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:et und die Grundlagen für eine künftige abschließende Gestaltung des nationalsozialistischen Ehe- und
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von einem Standesbeamten abgeschlossen
kraft des Urteils auf.
nicht im «t ein den l "genau °rt°ßt"w°rd-n -°nn°n, und bet dem einem
wenden.
Mit besonderem Nachdruck wandte sich Dr. Gurt- ner gegen den Einwand, der bei flüchtigem Lesen des Gesetzestextes erhoben werden könnte, daß das Gesek nicht bestimmt genug gefaßt, daß es zu dehnbar, zu elastisch sei. „Dieses Gesetz", so erklärte Dr. Gürtner, /.geht genau den Weg, den alle neuen nationalsozialistischen Gesetze gegangen sind. Es be- deutet eine Abkehr von der Form zum Inhalt, vom Formalen zum Wesentlichen. Man . n .... ____»i •„ zn -X—u hon
Von der korrekten Anpassung einer Brille hängt gutes Sehen ab. jede auch die einfachste Bulle wird nach Maß gefertigt und ist dennoch im Preis nicht teurer bei
Ebe abgeben. .
Mit besonderem Interesse ist nicht nur in Oeper» reich, sondern auch im Altreich das neue Ehe» s ch e i d u n g s r e ch t erwartet worden. Der Eha» ratter der Ehe als einer moralisch hochstehenden Einrichtung wird im neuen Eherecht noch unter» strichen. So wird auch weiterhin der Eheorucy ein Scheidungsgrund sein. Allerdings sind Vorkehrungen dagegen getroffen, daß ein Ehegatte m schikanöser Weile Tatbestände des Ehebruchs ausnutzt, um sich einseitig Vorteile zu verschaffen. Hier wird dem Richter die Befugnis zugesprochen, aus der gesamten Sachlage zu schließen, ob es sich um eine zerrüttete Ehe handelt, die im Interesse der Beteiligten, ohne Schaden für die Kinder und im Interesse der Würde der Ehe geschieden werden soll. Neu ist in dem Gesetz als Scheidungsgrund die Verweigerung der Fortpflanzung. Damit wird für die Ehegatten ein gegenseitiger An pruch auf Nachkommenschaft festgelegt, der nur dann nicht wirksam wird, wenn triftige Grunde entgegenstehen. Aber auch hier ist einer schlkanoien Ausnutzung der Bestimmung ein Riegel vorgeschoben. Geblieben sind als Gründe, aus denen die Scheidung begehrt werden kann, eine schwere Cheoerfehlung oder auch ehrloses und unsittliches Verholten Gerade auf diesem Gebiet gibt es Grenzfälle, die nicht durch den Gesctzestext
Einheitliches Eheschridvngskecht aus neuen Grundlagen.
zu einem frohen Erlebnis in einem glänzenden Rah» men und in Anwesenheit vieler hervoragender Teil»
Familienrechts geschaffen werden.
Das neue großdeutsche Eherecht kennt nur eine Form der Eheschließung: die im Namen des Reiches zu vollziehende Trauung durch einen Standesbeamten. Damit wird in der deutschen Ostmark der für die nationalsozialistische Staatsführung nicht länger erträgliche Zu» jianb beseitigt, daß die Mehrzahl aller Ehen ohne ede Mitwirkung des Staates als des Repräsentanten völkischen Wollens allein durch den Priester geschlossen wurde und daß je nach der Kon- ' essionszugehorigkeit oder dem Religionsbekenntnis ber Verlobten verschiedene Vorschriften Liber die Voraussetzungen und die Form der Ehe- chließung galten. Darüber hinaus kommt aber schon i n der Tatsache, daß die Trauung künftig i m N a - men des Reiches vollzogen wird, klar zum Ausdruck, daß es sich bei der Eheschließung nicht um feinen privatrechtlichen Vertrag der Ehegatten, sondern um einen vom völkischen Standpunkt höchst bedeutsamen Akt handelt, dessen Voraussetzungen und Wirkungen darum auch wesentlich durch völkische Belange bestimmt werden müs n.
