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Das Recht im täglichen Leben.

Neuerungen im pachinvtrecht.

Don Or. Steffen,

Sachbearbeiter im Reichsnährstand.

Seit dem Weltkrieg gibt es ein Pachtnotrecht, d. h. Bestimmungen, nach denen Pachteinigungs­ämter in Landpachtverträge eingreifen können, um Notstände au beseitigen, die sich aus den besonde­ren Verhältnissen der Nachkriegszeit ergeben. Die Pachteiniaungsämter können vor allem Den Pacht­preis entsprechend den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ändern und Pachtverträge verlängern für Pachtgrundstücke bis 10 Hektar regelmäßig für zwei Jahre, für Pachtgrundstücke von 10 bis 125 Hektar regelmäßig^ für ein Jahr. Die Pachtnot­gesetzgebung (die Reichspachtschutzordnung und das Pächterkünoigungsschutzgesetz mit den entsprechen­den Bestimmungen der Länder) war in ihrer Gel­tung zunächst befristet. In den letzten Jahren ist sie immer wieder kurzfristig verlängert worden. Am 30. September 1937 lief ihre Geltung ab.

Nun hat der Führer und Reichskanzler durch ein neues Gesetz angeordnet, daß die Pachtnotgesetz­gebung bis auf weiteres gelten soll, und er hat sie zugleich durch Bestimmungen von großer Tragweite ergänzt. Es bedeutet einen wesentlichen Fortschritt, daß die kurafristigen Verlängerungen aufhören und sich nun alle Beteiligten, Verpächter und Pächter, Darauf einrichten können, daß die Gesetze nicht am 30. September zu gelten aufhörten, sondern bis auf weiteres gelten sollen, bis auf weiteres: d. h. bis zum Erlaß eines Gesetzes, das die Verhältnisse der Landpacht von Grund auf und nach national­sozialistischen Grundsätzen neuordnet. Ein Zurück zur Dertragsfreiheit, besser Vertragswillkür des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen wenigen un­zureichenden Bestimmungen über die Landpacht, gibt es jedenfalls nicht. Viele Bestimmungen des bisherigen Pachtnotrechts passen in die Gegenwart nicht mehr hinein. Es kommt vor allem heute nicht mehr darauf an, den einzelnen Pächter durch Ver­längerung des Pachtverhältnisses um ein oder zwei Jahre das ist für landwirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr als eine Räumungsfrist gegen die allzu große Härte einer Entsetzung vom Pacht­grundstück zu schützen. Der Ausgangspunkt ist heute anders. Es gilt, die gesamten Kräfte des Landvolks aur Sicherung der Dolksernährung, zur Ertrags­steigerung einzusetzen.

Das Landpachtwesen Hat bei diesem Einsatz eine große Bedeutung. Von 3 046 000 landwirtschaft­lichen Betrieben über 0,5 Hektar mit 26,6 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften 1450 000 Betriebe (etwa 48 v. H.) insgesamt 4,4 Millionen Hektar Pachtland (etwa 17 v. H.). Das neue Gesetz ermächtigt die Pachteimgungsämter, Pachtverträge ahne Rücksicht auf die Größe auf an­gemessene Zeit zu verlängern und Bestimmungen in Pachtverträgen, die der Ertragssteigerung ent­gegenstehen, aufzuheben oder abzuänoern, wenn dies zur Sicherung der Volksernährung erforderlich ist und der Kreisbauernführer zustimmt. Der Päch­ter, dessen Vertrag abläuft, bekommt nun nicht nur eine Rämungsfrist. Auf seinen Antrag kann viel­mehr das Pachteinigungsamt auf angemessene Frist das Pachtverhältnis auch für Grundstücke über 125 Hektar verlängern, d. h. für die Zeit, die ein Pacht­verhältnis dauern muß, um eine ordentliche Bewirt- fchaftung sicherzustellen. Das sind im allgemeinen neun Jahre bei Grundstücken und 18 Jahre bei Pachthöfen.

