Ausgabe 
28.7.1938
 
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Chinesische Verschwörer auch in Nanking.

Die Cbro-Mündung von Bolschewisten gesäubert.

Bilbao, 28. Juli. (DNB. Funkspruch.)

ring zwei Bomben geworfen, durch die das Ge» » uoe beschädigt wurde. Bier Bomben wurden tri |hs Gebäude der Nankinger Stadtverwaltung ge» »Drfen, von denen aber nur zwei explo» ertcn. Bei den Attentaten sind ein Polizist und »shrere Arbeiter verletzt worden. Einer der Sitten» leier soll verhaftet worben sein.

mtionalspanische Heeresbericht meldet, daß an der kbro-Front die Säuberung des Gebietes Mischen Fayon und Mequinenza 'ortgesetzt wird. Es wurden 120 tvte Bal» chewisten geborgen und 80 Gefangene gemacht. Der in das Gebiet der Ebro-Mündung eingebrun» l-ne Gegner ist jetzt völlig vertrieben und lat dabei außerordentlich starke Derluste gehabt, 'm Abschnitt Mora de Ebro an der Straße bandesaTarragona wurden die Operationen fort« Ersetzt. Auch hier erlitt der Feind schwere Derluste. 2er nationalspanische Vormarsch dauert an der Valencia-Front an. Ein roter Angriff auf bm rechten Flügel konnte erfolgreich obgewiesen t erden, wobei der Feind über 70 Tote hatte. Am Montag wurden von der nationalspanischen Luft- baffe in Gandia die Munitionsfabrik und die fafeeenlagen bombardiert. Es kanten starke Brände bnd große Zerstörungen festgestellt werden. Ferner Kiffen am Dienstag nationale Bombenflieger mit gttem Erfolg die Hafenanlagen von Tarragona ai.

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Nanking, 27. Juli. (Europapreß.) Die Aktiv!» litt ber chinesischen Verschwörer, die sich bereits tn dm wiederholten Attentaten gegen angeblich japan- sisundlich eingestellte Chinesen in Schanghai ^»äußert hat, greift nunmehr auch auf Nanking H er. Nach Berichten aus japanischer Quelle wurde Zigen das Innenministerium der Nanking-Reale- leworfen, durch die das Ge-

Barcelonas Antwort aus den englischen plan.

London, 27. Juli. (Europapreß.) Die der eng» ischen Regierung überreichte sowjetspanische Ant­wort auf den englischen Plan Aur Zurückziehung der Freiwilligen aus Spanien ist von dem Foreign Office veröffentlicht worden. Sie enthält zahl­reiche Einwände und Bedenken gegen hie Durchführungsvorschläae der Freiwilligen-Aus- kämmung, gegen die Behandlung der See- und Landkontrolke durch den Nichteinmischungsausschuß und erhebt Einspruch gegen die Absicht, nach einer gewissen Zeit und nach Beginn der Zurückziehung ber Freiwilligen der Regierung General Francos die kriegführenden Rechte zuzuerkennen.

Als Erstes verlangt Barcelona, daß die Aus- lämmungskommission sich nicht auf Berichte und Angaben zweiter Stellen beschränke, sondern sich bei ihren Auskämmungsarbeiten durch eigene Untersuchungen in den Besitz der notwendigen Informationen setze. Weiter wird die Errichtung wn je zwei Zurückziehungszonen in den spanischen Bebieten als ungenügend betrachtet, da damit unter Umständen die Zurückziehung technisch un­möglich gemacht werden könne, zumal das Fassungs- lermögen jeder der Zurückziehungszonen (nach dem mglifchen Plan 3000 pro Tag) überschritten wer­ten könnte. Weiter verlangt Barcelona, daß die Zurückziehung der Freiwilligen bei den technisch ^schulten ausländischen Freiwilligen, wie Fliegern -.sw., begonnen wird. Ebenfalls wird die Zurück- Nehung der Marokkaner verlangt. Eine Luskämmung des ausländischen Kriegsmaterials parallel mit den ausländischen Freiwilligen wird als verläßlich bezeichnet. Weitere Einwände richten sch gegen die Wiedererrichtung der See- und Luft­kontrolle, die als nachteilig für Barcelona bezeichnet wird. Bei der Seekontrolle müßten auch die Kana- r schon Inseln in das Kontrollgebiet einbezogen Verden.

