Mittwoch. 13. ZE38
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)
161 Dritter Blatt
Das Recht im täglichen Leben
sich die Beteiligten weigern, die erforderlichen
L
nicht
Ä. Sehr richtig, ganz meine Meinung. — Leben
Sie wohl!
Kraftfahrzeuge!
Nach feststehender Rechtsprechung des
Fwd.
Immer häufiger treten in der Praxi- Falle mif, Beruschändl-r ift.
krafischrer und Bahnschranken
le Erben die Um-
erordnung
Der Anspruch auf den Leistungslohn.
A. Ganz recht, i ch alle in
arundstücke von
ken nur bei der Durchfahrt dampfbetriebener Züge
LLtL äu-g-zahlt. 2n!°lg°b°!!°n kann
ßenh am ttbtnl mueütb btt M.
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Wenn dar Grundbuch nicht - richtig ist.
Auch bei Warnlichtanlage heißt's aufpaffen.
-Stück ),80
1,64
10,93 5,11 1,18 0,28
Schritte zu tun.
A. Wie soll ich das verstehen?
B. Das Gericht kann, wenn gar nicht anderes hilft, Ordnungsstrafen bis zu 150 RM. festsetzen und im Wege der Vollstreckung von den Beteiligten j einziehen. Dazu wird es ein vernünftiger Mensch
Tn t r a g auf Berichtigung. A. Und wer muß nun
Reichsgesetzblatt Passungsverordnung Mng des noch geb nb Strafverfahrens- sehen und die Durch- hung auf dem Ge. dem Abschluß stehen- schlands vorbehalten 'es gesamten Straf-, 'llzugsrechts bringen rorbnung darauf, dir temich eingeführten, : außerhalb des (z.D. im Blutschuh-, hen Strafvorschriften' chische Strafrecht die >5 deutschen Reichs- lefänanis, haft, Fe- SBeftimmungen dar- 'terreid)ifd)en 6trc- n ’etrafeefetjby^'S
eoorben. ,
B. Ja —, doch kann dieser Erwerb nur töirftam »erden, wenn Sie den Teilungsvertrag mit Ihren
Gericht. •
A. Wieso dem Gericht?
Oer Llrlaubsanspruch bleibt bei Kündigung bestehen.
losen Entlassung, regelmäßig den Anspruch Zahlung der sogenannten Urlaubsvergütung, t^eil des Reichsarbeitsgerichts RAG. 106/37.)
Ungültigkeit
kurzfristiger Kettenverträge.
3. 6.37
*4
22,70
4,60
in denen sich ein Käufer, der ein Fahrzeug vom Nichtberechtiqten erworben hat, damit verteidigt, er . habe von der Existenz des Kraftfahrzeugbriefs nichts ■ gewußt und kenne diese Einrichtung überhaupt nicht. I Diese Verteidigung genügt nicht, um den Käufer des Fahrzeuges zum gutgläubigen Erwerber zu machen.