Die Voraussetzung, daß die Verlängerung der Sicherung der Volksernährung dient, ist bei jedem ordentlich wirtschaftenden Pächter erfüllt. Jeder Bauer und Landwirt weiß: Vächterwechfel mindert den Ertrag. Vor Pachtende spart der alte Pächter mit allen Aufwendungen, die in der Hauptsache seinem Nachfolger zugute kommen, und der neue Pächter muß auch erst wieder seine Erfahrungen sammeln. Zu dieser Ertragsminderung darf es nicht kommen. Nur wenn der Eigentümer des Pacht­grundstücks für die Dauer selbst bewirtschaften will, dann muß der Pächter weichen, denn die Ertrags­minderung durch den Abzug des Pächters wird auf die Dauer durch die Eigenbewirtschaftung ausge­glichen, bei der der Wechsel des Bewirtschafters nicht mehr so einschneidend wirkt.

In vielen Verträgen ist nicht geregelt, wer die Kosten für Verbesserungen zu tragen hat. Oft sind diese einseitig dem Pächter auferlegt, oder der Ver­pächter hat die Vornahme von Verbesserungen von seiner Zustimmung abhängig gemacht, die er ohne Grund verweigern kann. Die Sicherung der Dolks­ernährung verlangt heute aber von jedem Hof, auch von jedem Pachthof und für Eigenland und Pachtland, Verbesserungen in großem oder kleinem Umfange. Für die Erfüllung dieser Pflicht steht neben dem Bewirtschafter, dem Pächter, auch der Eigentümer, der Verpächter, ein. Er darf die Vor- nahme von zweckmäßigen Verbesserungen nicht willkürlich hindern und muß sich auch in billiger Weise an den Kosten beteiligen, die ja sein Eigen­tum im Wert erhöhen.

Der Pächter soll in das Pachtgrundstück nicht nur seine Arbeithineinstecken", sondern er muß auch für Handelsdünger, Saatgut usw. Mittel auf­wenden, wenn er ordnungsmäßig wirtschaften will. Darum ist gerade auch die Höhe des Pachtpreises für die Bewirtschaftung des Pachtgrundstückes von entscheidender Bedeutung. Der Pachtpreis muß gerecht" oder, wie es in den Anordnungen des Reichskommissars für die Preisbildung heißt, volkswirtschaftlich gerechtfertigt" sein. Das Pacht­einigungsamt muß ihn im Wege der Vertrags­änderung herabsetzen, wenn es erforderlich ist. Den Anträgen muß der Kreisbauernführer zustimmen, wenn das Pachteinigungsamt ihnen stattgeben will.

Pachtverträge, die neu geschlossen werden, wer­den im Genehmigungsverfahren nach der Grund- stuckoerkehrsbekanntmachung vom Landrat (bzw Oberbürgermeister, Bezirksamt usw) aufHerz und Nieren geprüft". Für sie stehen in den vom Reichsnährstand herausgegebenen Einheitspachtver­tragen Muster zur Verfügung, die gerade auch die Anforderungen des Vierjahresplanes beachten Mit dem neuen Gesetz ist jedenfalls sichergestellt, daß von nun an auch der letzte schon bestehende Pacht­vertrag die Gewähr für ein* ordnungsmäßige Be­wirtschaftung schafft.

Wann ist hau? wirtschaft iche TäSigkeit gegen Unfall versichert?

Die hauswirtschaftliche Tätigkeit (z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung der Mahlzeit, Jn- standhalten und Reinigen der Bwhnräurne, Waschen von Leib- und Bettwäsche) unterliegt als solche nicht der reichsgesetzlichen Unfallversicherung. Daher sind

Personen, die hauptsächlich in der Hauswirtschaft tätig sind (z. B. Hausangestellte) nicht gegen Unfall versichert. Anders ist es bei Personen, die haupt­sächlich in einem versicherten Betriebe beschäftigt sind. Bei ihnen erstreckt sich die aus der versicherten Betriebstätigkeit entspringende Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die hauswirtschaftliche Tätigkeit. Dabei bestehen wieder Unterschiede, je nachdem, ob es sich um einen als Beschäftigten Versicherten (Arbeiter, Gehilfen, Ge­sellen, Lehrling, Angestellten) oder um einen als Unternehmer Versicherten bzw. dessen Ehegatten handelt.

