Ausgabe 
9.10.1939
 
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Dienst und seine berufliche Strebsamkeit hatten den Erfolg, daß er im Laufe der Zeit zum Polizeihaupt- wachtmeister befördert wurde. Stets zeichnete sich der nunmehr Verewigte in seiner langen Dienst­zeit durch vorbildliche Pflichtauffassung und unbe- dinate Zuverlässigkeit, wie auch durch oute Kame­radschaft aus. Daher erfreute er sich bei seinen Vor­gesetzten und Kameraden, aber auch in weiten Kreisen der Bevölkerung großer Wertschätzung.

Fußgänger auf die Bürgersteige!

Um den Verkehr auf den verdunkelten Strafen reibungslos zu gestalten und Unglücksfälle zu ver­hüten, ist es Pflicht der Fußgänger, nur die Bür­gersteige zu benutzen. Der Fahrdamm muß beson­ders in der Dunkelheit von Passanten freibleiben. Nur so können Unglücksfälle vermieden werden. Jeder muß sich bewußt sein, daß es besonders für den Kraftfahrer schwierig ist, in der Dunkelheit sei­nen Weg zu finden.

Achtung, Volksgenoffen

aus dem westlichen Grenzgebiet!

Jeder Erwerbstätige melde sich beim Arbeitsamt.

Alle Volksgenossen und Volksgenossinnen aus dem westlichen Grenzgebiet, die in den letzten Ta- aen in Orten des Landesarbeitsamtsbezirks Hessen (Provinz Hessen-Nassau und Land Hessen) einen dauernden oder vorläufigen Aufenthalt genommen haben und bisher schon in ihrer Heimat er­werbstätig waren, melden sich in ihrem eige­nen Interesse sofort beim zuständigen Arbeitsamt oder der örtlichen Nebenstelle des Arbeitsamtes. Jedem wird in kurzer Frist ein geeigneter Arbeits­platz zugewiesen werden. Wer im Besitz eines Ar­beitsbuches ist, lege dieses bei der Meldung vor. Auf der Durchreise befindliche Volksgenossen mel­den sich erst beim Arbeitsamt des Bezirks, der ihnen zum endgültigen Aufenthalt zugewiesen wor­den ist. Zur Meldung verpflichtet sind nicht nur die Volksgenossen, die bisher als Arbeiter, Ange­stellte oder Hausgehilfinnen tätig waren, sondern auch die selbständigen Handwerker, Handels- und Gewerbetreibenden sowie die mithelfenden Fami­lienangehörigen aus Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Gleichgültig ist dabei, ob für den einzel­nen bereits ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist bzw. ob das Arbeitsbuch zur Zeit verfügbar ist oder nicht. Das Arbeitsamt sorgt für den geregelten Einsatz aller zugewanderten Arbeitskräfte aus den westlichen Grenzgebieten.

Keine Entlassung

im weiblichen Arbeitsdienst.

DNB. Nach einer im Reichsgesetzblatt Nr. 169 vom 7. 9. 1939 veröffentlichten Verordnung wird die Ende September 1939 fällige allgemeine Ent­lassung im Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend bis auf weiteres verschoben. Der Reichs­arbeitsführer ist ermächtigt, in begründeten Fällen eine vorzeitige Entlassung zu genehmigen.

Erleichterungen

im Güter- und Personenverkehr.

Lpd. Die Betriebslage der Reichsbahn läßt wieder Erleichterungen in der Annahme von Gütern zu. Mit sofortiger Wirkung treten daher im Bezirk der Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. verschiedene Aenderungen der durch Aushänge an den Güter­abfertigungen bekanntgegebenenBestimmungen über die Annahme von Gütern (Dringlichkeitsliste)" ein. So werden z. B. widerruflich bis auf weiteres angenommen, soweit Beförderungsmöglichkeit vor­handen, Gepäck- und Expreßgut (ausgenommen sperriges Gut und solches im Einzelgewicht über 50 Kilogramm), sowie alles Stückgut (beschl. Eilgut, Eil- und Frachtstückgut). Ausgenommen sind Leer­gut, Möbel aller Art und sperriges Stuckgut. Für solche Sendungen muß bei der Reichsbahndirektion besondere Genehmigung eingeholt werden, die. er­teilt wird, wenn ein dringliches Transportbedürfnis besteht. Zu diesem Zweck hat der Versender der Reichsbahndirektion den Frachtbrief vorzulegen, der dann gegebenenfalls den Zulassungsstempel erhall. Als Wagenladungen werden weiterhin angenom­men: lebende Tiere, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kesselwagen mit Treibstoffen, sowie leere Kessel- und Topfwagen, Mehl und Getreide, sowie Kohle und Koks. Für hier nicht genannte Wagenladungs­güter muß die Genehmigung der Reichsbahndirek- tion eingeholt werden.