Eheverbolunb Nichtigkeit derE" e
Noch deutlicher tritt dies in dem Abschnitt des neuen Gesetzes hervor, in dem die aus Gründen der völkischen Ordnung erlassenen „Eh e v e r b o t e" nunmehr vollzählig und in übersichtlicher Form zu- fammengefaßt sind, wobei die auf dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
unzähligen Varianten des Lebens gerecht wird. Der Gesetzgeber muß sich damit begnügen, ganz allgemeine Richtvunkte zu geben und im übrigen dem Richter einen Maßstab in die Hände zu legen, nach dem der einzelne Fall mit sehr starkem reien Ermessen entschieden werden muß. Was ein ehrbarer, anständiger Mensch bezüglich seines Verhaltens in der Ehe zu tun und zu lassen hat, ist ja eine Vorstellung, die in diesem Staat und in Meern Volk eine wirklich feste Grundlage gefunden hat."
Die Tatsache, daß die Ehe kein Vertrag ist, soll nach Mitteilung des Ministers auch äußerlich dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Standesbeamte die Ehe „im Namen des Reiches" für geschlossen erklärt. Durch den Zusatz „im Namen des Reiches" soll jedem Volksgenossen zum Ausdruck gebracht werden, daß die Eheschließung ein st a a t» kicher Hoheitsakt und kein bürgerlich- rechtlicher Vertrag ist. Die Bestimmung, daß eine Ehe geschieden werden kann, wenn einer der Ehegatten unfruchtbar sei, erfahre eine Einschränkung, die man populär etwa dahin formulieren könne: „Du darfst durch diese Scheidungsklage dich aber nicht als einen gemeinen Menschen offenbaren!", d. h. das Scheidungsbegehren muß sittlich gerechtfertigt sein. Aus einer Schilderung des geradezu grotesken Zustandes, der in Oesterreich bjsher auf diesem Gebiet geherrscht hat, entwickelte Dr. Gürtner die unbedingte Notwendigkeit, dieses Gesetz mitgrößterBeschleunigung einzuführen. „In Oesterreich wird dieses Eherecht mit einer geradezu leidenschaftlichen Sehnsucht e r - wartet und ich bin glücklich und froh, daß es gelungen ist, daß neue Eherecht schon am 1. August in Kraft zu setzen", erklärte Dr. Gürtner.
Die Ehe im völkischen SM.
und auf dem Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit 1 des deutschen Volkes beruhenden Eheverbote wegen i Blutsverschiedenheit und wegen Mangels der Ehe- i tauglichkeit an erster Stelle aufgeführt werden. Die Vorschriften über die Geltendmachung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe weichen in we- < sentlichen Punkten von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. So kann sich in Zukunft niemand mehr auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urte i l mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden ist. Eine Nichtigkeitsklage kann auch in den bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Nich- tigkeitsfällen nur von dem Staats anwalt und von den beteiligten Ehegatten erhoben werden, nicht mehr dagegen von einem beliebigen Dritten, der an dem Bestand oder Nicht- beftänd der Ehe lediglich aus privatrechtlichen Gründen interessiert ist. Die Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind je nach der Schwere Verfehlung der Ehegatten verschieden gestaltet. Während die rossenschänderische und die den Gesetzen der Erbgesundheit zuwider geschlossene Ehe ebenso wie die Namensehe und die ihr gleichgestellte Staatsangehörigkeitsehe mit rückwirkend erKraft aus- ge loscht werden und keinerlei Folgen einer rechten E h e heroorbringen können, ist in den übrigen Nichtigkeitsfällen die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung eingeschränkt und insbesondere den Kindern aus her nichtigen Ehe die R e ch t s st e l l u n g ehelicher Kinder ein- geräumt worden, ohne Rücksicht darauf, ob den Eltern die Nichtigkeit der Ehe zur Zeit der Eheschlie- ßung bekannt war oder nicht. Vesonü-ers deutlich tritt die durch das neue Ehegesetz vollzogene Abkehr von der früheren vertragsrechtlichen Auffassung der Ehe in der Tatsache hervor, daß Willensmän» g e I eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe, mögen sie nun auf beschränkter Geschäftsfähigkeit, auf Irrtum, Drohung oder Täusckmng beruhen, in Zukunft nicht mehr die Anfechtbarkeit der Ehe begründen. Solche Willensmängel können zwar auch in Zukunft dem Ehegatten, in dessen Person sie Vorlagen, das Recht geben, die Fortsetzung der ehelichen' Gemeinschaft zu verweigern und die Aufhebung der Ehe zu begehren. Die Aufhebung wirkt jedoch nicht wie die Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, sondern sie lost ebenso wie die Scheidung der Ehe mit der Rechts-
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Aeues großdeutsches Gerecht tritt am 1. August in Kraft
Eheschließung im Namen des Reiches durch einen Standesbeamten.
