Der deutsch-russische Pakt ratifiziert.
Einstimmige Zustimmung des Obersten Sowjets.
Moskau, 31. Aug. (DNB.) Am Donnerstag kurz nach 17.30 Uhr MEZ. trat der O b e r st e Sowjet im Großen Palais des Moskauer Kreml wieder zusammen. Auf der Tagesordnung steht die Ratifizierung des deutsch-russischen N i ch t a n g r i f f s - und Konsultations- paktes. Der Saal ist bis zum letzten Platz gefüllt. In den Diplomatenlogen haben sich sämtliche in Moskau beglaubigten Missionschefs eingefunden, an ihrer Spitze der deutsche Botschafter G r a f v o n der Schulenburg. Es fehlen nur die Botschafter Englands und Frankreichs. Ersterer soll wegen eines Influenzaanfalles des Bett hüten, letzterer weilt in Paris. Das Präsidium und die Mitglieder der Sowjretregierung, an der Spitze Stalin und Molotow, werden bei ihrem Erscheinen von der Versammlung stürmisch begrüßt.
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare, Außenkommissar Molotow, kritisierte zuerst vernichtend die englisch-französischen Paktbemühungen, deren Zwiespältigkeit und unaufrichtigen Hintergründe er schonungslos aufdeckte. England und Frankreich sei es überhaupt nicht um die Schaffung eines effektiven Friedens bei den Verhandlungen mit Moskau zu tun gewesen, sondern nur um die „Fiktion eines Paktes" auf Kosten der Interessen der Sowjetunion. Demgegenüber, so betonte Molotow, handele es sich bei dem Nichtangriffspakt zwischen Deutschland und der Sowjetunion um eine Entscheidung von größter weltpolitischer Bedeutung. Die Geschichte habe erwiesen, daß Feindschaft und Krieg zwischen den Völkern der Sowjetunion und Deutschlands nicht zum Nutzen, sondern zum Schaden beider gereichten. Deshalb wollten beide Völker auch keine Feindschaft miteinander haben, sondern sie brauchten friedliche Beziehungen.
Der am 24. August in Moskau abgeschlossene Nichtangriffspakt sehe der Feindschaft zwischen der Sowjetunion und Deutschland ein ?nde. Die beiden allergrößten Staaten Europas hätten sich entschlossen, die Kriegsdrohung untereinander zu beseitigen und friedlich miteinander zu leben. Selbst wenn ein Krieg in Europa nicht zu vermeiden wäre, so würden infolge des deutsch-sowjetrussifchen Nichtangriffspaktes die Maßstäbe der Kriegshandlungen b e - grenzt fein. Deshalb herrsche nur dort Unzufriedenheit über den deutsch-russischen Nichtangriffspakt, wo die Kriegsbrand st ifter unter der Maske von Friedensfreunden am Merke feien.
Die Sowjetregjerung orientiere sich in ihrer Außenpolitik trotzdem unbeirrbar nach den Interessen ihrer Völker, und zwar ausnahmslos nach diesen. Der Nichtangriffspakt, der einen Umschwung in der europäischen Politik darstelle und seinem Wesen nach nur dem Frieden diene, eröffne auch für die Sowjetunion neue Möglichkeiten und eine neue Entwicklung für ihre eigenen Kräfte in der internationalen Arena.
Nach Beendigung.der Rede Molotows, der mehrfach von stürmischen Kundgebungen der Abgeordneten und des Publikums unterbrochen wurde, faßte der Oberste Sowjet einstimmig folgenden Beschluß:
1. die Außenpolitik der Regierung zu billigen, 2. den am 23. August in Moskau unterzeichneten Nichtangriffspakt zwischen Deutschland und der Sowjetunion zu ratifizieren.
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Zur gleichen Zeit wurde in B e r l i n die Ratifikation des Vertrages durch die deutsche Reichsregierung vorgenommen.
Verstärkung
der flöten Armee und Flotte.
Verlängerung der Dienstzeit und Heraufsetzung des Dienstpflichtigenalters.
