Ausgabe 
27.8.1938
 
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Das Recht im täglichen Leben.

Auftel-

Mechallspflichi nach neuem Gerecht

Entscheidungen ans dem Arbeitsrecht

3n

ge- der ist, die

an

Der Kündigungsschutz für Schwerkriegsbeschädigte.

hältnissen, in denen die Ehegatten während der Ehe gelebt haben, üblich war, oder nicht. Hat die Frau dagegen viele Jahre im Geschäft des Mannes mit­gearbeitet, so wird man ihr einen Unterhalt zu­sprechen, sogar so weit, daß sie sich eine eigene Exi­stenz gründen kann. Selbstverständlich ist der Mann ganz von der Unterhaltspflicht befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Ver­mögens bestreiten kann.

Der Anspruch auf den nach den Lebensverhält- nissen angemessenen Unterhalt kann in zahlreichen Fällen nicht verwirklicht werden, weil der Unter­haltsverpflichtete außer seinen Verbindlichkeiten ge­genüber dem geschiedenen Gatten auch noch andere Ansprüche $u befriedigen hat. Hier hat man eine passende Lösung in der Form gefunden, daß der Unterhaltsanspruch nach Billigkeit bemessen werden soll, und zwar in der Form eines Beitrages zum Unterhalt des Bedürftigen. Es werden die Verhält­nisse des Einzelfalles sorgfältig berücksichtigt werden.

Bei Allein- oder überwiegend Schuldigerklärung der Frau steht dem Manne auch künftig ein Unter­haltsanspruch zu, soweit er sich nicht selbst unter­halten kann. Aber es steht ihm kein standesmäßiger, sondern ein angemessener Unterhalt zu. Neu ist auch die Regelung, daß künftig eine Unterhalts­pflicht unter geschiedenen Ehegatten bann in Frage kommt, wenn beide für schuldig,'keiner von ihnen aber für überwiegend schuldig erklärt ist. Aber auch hier soll der Unterhaltsanspruch nur ein Billig- «k e i t s a n s p r u ch sein. Bei der Bemessung dieses Beitrags sollen auch die Vermögens- und Erwerbs­verhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten des bedürftigen Ehegatten mit berücksichtigt werden.

Eine ähnliche Regelung findet für die Fälle der Scheidung ohne Verschuld statt. Enthält das Ur­teil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt, den anderen Unterhalt zu gewähren, wenn dies mit Rücksicht auf die Be­dürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhält­nisse der geschiedenen Ehegatten und der unterhalts­pflichtigen Verwandten des bedürftigen Ehegatten entspricht. Unter diese Regelung fällt auch der Un­terhaltsanspruch im Falle der Scheidung wegen Geisteskrankheit. Bisher bestand eine Unterhalte- pfhicht des gesunden Ehegatten im Falle der Schei­dung wegen Geisteskrankheit gegenüber dem geistes­kranken Ehegatten, als wenn der gesunde Ehegatte allein für schuldig erklärt worden wäre. Abweichend von der bisherigen Ausgestaltung ist die Unter­haltspflicht gegenüber dem geisteskranken Gatten nach der Scheidung auch auf eine Billigkeitsoer­pflichtung zurückgeführt.

Das neue Eherecht schafft so die Möglichkeit, ohne an starre Gesetzesbestimmungen gebunden zu sein, Entscheidungen zu treffen, die dem Rechtsempfinden des Volkes entsprechen.

lung landwirtschaftlicher Betriebe eingetretenen Ver­hältnisse sind heute schon fast allgemein bekannt. Die Zahl der Abkömmlinge einer Landwirtsfamilie, die durch Aufteilung des elterlichen Betriebs an Ort und Stelle eine schmale Existenz begründen wollten, wurde von Generation zu Generation größer. Das vorhandene Land wurde jedoch immer knapper und die Gemengelage der Grundstücke immer un­günstiger und unwirtschaftlicher. Die Durchschnitte- größe der Besitzungen sank mehr und mehr. Die ganze Lebenskraft und Lebensarbeit mußte immer erneut darauf verwendet werden, nach der Zer­schlagung des elterlichen Hofes den neuen kleinen Besitz meist zu stark überhöhtem Erwerbspreis auf­zubauen. Dazu waren vielfach auf Grund der Tei­lungsverträge größere Herauszahlungen zu leisten, oder bedeutende Pachtgelder an die nicht ortsansäs­sigen Geschwister, die einen Landteil erhalten hat- ten, zu zahlen. So wurden in der Vergangenheit diese Erbteilungen oder Auseinandersetzungen viel­fach der Anlaß zu einem dauernden Zerwürfnis und Auseinanderleben der nächsten Blutsverwand­ten, der Brüder und Schwestern. Denn die wei­chenden Kinder verlangten meist mehr als ihnen