Wer gebrauchte Fahrzeuge erwirbt, muß sich daran erinnern, daß für Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugbriefe bestehen. Jeder Käufer wird auf den Brief aufmerksam gemacht, wenn er die Zulassung in die Hand bekommt. Die Zulassung enthalt auf der Innenseite den Aufdruck „Kraftfahrzeugbrief ausgefertigt", d. h. für das zugelassene Fahrz^g bestehe ein Brief. Die Erkundigungspflicht des Käufers schließt natürlich auch die Pflicht Än, sich alle Urkunden anzusehen, die über den Wagen bestehen, also auch den Kraftfahrzeugbrief. Handelt der vorsichtige Käufer hiernach, so kann es ihm nicht passieren später als schlechtgläubig hingestellt zu werden, weil sein Verkäufer kein Eigentum am Wagen hatte. Der Käufer sichert sich also gegen alle etwa entstehenden Eigentumsansprüche, wenn er m erster Linie beim Kauf eines gebrauchten Wagens Einblick in den Kraftfahrzeugbrief nimmt. Der vorsichtige ■ Käufer darf sich niemals mit der Versicherung des
Verkäufers begnügen, er habe den Brief. Solche 1 Behauptungen köttnen falsch sein und geben dem . Käufer keine hinlängliche Ueberzeugung von dem - Besitz. Es kommt aber darauf an, daß der Käufer t den Besitz des Brieses beim Verkäufer festgestellt - hat. Das gilt nicht nur beim Kauf von einem
Privatmann, sondern auch, wenn der Verkäufer
NSO. Dem Grundsatz der Leistungsentlohnung^ von dem die neue Sozialordnung getragen wird, suchen die Tarifordnungen zumeist dadurch gerecht zu werden, daß sie eine Staffelung der Mindest- löhne nach Berufsjahren vornehmen. Offensichtlich geht man dabei von dem Erfahrungsgrundsatz aus, daß eine längere berufliche Tätigkeit 3" höherer Fertigkeit und damit zu höherer Leistung fuhrt. Allgemein wird man mit einer solchen Regelung auch auskommen. Allerdings wird man sich darüber klar sein müssen, daß in Einzelfällen die tatsächliche lieu stung dabei nicht bewertet wird. Das zeigte sich auch in dem Falle eines Bäckergesellen, dessen Berufsjahre unmittelbar nach der Beendigung der Lehrs zweimal durch eine insgesamt ^jährige Zeit der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden. Er verlangte jedoch Anrechnung dieser Zeit auf feine Berufsjahre und zwar mit der an sich durchaus gerechtfertigten Begründung, daß diese Unterbrechung feine Verminderung seiner Leistungsfähigkeit verursacht habe.
Das Reichsarbeitsgericht sah sich vor die arbeitsrechtliche Frage von grundsätzlicher^ Bedeutung ge* tellt ob ein Gefolgsmann, unabhängig von dem in der Tarifordnung angenommenen Bewertungsmaßstab, einen Rechtsanspruch auf Leistungsentloh- nunq erheben känn. Das Gericht gab zunächst ohne weiteres zu, daß die Anwendung derartiger tanf- : lieber Maßstäbe im Einzelfalle sehr wohl ZU emer , Entlohnung führen könne, die der wirklichen Le,- , stung nicht entspricht. Es erkannte weiter an, daß es das Ziel der neuen Sozialordnung sei, den Lel- . stungslohn individuell zu gestalten Dennoch ge- langte es zu einer Abweisung der Klaget well es : ihm in diesem Falle an der Rechtsgrundlage seh.te, ’ um dem Gefolgsmann die beanspruchte Jkiftungs- entlohnung zuzusprechen. Auch eine entsprechende arbeitsvertragliche Sonderverembarung lag nicht vor. (Urteil vom 2. Februar 1938 RAG. 207/37.)
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baren Schädigung im Verkehr. Sie wird aber auf die Bevbachtungsmöglichkeit beschrankt, die dem Fahrer gemäß seiner Sicht- und Hormogllchkeit vom fahrenden Fahrzeug aus bei Erfüllung seiner oben wiedergegebenen, vorgehenden und seine Fayr- weise bestimmenden Pflichten verbleiben.
Unübersichtlichkeit in dieser Hinsicht geht nicht zu seinen Lasten, denn sonst würde das Vochanden- sein von Schranken, die u. a. die aus der Unübersichtlichkeit herrührenden Gefahren ausgleichen, umgekehrt zu einer Vermehrung der Pflichten des Straßenbenutzers, nämlich zur Beobachtung des Querverkehrs und der Schrankenbewegung, fuhren. Bei offenstehenden Schranken ist der Kraftfahrer sonach zu Gegenmaßnahmen erst verpflichtet, sobald er in diesem Rahmen Umstände bemerken mußte, die eine freie Ueberfährt in Frage stellten. Für das Verschulden kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt der Nagende Kraftfahrer annehmen konnte daß der Uebergang frei sei. „Reichsgerichtsbriefe. (VI 172/37. — 12. 1. 1938.)