Moskau, 31. Aug. (DNB.) Auf der heutigen Vormittagssitzung des Obersten Sowjets hielt der Kriegskommissar Woroschilow eine einstündige Rede über die neue Gesetzesvorlage zur allgemeinen Wehrpflicht. Die Bestimmungen dieses neuen Gesetzesprojektes laufen auf eine erneute Verstärkung der Roten Armee und Flotte hinaus, die durch die weitere Herabsetzung des Einberufungsalters von 19 auf 18 Jahre bei gleichzeitiger Erfassung der entsprechenden Jahrgänge erreicht werden soll, ferner durch die Verlängerung der Militärdienstzeit, der aktiven Dienstzeit für den gesamten Unteroffizierbestand der Roten Armee und der Truppen des Grenzschutzes von zwei auf mindestens drei Jahre, durch die Aufhebung der meisten bisher bestehenden Ausnahmebestimmungen für Militärdienstpflichtige und durch die beträchtliche Heraufsetzung des Dienstpflichtigenalters für die gesamte Reserve. Der Oberste Sowjet nahm eine Entschließung an, wonach die Aussprache über die Gesetzesvorlage zur allgemeinen Wehrpflicht in beiden Kammern {»-fort au^f genommen werden soll.
Volksdeutschtum
im Karpathen-Vorland.
Die abstoßenden Deutschenoerfolgungen in Polen haben wenigstens das Gute, dem Binnendeutschen die Tatsache recht einprägsam zu machen, daß sich die volksdeutschen Siedlungen in Polen weit über die ehemals preußischen Provinzen Westpreußens und Posen hinaus bis an die polnische Ost- grenze erstrecken. Im Zusammenhänge mit den Deutschenverfolgungen im Olsa - Gebiet wurden in den letzten Tagen wiederholt die Städte B i e l i tz und B i a l a genannt. Bielitz und Biala gehören schon seit 1918 zu Polen und sind Mittelpunkt einer regen Textilindustrie, deren handwerkliche Ursprünge bis zum Jahre 1300 zurückreichen. Bielitz und Biala liegen in der sehr anmutigen Gegend am Nordwestabhang des jetzt so viel genannten I a - b lu n k a ° P a s s e s , der dje Verbindung zur Slowakei vermittelt. Bielitz konnte sich bis in die letzte Zeit seinen überwiegend deutschen Charakter bewahren, dagegen machen die Deutschen in Biala nur noch ein gutes Drittel der Einwohnerschaft aus. Zur Polo Nisi erung hat wesentlich bei- getragen, daß einige Textilfabriken in Biala in jüdischen Besitz übergingen. Rings um die beiden Städte liegt eiin Kranz kräftiger deutscher Bauerndörfer. Die Gesamtzahl dieser Volksdeutschen in der Bielitzer Sprachinsel beträgt etwa 35 00r
Die Namen der studentischen Kameradschaften.
Von den mehr als 1000 Kameradschaften des NSD.-StubentenbuNdes, die heute an den deutschen Hoch- und Fachschulen bestehen, werden zwei Drittel einstweilen noch mit dem Namen ihres Kameradschaftsführers bezeichnet. Nur ein Drittel der Kameradschaften trägt schon Namen, die vom Reichsstudentenführer verliehen worden sind. Die selbstgewählten endgültigen Namen sollen Symbol der besonderen Aufgabe sein, die sich die Kameradschaft gestellt hat. Die 334 Kameradschaften, denen bisher ein Name verliehen wurde, tragen 221 verschiedene Namen. In der Regel verleiht der Reichsstuben- tensührer den gleichen Namen nicht öfter als zwei- bis dreimal. 154 Kameradschaften, also rund die Hälfte, bringen in ihren Namen ein Bekenntnis zum großdeutschen Gedanken, zum bedrohten deutschen Volkstum an der Grenze und im Ausland sowie zu den deutschen Kolonien zum Ausdruck. 120 Kameradschaften haben sich in ihren Namen die Helden der nationalsozialistischen Bewegung und die großen politischen und weltanschaulichen Führer der Vergangenheit zum Vorbild genommen. 91 Kameradschaften tragen die Namen von Schlachtfeldern,
von Feldherren und auch von einfachen Soldaten, die sich durch besonderen Einsatz auszeichneten. 54 Namen erinnern an deutsche Denker, Dichter, Musiker und bildende Künstler. 21 Kameradschaften schließlich haben die Namen von Forschern, Technikern und Wirtschaftsführern gewählt. Daß die Gruppe der Namen, die ein Bekenntnis zum groß- deutschen Gedanken und zum deutschen Volkstum ausdrücken, weitaus am stärksten ist, entspricht alter Tradition deutschen Studententums.
Zentrale Auskunstsstelle für Verluste auf der Reichsautobahn.
