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Nr. 257 Zweiter Blatt

Giehener Anzeiger (General-Anzeiger für GberWen)

Mittwoch. 2. November 1958

Das Recht im täglichen Leben.

Ekfmdrrprmzip und Angeffellienerfindung

Die MndWnMonn muß gewahrt werden

Kem

flucht Schuldigen anwendet.

Die Haftpflicht des Kellners.

runqsaefellfchaft die Prüfung der Frage erschwert bekannt gemacht war/verpftichtet gewesen, bei den ader vielleicht überhaupt unmöglich gemacht, ob bei Gästen sofort zu kassieren. Außerdem sei auch nicht derEntstehung des V^ersicherunasfalles nicht viel- sofort der Geschäftsführer in Kenn- nis gesetzt wor- leickt ein Verschulden des Radmhrers selbst mitqe- den. der sich dann mit bemüht hatte, bie betreffen^ mirtt hat. chatte der Kläger sich vorschriftsmäßig, den Gäste ausfindig zu machen. Las Arbeitsgericht

NSG. Der Gauobmann der DAF. nimmt Ver­anlassung, bei der Frage der Patentanmeldungen durch die Gefolgschaftsmitglieder auf folgende we­sentliche Punkte hinzuweisen:

Das neue Patentgesetz bringt den Uebergang vom Anmelderprinzip zum Erfinderprinzip. Danach steht das Recht auf das Patent dem Erfinder oder fei­nem Rechtsnachfolger zu und nicht mehr dem ersten Anmelder. Diese wichtige Neuerung zwingt zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise der Rechts­beziehungen zwischen dem Angestelltenerfinder und dem Unternehmer.

Das Erfinderprinzip bejaht das auf dem geistigen Schöpfungsakt der erfinderischen Leistung beruhende Persönlichkeitsrecht des Erfinders, das als Ausdruck der Ehre des Erfinders innerhalb der Gemeinschaft des gesamten Volkskörpers hinter keiner anderen Rechtsverpflichtung, es sei denn gerade hinter der Verpflichtung gegenüber der Volksgemeinschaft, zurücktreten kann. Allein dem Erfinder als geistigem Urheber der neuen technischen Erkenntnisse kann in erster Linie die hohe Ehre und die damit der Ge­meinschaft gegenüber verpflichtende, vermögensrecht­liche Erfindungsverfügung zufallen. bo h. er allein hat vor jeder anderen chm auferlegten Bindung zu­nächst das Entscheidungsrecht darüber, die Erfin-

V.A. Ein Landesarbeitsgsricht hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, ber. wichtig genug ist, allgemein bekannt zu werden. Es handelte sich um folgendes:

In.einer Tarifordnung war ausdrücklich nieder- gelegt, daß eine Kündigung nur schriftlich und un­ter Ancfabe ber Gründe erfolgen dürfe. Eine ganz klare Bestimmung also. Und doch gab es, wie die Praxis zeigte, einen Fall, ber bie Möglichkeit eines Rechtsstreites zuließ. %

Ein Betriebsführer nämlich, für dessen Betrieb bie erwähnte Tariforbnung Gültigkeit hatte, sah sich genötigt, eines seiner Gefolgschaftsmitglieder fristlos zu entlassen. Er sprach bem Gefolgschafts- mitglieb gegenüber die fristlose Entlassung aus und ließ es babei beroenben. Das Gefolgschaftsmitglied wandte sich jedoch an das Arbeitsgericht und klagte auf Fortzahlung des Lohnes. Als Begründung führte der Entlassene an, seine fristlose Entlassung hätte, da es sich auch bei einer fristlosen Entlassung um eine Kündigung handele, schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen müssen. Dies sei nicht geschehen. Infolgedessen sei die ihm gegenüber­liegende ausgesprochene fristlose Entlassung rechts-

nung darstellt.

