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Von den Feinden des

Waldes.

Vorbeugen ist bester als Heilen."

puttkamer, Meiningen.

Don Forstmeister von

Die am häufigsten in unseren Wäldern auf gro­ßer Fläche bestandbildend oorkommenden Holzarten sind von den Nadelhölzern Kiefer, Fichte und Tanne, von den Laubhölzern Buche und Eiche. Mannig­fach ist die Verwendungsmöglichkeit des Holzes die­ser Bäume, wenn sie im Alter von etwa 70 bis 120 Jahren alshiebreif" der Axt verfallen. Man­nigfach sind aber auch die Gefahren, die das Ge­deihen der Waldbäume von Jugend an bedrohen. Das oft verborgene Wirken zahlreicher Schäd­linge, deren wichtigste wir im Tierreich zu suchen haben, rechtzeitig zu erkennen, geeignete Gegen­maßregeln zu ergreifen und soweit als möglich derartige Schädigungen des Waldes durch wohl­durchdachte Maßnahmen vorzubeugen darin sieht der berufene Hüter des Waldes, der Forst­mann, eine seiner Hauptaufgaben.

Don den höheren Tieren sind es verschiedene Haarwildarten, die dem Walde Schaden zufügen können. Obenan steht das Rotwild, das durch Schälen" (d. h. Abknabbern) der Rinde in Stan­genhölzern (das sind Waldbestände im Alter von etwa 30 bis 60 Jahren) in manchen Gegenden große Verheerungen, besonders in Fichtenbeständen, angerichtet hat, so daß vielfach der vorhandene Wildbestand zu einem großen Teil abgeschossen wer­den mußte, um den Wald zu erhalten. Außer dem Schälen" kann das Rotwild auch durchVerbei­ßen" (Abbreißen der jungen Triebe) undFegen" (Blankscheuern des Hirschgeweihs an den Stämm­chen junger Forstpflanzen) dem Forstmann man­chen Verdruß bereiten. Die üble Angewohnheit des Verbeißens" undFegens" ist übrigens auch dem weit zierlicheren Rehwild eigen und selbst H a - sen, Kaninchen und Mäuse können sich ver­möge ihrer scharfen Nagezähne durch Benagen der Rinde in Forstkulturen recht unliebsam bemerkbar machen. Während sich der Forstmann gegen durch Rehwild, Hasen und Kaninchen verursachte Schäden mit Pulver und Blei schützen kann, müß er in aus­gesprochenenMäusejahren" die flinken grauen Nager mit Gift und Gas bekämpfen.

Von den niederen Tieren sind es besonders eine Reihe von Insekten, die bei massenhaftem Auftreten ernsthafte Schäden in unseren Wäl­dern anrichten können. Wir brauchen hier nur die wichtigsten- for st schädlichen Schmetter­linge zu nennen, deren Raupen in kurzer Zeit große Waldflächen durch Abfressen der Nadeln der Vernichtung preisgeben, wenn ihrem verhängnis­vollen Treiben nicht rechtzeitig durch entsprechende Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen ein Ziel gesetzt wird. Nonne, Forleule, Kie­fernspanner und Maikäfer haben im Laufe der Jahre in deutschen Wäldern ungeheure Werte vernichtet. Millionenbeträge sind für die Be­kämpfung dieser trotz ihrer Winzigkeit bei massen­haftem Auftreten so gefährlichen Waldfeinde auf­gewendet worden und Forstwirtschaft, Forstwissen­schaft und chemische Industrie wetteifern in dem Bestreben, Methoden ausfindig zu machen, deren Erfolgssicherheit die hohen Kosten ihrer Anwen­dung rechtfertigt.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Kampf gegen die Waldverderber aus dem Jnsektenreich ist

