Ausgabe 
21.3.1939
 
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| Schützt den deutschen Wald vor Vrandgesahr!

Die Reichsarbeitsgememschaft Schadenoerhütung -zumute ist, greift er in die Tasche und zündet sich

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äLern und neue Schlüsse! anfertigen lassen. Wenn der Mieter einen eigenen Hausschlüssel angeschafst I)::, so kann der Vermieter nicht die Herausgabe, son- d n nur die Vernichtung des Schlüssels verlangen, 1cI5 er ihn dem Mieter nicht abkaufen will. Lehnt iir Mieter den Verkauf oder die Unbrauchbarmachung dm Schlüssels ab, dann hat der Vermieter das Recht, |iii Schloß auf Kosten des Mieters ändern zu lassen.

Die Rückgabe der Wohnung erfolgt dadurch, daß bf Mieter' dem Vermieter den Besitz überläßt; zu- mft geschieht dies durch Schlüsselübergabe, die auch ci den Hauswart erfolgen kann. Nimmt der Mieter di Schlüssel mit, dann liegt darin ein vertragswidriges Achalten der Räume. Läßt der Mieter die Schlüssel birtn Verlassen der Räume in diesen zurück, so be- tt.tet dies eine Aufgabe, aber keine Rückgabe der K-hnung. Eine solche Aufgabe der Wohnung ist o(:r unzulässig, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich di Rückgabe. Hat der Mieter irgendwelche Gegen- miprüche gegen den Vermieter, so berechtigt ihn fciiB nicht, die Räumung der Wohnung zu verweigern.

Die Rückgabe der Wohnung hat nach Ablauf des M»tvertrags zu erfolgen, wenn das Mietverhältnis Zim Beispiel am 31. März endet, am folgenden Tag, «lf. am 1. April, wobei aber die in manchen Städten Leiehenden polizeilichen Räumungsfristen zu be- cd::en sind, zumeist ist es Brauch, daß die Rückgabe Hi! mittags 12 Uhr geschehen sein muß. Ist der fol- seibe Tag ein Sonntag oder ein allgemeiner Feier- A, dann braucht die Wohnung erst an dem darauf- fenben Werktag geräumt zu werden. Die Räume

ührt auch in diesem Jahre im Auftrag des Reichs- isrftmeisters eine Waldbrandoerhütungsaktion durch, i'er Wald bedeutet uns heute mehr als unseren fioroätern von hundert Jahren. Er ist uns heute nehr als ein Ort. wo man in würziger Luft unter Qipfelraufchen Erholung sucht und findet. Er ist ms auch mehr als nur Fundstelle für Beeren und

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Mach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Sieter die Wohnung räumen und die gemieteten fliunte einschließlich Zubehör zurückgeben. Zu dem L-ibehör gehören zum Beispiel die Winterfenster und tti allem die Haus-- und Wohnungsschlüssel. Verwei- 6~t der Mieter die Rückgabe der Schlüssel, so kann bc Vermieter das Schloß auf Kosten des Mieters

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müssen besenrein übergeben werden; der Mieter darf also fernen Schmutz in der Wohnung zurücklassen. Ist jemand in den Mieträumen gestorben, so verpflichtet diese Tatsache allein den Mieter noch nicht, die Räume desinfizieren zu lassen. War aber eine ansteckende Krankheit die Todesursache, oder hat ein mit einer ansteckenden Krankheit behafteter Kranker in den Wohnräumen gelegen, so muß der Mieter die Räume desinfizieren lassen; in manchen Fällen muß der Mieter außerdem die Wände neu tapezieren lassen. Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung herbei­geführt worden sind, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Einrichtungen, die der Mieter in den Räumen ange­bracht hat, muß er vor der Räumung entfernen; hierunter fallen auch Namens-, Firmen- oder Re- klameschilder. Der Mieter wird allerdings aus beruf- lichen Gründen oft Interesse daran haben, noch einige Zeit ein Schild am Haus zu belassen, aus dem seine neue Anschrift ersichtlich ist. Dieses Schild wird der Vermieter noch eine Zeitlang an seinem Grundstück dulden müssen. Die Dauer der Zeit wird nach der Berufsart des Mieters verschieden sein; wenn diese Zeit verstrichen ist, muß der ausgezogene Mieter das Schild wegnehmen.

Räumt der Mieter, die gemietete Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht, so muß er dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zahlen. Der Vermieter kann nebenher natürlich auch weitere Ersatzansprüche geltend machen. Mehrere gemeinschaft­liche Mieter haften für die Räumung als Gesamt­schuldner. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der ver­mieteten Sache verjähren sechs Monate nach Rück­gabe der Wohnung. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für fahrlässige, oder vorsätzliche Beschädigung durch den Mieter. n.

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eine Zigarette an, gerade, als ob er zu Hause in seinem Zimmer säße. Er weiß wohl, daß das Rauchen im Walde verboten und strafbar ist; das stört ihn aber nicht im geringsten. Wenn er über­haupt daran denkt, dann nur:Mich werden sie schon nicht erwischen; diese ewigen Verbote und Strafandrohungen sind sicher auch nicht so schlimm gemeint." Darin täuscht sich dieser Mann aber er­heblich. Sie sind durchaus ernst gemeint.

Ein anderes Beispiel: Ein paar Jungen sind unterwegs. Tüchtig wie sie sind oder sich vorkommen, kochen sie natürlich Mittag. Wo? Am Waldrand selbstverständlich, weil da das Holz zum Feuer­wachen nicht so weit weg ist. Mag sein, daß mancher nichts daran auszusetzen hat. Wie aber, wenn das Feuer, am Waldrand entzündet und nicht bis auf den letzten Funken gelöscht, nach dem Abzug der Jungen wieder auflebt, um sich greift und erheblichen Schaden anrichtet, ehe es entdeckt und gelöscht wer­den kann? Mit der steigenden Sonne und dem er­wachenden Frühling schwillt die Zahl derer, die im deutschen Wald Erholung suchen, gewaltig an. Alle diese Volksgenossen sollten sich darüber klarwerden, daß sie die Möglichkeit, Freude und Entspannung zu finden, nicht vergelten dürfen mit verbrecherischem Undank, indem sie leichtfertig und gewissenlos den Bestand des deutschen Waldes gefährden.

t ilze, unsrr Wald ist uns zu einer Rohstoffquelle rüerersten Ranges geworden. Von diesem Stand­haft aus gesehen leuchtet ohne weiteres ein, daß 115 der Schutz des Waldes mehr am Herzen liegen rmtz als das früher der Fall war. Die Gefahren nin, die unseren Wald bedrohen, sind zwar groß iib weittragend in ihren Auswirkungen, es liegt per bei uns, sie abzuwenden und fernzuhalten. (3 ist ungeheuerlich, wie leichtfertig da immer noch x simdigt wird. Gesündigt im wahrsten Sinne des Wortes, denn das Vergehest gegen ein Rohstoff- Met vom Range des Waldes ist schwerste Sünde grgen das Wohlergehen des Volksganzen. Es unter­lagt zwar keinem Zweifel, daß Waldbrände auch erstehen können durch natürliche Ursachen, wie etwa tat Blitzschlag, die weitaus größte Anzahl der ibalbbränbe aber hat ihren Ursprung in ber Leicht- Hrtigfeit her Menschen.

Dazu ein paar kleine Beispiele: Da geht ein Mann ir Walbe spazieren, unb weil ihm gerabe banach

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