Bei den Beschäftigten (Arbeiter, Angestellten usw.) erstreckt sich die Unfallversicherung Dann auf die hauswirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie hauptsächlich eine versicherte Betriebstätigkeit verrichten und vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zur haus- wirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. Die hauptsächliche Tätigkeit des Herangezogenen muß also in der Erledigung versicherter betrieblicher Ver­richtungen bestehen. Die Heranziehung zur haus- wirtschaftlichen Tätigkeit muß kraft des bestehenden

(versicherten) Arbeitsoerhältnisses erfolgen. Ein bloßer gewöhnlicher Gefälligkeitsdienst ist ebenso­wenig versichert, wie die Verrichtung einer hauswirt­schaftlichen Tätigkeit auf Grund bestehender Fami­liengemeinschaft. Dagegen ist versichert ein Fabrik­arbeiter, der von seinem Unternehmer zu einer haus- wirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen wird.

Von den als Unternehmer Versicherten bzw. deren Ehegatten kommen hier wegen des engen Zusam­menhangs der Hauswirtschaft und Landwirtschaft nur die landwirtschaftlichen Unternehmer in Be­tracht. Für die landwirtschaftlichen Unternehmer kann die Satzung der Berufsgenossenschaft die Un­fallversicherung auf die hauswirtschaftliche Tätigkeit erstrecken. Ein Landwirt steht bei der Verrichtung einer hauswirtschaftttchen Tätigkeit aber nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigt ist, und wenn die haus- wirtschaftliche Tätigkeit mit der Landwirtschaft zu­sammenhängt, z. B. Holzspalten für land- und haus- wirtschaftliche Zwecke, Kartoffelholen zur Herrichtung des Viehfutters und der Mittagsmahlzeit.

Sie Lmkommensteverermäßigungen.

Von Dr. jur. ei rer. pol. St Wuih.

Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer entsteht besonders häufig die Frage, inwieweit der Steuerpflichtige mit Rücksicht auf die Ausgaben in der Familie eine Ermäßigung der Einkommensteuer erlangen kann. Da das Steuerrecht die Familie entsprechend ihrer Bedeutung für die Volksgemein­schaft besonders begünstigt, sind in dieser Hin­sicht zahlreiche Möglichkeiten einer Steuerermäßi­gung gegeben, über deren Voraussetzungen jedoch bei Den Steuerpflichtigen vielfach keine ausreichende Klarheit besteht.

Bei erheblichen Ausgaben für die Kinder reichen die gesetzlichen Kinderermäßigungen häufig nicht aus, so daß eine besondere Ermäßigung auf. Grund der Ermäßigungsoorschrift (Einkommensteuergefetz § 33) beantragt werden muß. Fälle einer besonderen Steuerermäßigung sind hohe Ausbildungs­und Unterhaltungskosten für die Kinder gegenüber der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen kn den gleichen Einkommen- und 23er« mögensverhältnissen, die eine besondere Ermäßigung auch neben den Kinderermäßigungen rechtfertigen können. In Betracht kommen ferner u. a. Krank- heitskosten, Ausgaben für die Unterstüt­zung mittelloser Angehöriger u. dgl.

