Dienst und seine berufliche Strebsamkeit hatten den Erfolg, daß er im Laufe der Zeit zum Polizeihaupt- wachtmeister befördert wurde. Stets zeichnete sich der nunmehr Verewigte in seiner langen Dienstzeit durch vorbildliche Pflichtauffassung und unbe- dinate Zuverlässigkeit, wie auch durch oute Kameradschaft aus. Daher erfreute er sich bei seinen Vorgesetzten und Kameraden, aber auch in weiten Kreisen der Bevölkerung großer Wertschätzung.
Fußgänger auf die Bürgersteige!
Um den Verkehr auf den verdunkelten Strafen reibungslos zu gestalten und Unglücksfälle zu verhüten, ist es Pflicht der Fußgänger, nur die Bürgersteige zu benutzen. Der Fahrdamm muß besonders in der Dunkelheit von Passanten freibleiben. Nur so können Unglücksfälle vermieden werden. Jeder muß sich bewußt sein, daß es besonders für den Kraftfahrer schwierig ist, in der Dunkelheit seinen Weg zu finden.
Achtung, Volksgenoffen
aus dem westlichen Grenzgebiet!
Jeder Erwerbstätige melde sich beim Arbeitsamt.
Alle Volksgenossen und Volksgenossinnen aus dem westlichen Grenzgebiet, die in den letzten Ta- aen in Orten des Landesarbeitsamtsbezirks Hessen (Provinz Hessen-Nassau und Land Hessen) einen dauernden oder vorläufigen Aufenthalt genommen haben und bisher schon in ihrer Heimat erwerbstätig waren, melden sich in ihrem eigenen Interesse sofort beim zuständigen Arbeitsamt oder der örtlichen Nebenstelle des Arbeitsamtes. Jedem wird in kurzer Frist ein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden. Wer im Besitz eines Arbeitsbuches ist, lege dieses bei der Meldung vor. Auf der Durchreise befindliche Volksgenossen melden sich erst beim Arbeitsamt des Bezirks, der ihnen zum endgültigen Aufenthalt zugewiesen worden ist. Zur Meldung verpflichtet sind nicht nur die Volksgenossen, die bisher als Arbeiter, Angestellte oder Hausgehilfinnen tätig waren, sondern auch die selbständigen Handwerker, Handels- und Gewerbetreibenden sowie die mithelfenden Familienangehörigen aus Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Gleichgültig ist dabei, ob für den einzelnen bereits ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist bzw. ob das Arbeitsbuch zur Zeit verfügbar ist oder nicht. Das Arbeitsamt sorgt für den geregelten Einsatz aller zugewanderten Arbeitskräfte aus den westlichen Grenzgebieten.
Keine Entlassung
im weiblichen Arbeitsdienst.
DNB. Nach einer im Reichsgesetzblatt Nr. 169 vom 7. 9. 1939 veröffentlichten Verordnung wird die Ende September 1939 fällige allgemeine Entlassung im Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend bis auf weiteres verschoben. Der Reichsarbeitsführer ist ermächtigt, in begründeten Fällen eine vorzeitige Entlassung zu genehmigen.
Erleichterungen
im Güter- und Personenverkehr.
Lpd. Die Betriebslage der Reichsbahn läßt wieder Erleichterungen in der Annahme von Gütern zu. Mit sofortiger Wirkung treten daher im Bezirk der Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. verschiedene Aenderungen der durch Aushänge an den Güterabfertigungen bekanntgegebenen „Bestimmungen über die Annahme von Gütern (Dringlichkeitsliste)" ein. So werden z. B. widerruflich bis auf weiteres angenommen, soweit Beförderungsmöglichkeit vorhanden, Gepäck- und Expreßgut (ausgenommen sperriges Gut und solches im Einzelgewicht über 50 Kilogramm), sowie alles Stückgut (beschl. Eilgut, Eil- und Frachtstückgut). Ausgenommen sind Leergut, Möbel aller Art und sperriges Stuckgut. Für solche Sendungen muß bei der Reichsbahndirektion besondere Genehmigung eingeholt werden, die. erteilt wird, wenn ein dringliches Transportbedürfnis besteht. Zu diesem Zweck hat der Versender der Reichsbahndirektion den Frachtbrief vorzulegen, der dann gegebenenfalls den Zulassungsstempel erhall. Als Wagenladungen werden weiterhin angenommen: lebende Tiere, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kesselwagen mit Treibstoffen, sowie leere Kessel- und Topfwagen, Mehl und Getreide, sowie Kohle und Koks. Für hier nicht genannte Wagenladungsgüter muß die Genehmigung der Reichsbahndirek- tion eingeholt werden.
