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Gießen (Mühlstraße 24), den 10. Juni 1938.
Gießen, den 11. Juni 1938.
Wir haben ihn in aller Stille beigesetzt
02731
02757
Da
Frau Rosa Best, geb. Groh
im 69. Lebensjahr.
Im Namen der Hinterbliebenen:
Heinrich Best.
Gießen (Goethestraße 50), den 10. Juni 1938.
Gießen. Bad Hersfeld, Bad Vilbel. Schotten, den 11. Juni 1938.
4008D
3993D
Nervös - Erschöpfte
4003D
Gestern früh y26 Uhr ist unser lieber, treusorgender Vater, Großvater, Bruder, Schwager und Onkel
Heute vormittag 9Va Uhr verschied nach kurzer Krankheit meine Hebe Frau, unsere gute Schwester, Schwägerin und Tante
Die trauernden Hinterbliebenen: Karl Göbel, Pfarrer i. R. Otto Göbel, Diplomlandwirt Karl Göbel, Dr. med Magda Weber, geb. Göbel und Familien und 4 Enkel.
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Die Trauerfeier findet Dienstag, den 14. Juni, nachmittags 2% Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt
Die Trauerfeier findet am Dienstag, dem 14. Juni, 14 Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt
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Die Trauerfeier findet am Montag, dem 13. Juni, nachmittags 3 Uhr, in der Kapelle des Neuen Friedhofs in Gießen statt.
Man bittet von Beileidsbesuchen absehen zu wollen.
im 80. Lebensjahre unserer lieben Mutter nachgefolgt
Um stille Teilnahme bitten:
Die trauernden Kinder.
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Für die trauernden Hinterbliebenen:
Maria Schmidt
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TODESANZEIGE.
Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, meine Hebe Frau, unsere gute Mutter, Schwiegermutter und Großmutter
Frau Luise Göbel, geb. Wallenfels am Donnerstag, dem 9. Juni, plötzlich in sein himmlisches Reich abzurufen.
Am 6. Juni verschied nach schwerem Leiden, versehen mit den Tröstungen der Kirche, mein lieber Gatte, unser guter Vater, Bruder, Schwager und Onkel
Josef Schmidt
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Für die Beweise herzlicher Teilnahme, die letzte Ehre, die unserer lieben Entschlafenen
Fräulein Elise Weller
erwiesen wurden, sowie für die Kranzspenden, unseren innigsten Dank. Oie trauernden Hinterbliebenen.
Wieseck, den 11. Juni 1938.
Bekanntmachung.
B e t r.: Musterung und Aushebung 1938.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935 und des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6 1935 wird hiermit folgendes bekannt gemacht.
Die nachstehend aufgesichrten Dienstpflichtigen, die in der Stadt Gießen wohnen oder sich vorübergehend aufhalten, haben zur Musterung und Aushebung zu erscheinen:
A. Zur Musterung:
1. Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1918;
2. Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geboren sind;
3. die bei der letzten Musterung wegen „zeitlicher Untauglichkeit^ zurückgestellten Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917;
4. die wegen „zeitlicher Untauglichkeit“ aus dem Reichsprbeitsdienft entlassenen Dienstpflichtigen, die eine Arbeitsdienstzeit unter 3 Monaten ab- Öet haben, soweit nicht ihre endgültige ssung aus dem RAD. verfugt ist, d. h., daß mit der abgeleisteten Arbeitsdienstzeit unter 3 Monaten die gesetzliche Arbeitsdienstpflicht als erfüllt verfügt ist;
5. die wegen „zeitlicher Untauglichkeit" von einem Ergänzungstruppenteil entlassenen Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914 und 1915, die eine Ausbildung unter 1 Monat erhalten haben;
6. die wegen „zeitlicher Untauglichkeit“ bei einem aktiven Truppenteil entlassenen Dienstpflichtigen der Jahrgänge 19J.4, 1915 und der im 1. Vierteljahr 1916 geborenen Dienstpflichtigen;
7. die bei der Einstellung bei dem aktiven Truppenteil wegen „zeitlicher Untauglichkeit“ ent- lassen'en Dienstpflichtigen des 2., 3. und 4. Vierteljahres des Jahrganges 1916 und des ganzen Jahrganges 1917, die seinerzeit freiwillig eingetreten sind;
8. die aus häuslichen, wirtschaftlichen und beruflichen Gründen bis 1938 zurückgestellten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917;
9. die aus häuslichen, wirtschaftlichen und beruflichen Gründen über die Musterung 1938 hinaus (das heißt bis 1939 und 1940) zurückgestellten Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917;
10. alle österreichischen Bundesbürger, die durch die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich deutsche Staatsangehörige geworden sind und ihren dauernden Aufenthalt im Deutschen Reiche außerhalb des Landes Oesterreich haben, und zwar der Geburtsjahrgänge 1914, 1915, 1916, 1917, 1918 und diejenigen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1918 geboren sind.
