Satzung
über die Erhebung einerZagd- und FIschereifieuer.
Auf Grund von § 3 der Deutschen Gemeindeordnung und Art. 10, Ziff. 3, der Ersten hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1935 (Neg.-Bl. S. 59) sowie von Art. 5 des Gesetzes zur Abänderung des Finanzausgleichs-Ausführungsgesehes vom 1. November 1938 (Neg.-Vl. S. 103) wird auf den nach Beratung mit den Natsherren ergangenen Beschluß des Oberbürgermeisters vom 21. Dezember 1938 mit Genehmigung des Neichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — für den Stadtkreis Gießen die folgende
Steuerordnung erlassen:
' § 1.
1. Iagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Stadtkreise Gießen gelegen sind, das Iagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte au£- üben läßt.
2. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamt- schuldner. Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter und Pächter neben dem Unterpächter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldnerisch haften auch die Mitglieder einer Iagdgenossem schäft sowie mehrere Eigentümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagdbezirks.
§2.
1. Die Steuer beträgt jährlich: für Inländer 15 v. SS., für Ausländer 60 v. S). des Iagdwertes.
2. Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März.
§3.
1. Bei verpachteten Jagden gilt als Iagdwert der von dem Pächter auf Grund des Pachtvertrags zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Iagdpächter nach Abrede oder Siebung zu"gewähren verpflichtet ist. Macht der Pächter zugunsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen, so sind diese als steuerpflichtige Nebenlei- stungen anzusehen, wenn aus der Geringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pachtpreises und der Höhe dssr freiwilligen Leistungen auf die Absicht geschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern.
2. Der Geldwert der Nebenleistungen wird, soweit erforderlich, vom Oberbürgermeister nach Anhörung eines von ihm zu benennenden geeigneten Sachverständigen geschätzt.
3. Bei der Sinterverpachtung einer Jagd gilt der von dem Sinterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Iagdwert, wenn er den von dem Pächter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagd- wert der Besteuerung zugrunde zu legen.
4. Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Kalendervierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Sinterverpachtung.
§4.
1. Bei nichtverpachteten Jagden gilt als Iagdwert der Pachtpreis (§ 3, Abs. 1), der pach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preis- beeinflussenden Simstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Singewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
2. Bei glaubhaftem Nachweis der tatsächlichen Roheinnahme aus einer nichtverpachteten Jagd hat auf Anttag des Steuerpflichtigen diese Noheinnahme als Iagdwert zu gelten. Zu der Noheinnahme gehören insbesondere auch alle Entgelte, die der Iagdaus- übungsberechtigte durch die Erteilung einer Jagderlaubnis (§ 14 des Neichsjagdgesehes) erhält.
§ 5.
Ausnahmsweise kann der in § 4, Abs. 1, bezeichnete Preis auch bei verpachteten Jagden als Iagdwert der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der im Vertrage ausbedungene Pachtpreis einschließlich der Nebenleistung offensichtlich niedriger als dieser Preis ist.
§6.
Die Ausübung der Jagd in nichtverpachteten Jagden des Reichs oder eines Landes sowie auf Grundflächen, die § 6, Abs. 1, des Neichsjagdgesehes vom 3. Juli 1934 (Neichsgefehbl. I S. 549) gemäß einem nichtverpachteten Eigenjagdbezirk des Reichs oder eines Landes angegliedert worden sind, bleibt steuerfrei.
§7.
1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1, Abs. 1, eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1, Abs. 1, Weggefallen ist.
2. Bei einem Wechsel in der Person des Iagdaus- übungsberechtigten wird die gezahlte Steuer auf die zu zahlende angerechnet, wenn und insoweit die Vorschriften über Anfang und Ende der Steuerpflicht andernfalls eine doppelte Erhebung der Steuer zur Folge haben würden.
§8.
1. Der Eintritt der Steuerpflicht sowie alle Veränderungen in den die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnisse sind von dem Steuerpflichtigen unter Angabe der für die Veranlagung erheblichen Tatsachen binnen 2 Wochen dem Oberbürgermeister anzuzeigen.
2. Werden die für die Veranlagung der Steuer erheblichen Tatsachen dem Oberbürgermeister aus sein Verlangen nicht innerhalb der von ihm bestimmten Frist mitgeteilt, so hat die Veranlagung aus Grund einer Schätzung zu erfolgen.
§9.
Die Veranlagung erfolgt durch den Oberbürgermeister mittels schriftlichen Steuerbescheids, bei mehrjähriger Steuerpflicht für jedes Steuerjahr besonders.
§ 10.
1. Die Steuer ist in zwei gleichen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres im voraus an die Stadtkasse zu zahlen.
2. Steuern, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 30. September 1893 (Neg.-Vl. S. 265) und der zugehörigen Verordnung vom 7. März 1894 (Neg.-Bl. S. 63).
§ 11.
1. Gegen die Heranziehung zur Steuer steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch bei dem Oberbürgermeister, und gegen dessen Entscheidung innerhalb einer Notfrist von einem Monat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
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2. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflich- tung zur Zahlung der Iagdsteuer nicht aufgeschoben.
§ 12.
Der Oberbürgermeister kann im Einzelfalle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen.
§ 13.
Für das Strafrecht und das Strafverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der Neichsabgabenord- nung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Neichsministers der Finanzen der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — tritt.
§ 14.