Der 100. Geburtstag des Grasen Zeppelin
Oie Feiern in Friedrichshafen.
geworden sind. , , .
Don den bisherigen besonderen 4 £ i3 Dungsgrünben ist der Ehebruch beibehal- l.en. Zu ihm tritt als neuer Scheidungsgrund Die Verweigerung der Fortpflanzung. Danach kann ein Ehegatte Scheidung begehren wenn Der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich wei- ?ert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur ^Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden Eäfet Im übrigen kann die Scheidung begehrt werben, wenn ein Ehegatte durch eine schwere E h e - Verfehlung oder durch ehrloses oder un- ittliches Verhalten die Che so tief Zer - cuttet hat, daß die Wiederherstellung einer rech-
Das neue deutsche Cherecht, das innerhalb weniger Monate seine endgültige Gestalt gewonnen hat, zeigt durch den Namen „Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet" den hervorstechenden Charakter, daß es die auf diesem Gebiete in Oe st erreich herrschenden unhaltbaren Zustände beenden soll. Es wäre nicht möglich gewesen, die besonders störenden und peinlich empfundenen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zu beseitigen und neues R-cht an ihre Stelle zu setzen, ohne daß man gleichzeitig dies wichtige Gebiet für ganz Großdeutschland einheitlich regelte. So schwer die Arbeit war, die Notwendigkeiten des nationalsozialistischen Gemeinwesens innerhalb so kurzer Zeit im Eherecht zu verankern, so sehr hat dabei eine Grundauffassung des Nationalsozialismus geholfen, daß nämlich der Richter als Vollstrecker des Rechtsgefühls im Volk weitere Auslegungs- und Entscheidungsbefugnisse haben muß als im früheren Staat, In den Erläuterungen, die dem Gesetz von maßgebender Stelle mitgegeben wurden, heißt es ausdrücklich, daß man von dem aussichtslosen Versuch abgesehen habe, alles und jedes in Paragraphen zu kleiden.
Im österreichischen E h e r e ch t wirkten sich die kirchlichen Bindungen des Katholizismus nahezu ungehemmt aus. Zehntausende von österreichischen 'Chen, sogenannte Dispensehen, waren nur halblegal und konnten auch von Dritten aus irgendwelchen selbstischen Beweggründen angefochten werden. Nach dem neuen deutschen Eherecht gibt es keine Che, die nicht i m Na men des Reiches
ten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann; wer sich jedoch selbst einer schweren Cheoerfehlung schuldig gemacht hat, kann die Scheu düng nicht begehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grunde dem gesunden Volksempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. . .
Neben diesen Scheidungsgründen, die ein Verschulden voraussetzen, führt das Gesetz in viel weiterem Umfang als bisher solche Scheidungsgründe auf, die zur* Scheidung unabhängig von dem Verschulden eines oder beider Teile führen können. Künftig ist die Scheidung auch dann möglich, wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch ein Verhalten zerstört hat, für das er wegen seiner krankhaften geistigen Veranlagung, z. B. wegen Hysterie, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Geisteskrank- feit eines Ehegatten ist, abweichend vom bisherigen Recht, Scheidungsgrund ohne Rücksicht darauf, wie lange die Erkrankung während der Ehe schon dauert.Das gleiche gilt von dem Schei- dungsgrund der s ch w e r e n a n st e ck e n d e n o d e r ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten. Ein neuer Scheidungsgrund ist sodann der Umstand, daß ein Ehegatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig unfruchtbar geworden ist. Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch aus- geschlossen, wenn die Ehegatten mitein» ander erbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind haben; desgleichen kann auch wer selbst unfruchtbar ist oder wer eine neue Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde eingehen dürfen tue Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüber hinaus soll in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich mog»