Allgemeine Voraussetzung für die An­wendung der Ermäßigungsvorschrift ist, daß das Einkommen 20 000 Mark, bei Steuerpflichtigen mit Kinderermäßigung für mindestens drei Kinder 30 000 Mark nicht übersteigt. Es muß eine außer­gewöhnliche Belastung vorliegen, die nicht in all­gemeinen, sondern in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit begründet ist. Die besonderen Ausgaben müssen ferner insgesamt bestimmte Hundertsätze des Einkommens erreichen, nämlich bei einem Einkom­men von 5000 Mark für Steuerpflichte ohne Kinder 10 v. H., bei solchen mit einem oder zwei Kindern 8 v. H., mit drei oder mehr Kindern 6 v. H. des Einkommens; bei Einkommen zwischen 5000 und 10 000 Mark sind die Sätze 12, 10 und 8 v. H., bei einem Einkommen zwischen 10 000 und 15 000 Mark 15, 12, 10 o. H. und bei höherem Einkommen 20, 15 und 12 v. H. des Einkommens. Eine Ermäßi­gung kann nach neuer Rechtsprechung auch bei höherer Sonderbelastung versagt werden, wenn der Steuerpflichtige über ein größeres, mehr oder min­der leicht verwertbares Vermögen verfügt (RFH. vom 30. Juni 1937 VI A 411/37). Bei Ausbildungs­kosten für die Kinder muß es sich um besonders hohe, das übliche Maß überschreitende Ausgaben handeln oder der Steuerpflichtige durch große Kinderzahl besonders stark belastet sein. Bei höheren Einkünften des Steuerpflichtigen werden die üblichen Ausbildungskosten für Hochschulstudium usw. im

allgemeinen nicht berücksichtigt (RFH. vom 28. Jan. 1937 RStBl. S. 351).

Auch erhebliche Ausgaben für Krankheit, Todes­fall oder Unglucksfall oder sonstige besondere Um­stände können zu einer Steuerermäßigung unter den allgemeinen angegebenen Voraussetzungen füh­ren. Sind Schulden für diese Zwecke aufge­nommen, so wird die Belastung rm allgemeinen erst bei ihrer Tilgung berücksichtigt. Zuschüsse an verheiratete Kinder können nach den Veranlagungsrichtlinien ebenfalls eine außerge­wöhnliche Belastung bilden. Für die Gewährung einer Aussteuer wird im allgemeinen ein entspre­chendes Sondervermögen (Versicherungssumme) oder sonstiges Vermögen vorhanden sein. Immer­hin kann trotzdem eine außergewöhnliche Belastung vorliegen. Daß das Vorhandensein von Vermögen grundsätzlich die Gewährung der Vergünstigung nicht ausschließt, hat der Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 30. Juni dieses Jahres bestätigt; die Vermögensbildung und die Vermögenserhaltung sollen durch einkommensteuerliche Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Anderseits kann das Ver­mögen im einzelnen Falle auch dann in Betracht gezogen werden, wenn es so hoch und wenigstens zum Teil- so leicht verwertbar ist, daß die Sonder­belastung nichtzu einer empfindlichen Beeinträch­tigung der Permögenslage fuhrt", z. B. weil das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit schon allein für eine angemessene Lebenshaltung hinreicht und darüber hinaus noch Zinsen aus erheblichem Kapi­talvermögen die Lebenshaltung erleichtern.

Unterhaltsleistungen an bedürftige Ange­hörige insbesondere seitens von Ledigen kommen in besonderem Maße als außergewöhn­liche Belastungen steuerermäßigend in Betracht. Voraussetzung ist, daß sie notwendig und ange­messen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der Unter­halt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht (z. B. den Kindern über 25 Jahren) oder freiwillig ge­währt wird. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Höhe der Unterhaltsleistungen wird auch steuer­lich anerkannt. Im übrigen muß jedoch der Unter­haltsempfänger zunächst sein eigenes Vermögen für den Unterhalt eingesetzt und verwertet haben, so­fern es nicht nur geringfügig ist oder lediglich per­sönlichen Wert hat ober bei einer Veräußerung verschleudert werden müßte. Das erforderliche Maß der Unterstützung wird bei Aufnahme des Bedürf­tigen in den Haushalt des Steuerpflichtigen mit höchstens 80 Mark monatlich angenommen, wobei eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzu­rechnen find, nicht jedoch eine von ihm geleistete Haushaltshilfe; neben einer Rente von 30 Mark monatlich kann also etwa eine Belastung mit 50 Mark monatlich angenommen werden.

Aus der Rechtsprechung.