Der Grundsatz, daß der allein als schuldig schiedene Gatte unterhaltspflichtig und nur schuldlos geschiedene Gatte unterhaltsberechtigt mußte im neuen Ehescheidungsrecht für alle Fälle beibehalten werden, in denen die Schuld dem Zusammenbruch der Ehe klar und eindeutig ausschließlich oder wenigstens überwiegend einem Gatten zur Last gelegt werden kann. Nur besteht jetzt ein Unterschied insofern, als bei Bemessung des Unterhalts im Falle der Alleinschuld nicht mehr von dem standesmäßigen Unterhalt des Unterhaltsberech- tkgten ausgegangen wird. Bei der Bemessung des Unterhalts ist jetzt von dem Betrag auszugehen, der nach den Lebensoerhältnisfen beider Ehegatten als angemessen erscheint. Der allein oder'über- wiegend schuldig erklärte Mann hat jetzt der Frau den Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die man von ihr unter" Um­ständen erwarten kann, nicht ausreichen. Man wird also einer geschiedenen jungen, kinderlosen Frau nicht nur zumuten können, daß sie ihren Unterhalt selber verdient, sondern man wird sogar von ihr verlangen müssen, daß sie ihr Möglichstes tut, um einem eigenen Erwerb nachzugehen. In der amtlichen Beqründuna zum neuen Eherecht heißt es sogar wörtlich, daß bei der Stellung, die der erwerbstätigen Frau heute im Wirtschaftsleben, wie überhaupt im sozialen Gefüge des Volkes zukommt und bei der heutigen Auffassung vom Werte der Ar­beit als einer Verpflichtung gegenüber der Volks­gemeinschaft, es für die Frage, ob eine geschiedene J^rau sich zum Teil auf den Verdienst durch eigene Arbeit verlassen muß, nicht mehr darauf ankommen kann, ob eine solche Erwerbstätigkeit bei den Ver-

Das neue Eherecht vom 6. Juli 1938 bringt auch eine neue Regelung der Unterhaltspflicht geschie­dener Ehegatten. Bisher herrschte der Grundsatz, daß der allein für schuldig erklärte Mann der ge­schiedenen Frau den standesmäßigen Unterhalt inso­weit zu gewähren hatte, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich war, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten konnte. Die allein für schuldig erklärte Frau hatte dem geschiedenen Mann den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu gewähren, als er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Dies hat dazu geführt, baß im Ehe­scheidungsverfahren in der erbittertsten Weise um Schuld ober Nichtschuld gekämpft wurde. Es wur­den auch dadurch Entscheidungen getroffen, die nicht dem Rechtsempfinden des Volkes entsprachen. Man braucht sich nur den Fall zu vergegenwärtigen, daß eine junge kinderlose Frau nach kurzer Ehe ge­schieden wurde. Dann hatte der allein für schuldig erklärte Mann ihr lebenslang den standesmäßigen Unterhalt zu gewähren.

Gmudstucksverkehr auf dem Lande.

Die Folgen der durch die schrankenlose

Ausnal)mefällen, wenn nämlich die Urlaubsgewäh« rung selbst nicht mehr möglich ist, könne ein An­spruch auf das Urlaubsgeld auch für sich allein er« worben werden. Aus diesen grundsätzlichen Erwä­gungen folgerte das Reichsarbeitsgericht für ben vorliegenden Fall, daß ein Urlaubsanspruch über­haupt nicht mehr entstehen kann, wenn infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit die vertragliche Ar­beit am maßgebenden Urlaubsstichtag überhaupt nicht mehr geleistet wird und so eine Befreiung von der Arbeit praktisch nicht mehr möglich ist. (Urteil vom 27. April 1938, RAG 246/38.)

