Ausgabe 
24.2.1937
 
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Volkswirtschaftliche Zeitsragen

DieVersicherungsbeiträge in derStenererktärung

Für volljährige Kinder wird die Ermäßi­

gung auf Antrag gewährt, wenn sie ganz ober überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen 1936;

Soziale Probleme des Einzelhandels

Hal dazu geführt, daß heute

deren Erträge nur das Ein­anderen Beruf nachgehenden

auch Ko- Kraft-

lebensfähig find und kommen des einem Mannes erhöhen.

Liefe Uebersetzung

wenn das Kind zum Haushalt eines anderen ge­hört hat.

V. A. In einer Zeit, in der wirtschaftliche Not­wendigkeiten eine richtig gelenkte Warenverteilung zu einem wirtschaftspolitischen Faktor von größter Bedeutung werden lassen, müssen die sozialen Pro­bleme des Einzelhandels mehr noch als sonst in den Vordergrund treten. Unter ihnen spielt die Nachwuchsfrage eine besondere Rolle. Wenn bei­spielsweise im Industrie- und Handelskammerbezirk Berlin im Jahre 1935 von 8477 Antragstellern, die ein Einzelhandelsgeschäft eröffnen wollten, nur 58 Bewerber eine ordnungsgemäße kaufmännische Aus­bildung durchgemacht hatten, so zeigt das leider mit großer Deutlichkeit, daß der Nachwuchs des Einzel­handels weder aus der Jugend, noch aus seinen eigenen Reihen kommt. Wenn dieses Zahlenverhält­nis vielleicht auch nicht überall das gleiche ist, so zeigt es im großen und ganzen doch die richtige Lage auf. Die meisten dieser neuen Geschäftsinha­ber bestehen aus Leuten, die vorher im Einzelhan­del noch nicht tätig waren. Zwar ist ihre Zulassung von dem Nachweis gewisser Kenntnisse abhängig, aber diese beziehen sich nur auf die allgemeinen Kenntnisse, die verhältnismäßig schnell zu erwerben sind. Daneben muß man feststellen, daß einzelne Branchen des Einzelhandels außerordentlich über­altert sind. Wenn z. B. im Eisenwarenhandel rurtb 25 v. H. der Geschäftsinhaber über 60 Jahre alt sind, so kennzeichnet dies genügend die Notwendig­keit des Nachrückens der Jugend.

Für die Tatsache, daß nur ein Bruchteil des Nachwuchses aus dem Einzelhandel selbst kommt, liegt die Begründung ohne weiteres auf der Hand. Es fehlt den jungen Kaufleuten leider fast immer an Kapital, um sich selbständig zu machen. Der Wille zum sozialen Aufstieg ist da, nicht aber die Möglichkeit, diesen Willen in die Tat umzusetzen., An' diesem Punkte müßte eine Reform einsetzen. Personalkredit durch die Bank ohne sachliche Siche­rung ist dem jungen Kaufmann verschlossen. Die jetzt' schon bestehende Selbstfinanzierungsmöglichkeit durch die Edeka-Genossenschafts-Organisation ist wegen ihrer zahlenmäßigen Begrenzung nicht aus­reichend. Eine große Organisation für diesen Zweck auf breitester Basis mußte es ermöglichen, daß dem Nachwuchs des Einzelhandels, der eine gründliche, langjährige Berufsausbildung hinter sich hat, der soziale Aufstieg ermöglicht wird. Wie der Reichs- fachgruppenwalter für den Einzelhandel vor kurzem mitteilte, wird, die Deutsche Arbeitsfront der Frage der Finanzierung von Geschäftserrichtungen und -übernahmen durch tüchtige Kaufmannsgehilfen in Zukunft besondere Aufmerksamkeit widmen.