Die Familienunterstützung für die Angehörigen von Wehr- und Arbeiisdiensipsiichiigen.
Bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen haben Anrecht auf Familienunterstützung die unterstützungsberechtigten Angehörigen
1. der Wehr- und Arbeitsdienstpflichtigen;
2. der Luftschutzdienstpflichtigen;
3. der Notdienstpflichtigen (nach der Verordnung vom 15.10.1938);
4. der zu den Technischen Wehreinheiten einberufenen Personen;
5. der Teilnehmer an Lehr- und Prüfscheinlehrgängen für Führer der Wehrmannschaften;
6. der Teilnehmer an Lehrgängen der Motorsportschulen des NSKK. und des NS.-Flieger- korps;
7. der Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.
Dem aktiven Wehrdienst ist der Dienst in der -Verfügungstruppe für die beiden ersten Dienstjahre gleichgestellt.
Insoweit es den Personenkreis der Unterstützungsberechtigten angeht, bestimmt das Gesetz folgendes:
Einen Anspruch auf Familienunterstützung haben folgende Personengruppen, soweit der notwendige Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend gesichert ist.
Gruppe I
a) die Ehefrau, b) die ehelichen oder für ehelich erklärten Kinder, c) die an Kindes Statt angenommenen Kinder, d) die mit der Ehefrau zusammenlebenden Sttes- kinder.
Gruppe II
und wenn der Einberufene gang oder zu einem wesentlichen Teil der Ernährer gewesen ist,
a) die Ehefrau, deren Ehe geschieden oder für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sofern der Einberufene nach den Vorschriften des Ehegesetzes vom 6. 7.1938 verpflichtet ist, der Ehefrau Unterhall zu gewähren,
b) die Enkel, c) die Pflegekinder, d) die nicht mit der Ehefrau des Einberufenen zu- sammenlebenden Stiefkinder.
e) die unehelichen Kinder, wenn der Einberufene seine Vaterschaft nach § 1718 DGB. anerkannt hat oder wenn die Unterhaltspflicht in einem vollstreckbaren Titel festgestellt ist,
f) die Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Groß eitern, uneheliche Mutter des Einberufenen und deren Eltern, nicht aber auch der uneheliche Vater),
g) die Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen vor der Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungsbefehls an Kindes Statt angenommen haben,
h) die Stiefeltern;
i) die Pfleaeeltern;
k) die elternlosen Geschwister des Einberufenen, wenn bis zur Aushändigung des Gestellungsoder Einberufungsbefehls Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Zu Gruppe II.
Bei den Angehörigen dieser Gruppe muß der Einberufene während des letzten Halbjahres vor Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungsbefehls mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts der Angehörigen aus eigenen Mitteln und Kräften getragen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Familienunterstützung auch bei Gewährung von Unterhalt während eines kürzeren Zeitraums vor der Einberufung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Angehörige der Gruppe II seinen Lebensunterhalt bis zur Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungsbefehls selbst bestritten hat oder öffentliche Fürsorge, Arbeitslosenunterstützung bezogen und der Einberufene zum Unterhalt nicht mindestens die Hälfte beigetragen hat. _
Die Ernährereigenschaft muß grundsätzlich vor Aushändigung des Gestellungs- oder Einberufungsbefehls vorliegen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter gewissen Voraussetzungen zu- gelassen. , ..
