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Zer Optiker am gahnhof |
eine Deichsel fin der Mitte) haben, mit einem Zug>
schleunigst Brunnen und Pumpen in ifferleitungen in den Städten schützen.
Fuhrwerks nicht gewährleistet ist. Durch Anspannen
In der i'ePünq und Bedienung d-s Fahrzeuges
Verkehrsunkalles. Fedes Fahrzeug muß eine aus-
ein vollkommen neues internationales Programm.
durch die seitliche Begrenzung n'cht angezeigt und
auch die Fahrbahn nur spärlich beleuchtet. Durch.über die zulässige Breite und j)5he der Ladung diese unsachgemäße Anbringung einer Lampe mcht. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges darf sah der Kraftfahrer ganz plötzlich ein Fuhrwerk vor I aber, wie erwähnt, nicht leid-n.
W
tier ist unzulässig wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannsübrers auf die Lenkung des
decke gehemmt.
Nun heißt es
'r das Fahrzeug auf dem kürzesten *1 Verkehr ’u ziehen.
ten um 14.30 Uhr am Studentenheim zum Sammeln an.
tunst-Duhne statt. Diese altbewahrte Buhne bringt .... c.p>):pn| m?rhpn fann unb ihr? Wirkung er»
Bei der fortschreitenden Motorisierung des Verkehrs ist es unbedingt erforderlich, daß besonderer Wert auf die Lenkvorrichtung und Bespannung des Fahrzeuges gelegt wird. Der Lenker muß sein Fahr-
Eine unumgänglich notwendige und zweckmäßige Einrichtung ist der Rückstrahler oder das Schlußlicht. Eine große Gefahrenquelle ist damit beseitigt worden. Für den Kraftfahrer ist es ein Zeichen zur Vorsicht, wenn er plötzlich das Katzenauge des Rückstrahlers
er noch dran!" Das geübte Auge des Gendarmen kann aber leider die rostige Bruchstelle als „eben
Grundsatz (§ 30 StVZO.).
Jedes Fahrzeug muß so gebaut und ausgerüstet fein, daß fein verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt, oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt.
Lenkvorrichtung und Bespannung. (§64 StVZO.)
beacht ist, welches durch den Spiegel ausreichende Sicht nach rückwärts ermöglicht.
Ladung i§ 19 StVO.).
Auch für die Ladung der Fahrzeuge find Verkehrs- technische Beftimm"ngen erlassen worden. Irn Vordergrund steht die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, die durch die Ladung nicht leiden darf. Die Ladung eines Fahrzeuges muß so verstaut fein, daß sie niemand gefährdet, fchädiat oder mehr als unvermeidbar behindert oder bcfäftigt. Die B-eite der Ladung darf nicht mehr als 2 50 Meter, die Höhe der Ladung n'cht mehr als 4 Meter betrauen.
Die Länae eines Fahrzeuges und Ladung zusammen darf 22 Meter nicht übersteigen. Für Langholz- fuhrwerke können auf besonderen Antrag Ausnahmen gestattet werden. In diesen Fallen ist die schriftliche Ausnahmegenehmigung mitzuführen.
Das seitlich? Herausraaen von einzelnen Stangen und Pfählen und schlecht erkennbaren Gegenständen ist unzulässia.
Viele Verkehrsun^alle sind darauf zurückzufuhren, daß nach hinten herausragende Ladungen nicht kenntlich gemacht waren.
Dieser Uebelstand kann dadurch beseitigt werden, daß derartige Ladungen am äußersten Ende dnrch eine mindestens 20x<20 cm große rote Flagge, bei Dunkelheit ober starkem N"b"l durch mindestens "ine rote Laterne kenntlich zu mach"n sind. Flaga"n und rote Laternen dürfen nicht höher als 1 25 Meter über dem Erdboden anaebracht werd n.
Für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse <i. B. Heu- und Strohwagen) gelten die Vorichriften
abgebrochen" nicht immer anerkennen.