Die Fahrerflucht hat aber nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern, wie ein soeben veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 1938 (7. U. 72/38) zeigt, auch finanzielle Auswir­kungen gegenüber dem Fahrzeugbesitzer. Ein Kraft­fahrer hatte im März 1934 einen Radfahrer an­fahren, diesen dann aber hilflos zurückgelassen, um sich der Feststellung zu entziehen. 3m, Januar 1937 wurde der Täter ermittelt und daraus zu einer Ge-

Aber auch ber Fabrikbirektor, besten Berufsfahrer­eigenschaft soeben noch verneint würbe, wirb bann zum Berufsfahrer, wenn er mit seinem Wagen z. B. Geschäftsfilialen besucht. Tut er dies, dann ist er für alle Fahrten Berufsfahrer. Dieser er­höhten Haftung kann er sich aber bann entziehen, wenn er sich pensionieren läßt unb nur noch Auto fährt (RG. 65/98).

Um in Zukunft solche gekünstelte unb ungerecht­fertigte Ergebnisse zu verhindern, betrachte man nur den als Berufsfahrer, ber mit feinem Fahren einen Beruf ausübt unb einem Erwerb nachgeht, nicht aber schon den, ber irgenbeinen Beruf hat und sich hierbei eines Fahrzeuges als Verkehrsmittels bedient (Bruniecki, Berufsfahrer oder Herrenfahrer, IW. 1938/298).

Diese Ausführungen sollen nicht einer laxeren Ahndung der durch 'Verkehrsunfälle hervorgerufenen fahrlässigen Körperverletzungen das Wort reden. Die Strafrahmen des § 230 StGB, find so weit gespannt, daß durch ihre Ausschöpfung diese gesetz­liche Bestimmung ein wirksames Mittel gegen die überhandgenommenen Verkehrsunfälle darstellt.

vor einer übereilten Maßnahme zu bewahren. Er sollte vielmehr auf Grund dieser Bestimmung dazu gezwungen werden, die Maßnahme ber Kündigung erst nach genauer Ueberlegung zur Anwendung zu bringen. Das Landesarbeitsgericht betonte sodann weiter, daß, wenn man diesen Gedanken über Sinn und Zweck der genannten Tarifbestimmung bei ber einfachen Kündigung unterschiebe, so müsse man dies um so mehr bei der besonders harten Maß- ncchme ber fristlosen Kündigung tun. Auch in die­sem Falle muß also die Kündigung schriftlich unb unter Angabe ber Grünbe erfolgen, um den Be­triebsführer vor einer übereilten Maßnahme zu

bewahren.

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann man wohl zustimmen. Jedoch könnte man sich bei einer Überprüfung ber Entscheidungsgründe vorstellen, daß eine einfachere Begründung ausrei­chend gewesen wäre. Wenn die Tarifordnung bei der Kündiaung ausdrücklich Schristsorm und An­gabe der Gründe vorschreibt, so ist damit jede an­dere Art der Kündigung rechtsunwirksam. Wir brauchen gar nicht nach bem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung zu fragen. Führt aber eine derartige Entlassung bie Rechtsunwirksamkeit ber Künbigung herbei, bann güt ein gleiches für den

ermöglicht, dann hätte die Witwe ihre^ Schadenersatz­ansprüche im unmittelbaren Anschluß an den Un­fall erheben müssen. Dadurch hätte aber die Ver­sicherungsgesellschaft schon im Jahre 1934 und nicht erst Mitte 1937 Gelegenheit gehabt, sich ebenfalls rechtzeitig mit den Unfallsursachen zu beschäftigen. Der Kläger hat infolgedessen durch sein Verhalten die besondere Treupflicht, die ihm durch bas Ver­tragsverhältnis mit der Beklagten auferlegt war, 3um Nachteil ber Beklagten aufs schwerste verletzt. Bei dieser Sachlage kann er nach Treu und Glau­ben keinerlei Versicherungsschutz verlangen."