Die Familienunterstützung soll den notwendigen Lebensbedarf des Unterstützungsberechtigten sicherstellen, soweit er ihn nicht selbst beschaffen und auch nicht von anderer Seite (Angehörigen) erhalten
kann. Zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs werden gewährt:
a) Richtfatzmätzige Familienunterstützung,
b) eine Mietbeihilfe,
c) Krankenhilfe,
d) Beiträge zur Erziehung und Erwerbsbefähigung von Minderjährigen,
e) Sozialversicherungsbeiträge,
f) soweit erforderlich die Bestattungskosten.
An Stelle der Familienunterstützung kann eine Mrtschaftsbeihilfe und Mietbeihilfe gewährt werden, wenn
a) der Einberufene Unternehmer eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- oder Forstwirtschaft war oder einen freien Beruf ausübte,
b) der Einberufene daraus den Lebensunterhalt der Familie bestritt,
c) ohne Wirtschaftsbeihilfe die Erhaltung der wirtschaftlichen Lage des Einberufenen während der Dauer der Einberufung gefährdet ist.
Sie kann ferner gewährt werden, wenn ein unter- tützungsberechtigter Angehöriger selbst Unternehmer eines Betriebes der angegebenen Art und der Einberufene die Hauptkraft in dem Betriebe gewesen ift.
Die Wirtschaftsbeihilfe darf das IVrfache der richt- atzmäßigen Familienunterstützung nicht übersteigen. Der Antragsteller hat nach dem Gesetz die Wahl zwischen einer Wirtschaftshilfe und einer Familienunterstützung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können neben der Familienunterstützung noch besondere Beihilfen gewährt werden,
a) für die freiwillige Krankenversicherung zur Erhaltung der dort bestehenden Ansprüche,
b) zur Zahlung der fieiwilligen Beiträge zur Invaliden-, Anaestellten-. und kn-appsch östlichen Pensionsversicherung,
c) zur Tilgung bestehender Abschlagsverpflichtun- gen, jedoch nur beim Doriiegen besonderer Voraussetzungen.
Der Antrag auf Familienunterstützung ist bei dem Bürgermeister der AufenthaltsgeTnemde (der Angehörigen des Eingezogenen) zu stellen. Bei dfi Stellung des Antrags sind neben dem Nachweis der Einberufung (Ausweiskarte) vorzulegen:
Berechnung der Familienunterstützung
Für die Stadt Gießen sind die Unterstützungssätze in der Familienunterstützung wie folgt festgesetzt:
1. für den weiblichen Haushaltungs- monatlich vorstand 64,— RM.
2. für den männlichen Haushaltungsvorstand 67,50 „
3. für den zweiten Elternteil oder unterstützungsberechtigte Kinder über 16 Jahren
a) weiblich 32,— „
b) männlich 34,— „
4. für Unterstützungsberechtigte unter
16 Jahren im Haushalt des Einberufenen 20,— „
5. für Unterstützungsberechtigte unter
16 Jahren in fremder Pflege 39,50 „
Diese Unterstützungssätze werden jedoch nicht in allen Fällen in voller Höhe gewährt. Oberster Grundsatz bei der Zumessung des notwendigen Le- bensbedarfs für die Familie des Eingezogenen ist, daß die richtsatzmäßige Unterstützung nur insoweit ausgezahlt wird, als sie nicht das frühere Einkommen der Familie vor der Einberufung des Wehrpflichtigen Übersteigt. Das Arbeitseinkommen der Familienmitglieder wird nur zu einem geringen Betrag nach bestimmten Richtlinien angerechnet.
Beispiel: Ehefrau mit 2 Kindern, der ein- gezogene Ehemann hatte vor der Einberufung ein monatliches Nettoeinkommen von 114,74 RM. die Frau hatte ein Arbeitseinkommen von monatlich 12,— RM.
die Tochter ein solches
von monatlich 51,20 RM.
Die Familienunterstützung berechnet sich richtsatzmäßig wie folgt:
a) Ehefrau 64,— RM.