Die Familienunterstützung für die Angehörigen von Wehr- und Arbeiisdiensipsiichiigen.

Bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen haben Anrecht auf Familienunterstützung die unter­stützungsberechtigten Angehörigen

1. der Wehr- und Arbeitsdienstpflichtigen;

2. der Luftschutzdienstpflichtigen;

3. der Notdienstpflichtigen (nach der Verordnung vom 15.10.1938);

4. der zu den Technischen Wehreinheiten einbe­rufenen Personen;

5. der Teilnehmer an Lehr- und Prüfscheinlehr­gängen für Führer der Wehrmannschaften;

6. der Teilnehmer an Lehrgängen der Motor­sportschulen des NSKK. und des NS.-Flieger- korps;

7. der Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.

Dem aktiven Wehrdienst ist der Dienst in der -Verfügungstruppe für die beiden ersten Dienst­jahre gleichgestellt.

Insoweit es den Personenkreis der Unterstützungs­berechtigten angeht, bestimmt das Gesetz folgendes:

Einen Anspruch auf Familienunterstützung haben folgende Personengruppen, soweit der notwendige Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend ge­sichert ist.

Gruppe I

a) die Ehefrau, b) die ehelichen oder für ehelich erklärten Kinder, c) die an Kindes Statt angenommenen Kinder, d) die mit der Ehefrau zusammenlebenden Sttes- kinder.

Gruppe II

und wenn der Einberufene gang oder zu einem wesentlichen Teil der Ernährer gewesen ist,

a) die Ehefrau, deren Ehe geschieden oder für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sofern der Einberufene nach den Vorschriften des Ehe­gesetzes vom 6. 7.1938 verpflichtet ist, der Ehe­frau Unterhall zu gewähren,

b) die Enkel, c) die Pflegekinder, d) die nicht mit der Ehefrau des Einberufenen zu- sammenlebenden Stiefkinder.

e) die unehelichen Kinder, wenn der Einberufene seine Vaterschaft nach § 1718 DGB. anerkannt hat oder wenn die Unterhaltspflicht in einem vollstreckbaren Titel festgestellt ist,

f) die Verwandten der aufsteigenden Linie (El­tern, Groß eitern, uneheliche Mutter des Einbe­rufenen und deren Eltern, nicht aber auch der uneheliche Vater),

g) die Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen vor der Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungsbefehls an Kindes Statt angenom­men haben,

h) die Stiefeltern;

i) die Pfleaeeltern;

k) die elternlosen Geschwister des Einberufenen, wenn bis zur Aushändigung des Gestellungs­oder Einberufungsbefehls Haushaltsgemein­schaft bestanden hat.

Zu Gruppe II.

Bei den Angehörigen dieser Gruppe muß der Einberufene während des letzten Halbjahres vor Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungs­befehls mindestens die Hälfte des Lebensunter­halts der Angehörigen aus eigenen Mitteln und Kräften getragen haben. Unter bestimmten Vor­aussetzungen besteht ein Anspruch auf Familien­unterstützung auch bei Gewährung von Unterhalt während eines kürzeren Zeitraums vor der Einbe­rufung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der An­gehörige der Gruppe II seinen Lebensunterhalt bis zur Aushändigung des Gestellungs- oder Einbe­rufungsbefehls selbst bestritten hat oder öffentliche Fürsorge, Arbeitslosenunterstützung bezogen und der Einberufene zum Unterhalt nicht mindestens die Hälfte beigetragen hat. _

Die Ernährereigenschaft muß grundsätzlich vor Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungs­befehls vorliegen. Ausnahmen von diesem Grund­satz sind nur unter gewissen Voraussetzungen zu- gelassen. , ..