& '“fit bie i, 3t.
6. 38
verteilt tft. kommt das Grundbuch
nnit' «n-m Male in Ordnung und berechnet das G p r i cb t auch nur eine EIntr a g u n g s gebühr. In Fortfall kommt also die Gebühr für die Berichtigung auf die Erbgemeinschaft.
A. Und wie ist es Mit den Gebühren für vi 'Auseinandersetzung unter den Erben nebst A f '^B^Das ist eine Sache fÜr sich. Diese Gebühren stellt Ihnen das Gericht Werder Notar Rechnung — je nach dem wen Sie damit bsauf tragen. Dasselbe gilt auch für die Beglaubigung der Unterschriften der Erben unter dem Benchti gungsa^un^in Q^er im Bilde und werde gleich alles in Angriff nehmen. ...
B. Recht so —, damit ist allen geholfen nicht nur Ihnen und den Beteiligten, sondern auch dem
Bei Annäherung an einen als beschrankt gekennzeichneten Uebergang hat sich die ^lufmerksamkeit des Fahrers in erster Linie und fortgesetzt bis zur Ueberquerung darauf zu richten, ob die Schranken offen sind, ob sie offen bleiben oder im Begriffe sind sich zu senken. Daneben hat er die vor ihm liegende Strecke auf Gegenverkehr, Bodenwe en L. zu beobachten. Nach diesen Erfordernstsen bestimmt sich die Annäherungsgeschwindigkeit des Kraftfahrers und feine Pflicht, nötigenfalls anzu-
i - V . me1(f)roi«€rlcn Mntra9 LeioffeNenBahnschrankeNgrundsätzlich $efbütungni,irterIPDermtit)=
Sh habe doch noch Geschwister. I 11 . .. r eJl nfrer mif
B. Dann müssen eben all
Grundsätze auf: „ ... „ ...
Bei Annäherung an den Bahnübergang hatte der Kraftfahrer wie jeder andere Verkehrsteilnehmer die allgemeine Verpflichtung zur Aufmerksamkeit Dor Eisenbahnübergängen in Schienenhohe ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß nötigenfalls rechtzeitig gehalten werden kann. Dabei ist das Maß der von einem Kraftfahrer zu fordernden Sorgfalt nach der Natur der Sache verschieden, je nachdem, ob es sich um einen unbeschrankten oder beschrankten Uebergang handelt. Die Lage bei beschrankten Übergängen ähnelt derjenigen auf lichtgeregelten Straßenkreuzungen Solange die Schranken auf „offen" stehen, zeigt die Bahnan, daß sie den Uebergang mcht in Anspruch nehmen
NSG. Wird ein Beschäftigter, dem noch Urlaubsanspruch zusteht, fristlos entlassen, .und stellt sich nachher diese Maßnahme als unbegründet^he . aus, so daß der Unternehmer noch den Lohn b*5 Aum Ablauf der ordentlichen Kundlgung-srift zu zahlen hat so kann er dem Beschäftigten die Zett der Nicktbeschäftigung während der Kundigungs- Mst rächt nachträglich als Urlaub °nr°chn-n, wenn die LohnzaMng9 sür bie|e 3£ter lang« na* ablauf der Kündigungsfrist erfolgt «.
