Ausgabe 
13.5.1937
 
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Wer ist lustschuhpflichtig?

Berlin, 10. Mai. Wie bereits gemeldet wurde, sind zur Durchführung des Luftschutzgesetzes die ersten Durchführungsverordnungen ergangen: Die ordentlichen Polizeibehörden haben die für den Luft­schutz-Warndienst, den Sicherheits- und Hilfsdienst, den Werkluftschutz, den Selbstschutz und den erwei­terten Selbstschutz notwendigen Kräfte aus dem Kreis der l u f t s ch u tz p f l i ch t i g e n Perso­nen durch polizeiliche Verfügung heranzuziehen. Paragraph 2 des Luftschutzgesetzes verpflichtet alle Deutschen und alle juristischen Personen, die im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung und Vermögen haben, zu Dienst- und Sachleistungen sowie sonsti­gen Handlungen, DuLungen und Unterlassungen, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind. Die Heranziehung verpflichtet zur gewissen­haften Erfüllung aller Dienstobliegenheiten, insbe­sondere zur Teilnahme an Ausbildungsveranstal­tungen und Hebungen. Zur Luftschutzdienstpflicht dürfen nicht herangezogen werden: 1. Per­sonen, die der Allgemeinen Wehrpflicht unterliegen, soweit sie nicht durch die Wehrersatz- Dienststellen als unabkömmlich zugunsten des Luft­schutzes erklärt werden. 2. Personen, die., zwar der Allgemeinen Wehrpflicht nicht unterliegen, aber für Zwecke der Kriegsführung ander­weitig benötigt werden. 3. Personen, die nach § 3 des Luftschutzgesetzes nicht in Frage kommen (wegen Lebensalters oder Gesundheitszustandes, oder Heranziehung zu anderen wichtigen Arbeiten für die Volksgemeinschaft). Zum Luftschutzdienst unfähig sind Personen, die mit Zuchthaus be­straft, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren­rechte, die den Maßregeln der Sicherung und Besse­rung unterworfen sind, die durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben oder die wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich be­straft sind. Juden können auf den Gebieten des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erwei­terten Selbstschutzes zur Luftschutzdienstpflicht heran­gezogen werden, wenn es zum Schutz ihrer Person oder ihres Eigentums notwen­dig ist. Darüber hinaus ist ihre Heranziehung nur auf Grund besonderer Bestimmungen der zuständi­gen Minister zulässig.

Heber Vergütungen und Entschädi­gungen für Leistungen verlangter Dienste wer­

den Bestimmungen noch erlassen werden. Einst­weilen wird bestimmt, daß dem Luftschutzdienstpflich­tigen bei Lehrgängen von mehrtägiger Dauer Tage - und Hebernachtungsgelder oder freie Hnterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten, bei Hebungen von mehrstündiger Dauer Fahr- und Zehrgelder sowie Gelder für die Abnutzung eigener Kleidungsstücke gewährt werden. Soweit Ausbil­dungsoeranstaltungen und Hebungen nicht außer­halb der Arbeitszeit stattfinden können, sind die Luftschutzdienstpflichtigen zur Erfüllung ihrer Luft­schutzdienstpflicht bis zur Höch st dauer von 14 Tagen im Jahr zu beurlauben. Der Hnternehmer hat daraus nicht das Recht der Kün­digung. Bei Hebungen bis zur Dauer von zwei Ar­beitstagen behält der Angestellte ober Arbeiter gegenüber dem Hnternehmer Anspruch auf Zahlung seiner Bezüge, wobei eine Möglichkeit zur Nach­arbeit noch geschaffen werden soll. Die Frage der Anrechnung im Urlaub ist sinngemäß nach den Be­stimmungen für militärische Hebungen geregelt. Zur Luftschutzdienstpflicht herangezogene Personen haben bei polizeilichen An- und Abmeldungen ihre Ver­wendung im Luftschutz anzuzeigen.

Schutzräume sind im gesamten Reichsgebiet zu schaffen. Die Schutzraumanlage besteht aus Gas­schleuse, Schutzraum, Abortraum. Bei größeren An­lagen mit mehreren Schutzräumen kann die Einrich­tung von Geräteräumen auch von Auftichts-, Ruhe- und Sanitätsräumen erforderlich werden. Der ein­zelne Schutzraum soll nicht mehr als 50 Personen aufnehmen. Für jeden Schutzrauminsassen müssen drei Kubikmeter Luftraum vorhanden sein. Die Schutzräume sind so zu bemessen, daß die nach Aus­ruf des Luftschutzes in einem Gebäude wohnenden oder arbeitenden Menschen vollzählig untergebracht werden können.

Kleine politische Nachrichten.

Obwohl Präsident Roosevelt empfohlen hatte, den freiwilligen Arbeitsdienst zu einer dau­ernden Einrichtung zu machen, beschloß das ameri­kanische Unterhaus eine Verlängerung auf nur zwei Jahre. Die Gegner des Präfidentenvor- fchlages erklärten, es sei jetzt nicht an der Zeit,

den fteiwilligen Arbeitsdienst, der mit einem jähr­lichen Aufwand von 345 Millionen Dollar ebenso­viel wie die Armee und Marine koste, zur dauern­den Einrichtung zu machen.

Frau Margarethe Frick, bi? Gattin des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, Dr. Wilhelm Frick, wurde am Mittwoch von einem Sohn entbunden.