die genaue Kenntnis ihrer Lebensgewohnheiten. Aufmerksam muß der Forstmann in seinem Re­vier den Falterflug beobachten, die Eiablage kon­trollieren, das Ausschlüpfen der Raupen nach drei Wochen im Auge behalten und den Beginn der Bekämpfung peinlich genau nach der Entwicklung der Raupen unter ständiger Berücksichtigung der jeweiligen Wetterlage einrichten. Unsere chemische Industrie hat im Lauf des letzten Jahrzehnts ver­schiedene Gifte entwickelt und diese immer mehr vervollkommnet, so daß der Betreuer des Waldes heute derartigen Raupenkalamitäten nicht mehr so hilflos gegenüber steht wie vor zehn oder zwan­zig Jahren. Das Gift witd bei windstillem, trocke­nen Wetter als feinster Staub entweder aus der Luft durch Flugzeuge oder vom Boden aus durch Motoroerstäuber auf die Nadeln der von Raupen massenhaft besetzten Kiefern- oder Fichtenbeständeverstäubt". Die Wirkung auf die Raupe kann entweder durch Aetzung der Haut nicht­behaarter Raupen des Spanners oder der Forl­eule (Berührungsgift) oder bei den beharrten Non­nenraupen durch Hervorrufen von Darmentzündung (Fraßgift) erzielt werden.

Neben den soeben erläuterten Bekämpfungsmaß­nahmen dürfen geeignete Vorbeugungsmaß­regeln gegenüber den Waldschädlingen keinesfalls vernachlässigt werden, denn auch hier gilt das SprichwortVorbeugen ist besser als Heilen". Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme gegen Jnsekten- kalam'itäten besteht in dem Schutz i h r e r n a - türlichen Feinde (Biologische Schädlings­bekämpfung" oder Entomologie). In erster Linie sind hier die Bestrebungen des Vogelschutzes zu nennen, die darauf hinauslaufen, unseren ge­fiederten Bundesgenossen im Kampf gegen die schädlichen Forstinsekten bessere Lebens- und Fort­pflanzungsbedingungen zu schaffen. Dazu gehört vor allem eine sachverständige Winterfütterung, die Schaffung von Brut-, Schlaf- und Badegelegenhei­ten sowie nicht zuletzt die energische Kurzhaltung der Singoogelfeinde, unter denen unbeaufsichtigt umherstrolchende Hauskatzen den ersten Platz ein­nehmen.

Auch durch waldbauliche Maßnahmen kann Jnsektenschäden wirksam vorgebeugt werden, indem anstelle der reinen, gleichaltrigen Nadelholz­bestände künftig ungleichaltrige Misch- be stände aus Laub- und Nadelholz begründet werden, die dem natürlichen Waldaufbau weit näher kommen als die im Zeitalter des Liberalis­mus aus naturentftemdeter Profitgier geborenen Stangenfabriken".

Natürlich gibt es auch nach zahlreiche Käfer, Pilze und sonstige Parasiten, die einzelne Waldbäume im Wachstum stören, oft sogar deren Absterben be­wirken können. Sie einzeln zu nennen, würde jedoch in diesem Rahmen zu weit führen. Gedenken wir vielmehr zum Schluß unserer Betrachtung noch eines Waldschädlings, dessen Wüten alle bisher ge­nannten oft weit übertrifft: es ist der Mensch s e l b st, der auf der einen Seite im grünen Kleid des Forstmanns keine Mühe und kein Opfer scheut, um den deutschen Wald, eines unserer kostbarsten nationalen Güter, zu wahren und zu

mehren. Auf der anderen Seite aber ist es die Un­achtsamkeit vieler Nutznießer des Waldes, die Ge­dankenlosigkeit unserer auf froher Wanderfahrt ab­kochenden Schuljugend, der leichtfertig wegge­worfene Zigaretten st ummel des im Walde Erholung suchenden Spaziergängers, die noch glimmend ausgeklopfte Pfeifenasche des Schä­fers, die in der trockenen Jahreszeit genügt, um verheerende Waldbrände zu entfesseln, die in weni­gen Stunden herrlichsten deutschen Wald in einen rauchenden Trümmerhaufen verwandeln, den Forst­mann um die Frucht jahrzehntelangen Mühens bringen, unserer Volkswirtschaft große Mengen des neben Kohle und' Eisen wichtigsten Rohstoffes Holz entziehen und damit das deutsche Volksver­mögen um beträchtliche Werte schmälern.