Berlin, 9.Juli. (DNB.) Im Reichsgesetzblatt itron 8. d. M. ist unter der Überschrift „Gesetz über die Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung inb der Ehescheidung im Qanbe Oesterreich und im ihrigen Reichsgebiet" ein neues großdeut - ches Ehegesetz verkündet worden. Dieses Ge- «tz beseitigt mit einem Schlage die schweren Miß- Mänbe, die sich im Lande Oesterreich aus den Marren dogmatisch-kirchlichen Bindungen des bärtigen Eherechts ergeben hatten und die dort über »en Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öf- .entliche Leben zu vergiften drohten. Zum anderen iber unterzieht das Gesetz auch das bisher im Altreich geltende Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschneidenden Blenderungen, durch die schwerwiegende Mängel der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschal-
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Die Einführung eines einheitlichen Rechts der Ehescheidung bedeutet für Oesterreich Die Aufhebung des Grundsatzes von der Unlösbarkeit des Bandes katholischer Ehen. Damit ist zugleich der Weg freigemacht, um die nach bisherigem österreichischem Recht von Tisch und Bett geschiedenen Chen, deren Zahl in die Zehntausende geht, e n d - gültig zu lösen. Die Beseitigung des Rechtsatzes von der Untrennbarkeit katholischer Ehen chafft endlich auch die Voraussetzung für die Be- «tigung des bitteren Unrechts, das am deut chen Volke Oesterreichs durch die Behandlung der soge- -lannten DiSpensehen begangen wurde; die Zahl dieser Ehen wird derzeit aus etwa 50 000 geschätzt. lieber diese für das Land Oesterreich lebenswichtigen Fragen hinaus ist das nunmehr für das gan^e Reich einheitliche Ehescheidungsrecht aüf neuen Grundlagen aufgebaut, um die Achtung vor der (Che als Grundlage des völkischen Gemeinscharts- rebens noch zu stärken, zugleich aber tue Auslösung solcher Ehen auf unständige Weise zu ermöglichen, die für die Volksgemeinschaft wertlos
Berlin, 9. Juli. (DNB.) Der deutschen Presse : machte Reichsjustizminister Dr. Gürtner längere Ausführungen über das neue großdeutsche Eherecht. In den Mittelpunkt seiner Ausführungen stellte der . Minister den Satz, der das Gesetz selbst bis in den letzten Paragraphen beherrscht: „Die Ehe ist kein Vertrag!" Wenn die Familie die Zelle . des Staates ist, müsse der Staat das Recht und die Pflicht haben, sich um die Ehe zu kümmern und das Zustandekommen gewisser Eheschließungen zu verhindern. So werde kwch den Bestimmungen des neuen Gesetzes durch den Staatsanwalt die verwerfliche Ehe zertrümmert, die entgegen dem Verbot des Rasseschutzgesetzes oder nur mit dem Willen geschlossen wurde, etwa den Namen des Mannes oder seine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Bei der Schilderung der Einzelheiten des neuen Eherechts befaßte sich Dr. Gürtner auch mit dem schwierigen Problem des Ehebruchs. Er erwähnte, daß von mancher Seite die Forderung erhoben wurde, den Ehebruch überhaupt nicht als absoluten Ehescheidungsgrund gelten zu lassen und dem Richter die Entscheidung zu überlassen, ob im gegebenen Fall das Verhalten des Ehebrechers als ausreichender Ehescheidungsgrund anzusehen sei. Das Gesetze sei diesen Weg schon deshalb nicht gegangen, weil es nach deutschem Rechtsempfinden unvorstellbar sei, daß em Dritter entscheiden soll, ob zum Beispiel der Mann einen Ehebruch feiner Frau dulden soll oder nicht. Trotzdem sei der Ehebruch seines absoluten Charakters als Ehescheidungsgrund in gewissem Sinne entkleidet worden. Wenn der verletzte Ehegatte durch sein ganzes Verhalten bekundet hat, daß er den Ehebruch nicht als eheftörend empfindet, darf er ihn auch nicht als Ehescheidungsgrund ver-
roäre. Es war selbstverständlich, daß insbesondere die nationalsozialistische Rassenpolitik im Eherecht Anerkennung fand. Unter die Eheverbote ist daher neu der Grund „Blutsverschiedenheit" ausgenommen, daneben kommt als neuer Gedanke der Mangel der Chetauglichkeit zu seinem Recht. Die Ehe ist nicht nur eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, sie ist auch die Pflanzstätte der neuen Generation. Die Grundsätze und Erfahrungen des Nationalsozialismus auf dem Gebiete der Vererbungslehre mußten so im neuen Che- recht verankert werden, daß einer wachsenden Zahl neugeborener Kinder wertvolles Erbaut mitgegeben wurde. Die Stellung des Kindes ist gegenüber früher gesichert und ausgebaut worden. Eine Nichtigkeitserklärung der Che hat nur bann die Kennzeichnung der Kinder als unehelich zur Folge, wenn die Ehe rafsenschänderischen Charakter getragen hat und den Gesetzen der Erbgesundheit zuwider lief.
