Ausgabe 
25.3.1939
 
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- 113C

Cr.

Die

11:6 d,ie Vorteile der Gruppe I nicht genießen und gedeckt werden können.

er hi

Die Inzahlungnahme

Erhebliche steuerliche Vorteile.

oom siebenundreißigsten Monat zum Nennwert von 112 in Zahlung genommen werden können.

Die Vorteile bei Steuergutschein I bestehen in der Bewertungsfreiheit für alle abnutz­baren W i rtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens, und zwar für die Steuern vom Einkommen und Ertrag. Wenn man berechnet, daß der Gesamtbetrag der abnutzbaren Wirtschaftsgüter auf 30 Milliarden Mark und der jährliche Zuwachs auf 6 Milliarden Mark geschätzt werden kann, so ist die Erleichterung, wonach pro Milliarde Mark be­reits im ersten Jahr eine Bewertungsfreiheit in Höhe von 100 Millionen Mark steuerlich nicht erfaßt werden, recht bedeutend. Diese Erleichte­rung wächst bis zum vierten Jahre, und dadurch wird die Finanzierung der großen nationalpolitischen Aufgaben der Gegenwart in Wirklichkeit a u f Jahrzehnte verteilt.

Ein zweiter wichtiger Punkt des Neuen Finanz- planes ist die Vorschrift, wonach sich die gesamte öffentliche Verwaltung nicht verteuern darf, sondern sich lediglich auf die Ausgaben zu be­schränken hat, die gegenwärtig zur Förderung des Gemeinwohls unerläßlich sind, wobei eine Vermin­derung dieser Ausgaben zwingend vorgeschrieben wird. Durch die Steuergutscheine werden natür­lich die Aufkommen an Einkommensteuer usw. sich verringern, und um diese Verringerung auszuglei­chen, ist die Besteuerung der Mehre'in- kommen in einem Umfange von 30 v. S). vor­geschrieben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß diese Mehreinkommensteuer nicht für die Lanü- und Forstwirtschaft gilt, ferner nicht für Mehrein­kommen, die nach einer Tarif- oder Besoldungsord­nung Beamten, Angestellten und Arbeitern zuflie­ßen, weil sie ein höheres Dienstalter oder infolge Beförderung eine höherbewertete Stellung erreicht haben. Auch der gewerbliche Unternehmer, der Be­wertungsfreiheit auf Grund von Steuergutscheinen in Anspruch nimmt, ist natürlich mehreinkommen­steuerfrei. Dadurch werden also die Mehreinkommen unberührt gelassen, die auf normalem Wege erzielt werden, dagegen werden selbstverständlich die Mehr­einkommen, die auf Grund einer Ausnutzung der Konjunktur erzielt werden, mit 30 v. H. wegge­steuert.

men st euer erfaßt werde. Die tatsächliche Mehrbelastung sei jedoch wesentlich niedriger, weil die Mehreinkommensteuer bei der Ermittlung des Einkommens, das der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer unterliege, und bei der Ermitt­lung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags insoweit, als sie aus bem, Gewinn aus Gewerbebetrieb ent­falle, abzugsfähig fei. Die Mehreinkommen­steuer, die auf der Grundlage des Mehreinkommens von 1938 festgesetzt werden würde, sei in vier Teilbeträgen am 10. September und 10. De­zember 1939 und am 10. März und 10. Juni 1940 fällig.