Die vorstehenden Bedingungen finden sinngemäß Anwendung auf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in innerhalb Hessens gelegenen Gewässern mit der Maßgabe, daß die Berufsfischer von der Steuer befreit sind.
§ 15.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1938 in Kraft. [8503C
Gießen, den 21. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister. Ritter.
Steurrkarien 1939.
Die Zustellung der Steuerkarten 1939, die durch die Post erfolgte, ist beendet.
Soweit Steuerpflichtige Steuerkarten nicht erhalten haben, wollen sie die Ausfertigung im Stadthaus Bergstraße 20, Zimmer Nr. 6, beantragen.
Für Personen, die
a) nach dem 10. Oktober 1920 geboren sind und b) deren Arbeitslohn 52,— NM. monatlich (12,— NM. wöchentlich) nicht übersteigt, werden Steuerkarten nur auf besonderen Antrag ausgestellt.
Bei der genannten Amtsstelle erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen die AenderUng der Eintragung auf der Steuerkarte, und zwar in folgenden Fällen:
1. Berichtigung von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten;
2. Aenderung des Familienstandes (z. B. heirat oder Geburt eines Kindes);
3. Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zu 25 Jahren, die auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet werden.^Wen in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern stehen die volljährigen Kinder gleich, die sich als Arbeitsdienstpflichtige oder Arbeitsdienstfreiwillige (bis zum außerplanmäßigen Truppführer einschließlich) beim Arbeitsdienst oder in der Ausbildung bei der Wehrmacht befinden, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Ausbildung bei der Wehrmacht wird angerechnet: Bei Fahnenjunkern bis zum Oberfähnrich einschließlich, bei anderen Wehrmachtsangehörigen bis zum Gefreiten einschließ, lich, bei der Zugehörigkeit zur ^-Verfügungs- truppe bis zum # -Mann einschließlich.
4. Weisen Arbeitnehmer, die nach den Eintragungen aus der Steuerkarte verwitwet oder geschieden sind, aus deren Steuerkarte kein Kind vermerkt ist, und die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach, daß aus ihrer früheren Ehe ein Kind hervorgegangen ist, das nicht Jude ist, so wird auf Antrag auf der Steuerkarte vermerkt: „Gilt für die Lohnsteuer als verheiratet". Das gleiche gilt auch für weib- "che Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder geschieden sind, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf deren Steuerkarte kein Ktnd vermerkt ist, wenn sie ein Kind geboren haben, das nicht Jude ist. Das gleiche gilt auch für Vollwaisen, die am 10. 10. 1938 vor Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und sich in der Berufsausbildung befinden.
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Weibliche Arbeitnehmer werden von der Lohnzahlung ab, die auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, für die Lohnsteuer als verheiratet behandelt, desgleichen
männliche Arbeitnehmer von der Lohnzahlung ab, die auf das 65. Lebensjahr folgt, oder wenn sie nach den Eintragungen auf der Steuerkarte verwitwet oder geschieden sind, von der Lohnzahlung ab, die auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt. Eine besondere Eintragung auf der Steuerkarte „Gilt für die Lohnsteuer als verheiratet" ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Eintragung über die Wehrsteuerpflicht auf der Steuerkarte stellt einen formlosen Steuerbescheid i. S. von § 212 der Neichsabgabenordnung dar. Gegen diesen Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen das Einspruchsrecht zu. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tage der Zustellung der Steuerkarte.
Auf der Steuerkarte sind auf der 4. Seite die Bestimmungen über die .Höhe der Bürgersteuer usw. angegeben. Mit der Zustellung der Steuerkarte gilt die Bürgersteuer als angefordert. Soweit Anspruch auf Befreiung von der Bürgersteuer besteht, sind Ansprüche im Stadthaus Bergstraße 20, Zimmer Nr. 14, vorzubringen.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß in Verlust geratene Steuerkarten nur gegen Zahlung von 1,— RM. ersetzt werden. [8501C
Gießen, den 21. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister. 3. 03.: Vogt.
Satzung der Stadt Gießen.
Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (NGBl. I S. 49) wird nach Beratung mit den Natsherren und mit Genehmigung des Lerrn Neichsstatthalters in Lessen — Landesregierung — Abt. III folgende Satzung erlassen;
§ 1.
Die Stadtwerke haben für ihre Verkehrsbetriebe an die Stadt Gießen alljährlich eine Konzessions-- abgabe (Wegebenutzungsabgabe) in Löhe von 15 v.L. des Jahresumsatzes (der jährlichen Betriebsroherträge) abzuführen.
§2.
Diese Satzung tritt mit Rückwirkung vom 1. April 1937 in Kraft. [8502C
Gießen, den 21. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister. Ritter.
Bekanntmachung.
Die Erd- und Straßenbauarbeiten für die Straße „Am Philosophenwald" nebst Querstraßen unter der Liebtgshöhe werden hiermit auf Grund der Reichsverdingungsordnung für Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben.
Die Unterlagen sind ab Samstag, den 24. De- zember 1938 bei uns abzuholen.
Die Angebote sind bis Samstag, den 31. Dezember 1938, vorm. 10 Uhr, an das Stadtbauamt Asterweg 9, abzugeben, wo die Oeffnung im Beisein der erschienenen Bieter erfolgt.
Zuschlags- und Vindefrist 4 Wochen. [8506D
Gießen, den 21. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister.
Stadtbauamt. I. A.: Gravert.
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