Das Urteil ist bemerkenswert, weil das Reichs­arbeitsgericht in ihm der bisherigen Auffassung von dem Entgeltcharakter des Urlaubs eine Absage er­teilt. Der Gefolgsmann hatte seinen Urlaubsanspruch übrigens auch damit zu begründen versucht, daß seine Firma die.Möglichkeit gehabt habe, ihn auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, für den feine Kräfte noch ausgereicht hätten. Aber auch die­ser Versuch, in derartigen Fällen den Urlaubs­anspruch auf dem Umwege über die Fürsorgepflicht des Unternehmers (§ 2 des Arbeitsordnungsgesetzes) Zu begründen, wurde vom Reichsarbeitsgericht als verfehlt zurückgewiesen.

llnkameradschastlichesVephaltenbestrast

Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirt- fchaftsgebiet Brandenburg hatte einen Gefolgsmann eines Berliner Industrieunternehmens oefchulbigt, als Angehöriger ber Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Betriebe durch böswillige Verhetzung der Ge­folgschaft gefährdet und den Gemeinschaftsgeist in­nerhalb der Betriebsgemeinschaft fortgesetzt bös­willig gestört zu haben.

Die Verhandlungen vor dem Ehrengericht für den Reichstreuhänderbezirk Brandenburg hat durch die Vernehmung des Angeklagten und die umfangreiche Beweisaufnahme die Berechtigung der Anklage er­geben. Sa hatte der Gefolgsmann u. a. feinem Ko- lonnenführer Prügel angedroht, Vertrauensmänner als Lügner bezeichnet und von ihnen behauptet, daß sie keine Arbeiter seien, weil sie als Vertrauens­männer sich nicht mehr für die Belange der Ge­folgschaft eingesetzt hätten. Einem Arbeitskameraden, der das Amt eines KdF.-Walters im Betrieb be­gleitet, hatte er Schwierigkeiten beim Verkauf von nationalsozialistischem Schrifttum bereitet und ihn in ehrverletzender Weise beleidigt, einen anderen hatte er aus nichtigem Grunde tatsächlich ange­griffen.

Der Vorsitzende des Ehrengerichts führte in feiner Utteitebegrünbung u. a. aus, daß das Verhalten des Angeklagten jegliches Einfühlungsvermögen in bie Betriebsgemeinfchaft vermissen lasse und daß es auf eine innere verhärtete Einstellung zurück- zufuhren sei, weil ber Angeklagte trotz "aller Er- * Mahnungen sich nicht habe bessern wollen. Beson- ders wurde ihm zum Vorwurf gemacht, daß er, nachdem sich die Unhaltbarkeit seiner Anschuldigun­gen herausgestellt hatte, nicht den Mut aufgebracht ^aL'-?\be' ben Arbeitskameraden zu entschuldigen.

Weil der Angeklagte geständig war und sich als bewahrter Frontkämpfer Verdienste um das Vater- lanb erworben hatte, er außerdem noch heute an einer im Felde geholten Krankheit zu leiden hat, sah das Ehrengericht von einer strengen Bestrafung ?lr 9ro,büd>en Verstöße gegen die Betriebsgemein- Ithaft ab und erkannte nur auf eine Ordnungsstrafe m Hohe von 100, RM.

hin, daß er erstens mit einer Strafe belegt und außerdem dazu verurteilt wird, die Kosten des Termins zu tragen, der infolge feines unentschul­digten Ausbleibens verlegt werden muß.