Das Schwergewicht des Neuen Finanzplanes, sagte Staatssekretär Reinhardt abschließend, liege auf den S t e u e r g u t s ch e i n e n I. Diese ermög­lichten dem Reich, seine großen nationalpolitischen Aufgaben zu finanzieren, ohne daß dadurch eine Zinsenlast des Reiches verursacht werde. Der Neue Finanzplan stelle demgemäß auch eine Entla- tungdesReichshaushaltesund eine B e - Währung der Bevölkerung vor Steu­ern dar, die andernfalls zur Aufbringung der Zinsen noch erhoben werden müßten. Es liege im Interesse aller Volksgenossen, den Neuen Finanzplan tatkräftig zu fördern. So weit die Erfüllung großer nationalpolitischer Aufgaben r o h st o f f m a ß i g und menschenmäßig möglich sei, sei auch ihre Finanzierung möglich und vertret­bar. Voraussetzung dafür sei, daß in der gesamten öffentlichen Verwaltung strengste Sparsam­keit geübt werde und alle Volksgenossen ehrlich und pünktlich in der Erfüllung ihrer steuer­lichen Pflichten seien.

7em. Unverzinsliche Lieferschatzanweisungen wür- 9n:ctb Mai 1939 nicht mehr ausgegeben. Der außer- Nwhnliche Finanzbedarf des Reiches werde, fo-

ff auf künftiges Steueraufkommen Während die Reichsanleihen durch das Reich Steuermitteln laufend verzinst und getilgt wür- seien die Steuergutscheine unverzinslich würden bei der Entrichtung von

Der neue Kmanzpum der Relchsreglerung.

Die Finanzierung der nationalpolitischen Aufgaben des Reiches im erweiterten Lebensraum -es deutschen Bottes.

-- Steuergutscheine I verbrieften für den Fall, daß der gewerbliche Unternehmer sie eine Zeitlang behält, einen erheblichen st e u e r l i ch e n Vorteil, der in der Bewertungsfreiheit für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens bestehe, und zwar für die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Der gewerbliche Unternehmer könne in Höhe von 20 v. H. des Gesamtbetrages der Steuergutscheine I, die ihm indenletztenzehn Monaten des Wirtschaftsjahres ununterbrochen gehört hätten, die Wertungsfreiheit für d i e ab nutzbaren Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens in An­spruch nehmen. Der Hundertsatz, der für die Be­wertungsfreiheit maßgebend sei, erhöhe sich au 2 5 v. H., wenn die Steuergutscheine I dem gewerb­lichen Unternehmer weitere zwölf Monate ununterbrochen gehört haben: auf 30 v. H., wenn sie ihm abermals zwölf Monate gehört haben und auf 35 v. H., wenn sie ihm noch weitere zwölf Monate gehört haben. Zwecks Ausfuhrförde­rung erhöhe sich der Hundertsatz bei gewerblichen Unternehmern der Ausfuhrindustrie durch­weg um 10 v. H., wenn der Ausfuhrumsatz minde­stens 25 v. H. des Gesamtumsatzes ausmache.

Die Verwendung von Steuergutscheinen I bei der Entrichtung von Reichssteuern werde sich a u Jahrzehnte verteilen. Das bedeute, daß die Finanzierung der großen nationalpolitischen Auf­gaben, die in der Gegenwart erfüllt werden müß­ten, auf Jahrzehnte verteilt werde, ohne daß dadurch eine Zinsenlast des Reiches verursacht werde. Das Steuergutscheinverfahren kann einige Jahre hindurch fortgesetzt werden. Der größte Teil der Beträge, die so beschafft würden, werde erst in­nerhalb von Jahrzehnten bei der Entrichtung von Reichssteuern verwendet werden, wenn die großen nationalpolitischen Aufgaben zur Sicherung der Zu­kunft des deutschen Volkes erfüllt sein würden und die Reichshaushaltslage die Inzahlungnahme von Steuergutscheinen ohne weiteres erlauben werde. Bis dahin solle der Ausfall an Steuern, der durch die Verwendung von Steuergutscheinen bei der Entrichtung von Reichssteuern für das Reich entstehe, im wesentlichen durch die Erhebung einer Mehreinkommen st euer und durch Einsparungen bei den Ausgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeglichen werden.

den vorhandenen menschlichen und sachlichen Kräften geleistet werden kann.

Sleuergittscheme statt Reichsanleihen

(?r(äuferun<ien des ^taatssekletäes Reinhardt.