Eine solche Finanzierungserleichterung ist um so notweydiger, als es, abgesehen von drei oder vier anderen Berufszweigen, kein anderes Wirtschafts­gebiet gibt, in dem der Anteil der selbständigen Unternehmen so groß ist, wie im Einzelhandel. Don den 1,9 Millionen im Einzelhandel beschäftigten Personen waren rund 42 v. H. selbständig. Jnter- i essant ist übrigens, daß fast ein Drittel aller selb- 1 ständigen Einzelhändler weibliche Personen sind, ! wobei man allerdings annehmen kann, daß ein

sind. Darauf wurde bei einer privaten Kranken­versicherungsunternehmung eine Versicherung mit einem Jahresbeitrag von 180 Mark für die ganze Familie abgeschlossen. Infolgedessen betrug das steuerpflichtige Einkommen nur noch 4620 Mark. Damit sank es in die Steuerstufe von mehr als 4250 Mark bis 4750 Mark. Infolgedessen ist nur noch eine Steuer von 225 Mark zu zahlen, so daß

mindestens vier Monate lang für einen Beruf aus­gebildet wurden, oder sich beim Reichsarbeitsdienst (bis zum außerplanmäßigen Truppführer), oder bei der Wehrmacht (bis zum Oberfähnrich bzw. Ge­freiten), oder bei der SS.-Verftigungstruppe (bis zum SS.-Mann einschließlich) befunden haben und außerdem in dieser Zeit noch keine 25 Jahre alt waren. Die Ermäßigung kommt auch in Betracht,

Die EinkommeusteuererMung nachdenVeranlügungsrilWnien

Von Dr. jur. ei rer. pol. Wuth, Berlin.

Die Deranlagungsrichtlinien zur Einkommen­steuererklärung für 1936 sind besonders umfang­reich, weil die Veranlagungs- und Ergänzungsricht­linien der Jahre 1933/35, soweit sie auch für 1936 maßgebend sind, gleichfalls Aufnahme gefunden haben. Im folgenden sollen Erläuterungen zur Steuererklärung vor allem auf Grund der neuen Derwaltungsanordnungen des Reichsfinanzministers gegeben werden:

wagens (Kraftrades) seitens des Arbeitnehmers ersetzt werden, soweit die Vergütung in Form von Kilometersätzen erfolgt, d. h. unter Zugrunde­legung der Kosten, die sich auf Grund von Einzel­berechnungen für jeden gefahrenen Kilometer im Durchschnitt ergeben. Auch hier werden die Reichs­beamtensätze ohne besonderen Nachweis anerkannt.

Umzugskostenentschädigungen bilden für den Arbeitnehmer abzugsfähigo Werbungskosten, wenn der Umzug innerhalb der Firma erfolgt oder jedenfalls kein Berufswechsel vorliegt. Ohne weiteres lohn- und einkommensteuerfrei können Umzugs­kostenentschädigungen bis zur Höhe der Umzugs­kostenvergütungen der Beamten belassen werden.

Die Einkün te aus Kapitalvermögen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen auch Freia ktien und sonstige Frei anteile ohne Rücksicht darauf, ob etwa durch ihre Ausgabe

Steuersragen des Gewerbetreibenden.

Die Gewerbetreibenden haben ihren steuerpflich- i tigen Gewinn für 1936 grundsätzlich nach dem Ka­lenderjahr als Wirtschaftsjahr zu berechnen. Nur der buchführungspflichtige Kaufmann kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 1935/36 zugrundelegen. Soweit andere Gewerbe- ' treibende zur Umstellung ihres Wirtschaftsjah- I res auf das Kalenderjahr genötigt sind, wer- ' den sie eine Ermäßigung der Einkommensteuer im Billigkeitswege verlangen können, falls sie für 1 1934 zusätzliche Einkommensteuer zahlen mußten.

Das Konto kurzlebiger Wirtschaftsgüter muß l Bestandteil der kaufmännischen Buchführung sein. > Bei einfacher Buchführung (ohne beson­dere Konten für die Anlagegegenstände) genügt ein gesonderter i n v e n t a r m ä ß i g e r Nach­weis der kurzlebigen Wirtschaftsgüter. Bei Neu­einrichtung ordnungsmäßiger Buchführung nach Ende 1935, ohne daß vorher Buchführungspflicht bestand, können auch die schon vorhandenen kurz­lebigen Wirtschaftsgüter auf das Sonderkonto über­tragen und abgeschrieben werden, sofern sie nicht bereits fünf Jahre oder länger benutzt wurden.