Nicht anders liegt der Fall bei Zeugen, die auf die Ladung hin dem Gericht beispielsweise schrei­ben:Ich bin am fraglichen Tage beruflich ver­hindert" oberich kann wegen Parteidienstes nicht erscheinen". Grundsätzlich ist zu sagen, daß der nicht erscheinende Zeuge nur dann einer Strafe entgeht, wenn er feine Abwesenheit genügend ent­schuldigt hat. Ueblicherweise kann eine Verhinde­rung durch den Beruf nicht als Entschuldigungs­grund anerkannt werden mit Rücksicht daraus, daß

Kinder ist oder nicht. Insbesondere steht die Zulage auch Ehefrauen zu, deren Ehemann in einem be­zahlten Arbeitsverhältnis steht. Aus dem Wesen der Verheiratetenzulage läßt sich die Rechtfertigung einer anderen Beurteilung nicht ableiten, da für die uneingeschränkte Zahlung der Verheiratetenzulage sowohl soziale, als auch praktische und vor allem bevölkerungspolitische Gründe ins Feld, geführt wer» den können. Auch die Berufung darauf, daß die Be­zahlung der Zulage an Verheiratete, von denen der Ehemann und die Ehefrau verdienen, eine Förde­rung des Doppeloerdienertums fein würde, schlägt nicht durch, da nach der neueren Entwicklung das Doppelverdienen von Eheleuten nicht mehr ohne weiteres mißbilligt werden kann, vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Bevölkerungspolitik neuer- bmgs anbere ethische Grundsätze die Gesetzgebung beeinflussen. In wirtschaftlich bestimmten Fragen wie z. B. der Frage des Doppeloerdienertums' unterliegen die Anschauungen darüber, was einer Blunden Rechte- und Volksauffassung entspricht je Arbrerct?irtf(^ftlid)en eines Volkes dem ^^lel. ^hnen Rechnung zu tragen, ist Sache des Gesetzgebers, bei Tarifordnungen Sache des Reichs- treuhanders der Arbeit, ber bei bem Erlaß einer ^arir°5?nxUn9 «efen Anschauungen unb ben beten- berenJBeburfniffen bes ihm unterstellten Wirtschafts, gebietes Rechnung tragt. 1

Kein !Maubsanspruch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Durch dausrnde Arbeitsunsähigk-it des Oefolg.

tml*.911ebe5 .JJ'. 3eit 6es maßgebenden Ur- l-ubsstichtag-s wird die Entstehung eines Urlaubs, ""wruchs chlechthm ausgejchlosten. Es entsteht in falbem Falle also mcht etwa ein Anspruch auf die geldliche Urlaubsoergutung als Abgeltung

Ein Gefolgsmann wurde Ende" Mai 'entlassen nachdem er feit November des Doraufgegangenen wahres arbeitsunfähig war und sich herausgestellt hatte, daß es sich um einen dauernden Zustand hon- dclle^Da bei ber Entlassung seit bem letzten Urlaub 12 Monate verstrichen waren, so war ber Gefolgs­mann ber Meinung, inzwischen einen neuen Ur­laubsanspruch erworben zu haben. Er klagte infolge­dessen bas Urlaubsaeld ein.

Das Reichsarbeitsgericht wies seinen Anspruch in Übereinstimmung mit dem Lanbesarbeitsgericht ab Es sei, so führte es in seiner Segrünbung aus öinn unb Zweck bes Urlaubs, bem Gefolgsmann' der längere Zeit ununterbrochen gearbeitet habe' eine Reihe von arbeitsfreien Tagen zum Zwecke der Erholung zu gewähren. Der eigentliche Inhalt eines erworbenen Urlaubsanspruchs bilbe also stets die zur Erholung notmenbige Freizeit, so daß der Anspruch auf die geldliche Urlaubsvergütung gar nicht für sich allein erworben werdLn könne. 9Uir jn

Zeugen muffen erscheinen.

Immer wieder kommt es vor, daß zu einem an- KAe" Genchtstermin Zeugen nicht erscheinen.

jenbGnt f,c nad> Erhalt der Terminsladung das Ladungsformular an bas Gericht mit dem Vermerk zurück:Ich kann in der Sache nichte aussagen. Das geht natürlich nicht. Abgesehen davon, daß der Richter im Termin durch Frage.

blnt beugen feststellen muß, ob dieser 3U ber °ussagen kann, fann ja ber Zeuge von sich aus vorher Über­haupt nicht beurteilen, was er im einzelnen ae- fragt wird, und damit auch nicht wissen, ob er hierzu Aussagen machen kann oder nicht. Das Zuruckienden der Ladung mit bem vorher ermähn- un jft fiir bas Gericht vollkommen UN.

beachtlich, b. h. mit anberen Worten, ber ^cuae bleibt unentschulbigt aus. Die Folge ist weiter-

Taubheit schützt nicht vor Strafe.