Die Aufwandsentschädigung im kommunalen Ehrenamt.

WieDer Gemeindetag" berichtet, gilt die Er­höhung der Aufwandsentschädigung nach dem Runderlaß des Reichsinnenministers vom 6. Jan. 1939 auch für die ehrenamtlichen Beigeordneten und Kassenverw a l ter der Gemeinden. Zwar ist in dem Erlaß nur von der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister die Rede. Der Erlaß hat aber die Reichsrichtlinien zu § 27 der Gemeindeordnung nur insoweit abgeändert, als es sich um die Höhe der Aufwandsentschädigung handelt. Da nun die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bei- geordneten und der ehrenamtlichen Kassenoerwalter nach den Reichsrichtlinien der Höhe nach mit der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürger­meisters verkoppelt ist und diese Bestimmungen unverändert weiter gelten, ergibt sich, daß im Falle einer Erhöhung der Aufwandsentschädi­gung des ehrenamtlichen Bürgermeisters auch die Aufwandsentschädigungen des ehrenamtlichen Kassen Verwalters und der ehrenamtlichen Beigeordneten erhöht werden dürfen.

Zu der weiteren Frage, ob die Erhöhung schon jetzt erfolgen kann, wird dargelegt daß zwar die Erhöhung bereits eine endgültige ministerielle Ent- cheidung darstellt: dennoch könnten die Gemeinden nicht sofort die Aufwandsentschädigungen ihrer ehrenamtlichen Bürgermeister erhöhen. Da nämlich die Aufwandsentschädigungen in der Haupt­atzung fest gestellt werden müßten, mache die Erhöhung eine Aenderung der Haupt­atzung nötig. Diese Aenderung bedürfe der Be­ratung mit den Gemeinderäten, der Zustimmung des Beauftragten der NSDAP, und der Geneh- migung der Aufsichtsbehörde. Außerdem müsse die Aenderung der Hauptsatzung nach § 3, Absatz 3, dec Gemeindeordnung öffentlich bekanntgemacht werden.

und die Weitergabe überhaupt sowie die Verwen­dung von Steuergutscheinen der Serie I oder II freistünde. Die Steuergutscheine I würden ab dem siebenten Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichssteuern durch die Finanzkassen und Zollkassen zum Nennbetrag i n Zahlung genommen. Die Steuergutscheine II würden a b dem 3 7. M o n a t nach dem Ausgabe­monat bei der Entrichtung von Reichssteuern durch die Finanz- und Zollkassen zu 112 v. H. ' Nenn betrag es in Zahlung genommen.

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i chs steuern durch die Finanzkassen und Ukassen des Reiches in Zahlung genom­

weit er das Steueraufkommen der Gegenwart über­steigt, ab Mai 1939 grundsätzlich nur noch durch die Ausgabe von Steuergutscheinen -gedeckt werden. Durch den Lauf der Steuergutscheine würden Mit­tel gebunden werden, die nach dem bisherigen Finanzierungsverfahren als Anleihe gezeichnet würden. Außerdem würden sogenannte schwim­mende Gelder gebunden, die bisher nicht immer so verwendet worden seien, wie es volks­wirtschaftlich erwünscht gewesen wäre. Reichsan­leihen würden nur noch ausnahmsweise aufgelegt werden, und zwar insoweit, als die Lage am Kre­ditmarkt aus volkswirtschaftlichen Gründen es er­wünscht erscheinen lasse.

Zwei Arten von SteueroutsKeinen.