Diese Entscheidung deckt sich mit der Einschätzung, die das gesunde Volksempfinden für den der Fahrer-

LPD. Das Kölner Arbeitsgericht fällte jetzt eine Entscheidung, die die in Frage kommenden Fach­kreise sehr interessieren wird. Infolge eines plötzlich niedergehenden Platzregens nahmen zahlreiche Gäste, die im Garten eines größeren Restaurants faßen, Zuflucht in den Reftaurationsfaal. Ein im Garten tätig gewesener Aushilfskellner meldete nun abends bei der Abrechnung, daß verschiedene Gäste, bie zu­sammen für 6 Mark verzehrt hatten, bei bem plötz­lichen Aufbruch bie Zeche schuldig geblieben seien. Der Kellner verlangte nun am Kölner Arbeitsgericht von bem Inhaber des» Restaurants bie 6 Mark als Schadenersatz. Der Beklagte wandte ein, der Kläger habe den Verlust selbst verschuldet, denn er sei, wie es auch durch Aushang eines Plakates im Betrieb

Schadenersatzpflicht bei verspäteter Aushändigung der Arbeitspapiere.

NSG. Grundsätzlich müssen die Arbeitspapiere eines Gefolgschaftsmitgliedes diesem ,bei Beendigung des Arbeitsoerhältnisses ausgehändigt werden, so­fern nicht etwa wie dies beim Arbeitsbuch ber Fall ist der Gesetzgeber für ganz bestimmte Aus­nahmefälle eine abweichende Regelung vorgesehen hat. Bei verspäteter Auslieferung hat der Betriebs­führer für den Zwischenlohn, ber infolge des Feh­lens ber Arbeitspapiere nicht verdient werden konnte, aufzukommen. Aus diesem Grund hatten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht auch einen Bauunternehmer zur Bezahlung eines solchen zwei­tägigen Zwischenlohnes verurteilt, weil die Arbeits- papiexe eines Gefolgsmannes, der ordnungsgemäß drei Tage zuvor gekündigt hatte, im Augenblick ber Entlassung nicht zur Hand waren, sondern erst zwei Tage später ausgefolgt wurden. Der Unternehmer aber war der Auffassung, daß eine' Verurteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ber Gefolgsmann den Eintritt des Schadens nicht beweisen könne. Er legte darum Revision beim Reichsarbeitsgericht ein. Dieses wies die Revision jedoch als unbegründet zurück, weil die Reichstarifordnung für das Baugewerbe eine schlechthin gültige Verpflichtung zur Fortzah­lung des Lohnes ausspricht, wenn die Arbeitspa­piere durch das Verschulden des Betriebsführers nicht rechtzeitig ausgehändigt werden können. An­gesichts einer so eindeutigen Tarifbestimmung könne die Schadenersatzpflicht nicht an den Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens aeknüpst werden. (Urteil vom 13. April 1938 RAG. 265/37.)

nis bestraft, weil das Zurücklassen eines Verletzten "in hilfloser Lage einen Ausfluß unsozialster Gesin-

Jm Straßenverkehr wird keine Handlung vom! nach begangener Fahrerflucht noch innerhalb ber - - - ---------- * "r ' nächsten 24 Stunden bei der Polizeibehörde gemek-

Jm Straßenverkehr wird keine Handlung vom!

Staat und auch von der Öffentlichkeit so stark mifc i-- -----. ..... - < ~ ,, .

billigt, als die Fahrerflucht. Sie wird mit Gefäng- det und dadurch eine Aufklärung des Tatbestandes

_ 1 »rmnnlirhf hnnn hatte hiß Witwe ihre Sckadenersatz-

entschied, daß nach § 10 des Gaststättentarifs bas Bedienungspersonal das Möglichste zu tun hatte, um Zechprellereien zu verhüten. Sei dagegen das sofortige Kassieren untersagt, so hafte der Unterneh­mer für evtl. Zechprellereien. Das Gefolgschaftvmii- glieb hafte im übrigen nur bei Vorsatz ober Fahr­lässigkeit. Im oorliegenben Falle habe der Kläger die Pflicht gehabt, sofort zu kassieren: er könne sich auch nicht damit entschuldigen, er habe den betref­fenden Aushang nicht gesehen. Der Kläger habe demnach fahrlässig den Verlust verschuldet und könne keinen Schadenersatz verlangen. Die Klage wurde daher kostenpflichtig abgewiesen.

Der Mieterschutz.