Die japanische Wohltätigkeitsstif- t u n g Harada hat in Tokio 5000 Pen eingezahlt als Spende für die Hinterbliebenen der bei dem Untergang des LuftschiffesHindenburg" ums Leben Gekommenen. Dem Präsidenten Hisada der Wohltätigkeitsstiftung ist der Dank der Reichs­regierung übermittelt worden.

Wegen Verbreitung von Falschmeldungen über Italien ist die römische Vertreterin desNews C h r o n i c l e", Frau Mackenzin, von der italieni­schen Polizei aufgefordert worden, Italien zu verlassen.

Kunst und Wissenschaft.

Deutsche Himalaja-Mannschaft in Kaschmir.

Die deutsche Himalaja-Mannschaft teilt mit, daß sie am 1. Mai in Bombay gelandet ist. In Bombay fanden die Deutschen die Nachricht vor, daß das große Gepäck, das schon einen Monat vorher äb- gesandt worden war, richtig in Srinagar angekom­men ist, und daß die Träger unterwegs sind, um mit den Bergsteigern in Srinagar zusammenzutref­fen. Der Engländer E. O. Shebbeare, ein alter Freund der deutschen Bergsteiger, der schon 1929 und 1931 die deutschen Himalaja-Unternehmungen gefördert und begleitet hatte, und der auch diesmal wieder mitgehen wollte, mußte leider absagen, da er dienstlich unabkömmlich ist. An seiner Stelle wird Leutnant Smart sich den Deutschen anschließen. Bei der Ankunft in Bombay wurde die deutsche Mannschaft vom deutschen Konsul und von der deutschen Kolonie herzlich begrüßt und konnte dank deren Unterstützung schon am gleichen Tage die Eisenbahnfahrt an den Fuß des Himalaja antreten. Sie hofft, sehr bald in Srinagar anzukommen und unverzüglich weitermarschieren zu können.

Zeitschriften.

Im Maiheft der Deutschen Rundschau (herausgeg. von Rudolf Pechel und Paul Fechter) ist der Aufsatz Walther Pahls über Italien, den Islam und das Mittelmeer von aktuellstem Inter- esse. Wolf Goetze würdigt in seinem Aufsatz zum Problem der Weltgeschichtsschreibung Persönlichkeit und Werk Oswald Spenglers. Paul Fechter unter­sucht an Hand des künstlerischen Werkes von Wer- ner Scholz den Einfluß des Ueberbimenfionalen in Film unb Photographie auf die moderne bildende Kunst und unser Verhältnis zu ihr. Ein nicht so bekannter Lebensabschnitt Cosima Wagners, Verlöb­nis und Ehe mit Hans von Bülow, wird in einem interessant bebilderten Aufsatz von Max Millen- kovich-Morold geschildert. Anregende Randbemer­kungen und eine literarische Rundschau beschließen das gehaltvolle Heft.

Langenscheid ts English Monthly Magazine und Le Journal fran^ais Langenscheidt bringen Berichte über Tages­ereignisse die Krönung in London, die inter­nationale Ausstellung in Paris, fesselnde Er­zählungen, nette Plaudereien, spannende Abenteu­rergeschichten und viel Scherz und Humor, Rätsel und eine Uebersetzungsaufgabe. Auch die Sprache des Kaufmanns ist berücksichtigt. Der Inhalt ist selbst bei geringen Vorkenntnissen ohne weiteres zu verstehen, denn alle weniger bekannten Ausdrücke und Wörter sind neben dem Text in Randnoten übersetzt und erläutert. Das Lesen wird viel Freude bereiten, und ohne daß man es merkt, erweitert und vertieft man dabei sein Englisch und Französisch.

Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptschriftleiters: Ernst Blum» schein. Verantwortlich für Politik und für die Bilder: Dr. Fr. W. Lange; für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigen­leiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. D. A. IV. 37: 9657. Druck und Verlag: Brühl'sche Hniversitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen. Monatsbezugspreis RM. 2,05 einschließlich 25 Pf. Zustellgebühr, mit der Illustrierten 15 Pf. mehr. Emzelverkaufspreis 10 Pf. und Samstags 15 Pf., mit der Illustrierten 5 Pf. mehr.

Zur Zeit ist Preisliste Nr. 3 vom 1. Juni 1935 gültig.

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Vertreter: Emil Schmall, Biergroßhandlung und Eisfabrik, Gießen, Frankfurter Straße 7, Telephon 3883

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Mein innigstgeliebter Mann, unser treuer Bruder, Schwager und Onkel

Richard Horz

wurde uns heute durch einen jähen Tod entrissen

Emmy Horz, geb. Wagner

Grünberg (Hessen)Hessischer Hof, den 11. Mai 1937.

02441

In tiefer Trauer

im Namen aller Hinterbliebenen:

Die Beerdigung findet Freitag, den 14. Mai, nachmittags 2 Uhr statt

Am 12. Mai verschied nach längerem, mit großer Geduld ertragenem Leiden unsere liebe treusorgende Mutter, Schwiegermutter und Groß­mutter

Frau Elisabethe Größer Witwe, geb. Lang

im 61. Lebensjahre.

In tiefer Trauer:

Heinrich Größer

Anna Größer

Familie Heinrich Mohr

Hausen, den 12. Mai 1937.

Die Beerdigung findet Freitag, den 14. Mai, nachmittags 2'/, Uhr statt.

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