflege von Pflegezulage­empfängern nicht nur vorübergehend übernommen haben. Zur Mitgliedschaft bei der Krankenversiche­rung für Kriegerhinterbliebene ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, wer auf Grund der Reichsoersicherung gegen Krankheit versichert ist. Dies ist nur der Fall, wenn Hinterbliebene apf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses versiche­rungspflichtig sind, dagegen nicht bei freiwilliger Meiterversicherung oder Selbstversicherung. Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert ist, wird dadurch von der Ver­sicherungspflicht der KH. nicht befreit.

Zuständig für die Versicherung nach dieser Ver­ordnung ist die Allgemeine Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse, in deren Bezirk die Versicherte ihren Wohnort hat.

Die Anmeldung zur Krankenkasse wird durch den Bezirksfürsorgeverband erstattet. Werden Hinter- bliebenenbezüge erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung bewilligt, so beginnt die Versicherungs­pflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Zustellung des Bescheids folgt. Die Ver­sicherung der freiwillig Beigetretenen beginnt eben­falls mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Anmeldung bei der Krankenkasse folgt.

Alle Hinterbliebenen haben die Verpflichtung, dem Bezirksfürsorgeverband unverzüglich jede Aende- rung in ihren persönlichen Verhältnissen mitzutei- len, die für das Versicherungsverhältnis von Be­deutung ist, insbesondere die Neubewilligung oder den Wegfall von Versorgungsgebührnissen, vor allem von Zusatzrente, den Beginn und die Beendi­gung eines B es ch ä d i g te nv e rhältnisses, ferner die Be­gründung oder Beendigung einer Haushaltsgemein­schaft mehrerer Versicherten.

Die Beiträge der Pflichtversicherten werden ge­meinsam von den Hinterbliebenen und dem Bezirks­fürsorgeverband getragen, lieber die Zahlung der Beiträge für die Pflichtversicherten ist bestimmt, daß das Versorgungsamt den Anteil des Versicher­ten bei Zahlung der Versorgungs gebühr nisse ein­behält und an' den Bezirksfürsorgeverband ab führt. Der Bezirksfürsorgeverband überweist dann den famten Beitrag an die Krankenkasse.

Kassenärzte gewährt. Sofern die von der Kranken» taffe gebotene Wochenhilfe nicht in Anspruch ge­nommen wird, weil die Entbindung in einem Wöchnerinnenheirn erfolgt, gewährt die Kasse zur Abgeltung dieser Leistung einen Pauschbetrag von 50 RM.

Wie in der Krankenversicherung überhaupt, so besteht auch nach der Verordnung über Kranken­versicherung für Kriegshinterbliebene die Verpflich­tung der Krankenkasse, Leistungen zu gewähren, nur innerhalb ihres Kassenbereichs. Unter Kassen- bereich ist das Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Kasse regelmäßig die Krankenhilfe ge­währt und in dem sie insbesondere durch Verträge mit Aerzten usw. Vorsorge für die Leistungsgewäh­rung getroffen hat. Gegenüber dem Kassenbe -> zirk, der meist auf eine oder mehrere Gemeinden begrenzt ist, ist der Kassenbereich weiter. Erkrankt ein Versicherter außerhalb seines Kassenbereichs, so erhält er auf Erfordern die Leistungen von der Krankenkasse seines Wohnorts. Die Leistungen wer­den später von der zuständigen Krankenkasse der helfenden Krankenkasse erstattet.

Für die Inanspruchnahme der Krankenkasse, für die Voraussetzungen, sowie die Feststellung und Be­willigung der Leistungen und für das Verhalten der Kranken gelten dieselben Vorschriften und Be­stimmungen, wie für die übrigen Kassenmitglieder und deren beredjtigte Angehörige.

Entsteht zwischen Versicherten und der Kranken­kasse Streit über das Versicherung-Verhältnis oder über die Leistungen, so hat auf Antrag der Ver­sicherten oder des berechtigten Bezirksfürsorgever­bands der Leiter der Krankenkasse einen förmlichen Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid des Lei­ters der Krankenkasse ist Berufung an bas Ober- versicherungsamt zulässig.

Die Bestimmungen gelten einheitlich für das ganze Reichsgebiet. Lediglich für die sudetendeutsch n Gebiete hat sich der Reichsarbeitsminister ihre In­kraftsetzung für einen späteren Zeitpunkt Vorbe­halten.

Als Hauptversicherte sind alle diejenigen pflicht- und freiwillig versicherten Hinterbliebenen anzu­sprechen, die Rente oder Beihilfe erhalten, während als Zufatzverficherte in Betracht kommen z. B. Wai­sen neben der Witwe oder bei einem Elternpaar die Ehefrau. Bilden mehrere versicherte Hinterblie­bene einen gemeinsamen Haushalt, so ist in der Regel der Haushaltungsvorstand Hauptoersicherter und jeder weitere Haushaltsangehörige Zusatzver­sicherter. Wer der Versicherung freiwillig beitritt, hat den Beittag in voller Höhe allein zu tragen. Jedoch sollen die Bezirksfürsorgeverbände den Hin­terbliebenen den freiwilligen Beitritt durch Ueber- Irahme des Versicherungsbeitrags oder eines Teiles ermöglichen.