Das Reichsarbeitsgericht hatte im vorliegender Falle anders entscheiden können. Dennoch stellt das Urteil nur eine Etappe dar auf dem Wege, der notwendigerweise von der Sozialordnung im Dritten Reich zurückgelegt werden muß. Die Richtung dasur weist der § 29 des Arbeitsordnungsgesetzes, der bewußt die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsentlohnung auch im Einzelfalle eröffnen will. Freilich gibt er dem einzelnen Gefolgsmann noch keinen Rechtsanspruch, sondern stellt zunächst nur eine allgemein gehaltene Anweisuny an die Treuhänder der Arbeit sowie auch an die Betriebssichrer dar. Während nun die Betriebsführer die Mahnung des 8 29 — wie auch in dem vorliegenden Falle — noch viel zu wenig beachten, sind die Treuhänder der Arbeit hier und da bereits dazu übergegangen in die Tarifordnungen eine Klausel emzufugeix, dis eine günstigere Entlohnung je nach der ,Einzel- leistung fordert. Solche Klauseln enthalten sur den Betriebsführer eine unabweisbare Verpflichtung. Hätte die für den obigen Fall in Frage kommende Tarifordnung eine solche Klausel b.ereüs enthalten, dann hätten die Arbeitsgerichte nicht umhin ton nen, die Leistungsfähigkeit des Gefolgsmannes nachzuprüfen und gegebenenfalls dem Angeklagten Lohnanspruch stattzugeben. Dabei erhebt öings eine Schwierigkeit. Die gerichtliche Nachpr funq der Leistungsfähigkeit 'st^ml'ch gar nicht 0 einfach: es besteht aber auch daneben noch die Gefahr einer gewissen Rechtsunsicherhelt. Das mag wohl auch der Grund sein, daß von der erwähnten Klausel bisher nur vorsichtig und^n geringem U fange Gebrauch gemacht worden ist. Es^ mußten nämlich zuvor erst geeignete Organe ge.chasten w den, die mit der nötigen Sicherheit eine tatjochl che Leistung beurteilen können, und so den Arbeit» gerichten diese Aufgabe abnehmen.
Lpd. In einem Strafverfahren, bas em Nach- < spiel zu einem folgenschweren Unglück auf Einern durch eine Warnlichtanlage gesicherten Bahnuber- ] gang bildete, wo ein Lastkraftwagen mit einem ( Personenzug zusammengestoßen war, hat das Kam- , merqericht grundsätzliche Ausführungen jur Frage . der Sorqfaltspflicht eines Kraftfahrers an beschrankten oder durch Blinklicht gesicherten Dahnüberwegen gemacht. Ein durch eine Warnlichtanlage gesicherter Bahnübergang, so führt das Kammergericht m seinem Urteil'(Jur.W. 1321/38 1.©f 28/38) aus^ steht straßenverkehrsmäßig und verkehrsrechtlich eknem durch Schranken gesicherten Bahnübergang nicht gleich, obwohl vom ReichsverkehrsMlmster durch die „Allgemeinen Bestimmungen über die Sicherung von Wegübergängen m Schlenenhohe durch Warnlichter" vom 30. Dezember 1935 Warnlichter — ebenso wie Schranken — zur Sicherung von Wegübergängen allgemein zugelassen worben sind. Die Reichsstraßenverkehrsordnung vom 18. JJcat 1935 kennt aber ebensowenig wie die Verordnung über das Verhalten im Verkehr vom 15. NovEber 1937 den durch Warnlichtanlage gesicherten Eisenbahnübergang. Sie unterscheidet nur zwischen beschrankten und unbeschrankten Uebergangen.