Arn Taae gibt es eine Verwarnung zu 1 RM-, bei Dunkelheit aber — Strafanzeige; denn die Vorschrift besagt: . Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante rote Schlußlichter oder rote Rückstrahler führen. Ausgenommen sind nur Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen. Handwagen und Schubkarren müsien also Rückstrahler führen.
Die Schwierigkeit beim Anbrinqen be* Rückstrahlers läßt sich leicht beheben, inbem der Rückstrahler auf ein Brest oder Bandeisen un‘er d"M Wagen- aurbau befestigt wird, ^ine bewegliche Anbringung ist vorteilhaft, da ein Abreißen hierdurch vermieden wi^d.
Vielfach sind die Rückstrahler verdeckt oder durch rmhaffenben S^mutz imwirk^m. Es ist zwinu"vde Pflicht, daß sie ihren Zweck erfüllen nnb daher richtig angebracht und fauler gehalten w-rd-n.
Kennzeichnung (§ 22 SlVO ).
An jedem Fahrzeug muß auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich äng-geben fein. Davon ausgenommen sind Fahrräder, Kustchwnaen. Bersonenschlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Handwagen und Schlitten sowie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen.
Die Kennzeichnung mit Kreide ist somit nicht st a 11 b a f t, da die Schrift unverwischbar sein muß.
nicht möglich, so muß die Deichsel abgenommen ober hochgeschlagen werden. Wenden diese Fuhrwerke von anderen Lichtquellen nicht ausreichend beleuchtet, so ist die seitliche Begrenzung durch zwei Laternen kenntlich zu machen. Hinten am Fuhrwerk, zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante, ist eine rote Laterne, nicht höher als 25 Zentimeter vom Erdboden, anzubringen.
Reitverkehr (§ 39 StVO.).
Wenn Reitwege vorhanden sind, dann muß der Reiter diese Wege benutzen. Mehr als zwei Hand- pfei.be barf ein Reiter nicht mitführen. Bei Dunkri» heit ober starkem Nebel bürfen Handpferbe nur mit» geführt werben, wenn eine hellbrennende Laterne den Transport sichert.
Ein Reiter allein braucht keine Laterne. Reiten mehrere 'Reiter einzeln hintereinander, so entfällt ebenfalls der Beleuchtungszwang. Ein Reiterzug. in geschlossener Abteilung, muß noch vorn seine seitliche Begrenzung (weiße ober schwach-gelbe Laternen), nach hinten fein Enbe burch rote Laterne kenntlich machen.
Treiben und Führen von Tieren (§ 40 StVO ).
Wer bie ländlichen Derhältnisie kennt, ber weiß auch, daß Tiere ihre Eigenarten haben. Die Straßenverkehrsordnung besagt daher, daß nur zur Verwendung im Verkehr geeignete Tiere im Verkehr benutzt werben dürfen. Diese Tiere müssen ein-n geeigneten Führer hoben, der ausreichend auf sie einwirken kann.
Beim Führen von Tieren oder Treiben von Vieh ist auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen. Nur auf der Fahrbahn darf Vieh getrieben werden. Geeignete Treiber müssen in angemessener Zahl den Transport begleiten. Die Zahl richtet sich nach der Eigenart der Tiere. Für Pferde, die nur gekoppelt gestihrt werden dürfen, ist für je vier Pferde mindestens ein Begleiter vorgeschrieben
Am Tage ist es erlaubt, dnß e i n Schäfer eine Schafherde führt, wmn er die enstvrech nd abgerichteten Hunde als Begleitung mit'ührt. Bei Dunkelheit ist jedoch aus Gründen der vorderen und rückwärtigen Beleuchtung ein zweiter Schäfer erforderlich.
Bei Dunkelheit ober starkem Nebel müsien beim Treiben von Vieh Hellbr-nnende Laternen mit farblosem oder gelblichem Licht am Anfang und am Ende mitgeführt werden.
Anmerkung.