Durch die Zweite Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miei- und Pachträume vom 31. August d. I. sind auf bem Gebiete bes Mieterschutzes zahlreiche Aenderungen eingetreten. An dem Grundsatz einer möglichst all­gemeinen Geltung der Mieterschutzbestimmungen wurde zwar festgehalten. Wieweit aber bie Aus­nahmen Platz greifen, darüber herrscht in ber Praxis noch vielfach Unklarheit. Es erscheint des­halb angebracht, den gegenwärtigen Stand des Mie­terschutzes im einzelnen kurz darzulegen.

Zunächst ist der Mieterschutz für die vom Reich geförderten Kleinsiedlungen ausgeschlossen 'worden. Diese Kleinsiedlungen werden den Siedlern erst nach einer Probezeit von drei Jahren zu Eigen­tum übertragen. Die Ausschließung des Mieter­schutzes bedeutet, daß während der Probezeit Sied­ler,' bie sich nicht bewähren, wieder entfernt werden können.

Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den ge­meinnützigen Wohnungsunterneh- m ungen. Soweit sie Genossenschaften sind, müs­sen sie die Möglichkeit haben, Mitglieder, die ihre Pflichten gegen die Genossenschaft nicht erfüllen ober aus ihr ausscheiden, aus den ihnen mietweise überlassenen Wohnungen zu entfernen. Insoweit ist deshalb der Mieterschutz ausgeschlossen worden. Dies gilt auch für von gemeinnützigen Wohnungsunter- nehmen errichtete und an Kaufanwärter für einige Jahre probeweise vermietete Einfamilienhäuser. Muß das Unternehmen vom Kaufanwartschafts­vertrag zurücktreten, um sich einen zuverlässigen Kauf an wärter zu suchen, so ist ein Kündigungsschutz nicht gegeben.

Für Werkwohnungen bestanden schon bisher wesentliche Ausnahmen vom Mieterschutz, die sich aber nur auf die vom Werk selbst vermieteten Wohnun- gen erstreckten. Da neuerdings die Werkwohnungen meist von Wohnungsunternehmen unter finanzieller Hilfe ber Werke errichtet unb an Werkangehörige vermietet werben, sind die Sondervorschriften auch auf diese Art Werkwohnungen ausgedehnt worden, um sie von Betriebsfremden freimachen zu können.

Schon bisher galt der Mieterschutz nicht für Woh­nungen in Gebäuden, die in Eigentum oder Verwaltung des Reiches oder eines Lan­des stehen und für Wohnzwecke des Reiches oder der Länder benötigt werden. Die Zweite Verord­nung hat nun bie Kündigung bei Gebäuden erleich­tert, deren Errichtung von ber Wehrmacht ge­fördert wurde, falls die Räume von ber Wehrmacht benötigt werben. Das gilt auch für Gebäude, die zur Unterbringung von Angehörigen solcher Be­triebe gebraucht werden, die nicht nur vorübergehend Zwecken ber Wehrmacht bienen. Sofern das Reich den Bau von Beamtenwohnungen durch Darlehen aeförbert hat, ist bem Vermieter ein be­sonderes Kündigungsrecht gegeben, falls die an An­gehörige anderer Personenkreise vermieteten Woh­nungen wieder für Beamte benötigt werden. In den zuletzt genannten Fällen kann jedoch ber ge= fünbigte Mieter unter Umständen Ersatz ber Unkosten verlangen.

Zum Schluß muß noch bie für Umbauwoh­nungen erfolgte Klarstellung erwähnt werben. Sie besagt, daß ber Kündigungsschutz bei durch Um­bau ober Teilung gewonnenen Wohnungen nur bann gilt, wenn es sich sowohl räumlich wie wirt­schaftlich um selbständige Wohnungen handelt.