Darum: Schützet den deutschen Wald! Helft alle mit, dieses kostbare Volksgut für unsere Nachfahren zu erhalten! Unterstützt den Forstmann in seinem schweren, verantwortungsvollen Beruf! Und vergesset nicht den alten Spruch:Den Wald zu pflegen, bringt allen Segen!"

Amtsgericht Gießen.

Wegen Diebstahls hatte sich der 29 Jahre alte O. P. aus Rodheim, der bereits mehrmals vorbe­straft ist, zu verantworten. P. hatte während sei­ner Beschäftigung bei einer hiesigen Firma Klei­der- und Wäschestücke gestohlen. Der in der auf seinen Einspruch hin stattgefundenen Houptverhand- lung alles abstreitende Angeklagte wurde zu einer Gefängnis st rafe von sechs Wochen und zur Kostentragung verurteilt.

Einen Strafbefehl über 100 RM. Geldstrafe hatte der O. B. aus Lich erhalten, da er Voll- und Trinkmilch in den Verkehr gebracht hatte, die we­niger als 3 v. H. Fettgehalt enthielt. Der Sach­verständige hat festgestellt, daß die Milch einen Wasserzusatz enthielt und außerdem fettarm war. Da in der auf den Einspruch des Angeklagten hin stattgefundenen Hauptverhandlung nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnte, daß der Angeklagte strafbar gehandelt hat, mußte Freisprechung erfolgen.

Schöffengericht Gießen.

Das Schöffengericht Gießen hatte sich in der gestrigen Sitzung mit drei Fällen zu befassen. Zu­nächst hatte sich der Angeklagte W. H. aus Gießen wegen fortgesetztenDiebstahls und schwe­rer Urkundenfälschung zu verantworten. Der Angeklagte hatte in einem Hause in der Neu­stadt seinen Beruf erlernt. Das Haus gehörte der 83jährigen Wwe. H. Dadurch, daß der Angeklagte für deren Haushalt öfters kleine Gefälligkeiten be­sorgte, bekam er Einblick in die häuslichen Verhält­nisse. Er entdeckte so in einem Zimmer der Zeugin einen Kassenschrank. Daraufhin verstand er es, aus dem 60jährigen geisteskranken Sohn der Wwe. H., der ebenfalls in diesem Hause lebte, den Aufbewah­rungsort des Schlüssels zu dem Schrank zu erfah­ren. Als ihm dies gelungen war, reizte er den Schwachsinnigen solange, bis dieser aus Zorn das Zimmer verließ. Diese Gelegenheit benutzte der Angeklagte dann, um aus dem Kassenschrank Geld zu entnehmen. Nach den Angaben des Angeklagten ist die Witwe dadurch um 100 Mark nach und nach geschädigt worden. Die genau Höhe dieses Schadens ließ sich allerdings nicht feststellen. Als der Ange­klagte im März d. I. zum letzten Mal ans dem Kassenschrank Geld holte, entdeckte er dort auch ein Sparbuch, das auf den Namen der Wwe. H. lau­tete. Er ging damit zur Desdner Bank, legte dort

eine gefälschte Bescheinigung mit der Unterschrift der Wwe. H. vor, wonach an den Ueberbrmger des Buches 35 Mark auszuzahlen seien. Er quittierte den empfangenen Betrag dann ebenfalls mit einem falschen Namen. Der'Angeklagte war geständig, das Gericht beließ es daher bei einer verhältnismäßig geringen Strafe und erkannte gemäß dem An­trag der Staatsanwaltschaft auf zwei Monate Gefängnis, wobei noch strafmildernd ins Ge- wicht stel, daß er bis jetzt noch unbestraft ist.