.Beschrankt" im Sinne dieser Bestimmung gelten nur Eisenbahnübergänge, die durch Schranken gesichert sind: alle anderen gelten als unbeschrankt. Ein mit Warnlichtanlage versehener Uebergang ist somit ein unbeschrankter und dementsprechend zu beurteilen. Beim Heranfahren an einen unbeschrankten Eisenbahnübergang hat der Kraftfahrer ganz besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muh die Eisenbahnstrecke aufmerksam beobachten uni) sich vergewissern, daß sie frei von einem herannahenden Auge ist. Dies hat grundsätzlich auch für einen durch eine Warnlichtanlage gesicherten Uebergang zu gelten, auf den der Kraftfahrer ja durch die aufgestellten Warnzeichen, Warnkreuze und Sicher- hestsbaken gerade als auf einen unbeschrankten
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angehalten wird, die Berichtigung des Grundbuchs dauernd zu überwachen und zu erzwingen, wenn
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NSG. Dem Unternehmer steht es, wenn zwingende Vorschriften dem entgegenftehen, an sich frei, ob er mit den Gefolgschaftsmitgliedern auf Zeit laufende Verträge oder Verträge auf bestimmte Zeit abschließen will, und ebenso ist es an sich zulässig, befristete Verträge immer erneut abzuschlie- ßen, so daß sie eine Kette bstden. Dies ist aber unstatthaft, wenn es zur Umgehung von zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen geschieht. Als eins solche der Gültigkeit von Kettenvertragen unter Umständen entgegenstehende Kündigungsschutzl'eitim- mung gilt auch die Vorschrift des § 56 AQG., dis nach Ansicht des Gesetzes grundsätzlich jedem Angestellten ober Arbeiter nach einjähriger Bejchastl- gung zustatten kommen soll und dabei davon ausgeht, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach einjähriger Beschäftigung regelmäßig so gestaltet ist, daß es einer Kündigung bedarf.
Die Gepflogenheit eines Unternehmens, mit einem Teil seiner Gefolgschaftsangehörigen fortlaufend Monatsverträge abzuschließen und die Fortsetzung dieses Verfahrens über eine angemessene Zeit hinaus bedeutet einen Verstoß gegen die jedem Betriebsinhaber obliegende, im § 2 AQG. verankerte allgemeine sittliche Pflicht der Fürsorge für die Betriebsangehörigen und stellt im Zusammenhang damit, wenn 'nicht ganz besondere Grunde vor- liegen, eine Umgehung der Kündigungsvorschrift des § 56 AQG. dar. In diesem Falle ift, ebenso wie bei der Umgehung einer sonstigen zwingenden Kundi- gungsschutzbestimmung, bei Befristung nach § 134 . BGB als unwirksam und das Dienstverhältnis als : auf bestimmte Zeit geschlossen anzusehen.
Die Unmöglichkeit, den Umfang des Arbeitsanfalls auf längere Zeit vorauszusehen, rechtfertigt auch bei einer öffentlichen Verwaltung für sich allein nicht den Abschluß von kurzfristigen Kettenvertragen. Denn ebenso wie ein Privatunternehmer, rnn Ausnahmen abgesehen, das Risiko eines Rückgangs des Arbeitsanfalls in feinem Betrieb tragen und die Kündigungsfristen einhalten muß, ebenso muß davon ausgegangen werden, daß auch öffentliche Ber- waltungen grundsätzlich die Verpflichtung..^strTra- gung des gleichen Risikos trifft. Die Rücksichtnahme auf Öffentliche Unternehmen als Verwalter öffentlicher Interessen und zweckgebundener Gelder kann nicht dazu führen, die Rücksichtnahme auf b.e lebenswichtigen Interessen der Gefolgschaftsangeyorl- gen ganz außer acht zu lassen. (Urteil des Re'chs- arbeitsgerichts, RAG. 181/37.)
Ärmlich beurkunden lassen, wobei die pgenannte kAuflassung" der Grundstücke an Sie von allen •irben vorgenommen wird. Nur auf Grund einer — □leben beurkundeten Erklärung können Sie Ihre Sintraqunq im Grundbuch erreichen und dann erst mit Fug uM Recht sagen: mein Grund und
^-12:.J tnHon mniho-i die loaenannte dem Uebergang anhalten und nachsehen sollten 00
die Strecke fie, fei, was verfchiedentlich unterblieb. — Die Schadensersatzklage des schwerverletzten Kraftfahrers, dessen Frau bei dem Zusammenstoß getötet wurde, mitt) in der ungeordneten neuen Verhandlung voraussichtlich vollen Erfolg haben. Der erkennende 6. Zi0ilsenat des RG. stellte folgende
^D*ie Pflicht zur Beobachtung, 0b ein Zug trotz IBffitW-''8*51 ..........
Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts.
Unternehmer einen zu Unrecht fristlos entlassenen Beschäftigten wegen seines noch ofsenstehenden Urlaubsanspruchs nur dann auf die Zeit der Nlchi- beschäftigung innerhalb der durch die unberechtigte fristlose Entlassung in Lauf flehten Kündiaungsfrist verweisen, wenn er dem jrijtlos Entlasienen gegenüber sogleich den Urlaubsanspruch anerkennt und ihm das Urlaubsentgelt ausgezahlt hat. Hierdurch wird die Richtigkeit des Unter ne-)- rnerstondpunktes in der Frage der fristlosen Entlassung nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr gibt^der Unternehmer dem Beschäftigten nur, was diesem auf ieden Fall zusteht, und er bietet chm-mch für den Fatz, daß die snsH° Entlastung 'ch a - b°.
- ---- - , freie Fahrt!
Idreibung auf ihren Namen in ungeteilter Erben-
«meinschuft beuntrngen und ihre Unterschriften ge- Zu dem in der Tages- und Fachpresse lebhaft rchtlich oder notariell beglaubigen lassen. Erst dann erörterten Bahnschrankenu^eil des Reichsgericht s rrrd das Grundbuch richtig. inzwischen in einem ähnlichen Falle eine als grund-
A Aber ich bitte Sie — ich habe das Grundstück sätzlich erklärte Verkehrsentscheidung aus Mlrecht- L.ch schon seit Jcchren in Besitz und meine Ge- lichern Gebiete ergangen, die den praktischen De -
unrichtig, s < l wrftnndlickist dieses neue Urteil kein Freibrief für
hÄlfÄ »Az
Eintragung nicht geschehen. 9fr ^nd daß die Nachlässigkeit des einen
B Sri S“n6a4^-tfofern «*«., knrfo Ichwer wiegt wie di- des °nd-r°n'
i'S Sie sich mit Ihren Geschwistern offenbar schon Aus dem besonders kraß gelagerten Tatbestand iu sein and er gesetzt und dabei den Nachlaß L« neuen Entscheidung ist hervorzuheben, daß em (Lfertt Huben Also kommt die Berichtigung durch Kruftwugen, beim Kreuzen emes teilweise unuber- Sä =3
"-lmchr f-lbst allein eigentümer werben, nidjt ®«™nten.beSfb-° ' - ich allein habe die Nachlaß, stand die aus ©parfamteitsgrünben erlaffene nom
den anderen Erben käuflich er- Reichsgericht als irreMrend und höchst verkchrs- ... _ . S-MEch
" A. Gewiß, nun ist mir die Sache klar. Nur die i Kostenfrage gibt mir noch zu denken.
B. Alle Gebühren sind gesetzlich fest beftiprmt « md beim Gericht dieselben wie beim Notar. Die Höhe der Gebühren richtet sich stets nach dem Wert es Gegenstandes, fei es der Grundstücke oder der Hypothek. Im Interesse der Kostenersparnis ist es ichtig, sich wegen aller Nachlaßgrundstucke gleich »n Ganzen uuseinunderzusetzen und keine Grundstücke dabei zu vergessen.
A. WiS soll ich das verstehen?
B Weil sonst die übriggebliebenen, nichtver- :.eilten Grundstücke unter Berichtigung des Grundbuches auf die Erbengemeinschaft als solche um- geschrieben werden müßten. Das wäre aber nur eine vorläufige- Regelung und wurde. die Erb- -uusemandersetzung nur hinuusschieben, nicht wahr?