Wenn dem Nationalsozialismus vorgeworsen wird, daß er der Einrichtung der Ehe nicht genug Achtung entgegenbringe, so muß im Gegenteil fest- gestellt werden, daß sich bas neue Recht bewußt von der Auffassung entfernt hat, daß die El)e ein bloßer Vertrag sei. Bedeutsam ist auch, daß sogenannte Willensmängel nicht mehr die Nichtigerklärung der Ehe, sondern nur die Aufhebung zur Folge haben. Dabei soll Unklarheit und Täuschung über die Vermögenslage des Ehe» gatten feinen Grund mehr für die Anfechtbarkeit der
Zeppelin beschäftigte. Er beantwortete auch die Frage, ob die Erfindung des Grafen Zeppelin für die Verkehrstechnik von bleibendem Wert sein werde, zuversichtlich. Durch die beklagenswerte Katastrophe des „Hindenburg" seien wir dazu gelangt, den letzten Schritt zur Vervollkommnung des Zeppelinschiffes durch eine wirtschaftlich tragbare Verwendung von Helium zu tun. Wir könnten mit Genugtuung sagen, daß uns dieser Schritt gelungen ist. Die Frage der Beschaffung von Helium aus den Vereinigten Staaten, so fuhr Dr. Eckener fort, sei jedoch noch nicht endgültig gelöst, und es gelte auch weiterhin, in das Werk des Grafen Zeppelin zu vertrauen. General der Flieger (Sperrte überbrachte die Grüße des Generalfeldmarschalls Göring und feierte er den Grafen Zeppelin als tapferen Soldaten und als großen Erfinder, für den es wie heute im Dritten Reich kein „Unmöglich" gegeben habe. Wenn heute, so schloß der General, weniger technisch, sondern mehr politisch Schwierigkeiten auftauchen, so könne man doch überzeugt sein, daß es gelingen werde, auch diese Hindernisse zu überwunden. Der Direktor des Luftschiffbaues Dr. Schmid gab schließlich bekannt, daß zum Gedächtnis des 100. Geburtstages des Grafen Zeppelin eine Altersversorgung für die im Zeppelin-Konzern tätigen Gefolgfchaftsmitglieder eingeführt werde. Ein Grundstock von 1,2 Millionen sei bereits bereitgestellt.
lich wäre, die Scheidung ausgeschlossen sein, wenn das Scheidungsbegehren nach den besonderen Umständen des Falles dem gesunden Volksempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Mit Rücksicht auf völlig zerstörte Ehen, in denen die Ehegatten häufig jahrelang ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung getrennt voneinander leben und die aus keinem der bereits erwähnten Gründe geschieden ^werden können, ist schließlich vorgesehen, daß jeder Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen seit drei Jahren aufgehoben und die Wiederherstellung einer rechten Lebensgemeinschaft infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des eheligen Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Um Mißbrauchen oorzubeugen ist bestimmt, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, wenn die Zerrüttung von dem anderen ganz oder überwiegend verschuldet ist. Dieser Widerspruch ist jedoch unbeachtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nach den besonderen Umständen des Falles sittlich nicht gerechtfertigt ist. .
Das Gesetz regelt ferner die allgemeinen Schei - dungsau'sschließungsgründe der Verzeihung und des Fristablaufs sowie die Folgen der Scheidung. Die gegenseitige Unterhalts- pflicht der geschiedenen Ehegatten ist je nach dem Grade der Schuld, die einen Ehegatten an der Zerstörung der Ehe trifft, abgestuft. Die Gewährung eines Billigkeitsanspruchs ist, abweichend vom bisherigen Recht, in ZukUnft auch bann möglich, wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden ist. Das Schicksal der Kin - der aus geschiedenen Ehen hängt nicht mehr wie bisher ausschließlich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil oder von dem Lebensalter des Kindes ab. Für die Frage, welchem der Ehegatten die Sorge für die Person eines Kindes anvertraut werden 'soll, ist künftig vor allem anderen das Wohl des Kindes maßgebend. — Das Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Eine eingehende 1 llebergangsregelung sichert seine sofortige Wirksamkeit.
