Ausgabe 
8.2.1939
 
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Volkswirffchafiliche Zeitfragen

Sammelt nur sauberes Altpapier!

halb von

die Zahlung des Kapitals.

An dem richterlichen Verfahren, das sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge­richtsbarkeit richtet, nehmen grundsätzlich alle Be­teiligten, ohne Rücksicht auf den Antragsteller teil. In Ser Regel wird mündlich verhandelt. Der Rich­ter kann einstweilige Anordnungen tref­fen, insbesondere eine Zwangsvollstreckung auf­

sonderen AÄlen ist eine A e n d e r u n g der Ent­scheidung 6er nachträglicher Grundlegung der Ver­änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich, wenn sich andernfalls unerträgliche Härten für einen

Beteiligten ergeben würden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit der sofortigen Beschwerde, die des- Beschwerde­gerichts mit der sofortigen weiteren Beschwerde in­nerhalb von 2 Wochen anfechtbar. Zuständig für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das, Kammergericht bzw. das Oberlandsgericht in Mün­chen. Hierbei kann auch die Staatsanwaltschaft mit-

derungsbetrages.

In das Grundbuch brauchen die gesetzlichen Fälligkeitsbedingungen nicht eingetragen zu werden. Regelungen der Fälligkeit durch vom Gericht ver­mittelte Vereinbarungen, oder richterliche Anord­nungen werden auf Ersuchen des Amtsgerichts vom Grundbuchamt gebührenfrei eingetragen. Auch Ein­tragungen außergerichtlicher endgültiger Fälligkeits- regelungen seitens der Beteiligten bleiben befreit.

wird im übrigen die doppelte, bei der Vermittlung von > Vereinbarungen die volle, in sonstigen Fällen die Hälfte der vollen Gebühr der Kostenordnung eingezogen. Den Geschäftswert bestimmt der Richter nach freiem Ermessen, mindestens auf Vio des For-

wohl Gläubiger, wie Schuldner können inner- 6 Wochen nach der Kündigung des

Gläubigers bei dem für das belastete Grundstück zuständigen Amtsgericht richterliche Vertragshilfe beantragen. Bei unverschuldeter Fristoersäumnis kann der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Be­seitigung des Hindernisses unter Begründung der Verspätung nachgeholt werden, sofern sich nicht für den Antragsgegner oder einen Dritten unzumutbare Nachteile dadurch ergeben: bei einem Verschulden des Vertreters darf der Richter Nachsicht nicht gewähren.

Der Antrag auf richterliche Dertragshilfe ist zu begründen. Der Schuldner bzw. Grund­stückseigentümer insbesondere hat möglichst seine Einkommensverhältnisse, sowie die Ertragsfähigkeit des Grundstücks nachzuweisen und über die Ver- handsungen mit dem Antragsgegner Mitteilung zu machen. Kann der Richter, was in erster Linie ge­schehen soll, eine endgültige Einigung über die Zah­lung nicht erreichen, so regelt.er die Fälligkeit des Kapitals nach folgenden Gesichtspunkten:

Die Fälligkeit des Kapitals soll mir dann geändert werden, wenn der Schuldner über die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht verfügt und sie sieh auch nicht zu ihm bittigerweise zuzumutenden Bedingungen verschaffen l'n'nn. Selbst wenn dies zutrifft, soll es bei der Fälligkeit bleiben, wenn die Aenderunq bei richterlicher Abwägung der beider­seitigen Belange für den Gläubiger eine un­billige Härte bedeuten würde. Letzteres wird ohne weiteres angenommen wenn der vom Gläubiger zurückverlangte Betrag im Verhältnis zum Grund­stückswert gering ist.