Die Ausgabe der Steuergutscheine geschehe durch den Reichsfinanzminffter zum Nennbeträge, und zwar in zwei Ausstattungen. Es gibt Steuer­gutscheine I und Steuergutscheine II. Dem Neuen Finanzplan gemäß seien das Reich, die Länder, die Gemeinden und die Ge­meindeverbände, die Reichsbahn, Reichs- p ost. die Reichsautobahnen und andere juristische Personen und ähnliche Gebilde verpflichtet, Lieferungen und sonstige Lei st ungen gewerb­licher Unternehmer in Höhe von 40 v- H. desRechnungsbetrages in Steuer­gutscheinen zu bezahlen, wobei je gur: Hälfte Steuergutscheine I und II zu verwenden seien. Der größte Zahler, dem diese Verpflichtung obliege, werde das Reich sein. Hier werde der Hauptposten auf Lieferungen an die Wehrmacht entfallen. Der Reichsfinanzminister werde alle Ver­waltungsstellen des Reiches mit den entsprechenden Beträgen in Steuergutscheinen . versorgen. Diese Stellen würden für die ihnen aenehniigten Sach­ausgaben grundsätzlich 60 v. H. in Geld und 40 v. H. in Steuergutscheinen erhalten. Das Steuergutschein- Verfahren finde nicht Anwendung auf Rech - n u n g e n und auf Spitzenbeträge von weniger als 50 0 RM.

Der gewerbliche Unternehmer sei be­rechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die- ein gewerblicher Unternehmer an ihn gerichtet bade, bis zu 40 o. H. des Rechnungsbetrages i n Steuergutscheinen zu bezahlen: er dürfe also die Steuergutscheine weitergeben. Diese Wei­tergabe könne in gleicher Weise wie beim Handels­wechsel in langer Kette fortgesetzt werden. Die Steuergutscheine verbrieften einen Vorteil, der viele Unternehmer veranlassen werde, sie eine Zeitlang zu behalten, wobei der Zeitpunkt der Weitergabe

Der Gesamtbetrag der abnutzbaren Wirt­schaftsgüter, die in den Bilanzen der gewerb­lichen Wirtschaft ausgewiesen würden, sei gegenwär­tig mit etwa 3 0 Milliarden Reichsmark anzunehmen, der Betrag der abnutzbaren Wirt­schaftsgüter, die jährlich neu angeschafft ober her- aestellt würden, gegenwärtig mit rund sechs Milliarden Reichsmark.' Für jede Milliarde Reichsmark, die in Steuergutscheinen I in Bewe­gung gesetzt werde, könne im Erstjahr Bewertungs­freiheit in Höhe von 200 Millionen Reichsmark in Anspruch genommen werden. Jede Milliarde Reichs­mark, die durch die gewerbliche Wirtschaft m Steuergutscheinen im Erstjahr fest behalten werde, bringe ihr für die Gegenwart eine steuerliche Ent­lastung um rund 100 Millionen Reichsmark. Die steuerliche Entlastung je Milliarde Steuergutschein­besitz betrage im Zweitjahr rund 125 Millionen Reichsmark, im Drittjahr rund 150 Millionen RM. und im Viertjahr rund 175 Millionen Reichsmark. Die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit sei auch geeignet, einer Aufwärtsbewegung der Preise entgegenzutreten.

Die gesamte öffentliche Verwaltung müsse sich bis aus weiteres auf die Ausgaben beschränken, die zur Wahrung und Förderung des Gemeinwohls gogsn- wartig unerläßlich seien. Es müsse insbesondere der gesamte Apparat der öffentlichen Verwaltung darauf überprüft werden, inwieweit Einrichtungen und Ar­beiten noch erforderlich, inwieweit sie vereinfacht werden können, inwieweit die Kosten vermin­dert werden können und inwieweit die Zahl der Menschen, die zur Bedienung des Appa­rates tätig seien, vermindert werden könne. Jede Doppelarbeit und jede sonstige Arbeit, die überflüssig sei, müßte unbedingt vermieden werden.

Die SieuermiWeine IL

Hinsichtlich der mit einem Aufgeld versehenen Steuergutscheine II sei wichtig, daß, wäh­rend die Steuergutscheine I grundsätzlich im gewerb­lichen Sektor verblieben, die Steuergutscheine II lombardfähig seien und durch die Banken ge- und verkauft würden. Auf diese Weise würden auch Mittel gebunden, tue außerhalb des gewerblichen Sektors in der deutschen Volkswirtschaft flüssig seien und anderweitig nicht beansprucht würden. Die Steuergutscheine II würden schon nach Ab­lauf von drei Jahren restlos an das Reich zurückfließen.