Kraftfahrer, die auf einer Reichsautobahn einen Gegen st and verlieren, wissen in der Regel nicht, an welcher Stelle der zurückgelegten Strecke sie den Gegenstand verloren haben und in welcher' Ortschaft sie bei der Polizeibehörde Nachfrage halten können. Um diese Schwierigkeiten zu beheben, hat der Reichsführer ff und Ches der Deutschen Polizei soeben beim Polizeipräsidium Berlin die Einrichtung einer zentralen Auskunftsstelle unter der Bezeichnung „Zentralfundnachweis" angeordnet, bei der bie Nachrichten über den Verlust ünd das Auffinden von verlorenen Sachen auf den Reichsautobahnen aus dem gesamten Reichsgebiet zu sammeln sind und die darüber Auskunft zu erteilen hat. Wenn bei einer Polizeibehörde ein Fund auf einer Reichs- autobahn angezeigt oder abaeliefert wird, so ist hiervon dem Aentralfundnachweis Mitteiluna zu machen, der dem Verlierer entsprechende Auskunft gibt. Kraftfahrer, die auf einer Reichsautobahn einen verlorenen Gegenstand finden, können den Fund, falls die Ablieferung bei der nächsten Polizeibehörde zu umständlich ist, bei einer Straßenmeisterei der Reichsautobahn oder einer Rufstelle des NSKK.-Ver- kehrshilfsdienstes abliefern. Diese Dienststellen geben über die nächste Polizeibehörde dem Zentralfundnachweis beim Polizeipräsidium Berlin entsprechende Nachricht.
Hauptschriftleiter Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptfchriftleiters: Ernst Blum- fchein. Verantwortlich für Politik und die Bilder: Dr. Fr. W. Lange; für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot (z. Z. abwesend), i. V.: Dr. Fr. W. Lange; für Stadt Gießen, Provinz und Wirtschaft: Ernst Blumschein; für Sport Heinrich Ludwig Neuner (z. Z. abwesend),
i. 23.: E. Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. D.A. VII. 1939: 8855. Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei, R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen. Monatsbezugspreis 2,05 RM. einschließlich 25 Pf. Zustellgebühr, mit der Illustrierten 15 Pf. mehr. Einzelverkaufspreis 10 Pf. und Samstags 15 Pf., mit der Illustrierten 5 Pf. mehr. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 4 vom 1. September 1937 gültig.
Ludwig Lidl
im Alter von 63 Jahren.
Gießen (Landgraf-Philipp-Platz 8), den 31. August 1939.
Die Trauerfeier findet in aller Stille statt
5797V
wird gebeten.
Die Führerschaft.
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Kriegerkameradschaft 1874 Gießen
Todes-Anzeige.
Gestern nacht entschlief nach langem, mit großer Gedüld ertragenem Leiden mein lieber Mann, unser herzensguter, treusorgender Vater, Schwiegervater, Großvater, Bruder, Schwager und Onkel
Im Namen der tieftrauernd Hinterbliebenen:
Frau Elise Lieh und Kinder.
jMK Hiermit erfüllen wir die trau- rige Pflicht, unsere Mitglieder von dem Ableben unseres lieben Kameraden
Ludwig Lieh
Landgraf-Philipp-Platz 8, in Kenntnis zu setzen. — Beerdigung; Samstag, 10% Uhr, Neuer Friedhof. Um zahlreiche Beteiligung
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Bekanntmachung
zur Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen
Volkes vom 27. 8.1939 (RGBl. I S. 1502).
§ 1. Die Vorschriften der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27 8.1939 gelten außer für Brot, Weizen- und Roggenmehl, Kartoffeln, Hülfenfrüchte, Eier, Kakao, ferner nicht für Magermilch.
§2. Sonftgie Nährmittel im Sinne des §2 Abf. 1 Nr. 5 der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes sind Reis, Haferflocken und Teigwaren. Buchweizengrütze gilt nicht als Grütze im Sinne des § 2 Abf. 1 Nr. 5 der Ersten Durchführungsverordnung.
§ 3. (1) Die Verteilungsstellen haben je eine Kundenlifte anzulegen für
1. Fleisch und Fleischwaren,
2. Milch,
3. Milcherzeugnisse, Oele und Fette.
(2) Die Verteilungsstellen, die Kundenlisten für Butter führen, können diese Liste auf Margarine, Speiseöl und Käse ausdehnen. Falls sie Schmalz und Speck verkaufen, können sie die in Satz 1 genannte Kundenliste auch auf diese Waren ausdehnen.
(3) Die Anlegung von Kundenlisten für andere Lebensmittel ist nicht erforderlich.
(4) Die Verbraucher können sich für die in Absatz 1 bezeichneten Lebensmittel bei verschiedenen Verteilungsstellen in die Kundenlisten eintragen lassen.