Ein Rabfahrer, ber auf bie lauten Hupensignale bes Kraftfahrers nicht zur Seite wich, würbe von einem Genbarm ungehalten. Auf alle Fragen zuckte ' ber Rabler nur bie Achseln. Schließlich zeigte er auf feine Ohren unb auf ein kleines Schilb, bas auf bem Schutzblech befestigt, aber sehr verschmutzt war Erst nach bem Saubern erschienen bie drei schwarzen Punkte auf gelbem Untergrund.

Die gegenseitige Verständigung konnte nur schwer erfolgen. Unter Zuhilfenahme der Zeichensprache ge­lang es schließlich, dem Radler klarzumachen, daß er sich verkehrswidrig verhalten habe. Er durfte nicht in ber Mitte, fonbern muß stets äußerst rechts fahren. Außerbem trug er an bem linken und rechten Oberarm nicht bie abge stempelten Bin­de n , bas amtlich festgelegte Zeichen für einen kör­perlich Behinberten, auf ben alle Verkehrsteilnehmer die größte Rücksicht nehmen sollen und auch wollen. Die Anbringung von derartigen Zeichen an Fahr­zeugen ist aber ausdrücklich verboten, weil sie wegen der Verschmutzung leicht übersehen werden.

Der Gendarm mußte den Radfahrer zur Be. ftrafung und zur Vorführung seines Rades zur An* zeige bringen.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklag­ten zur Zahlung des Lohnes bis zum 28. Februar 1938. Es ging also über das Urteil des Arbeits­gerichtes weit hinaus. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, daß die Dreimonatejrift nach § 16 des Schwerkriegsbeschädigtengesetzes erst mit dem Tage ber Wirksamkeit ber Kündigungsfrist zu laufen beginne. Die Kündigungsfrist werde nach § 18 bes gleichen Gesetzes aber erst mit bem Tage ber Antragstellung bei ber Hauptfürsorgestelle wirk-

Berheiraieienzulage für Ehefrauen.

Auf Grund einer Tarifordnung, die eine Der- heiratetenzulage vorfieht, hatte eine Angestellte, oeren Ehemann arbeitslos mar, eine Derheirateten- ,)ulage von monatlich RM. 20, erhalten. Nachdem ter Ehemann eine Stellung gefunden hatte, zog die Firma der Ehesrau die bisher gezahlte Zulage ab. C.ne Klage vor dem Arbeitsgericht verurteilte die hu^a>.3Ur A.hlung der Verheiratetenzulage. Die Reichstreuhänder der Arbeit m Är'f° mU"9 enthält folgende Bestim- §?nL^^'ratete und solche Ledige, die alleinige SÄL PVrIier smd, erhalten einen Zu- ?Än?"b7v °Jfc 1 monatlich RM. 20, be- Mindas^!k- $orfd)riften der Tarifordnungen sind Mmdestbestlmmungen und in jedem Fall einzu-

gatten unb ber etwa aus ber Ehe heroorgegangenen

Prämien rechtzeitig bezahlen!

/v?Ta%<%$59eri$t in einer Entscheidung /nr ?51/37) ausgeführt, daß es gegen Treu unb Glauben verstoße unb deshalb eine unzulässige Jtetetsausubung bedeute, wenn der mit der Bei­tragszahlung in Verzug befindliche und über die Folgen des Verzuges unterrichtete Haftpflichtoer­sicherungsnehmer erst in Kenntnis eines Schadens- faUes Öen rückständigen Beitrag einzahlt unb so einer Geltenbmachung von Schabensersatzansprüchen ues Verletzten zuvorzukommen trachtet. Unter olteen Umftanben könne er feinen Versicherungs- schütz mehr verlangen.