A. Richtig —, später muß sie doch einmal er- ffolgen, dann gibt es wohl wieder Kosten.
B. Ganz gewiß — drum ist es, besser und auch billiger, die ganze Nuchlahteilung in Einem zu erledigen und ein für allemal abzuschließem
A Sind die Mehrkosten im anderen Falle denn sr^blich?d _ ^nn es entstehen fetzt uitd ssp äter nochmals Kosten: jetztdurch ^e teUwech Auseinandersetzung des Nachlasses und durch die Gleichmäßige Grundbuchberichtigung. Dazu treten die späteren Kosten für die restliche Nachlaßteilung, Sie !Lcht zu umgehen ist und die auch im Grundbuch wieder zu einer Berichtigungseintragung fuhrt.
A Dieser Fall liegt bei mir nicht vor, da ich olle Grundstücke meiner Eltern ubernEien habe mnd der übrige Nachlaß unter die Erben langst
Gut, daß ich Sie treffe — also bitte: komme lAfca heute zum Amtsgericht aufs Grundbuchamt, _„v-------... , w
JL jck mein Hausgrundstück Mit einer kleinen gar nicht erst kommen lassen — nicht wahr? belasten wollte und — was muß ich > * —
JöSn? Mein Grundbuch sei unrichtig! Was dcrür^'da^dieO^Grundstückseigentümer gestorben! 66101 ßOIlf 06^611^161
firn uni) die Erben versäumt haben, das Grundbuch | Willi »vvi mm /
In Ordnung zu bringen und berichtigen zu lassen. l\. OMe soll ich das verstehen? Es ist doch alles
In bester Dränung! . < yu#u. yvuu) r--—,—o —
3 Das kann ich nur nicht denken. Ich vermute, Reichsgerichts muß jeder Käufer eines gebrauchten tci noch Ihre verstorbenen Eltern im Grundbuch Nachforschungen darüber -anstellen,
dl Eigentümer eingetragen sind — stimmt das? ^er Verkäufer auch der Eigentümer des Fahrig Allerdings — aber das ist doch schon lange w Bevor der Kraftfahrzeugbrief eingefuhrt t0 und wurde noch niemals beanstandet. wurde, waren diese Feststellungen für den Käufer
1 3. Ja, mein Lieber — das war einmal, mitunter schwierig und 'zeitraubend. Der Kraftfahr- cl h f ist nämlich ein neues Gesetz da, und es -eugbrief gibt eine wesentliche Erleichterung für trb verlangt, daß alle Grundstückseigentümer die ^rartige Feststellungen. Es ist nämlich so, daß der dttorben sind, im Grundbuch gelöscht werden Mussen -enige, der den Kraftfahrzeugbrief besitzt von jedem irD daß an ihre Stelle die wirklichen lebenden dritten als Eigentümer oder doch als Verfügungs- (hentümer, nämlich die (ErbAi, einzutragen sind. berechügter angesehen werden darf. Wenn sich also
A. Aber warum denn? Käufer, um seiner Nachforschungspflicht zu ge-
3 Weil die Gestorbenen nicht mehr Träger üon nügen, den Kraftfahrzeughrief vorlegen laßt, so hat Nichten sein und als solche in einem Buch stehen er feiner Pflicht im Sinne der erwähnten Reichs- fi^nen das öffentlichen Glauben genießt. Die Um- gerichtssprechung genügt.
Idreibung eines Grundbuchblattes und der dort ~ «Zeichneten Grundstücke auf den wirklichen Besitzer wd wahren Eigentümer ist also die vom Gesetz verlegte Grundbuchberichtigung. Hierzu gehört ei- von dem Erben bei Gericht zu stellender
Z7rch bloße " Nichtbeschäftigung wird
in aller Regel biefin Zweck nur erreichen, wen Be(chästigler, ber einmal einen Urlaubs-
hm lein Lahn ober Gehalt weitergewahrt wirb Un WM bm Urlaub aber noch nicht
Durd; bloße Nichtbeschastigung wirb ber 3«-- behält im Falle 1-"-^ ^scheibens
- ^ober wirb auch m ben erhalten -t unb zwar ohne Rücksicht au, ben
. 1. t’-L ____ Ait* einer uill8