Durch Runderlaß vom 8. Dezember 1938 hat der Reichsführer ff und Chef ber Deutschen Polizei eine streng- Neberwcichung bes Straßenverkehrs angeordnet. Neben ber laufenden Verkehrsüber-
sich auftauchen. Ein Bremsen ober Ausweichen war nicht mehr möglich, bas Unglück war geschehen. Dar- um Landwirte, Fuhrleute, merkt euch folgendes:
Jedes Fahrzellg muß bei Dunkelheit ober star- fern Nebel mit zwei weißen oder schwach gelben Laternen ausgerüstet sein, welche nach vorn bie seitlich.? Begrenzung anzeigen und bie Fahrbahn ausreichend beleuchten. Die Laternen dürfen nicht blenden und nach hinten kein rotes Licht zeigen. Sie sind beiderseits in gleicher Höhe und in gleichem Abstand, vom äußeren Rande nicht mehr als 40 Zentimeter entfernt, anzubringen. Auch Fahrzeuge, die mit Heu ober Stroh beloben sind, müssen b:e seitliche Begrenzung durch Laternen anzeigen Sie müssen aber gegenüber der Labung abgefd)irmt werben
Fahrzeuge, die von Fußgängern geführt werben und nicht breiter als einen Meter sind, unterliegen nicht dem Beleuchtungszwang.
Rückstrahler (§ 23 StrVO.).
Leitung und Bedienung des Fahrzeuges nicht behindert ist.
Fahrzeuahatf"r.
Fahrzeughalte'' ist. w"r bas Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hri und bieienHe Der- fügunasgew"lt barüher besitzt, d'e ben Gebrauch rwraussetzt. Es k"nn bies ber Eig<'ntüm"r M'^emen- tümer, ob-er d«r Betriebsunternehmer sein. Auch er hat eine nero;rfrt Berarttwi''ttlna. denn hio Hub^-rh» nähme des Fahrzeuges b-'rf -r nicht ono-dnen, w"nn ihm bekannt ist, hah bas Fahrten" etnf*fieh- l'ch der Zugkraft nnb Pabn«>g ben erlisien^n Vorschriften N'cht entfnri-"hf. Wenn er f"'ne B»rant- w^rtunasnst'cht vo^nhstch nb»r fahriaPg N'cht he- achtet. ro ist er n^ch dem (B°feh strafbar und haftet für zivstrechst'che An^n'-ü-he dritten Rersonen gegenüber, die hiedurch Schoben erlesd-'n.
. Bremen (§65 StVZO).
Eine mangelhafte, oder unsachgemäß anaebrachte Bremfe war schon oft bi» Ursache eines schweren
Zugend, soll künden von unserem Dank und lerer Treue zu unsrem Führer.
Heil Hitler!
Der Führer des Stammes 1/116.
Dr. Schneider, Stammführer.
DOM.-klniergau 116 Gießen.
Mädelgruppe 1116.
Wir wünschen uns weiße Weihnachten, nicht sibirische Weihnachten! Andauernder Schneewirbel wäre uns eine Herzensfreude, besonders für unsere Bauern. die sich in der kalten Jahreszeit eine dicke und noch dickere Schneedecke für die Felder wünschen und Kahlfröste fürchten.
2R:,ifärfon«rf vor dem Si'dttbeoier.
Das am heutigen Samstag von 16 bis 17 Uhr In ben Anlagen zwischen Stadttheater und 5Zohan- neskirche ftattfinbenbe Platzkonzert des Musikkorps unterer 116 unter Leitung von Stabsmusikmeister Krieg fei noch einmal in Erinnerung gebracht.
Der Goldene Sonnioa.
ben Vorstellungen Bildautogramrne zum Preise von 0,50 RM. geben. Ferner wirb m<m bie brühmten Clowns der Truppe, den bekannten Moritatensänaer und das reizende Ballett sehen. Auch die ernste Kunst gelangt zu ihrem Recht. Es gelangt das Iraueriniel . Der König vnn Saleen" w U^au^üh» rung. Die Bordkapelle und bie »Nudelsberger Hof- kapelle" fniefen fufrige Weisen. Die groh»n E-öff- nungs-Gala-Vorstellungen beginnen um 16.30 Uhr und 17.20 Uhr.