. In einem Kommentar des Reichsjustizministe, riums in derDeutschen Justiz" wird betont, daß öie(e Entscheidung für manche Versicherungsnehmer eine ernfte Warnung bedeute, denn nach ihr habe die Zahlung im Falle bes Verzuges keinen Zweck mehr, wenn ber Schaben, nicht aber bereits ber Versicherungsfall eingetreten und zur Kenntnis des Versicherungsnehmers gelangt fei. Die Entscheid Dung bedeute zugleich eine Mahnung für den Ber- sicherungsnehmer, die fälligen Prämien pünktlich 3U Zahlen. Die Entscheidung werde sinngemäß auch m der Krankenversicherung zu gelten haben. Auch hier habe sich der Mißstand herausgebildet, daß die Prämien öfter erst nach Eintritt der Krankheit von dem säumigen Versicherungsnehmer gezahlt werden. Da die Krankheit allein nicht Versiche- rungssall fei, vielmehr, soweit Aufwendungen zu ersetzen sind, die Behandlung hinzufommen müsse, sei Das Problem das gleiche. Auch bei der Kran- kenversicherung würde nach der Entscheidung des Reichsgerichts die Zahlung der Prämie im ent­sprechenden Falle zwecklos gewesen sein. Dabei wäre es nicht auf den Eintritt" der Krankheit allein, sondern auf die Kenntnis des Versicherungsneh­mers abzustellen, ein Umstand, der in der Kranken­versicherung, wo Versicherter unb Versicherungs- rungsnehmer häufig nicht die gleichen Personen seien, von wesentlicher Bedeutung fei.

Oberlahnstein war am 17. Oktober 1937 ein Betrieb geschloßen worden. Der Besitzer entließ daraufhin die ganze Belegschaft fristlos. Nach einer Rücksprache mit dem Vertreter der DAF. ließ er sich bewegen, die Arbeiter noch zwei Wochen und die Angestellten bis Monatsende zu entlohnen.

Mit dieser Regelung war ein Schwerkriegs­beschädigter nicht einverstanden. Er vertrat ben ©tanbpunft, baß ihm auch bei Schließung bes Be­triebs nur mit Genehmigung der Hauptfürsorge­stelle für Schwerkriegsbeschädigte hätte gekündigt werden dürfen und verlangte bie Bezahlung seines Lohnes für die Dauer von drei Monaten. Das zu­ständige Arbeitsgericht in Oberlahnstein verurteilte ben Beklagten zur Zahlung von 524 Mark. Gegen dieses Urteil legten Kläger und Beklagter Berufung ein, die vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt verhandelt wurde.

der Zurückbleibende, der ja den Ertrag der ihm zur Verfügung stehenden kleinen Fläche "kannte, zu leisten vermochte. Der auf ber Scholle Verbleibenbe wehrte sich instinktiv von vornherein gegen die Uebernahme von Lasten, von denen er wußte, daß er sie auch beim besten Willen nicht würde erfüllen können.

In diese' ungesunde Entwicklung hat das Reichs­erbhofgesetz zunächst eingegriffen und alle noch lebensfähigen selbständigen landwirtschaftlichen Be­triebe in Größe einer Ackernahrung (von etwa 30 Morgen aufwärts) zu unteilbaren Erbhöfen erklärt. Die weichenden Erben erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung und Aus­stattung in Geld. Aber auch den erbhoffreien Besitz konnte der nationalsozialistische Staat nicht weiter der schrankenlosen Aufteilung, Zersplitterung, Un­wirtschaftlichkeit und damit letzten Endes der Ver­schuldung überlassen. Die im Januar 1937 neu- gefaßte Grundstücksverkehrsbekanntmachung soll bei richtigem Gebrauch durch die mit der Durchführung beauftragten Regierungsstellen (K?eisämter unb Landratsämter) und die Organe des Reichsnähr­standes (Kreisbauernführer) ein geeignetes Mittel zur Durchführung nationalsozialistischer Boden­politik sein. Einer ber wesentlichen Grunbsätze die­ses nationalsozialistischen Gesetzes ist ber, baß einem Grunbstückserwerbsgefchäft in ber Regel bie Geneh­migung zu versagen ist, wenn ber Erwerber nicht Bauer ober Lanbwirt im Hauptberuf ist.