Die Familienunterstützung soll den notwendigen Lebensbedarf des Unterstützungsberechtigten sicher­stellen, soweit er ihn nicht selbst beschaffen und auch nicht von anderer Seite (Angehörigen) erhalten

kann. Zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs werden gewährt:

a) Richtfatzmätzige Familienunterstützung,

b) eine Mietbeihilfe,

c) Krankenhilfe,

d) Beiträge zur Erziehung und Erwerbsbefähigung von Minderjährigen,

e) Sozialversicherungsbeiträge,

f) soweit erforderlich die Bestattungskosten.

An Stelle der Familienunterstützung kann eine Mrtschaftsbeihilfe und Mietbeihilfe gewährt wer­den, wenn

a) der Einberufene Unternehmer eines Gewerbe­betriebs oder eines Betriebs der Land- oder Forstwirtschaft war oder einen freien Beruf ausübte,

b) der Einberufene daraus den Lebensunterhalt der Familie bestritt,

c) ohne Wirtschaftsbeihilfe die Erhaltung der wirt­schaftlichen Lage des Einberufenen während der Dauer der Einberufung gefährdet ist.

Sie kann ferner gewährt werden, wenn ein unter- tützungsberechtigter Angehöriger selbst Unterneh­mer eines Betriebes der angegebenen Art und der Einberufene die Hauptkraft in dem Betriebe gewesen ift.

Die Wirtschaftsbeihilfe darf das IVrfache der richt- atzmäßigen Familienunterstützung nicht übersteigen. Der Antragsteller hat nach dem Gesetz die Wahl zwischen einer Wirtschaftshilfe und einer Familien­unterstützung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können neben der Familienunterstützung noch besondere Beihilfen gewährt werden,

a) für die freiwillige Krankenversicherung zur Er­haltung der dort bestehenden Ansprüche,

b) zur Zahlung der fieiwilligen Beiträge zur In­validen-, Anaestellten-. und kn-appsch östlichen Pensionsversicherung,

c) zur Tilgung bestehender Abschlagsverpflichtun- gen, jedoch nur beim Doriiegen besonderer Vor­aussetzungen.

Der Antrag auf Familienunterstützung ist bei dem Bürgermeister der AufenthaltsgeTnemde (der Angehörigen des Eingezogenen) zu stellen. Bei dfi Stellung des Antrags sind neben dem Nachweis der Einberufung (Ausweiskarte) vorzulegen:

Berechnung der Familienunterstützung

Für die Stadt Gießen sind die Unterstützungssätze in der Familienunterstützung wie folgt festgesetzt:

1. für den weiblichen Haushaltungs- monatlich vorstand 64, RM.

2. für den männlichen Haushaltungs­vorstand 67,50

3. für den zweiten Elternteil oder unterstützungsberechtigte Kinder über 16 Jahren

a) weiblich 32,

b) männlich 34,

4. für Unterstützungsberechtigte unter

16 Jahren im Haushalt des Ein­berufenen 20,

5. für Unterstützungsberechtigte unter

16 Jahren in fremder Pflege 39,50

Diese Unterstützungssätze werden jedoch nicht in allen Fällen in voller Höhe gewährt. Oberster Grundsatz bei der Zumessung des notwendigen Le- bensbedarfs für die Familie des Eingezogenen ist, daß die richtsatzmäßige Unterstützung nur insoweit ausgezahlt wird, als sie nicht das frühere Einkommen der Familie vor der Einberufung des Wehrpflichtigen Übersteigt. Das Arbeitseinkommen der Familien­mitglieder wird nur zu einem geringen Betrag nach bestimmten Richtlinien angerechnet.

Beispiel: Ehefrau mit 2 Kindern, der ein- gezogene Ehemann hatte vor der Einberufung ein monatliches Nettoeinkommen von 114,74 RM. die Frau hatte ein Arbeitseinkommen von monatlich 12, RM.

die Tochter ein solches

von monatlich 51,20 RM.

Die Familienunterstützung berechnet sich richtsatzmäßig wie folgt:

a) Ehefrau 64, RM.

