Ausgabe 
21.12.1938
 
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rangen seien nachstehend die R e i ch s st r a ß e n an» aegeben, die durch die frühere Provinz Ober- Hessen führen:

Nr. 3: Frankfurt a. M-GießenMarburg.

Nr. 45: HanauWindeckenNieder-Wöllstadt.

Nr. 49: WetzlarGießenGrünbergAlsfeld.

Nr. 62: KirchhainKirtorfAlsfeldHersfeld.

Nr. 254: FuldaLauterbachAlsfeldZiegenhain. Nr. 275: UsingenFriedbergGedernLauterbach. Nr. 276: GedernSchottenLaubachFlensungen. Nr. 277: WetzlarPohl-Göns.

2. Hauptverkehrs st raßen. Sie sind durch auf die Spitze gestellte weiße Quadrate mit rotem Rand bezeichnet. Ob und Gegebenenfalls welche Straßen als Hauptverkehrsstraßen bestimmt und dementsprechend gekennzeichnet werden, ordnet die Verkehrspolizeibehörde an. In der Regel werden derartige Anordnungen nur für Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile getroffen, wäh­rend die Landstraßen I. Ordnung durchweg nicht als Hauptverkehrsstraßen gekennzeichnet sind.

3. Schließlich sind an einzelnen Kreuzungen und Einmündungen als Hauptstraßen anzusehen die­jenigen Straßen, bei denen auf den ein- mündenden oder kreuzenden Straßen auf der Spitze stehende Dreiecke angebracht sind. Hier spricht man von der sog.negativen" Kenn­zeichnung, weil nicht die Hauptverkehrsstraße (p o - s i t i v) gekennzeichnet ist, wie in den Fällen zu 1. und 2., vielmehr die einmündende Straße als Neben st raße gekennzeichnet ist. Die auf der Spitze stehenden Dreiecke sind entweder von weißer Farbe mit rotem Rand (ohne Aufschrift) und be­deutenVorfahrt auf der Hauptstraße achten", oder von blauer Farbe mit rotem Rand mit der Auf­schriftHalt" und bedeutenHalt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten". Die zuletzt erwähnten Ver­kehrszeichen (Verbotszeichen) wurden durch DO. vom 13.10.1938 eingeführt und werden nur an beson­ders gefährlichen Straßenkreuzungen ausgestellt.

Nach der oben erwähnten Grundregel 1 über die Vorfahrt hat der Benutzer einer der vorstehend zu 1 bis 3 beschriebenen Straßen die Vorfahrt vor dem Benutzer einer sie kreuzen­den oder in sie einmündenden Straße. Dabei ist im Gegensatz zu der später zu besprechenden Regelung bei gleichberechtigten Straßen gleich­gültig, ob es sich bei dem Benutzer der Haupt­straße um einen sog. langsam- oder schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer handelt, so daß z. B. ein Rad­fahrer oder ein Fuhrwerk in der Hauptstraße die Vorfahrt vor dem aus der Nebenstaße kommenden Kraftfahrzeug hat. Es ist jedoch streng darauf zu achten, daß bei Zusammentreffen von zwei H a u p t st r a ß_e n an sich die Grundregel 2 über gleichberechtigte Straßen Platz greift. Bei Zu­sammentreffen von zwei Hauptstraßen hat die Der» kehrspolizeibehörde zu bestimmen, welcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vor­fahrt zu nehmen ist. Da diese Entscheidung überall durchgeführt sein dürfte (durch Aufstellen des auf der Spitze stehenden Dreiecks in einer der beiden Hauptstraßen), bietet die Frage der Vorfahrt hei Zusammentreffen von zwei Hauptstraßen in der Praxis keine Schwierigkeiten. Der Benutzer einer Hauptstraße muß mithin bei seiner Weiterfahrt stets damit rechnen, daß die von ihm benutzte Straße an einer Kreuzung mit einer anderen Hauptstraße vor­übergehend zur Nebenstraße wird.