Bei Abwertungsgewinnen ,die nur bis 75 v. H. ablieferüngspflichtig find, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, nicht auf Grund von Warenlieferungen oder Dienst­leistungen handelt, ist im Wirtschaftsjahr der Ent­stehung der Ablieferungsverpflichtung in der Bilanz eine Schuld einzusetzen. Vorher ist eine Passivierung der Ablieferungsverpflichtung nicht zulässig. Der verbleibende Abwertungsgewinn ist steuerpflichtig.

Die nicht-buchführenden Kleingewerbetreibenden und Handwerker werden wie im Vorjahre nach Richtsätzen eingeschätzt. Die Anwendung des Richtsatzes darf auf den einzelnen Gewerbetreiben­den nicht schematisch erfolgen, sondern soll dazu dienen, den tatsächlichen Einkünften möglichst nahe­zukommen. Die Richtsätze gelten nicht für buch- führungspflichtiqe Gewerbetreibende, auch dann nicht, wenn sie ihrer Verpflichtung zu ordnungsmäßiger Buchführung nicht nachgekom­men sind. Für diese Gewerbetreibenden ist eine Einzelschätzung des Gewinns vorgesehen, bei der die Richtsätze nur nach Lage des einzelnen Falles einen Anhaltspunkt bieten können.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, insbesondere freiem Beruf.

Für die Angehörigen der freien Berufe steht eine Neuregelungder Buchführungspflicht bevor. Die erhöhten Abschreibungen auf kurzlebige Wirtschaftsgüter setzen auch bei den freien Berufen eine den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ent­sprechende Buchführung voraus. Die Buchführung in erleichterter Form genügt nicht, so daß nach Auf­fassung des Reichsfinanzministers die Vergünstigung nur in seltenen Fällen in Anspruch genommen werden kann.

DieBesteuerungdesArbeitnehmers.

Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkom­mensteuererklärung für 1936 verpflichtet, wenn ihr Einkommen mehr als 4000 Mark betragen hat und darin Einkünfte von über 300 Mark ent­halten sind, die weder der Lohnsteuer, noch der Ka­pitalertragsteuer unterlegen haben. N e b e n e i n - fünfte* bis 300 Mark sind seit dem 1. Januar 1934 bei einem Gesamteinkommen bis 8000 Mark steuerfrei. Aus Billigkeitsgründen wird für die Zeit vor dem 1. Januar 1934 von einer nachträglichen Heranziehung von Nebeneinkünften abgesehen, wenn sie im Jahre nicht mehr als 2000 Mark betragen haben und keine vorsätzliche Steuerzuwiderhand­lung vorliegt.

Reisekostenentschädigungen, Kilometersätze, Umzugskosten.

großer Teil von ihnen nur Firmenträgerin ist, d. h. daß das Geschäft nur auf den Namen der Frau geht. Der Nachwuchs im Einzelhandel erhält heute durch die Reichsberufswettkämpfe, durch die Berufs­schulen, die zusätzliche Berufsschulung der Deutschen Arbeitsftont, Uebungsfirmen usw. eine so ausge­zeichnete Ausbildung, daß man es aufs tiefste be­dauern muß, wenn Millionen dieser jungen Men­schen nur aus finanziellen Gründen der soziale Aufstieg zur Selbständigkeit dessen befruchtende Auswirkung auf die Volkswirtschaft nicht vergessen werden sollte verwehrt bleibt.

Die Gesamtlage des Einzelhandels ist heute auch so, daß sich tatsächlich nur die besten Kräfte behaup­ten können. Die Anziehungskraft des Einzelhandels aus anderen Berufen hat sich doch so ausgewirkt, daß wir von einer sehr starken Uebersetzung im Einzelhandel sprechen können, die stellenweise auf 20 bis 30 v. H. geschätzt wird. Diese Uebersetzung in Verbindung mit dem Rückgang der Handels­spanne, d. h. des Verdienstes auf der einen Seite, verbunden ferner mit dem Wettbewerb der Waren­häuser usw.- läßt nur Einzelhandelsunternehmer mit den besten Betriebs- und Verkaufsmethoden, mit dem besten Sachkönnen bestehen. Es gibt leider eine ganze Reihe von Einzelhandelsgeschäften, viel­fach von der Ehefrau geleitet, die an sich gar nicht

eine früher vorgenommene Kapitalzusammenlegung ganz oder teilweise wieder rückgängig gemacht wer­den sollte.