Eine Zahlungsfrist darf der Richter erfor­derlichenfalls bis höchstens zu einem Jahr bewilli­gen: nach ihrem Ablauf wird der gestundete Betrag ohne weiteres fällig. Der Richter soll, soweit der Schuldner das Kapital nicht alsbald zahlen kann, auf allmähliche Abtragung seitens ius Schuldners

entsprechend seiner Leistungsfähigkeit hinwirken. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist von dem Ertrag des Grundstücks oder des Betriebs, dem es dient, unter Berücksichtigung des notwendigen Erhaltungsaufwandes auszugehen; das sonstige Ein­kommen und das Vermögen des Schuldners sind angemessen zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des Gläubigers können Teilzahlungen festgesetzt, Hypo­theken "in Abzahlungshypotheken ober unkündbare Tilgungshypotheken umgewandelt werden.

Soweit sich die Fälligkeit des Kapitals oder Teil­betrages nach diesen Richtlinien nicht regeln läßt, kann "der Richter die vom Gläubiger ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklären und die ordent­liche Kündigung für ihn auf 2 Jahre ausschließen, anderseits darauf hinwirken, daß eine unzureichende dingliche Sicherung der Forde­rung angemessen ergänzt wird.

Eine unverzinsliche Forderung, die der Schuldner nicht alsbald zahlen kann, kann auf An­trag des Gläubigers von dem für das Grundstück zuständigen Richter für mit 5 v. H., bei landwirt­schaftlichen (fortstwirtschaftlichen, gärtnerischen) Grundstücken mit 4 v. H. jährlich verzinslich er­klärt werden.

Vereinbarungen und Satzungsbestimmungen über eine vorzeitliche Fälligkeit des Kapitals aus besonderem Anlaß, sowie die Gläubiger- rechte des BGB. (§§ 11 33/35) bleiben unberührt. Der Gläubiger darf sich auf die Vereinbarung bzw. Satzungsbestimmung jedoch nicht berufen, wenn der Schuldner die Leistung nachträglich oornimmt und

Viichsühniligspflichl und Kreditbedarf im Einzelhandel.

Von Konrad Wilhelm Oielsch, Berlin.

eine unbillige Härte darstellt. Heber das Rückforde- wirken indem sie sich zur Sache äußert und Anträge runqsrecht des Gläubigers in den erwähnten Härte- stellt. Gegen einstweilige Anordnungen ist die Wer­fällen entscheidet auf Antrag der zuständige Richter, tere Beschwerde ausgeschlossen

Auch wenn der Schuldner mit ihm vom Rich-! Die Ko st en des Verfahrens tragt der An­ter auferlegten Leistungen in Verzug tragsteller, sofern der Richter nicht aus Billigkelts- kommt, richten sich die Derzugsfolgen, sofern sie der gründen eine andere Bestimmung trifft. Eine l^r- Richter nicht besonders geregelt hat, nach den wie- stattung außergerichtlicher Konten kann angeordnet dergegebenen Grundsätzen. Das gleiche gilt bei einer werden. Bei Zurücknahme von Anträgen wird keine erfolgten Einigung zwischen den Beteiligten über Gebühr erhoben. Bei richterlichen Entscheidungen

Ausbildung und Aussichten des Landarbeiters.

Wenn heute das deutsche Larckwolk, .gestützt durch das eindeutige Willensbekenntnis der politischen Führung, auch an die Stadtjugend mit der Auf­forderung herantritt, die Lebensaufgabe in einem Berufe der Landwirtschaft zu erkennen, dann ver­langen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberech­tigten mit Recht Klarheit über die Art der Aus- - bilung und über die Berufsaussichten Die Schaf­fung klarer, übersichtlicher Lehr- und Lernoerhält- niffe in der Landwirtschaft war allein schon des­halb notwendig, um der Mißachtung ihrer Berufe entgegenzutreten: die Geringschätzung konnte nur deswegen Boden gewinnen, weil der Landarbeiter alsungelernter"' Arbeiter betrachtet wurde. Tat­sächlich ist aber Landarbeit hochwertige Facharbeit. Dem - mußten die Ausbildungsbestimmungen ent­sprechen. Als notwendige Folge ergab sich dabei der Schutz der BerufsbezeichnungLandarbeiter".