2 Kinder, ä 20, RM. 40,

Gesamt-Familienunterstutzung 104, RM. dazu Wohnungsmiete monatlich (m voller Höhe) 8,

112, RM. hiervon ab anzurechnende Ein­

künfte von Frau und Tochter 14,27

a) Bescheinigung über Eheschließung, Geburtsur­kunden,

b) Nachweis über zu zahlende Miete, (Mietver­trag, Mietquittungsbuch),

c) eine Bescheinigung des Unternehmers des Ein­berufenen, ob und in welcher Höhe er während der Einberufung freiwillige Zuwendungen ge­währt,

d) falls der Einberufene in Haushaltsgemeinscha'ft mit seinen Angehörigen gelebt und den Bedarf dieser aus Einkünften nicht selbständiger Arbeit bestatten hat, eine Bescheinigung über den Nettoarbeitsverdienst während des letzten Mo­nats (bei Wochenlohn für die letzten 4 Wochen) vor dem Gestellungstag,

e) falls der Einberufene nicht in Haushalts­gemeinschaft mit seinen Angehörigen gelebt hat oder sein Einkommen aus einer anderen Quelle, als aus nicht selbständiger Arbeit fließt, den Nachweis über das durchschnittliche Mo­natseinkommen im letzten halben Jahr vor der Einberufung;

f) eine Bescheinigung des zuständigen Arbeits­amtes, daß sich der arbeitsfähige Angehörige des Einberufenen als Arbeitssuchender gemel­det hat.

Wird eine Wirtschastsbeihilfe beantragt, so sind ferner vorzulegen:

a) der letzte Einkommensteuerbeschejd;

b) der Nachweis über die zu zahlende Miete für gewerbliche Räume.

Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt von Fall zu Fall vorbehalten.

Bei Aenderung in den Verhältnissen, die den Wegfall oder eine Minderung der Unterstützung be­dingen, ist der Unterstützungsempfänger verpflichtet, der Familienunterstützungsstelle sofort unaufgefor­dert Anzeige zu erstatten.

Gesamt-Familienunterstützung 97,73 RM.

b) Vergleich mit dem frühe­ren Einkommen:

a) Einkommen des Ehemannes (minus 15 v. H.) plus Gesamt­einkommen von Frau und Toch­ter

Gesamteinkommen nach der Einberufung:

L richtsatzmäßige Fa­milienunterstützung 97,73

2. Gesamteinkommen nach der Einberu­fung (Frau und Tochter) 63,20

160,73 RM.

160,93

Da das jetzige Einkommen das frühere übersteigt, wird die richtsatzmäßige Familien Unterstützung um den übersteigenden Betrag (=,20 RM.) gekürzt. Die Familienunterstützung beträgt sonach 97,53 R2H. Wäre das jetzige Einkommen Geringer als das frü» Here Einkommen der Familie, so würde die richtsatz- mäßige Familienunterstützung in voller Höhe aus­gezahlt; es sei denn, daß das frühere Einkommen der Familie unter dem Richtsatz der Familienunter­stützung gelegen hat. Alsdann kann nur eine Fa­milienunterstützung bis zur Höhe des früheren Ein­kommens gewährt werden.

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Der Täter mitten unter uns Roman von Kurt Riemann Copyright by Verlag Oskar Weister, weröau L Sa.

28. Fortsetzung.

(Nachdruck verboten!)

Wenn ich den Kerl fasse, der den Artrkel ge­schrieben hat, Pembroke, ich drehe ihm das Gemck um! So ein verdammter Strolch! Spuckt mir da in die Suppe, daß ich mir selber wie ein 3mot oortomme und rührt das Ganze noch schon um.

Nicht mehr nötig, das Genickumdrehen, lieber Freund! Die Hauptarbeit hat der wackere Morell bereits besorgt. Steigt der alte Haudegen doch zornfauchend dem armen Zeitungsmann auf die Bude und haut ihn windelweich, weil er ,|emen Doktori madig gemacht hat."

Bravo, bravo, hätte ich auch getan!

Und hättest dir die Finger eklig verbrannt! Mich hat der Spaß einiges gekostet."