Gleichberechtigte Straßen.

bei Zusammentreffen von zwei oder mehr Straßen feine derselben als Hauptstraße anzufehen (mangels entsprechender Beschilderung oeider ober aller Straßen), so handelt es sich rechtlich um gleichberechtigte Straßen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine davon tatsächlich erfah­rungsgemäß einen stärkeren Verkehr aufweist als die andere. In solchen Fällen greift die ooen an- Geführte Grundregel 2 ein: Die Vorfahrt h a t das von rechts komm en de Fahr­zeug! (Ausnahme weiter unten.)

Oft hört man von Fahrern sagen, daß ja beide Fahrzeuge von rechts kämen, je nachdem, von wo aus man sie anschaut. Maßgebend ist die Verkehrs» lage, wie sie sich für jeden der beiden aufeinander­zukommenden Fahrer darstellt. Jeder von beiden sieht den anderen entweder von rechts oder von links herankommen. Sieht er den anderen auf feiner linken Seite kommen, bann ist er selbst das (für den anderen) von rechts kommende Fahrzeug, mithin hat er die Vorfahrt. Sieht er dagegen das andere Fahr­zeug auf feiner rechten Seite kommen, dann ist er selbst (für den anderen Fahrer) das von links kom­mende Fahrzeug und muß dem anderen die Vor­fahrt gewähren.

Dieser Grundsatz, daß der von rechts Kom­mende die Vorfahrt hat, erleidet bei gleichberechtig­ten Straßen insofern eine sehr wichtige Ein­schränkung, als hier Kraftfahrzeuge und durch Maschinenkraft angetriebene Schienen- fahrzeuge (insbesondere Straßenbahnen) die Vor- fahrt vor anderen Verkehr-r e : lneh- mern haben. Mithin hat bei Straßen gleichen Ranges das Kraftfahrzeug (ober die Straßenbahn) stets die Vorfahrt vor dem Radfahrer ober bem Fuhrwerk. Treffen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, so ist es gleichgültig, ob eines von beiden .^sachlich schneller fährt ober fahren kann als bas andere (z. B. Personenkraftwagen und Zugmaschine): bas von rechts tommenbe Fahrzeug hat eben die Vor» fahrt. Bei Begegnen von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen an Kreuzungen gleichberechtigter Straßen stehen sie hinsichtlich der Vorfahrt unter» einanber gleich, so daß bas von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt hat.

Vorfahrt beim Abbiegen.

Besondere Vorschriften über die Vorfahrt gelten, wenn ein Fahrzeug aus einer Straße a d b i e g c n will (z. B. in eine andere Straße oder 'n eine Grundstückseinfahrt) und dabei die Fahrbahn des auf derselben Straße sich bewegenden G e - genverkehrs kreuzt. In diesem Falls muß das abbiegende Fahrzeug die ihm entgegenkommen­den Fahrzeuge aller A r t, die ihre Richtung bei» behalten, Vorfahren lassen, § 13 Abs. 4 StVO. Hier» bei gelten Straßen mit mehreren getrennten Fahr­bahnen (meist nur in größeren Städten) als die­selben Straßen. Die Vorfahrt ist nach'em 2: ar in Gesetzestext nur den entgegenkommenden Fahrzeugen, die ihre Richtung beibehalten, zu ge­währen, nicht auch den nachfolgenden, in gleicher Richtung mit bem abbiegenden Fahrzeug fahrenden.

Diesen gegenüber besteht nur die Pflicht, die be­absichtigte Richtungsänderung rechtzei- 1 i g und deutlich anzuzeigen, § 11 StVO., wobei zu bemerken ist, daß das Anzeigen der be- absichtigten Richtungsänderung nicht von der allge­

meinen, im Verkehr stets gebotenen Sorgfalt be­reit.

Beim Abbiegen besteht die Pflicht zum Gewähren der Vorfahrt gegenüberFahrzeugenaller Art, so daß z. B. auch Fuhrwerke und Fahrräder die Vorfahrt vor Kraftfahrzeugen haben.

Ausübung der Vorfahrt.