Als Mittelpunkt der landwirtschaftlichen Erzeu­gung betrachten wir den Bauernhof, die wichtigste Wirkungsstätte des Landarbeiters. Wer sich einer der landwirtschaftlichen Ausgaben widmen will, muß immer erst die Laandarbeitslehre als Grundlage er­folgreich durchlaufen. Jedem Lehroerhältnis ist w'e in anderengelernten" Berufen auch ein LehrvertraF zugrunde zu legen, der auf einem Vordruck des Reichsnährstandes abgeschlossen wird. Die Bedeu­tung, die diesem Vertrag zuzumessen ist, geht am eindringlichsten wohl aus der Bestimmung hervor, daß er durch die Genehmigung den Kreisbauern­schaft erst in Kraft tritt. Im Auftrage des Reichs­bauernführers wacht diese Stelle über die gute Unterbringung und die angemessene Verpflegung des Lehrlings, der von Anfang an Tariflohn' er­hält und Anspruch auf angemessenen Urlaub hat. Ein Lehr- oder Kostgeld darf in den vom Reichs­nährstand überwachten Beruien nicht erhoben wer­den. Der Lehrherr, dessen Eignung die Genehmi­gung der Kreisbauernschaft bestätigt, unterweist den Lehrling während der zweijährigen Grund­lehre in der gesamten praktischen Landarbeit. Der Besuch der Berufsschule ergänzt die Ausbildung. Nach Ablauf der Lehrzeit nimmt die Kreisbauern- fchaft die Landarbeitsprüfung vor, der junge Land­arbeitsgehilfe kann nach der damit beendigten Grundlehre in die Sonderberufslehre eintreten. Der Ausgangspunkt zu den vielen Aufstiegsmög­lichkeiten ist geschaffen.

DieGrundregeln des Reichsnährstandes" für die Ausbildung verpflichten den Lehrherren, den Ortsbauernführer und die Kreisbauernschaft dazu, den Lehrling sozusagen ständig auf Herz und Nieren zu prüfen. Wer sich während der Grundlehre durch besondere Tüchtigkeit hervortut und das erwar­tet man doch von einem fixen Jungen aus der Stadt!, wird vom Reichsnährstand durch Frei­stellen an Landwirtschafts- und anderen Fachschulen, durch kostenlose Teilnahme an Lehrgängen ober durch Zuweisung besonders ausgewählter praktischer Ausbildungsstellen gefördert. Das gilt natürlich auch für den Landarbeitsgehilfen, der sich am besten in einem anderen als dem Lehrbetrieb bewährt und nach Ablauf von zwei Gehilfenjahren mit dem durch die Kreisbauernschaft verliehenenLandarbei­terbrief" zeigt, daß er ein vollwertigergelernter" landwirtschaftlicher Fachmann ist. Für ein umfang­reiches, durchaus nicht etwa einseitiges Arbeitsgebiet' muß er nun einzusetzen sein. Er wird nun aus dem Felde, dem Hofe und im Stalle wie der Bauer oder Landwirt jede Arbeit ausführen können und mit Saat und Ernte aller Feldfrüchte vertraut sein; er weiß Wiesen und Weiden zu pflegen und je nach der Gegend auch Sonderkulturen von Obst, Gemüse, Industriepflanzen usw. zu .betreiben; er muß mit der Viehhaltung und auch 'mit der Viehzucht Be­scheid wissen. Hinzu kommt heutzutage in steigendem Maße die Aufgabe, die technischen Hilfsmittel, vor allem die Vielfalt der Landmaschinen, zu warten und erfolgreich einzusetzen. In welchem anderen Berufe ist das Tätigkeitsgebiet wohl so weit gesteckt wie das der Landarbeit?

Hinter der Lebensaufgabe soll aber auch der Le­benserfolg stehen. Gehilfe und Meister kann man. auch in anderen Berufen werden; *ber Landarbeiter 1 hat es jedoch in seiner Hand, auf dem Boden seiner : Landarbeiterstelle für sich selbst zu schaffen und seine ; Kinder in dem für ihn und seine Familie errichteten Hause heranzuziehen. Und weiter: Durch die Neu- - bilbung deutschen Bauerntums wird ihm tatkräftige = Hilfe geleistet, um selbst eine Neubauernstelle zu i übernehmen und auszugestalten. Als ein freier : Mann auf freiem Grunde zu schaffen ist die Krö- - nung dieser Laufbahn, denn der Landarbeiter ist t und bleibt bevorzugter Anwärter auf Neubauern-

i stellen!

teren Altpapiers aus Haushaltungen und Betrieben stockt.