Dich? Wie soll ich denn das verstehen!" legt Linkerton von neuem los.Steh nicht grinsend m der Tür, sondern sage lieber, was da eigentlich los !st! Wieso hast du da etwas zu bezahlen? Sprich, oder ich werde verrückt!"

Herzliches Beileid, mein Lieder!"

Pembroke geht ungerührt ins Zimmer, laßt sich in den Sessel norm Schreibtisch fallen und greift zur Kognakflasche.

Linkerton ist einen Augenblick starr.

Du trinkst meinen Kognak, weil ich mich är­gere? Junge, das ist zuviel!"

Pscht!" lacht der andere beruhigend.Warum die Aufregung? Kannst du nicht begreifen, daß ich vor meinem Tode noch schnell 'n Schnaps trinken will?"

Du spinnst wohl!" A .

Danke. Ader ich stelle fest, daß du dem Zettungs- »nenschen den Tod angedroht hast!"

Was hat das mit dir zu tun? Hast du denn den Artikel überhaupt gelesen? Merkst du denn nicht,

daß der Mann außerdem mit jedem Wort recht hat? Daß er unsere Arbeit getan hat?"

Ja, ja, das stimmt auch."

Na, dann begreifst du wohl endlich, warum ich ihm am liebsten den Hals umdrehen würde! Das Ganze ist doch eine ausgesprochene Blamage für uns."

Bitte' Bediene dich! Ich bin bereit. Der Artikel ist"nämlich von mir! Wenn ein Kriminalinspektor chon zum Mörder wird, dann soll er sich um seines quten Rufes willen wenigstens an den Richtigen halten. Der Zeitungsmann ist völlig unschuldig, der hat nur mitstenographiert, was ich ihm durch- qesaqt habe. Und gesträubt hat er sich Zuerst mit Händen und Füßen. Alle meine Vollmachten ^habe ich ihm vor der Drucklegung vorweisen müssen.

,Nun verstehe ich überhaupt nichts mehr!"

"Das ist deine Sache, Linkerton, es so offen zuzu- qeben aber vorher höre mal ganz still zu. Zunächst eine Frage: Hältst du Hellmers tatsächlich für den Mörder?" , f t

Seitdem ich den Artikel gelesen habe, ja Das heißt, sagen wir mal, wahrscheinlich ober besser, vielleicht." .

Danke!" Pembroke deutet eine Verbeugung an.

"Dann hat die Veröffentlichung ihren Zweck er­reicht. Ich bin nur heilssroh, daß Hellmers endlich in Sicherheit ist. Das Untersuchungsgefängnis durfte nämlich im Augenblick der einzige Ort Jem, an dem er nicht ermordet werden kann. Er wäre der erste aewesen der ohne Visitenkarte mit schwarzen Ster­nen und geheimnisvoller Inschrift hätte dran glauben müssen. Das war meine größte Sorge. Fuhre du nur ruhig das Verfahren gegen ihn. Mache ihm aber die Untersuchungshaft leicht und angenehm So tn zwei, drei Tagen, lieber Sinterten, ba gehen mir nämlich unb fangen ben richtigen Mörber."

Den wirklichen Mörder? Ja, zum Teufel, bann ist es deiner Meinung nach gar nicht Hell­mers?"

So wenig wie du oder td)! .

Na das ist wirklich eine überraschende Neuig­keit, und ich nehme an, daß du überzeugende Grunde für diese kühne Vermutung hast. Eigentlich bin ich darüber ganz froh. Der Mann hat mir immer leid getan. Aber wer soll es denn fern? Doch nicht etwq siZ

Pst! Keine Namen! Höre erst mal zu, was ich von meiner Reise zu berichten habe, dürfte der Sache doch eine neue, interessante Wendung geben!"

Unb Mr. Pembroke beginnt interessant zu er­zählen.

24.

Zwei Geständnisse.

In der Villa Perkins scheint die Zeit stillzustchen. Niemand wagt, laut zu sprechen:

Auf dem weiten Hause lastet die Hand des Schicksals.

Zum zweiten Male hat der Tod Einkehr gehalten ... und welch entsetzlich, heimtückischer Tod!

Selbst Claire, die sonst immer am schnellsten zu­rückfindet in den Alltag und ihr Herz hinter schnei- lern Spott zu verbergen weiß, geht still und be­drückt umher.