Beachtet werden muß aber, daß für die genann-1 in diesem Falle sich der Krankenoersicherungsbeitrag ten Versicherungs- und Bausparkassenbeiträge, für von 180 Mark um eine nur durch ihn bewirkte Kirchensteuern und für die in § 10 Absatz 2 ge- Steuerermäßigung von 40 Mark verringert.

nannten Schuldzinsen vom Finanzamt ein Pauschal-1 '

das Durchschnittseinkommen aus einem gewöhn­lichen Einzelhandelsgeschäft 150 bis 180 RM. be­trägt. Sie ist in ihrer Auswirkung um so fühlbarer, als die Einkommenssteigerung des Einzelhandels zwangsläufig abgestoppt worden ist und sich stellen­weise sogar in eine Minderung des Einkommens umgewandelt hat, eine Tatsache, die insbesondere beim Lebensmitteleinzelhandel festzustellen ist. Durch die Festsetzung von Erzeugermindest- und Ver­braucherhöchstpreisen sind die Handelsspannen sehr genau festgelegt. Bei einer Reihe von 2Brren muß­ten sie aus volkswirtschaftlichen Gründen so knapp sein, daß sie kaum die reinen Unkosten decken. Eine Statistik hat sogar festgestellt, daß etwa die Hälfte des Umsatzes der Lebensmittelgeschäfte aus solchen Waren besteht, deren Spanne geringer ist als die entstandenen Unkosten.

Trotz dieser teilweise recht schwierigen Lage, in der sich der Einzelhandel befindet, bedeutet der Schritt zum selbständigen Geschäftsinhaber für den Nachwuchs einen sozialen Aufstieg, der mit allen Kräften gefördert werden muß. Denn ebenso sehr wie die Selbständigkeit Initiative und Verant­wortungsfreudigkeit anregt und steigert, genau so sehr braucht unsere Volkswirtschaft diese Freude am selbständigen Schaffen sowohl des einzelnen, wie des ganzen Berufsstandes. Daß hierzu aber der Nachwuchs mit gründlichster Ausbildung besser ge­eignet ist als ältere Menschen, die ohne diese Kennt­nisse und Erfahrungen neu in diesen Beruf treten, liegt klar auf der Hand.

besondere Vereinbarungen mit dem finanzamt.

Lohn- und einkommensteuerfrei können sten für die Benutzung des eigenen

terroerfen.

Die Einkünfte aus Vermietung (H a u s b e s i tz).

Für den Hausbesitz werden zur Absetzung der Werbungskosten von den Miet- und sonstigen Einnahmen wieder vom Landes­finanzamt Pauschsätze festgesetzt, soweit es sich um vor dem 1. Januar 1925 bezugsfertig gewordene Ge­bäude handelt; die Gebäudeentschuldungssteuer ist stets besonders abzugsfähig. Dagegen sind die jähr­lichen Absetzungen für Abnutzung auf das Gebäude grundsätzlich in dem Pauschsatz abgegolten.

Als Reisekostenvergütungen können an Arbeitnehmer nach wie vor die Tages- und Ueber- nachtungsgelder der vergleichbaren Reichsbeamten ohne besonderen Nachweis lohn- und einkom­mensteuerfrei gewährt werden. Die Reise­kostensätze der Beamten sind hier auch dann an­wendbar, wenn es sich um eine Reisetätigkeit i n - nerhalb einer räumlich ausgedehnten Groß- stadt handelt und die Arbeiten in mehr als fünf Kilometer Entfernung von der regelmäßigen Ar­beitsstätte ausgeführt werden. Im übrigen tritt die für Beamte vorgesehene Kürzung der Reise­kostenvergütungen bei Dienstreisen von über sieben Tagen nicht ein. Bei Erstattung der Reisekosten an Arbeitnehmer seitens einer Firma nach einheitlichen Richtlinien und festen Sätzen empfehlen sich häufig Betriebs-

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Die Verbrauchergenossenschaften und ihre Aufgaben.