2 Kinder, ä 20,— RM. 40,— „
Gesamt-Familienunterstutzung 104,— RM. dazu Wohnungsmiete monatlich (m voller Höhe) 8,— „
112,— RM. hiervon ab anzurechnende Ein
künfte von Frau und Tochter 14,27 „
a) Bescheinigung über Eheschließung, Geburtsurkunden,
b) Nachweis über zu zahlende Miete, (Mietvertrag, Mietquittungsbuch),
c) eine Bescheinigung des Unternehmers des Einberufenen, ob und in welcher Höhe er während der Einberufung freiwillige Zuwendungen gewährt,
d) falls der Einberufene in Haushaltsgemeinscha'ft mit seinen Angehörigen gelebt und den Bedarf dieser aus Einkünften nicht selbständiger Arbeit bestatten hat, eine Bescheinigung über den Nettoarbeitsverdienst während des letzten Monats (bei Wochenlohn für die letzten 4 Wochen) vor dem Gestellungstag,
e) falls der Einberufene nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Angehörigen gelebt hat oder sein Einkommen aus einer anderen Quelle, als aus nicht selbständiger Arbeit fließt, den Nachweis über das durchschnittliche Monatseinkommen im letzten halben Jahr vor der Einberufung;
f) eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes, daß sich der arbeitsfähige Angehörige des Einberufenen als Arbeitssuchender gemeldet hat.
Wird eine Wirtschastsbeihilfe beantragt, so sind ferner vorzulegen:
a) der letzte Einkommensteuerbeschejd;
b) der Nachweis über die zu zahlende Miete für gewerbliche Räume.
Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt von Fall zu Fall vorbehalten.
Bei Aenderung in den Verhältnissen, die den Wegfall oder eine Minderung der Unterstützung bedingen, ist der Unterstützungsempfänger verpflichtet, der Familienunterstützungsstelle sofort unaufgefordert Anzeige zu erstatten.
Gesamt-Familienunterstützung 97,73 RM.
b) Vergleich mit dem früheren Einkommen:
a) Einkommen des Ehemannes (minus 15 v. H.) plus Gesamteinkommen von Frau und Tochter
Gesamteinkommen nach der Einberufung:
L richtsatzmäßige Familienunterstützung 97,73
2. Gesamteinkommen nach der Einberufung (Frau und Tochter) 63,20
160,73 RM.
160,93 „
Da das jetzige Einkommen das frühere übersteigt, wird die richtsatzmäßige Familien Unterstützung um den übersteigenden Betrag (= —,20 RM.) gekürzt. Die Familienunterstützung beträgt sonach 97,53 R2H. Wäre das jetzige Einkommen Geringer als das frü» Here Einkommen der Familie, so würde die richtsatz- mäßige Familienunterstützung in voller Höhe ausgezahlt; es sei denn, daß das frühere Einkommen der Familie unter dem Richtsatz der Familienunterstützung gelegen hat. Alsdann kann nur eine Familienunterstützung bis zur Höhe des früheren Einkommens gewährt werden.
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Otioyln-
Citrovin-Fabrik 6mb.H.Frankfurt M.|
Der Täter mitten unter uns Roman von Kurt Riemann Copyright by Verlag Oskar Weister, weröau L Sa.
28. Fortsetzung.
(Nachdruck verboten!)
„Wenn ich den Kerl fasse, der den Artrkel geschrieben hat, Pembroke, ich drehe ihm das Gemck um! So ein verdammter Strolch! Spuckt mir da in die Suppe, daß ich mir selber wie ein 3mot oortomme und rührt das Ganze noch schon um.
„Nicht mehr nötig, das Genickumdrehen, lieber Freund! Die Hauptarbeit hat der wackere Morell bereits besorgt. Steigt der alte Haudegen doch zornfauchend dem armen Zeitungsmann auf die Bude und haut ihn windelweich, weil er ,|emen Doktori madig gemacht hat."
„Bravo, bravo, hätte ich auch getan!
„Und hättest dir die Finger eklig verbrannt! Mich hat der Spaß einiges gekostet."
„Dich? Wie soll ich denn das verstehen!" legt Linkerton von neuem los. „Steh nicht grinsend m der Tür, sondern sage lieber, was da eigentlich los !st! Wieso hast du da etwas zu bezahlen? Sprich, oder ich werde verrückt!"
„Herzliches Beileid, mein Lieder!"