Die nächste Anklage, und zwar wegen Beleidi­gung, richtete, sich gegen den E. K. aus Melbach. Der Angeklagte kam am Fastnachtdienstag d. I. spät nachts noch in eine Gastwirtschaft in Friedberg und beleidigte dort ohne jeden Anlaß einen Gast auf das Gröblichste, indem er ihn einen Faulen­zer und Krüppel hieß. Dabei war dem Angeklagten ganz genau bekannt, daß der Beleidigte infolge eines kommunistischen Ueberfalls im Jahre 1932 körperlich behindert war und auch aus diesem Grunde eine Rente bezog. Der Angeklagte war ge­ständig und führte zu seiner Entschuldigung feine große Trunkenheit an. Das Urteil lautete auf einen Monat Gefängnis. Außerdem wurde dem Beleidigten die Befugnis zuerkannt, das Urteil veröffentlichen zu lassen. Der Vorsitzende wies in der Urteilsbegründung darauf hin, daß infolge der Schwere der Beleidigung auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden mußte. Diese sei jedoch noch ver­hältnismäßig gering ausgefallen, da der Angeklagte selbst seit 1925 in nationalen Verbänden tätig ge­wesen sei und nicht aus innerer Einstellung gegen die NSDAP, gehandelt habe.

Ebenfalls unter Anklage der Unterschla­gung und schweren Urkundenfälschung stand der F. S. aus Berstadt. Der Anklage lag fol­gender Sachverhalt zugrunde: Einer der Nachbarn des Angeklagten, der Zeuge C., kam eines Tages zu ihm mit der Bitte, für ihn ein Sparkassenbuch über rund 2500 RM. aufzubewahren. Da der An­geklagte sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befand er hatte noch ein Hausanteil van 1200 Reichsmark auszuzahlen bat er den Zeugen, er möge ihm gestatten, von dem Sparbuch 1000 RM. für sich abzuheben. Der Zeuge unterschrieb auch eine diesbezügliche Vollmacht. Anfang d. I. forderte der Zeuge, der heiraten wollte, sein Sparbuch von dem Angeklagten zurück. Dieser machte jedoch allerlei Ausflüchte und gab das Buch nicht heraus. Durch einen Anruf bei der fraglichen Sparkasse mußte der Zeuge dann feststellen, daß von dem gesamten Be­trag von rund 2500 RM. nur noch 44 RM. vor­handen waren. Es stellte sich nun heraus, daß der Angeklagte Vollmachten mit der Unterschrift des Zeugen gefälscht und nach und nach fast den ge­samten Betrag abgehoben hatte. Der Angeklagte war im wesentlichen geständig, bis auf einen Be­trag von 200 RM., von dem er behauptete, daß der Zeuge ihm gestattet habe, das Geld mit einer selbstgeschriebenen, auf den Namen des Zeugen lau­tenden Vollmacht abzuheben. Im übrigen hat der Angeklagte vor einiger Zeit sein Haus verkauft und aus dem Erlös dem Zeugen 1840 RM. zurückerstat­tet. Das Urteil lautete wegen fortgesetzter Unterschlagung und fortgefetzter schwerer Urkundenfälschung unter Zu­billigung mildernder Umstände auf eine G e - fängnis strafe von fünf Monaten. Dem Angeklagten kam dabei zustatten, daß er bis jetzt unvorbestraft ist, im großen und ganzen ge­ständig war und auch den größten Teil des unter­schlagenen Geldes zurückerstattet hat.

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Die beiden Verfasser des vor kurzem erschienenen Kommentars zum Reichsnaturschuhgeseh haben hier auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen und ihres weitgehenden Einblicks in das Werden der neuen Naturschuhverordnung, die nun für das ganze Reich gilt, die Verordnung und alle dazugehörigen bisher erschienenen Cr- gänzungsbestimmungen nach juristischen, verwaltungstechnischen, wissenschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten ausführlich er­läutert und geben damit jedem eine gründliche Auf­klärung, der mit dem Naturschutz, mit der Natur über­haupt, fei es beruflich oder als Liebhaber und Na­turfreund in Berührung steht. Nicht nur die amtlichen Stellen, nicht nur Wissenschaftler, Lehrende und Lernende, Tier- und Pflanzenfreunde, nicht nur Erzieher, Richter und Rechtsan­wälte müssen über die «fragen des Naturschutzes unterrichte, sein, sondern auch botanische Vereine, Naturalien- und Her- barien-Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Präpa­ratoren, Ausftopser, Pflanzensammler, Schmuckrei- sig-Verkäuser, Äranzbindereien und die mit der Über­wachung der Märkte beauftragten Beamten, Feld­hüter, Polizeistellen usw.

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