Die Verbrauchergenossenschaften sind Selbsthilfe^ einrichtungen von Verbrauchern. Ihr Wirtschafts-j betrieb ist auf die gemeinschaftliche Versorgung bet?] ihnen angeschlossenen Mitgliederhaushaltungen mit guten, preiswürdigen Bedarfsgütern gerichtet. Durch Großbezug, möglichste Verkürzung bes Waren- weges vom Erzeuger zum Verbraucher unb burch eigene Herstellung wirb eine Verbilligung der Be­darfsversorgung erstrebt. Anders als erwerbswirt­schaftliche Einzel- und Gesellschaftsunternehmungen arbeiten die Verbrauchergenossenschaften ohne die Absicht einer Gewinnerzielung. Sie sind demnach von den kapitalistischen Einzelhandels-Großbetriebs formen wesensgemäß sehr verschieden. Nach Vor- | nähme der erforderlichen Abschreibungen unb Rück­stellungen oerbleibenbe Ueberschüsse werben den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer genossenschaftlichen Betätigung zurückgewährt, b. h. bas Mitglieb er­hält aus ben Erübrigungen auf feinen Umsatz bei ber Genossenschaft eine Rückvergütung, bie gesetzlich auf 3 o. H. begrenzt ist. Ein Teil davon wirb bem Genossenschaftsanteil bes Mitgliebes zugeschrieben, ? bis ber satzungsgemäße Betrag erreicht ist. Auf diese Weise kann das Mitglied seinen Geschäfts­anteil die Summe dieser Anteile stellt das Be»u triebskapital der Genossenschaft dar ohne Schwie- [ rigkeit allmählich aufsparen. Der Anteil wird dem , Mitglied nach seinem Ausscheiden aus der Ge-> nossenschaft zuisückgezahlt.

Die genossenschaftlichen Einrichtungen sind von den Mitgliedern für die Mitglieder geschaffen. 2h j Nichtmitglieder werden keine Bedarfsgüter abge-l geben. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht jedem» Volksgenossen offen. Die berufliche Gliederung berÄ Mitglieder entspricht der Gliederung des deutschen« Volkes. Die Verbrauchergenossenschaften sind also» echte Volksgenossenschaften.

Ihrer Zielsetzung gemäß bekämpfen die Ve»V brauchergeno.ssenschaften monopolistische, auf die Er- zielung ungerechtfertigt hoher Preise gerichtete Be-.I strebungen, wofür besonders die schwedischen 23er|] brauchergenossenschaften ein gutes Beispiel bieten.? Sie pflegen den Qualitätsgedanken, erziehen bie Mitglieder zur Barzahlung und befolgen den Len- ,i stungsgrundsatz. Ihre große Bedeutung für eine 1 gleichmäßige Bedarfsversorgung erwies sich vor» allem ro(ihrenb des Krieges, wie ihnen auch jetzt iin | Zeichen der Bedarfslenkung wieder wichtige Au'- j qaben gestellt sind. Sie haben mancherlei soziale I Einrichtungen für ihre Mitglieder wie für ihre folgschaften (z. B. Kinderheime, Ferienheime) schaffen.

Es gibt heute in Deutschland etwa 1100 23er-1 brauchergenossenschaften, die imReichsbund brr I deutschen Verbrauchergenossenschaften e. 23." z>i'» sarnrnengefaßt sind. Ihre wirtschaftliche Zentrale ist 1 dieDeutsche Großeinkaufs-Gesellschaft m. b. S)' - (GEG.), bie etwa 50 Erzeugungsstätten unb 23c r- I eblungsbetriebe in allen ©egenben Deutschlands I unterhält. Die Verbrauchergenossenschaften waren I früher wegen ihrer politischen Bindungen stark um- <| stritten. Heute sind sie in den deutschen Wirtschafts-ri aufbau eingefügt unb gemäß Erklärung bes Stell I Vertreters bes Führers bem wirtschaftspolitischen. I Meinungsstreit entzogen. Ein Gegensatz zum Einzel-N hanbel besteht nicht. Verbrauchergenossenschaften N unb Einzelhanbel bemühen sich vielmehr in et­lichem Leistungswettbewerb um bie beste Bedarfs I Versorgung bes beutschen Volkes.