Es ergeht daher an alle Haushaltungen, Betriebe und sonstige Anfallstellen von Altpapier die ein­dringliche Aufforderung, dieses Material in Zukunft nur in völlig sauberem Zu st and an den Sammler abzuliefern, da weiterhin nur für die Abholung des nicht verunreinigten Altpapiers Gewähr besteht. Fettiges, verschmutztes und feuchtes Einwickelpapier gehört in den Müll, wo es zum Teil ebenfalls noch eine Verwertung findet. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, wenn derartiges Papier anstelle der bisher verwendeten Feuerungs­mittel zum Anfeuern benützt wird. Gutes und faubFves Altpapierr darf jedoch selbstverständlich nach' wie vor als vollwertiger Rohstoff nicht ver­brannt werden. Obstreste, Sardinendosen, Zigaretten­schachteln aus Blech und ähnliche Dinge gehören auf keinen Fall in den Papierkorb oder in die Papierkiste. Die in manchen Häusern bereits errich­teten Hausvorsammelstellen für Altpapier sind keine Mülltonne. Sie müssen unter allen Umständen von Verunreinigungen freigehalten werden. Nur sauberes Altpapier ist für die Papierindustrie ein wertvoller Rohstoff, der Holz ersetzt. Nur sauberes Altpapier dient dem Vierjahresplan.

Die bisherigen allseitigen Erfolge der Altmaterial­sammlung haben bewiesen, daß das deutsche Volk in allen Schichten diszipliniert an der Erfüllung der Aufgaben des Vierjahresplanes mitgearbeitet hat. Es "muß daher auch bei der Papiersammlung er­wartet werden, daß sowohl die deutschen Hausfrauen als auch die Büros, Betriebe und alle sonstigen An­fallstellen diese Mitteilung genau befolgen und künf­tighin jede Verunreinigung des gesammelten und als Rohstoff äußerst wichtigen Altpapiers mit allen Mit­teln vermeiden.

Richter.

Die bisherigen Kündigungsde- fchränkungen und Stundungen blei­ben b e ft e h e n , so die gesetzliche Verlängerung der vertraglichen Kiindigungsausschluhfrist bis zum 31.12. 39, die gesetzliche Stundung bis zum 30. h. 39 bzw. bei landwirtschaftlichen Hypotheken bis zum 31.3.40. Dagegen tritt die Verordnung zur Rege­lung der Aufwertungsfälligkeiten am 31. 12. 3.8 außer Kraft: die bisherigen Vorschriften über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe usw. bleiben nur anwendbar, sofern der Gläubiger auf Grund dieser Bestimmungen gekündigt hat (DO. v. 21. 8. 36 Art. 2).

Der Gläubiger kann die Zahlung des Kapitals bei Forderungen, die unter die Neuregelung fallen, nur verlangen, wenn er nach dem 24. 12. 38 gekündigt hat. Vertragliche Kündigungsausschluß­fristen bleiben unberührt. Für die Art und Weise der Kündigung sind die vereinbarten Bestimmungen maßgebend: die Kündigungsfrist beträgt je­doch mindestens 3 Monate. Mangels Ver­einbarung kann der Gläubiger mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zum Schluß eines Kalender­vierteljahres kündigen.

Für Tilgungsbeträge (Zuschläge zu den Zinsen) ist die Kündigung nicht erforderlich, ebenso für Abzahlungsbeträge, soweit sie 5 v.H. jährlich übersteigen oder nach den bisherigen gesetz­lichen Vorschriften gestundet sind. Bei Aufwer­tungsforderungen kann der Schuldner das Kapital nebst fälligen Zinsen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bei schriftlicher Kündigung spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres zu dessen Schluß auch vor Eintritt der. vereinbarten Fälligkeit zurückzahlen.