In biefem Zusammenhang verdient eine Entschei­dung der zuständigen Regierung als Beschwerdestelle Beachtung, weil sie besonders für unsere hessischen und nassauischen Verhältnisse von allgemeiner Be­deutung ist. Ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb von etwa elf Morgen sollte unter vier Kinder, von denen nur zwei Landwirt im Hauptberuf waren, gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Grundstücke standen zu Lebzeiten der Eltern teils in deren Allein-, teils in ihrem Miteigentum. Die Entschei­dung stellt zunächst fest, daß die Aufteilung eines solchen Betriebes, bei dem es sich um verschiedene Eigentumsarten handelt, ein genehmigungspflich­tiger Vorgang ist, da es in Hessen und Nassau als früherem Realteilungsgebiet sich regelmäßig um solche Betriebe handelt, bei denen beide Elternteile Grundstücke eingebracht, oder sie später gemein­schaftlich erworben haben. Solche Betriebe'stellten eine Wirtschaftseinheit bar, gegenüber ber die zufälligen Unterschiede in den Eigentumsver­hältnissen zurücktreten müßten.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung sind be­sonders folgende Ausführungen, welche die Zutei­lung eines Viertels der vorhandenen Aecker an eine im Haushalt verbleibende Schwester des den Be­trieb übernehmenden, die Landwirtschaft betreiben­den Bruders betreffen. In ber Beschwerbe war be­hauptet worben, baß die Versagung der Genehmi­gung zur Vierteilung des Betriebes gerade für die non Jugend an zu Haufe mitarbeitende ledige Schwester eine ungeheure und schwere Unbilligkeit und große Härte darstellen würde. Die Entschei­dung tritt dieser Behauptung mit bem Hinweis ent- geqen, baß sich diese Auffassung allein aus der bis­her im Freiteilungsgebiet üblichen artfremden Rechtsvorstellung herleite, das nämlich der oder die (Mit-) Eigentümer mit ihrem Eigentum, also auch einem landwirtschaftlichen Betriebe nach Be­lieben verfahren können. Die lebige Schwester, die bereits 37 Jahre alt sei, werde laut notarieller Ver­einbarung weiterhin im Haushalt ihres Bruders, des Landwirts, verbleiben. Soweit für den bie Lanbwirtschaft im Hauptberuf Betreibenben eine angemessene Herauszahlung (nach dem wirklichen oder Ertragswert be_r Grundstücke bemessen) trag- bar fei, solle ihr diese zukommen. Im übrigen lonne sic durch em Einsitzrecht im vorhandenen Hausgrundstück (nicht durch ein Nießbrauchsrecht uu den Ackergrundstücken) für ihren weiteren Auf­enthalt sichergestellt werben.

Der Grunbstücksüberlassung im Umfange eines Viertels an eine weitere Tochter, die mit einem Ziegeleiarbeiter verheiratet sei, könne nur insoweit zugestimmt werden, als die Eigen b ew ir t- L GrrV?" V*Urd) ?ie Uedernehmer künftig sicher- gestellt fei. Es werde für die zuständigen Stellen

Er" Db b,e betreffende Arbeiterfamilie i»«Q®h9e U£rb bcr-ßQ9e ^i. ein ihr zugedach- tes Ackergrundstuck für ihre Eigenverf o r g u na an Kartoffeln und Gemüse sachgemäß zu bebauen.

diese Ursache wohl für jeden Tag geltend gemacht werden kann. Also auch im Falle einer beruflichen Verhinderung müssen schon ganz besonders gewich­tige Ausnahmegründe vorgebracht werden. Wer mitteilt, daß er dienstlich oder parteidienstlich ver­hindert ist, muß eine entsprechende Bescheinigung seiner vorgesetzten Behörde ober Parteibienststelle bem Gericht vorlegen, wenn er nicht als unent­schuldigter Zeuge gelten will. Selbstverständlich gilt diese Entschuldigung auch nur jeweils für einen Termin. Setzt das Gericht infolge Fehlens eines Zeugen einen neuen Termin an, so muß er selbstverständlich nunmehr zu diesem erscheinen.