Wer nach den vorstehenden Ausführungen die Vorfahrt hat, darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß sein Recht zur Vorfahrt von den übrigen Ver­kehrsteilnehmern beachtet wird. Dementsprechend kann er seine Fahrweise einrichten. Das Recht zur Vorfahrt entbindet aber nicht von der im Verkehr tets zu erfüllenden Sorgfaltspflicht des § 1 StVO. Danach hat jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so ein» richten, daß kein anderer geschädigt ober mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert ober belästigt wirb. Mithin muß ber Vorfahrtberechtigte nach Möglichkeit ben Dorfahrtverpflichteten beob» achten. Er muß sogar auf die Vorfahrt ver­zichten, wenn er erkennt, daß die Ausübung eines Rechtes einen Zusammenstoß herbeiführen würde.

Wer das Recht auf Vorfahrt hat, muß es in der Regel auch ausüben, denn die Bestimmungen über die Vorfahrt sind nicht zuletzt im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs erlassen worden. Der Ver­pflichtete darf mit einem Verzicht auf die Aus­übung des Rechts auf Vorfahrt nur dann rechnen, wenn der Berechtigte einen solchen Verzicht un­zweifelhaft zu erkennen gibt. Ein kurzes, oft nur auf Vorsicht beruhendes Abstoppen des Berech­tigten ist kein solcher Verzicht und darf nicht als olcher gewertet werden.

Gondervorschristen.

Wehrmacht, Polizei, Feuerwehr im Feuerlöschbien st sind von den Vorschriften der StVO, befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheit­lichen Aufgaben es erfordert (§ 48 StVO.). In sol­chen Fällen steht ihnen stets die Vorfahrt zu.

Bei Anschlußstellen der Reichsauto­bahnen ist stets der durchgehende Verkehr (auf der Reichsautobahn und auf der Landstraße) bevorrechtigt (§ 5 der Vorläufigen Autobahn-Be­triebs- und Derkehrsordnung vom 14. Mai 1935).

Für die Deutsche Reichsbahn und für die Privateisenbahnen gilt § 79 Eisenbahn-Bau- unb -Betriebsordnung, wonach bei Annähern von Zügen alle Verkehrsteilnehmer in angemessener Ent­fernung zu halten haben.

Für Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper gibt § 42 Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung an Wegübergängen den Schienen­fahrzeugen die Vorfahrt vor allen anderen Fahr­zeugen.

Kraftfahrzeuge der Reichspost und der Reichsbahn dagegen nehmen keine be­vorrechtigte Stellung ein.

Folgen der Verletzung der Vorfahrt.

Wer die gesetzlichen Vorschriften über die Vorfahrt verletzt, kann für den hierdurch verursachten Schaden ersatzpflichtig sein und macht sich einer Uebertretung noch § 49 StVO, schuldig, auch wenn durch sein ver­kehrswidriges Verhalten kein Schaden für Menschen ober Sachen eingetreten ist. Die Strafe nach § 49 StVO, ist Gelbstrafe bis zu 150 RM. ober Haft­strafe von einem Tag bis zu sechs Wochen. Außer­dem kann in besonders gelagerten Fällen ber Führer­schein entzogen werben.

Schlittschuhlauf auf Spiegeleis.

Gießener Eisbahn ganz ausgezeichnet.

Die Kälte ber letzten Tage hat auf ben Wiesen an ber Moltkestraße eine Eisbahn geschaffen, wie ie sich seit Jahren nicht mehr bot. Spiegelglatt ist das Eis auf dem Gelände des Gießener Eisvereins, dabei so hart und fest, daß für den Schlittschuhlauf die besten Voraussetzungen gegeben sind. Das Eis ist heute morgen mit einer Dicke von etwa 20 Zenti­meter gemessen worden. Stellenweise ist es so klar, daß man auf dem Wiesengrund jedes Gräslein er» kennen kann, lieber der ganzen Eisfläche liegt, vorn Winde wie hingewischt, ein feiner Hauch von Schneekristallen.

Eine große Eisfläche steht hier wieder für den Lauf zur Verfügung. Für die Anfänger ist wieder ein Teil ber Flache abgegrenzt, bamit sie nicht sich und andere Läufer gefährden. Für die Kunstläufer

ist unmittelbar an ber Moltkestraße ein Stück ab­geteilt worben, so daß für jedermann bequem Ge- iegenheit gegeben ist, bas Können unserer Gießener Eisläufer zu bewundern.