Außer den genannten, durch bie Zweite Verord­nung geschaffenen Sonderbestimmungen bestehen Ausnahmen vom Mieterschutz nur noch für beson­ders teure Wohnungen mit einer Jahresfriedens- miete mit 2400. Mark oder mehr in Berlin, von 1800 Mark oder mehr in den Orten ber Sonder­klasse unb von 1200 Mark oder mehr in ber Orts­klasse A sowie für alle Wohnungen, die nach bem 30. November 1937 bezugsfertig geworben sind ober noch werden. Das Verbot der Kündigung zum Zwecke der Mietsteigerung auf Grund ber Anord­nungen des 'Reichskommissars für bie Preisbildung gilt dagegen selbstverständlich für alle gemieteten Räume.

düng durch eine Patentanmeldung zur Offenbarung zu bringen und die Priorität zu sichern.

Man muß zu ber Schlußfolgerung gelangen, baß ber Uebergang vom Anmelber- zum Erfinderprin­zip bem Gefolgsmann bas Selbstanmelderecht grundsätzlich verschafft hat, und es nur einem Ver­harren in den bem Anmelderprinzip entsprechen­den Auffassungen zuzuschreiben ist, wenn sich die Auswirkung des Erfinderprinzips in dieser Rich­tung nur allmählich ergeben.

Ich weise darauf hin, daß verschiedene Fälle der letzten Zeit eroeben Haden, daß der neue Geist des Nationalsozialistischen Patentgesetzes vom Mai 1936 noch nicht überall Platz ergriffen hat und baß wertvolle Pionierarbeit ber Gefolgschaftsmitglieder in selbstsüchtiger Weise nicht nur nicht anerkannt, sondern geradezu faustrechtmäßig dem mittellosen Erfinder das Leistungsergebnis entzogen wird ohne entsprechende gerechte Vergütung.

Ich mache es deshalb allen Betriebsführern zur Pflicht, hier das zu tun, was dem Erfinderprinzip entspricht. Daß das Gefolgschaftsmitglled die Er­findung dem Betrieb gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen hat, ist eine Selbstver­ständlichkeit, die sich aus bem Treueverhältnis zwi­schen Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied ergibt.

Aber noch aus einem anderen Gesichtspunkt sind dieBerufsfahrer" des Reichsgerichts den berufs­losen Fahrern gegenüber, die oft über. bebeufenöe Mittel verfügen, benachteiligt. Diesen i)t es leicht, durch entsprechende Gelbaufwendungen den ver­letzten von der Stellung eines Strafantrages abzu­bringen und sich selbst vor einer Freiheitsstrafe z bewahren. Die Strafverfolgung ber ,

hingegen finbet, wie erwähnt, ohne Rücksicht a f einen Strafantrag bes Verletzten statt.

Nur in einigen Entscheidungen wich bas Reichs­gericht in gewissem Sinne von der strengen Urne seiner ständigen Rechtsprechung ab. In RG. 36/406 entschied es, daß ein Arbeiter, der mit feinem t^br» rod zu seiner Arbeitsstätte fährt, nicht Berufs­fahrer ist, da er durch das Radfahren seine Berufs­

ausübung, bie überhaupt erst in ber Fabrik be­ginnt,ermöglicht".

Auch der Fabrikbirektor ist, wie ber Arzt, der mit seinem Wagen lediglich zu seiner Privatklinik fährt, bann nicht als 'Berufsfahrer anzusprechen, wenn er sein Auto nur zum Aufsuchen seines Büros benutzt. Die Begründung ist die gleiche wie die in RG. 36/406. Anders ergeht es aber dem kleinen Landwirt, der seit dem frühen Morgen fleißig in seinem Hofe arbeitete und nun ahnungslos mit seinem Rad wie gewöhnlich nach seinen Aeckern fährt. Da er sich durch sein Radfahren seinen Be­ruferleichtert" und nicht erstermöglicht", ist er Berufsradfahrer. Es ist einfach unverständlich, was die TatsachenBerufserleichterung" undBerufs- ermöglichung" mit einer besseren Einsicht und ge­steigerten Sachkunde zur Führung eines Fahrzeuges zu tun haben! Besser als der radfahrende Landwirt hat es der bekannte Amateur-Straßenrennfahrer. Er, von Beruf kaufmännischer Angestellter, ist trotz seiner täglichen ausgedehnten Trainingsfahrten, trotz seiner genauen Mechanikerkenntnisse nie Be­rufsfahrer.

fängnisstrase von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Als nunmehr die zivilrechtlichen Scha­densersatzansprüche der Witwe gegen ihn geltend gemacht wurden, teilte er seiner Versicherungsgesell­schaft vorschriftsmäßig und rechtzeitig den Schadens­fall mit. Diese lehnte aber die Gewährung von Ver­sicherungsschutz ab. .