Bundes zu fühlen. Aus der Härte des fiampf- rvillens und aus der großen Güte des weit- geöffneten Herzens wächst die Tugend der Ritterlichkeit, die adligstes Gesetz unseres Bundes ist, das Gesetz, zu dem ich euch, ihr Kämpfer, hiermit aufrufe und feierlich ver­pflichte, denn ihr seid insonderheit Träger unserer Idee.

Gerade ihr sollt nie vergessen, daß wir unsere Zahne empfangen haben aus der Hand der natio­nalsozialistischen Bewegung. Sie erst hatte die Kraft zu vollenden, was jahrhundertelang nur Wunschtraum der deutschen Seele war. Diese unsere Fahne ist ein Banner Adolf Hitlers. Ja in dieser unserer Fahne flammt das Rot der deut­schen Revolutton, in ihrer Mitte steht des Groß- deutschen Reiches großer Adler, und das Herz dieser Fahne ist das Hakenkreuz, das heilige Zeichen völkischer Verpflichtung. Wir werden mit fanatischer Hingabe, mit unwandelbarer Treue zum National­sozialismus und mit unendlicher Liebe zu unserem Führer unsere Aufgabe meistern. Und nach uns werden junge Hände diese Fahne schultern. Sie wird noch einen weiten Weg getragen werden müssen. Aber einmal wird sie ein glückliches und dankbares Geschlecht hineintragen in den heiligen Tempel der deutschen Unsterblichkeit.

Während die Gaubanner, von den Gauführern des DRL. geleitet, auf dem Podium neben dem neuen Bundesbanner und den beiden Bannern der nattonalfozialistifchen Bewegung Austtellung neh­men, verpflichtet der Reichssportführer die Teil­nehmer auf das neue Symbol der Gemeinschaft. Dann setzt wieder das gedämpfte Spiel der Fanfaren ein, und einer der Teilnehmer spricht den Fah­ne n s ch w u r. Mit dem Gruß an den Führer, den der Reichssportführer ausrief und in den die Zehn» tausende begeistert einfallen, sowie den Liedern der Ratton klingt die Feierstunde aus.

3<Mc will keine Halben, keine Weichen, keine Lauen; sie will ganze IRännet und ganze Frauen. Sie verlangt das Letzte von euch. Zugleich aber ist, wer dieser Fahne folgt, einer wahren, wirklichen und letzten Kameradschaft verpflichtet. Die Fahne soll ihm das Herz aufreißen und ihn fähig machen, den Pulsschlag der großen Gemeinschaft des

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Oer Prager Entwurf eines Rationaiitätensiatuts.

Eine Veröffentlichung der Regierungsvorlage imPrager Tagblatt".

Prag, 27.Juli. (DNB.) Das der Prager Re­gierung nahestehende demokratischeP r a g e r Tag- bl a 11" schreibt:Das politische Ministerkollegium hat den Text des Sprachengesetzes und des Nationalitäten st atuts genehmigt, der die Verhandlungsgrundlage bilden wird. Das Nationalitätenstatut besteht aus drei Einführungs­artikeln und 13 Hauptstücken.

Das erste Hauptstück wiederholt die bereits in" der Verfassung enthaltenen Grundsätze über die Gleich­heit aller Staatsbürger ohne Unterschied der Nationalität. In § 1 ist die wichtige Bestimmung enthalten, daß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Sprache oder Religion kein Grund dafür sein kann, eine Person als staatlich zuverlässig zu bezeich­nen.

Das zweite Hauptstück sagt, daß die Nationalität in der Regel nach der Muttersprache be­stimmt wird. Jeder Staatsbürger, der 18 Jahre alt geworden ist, kann vor der Behörde erklären, daß er sich zu einer anderen Nationalität bekennt als zu welcher er bisher (auf Grund der Angaben seines Vaters oder Vormundes) gezählt wurde. Das Be­zirksamt erkennt aber das Bekenntnis zu einer an­deren Nation als zu der der Muttersprache nur dann an, wenn jemand seine Muttersprache weder in sei­ner Familie noch in seinem Privatleben spricht und die Sprache jener Nation, zu der er sich bekennen will, vollkommen beherrscht. Ferner muß das Be­zirksamt feststellen, ob das Bekenntnis zu einer be- bestimmten Nation nicht aus eigennützigen Gründen zur Erlangung eines Vorteils erfolgt. Juden kön­nen sich auch dann zur jüdischen Nationalität beken­nen, wenn die sprachlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Das dritte Hauptstück sagt, jede gewaltsame Entnationalisierung ist strafbar. Wer eine Person, die älter ist als 18 Jahre, durch Gewalt oder Drohung dazu zu bewegen trachtet, sich zu einer anderen Nation zu bekennen; wer als gesetzlicher Vertreter einer Person, die jünger ist als 18 Jahre, diese zu einer anderen Nationalität als der ihrer Muttersprache anmeldet: wer zum Zweck der Ent­nationalisierung eine ihm anvertraute Person in eine Schule mit einer anderen Unter­richtssprache als deren Muttersprache schickt, wird mit Kerker von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Entnationalisierung durch Bestechung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Wei­tere Strafen bedrohen jedwede Störung des natto- nalen Friedens und die Schmähung von Personen wegen ihrer Nationalität, Sprache oder Rasse.

Das vierte Hauptstück bestimmt, ein Kind darf in fremde Pflege nur einer geeigneten Per­son der gleichen Nationalität übergeben werden. Auch bei der Aufsicht über Kinder in fremder Pflege ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß diese von einer Person oder Organisation der gleichen Nationalität ausgeübt wird. Schulpflichtige Kinder, die mit Be­willigung des Schulamtes zu Haufe unterrichtet wer­

den und deshalb vom Schulbesuch befreit sind, müs­sen in ihrer Muttersprache unterrichtet werden.

Das fünfte Hauptstück handelt von der ver­hältnismäßigen Vertretung der Ange­hörigen der einzelnen Nationalitäten im öffent­lichen Leben. Die Wahlen in die gesetzgeben­den Körperschaften und in die Verbände der regio­nalen Selbstverwaltung erfolgen nach den Grund­sätzen der Proportionalität. Bei der Berufung von Mitgliedern in Organisationen der öffentlichen Ver­waltung ist auf das nationale Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Neue A n g e st e l l t e in den systemi- fierten Dienststellen bei staatlichen Unternehmungen und Einrichtungen, die ausschließlich den Bedürf­nissen der Bevölkerung einer bestimmten Nationa­lität dienen, sind vor allem aus den Reihen der Bewerber dieser Nattonalität zu entnehmen. Bei der Ausnahme von neuen Angestellten aus systemisier- ten Stellen im zivilen Staat ist darauf zu sehen, daß, soweit dem nicht der Mangel an geeigneten Be­werbern entgegensteht, neue Angestellte nach ihrer Nationalität grundsätzlich in einem solchen Ver­hältnis angestellt werden, wie dies der Zahl der betreffenden Nationalität im ganzen Staat ent­spricht, sofern dieser Personalstand für das ganze Staatsgebiet sonst in dem Verhältnis zu der An­zahl der Angehörigen dieser Nation im Gebiete des betreffenden Landes entspricht. Wo wegen der ge­ringen Zahl von systernisierten Dienststellen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen der natio­nale Schlüssel nicht eingehalten werden kann, ist das so entstehende Mißverhältnis im Geiste dieses Gesetzes in einem anderen Personalstand auszu­gleichen.

Das sechste Hauptstück bestimmt: In Städten und Bezirken, in denen sich religiöse, nationale oder sprachliche Minderheiten befinden, müssen bestimmte Beträge für die Erziehung, den Kultus und für wohltätige Zwecke dieser Minder­heiten verwendet werden. Bei der Verwendung von Budgetmitteln für kulturelle und wohltätige Zwecke ist darauf zu sehen, daß ohne Beeinträchtigung gesamtstaatlicher oder regionaler Interessen die kulturellen und wohltätigen Einrichtungen der Min­derheiten nach denselben Grundsätzen dosiert wer­den, wie die der Angehörigen der tschecho-slowaki- schen Nation. Staatslieferungen im Jn- lande sind möglichst so zu verteilen, daß Angehörige der einzelnen Nationalitäten an der Gesamtsumme nach dem Bevölkerungsschlüssel partizipieren. Han­delt es sich um Arbeiten ober Lieferungen von rein lokalem ober regionalem Ausmaß, bann ist ohne Beeinträchtigung der Staatsinteressen bei im Wesen gleichen Preis- und Qualitätsverhältnis Bewerbern aus dem betreffenden Ort ober ber betreffenben Gegenb ber Vorzug zu geben. In gemischtsprachigen Orten unb Oegenben ist verhältnismäßig auf bie nationale Gliederung der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, desgleichen darauf, ob die Unternehmer Angehörige aller Nationalitäten beschäftigen und so

zur Annäherung der einzelnen Nationalitäten unb zum nationalen Frieden beitragen.

Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf Aus« träge an Staatsunternehmungen oder an Unterneh­mungen, in denen ber Staat kapitalsmäßig stark beteiligt ist, sowie auf Lieferungen für bie Flugab­wehr. Von Staatslieferungen ist grunbsätzlich ber* jemge Bewerber ausgeschlossen, ber Bestimmungeiz bes Nationalitätenstatutes verletzt hat, ober ber ii) seinem Unternehmen nationale Unterbrückung bfti treibt ober zuläßt ober bulbet, baß in seinem Un­ternehmen ber nationale Geist gestört wird.

Im 7. Hauptstück wird bie Proportionalität im gesamten Schulwesen gesetzlich verankert. Jebe Minberheiten-Nation hat Anspruch auf so viels Schulen, als bem Bevölkerungsschlüssel entspricht. Das Mittel- und Hochschulwesen ber nationalen Minberheiten ist so auszubauen, baß es zahlen­mäßig ebenso gestellt ist wie das der Tschechen und Slowaken.

Das 8. Hauptstück trägt die ÜberschriftN a, tionale Selbstverwaltung im Schul« w e s e n". In den Schulgemeinden, Schulsprengeln und Schulbezirken Böhmens und Mähren-Schle­siens sind Ortsschulräte und Bezirksschulausschüsse getrennt nach der Unterrichtssprache zu bilden. In jedem Lande wird ein Landesschulrat mit nationalen Sektionen und nationalen Verwal­tungssenaten gebildet. Die pädagogische Aufsicht wird von Inspektoren ber gleichen Nation aus- geübt. Da. 9. Hauptstück enthält Bestimmungen übet bie nationale Selbstverwaltung in ber Volks« b i I b u n g, in den Landeskulturraten, ber allgemein meinen Pensionsanstalt, ber Zentralbank tschecho-« slowakischer Sparkassen unb den Kostenbezeichnungs­stellen.

Der umfangreiche Teil bes Statuts ist, wie bas Blatt weiter ausführt, bas 10. H a u p t st ü ck über bie nationaleSelb st Verwaltung in ben territorialen Verbänben, wobei bas bis­herige Gesetz über die Organisation der politischen Verwaltung von Grund auf umgearbeitet worden sei. Mit Rücksicht auf den Umfang dieses Teils und feine besondere Bedeutung für die Slowakei, deren Forderungen in diesem Punkte in der Mehrzahl erfüllt seien, könne im Augenblick auf diesen Haupt­teil nicht näher eingegangen werden.

Im Sprachengesetz wird ber Prozentsatz für die Verwenbung einer Minderheitensprache herab­gesetzt. Im Verkehr zwischen Staatsämtern und Ge­meinden, deren Geschäftssprache eine andere als bie tschecho-slowakische ist, ist in ber Regel nur bie Minderheitensprache zu oermenben. Wenn es bie Natur der <5ad)e erfordert, ist zweisprachig zu schrei­ben. Das Sprachengesetz bezieht sich auch auf staat­liche Unternehmungen. Die innere Schulverwaltung, die bisher in tschechischer Sprache erfolgte,, wirb künftighin in ber Unterrichtssprache erfolgen. Bei ber sprachlichen Qualifizierung ber Beamten ist nicht nur auf bie Staatssprache, sonbern auch auf bie anderen Sprachen Rücksicht zu nehmen.

Giaatsvolk oderMinderheit"?

DasPrager Tageblatt", bas ber tsche­chischen Regierung nahesteht, veröffentlicht bie Grundsätze eines Nationalitätenstatuts, bie ben kom- menben Verhandlungen mit ben Volksgruppen als Unterlage bienen sollen. Nachbem bie tschechische Regierung zwei Monate hat verstreichen lassen, ohne die angekündigten großen Zugeständnisse an die Sudetendeutschen bckanntzugeben, treibt jetzt die Entsendung Lord Runcimans ersichtlich zu größter Eile. Ganz offenbar will man jetzt ber Welt etwas vorzuzeigen haben, bevor ber englische Berater in Prag eingetroffen ist.

Vorausgesetzt, baß bie umfangreiche Veröffent­lichung bes Prager Blattes authentisch ist, so muß von vornherein gesagt werben, baß der Inhalt in keiner Weise befriedigen kann. Wenn man nur die bekannten acht Punkte des Karlsbader Programms Henleins als Vergleich heranzieht, so klaffen überall die Widersprüche großer Ungerech­tigkeiten in dem tschechischen Entwurf. Was die Prager Regierung da veröffentlichen läßt, ist l e - diglich ein Minder heilen st atu t in der längst veralteten, sattsam bekannten Genfer Auf­fassung, hat aber mit Volksgruppenrecht nichts zu tun. Als Staats volk werden bie Tschechen unb bie Slowaken erklärt (bie letzteren sollen baher überhaupt keine Autonomie erhalten), bie Deutschen unb bie anberen Nationalitäten aber sollen bas Recht vonM inderheiten" erhal­ten. Die Geschichte ber Minberheiten in Europa ist eins der anrüchtigsten Kapitel der Genfer Men­talität. Es sei hier nur daran erinnert, daß die deutscheMinderheit" von 3,5 Millionen sehr er­heblich größer ist als bas slowakische Staatsvolk mit nur 2 Millionen.

Es folgt bann eine kaum übersehbare Fülle von Einzelbestimmungen für bie Wahrung ber Minder- heitenansprüche, teilweise sehr dehnbarer unb frag- roürbiger Art. So heißt es, um nur ein Beypiel an­zuführen, im fünften Hauptstück, bei ber Auf­nahme von neuen Ange st eilten aus syste- mifierten Stellen, im zivilen Staatfei b a r a u f 3 u sehe n", baß, soweit bem nicht ber Mangel an geeigneten Bewerbern entgegenstehe, neue Angestellte im Verhältnis ihrerNationalität zur gesamten Staats­bevölkerung angestellt würben. Das heißt, bie Forde- rung ber Subetenbeutschen auf klare Pflichten wirb umgangen. An biefe Stelle einer Muß- tritt eine Kann-Vorschrift, bie natürlich ber Auslegung ber Tschechen unterliegt. Das gleiche läßt sich fast bei jedem Hauptstück feststellen. So wird erwähnt, daß Staatslieferungen im Inlandm ö g - l i ch st" nach bem Nationalitätenschlüssel aufgeteilt werben, daß bie Zweisprachigkeit auch im Verkehr zwischen Staatsmännern und Gemeinden, bie eine anbere Sprache sprechen, eingeführt werde,wenn es die Natur ber Sache erfordert", unb nur in ben Strafbestimmungen findet Prag plötz­lich eine klare Stellungnahme, benn jebmebe Stö­rung des nationalen Friebens unb bie Schmähung non Personen wegen ihrer Nationalität, Sprache ober Rasse sowie selbstverständlich bes Charakters bes Staates w i rb bestraft, wobei es interessant ist, baß bas Jubentum besonders geschützt wirb. Denn es heißt im zweiten Hauptstück:Juben kön­nen sich auch bann zur Mischen Nationalität be­kennen, wenn die sprachlichen Voraussetzungen nicht gegeben sinb", womit also bieses tschechische Natto- nalitäfenftatut noch eine besondere, die

jüdische Nationalität, im Staate bes stän- btgen Streites der Nationalitäten zu schaffen be­strebt ist.

Grunbsätzlich ist also dieses Nationalitätenstatut nicht mit ben Karlsbader Forderungen der Sube­tenbeutschen unb ber anberen Nationalitäten zu vereinen, vor allem deshalb nicht, weil es zwei Bestimmungen überhaupt nicht enthält, auf deren Basis erst ein Nationalitätenstatut sich im Sinne ber demokratischen Gerechtigkeit auswirken könnte. Es enthält nämlich 1. keine territo­riale Autonomie, bie Nationalitäten, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, erhalten keine höhere Selbstverwaltung gemäß ber Volks­tumsgrenze, unb 2. feinen Schutz gegen bie Entnationalisierung des Bodens, bie vom tschechischen Staat unb ben tschechischen Grenzler-Vereinen X sehr intensiv, vor allem im subetenbeutschen Sieblungsraum, betrieben würbe unb, da eine Schutzbestimmung im Nationalitäten­statut nicht enthalten ist, auch künftighin wohl beabsichtigt wird.

Es ist ganz augenfällig, wie in dem Gesetz über bie Verwaltungsreform den Subetenbeutschen unb anderen Nationalitäten geradezu bie Autonomie versagt wirb. Man hat babei nach tschechischen Angaben folgenden Dreh gefunben: Es soll estimal bie zentrale Regierung in Prag geben, bann soll in ben einzelnen Ländern eine Art Pro­vinzialregierung errichtet werden, bestehend aus zwölf Mitgliedern. Die Subetenbeutschen wür­ben also im Lanb Böhmen vier von zwölf Mit- gfiebern, in Mähren drei von zwölf haben, also gegenüber ben Tschechen burchaus in der Min­derheit fein. Das wäre eine Verewigung des jetzigen unerträglichen Zustandes. Die Tschechen haben die Einteilung nach Ländern aus ber k. u. k. Monarchie übernommen, mit der sie sonst überhaupt nichts zu tun haben wollen. Weil diese Länder unter ganz anderen Verhältnissen entstanden sind, sich dem Werden der k. u. k. Monar­chie cinfügten, ist dieses plötzliche Besinnen auf die Tradition bes alten Habsburger Staates doch nur ein demagog.^her Kniff, um die Autonomie den einzelnen Nationalitäten überhaupt zu versagen. Das ist entscheidend.

Prag hat also den Forderungen der Sudeten- deutschen unb ber anberen Nationalitäten auf Ge­rechtigkeit nicht entsprochen. Stets ist bie Absicht erkennbar, den Tschechen alle Macht unb jeben Ein­fluß zu sichern und unter Umftänben solche neuen Gesetze zu einer Waffe gegen bas Deutschtum zu machen. Würbe man ben entscheibenben Punkt ber subetenbeutschen Forderungen anerkennen, nämlich die Schaffung eines deutschen Ver­waltungsgebiets mit autonomen Rechten, so brauchte man bie ganze allzu aus­geklügelte Gesetzesmacherei nicht, bie im Enbeffekt niemanben befriedigen wird. Nur das eigene Volksgruppenrecht für bie Subetenbeutschen sichert bie wahre Gleichberechtigung, schützt vor Entnattonalisierung unb gibt ihm bie Bürgschaft für bie ungeschmälerte Erhaltung bes beutschen Volksbodens. Das sinb gerabe bie Punkte, die man in ben neuen Prager Veröffentlichungen vergeblich sucht. Offen bleibt auch bie Frage der Wieder­gutmachung ber Verluste unb Schöben, bie bem Subetenbeutschtum zugefügt würben. Der Ankauf großer Jnbustriewerke durch tschechische Banken mit Hilfe von Staatsgeldern hat gerade tn letzter Zeit den Beweis geführt, daß diese Form der plan­mäßigen lleberfrembung ber subetenbeutschen Lan- besgebiete noch nicht abgeschlossen sein soll. Prüft man den Entwurf im einzelnen, jo wird es ftellich