Die Eisbahn konnte bereits feit zwei Tagen in Anspruch genommen werden. Die Jugend machte trotz ber Kälte schon reichlich Gebrauch von ber in ben letzten Jahren selten gewordenen Sportmöglich­keit. Allerdings war es nicht lange auszuhalten. Der bissige Ostwind, der gerade in bei* Gegend ber Eis­bahn besonders fühlbar ist, machte den Aufenthalt nicht gerade zum Vergnügen. Aber da nun die Kälte wieder etwas nachgelassen hat, wird bald ber Betrieb herrschen, ben sich ber Eisverein wünscht.

Gemeinschastsabende der Gießener Frauen.

Aus den Ortsgruppen der Gießener Zrauenfchast.

Die Ortsgruppe G i e ß e n - O st hatte ihren letz­ten Gemeinschaftsabend im November ganz auf das Kind eingestellt. Frau Neumann erzählte von Kinbereigenarten, aus denen sich, wenn die Eltern ober Erzieher nicht sorglich darauf achten, gar zu leicht Unarten entwickeln können, die bann, je fester sie ins Kind hineinwachsen, um so schwieriger her- auszubekommen sind. Allen wurde wieder klar vor Augen geführt, wie nötig es ist, für die Mütter vor allem, gewisfenhaft bar auf zu achten, daß die Kinder ganz einfach, schlicht und konsequent erzogen werden, ohne es dabei an ber nötigen Liebe fehlen zu lassen. Erziehung ist Beispiel und Liebe. Deshalb bars man ein Kmd eigentlich nicht so viel erziehen, man muß es leiten und lenken und ihm ein gutes Beispiel sein. Frau Hummel las bann noch Kindergebichte aus dem BucheDas Lied vom Kinde". Ein Abend der Gruppe Grenzland - Aus­land war dem Schriftsteller Hans Grimm gewidmet. Frau Kuhn las aus feinen WerkenLüderitz- bucht" undFarm am Flusse" vor.

Die Ortsgruppe Gießen-Norb hatte als Ortsgruppenabenb eine Feierstunde im Caf6 Leib. Der Abend bedeutete in seinem sinnvollen Ausbau ür alle Teilnehmer ein besonderes Erlebnis. Ein- geleitet wurde die Feierstunde mit einer Sonate von Corelli. Frau K a st e n sang im weiteren Ver­lause des Abends noch einige Lieder, und die Frauen der Ortsgruppe blieben noch eine Weile

beisammen, um unter dem Eindruck des Erlebten in schönem Zusammengehörigkeitsgefühl ben Abend ausningen zu lassen.

Die Ortsgruppe Gießen-Süd hatte ihren Gemeinschaftsabend im Saale des Studentenheimes. Der Abend war ausgefüllt mit Musikdarbietungen aller Art und dem Vortrag von Gedichten u|m. Eine Kantate und ein Trio von Corelli brachten zu Anfang die Frauen in die rechte Stimmung, die noch erhöht wurde durch die von ber Jugendgruppe gelungenen neuen Weihnachtslieber, die von ben Jungmädels mit Blockflöten begleitet wurden. Es folgten Gedichte von Hermann Claudius. Eindrucks­voll sprach Frau Schön, sie dankte ben Frauen mit warmen Worten für ihre Mitarbeit im ver­gangenen Jahre. Die Jugendgruppe hatte sich be­sonders um die feierliche Gestaltung des Abends bemüht.

Der Gemeinschaftsabend von Gießen-Mitte fand im Saal desBurghofs" statt. Frau W e m - per begrüßte die sehr zahlreich erschienenen Frauen und besonders den Ortsgruppenleiter Weber, der zu den Frauen eindrucksvolle Worte des Dankes und der Ermunterung zu weiterer Arbeit sprach. Die musikalischen Darbietungen der Jugenbgruppe fanden reichen Beifall und brachten mit gemeinsam gelungenen Liedern, schön vorgetragenen Gedichten die rechte Stimmung. Nur allzu schnell verging dieser schöne Abend.

Aus den Gießener Gerichtssälen.

Große Strafkammer Gießen.