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Friedrichshafen, 8. Juli. (DNB.) Die gesamte Bevölkerung der Stadt Friedrichshafen nimmt Anteil an der Feier des 100. Geburtstags des Grafen Zeppelin. Am Vorabend fand im Kurgartenhotel ein Begrüßungsabend statt. Dabei bemerkte man die Tochter des Grafen und ihren Gatten, Gräfin und Graf von Brandenstein - Zeppelin. Ministerialrat M ü h li g - H o f m a n n und Oberst B r e i t h a u p t vom Reichsluftfahrtminifte- rium, Ministerialdirektor Thomas vom Reichspostministerium, Kapitän zur See I h f f e n als Vertreter von Generaladmiral Raeder, Generalmajor S p a n g im Auftrage des Oberbefehlshabers des Heeres, sowie Reichsminister a. D. Albert und Staatssekretär a. D. Sem alb. Von Frankfurt a. M., als ber neuen Heimat ber Zeppelin- Luftschiffe, hatte Gauleiter Sprenger feinen Stellvertreter ßinber entfdnbt. Als auslänbische Gäste hatten Commanber Rosendahl (Neuyork) und Direktor B r o n f i n g (Amsterdam) die Reise nach Friedrichshafen gemacht, um den großen deutschen Erfinder zu ehren.
Die Feier am Haupttage wurde durch die Einweihung des neuerbauten Zeppel i n-Mu s e u m s eröffnet, wobei Graf von Brandenstein- Zeppelin die Festrede hielt. Anschließend fand in ber Ringbauhalle bes Luftschiffbaues Zeppelin eine Geburtstagsfeier statt, bei ber sich Dr. E ck e - n e r eingehend mit ber Persönlichkeit des Grafen
Deutschen Kunst. Ebel in jedem ihrer Mittel, über» eich im Gegenständlichen, bestrickend in ber Wir- Ling, sind sie ein vielbegrühtes Juwel ber Aus- lefluhg. Man möchte, sie könnten im Festzug am Sonntag mitgetragen werden. Sie würden dann xicht für sich selber sorgen, sondern auch für die Nitstrebenden, die Kampfgenossen im Haus ber Deutschen Kunst, unb ein würbiges Enbglieb sein in der großen Kette des Zuges „Zweitausend Jahre putsche Kultur". Dr. Hans Arthur Thies.
Festlicher Ausklang des ersten Tages.
«egrützungsabend im Bürgerbräukeller und Festaufführungen.
Ein von freudiger Gehobenheit und festlicher Stimmung erfüllter B e a r ü ß u n g s a b e n d der ^eichskammer der bildenden Künste und Festauf- Ährungen der Münchener Theater bildeten den Ülusklang des ersten Tages. Das Bäuerische Staatschauspiel brachte als erste Festaufführung Shake- p e ar e s Königsdrama „Richard III." in 1 er Inszenierung. Frank Schweikarts in einer vollendeten Darstellung heraus, die bas festliche j)au5 des Nationaltheaters bis zum letzten Augen- Uick in ihrem Bann hielt. Die Bühnenbildner Otto IReigberts und die musikalische Untermalung !es dramatischen Geschehens durch den Komponisten Robert Tanks trugen zur Verstärkung des gro- ,en Eindrucks wesentlich bei. Vor einem auserlese- 1 ten Publikum, unter dem sich zahlreiche Ehrengäste cus Partei und Staat, Wehrmacht unb Stabt be- anben, würbe im Residenztheater Richard Strauß' „Ariadne auf Naxos" unter ber ünstlerischen Leitung von Generalmusikbirektor Clemens Krauß in neuer Inszenierung zur festlichen Aufführung gebracht. Die Bayerische Staats-
>r Erfrischung bitten, q abzuschlagen, HM wieder unhöflich g«'
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Operette am Gärtnerplatz bescherte die beiter»be» nehmer des Tages der deutschen Kunst würbe. Peter chwingte Uraufführung von „Liebe, Trom» Kreuder, der Komponist, leitete selbst bas Or- mein und Fanfare n", die für alle Zuschauer ehester. In den Kammerspielen im Schauspielhaus ‘ en Erlebnis in einem glänzenden Rah» endlich gab es eine glänzend geleitete Festauftuh- ........ * ~ rung von „Hokuspoku s" von Curt Götz.