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Höhere Abschreibungen als a u f das Gebäude sind im allgemeinen nur noch auf für bestimmte Mieter errichtete Anlagen zulässig, bie währenb ber Dauer bes Mietvertrages abzu­schreiben sinb, sowie auf Labeneinbauten, beren Wert sich nur auf verhältnismäßig kurze Zeit er­streckt.

Die 1936 empfangenen Schulboerschrei- ungen berGemeindeschulbanleihe sinh grunbsätzlich mit bem Kurs vom Empfangstage steuerpflichtig; sie können mit einem Durch­schnittswert von 88 v. H. angesetzt werben. Auch ber Erlös aus ben Guthabenbescheinigungen unterliegt ber Einkommensteuer, ebenso bie zur Steuerzahlung verwendeten Beträge. Die Anleihe­zinsen bilden Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Vergünstigungen für Kriegs- unb Zivilbeschädigte.

Die ben Kriegs- unb Zioilbeschäbigten auf Antrag als abzugsfähig zuzubilligenben Pauschbeträge kom­men in Betracht, sofern bie Erwerbsfähig­keit um minbeftens 2 5 v. H. ge m i n b e r t ist. Sie wirb auch Angehörigen des Reichsarbeits­dienstes und ihren Hinterbliebenen gewährt, die wegen Dienstbeschädigung eine entsprechende Be­schädigtenversorgung erhalten. Zivilbeschädigte sind durch ein von außen wirkendes Ereignis (Un­fall, Verletzung) beschädigte Personen, sowie solche, bei denen ein inneres Leiden in typischem Zu­sammenhang mit dem Beruf steht (typische Berufs-

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betrag von 200 Mark ohne jeden Nachweis ab­gezogen wird. Die Sonderausgaben müssen also ben Pauschalbetrag von 200 Mark übersteigen, wenn sie eine entsprechenbe Senkung bes steuer­pflichtigen Einkommens zur Folge haben sollen. Andererseits tritt eine Steuerermäßigung erst bann ein, wenn bie 23erminberung bes steuerpflichtigen Einkommens bie Folge hat, baß es um eine ober mehrere Steuerstufen sinkt.

Man nehme an, baß ein Ehemann mit zwei Kinbern ein Einkommen von 5300 Mark hat, für bäs nach ber Steuertabelle eine jährliche Einkom­mensteuer von 316 Mark (Steuerstufe von mehr als 5250 bis 5750 Mark) zu zahlen ist. Er hat aber mit Versicherungsbeiträgen unb anberen Sonber- ausgaben im Gesamtbetrag von 500 Mark ein Ein­kommen von 4800 Mark zu versteuern gehabt, für bas in ber Steuerstufe von mehr als 4750 bis 5250 Mark 265 Mark Einkommensteuer zu zahlen

Familienermäßigungen.