Um den Ausfall an Steueraufkommen des Rei­ches auszugleichen, der durch die Verwendung von

fatz aus, der beachtet werden muß, wenn die Arbeits- ämter von der ihnen gegebenen Ermächtigung d e n richtigen Gebrauch machen wollen. Es heißt in dem Artikel:Die beste Organisation ist die, die am wenigsten von sich reden macht und die den Menschen als Organisation amwenig st en fühl­bar erscheint." Wir haben im Weltkrieg die Erfah­rung gemacht, daß ein Uebermaß an Organisation, besonders an verspätet einsetzender Organisation, mehr Schaden als Nutzen stiften kann. Auf der an­deren Seite ist, wie Dr. Ley kürzlick in einer Rede zu Frankfurt a. M. hervorgehoben hat, die Organi­sation eine Macht, die unsere Kräfte über das Maß dessen hinaus steigert, was normalerweise mit

Die neue Anordnung kann nur dann den ge­wünschten Erfolg haben, wenn die genehmigende Stelle, also das Arbeitsamt, verständnisvoll und mit leichter Hand ihre Befugnisse ausübt. Der Erfolg, der angestrebt wird, ist ein doppelter, näm- "ch die Aufrechterhaltung einer gesunden Kräfte­verteilung in der Wirtschaft und gleichzeitig die Bewahrung der Arbeitsfreudigkeit und damit des Leistungswillens der arbeitenden Volksgenossen. Reichsorganisationsleiter Dr. Ley hat am 7. März imAngriff" unter der Ueberschrift Bist du organisiert?" die Gedanken bargelegt, bie solchen weitgehenben Organisationsmaßnahmen zu- grunbeliegen. Er zitierte hierbei bas Wort bes Füh­rers:Man soll nicht bas organisieren, was man organisieren kann, fonbern allein bas, was man organisieren m u 5". Er spricht hierbei den Grund-

Steuergutscheinen bei der Entrichtung von Reichs­steuern entstehe, werbe, so lange die Haushaltstage bes Reiches es erfordere, eine Mehreinkom­men st e u e r erhoben, und zwar erstmals für das Kalenderjahr 1939. Bemestungsgrundlage sei das Mehreinkommen, bas im Vorjahr ge­genüber bem Dorangegangenen K a - lenberjahr erzielt worden sei. Staatssekretär Reinhardt unterstrich bab-ü die schwierige Struktur dieser Steuer, bei der sorgfältig bedacht werden müsse, welche Teile des Mehreinkommens aus volkswirtschaftlichen Gründen ober aus Gründen der wirtschaftlichen und der sozialen Gerechtigkeit als Besteuerungsgrunblage ausgeschieden werden müßten. Sei bas Jahreseinkommen größer als 2400 RM., so blieben in jebem Falle 600 RM. des Mehr- einkommens mehreinkommenssteuerfrei. Personen, deren Jahreseinkommen im Zweitjahr 3 00 0 R M. nicht übersteige, schieben von vornherein für bie Mehreinkommenssteuer a u s. Jedes Mehr an Einkünften aus Lanb- und -Forstwirtschaft bleibe mehreinkommenssteuerfrei Auch die Mehrbeträge, die nach eigner Tarifordnung oder Be­soldungsordnung einem Arbeite'r, Angestell­ten oder Beamten deshalb zugeflossen seien, weil er ein höheres Dienstalter oder infolge Förderung eine höherbewertete Stellung erreicht habe oder weil die Zahl seiner Familienmitglieder sich erhöht habe, würden durch die Mehreinkommenssteuer nicht erfaßt. Das im Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 des Einkommenssteuergesetzes bleibe, soweit die Einkünfte nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stünden, ebenfalls mehreinkommenssteuerfrei. Auch Einkünfte aus Erbschaften, Schenkungen und anderen Vermögensfällen unter­lägen im Zweitjahr nicht der Mehreinkommens­steuer.