Im Falle der Kündigung seitens des Gläubigers hat der Schuldner das Kapital, unter Einsetzung seiner eigenen Mittel nach besten Kräften, zur recht­zeitigen Zahlung bereitzustellen. Nötigenfalls muß er sich die erforderlichen Mittel durch Umschul­dung besck>affen, sofern dies unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Ist der Schuldner zur als­baldigen Zahlung des ganzen Kapitals außerstande, so hat er dem Gläubiger einen Vorschlag zur ander­weitigen Regelung der Zahlung zu unterbreiten.

Richterliche Vertragshilfe wird gewährt, wenn der Gläubiger sich mit dem Schuldner über dessen Vor­schlag oder einem anderen nicht einigen kann. So­

gen. Junge Kaufleute brauchen Kredit zur Ueber- nahme von bestehenden Geschäften. Welche Bedeu­tung es für den Einzelhandelskaufmann und auch für feine Lieferanten hat, wenn er bar bezahlen kann, ist bekannt. Es kommt hinzu, daß jede Skontoersparnis für den Geschäftsinhaber von gro­ßer Bedeutung ist.

Die Buchführungspflicht schafft auf dem Gebiet des Rechnungswesens klare Verhältnisse. Der Kassen­berichtszettel, der von dem Kaufmann für jeden Ge­schäftstag ausgefüllt werden soll, enthält Raum für die Eintragung der Zahlungen für Warenein­käufe, für Geschäftsausgaben, für Privatentnah- men, für Sonstiges usw. Er soll täglich neben der Kasse liegen, damit jeder Betrag, der aus der Kasse herausgeht, gleich auf dem Kassenberichtszettel fest­gehalten werden kann. Jede, auch die kleinste Aus­gabe ist wichtig. In seinem eigenen Interesse soll der Einzelhandelskaufmann dazu erzogen werden, alle Ausgaben einwandfrei festzuhalten. Damit schafft der Kassenberichtszettel die Möglichkeit einer einwandfreien Ermittlung des täglichen Erlöses aus Warenverkauf und des Kassenbestandes.

Das Geschäftstagebuch für den Einzelhandel ent­hält folgende Konten: Kaffe, Postscheck und Bank, Betriebsunkosten, Privat, Waren, Verschiedene. Für Einzelhandelsgeschäste, die eine weitergehende Kon- tenaufteilung wünschen, ist das Geschäftstagebuch in vergrößerter Form zu haben. Es ist Wert darauf gelegt, daß für alle Konten Lastschrift- und Gut­schriftspalten vorhanden sind. Das Geschäftstagebuch entspricht damit in seinem Aufbau der doppelten Buchführung.

Außerordentlich wichtig ist die genaue Führung des Wareneingangsbuches. An Hand.der Eintra­gungen im Wareneingangsbuch kann der Einzelhan­delskaufmann sich feinen wirklichen Wareneinstands­preis einwandfrei errechnen.

Der neue Kontenrahmen für den Einzelhandel, der ebenfalls am 1. Januar 1939 in Kraft trat,

baut auf dem für die gesamte gewerbliche Wirt­schaft für verbindlich erklärten Kontenrahmen auf. Mit der Einführung dieses Kontenrahmens ist also auch die Buchführung der Mittel- und Großbetriebe einheitlich ausgerichtet. Irgendwelche Vorschriften für ein bestimmtes Buchführungssystem sind selbst­verständlich nicht gemacht. /

Es kann also gesagt werden, daß durch die Ein­führung der Buchführungspflicht eine der wichtig­sten Forderungen Ordnung im Rechnungswesen des Kaufmanns erfüllt sind, Es wird nunmehr möglich fein, klare Feststellungen über feinen Kre­ditbedarf zu machen und ihm auch zu dem nötigen

die vorzeitige Fälligkeit herbeigeführt hat (z. B. Entfernung von Grundstückszubehör), beseitigt sind, unter der gleichen weiteren Voraussetzung.