Ortsgruppe Gießen-Ost.
Arn Montag, 19. Dezember, wird im Bereich der Ortsgruppe Gießen-Ost durch bie NS.-Frauenschaft eine Gebäcksammlung für die Feier ber großdeut- jchen Volksweihnacht burchgeführt. Wir bitten alle Volksgenossen um ihre Spenbe.
Oer scharfe Ost.
Kitter-Jugend Bann 116.
An alle Kameraden im Stamm I/116 (Gießen).
Die Sammlung am 17. und 18. Dezember ift Ehrenpflicht eines jeden Hitlerjungen. Sie soll künden von dem selbstlosen Einsatz bester deutscher
wachung und den allgemeinen Verkehrskontrollen finden Sonderkontrollen für alle Fahrzeuge in ben Wiittermonaten statt.
Die außerordentliche Gefährdung bes Straßenverkehrs burch Unterlassung bes rechtzeitigen Ab- blenbens und burch die Benutzung vorschriftswidriger Beleuchtungsanlagen machen diese umfassenden und energischen Maßnahmen erforderlich.
In diesem Erlaß wird u. a. angeordnet, daß von der Sicherstellung der Fahrzeuge und der lieber« wachung ber Beseitiguna ber Beanstandungen bu'-ch Mängelanzeigen in allen qeeign»ten Fällen Gebrauch zu machen ist. Auf fühlbare Geldstrafen muß erkannt werben.
Allgemeines.
Verkehrsgemeinschaft ist Volksgemeinschaft Gesetze und Verorbnungen sind Führerbefehle, bie mir au befolgen haben Wir alle müsien dazu beitragen, bie Verkehrsrucht zu heben, benn aus ber Gefolglchiftspfl'cht -»u unterem Führer ergibt sich auch bie Pflicht zur Mitarbeit!
"Die Anbringung bes Namens am Geschirr d»s Zugtieres genügt ebenes nicht, da ausdrücklich bie Namensangabe am Fahrzeug vorgeschrieben ist.
Rückspiegel (§ 66 StrVZO ).
Größere Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für bie Beobachtung ber Fahrbahn auch rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückfviegels technisch nicht möglich ist. /Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche
Aerkehrsvorschristen für den Fuhrwerksverkehr
Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge.
Maschinen.)
Fahrzeuge mit geschlosienem Fahrerhaus, Z. B. । Milchfuhrwerke, Wohn- und Planwaaen, müsien | grundsätzlich den Rückspiegel 6ab»n Die Anbringung bes Sviegels im Innern des Fahrerhäuschens ist statthaft, wenn an der Rückwand ein Fenster anne«
UHL Sei ersweg Nr. 6-
adiO Teleohon Nr. 3171
eparaturen
ober gar nur an einem Ortscheit ber Bra^e, wenn biefe nicht mit einer Kette ober bgl. festgelegt ift
Besonders verkehrsgefährdend und somit vollkommen unstatthaft ist bas Bespannen von Fuhrwerken oder anderen Fahrzeuaen (auch Pstnakarren) mit einem ober zwri Zugtieren ohne Schere ober ohne feste Deichsel. Hier ist bie sichere Lenkung ausgeschlossen.
Fahrzeugführer. (§7 StrVO. u. §31 StVZO.)
Ied»r Fahrzeugführer muß körperlich unb geistig zur Führung eines Fuhrwerks geeignet sein. Ein bestimmtes Lebensalter ist für ben Fahrzeugführer nicht zwingend voraeschrieben. Ein 13» ober 14iäh- riger Junge ist selbstverständlich körperlich unaeeig- net, auf einer Hauptstraße ein Fuhrwerk zu führen, bas junge, unruhiae Pferd" als Bespannung hat
U a. ist der FaHrzeu"füHrer ungeeignet melier unler ber Wirkung bes Alkohols steht und ber Al- koholaehalt im Blut berart auf bie Sinneszentren einwirkt, d^ß si» in bezug auf ihre foforfiae Funk-
Befonbere Pflichten (§ 32 StVO.).