In ber gestrigen Sitzung hatte sich die Große Strafkammer zunächst mit dem H. P. aus Frank» urt a. M. wegen widernatürlicher Unzucht zu be­fassen. Die Verhandlung, in ber zahlreiche Zeugen gehört wurden, sand unter Ausschluß ber Oeffent- lichkeit statt. Das Gericht verurteilte ben Angeklag­ten zu einer Gefängnis st rafe von zwei Jahren und vier Monaten. Sechs Monate Untersuchungshaft wurden dem Angeklagten auf feine Strafe angerechnet.

In ben späten Abendstunden des gestrigen Tages verhandelte die Große Strafkammer noch gegen die E. M. aus Griebel unb gegen ben O. R. aus Butzbach. Das Schicksal hat es mit der M. nicht gut gemeint. Während ihrer Ehe betrog sie ihr Mann, er brachte fast bas ganze Hab unb Gut durch, schließlich wurde die unglückliche Ehe ge­schieben. Die Angeklagte pachtete nun einige Mor­gen Ackerland unb sorgte unter ben größten Ent­behrungen, nachdem sich ihr geschiedener Mann bas Leben genommen hatte, für ihre Kinder. Schon während des Krieges war die M. als stellvertretende Wiegemeisterin der Gerneindewaage in Griedel ver­pflichtet worben. Ihr Mann war bis zu feinem Tobe Wiegemeister. Nach feinem Tode wurde kein Nachfolger bestimmt, sondern die M. übernahm nun allein die Obliegenheiten eines Wiegemeisters. Die Notlage der Angeklagten wurde immer drückender. Sie mußte für bie Ackerpacht aufkommen und hatte darüber hinaus neben der Sorge für ihre Familie noch beträchtliche Hypothekenzinsen zu zahlen. Ihre Tätigkeit als Wiegemeisterin brachte ihr auch nur eine unbedeutende Summe, jährlich ungefähr sechzig Mark ein. In ihrer Nöt kam die schon bejahrte Angeklagte, die sich immer redlich durch das Leben geschlagen hatte, zu einem unglückseligen Ausweg. Wurde ihr Vieh auf bie Gemeindewaage gebracht, bann trug sie nicht bas richtige Gewicht in ihr Wiegebuch ein, auf Grund dessen sie mit bem Bür- germeifter abrechnen mußte, sondern sie vermerkte darin in vielen Fällen leichtere Gewichte. Es tarn

z. B. öfters vor, daß sie einen Bullen wog, aber nur ein Kalb als gewogen in ihrem Kontrollbuch ver­merkte. Wurden ihr mehrere Schweine gleichzeitig von einem Landwirt zum Wiegen gebracht, bann trug sie nur ein Schwein in ihr Wiegebuch ein. Den Leuten nahm sie die richtige Wiegegebühr ab, sie verrechnete aber nur die geringere Gebühr für leich­tes Vieh, während sie ben Ueberfchuß in ihrer Not­lage für sich verwanbte. Dieses Verhalten setzte die Angeklagte während vier Jahren, bis zum Früh­jahr dieses Jahres, fort. Durch dieses Tun hatte die Angeklagte sich im Laufe der Jahre um ganze 86 Mark bereichert.

Vielen Metzgern ist, was menschlich verständlich ist, die Schlachtsteuer keine Freude. Besonderes Mißfallen erregt es, daß bie Schlachtsteuer sich bei' einem Gewicht von 400 kg bes Tieres um 5 Mark erhöht. So erging es auch bem Mitangeklagten O. R. Dieser war bei einem früheren Butzbacher Metz­germeister als Geselle und Viehaufkäufer angestellt. Ihm gelang es, burch feine Ueberrebungstunft bie gefchäftsungewandte M., bie sich von ber Tragweite ihres Tuns überhaupt keine rechte Vorstellung machte, zu verhängnisvollen Taten anzustiften. Die Angeklagte unterlag ben Einflüsterungen bes R. Aus Gutmütigkeit, und fie gab sich bazu her, in vier Fällen Wiegekarten über Wiegevorgänge, die über­haupt nicht stattgefunden hatten, mit ber Waage herzustellen. Sie wollte sich dadurch bie Wiegege­bühren, bie teilweise ihr gehörten, beschaffen. In der Hauptsache wollte sie aber bem R., bzw. dessen Meister die hohe Schlachtsteuer für Tiere über acht Zentner Gewicht ersparen.