Die Leistungen der Krankenkasse bestehen in Kran­kenhilfe (a) Krankenpflege, b) Krankenhauspflege) und Wochenhilfe. Die Krankenpflege umfaßt ärzt­liche und fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung (Füllungen in gutem plastischen Material, Zahn­ziehen, Nervtöten, Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten), ferner Versorgung mit Arznei und mit Brillen, Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln. Die Krankenpflege ist zeit­lich nicht begrenzt. Unter den Aerzten und Fachärzten der zuständigen Krankenkasse haben die Versicherten freie Wahl. Das gleiche gilt hinsichtlich der Zahnärzte und Dentisten.

Die Krsmtenhauspflege umfaßt Kur unb Ver­pflegung im Krankenhaus einschließlich ärztlicher Behandlung in der untersten Verpflegungsklasse. Bei Unterbringung in der 2. Derpflegungsklasse übernimmt die Krankenkasse nur den Anteil der Kosten der untersten Verpflegungsklasse. Die Dauer der Krankenhauspflege beträgt in ein und dem­selben Krankheitsfall für Hauptversicherte längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte längstens 13 Wochen. Krankenhaus pflege wird dann nicht ge­währt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Be­endigung einer gewährten Krankenhauspflege ein neuer Äersicherungsfall eintritt, der durch dieselbe ' nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt ist.

Die Leistungspflicht der Krankenkasse erstreckt sich nicht auf solche Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener Körperbehinderunq (Verkrüppelung) . sind. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht : ferner insoweit nicht,als für besondere Krankheiten (z. B. Tuberkulvse, Krebs, Geschlechtskrankheiten)

genossenschaften (Alsfeld, Lauterbach, Schot­ten, Eichenrod, Groß-Felda, Storndorf, Hungen, Ost­heim usw.) gegründet. Diese Molkereigenossenschaften gehören mit zu den ältesten dieser Art in ganz Deutschland. In Oberhessen bestehen heute 24 Mol- kereigxijossenschaften, im Verbandsgebiet Hessen- Nassau sind es insgesamt 61. Im Jahre 1938 wur­den von den Molkereien im Verbandsgebiet ins­gesamt 254 Millionen Kilogramm Milch erfaßt, gegen 234 Millionen Kilogramm im Jahre 1937. Neben der Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Molkereiprodukten wurde den Molkereien in den letzten Jahren noch die besondere Aufgabe ge­stellt, vor allem Qualitätserzeugnisse her- zustelleu. Dadurch wurde es möglich, daß die Ein­fuhr hochwertiger Milch- und Molkereiprodukte aus dem Ausland zum Vorteil der gesamtdeutschen Wirtschaft in den letzten Jahren erheblich zurück­gedrängt werden formte.

Im Zuge der Marktordnung seit der Machtüber­nahme wurden im Verlaufe der letzten Jahre be­sonders noch Vieh-, Eier- und Obstver- wertuntzsgenossenschaften gegründet. Dieses Arbeitsgebiet befindet sich zurzeit noch zu einem erheblichen Teile im Aufbau. Bis jetzt be­stehen in Oberhessen 10 Vieh-, 4 Eier- und 2 Obst- verwertungsgenossenschaften. Im Verbandsgebiet Hessen-Nassau zählt man bis jetzt insgesamt 93 solcher Genossenschaften. Von diesem weiteren ge- nossenschaslichen Aufbau kann man für unser Land­volk und auch für die Gesamtheit unserer Volks­gemeinschaft noch bedeutende Vorteile erwarten.

In den letzten Jahren wurden in steigender Zahl auch Dresch- und'Maschinengenossen - schäften gegründet. Allerdings ist schon seit Jahr­zehnten in manchen Dörfern der Zusammenschluß der Bauern in Dreschgemeinschaften festzustellen gewesen, die gemeinsam Dreschsätze anschafften und auf diesem Wege der Gemeinschaftsarbeit vorbild­lich waren. In Verbindung mit dem Vierjahresplan werden seit einiger Zeit von zahlreichen Genossen­schaften weitere Maschinen zur gemeinsamen Be­nutzung anaeschaftt, z. B. Getreide-Reinigungsanla- gen, Kartoffel-Dämpfkolonnen, dörfliche Waschein­richtungen, Bulldoggs usw.

Der Vollständigkeit halber sei noch betont, daß in Rheinhessen und im Rheingau die Winzerge- nossenschaften, Pfropfreben- und Rebenaufbau-Ge­nossenschaften für die kleinen Winzer eine bedeu­tende Rolle spielem

* *

Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene

Von Verwaltungsinspektor K. Heß, Stadt. Versicherungsamt.