§4. (1) Die mit „Fleisch oder Fleischwaren" bezeichneten Abschnitte gelten für folgende Wochen:
a) Abschnitte 1, 2 und 3 für die Woche vom 28. August bis 3. September;
b) Abschnitte 4, 5 und 6 für die Woche vom 4. September bis 10. September.
c) Abschnitte 7, 8 und 9 für die Woche vom 11. September bis 17. September;
d) Abschnitte 10, 11 und 12 für die Woche vom 18. September bis 24. September.
(2) Auf die mit „Fleisch oder Fleischwaren" bezeichneten Abschnitte mit den Zahlen 3, 6, 9, 12 sind je 200 Gramm Fleisch oder Fleischwaren (auch in Konserven) abzugeben, auf die übrigen Abschnitte je 250 Gramm.
§ 5. (1) Die mit „Milch" bezeichneten Abschnitte gelten für folgende Wochen:
a) Abschnitt 1 für die Woche vom 28. August bis 3. September;
b) Abschnitt 2 für die Woche vom 4. Sept, bis 10. Sept.;
c) Abschnitt 3 für die Woche vom 11. Sept, bis 17. Sept.;
d) Abschnitt 4 für die Woche vom 18. Sept, bis 24. Sept.
(2) Auf jeden Abschnitt, der mit „Milch" bezeichnet ist, können bis zu 1% Liter Vollmilch wöchentlich abgegeben werden. Die Abschnitte sind von der Verteilungsstelle am Anfang jeder Woche abzu- trennen. Auf Wunsch des Verbrauchers können an Stelle von Vollmilch die gleichen Mengen an Joghurt, Kefir oder Vollmilch- Mischgetränken verabfolgt werden. An Stelle von % Liter Vollmilch können nach Wahl des Verbrauchers auch 170 Gramm Kondensmilch in Dosen, an Stelle von % Liter Vollmilch auch 250 Gramm Kondensmilch in Flaschen abgegeben werden.
§ 6 (1) Auf die mit „Milcherzeugnisse, Oele und Fette" bezeichneten Abschnitte sind abzugeben:
a) auf die Abschnitte mit ungeraden Zahlen (1, 3, 5, 7) je Abschnitt 90 Gramm Butter oder Butterschmalz;
b) auf die Abschnitte mit geraden Zahlen (2, 4, 6, 8) je Abschnitt 250 Gramm Schmalz, Speck, Rindertalg jeder Art, Margarine, Mischfette, Kunstspeisefette, Pflanzenfette, Speiseöle, (einschließlich Olivenöl) oder sonstige Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Butter, Butterschmalz und Käse.
(2) Das Verhältnis, in dem die in Absatz 1 Buchst, b aufgeführten Lebensrnittel bezogen werden können, richtet sich nach der jeweils verfügbaren Menge.
(3) Die Abgabe der Abschnitte für Butter hat bei der bisherigen Vertellungsstelle zu erfolgen. * 1
§ 7. Die mit „Milcherzeugnisse, Oele und Fette" bezeichneten Ab< schnitte gelten für folgende Wochen:
a) Abschnitt 1 und 2 für die Woche vom 28. August bis 3. September;
b) Abschnitt 3 und 4 für die Woche vom 4. September bis 10. September;
c) Abschnitt 5 und 6 für die Woche vom 11. September bis 17. September;
d) Abschnitt 7 und 8 für die Woche vom 18. September bis 24. September.
§ 8. Auf die mit „Eier" bezeichneten Abschnitte sind je Abschnitt 80 Gramm Käse jeder Art oder 160 Gramm Frischquark nach Wahl des Verbrauchers abzugeben.
§ 9. Die mit „Eier" bezeichneten Abschnitte, auf die Käse oder Frischquark abgegeben wird, gelten für folgende Wochen:
a) Abschnitt 1 für die Woche vom 28. August bis 3. September;
b) Abschnitt 2 für die Woche vom 4. Sept, bis 10. September;
c) Abschnitt 3 für die Woche vom 11. Sept, bis 17. September;
d) Abschnitt 4 für die Woche vom 18. Sept, bis 24. September;
§ 10. Die Mengen an Zucker, die auf die 3 Kartoffelabschnitte bezogen werden können (je V2 Kilogramm Zucker), können in einer Menge bezogen werden.
§ 11. Die Insassen von Krankenhäusern, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen haben für die Dauer ihres Aufenthalts die Abschnitte für Lebensrnittel an die Anstalt oder Einrichtung abzugeben.
Berlin, den 29. August 1939.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J.V.: H. Backe.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, 1. September 1939. 5802C
Der Oberbürgermeister.
I. D.: Nicolaus, Beigeordneter,