Bei gewerblichen Unternehmern unterlägen ins­besondere diejenigen Beträge nicht der Mehrein- kommensteuer, die der Steuerpflichtige für not- wendige Erweiterungen des abnutzbaren be­trieblichen Anlagevermögens aufgewendet habe. Auch die Tatsache, daß der gewerbliche Unternehmer im ersten der beiden Vergleichsjahre Bewertungs­freiheit auf Grund von Steuergutscheinen in Anspruch genommen habe, führe nicht zu einer Mehreinkommensteuer.

Die Mehreinkommensteuer betrage einheitlich 3 0 v. H. besjenigenTeils des Mehrein­kommens, der durch die Mehreinkom­

einem anderen bäuerlichen oder landwirtschaftlichen Betrieb verpflichten können. Der Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf es übrigens nicht bei den be­fristet eingestellten jungen Leuten des Landdienst­jahres. Hier sollen allein der Idealismus und die Einsatzbereitschaft der Jugend für das Verbleiben ober Nichtverbleiben am Arbeitsplatz ausschlag­gebend sein. Für einzelne Betriebe kann, wenn eine Notwendigkeit dafür oorliegt, grundsätz­lich bestimmt werden, daß jeder Arbeitsplatz­wechsel dem Arbeitsamt zur Genehmigung oorzu- legen ist. Der Gesetzgeber denkt hierbei offenbar noch nicht an bestimmte Branchen oder gar Einzel- unternebmungen; er möchte nur die Möglichkeit behalten, schnell einzugreifen, wenn sich irgendwo Störungen oder gar Sabotageversuche ergeben soll­ten.

Durch den ganzen Aufbau des Neuen Finanz- planes geht der Zug der steuerlichen Gerechtigkeit. Durch den Zuwachs von Gebieten, die noch nicht wirtschaftlich so weit entwickelt sind wie die Län­der, die schon länger unter nationalsozia listifcher Herrschaft stehen und sich demgemäß entwickeln konnten, sowie durch die militärischen Sicherungen sind dem Reiche große Ausgaben erwachsen, die nur durch diesen Plan der gerechten Lastenverteilung

! B e r l i n , 24. März. (DNB.) Der Presse teilte iir Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Meinhardt, das soeben erschieneG e s e tz ick er die Finanzierung nationalpoli- t scher Aufgaben des Reiches" mit, das kiürz alsNeuer Finanzplan" bezeichnet werden kann. Reinhardt verwies auf den fort­laufend großen Finanzbedarf des Reiches und auf die über alles Erwarten gute 8mtwicklung des Steueraufkommens ii den vergangenen sechs Jahren. Es fei von 6,8 Milliarden Reichsmark im Rechnungsjahr 1933 auf h Milliarden Reichsmark im Rechnungjahr 1937 jiljtiegen, werde 1938 mindestens 17,5 Mil - I :a rt> e n R M. betragen und in den Rechnungs­jahren 1939 und 1940 weiter ansteigen. Das Steuer- (u'ffommen sei gegenwärtig noch nicht groß ; n u g , um den außergewöhnlichen Finanzbedarf Üeö Reiches restlos zu decken. Die Größe des Fi- NNizbebarfes, ergebe sich nicht nur aus den großen liltionalpo'liti scheu Aufgaben, sondern «chh aus der Erhöhung des Zinse ndien- !t s und des sonstigen Schuldendien st es le- Reiches.