Pembroke geht ungerührt ins Zimmer, laßt sich in den Sessel norm Schreibtisch fallen und greift zur Kognakflasche.
Linkerton ist einen Augenblick starr.
„Du trinkst meinen Kognak, weil ich mich ärgere? Junge, das ist zuviel!"
„Pscht!" lacht der andere beruhigend. „Warum die Aufregung? Kannst du nicht begreifen, daß ich vor meinem Tode noch schnell 'n Schnaps trinken will?"
„Du spinnst wohl!" A .
„Danke. Ader ich stelle fest, daß du dem Zettungs- »nenschen den Tod angedroht hast!"
„Was hat das mit dir zu tun? Hast du denn den Artikel überhaupt gelesen? Merkst du denn nicht,
daß der Mann außerdem mit jedem Wort recht hat? Daß er unsere Arbeit getan hat?"
„Ja, ja, das stimmt auch."
„Na, dann begreifst du wohl endlich, warum ich ihm am liebsten den Hals umdrehen würde! Das Ganze ist doch eine ausgesprochene Blamage für uns."
Bitte' Bediene dich! Ich bin bereit. Der Artikel ist"nämlich von mir! Wenn ein Kriminalinspektor chon zum Mörder wird, dann soll er sich um seines quten Rufes willen wenigstens an den Richtigen halten. Der Zeitungsmann ist völlig unschuldig, der hat nur mitstenographiert, was ich ihm durch- qesaqt habe. Und gesträubt hat er sich Zuerst mit Händen und Füßen. Alle meine Vollmachten ^habe ich ihm vor der Drucklegung vorweisen müssen.
,Nun verstehe ich überhaupt nichts mehr!"
"Das ist deine Sache, Linkerton, es so offen zuzu- qeben aber vorher höre mal ganz still zu. Zunächst eine Frage: Hältst du Hellmers tatsächlich für den Mörder?" , f t
Seitdem ich den Artikel gelesen habe, ja Das heißt, sagen wir mal, wahrscheinlich ober besser, vielleicht." . „
„Danke!" Pembroke deutet eine Verbeugung an.
"Dann hat die Veröffentlichung ihren Zweck erreicht. Ich bin nur heilssroh, daß Hellmers endlich in Sicherheit ist. Das Untersuchungsgefängnis durfte nämlich im Augenblick der einzige Ort Jem, an dem er nicht ermordet werden kann. Er wäre der erste aewesen der ohne Visitenkarte mit schwarzen Sternen und geheimnisvoller Inschrift hätte dran glauben müssen. Das war meine größte Sorge. Fuhre du nur ruhig das Verfahren gegen ihn. Mache ihm aber die Untersuchungshaft leicht und angenehm So tn zwei, drei Tagen, lieber Sinterten, ba gehen mir nämlich unb fangen ben richtigen Mörber."
Den — wirklichen Mörder? Ja, zum Teufel, bann ist es deiner Meinung nach gar nicht Hellmers?" •
„So wenig wie du oder td)! .
Na das ist wirklich eine überraschende Neuigkeit, und ich nehme an, daß du überzeugende Grunde für diese kühne Vermutung hast. Eigentlich bin ich darüber ganz froh. Der Mann hat mir immer leid getan. Aber wer soll es denn fern? Doch nicht etwq siZ
„Pst! Keine Namen! Höre erst mal zu, was ich von meiner Reise zu berichten habe, dürfte der Sache doch eine neue, interessante Wendung geben!"
Unb Mr. Pembroke beginnt interessant zu erzählen.
24.
Zwei Geständnisse.
In der Villa Perkins scheint die Zeit stillzustchen. Niemand wagt, laut zu sprechen:
Auf dem weiten Hause lastet die Hand des Schicksals.
Zum zweiten Male hat der Tod Einkehr gehalten ... und welch entsetzlich, heimtückischer Tod!
Selbst Claire, die sonst immer am schnellsten zurückfindet in den Alltag und ihr Herz hinter schnei- lern Spott zu verbergen weiß, geht still und bedrückt umher.