Ist über die vorzeitige Fälligkeit des Kapitals nichts vereinbart, so kann der Gläubiger ohne Fristeinhaltung vorzeitig kündigen, wenn der Schuldner mit Abschlags- bzw. Tilgungsraten oder Zinsbeträgen, die den halben Jahresbetrag dieser Leistungen übersteigen, länger als einen Monat in Verzug gerät. Auch hier entfällt das Rückforderungs­recht des Gläubigers, wenn der Schuldner nachträg­lich leistet und die Aufrechterhaltung der Fälligkeit

NSG. Die im Rahmen des Vierjahresplanes durchgeführten Maßnahmen zur Erfassung von Alt­papier haben auf Grund der verständnisvollen Mit­arbeit der gesamten 'Bevölkerung eine erhebliche Steigerung des Altpapieraufkommens bewirkt. Wie der Reichskommissar für Altmaterialoerwertung mit­teilt, ist der Anfall von Altpapier im Zeitraum von kaum zehn Monaten von rund 700 000 Tonnen auf über eine Million Tonnen erhöht worden. Bei richtiger Beschaffenheit des gesammelten Altpapiers können durch diese Steigerung allein schon eine Million Kubikmeter Papierholz eingespart werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß das Altpapier in völlig sauberer Beschaffenheit anfällt. Dies ist um so wichtiger, als gerade die erwähnte Steige­rung in erster Linie durch eine erhöhte Sammlung von gemischten Papierabfällen, d. h. von so­genanntem Knüllpapier aus Hauschaltungen, Büros usw. erreicht worden ist.

In den letzten Monaten mußte nun festgestellt werden, daß gerade dieses Altpapier oft außer­ordentlich verschmutzt und mit Beimengen aller Art durchmischt an die Sammler abgegeben wurde. Der­art verunreinigtes Altpapier, das zudem durch Bei­mengung harter Gegenstände, wie Konservendosen, Zigarettenschachteln usw., die hochwertigen Papier­maschinen gefährdet, stellt selbstverständlich keinen Rohstoff für die Papierindustrie dar. Anderseits sind der nachträglichen Aussortierung dieses Materials durch Handel und Industrie infolge der Lohn- und Preisverhältnisse und des überall vorhandenen Mangels an Arbeitskräften enge Grenzen gesteckt. In verschiedenen Gebieten des Reiches ist es infolge der geschilderten Lage zu ernstlichen Absatzschwierig­keiten für gemischte Papierabfälle gekommen. Dies bringt die gesamte weitere Erfassung des Altpapiers in Gefahr, da bei mangelndem Absatz des verun­reinigten Materials naturgemäß, die Abholung wei-

Am 1. Januar 1939 ist für den gesamten Einzel­handel im Altreich die Buchführungspflicht in Kraft getreten. Alle Einzelhandelskaufleute, ohne Rück­sicht auf Art und Umfang ihres Betriebes, sind ver­pflichtet, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Be­stimmungen von diesem Zeitpunkt an eine ord­nungsmäßige Buchführung zu haben. Für Klein­betriebe des Einzelhandels, d. h. in der Regel Be­triebe bis zu 75 000 bzw. 100 000 Mark Jahresum­satz, gelten die Mindestanforderungen; Mittel- und Großbetriebe sind zur Anwendung des Kontenrah­mens für den Einzelhandel verpflichtet.

Die Buchführungspflicht im Einzelhandel ist feit langem sorgfältig vorbereitet. Allein im Winter­halbjahr 1937/38 sind über 80 000 Einzelhandels­kaufleute in den Buchführungs-Arbeitsgemeinschaf­ten mit den Mindestanforderungen der Buchftih- rungspsticht vertraut gemacht worden. Diese Min­destanforderungen besagen, daß 1. ein Geschäfts­tagebuch zu führen ist; 2. ein Wareneingangsbuch zu führen ist; 3. Kassenberichte über den täglichen Kasfenverkehr anzufertigen sind (Kassenberichts­blocks); 4. Forderungen und Schulden laufend auf= zuzeichnen sind; 5. jährlich Inventur zu machen und ein Abschluß zu erstellen ist.