Mach einem Hinweis auf die bisherige Kre - ^it Marktsperre für die private Wirt- iciaft und auf die Tatsache, daß die Summe der jetzt aufgenommenen Reichsanleihen, ge- mjifen an der Leistungskraft und Steuerkraft der ätschen Volkswirtschaft, als klein zu bezeichnen ist, feonte Reinhardt, daß bie finanz- unb kreditpoliti- jihun Grundsätze des Nationalsozialismus gebieten, te: außergewöhnlichen Finanzbebarf des Reiches Uinmehr anders als durch fortgesetzte Siirgröfeerung der Zinsenlast des Rei­te; zu decken und den anderen öffentlich-rechtlichen jcpperschaften und der privaten Wirtschaft den An- ihemartt nicht mehr wie bisher durch das Reich xi versperren. Diesem Gesichtspunkt werde durch h- neue Gesetz entsprochen.

jier Neue Finanzplan sehe vor, den außergewöhn- schim Finanz bedarf des Reiches grundsätzlich nicht neiir durch Aufnahme verzinslicher Anleihen, fon- hrn durch Ausgabe unverzinslicher It«uergutfcheine zu decken. Die ©teuergut Jene stellten wie bie Reichsanleihen einen Vor-

Reichsmacht uni) Finanzen.

Von unserer Berliner Schristleiiung.

L. 8. B e r l i n, 24. März.

Der Auf- und Ausbau des Großdeutschen Reiches, i bie innerhalb weniger Jahre aufgebaute Wehr biefes 1 Reiches zu Master unb zu Lanbe, bie militärischen : Sicherungen unb bie großen nationalpolitischen Auf­gaben, die das Reich auf allen Gebieten zu erfüllen Ihat, konnten durch die Steueraufkommen nicht voll «gedeckt werden, wenn auch infolge des Wirtfchafts- muffchwungs sich die Steueraufkommen erheblich ver­größerten, von 6,8 Milliarden Mark im Jahre 1933 oauf rund 17,5 Milliarden Mark in dem Finanzjahr, Ibas Ende biefes Monats von einem neuen abgelöst Wird. Die außerorbentlichen Ausgaben mürben bis­cher geberft b u r cf) Anleihen, aber einmal hat Das Reich biefe Anleihen zu verzinsen, unb bann würbe burch sie der Kapitalmarkt derartig bean­sprucht, daß für die dringend notwendigen Kapital- ,Aufnahmen unserer erweiterten Industrie kein Raum Mehr blieb. Deshalb hat Staatssekretär im Reichs- -nnanzministerium Reinhardt einen Neuen Finanz- vlan ausgearbeitet, der im Laufe dieses Jahres in Kraft tritt.

Dieser neue Finanzplan geht, wie auch der bis­herige bereits, von der Tatsache aus, daß wir für >0ie dringend notwendigen Ausgaben auf die Steuer» nnkommen künftiger Jahre vorgreifen müssen, inber wir können unmöglich für diesen Vorgriff oahraus jahrein Zinsen und Tilgungsraten aus dem Steuereinkommen entrichten, da wir sonst leicht in toie Sage kämen, daß die Zinsendienste, auf Jahre hinaus berechnet, größer sind als die ursprünglich geliehenen Beträge. Das sprechendste Beispiel dafür Snd wohl die Kriegsschulden der Entente an Ame­rika, bie selbst von Englanb nicht mehr entrichtet werben. Der Neue Finanzplan geht nun bavon aus, bie Steuerkraft der Bevölkerung nicht über- tchritten werden darf. Der Finanzbedarf des Reiches wird also von jetzt ab durch d i e Ausgabe o n unverzinslichen Stcuergutschei- e n gedeckt, die bei der Entrichtung von Reichs- leuern und Zöllen in Zahlung genommen .'»erden. Ab Mai 1939 werben bie Träger ber öffent­lichen Hanb verpflichtet, die Rechnungen der Unter­nehmer mit 60 o. H. in bar und mit 40 v. H. in -'-teuergutscheinen zu begleichen, wobei diese 40 v. H. steuergutscheine wieder zerfallen in die Steuergut­cheine I, die vorn siebenten Monat ab bei der Entrichtung von Reichssteuern usw. in Zahlung ge­kommen werden können, und in Steuergutscheine II,

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