Ab ft rängen.
Steht bespanntes Fuhrwerk unbeaufsichtibt längere Zeit auf ber Straße, fo müssen bie Zugtiere abgesträngt unb kurz angebunden werden, bei zwei- IP finnigen Fuhrwerken ist nur innen abzustrfingen. Bei Zweispännern wird gewöhnlich nur ein Tier, und zwar meistens au^en, abßefträngt Die Bestimmung besagt aber ausdrücklich, daß d i e Zugtiere, unb somit beide, nach innen abzu- strängen sind.
Unbespannte Fuhrwerke.
Diele Unfälle sind durch unbespannte Fuhrwerke entstanden, die man aus Bequemlichkeit unbeleuchtet bei Dunkelheit auf der Straße stehen ließ. Auch dieser Uebelstand soll durch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beseitigt werden. Die Vorschrift besagt, daß unbespannte Fuhrwerke bei Dunkelheit ober starkem Nebel nicht auf ber Straße belassen werben bürfen. Ist bie Entfernung, ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen
ben Dörfern, 5ßafj..o...... - ~ „ yuy<ujcli» mun >>>. ^uiu, «uipuiiuui
um peinliche Ueberraschungen zu vermeiben. Es Kummetgeschirr oder mit Sielen mit Schwanz- tröstet uns wenig, daß Moskau bereits über 22 Oirab | rjemen 0^er Hinterzeug, burch Straffung ber Kälte verzeichnet, unb baß bort ber Straßenbahn-' S'euerkette ober ähnlichen Mitteln, kann biefes er« verkehr infolge von Schneesturmen in weitem Um- rcirf)t werden.
fange eingestellt mürben mußte: noch weniger macht j i^usfisiia ist bie Anspannung an ben Enden der es uns Spaß, daß es ausgerechnet am Jiorbiap Ortscheite (Schwengel), der Brocke (Waage), regnet, und daß es gerade diese Warmlustzone m ber - - ..... - -
Gegend, wo es von Rechts roeaen schneien unb frieren müßte, ist. die bas innerrusiifche kalte „Hochdruckgebiet" nach Mitteleuropa in Marsch gesetzt hat.
Dom Dolksmund ist der Nangooll-Jtam.> lion gemindert sind. E? brourfien oi'o noch keine
« "r SZbe^" ni® otb. *r | s.chiboren Anzeichen des Aikoholgennsseo
bedeutendste Ta» der Dorw-istnacht-z-lt, er bildet J^/^ubrmann hat dafür zu sorgen, dost sich
Ncwstsermoßen dos Tor zum Fest, und er bedeu'et ba5 Rnhr,eua pinM,net,lirh SuatrnH und Cabuna, h-ut- genau noch daes^be. ” in oorschrist-müstiaem lstultand b-iindet. Unterwegs
"en İ','-n unserer Eltern und «r-^NZn- «m > auftrP.cnSe Mänael^ welche di- N-rkehrssi't-erNej, k,ch d'e letz e oustergewohnlich- Geleg nd U d.e S,br,c„as wesentlich be-intrö-dtiqen. muffen W'chnochtso-fchenk- für Lieben ou zuwahlen nnDer^n,:.. befcifiqf werden. Ist bies nt*t wäg. unb Heimzubringen. Der Goldene Sonntag pflegt so ' ~ -
noch alter Erfahrung den größten Ansturm der '
Käufer zu brinnen und gilt als der Höhepunkt des | ^er
W-ihnochtsgeschästes. Er wird uo» einmgl o!el i(t\r 3ur besonderen Borstet wrpHiAtit. ' Seinen Leben IN bie S'rosten und IN die Geschäfte bringen auf ot|Er n.ben Fnhrzeug hat er fo zu die mit rielen schonen Dinaen ousqestattet smd. d e ausreichende Sicht Im'. ,
SumJ'reubema*en und Beschenken anr^oem Die Bie Mitnahme non Personen oder Gegenständen Geichaftswelt bot ja so nie, s für die Weihnachts. ,,, nur rtn(f„, soweit d-r F-'w.erwst-chr-r in h-r künden bereitelegt unb bietet alles auf, um bie - • - ~ ■ • — -
Käufer wie bie'mit ben Geschenken Bedachten zu-
frietzenzustellen.