Das Oberlandesgericht hat ihr in ber von dem Fabrzeugbesitzer eingeleiteten Klage rechtgegeben. Es geht hierbei von ber richtigen Ueberlegung aus, daß der Kläger, der den Radfahrer in hilfloser Lage liegengelassen hatte, dadurch die beklagte Versiche­rungsgesellschaft der Gefahr ausgesetzt hat, daß die Verletzungen des Radfahrers schlimmere folgen nach sich ziehen und dadurch die Deckungspflicht der Beklagten einen größeren Umfang annahm, als dies der Fall gewesen märe, wenn der Autofahrer sich sofort um den Verletzten gekümmert hätte. Er hat aber durch das Weiterfahren nicht nur die etwaige Rettung des Verletzten verhindert, er hat vielmehr "gleichzeitig auch eine rechtzeitige Feststellung des Tatbestandes vereitelt und dadurch seiner Verstche-

Wer ist Berufsfahrer?

Liefe Frage befchäftigt seit Jahren die juristische Theorie und vor allen Dingen die Praxis. Sell ber Motorisierung Deutschlands, insbesondere seit dem Umbruch, ist es für den Richter eine der Haupt­fragen, ob er bei Körperverletzungen durch Vtzr- kehrsunfälle den Täter gemäß § 230 Absatz I ober 8 230 Absatz II des Strafgesetzbuches behandeln soll. Diese gesetzliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut: I.Wer durch Fahrlässigkeit bie Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe ober mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." II.War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders. verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden." Nach Absatz I dieser Bestimmung wird der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Gefäng­nisstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Voraussetzung ber Strafbarkeit ist aber gemäß § 232 StGB., daß ber Verletzte ober sein Vorgesetzter (§§ 232 Ab­satz III, 196 StGB.; bei Ehefrauen auch der Ehe­mann, §§^232 Absatz III, 196 StGB.) Strafantrag stellt. Fehlt es an biefein Strafantrag, bann kann der an bem Verkehrsunfall Schuldige" nie wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern nur wegen Übertretung ber Reichsstraßenverkehrsordnung be­straft werden. Ist das Gericht aber ber Auffassung, daß ber Täter vermöge seines Amtes, Berufes ober Gewerbes zu ber Aufmerksamkeit, bie er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, so kann es ihn nach § 232 Absatz I, 2. Halbsatz, ohne Straf­antrag verurteilen. Gemäß § 230 Absatz II kann es außerdem die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöhen. /

Der Gesetzgeber sagt aber trotz dieser verschieden­artigen Regelung nicht, wer was hier inter­essiert als Berufsfahrer anzusprechen ist. Die Ausarbeitung dieses Begriffes blieb deshalb ber Rechtsprechung, in erster Linie also bem Reichs­gericht vorbehalten. Das Reichsgericht hat aber durch seine ständige Rechtsprechung einen so weit gespannten Berufsfahrerbegriff geprägt, daß es sich in immer steigendem Maße Angriffen von allen Seiten ausgesetzt sieht und sogar bemerken muß, daß zahlreiche untere Gerichte ihm offen die Ge­folgschaft aufsagen. Erst in jüngster Zeit haben das Oberlandesgericht Hamm (Juristische Wochenschrift fJW.j 1938/580) und bas Landgericht Kottbus in einem Sinne entschieden, der einen Bruch mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Trotz aller Angriffe unb ungeachtet des Gesetzes vom 28. Mai 1935, bas es von seiner Bindung an frühere Entscheidungen befreite, hält das Reichs­gericht, wie es seine Entscheidung vom 2. April 1936 (IW. 1936/1910) beweist, an seiner überholten Rechtsprechung fest.

unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht trat ber Auffassung bes

Gefolgschaftsmitgliebes bei unb begründete feine ~ s.