Gemäß § 359 StGB, war die Angeklagte im straf­rechtlichen Sinne als Beamtin anzusprechen. Durch ihr Verhalten hatte sie nicht nur ben Tatbestand ber Untreue, sondern auch ben ber schweren Ur­kundenfälschung im Amt (§§ 348, 349 StGB.) unb der schweren Amtsunterschlagung verwirklicht. Der Staatsanwalt wies in feiner Anklagerede auf die besondere Tragik dieses Falles hin. Er betonte aus­drücklich, daß er auf Grund bes § 349 StGB., ber keine Milderungsgründe kenne, eine Zuchthausstrafe

beantragen müsse. Er wies aber gleichzeitig all Hand von früheren Fällen darauf hin, wie der An­geklagten im Gnadenwege geholfen werden könne. Viel größer fei aber das Verschulden des Mitan­geklagten R. Er fei daran schuld, daß die Ange­klagte seinen Ueberrebungstünften erlegen sei unb nun sich wegen einer so schweren Anklage zu ver­antworten habe. Hätte er nicht bie gutmütige M. beschwätzt, bann hätte diese bie Falschbeurkundun­gen nicht vorgenommen. Er beantragte gegen R. eine Zuchthausstrafe von einem Jahre und drei Monaten.

Nach längerer Beratung verurteilte die Kammer bie M. neben Geldstrafen zu einer Zuchthaus- ft r a f e d o n einem Jahre und e i n em Mo ° not. Gegen R. verhängte sie neben Geldstrafen eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei M o n a t e n. In der Urteilsbegründung wies der Vorsitzende besonders auf die Tragik bes Falles hin. Wenn man die Angeklagte M. in ihrem harten Schicksal bedauere, so habe sich bas Gericht doch dem Gesetz beugen müssen. Er riet aber beiden Angeklagten, wie ber Vertreter ber Anklage unb ber Verteidiger bereits es bargelegt hatten, den Gnadenweg zu beschreiten.

Amtsgericht Gietzen

Der W. St. aus Wuppertal hatte bei einem um­herziehenden Händler Beschäftigung gefunden. Der Angeklagte ließ sich aber nicht in bie &ea>erbefarte seines Arbeitgebers eintragen, obwohl dies, wie er wußte, nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, St. erhielt einen Strafbefehl in Höhe von 30 RM. Dagegen legte er Einspruch ein. St., ber von dem Erscheinen in ber Hauptverhandlung entbunden war, konnte mit seinen Einlassungen nicht durch­dringen. Es blieb deshalb bei der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe.

Der W. P. aus Gießen hatte wegen Uebertretung ber Reichsstraßenverkehrsordnung einen Strafbefehl erhalten, gegen den er gleichfalls Einspruch ein« legte. Da er nicht in der Hauptverhandlung erschien, wurde sein Einspruch verworfen.

Vezirksschöffengericht Gießen.

Der W. W. aus Düsseldorf erschien gestern wie­der vor bem Bezirksschöffengericht. Vor einiger Zeit war schon einmal gegen ihn ein Termin angesetzt worben. Die Hauptverhandlung fand bamals aber nicht statt, ba das Gericht beschloß, ben Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Der Angeklagte war ohne bie erforberlichen Fahr­karten planlos mit der Eisenbahn gefahren und hatte sich im Zusammenhang hiermit strafbar ge­macht. Auf Grund bes eingeholten Gutachtens sprach bas Gericht den Angeklagten wegen § 51 StGB. frei. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Gemäß Antrags der Staatsanwaltschaft wurde ber Angeklagte in eine Heil- und Pflegeanstalt einge­wiesen.

Der K. K. aus Frankfurt a. M. war bei einer bärtigen Büromaschinenfirma angestellt. Er erhielt wegen Unterschlagung eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten.

Weiter hatte sich der W. M. aus Echzell zu ver­antworten. Er hatte im Sommer dieses Jahres eine Quittungskarte einer Versicherungsanstalt verfälscht und diese abgeänderte Karte der Bürgermeisterei Echzell oorgelegf, um aufrechnen zu können und um eine Bescheinigung zu erlangen. Das Gericht ver­urteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis.

Wie wird der Winter-aieiseverkehr?

Eine Umfrage bei ben Reisebüros über den zu erwartenden Winter - Reiseverkehr 1938/39 brachte folgende Ergebnisse:

Die Nachfrage nach Weihnachts- und Winter- fportrei'fen hat in diesem Jahre schon sehr frühzeitig eingesetzt. Besonderes Interesse besteht für bie hoch­gelegenen Schi gebiete in der Ostmark. Alle Reise­büros empfehlen frühzeitige Anmeldung zu Gesell­schaftsreisen.

Da viele Hotelbesitzer in bekannten Gebieten schon in den Sommermonaten sich bie Hilfe und Mit­arbeit von Reiseunternehmern im Altreich sicherten, entstand zuweilen eine gewisse Unsicherheit im Einzelreiseverkehr, bie jedoch durchaus unbegründet ist. Wenn zufällig ein spezielles Zimmer in einem bestimmten Haus während einer bem Reiselustigen gerade passenden Zeit besetzt ist, so darf daraus nicht der falsche Schluß gezogen werden, daß ber ganze Ort besetzt sei. Austauchende Gerüchte über Zimmervorausbestellungen bis zum Frühjahr ent­behren jeglicher Grundlage.

Erfreulich ist, festzustellen, baß bereits feit 1. No­vember überaus starke Nachfrage nach Reisen in bas Sudetenland eingesetzt hat. Obwohl ber Einzel­reiseverkehr in die sudetendeutschen Gebiete schon zugelassen ist, können mit Rücksicht auf bie Der- kehrslage Gesellschaftsreisen erst frühestens ab 10. Januar 1939 durchgeführt werden. Beachtens­wert ist, daß bie Reichsbahn bis 30. April vefon- bere Ermäßigungen gewährt. Nähere Einzelheiten sind in ben Reisebüros zu erfahren.

Immer wieder ist bie Beobachtung zu machen, daß der Andrang an ben Auskunftsstellen der Reise­büros besonders lebhaft in den Abendstunden ist, weshalb es sich empfiehlt, bie Vormittagsstunden auszunützen.

LPD. Vom 21. Dezember 1938, 0 Uhr (Mittwoch vor Weihnachten), bis zum 3. Januar 1939, 24 Uhr (Dienstag nach Neujahr), werden von der Reichs­bahn wieder die bekannten Festtagsrückfahrkarten mit einer Ermäßigung von 33V« Prozent aus- gegeben. Die Reichsbahn rechnet während der Fest­tage mit einem starken Reiseverkehr, für dessen reibungslose Abwicklung sie alle Vorbereitungen ge­troffen hat. Ader auch die Reisenden selbst können ihr Teil dazu beitragen, daß die Reise für alle so angenehm wie nur mögtick verläuft. In ben Zeiten so starker Inanspruchnahme ber Reichsbahn und ihres Personals ist es unerläßlich, baß jeder Disziplin übt. Besonderen Wert legt bie Reichsbahn darauf, daß jeder seine Fahrkarte rechtzeitig löst unb haß vor allem auch bie Zuschlags karten für die Benutzung ber Eil» unb Schnellzüge vor An­tritt ber Reise am Fahrkartenschalter unb nicht erst im Zuge gelöst werden. Die Schaffner geben zwar auch in den Zügen Zuschlagskarten aus, aber diese Einrichtung ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Werden bie Zugschaffner hierdurch in Anspruch ge­nommen, so können sie sich nicht in bem wünschens­werten Maße der Betreuung vor allem der hilss- bebürftigen Reisenden widmen. Darum nehmt in jeder Beziehung Rücksicht unb zeigt Gemeinschafts­sinn auch beim Reisen?

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** Weihnachtssingen. Wie alljährlich, so zog am Montag wieder der Chor der Oberschule für Mädchen durch unsere Kliniken unb Schwestern­häuser unb bereitete ben Kranken durch Singen von I alten Weihnachtsliedern eine Weihnachtssreüde.