Hawkins, der gute alte Hawkins, scheint noch ge- bückter, älter geworden zu sein, und wenn in der Küche einmal ein lautes Wort zu hören ist, genügt es, daß er in der Tür steht unb mit vorwurfsvollen Augen dreinschaut, um jebes laute Gespräch zum Verstummen zu bringen.
Am gefaßtesten scheint Divian dem harten Griff der Ereignisse zu begegnen. Sie weint und klagt nicht, im Gegenteil, in ihr sonst so still verträumtes Antlitz ist ein Zug entschlossener Härte getreten. Gesprächen über ihren Mann geht sie grundsätzlich aus dem Weg.
Trotzdem gibt sich Onkel William große Mühe, sie zu trösten.
„Ach geh, Kind", meint er in der behutsamen Art alter Männer, die das Leben kennen, „du bist ja jung, du wirst das alles eines Tages wieder ver- gefsen haben und fröhlich sein können. Sieh mich an!
Ich bin zwar schon ein alter Mann, aber ich trage die gleiche Todesbotschaft in der Tasche, wie sie der Vater erhalten hatte und auch der gute Asbjörn.
Siehst du mich aufgeregt? Ich war es. Aber ich habe mich durchgerungen. Ich lasse dem Schicksal seinen Lauf. Mag der Unbekannte kommen, soll er mich holen, der geheimnisvolle Mann mit den drei Sternen."
»Der sitzt ja wohlverwahrt hinter Schloß unb
Riegel!" wirst Divian voll Spott dazwischen. „Der kann ja niemand mehr schaden!"
„Aber Divie!" Ganz vorwurfsvolle Augen macht der Onkel. „Ist das etwa dein Ernst?"
„Bitte, lies, was in der Mittagszeitung steht! Dann brauchst du nicht mehr zu fragen. Hellmers hat Holgerson erschossen. Hellmers hat Vater in den Abgrund geschleudert, es kann überhaupt niemand anders gewesen sein als nur er!"
„Entsetzlich! Und dieser Mann war Leiter unserer Fabrik! Diesem Menschen hat dein Vater fast unbegrenztes Vertrauen geschenkt... seinem eigenen Mörder! Warum konnte man ihm nicht eine einzige Stunde früher bas Hanbwerk legen? Dann lebte bein Mann noch unb säße hier bei uns!"
Kopfschüttelnd betrachtet Vivian den Onkel.
„Fast könnte man meinen, du glaubst, was in jener Zeitung steht. Vielleicht billigst du auch, daß man Hellmers verhaftet hat?"
„Ja, aber was heißt denn das?" fragt der Onkel bestürzt. „Du verrennst dich ja in unmögliche Gedanken, Kind. Die Polizei hat doch ..."
„Die Polizei, lieber Onkel, der traue ich in diesem Falle nicht einen Schritt über den Weg! Sie nimmt einen Mann in Haft... gewiß, damit hat sie ihre Schuldigkeit getan... unb alle Welt vermutet nun, daß Hellmers der Mörder ist.
Aber ich glaube nicht einen Augenblick baran. Nicht eine Sekunbe ist mir ber Gedanke gekommen, baß Hellmers einer so heimtückischen niedrigen Tat fähig sein könnte.
Ich habe mit Hellmers nur wenige Male gesprochen, doch bas steht für mich unerschütterlich fest: er ist nie unb nimmer ein Mörder! Ich habe das auch dem Inspektor gesagt, ja, jedem, ber es hören wollte, aber man hört ja in solchen Fällen natürlich nicht auf eine Frau. Doch verlaß bich braus, Onkel, ich werde dafür sorgen, daß dieser entsetzliche Irrtum bald geklärt wird."
Hilflos wendet sich der Onkel an Claire:
„Unb du? Bist bu ber gleichen Meinung?"
„Doktor Hellmers ist vollkommen unschuldig!* entgegnet die Bildhauerin ruhig. „Dieser Derbacht ist so' blöb, baß es einfach sinnlos ist, darüber ein Wort zu verlieren." Doch der Onkel schüttelt bedenklich den Kops.
(Fortsetzung folgt)