Die Ermäßigung für minderjährige Kinber wirb gewährt, wenn sie 1936 minbeftens vier Mo­nate lang als minberjährig zum Haushalt bes Steuerpflichtigen gehörten. Letzteres ist auch ber Fall, wenn sie sich mit seiner Einwilligung außer- halb seiner Wohnung, jeboch nicht zum Zwecke bes Erwerbs, fonbern z. B. zum Zwecke ber Erzie­hung (Lehre) ober im R e i ch s a r b e i t s b i e n ft, bei ber Wehrmacht ober ber SS. - Verfü ° gunqstruppe zur Ausbilbung befinben. Lebt bas Kinb zusammen mit seinen Eltern im Haushalt ij eines anberen, so steht bie Ermäßigung boch gründ-« sätzlich ben Eltern zu. Eine Ausnahme besteht, wennH bas Kinb z. B. mit seiner Mutter bei Pflegeeltepn (z. B. Großeltern, auch sonstigen Derwanbten) wohnt, ober bem Großvater z. B. Kinberermäßigung auch" für bie Mutter zusteht, ba biese noch minberjährig ober unter 25 Jahre alt ober verwitwet ober ge- schieben ist unb zu seinem Haushalt gehört. Das gleiche gilt, wenn bie Steuerermäßigung sich bei ben im Haushalt ber Großeltern lebenben Eltern z.B. mangels Einkommens nicht auswirken würde. Die Aufwendungen zum Unterhalt eines minder» jährigen Kindes, das zum Haushalt des geschiede­nen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ge­hört, können nur aus Billigkeitsgründen berücksich­tigt werden.

Bei den Anleihen, insbesondere Industrie- Obligationen, die zwecks Umtausches in niedriger verzinsliche Anleihen zur Rückzahlung gekündigt worden sind, liegt der Einlösungskurs häufig er­heblich über bem Ausgabekurs. Der Unterschiebs- betrag ist nach ben Veranlagungsrichtlinien bei pri- oaten Gläubigern nicht einkommensteuerpflichtig. In ben Fällen, in denen bie zurückgezahlten An­leihen mit Zusatzverzinsung versehen waren, wirb beshald auch kein Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben. Auch bie Vergütung (Bonus), bie ber Gläubiger meist in Höhe von Vz v. H. beim Um­tausch erhält, stellt nur eine Ermäßigung bes An­schaffungspreises für bie neuen Schulbverschreibun- gen bar unb ist ber Einkommensteuer nicht zu un-

Die Einkommensteuererklärung gibt Veranlassung, barauf hinzuweisen, daß für Krankenversicherungs­beiträge unter Umständen erhebliche Steuerermäßi­gungen in Anspruch genommen werden können. Es können neben Beiträgen für Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbs­losenversicherungen auch die Beiträge für private Krankenversicherungen als sogenannte Sonderaus­gaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Abzug ist nicht nur zulässig für die eigenen Krankenoersicherungsbeiträge des Steuer­pflichtigen, sondern auch für die seiner Ehefrau und einer Kinder, für die ihm Kinderermäßigung ge­währt wird. Allerdings dürfen die Abzüge für die in § 10 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ge­nannten Versicherungen wie unter Umständen auch ür Bausparkassenbeiträge zusammen den Jahres­betrag von 500 Mark nicht übersteigen. Dieser Be­trag erhöht sich aber um 300 Mark für die Ehe­rau, 300 Mark für das erste Kind, 400 Mark für >as zweite Kind, 600 Mark für das dritte Kind, 800 Mark für das vierte Kind und je 1000 Mark für das fünfte und jedes weitere Kind. Beispiels­weise kann also ein Familienvater mit Frau und drei Kindern für Versicherungs- und Bausparkassen­beiträge zusammen bis zu 2100 Mark in Abzug bringen.

krankheit). Sonstige innere Leiden genügen ebenso wenig wie äußere Beschädigungen, bie nur Folge innerer Krankheiten sinb (3.23. spinale Kmberläh- mung), insbesondere auch nicht bloße Alterserschei­nungen. Die Vergünstigung gilt auch für durch Geburtsfehler körperlich behinderte Personen, bie schon von Geburt an einen äußerlich erkennbaren Fehler (z.B. steifen Arm) aufweisen, ber sie am freien Gebrauch bes Gliebes hinbert. Tuberkulose unb sonstige bloße Krankheitsanlagen, die spater z.B. zu Kniegelenksteifheit führen, genügen nicht. Ergibt sich eine höhere Erwerbsminderung infolge mehrerer Beschädigungen, so ist jeweils die höchste anerkante Erwerbsbeschädigung maßgebend; die Gesamterwerbsbeschränkung muß erforderlichenfalls durch eine besondere Bescheinigung, z. B. ein amts­ärztliches Gutachten, nachgewiesen werden.