Also lasten wir am Goldenen Sonntag das Geld m»hr als fnnft rollen, nicht nur, daß wir damft das Glück des G"bens und des Schenkens in uns fühlen, sondern weil wir dann auch dazu beitragen, wieder neue Arbeit- unh !Bprbten^m:'nfi'hpeiten fr«r H^^d- tnerf unb Gewerbe u. a. zu schaffen. D"nn iebe Mark, d'e wir so ausgeben, hilft einem anderen sein !Brr>t erfragen!
Mögen sowohl Käufer, als auch Verkä"fer be» friebiat sein von ben Ergebnissen bes Goldenen Sonntags!
„Heinz Ttüfomann'
»nb Dietrich" in (Rieften.
Im Anschluß an das heutige Platzkonzert ber Wehrmacht von 16 bis 17 Uhr finden alle halbe Stunde vor bem S^abttheater am Haupteinnang
1 i leicht bebient weihen kann und ihr? Wirkung er-
811s prominente Gaste wurden . Marlenei D i-trich" । r^rt'ahn jU '
unb „«etmfRub mann v-rpfl.chtet, dw ^Emschuhe oder Ketten b-nu"t w-rd-n.
Befeuchtung 24 SfBO).
Die Beleuchtungsvorschriften mußten verschärft werden, da sie ben heutigen V-rkehrsverhältnissen nicht mehr genügten. Wenn bie Laterne früher u n - ter bem Fahrzeug angebracht war, so würbe ba-
Die letzten Derkehrskontrollen haben gezeigt, baß beim Fuhrwerksverkehr bie meisten lieber- trefungen hinsichtlich ber Beschaffenheit unb Ausrüstung ber Fahrzeuge festgestellt würben.
In allen Fällen liegt bei Nichtbeachtung der Be- stimmungen der Stragenvertehrsordnung (StVO.) und der Straßenverkehrszulassunysordnung (StVZO.) f vorn 13.11.1937 nach demGefährdungsprin-
Alle Madel, die Samswg mittag frei haben^tre-cjne strafbare Handlung oor. Nach- ’ stehend sollen nur zur Aufklärung und gewissenhaften Beachtung die wichtigsten Vorschriften über die B e - s ch a f f e n h e i t und A u s r ü st u n g d e r F Uhrwerke mitgeteilt und erläutert werden.
Der Wechsel ist etwas rasch gek-mmen: Vor wenigen Tagen noch vorwinterliches Wetter, das weit über den Durchschnittstemperaturen lag, bie Oft b'er?rms^au?ben"ersten'Änhied hin^am heutigen 13^ug jo in der Gewalt haben, baß es auf feine Gin- wenn er pwnucy oas xagenuuge uey yiuumuyiup AnrnXo früh mit 7 Kältegraben beehrte Der. Wirkung sofort Folge leistet, benn bei bem heutigen aufleuchten sieht. Erfreulicherwei e werden heute Aimmri9ift heu Geworden an dem die winterliche Verkehr enstcheihm Seku^.n Üb-r stehen und Tod. selten Fahrzeuge betroffen, bie keinen Rückstrahler Sonne ihre mübe^ Bahn zieht- bie Ausstrahlung m Dorum müssen Fahrzeuge leicht lenkbar sein > führett Wevn er aber einmal bei einer Kontrolle ^er kalten N^cht ist durch keine schützende Wolken- . Di--^Bespannung zwei panniger Fuhrwerke d.e Wi bann heißt es: „Herr Wachtmeister eben war oer rauen jtaaji i|i uuiuj । > v eins Deichsel tin der Mitte) hoben, mit einem Zug- „v hmni* n»rthf» un» hp« Gendarmen
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