Die Auslegung des Volistreckungsmißbrauchsgesehes

Eine wichtige Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1937 (Seite 1392 und 1393 derDeutschen Justiz") bezieht sich auf Die Aus­legung des Vollftreckungsmißbrauchsgefetzes vom 13. Dezember 1934. Die Entscheidung geht dahin, daß im Jmmobiliarzwangsversteiaerungsoerfahren der Zuschlag an den Meistbietenden wegen der Weigerung desselben versagt werden kann, dar­über Auskunft zu geben, mit welchem Damno die im Lauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Besitz feiner Firma übergegangenen Hypothe­ken des Grundstücks erworben find. Der Schuldner hatte in dem fraglichen Einzelfall gegen die Er­teilung des Zuschlags sofortige Beschwerde einge­legt mit der Begründung, daß das Vorgehen einer Firma I. und die Zuschlaaserteilung an deren Prokuristen Z. gegen das Pollstreckungsmißbrauchs­gesetz verstoße. Die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken seien von I. zu einem Spottpreis auf­gekauft worden, teilweise unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der bisherigen Inhaber. Der Meist­bietende hat zu diesen Einwendungen jegliche Er­klärung darüber, zu welchem Damno die Firma I., deren Prokurist er ist, die Hypotheken erworben hat, abgelehnt. Das Beschwerdegericht erblickte in dem Verhalten des Meistbietenden und in dem Vor­gehen der Firma ein Perhalten gegen den Schuld­ner, das sich als eine dem gesunden Volksempsin- den gröblich widersprechende Härte darstellt.

Seine Entlassung

auch bei einer zweiten Wehrdienstebung

Ein Angestellter hatte für feine erste Wehrdienst­übung Urlaub erhalten. Sie endete am 21. Dezem­ber 1936. Im Anschluß hieran nahm er sofort an der zweiten Uebung teil. Unstreitig hätte er diese andernfalls innerhalb eines Jahres absolvieren müs­sen; hierfür hätte er auch Anspruch auf weitere Be- urlaubung durch seinen Betriebsführer gehabt. Das Arbeitsgericht Berlin (5 Ca. 197/37) hat die Frage geprüft, ob dieser berechtigt war, dem Angestellten fristlos zu kündigen, weil er für die zweite Uebung nid)t mehr beurlaubt war. Diese Frage wurde ver- neint. Die Beurlaubung zu einer Hebung der Wehr­macht gibt dem Unternehmer nicht das Recht, das

Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wenn Der Betriebs­führer mit der anschließenden Teilnahme an einer weiteren Uebung nicht einverstanden war, so war er verpflichtet, bei der zuständigen Wehrdienststelle die Zurückstellung zu beantragen. Er konnte aber nicht Den Kläger zur Rückkehr aus seinem Wehr­verhältnis auffordern, da durch die unmittelbare Fortsetzung des Wehrverhältnisses der Kläger den Bestimmungen unterstand, welche Den Arbeitsbedin- gungen vorgingen."

Grenzen der AussichtspfliOt der Eltern.

Ein interessantes Urteil hinsichtlich der Grenzen der Aufsichtspflicht der Eltern fällte das Oberlan­desgericht Köln. Ein Bauunternehmer hatte nach Beendigung von Wegebauarbeiten eine dabei be­nutzte Diesel-Lokomotive noch einige Zeit auf der Baustelle stehen lassen. Während dieser Zeit wurde aus der Lokomotive ein Schmierölapparat losge- schraubt und entwendet. Dies sollte ein 12jähriger Junge getan haben. Der Pater des Knaben wurde von dem Bauunternehmer bzw. dessen Erben auf Schadensersatz verklagt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe feiner Auf­sichtspflicht gegenüber feinem Sohne nicht genügt.

Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Köln nicht. In Der Begründung des Urteils wurde u. a. ausgeführt, daß es allerdings kaum zweifelhaft fei, daß der Schmierölapparat von dem Sohne des Beklagten entwendet worden fei. Auch sei es ohne Belang, ob er den Apparat nach der Wegnahme in der Nähe versteckt, oder sonstwie beiseite gebracht habe, da eine widerrechtliche Schadenszufügung im Sinne Des BGB. § 832 auf alle Fälle schon durch das Abschrauben und Entfernen des Apparates von der Maschine gegeben fei, und zwar als wider­rechtliche Beschädigung des Eigentums nach § 823 Absatz 1 Des PGP. Dies alles könne jeDoch Dahin­gestellt bleiben, denn der dem Beklagten obliegende Beweis, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt habe, fei als geführt zu erachten. Das Maß der Auf­sichtspflicht richte sich einmal nach Den Eigenschaf, ten Des Aufsichtsbefohlenen, zum anderen nach Den Verhältnissen Des Aufsichtspflichtigen. Der Sohn Des Beklagten könne nicht als verlogener oDer uner­zogener Junge bezeichnet werden. Bestimmend für Das Maß Der zu übenden Aufsicht feien weiter die einfachen, ja Dürftigen Verhältnisse gewesen, in De­nen Der Beklagte mit seiner Familie als kleiner Landwirt bei schwerer Arbeit ums tägliche Brot

lebte. Es laste sich bei eigener angespannter Tätig- feit und häuslicher Inanspruchnahme der Ehefrau nicht vermeiden, daß der Vater die Kinder beim Viehhüten weitgehend sich selbst überlasse und daß er es bei Verwarnung und gelegentlicher Kontrolle bewenden lassen müsse. Der Beklagte habe es mit seinen Erziehungspflichten ernst genommen, und sein Verhalten in der Aufklärung der Sache habe für Verantwortungsbewußtsein und strenge Auf­fassung der Erziehungspflicht des Beklagten gefprü- chen. Nach alledem habe der Beklagte feiner Auf­sichtspflicht genügt und fei gemäß § 832 Satz^ 2 BGB. für den eingetretenen Schaden nicht ersatz­pflichtig. f ,

Als weiterer Gesichtpunkt, der dem Klageanspruch entgegenftanD, wurde in der UrteilsbegriünDung noch ausgeführt, daß bei der Entstehung des Scha­dens ein überwiegendes Verschulden Des Bauunter­nehmers insofern mitgewirkt habe, als er Die Lo­komotive nach BeenDigung Der Arbeiten noch einen Monat lang unbewacht auf Dem Felde habe stehen lasten.

Auch vertrauliche Aeußerung in der Familie kann Beleidigung sein.

Das Reichsgericht hat in einer interessanten Grundsatzentscheidung zum § 185 (der Beleidigung mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bedroht), fest- gestellt, daß eine strafbare Beleidigung auch in ganz vertraulichen Aeußerungen liegen kann, die im engsten Familienkreise fallen. Unter Beleidigung verstehe man den Angriff auf die Ehre eines an­deren durch vorsätzliche, rechtswidrige Kundgebung Der Nicht- oDer Mißachtung. Eine Kundgebung fei nicht gewollt und eine Beleidigung liege Demgemäß Dann nicht vor, wenn Der Täter ein Selbstgespräch führt, Das nach feiner Ueberzeuguna kein anderer hären kann und soll, oder wenn er feine Gedanken einem Tagebuch anvertraut, das nicht zur Kennt­nisnahme durch andere Personen bestimmt ist. Er­langt in einem solchen Falle eine andere Person durch Zufall oder Fahrlässigkeit des Täters Kennt­nis vom Selbstgespräch ober Tagebuch, so war die Kundgebung des beleidigenden Inhalts an einen anderen nicht gewollt, und eine strafbare Beleidi­gung liegt daher nicht vor.

Bei vertraulichen Mitteilungen im Freundeskreis (z. B. am Stammtisch oder beim Kaffeekränzchen) liege aber, so sagt bas Reichsgericht (Jur. Wochenschrift S. 2390; 5 D 760/36), selbst wenn Verschwiegenheit zugesichert wirb, eine gewollte Kundgebung an einen anderen vor, unb wenn sie ben Ausdruck der Nicht- ober Mißachtung gegenüber einem anderen enthält, sei der Tatbestand einer strafbaren Beleidigung er­füllt. Es sei rechtlich nicht möglich, von diesen Grund­sätzen dann abzuweichen, wenn die entsprechende Kunbgebung im engsten Familienkreis, z. B. zwi­schen Eltern unb Kinbern ober zwischen Ehegatten mit Der Vereinbarung strengster Geheimhaltung er­folgt ist. Auch bie Erwägung, daß bann wohl die Mehrzahl der Volksgenossen sich irgendwann ein- mal in einem Augenblick der Verärgerung strafbar gemacht Hobe und daß man nichts verlangen solle, was saft unmöglich fei, könne nicht dazu führen, solche Handlungen straflos zu machen. Selbstzucht auch im Kreise der Familie fei geboten, besonders wenn man an Ehrenkränkungen durch politisch Ab­seitsstehende gegenüber den Führern von Partei und Staat denke.