verständlich, warum Prag ein derart fehlerhaftes unb irreführendes Machwerk bisher sowohl bem Auslände als auch den Snbetendeuftchen selbst lieber vorenthalten hat. B. R.

Eine neuerliche Indiskretion.

Lord Runcimans Aufgabe erschwert.

Prag, 27. Juli. (Europapreß.) Abg. Kundt, ber Vorsitzenbe des Parlamentarischen Klubs ber Subetenbeutschen Partei unb Führer ber von Kon- rab Henlein bevollmächtigten Derhandlungsaborb» nung, erklärte, baß sich ber Wortlaut ber veröffent­lichten Auszüge bis auf die ber SDP. bisher un­bekannte Präambel und einige kleinere Abweichun­gen mit dem Inhalt der von der Regierung ber Partei am 30. Juni überreichten Teile des Statuts beckt. Da bieser Entwurf ber SDP. unter der ausdrücklichen Bedingung strengster Vertraulichkeit übergeben wurde, sieht der Abgeordnete Kundt in der jetzt erfolgten Veröffent­lichung einen neuerlichen Bst u ch ber Schweigepflicht burch unbekannte In­teressenten. Durch bie vorzeitige Bekanntaabe des Inhalts des Nationalitätenstatuts fei Lord R u n c i m a n vor ein Präjudiz gestellt worden, die seine freiwilli übernommene verantwor­tungsvolle Aufgabe besonders zu erschwe­ren geeignet sei, bevor er seine Tätigkeit in Prag aufnehmen könne.Zum veröffentlichten Inhalt des Nationalitätenstatuts", erklärte Kundt wörtlich, enthalte ich mich vorläufig jeder Stellungnahme. Wir werden in ben nächsten Tagen in Form einer Broschüre unsere juristische Meinung hierzu be­kanntgeben. Einzelheiten einer Beurteilung zu un­terziehen, könnte roicberum nur Mißverständnisss schaffen, welche ber Sache nicht bicnlich wären."

Am Montag

reist Lord Rnnciman.

London, 28. Juli. (Europapreß.) Wie bie eng­lischen Blätter übereinftimmenb melden, ist bie Ab­reise Lorb Runcimans in bie Tschecho-Slowakei auf Montag, den 1. August, angesetzt. Der englische Berater wirb in Prag bem tschecho-slowakischen Ministerpräsibenten Dr. H o b z a einen Besuch ab­statten. Hieran soll sich eine erste Besprechung mit ben Führern ber Subetenbeutschen Partei anschließen. Die voraussichtliche Dauer bes Aufenthalts Lorb Runcimans in der Tschecho- Slowakei wird von der englischen Presse verschieden angegeben. Während einige Blätter ber Meinung sind, die Verhandlungen Lord Runcimans würden schon binnen einer Woche zu einer für beide Teile befriedigenden Lösung führen, rechnen andere mit einer Dauer von mindestens acht Wochen.

Daily Telegraph" schreibt, in Londoner poli­tischen Kreisen lei man sich völlig klar darüber, baß bie Vorschläge, bie Lorb Runciman machen werbe, nicht als amtlich vo-n ber britischen Regierung fommenb angesehen werden könnten. Es seien keine Vorschläge für eine Bereinigung gemacht worben unb würben auch keine gemacht werben.Daily Expreß" will wissen, baß Lorb Runciman beab­sichtige, einen eigenenFriebensplan" vor­zuschlagen, falls bie unmittelbaren Besprechungen zwischen ben beiben Parteien zusammenbrechen sollten. Dieser Plan werde nicht aufgezwungen, aber man hoffe, baß beide Parteien ihn annehmen würben.