Geordnete Buchführung im Einzelhandel ist aus vielerlei Gründen notwendig. Maßnahmen der Marktordnung und Preisregelung haben auf vielen Gebieten die Handelsspannen zum Teil einschnei­dend geändert. Höhere Anforderungen werden an den Betrieb gestellt" Eine gewissenhafte Prüfung, wie weit die neugeschaffenen Verhältnisse die Grund­lagen des Einzelhandelssbetriebes geändert haben

Erleichterungen für die Rückzahlung von Hypotheken. Von Or. jur. et rer. pol. K Wuth, Berlin.

Um die Rückzahlung alter Hypotheken zu erleich­tern, ist die Verordnung zur Regelung der Fällig­keit alter Hypotheken vom 22.12.38 ergangen. Sie bezieht sich grundsätzlich auf Forderungen, die am 3 0. 1. 1933 durch Hypothek an einem im Reichsgebiet gelegenen Grundstuck gesichert waren. Eine besondere Regelung gilt für das Saar­land das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete; an Stelle des 30.1.1933 tritt im Saarland der 1.3.35, im Lande Oesterreich der 13.1.38 und in den sudetendeutschen Gebieten der 1.10.38. Unter die Verordnung fallen auch nach dem 30.1.33 ent­standene oder gesicherte Forderungen, zu deren Be­gründung bzw. dinglicher Sicherstellung sich der Schuldner hierunter sind stets der persönliche Schuldner, wie der Grundstückseigentümer zu ver­stehen bereits vor dem Stichtag verpflichtet hat. Die Erleichterungen gelten auch entsprechend für durch Grundschuld gesicherte Forderungen und die zugehörigen Grundschulden.

Soweit die Beteiligten nach dem 30.1.33 eine Vereinbarung über die Zahlung des Kapitals getroffen haben oder noch herbeiführen, gilt die Verordnung nicht. Doch fallen vorläufige Verein­barungen über ein weiteres Stillhalten des Gläu­bigers', durch die die Zahlung des Kapitals nicht endgültig unter Berücksichtigung der Leistungsfähig­keit des Schuldners geregelt ist, nicht hierunter.

Die Regelung gilt allgemein nicht für Forde­rungen auf Grund eines Rechtsgeschäfts, bei dem eme langfristige Bodenbeleihung nicht beabsichtigt war, für Forderungen, für die das Gericht die Fäl­ligkeit durch eine Entscheidung über die Freistellung des Gläubigers von der Stillhaltepflicht endgültig geregelt hat, für Forderungen von Bausparkassen aus Baudarlehen, für Forderungen aus zwecks Ab­lösung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszins­steuer) aufgenommene Darlehen, für Forderungen, deren Fälligkeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Schuldenregelung und Osthilfe geregelt ist oder wird, sowie für vor dem 24.12. 38 vorzeitig fällig gewordene Forderungen. Bei Zweifeln, ob eine Forderung unter die Verordnung fällt, entscheidet auf Antrag der für das Grundstück zuständige

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und ob der Betrieb unter den neuen wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen, muß durch den Kaufmann vorgenom­men werden. Dazu ist er ohne geordnete Buch­führung nicht in der Lage.

Auch für die Aufnahme von Krediten ist eine ge­ordnete Buchführung notwendig. Gerade der Ein­zelhandelsbetrieb, der wenigreale Sicherheiten" ousweisen kann, muß durch ordnungsmäßige Buch­führung seine Kreditwürdigkeit beweisen können. In der Vergangenheit ist einer der Haupteinwände öer Kreditinstitute der gewesen, daß das unzu­reichende Rechnungswesen des Einzelhandels keinen Einblick in die Betriebe und ihre Rentabilität gestatte, und daß es deshalb unmöglich fei, ein Urteil über die Kreditwürdigkeit des Einzelhandelskaufmanns abzugeben. Geordnete Buchführung entzieht diesem Einwand den Boden. Der Einzelhandel braucht Kre­dit zur Ablösung alter Lieferantenschulden, zum Neueinkauf und zur Barbezablung der Waren, QU llluu/cn

!owie zur Verbesserung seiner Belriebseinrichtun-1 Kredit zu verhelfen.