B. Zur Aushebung:
1. Die Dienstpflichtigen (Ers.-Res. I) der Geburtsjahrgänge 1916 unb 1917 (taugliche und bedingt taugliche);
2. die Dienstpflichtigen (Ers.-Res. I) der Geburts- jahraänge 1914 und 1915, sowie die im 1. Vierteljahr 1916 geborenen Dienstpflichtigen, die bei der Aushebung 1937 a) als Nachersatz und
b) zur Gestellung „zur Aushebung 1938“ bestimmt worden sind. Militärische Behörde für die Musterung und Aushebung ist das Wehrbezirkskommando Gießen, Liebigstraße
Die Musterung und Aushebung findet vom 20. bis 27. Juni 1938, jeweils in der Zelt von 8 Uhr vormittags ab im Restaurant „Zum Burghof“ (früher Cafe Ebel), Burggraben 9, nach folgendem plane statt:
Es melden sich:
I. Zur Musterung:
1. Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1918, deren Familiennamen beginnen: von A bis K am 20. Juni 1938 um 8 Uhr von L bis Z am 21. Juni 1938 um 8 Uhr.
*2. Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919, die In der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geboren find und deren Familiennamen beginnen:
von A bis K am 22. Juni 1938 um 8 Uhr von L bis Z am 23. Juni 1938 um 8 Uhr.
3. Die unter A von 3 bis 10 aufgeführten Dienstpflichtigen am 24. Ium 1938 um 8 Uhr.
II. Zur Aushebung:
Am 27. Juni 1938 um 8 Uhr die unter B aufgeführten Dienstpflichtigen.
Zur Musterung sind folgende Papiere mttzubringen:
a) Geburtsschein;
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);
c) die Schulzeugnisse und Nachweise Über seine .Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszu- händigen;
e) Ausweise über Zugehörigkeit zu HI. (Marine- HI.), Fliegereinheiten der HI., zur SA. (Marine-SA.), zur ff, zum NSKK., zum NS.- Reiterkorps, zum Deutschen Segler-Verband, zum NSFK. (Nationalsozialistischen Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. Freiwilliger Wehrfunk — Gruppe Marine—), zum DASD. (Deutscher Amateursende- und Empfangsdienst), zur TN. (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;
f) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens ober bes SA.-Sportabzeichens;
g) Freischwimmerzeugnis, Rettunasschwirnmer- zeugnis, Grundschein, Leistungsschein, Lehr- scheinender Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
h) den Nachweis über fliegerische Betätigung, für Angehörige des fliegerischen Zioilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftoerwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerische und fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
k) die Bescheinigung über die Krastfahrzeug- ausbildung beim NSKK.-Arnt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- unb Fahrausbilbung;
I) ben Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;
•m) den Nachweis über die Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch — über den Besuch der Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debeg- funkschule — Befähigungszeugnisse;
n) bas Sportseeschifferzeugnis, ben Führerschein des Deutschen Seglerverbanbes, ben Schein C einer Seefportschule, bas Seesportfunkzeugnis;
o) Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß ober Arbeitsbienftpaß, Dienst- zettausweife, Pflichtenheft der Studentenschaft;
p) den Nachweis üher geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei ober ff-Der- fügunastruppe;
q) ben Annahmeschein als Freiwilliger ber Wehrmacht, bes Reichsarbeitsbienstes oder der ff- Derfügungstruppe.
Außerdem hat jeder Dienstpflichtige zwei Lichtbilder in der Größe 37 X 52 mm vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung, ohne, Kopfbedeckung und von vorne gesehen, abgebildet ist, soweit er sie nicht bei ber Erfassung bei der Polizei- direktion abgegeben hat.
Brillenträger haben außerdem das Brillenrezept vorzulegen.
Die zur Aushebung kommenben Dienstpflichtigen haben außerbem nach folgende Papiere vorzulegen:
1. den Wehrpaß;
2. Nachweis über die feit der Musterung und Aushebung 1937 stattgefundenen Familienftands- veränberungen (Verheiratung);
3. sonstige Personalpapiere, die bereits bei der Musterung und Aushebung 1937 verlangt, aber erst später erworben wurden (Abstammungspapiere, Führerschein, Sportabzeichen usw.).
Zur Musterung und Aushebuna hat auch ber Dienstpflichtige zu erscheinen, bfcr seine Zurückstellung vom Wehrbienst beantragen will. Der Antrag auf Zurückstellung ist vor ber Musterung unb Aushebung bei der Polizeidirektion Gießen, Landgraf- Philipp-Platz 1, einzureichen. Den Anträgen ist bas erforberliche Beweismaterial beizufügen, bei Anträgen auf Zurückstellung aus beruflichen Gründen, eine Bescheinigung ber Ausbilbungsstelle ober Lehranstalt. Der Antrag kann von dem Dienstpflichtigen, seiner Ehefrau ober seinen Verwanbten ersten Grabes gestellt werben. Treten bie Gründe für die Zurückstellung erst nach ber Musterung unb Aushebung ein, so kann ber Antrag nachträglich bei der Polizeibirektion gestellt werben.
Ein Dienstpflichtiger, ber durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen.
Die Polizeidirektion kann völlig Wehruntaugliche auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses von ber Gestellung befreien.
3eber Dienstpflichtige hat gewaschen, mit geschnittenem Haar unb sauberer Wäsche zur Musterung unb Aushebung zu erscheinen.
Sport- ober Babehose, Turn- ober sonstige leichte Schuhe finb mitzubringen. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen mitzubringen.
Vor unb bis zum Abschluß ber Musterung unb Aushebung ist ber Genuß von alkoholischen Getränken verboten.
Ein Anspruch auf Reisekosten und Lohnausfall besteht nicht. Einzellabung zur Musterung und Aushebung an die Dienstpflichtigen durch die Polizei- birektion e.rgeht nicht.
Jeber Dienstpflichtige, ber einen feit der Musterung unb Aushebung 1937 vorgenommenen Woh- nungs- ober Wohnsitzwechsel bei ber polizeilichen Melbebehörbe ober beim Wehrbezirkskommanbo (Wehrmelbeamt) Gießen nicht gemelbet hat, hat bies sofort nachzuholen.
Dienstpflichtige, bie ihrer Gestellungspflicht nicht ober nicht pünktlich nachkommen oder den vorstehenden Anordnungen zuwiberhandeln, werben, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, bis 150 Reichsmark ober mit Haft bestraft. Gegebenenfalls werden sofortige polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen.
Dienstpflichtige, bie währenb ber Musterung unb Aushebung gegen bie militärische Zucht und Ordnung verstoßen und den Anordnungen des Wehr- bezirkskommanbeurs zuwiderhandeln, können vom
Wehrbezirkskommandeur disziplinarisch bestraft werben.
Versuche Dienstpflichtiger zur Vortäuschung von Krankheiten werben nach § 143 des Reichsstrafge« setzbuches bestraft.
Gießen, den 9. Juni 1938.
Der Polizeidirektor.
I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betrifft: Vermietung ber neuen Marktlauben.
Die neuen Marktlauben, bie vorgesehen finb für ben Verkauf von Fleisch- unb Wurstwaren, sowie • Wildbret, auch im Ausschnitt und Geflügel, sollen für bie Zeit vom 1.7.1938 bis 31.3.1939 neu vermietet werben. Die Bebingungen für bie Vermietung finb bei ber Stanbzeichenstelle auf bem Wochenmarkt unb im Stabthaus, Bergstraße 20, Zimmer Nr. 18, erhältlich. Schriftliche Bewerbungen finb unter 93er- wenbung bes bafür vorgesehenen Vordrucks jn verschlossenem Umschlag mit ber Aufschrift „Markt- laubenvermielung“ versehen, bis fpäfeffens zum 21. Juni 1938 im Stabthaus, Bergstraße 20, ober an ben Marktmeister abzugeben.
Gießen, ben 11. Juni 1938. 3996A
Der Oberbürgermeister.
I. D.: Nicolaus, Beigeorbneter.
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