Feuerwehrübungen an Sonntagen.

Mit Der Zulässigkeit von Feuerwehrübungen an Sonntagen hat sich das Preußische Oberverwal- tungsgericht in einem Urteil vom 8. Okt. 1936 (Juristische Wochenschrift, 66. Jahrgang, Heft 7, Seite 431) befaßt. Der Amtsvorsteher hatte gegen ein Mitglied der Pflichtfeuerwehr, als dieses der für einen Sonntag angefetzten Uebung ohne Ent­schuldigung fernblieb, ein Zwangsgeld von 3 RM. festgesetzt. Die nach vergeblicher Beschwerde erho­bene Klage wies das Bezirksverwaltungsgericht ab, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, an der an- gesetzten Uebung der Pflichtfeuerwehr teilzunehmen; denn die Anberaumung dieses Dienstes auf ben Sonntag fei nicht ungesetzlich.

Die Revision beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Wie biefes aus führt, hat sich das Bezirks- Verwaltungsgericht mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Abhaltung der Feuerwehrübnug an einem Sonntag nicht ungesetzlich sei, denn die geltende, auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 erlas­sene Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 verbietet grundsätz­lich an Sonntagen nur alle Arbeiten, welche öf­fentlich bemerkbar und geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, und verbietet außerdem nur während der ortsüblichen Zeil des Hauptgottesdienstes öffentliche Versammlungen, Aufzüge unb Umzüge, sowie sportliche unb turne­rische Peranstaltungen, sofern hierdurch der Gottes­dienst unmittelbar gestört wird. Feuerwehrübun­gen gehören aber, wie Das Oberverwaltungsgericht gegenüber gleichlautenden Vorschriften des frühe­ren Rechts bereits anerkannt hat, zweifellos nicht zu den Arbeiten im Sinne des § 2 der oben ge­nannten Verordnung, stellen auch keine öffentliche Versammlung, Aus- ober Umzüge bar, unb fallen ebenso wenig unter ben Begriff ber sportlichen und turnerischen Veranstaltungen, ba sie nicht sportliche und turnerische, sondern öffentliche, polizeiliche Zwecke verfolgen. Sie werden also überhaupt nicht von der erwähnten Verordnung erfaßt, jo daß für sie deren Verbote nicht in Frage kommen. Auch sonst sind derartige Verbote für Feuerwehrübungen nicht erlassen. Insbesondere ist durch § 10 Abs. 1 ber vom Reichs- unb Preußischen Minister bes In­nern erlassenen Polizeiverordnung über die Pflicht­feuerwehren vom 1. November 1934 nur vorge­schrieben, daß jeder Pflichtfeuerwehrmann wöchent­lich mindestens einmal zwei Stunden zu üben habe. Dieser Vorschrift ist aber nicht zu entneh­men, daß die Uebungen nur an Wochentagen statt­finden dürfen Es ergibt sich also, daß die Abhal­tung von Feuerwehrübungen auch nach geltendem Rechte nicht verboten ist.

Rezevt bei ErläNuno, Gnppe^efabr:

Man rühre ie einen Eßlöffel Klosterfrau-Meliffen- aeiff und Lucker in einer Taffe aut um, gieße kochendes Waffer bimit und trinke dies möglichst beiß. Zwei Portionen dieses wohlschmeckenden Ge« sundheitsgrogs(Kinder die Hälfte) vor dem Schla- kenaeben einnehmen Daraus schlaff man gut und füblt ffcb am anderen Morgen meift merklcb ge* fceffert. Bur Wacfaur nehme man noch einige Tage die halbe Menge.

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(Dieses Rezept bitte ausschneidenl)