Hawkins, der gute alte Hawkins, scheint noch ge- bückter, älter geworden zu sein, und wenn in der Küche einmal ein lautes Wort zu hören ist, genügt es, daß er in der Tür steht unb mit vorwurfsvollen Augen dreinschaut, um jebes laute Gespräch zum Verstummen zu bringen.

Am gefaßtesten scheint Divian dem harten Griff der Ereignisse zu begegnen. Sie weint und klagt nicht, im Gegenteil, in ihr sonst so still verträumtes Antlitz ist ein Zug entschlossener Härte getreten. Gesprächen über ihren Mann geht sie grundsätzlich aus dem Weg.

Trotzdem gibt sich Onkel William große Mühe, sie zu trösten.

Ach geh, Kind", meint er in der behutsamen Art alter Männer, die das Leben kennen,du bist ja jung, du wirst das alles eines Tages wieder ver- gefsen haben und fröhlich sein können. Sieh mich an!

Ich bin zwar schon ein alter Mann, aber ich trage die gleiche Todesbotschaft in der Tasche, wie sie der Vater erhalten hatte und auch der gute Asbjörn.

Siehst du mich aufgeregt? Ich war es. Aber ich habe mich durchgerungen. Ich lasse dem Schicksal seinen Lauf. Mag der Unbekannte kommen, soll er mich holen, der geheimnisvolle Mann mit den drei Sternen."

»Der sitzt ja wohlverwahrt hinter Schloß unb

Riegel!" wirst Divian voll Spott dazwischen.Der kann ja niemand mehr schaden!"

Aber Divie!" Ganz vorwurfsvolle Augen macht der Onkel.Ist das etwa dein Ernst?"

Bitte, lies, was in der Mittagszeitung steht! Dann brauchst du nicht mehr zu fragen. Hellmers hat Holgerson erschossen. Hellmers hat Vater in den Abgrund geschleudert, es kann überhaupt niemand anders gewesen sein als nur er!"

Entsetzlich! Und dieser Mann war Leiter unserer Fabrik! Diesem Menschen hat dein Vater fast un­begrenztes Vertrauen geschenkt... seinem eigenen Mörder! Warum konnte man ihm nicht eine ein­zige Stunde früher bas Hanbwerk legen? Dann lebte bein Mann noch unb säße hier bei uns!"

Kopfschüttelnd betrachtet Vivian den Onkel.

Fast könnte man meinen, du glaubst, was in jener Zeitung steht. Vielleicht billigst du auch, daß man Hellmers verhaftet hat?"

Ja, aber was heißt denn das?" fragt der Onkel bestürzt.Du verrennst dich ja in unmögliche Ge­danken, Kind. Die Polizei hat doch ..."

Die Polizei, lieber Onkel, der traue ich in die­sem Falle nicht einen Schritt über den Weg! Sie nimmt einen Mann in Haft... gewiß, damit hat sie ihre Schuldigkeit getan... unb alle Welt ver­mutet nun, daß Hellmers der Mörder ist.

Aber ich glaube nicht einen Augenblick baran. Nicht eine Sekunbe ist mir ber Gedanke gekom­men, baß Hellmers einer so heimtückischen niedrigen Tat fähig sein könnte.

Ich habe mit Hellmers nur wenige Male ge­sprochen, doch bas steht für mich unerschütterlich fest: er ist nie unb nimmer ein Mörder! Ich habe das auch dem Inspektor gesagt, ja, jedem, ber es hören wollte, aber man hört ja in solchen Fällen natürlich nicht auf eine Frau. Doch verlaß bich braus, Onkel, ich werde dafür sorgen, daß dieser entsetzliche Irrtum bald geklärt wird."

Hilflos wendet sich der Onkel an Claire:

Unb du? Bist bu ber gleichen Meinung?"

Doktor Hellmers ist vollkommen unschuldig!* entgegnet die Bildhauerin ruhig.Dieser Derbacht ist so' blöb, baß es einfach sinnlos ist, darüber ein Wort zu verlieren." Doch der Onkel schüttelt be­denklich den Kops.

(Fortsetzung folgt)