Entscheibung damit, daß die Bestimmung im Tarn, Fall der fristlosen Kündiaung. Die mittofe Kundl- nach der Schriftform unb Angabe ber Gründe Dtp gung ist unb bleibt nämlich nichts anderes, als eine langt würden, den Grund habe, den Betriebsführer Kündigung.

Wie entscheidet nun unser höchstes Gericht die Frage des Berufsfahrers? Nach seiner Ansicht ist nicht nur z. B. d e r Berufsfahrer, für den das Autofahren eine Haupttätigkeit feines Berufes dar- stellt, also ber Fernlastfahrer, ber Taxichauffeur usw., sondern auch der, für den Fahren eines Kraftwagens nur eine Hilfs- ober Nebenverrich- tung zu feiner Berufsausübung ist. (So z. B. Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen 64. Band, Seite 430 sRG. 64/430]). Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen: Der Landarzt fährt einen Kraft­wagen, damit er seinen Patienten auf >n Dörfern und Höfen schneller Hilfe bringen kann. Er ist, wie die Krankenschwester, die zum gleichen Zwecke em Leichtmotorrad benutzt, Berufsfahrer. Der Pfarrer, ber üblicherweise mit seinem Rad in eine Fmal- gemeinbe eilt, um bort Sterbenden beizustehen, er ist Berufsradfahrer. Genau so ergeht es dem Ingenieur, der mit seinem Kraftwagen stwe /Bau­stellen abfährt, bem Kaufmann, der aus Höflichkeit des öfteren seinen Kunden die Waren nach Hause fährt. Diese Beispiele lassen sich bis ins Unendliche vermehren. Fast jeder Volksgenosse hat einen Be­ruf unb wirb gelegentlich seinen Kraftwagen be­nutzen, um sich seinen Beruf etwas zu erleichtern. Obwohl alle biese Kraftwageneigentumer mit Aus­nahme ber obengenannten wirklichen Berufsfahrer, bei benen das Autofahren zur Ausübung ihres Chauffeurberufes unbedingt erforderlich ist, einen, völlig anders gearteten Beruf ausuben, so unter­stellt das Reichsgericht bei 'hnen, lediglich auf Grund ber Tatsache, daß sie zur Erlelchtepung ihres Berufes ein Fahrzeug benutzen, eine bessere Sach­kenntnis und größere Einsicht und behandelt s e, wenn sie jemanden mit ihrem Fahrzeug verletz haben, als Berufsfahrer. Ja, diese sind auch dann Berufsfahrer, wenn sie sich nicht auf einerBe­rufsfahrt" befinden, sondern z. B. Sonntags, um sich etwas zu erholen, mit Aren Angehor^n einen Ausflug unternehmen (RG. 59/269). Bester ihre berufstätigen Volksgenossen haben ev aber z. B. ber Sohn eines schwerreichen Vaters bie Tochter eines Fabrikanten. Obwohl vielleicht nichts anderes treiben, als mit ihrem schnittigen Sportwagen burch bie ©egenb zu rasen, obwohl sie ihren Wagen bestimmt besser kennen als der Arzt, ber Architekt, die Gemeindeschwester usw., für die ost bas Fahrzeug ein kostspieliges Hebel ift, f können sie boch nicht als Berufsfahrer betrachte werben. Die reichsgerichtlichen .'Berufsfahrer kön­nen sich den strengen Folgen ber §§ 230 II, StGB, auch bann kaum entziehtzi, wenn sie nicht mehr ihren Kraftwagen benutzet, da ihnen öies zu gefährlich erscheint, sondern zu Fuß geben. Wir z. B. ber Arzt auf einem nächtlichen Marsch ZU einem Patienten in ber Eile auf der Strotze einen anberen Passanten um, ber sich verletzt, oann I ber geplagte Arzt nun alsBerufsaeher 3U D ' hanbeln unb gemäß § 230 Absatz II S GB. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen.