einmischungspolitik geworfen worden", erklärt das römische Sonntagsblatt „Voce Jt a l i a". Hinter dieser Geste stehen die roten Extremisten Frankreichs, die, finanziell von Moskau unterstützt, diese Maßnahme betrieben und von der Regierung Chautemps vorbehaltlos zugestanden erhielten. Europa wird jetzt endlich einsehen, welcher Art die Kräfte und die Einflüsse sind, die die Außenpolitik Frankreichs in diesem unglückseligen Zeitpunkt seiner nationalen Existenz bestimmen."
Der „C o r r i e r e della Sera" bezeichnet den französischen Entschluß, die Pyrenäengrenze zu öffnen, als eine Berg eltungsgeste, die die ganze Verwirrung der Pariser politischen Kreise erkennen lasse, als einen Schlag gegen den Nichteinmischungsausschuß und damit auch gegen das befreundete England. Frankreich bestätige dadurch nur noch offener seine Verbundenheit mit den Verb re cherregierungen von V a - l e n c i a und Barcelona.
Immer wieder Kloster Ebernach.
Koblenz, 8. Juli. (DRV.) Vor der Dritten Großen Strafkammer in Koblenz hatten sich wiederum zwei Brüder aus der Franziskanergenossenschaft Waldbreitbach zu verantworten, die in der Reihe der Sittlichteitsprozesse eine besonders unrühmliche Rolle spielen. Nicht viel nach steht dieser Niederlassung das bekannte Kloster Ebernach a. d. Mulde. Auch aus dieser Anstalt haben bereits eine ganze Reihe von Brüdern wegen der schwersten Vergehen gegen die Sittengesetze vor dem Richter gestanden. Zu ihnen gehören Bruder Dagobert (Karl H u t m a ch e r), der einige Jahre nach der Schulentlassung in das Kloster Waldbreitbach einttat und von dort über Bad Kreuznach nach Darmstadt kam. Hier liegt der gerichtlich festgestellte Anfang seiner Verfehlungen nut den Brüdern Hubertus und Novadus. Der Letztere ist inzwischen nach Irland „versetzt" worden. In Ebernach verging sich der Angeklagte an einer ganzen Reiye von schwachsinnigen Zöglingen, die er z. T. aus den Schlafsälen holte oder auch in den Krankenstationen und in der sogenannten Be- ruhiaungszelle mißbrauchte. Wie tief der Unhold im Laufe der Jahre gesunken war, ergab sich aus der Feststellung in der Beweisaufnahme, daß der Angeklagte sich selbst an einem im siebenten Jahrzehnt stehenden schwachsinnigen Greise verging. Auch in dem Falle des Bruders Dagobert haben die Klosteroberen ihre Pflichten in gröbster Weise verabsäumt. Der Bruder Vorsteher aus Ebernach bekundete, daß er, als ihm die widerlichen Verfehlungen des Angeklagten zu Ohren kamen, dem stellvertretenden Generaloberen Placidus Mitteilung gemacht habe. Es fand dann eine großartige „Untersuchung" statt mit dem Ergebnis, daß der geständige Bruder Dagobert nach Holland zu den übrigen verirrten Klosterinsassen versetzt wurde. In Holland mußte Bruder Dagobert in der Landwirtschaft arbeiten. Das paßte ihm ober nicht, und so trat er aus dem Orden aus und kehrte nach Deutschland zurück. Da seine Verfehlungen von dem Klosteroberen geflissentlich verschwiegen worden waren, anstatt den Unhold dem Gericht zu übergeben, konnte er in einem Koblenzer Krankenhaus als Krankenpfleger eingestellt werden, wo er sich im Jahre 1935 an einem Privatmann homosexuell verging. Dann endlich war das Maß voll, und Bruder Dagobert wurde verhaftet. Die Große Strafkammer verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus und schloß ihn für die gleiche Zeit aus der deutschen Volksgemeinschaft aus.
Der Fluch der bösen Tat.
Mit dem Franziskanerbruder Onesimus (Franz Schiebel) hatten sich vor der Dritten Großen Strafkammer in Koblenz auch seine beiden Opfer, der 22jährige Wilhelm S. und der 24jährige Josef T., wegen widernatürlicher Unzucht zu verantworten. Bruder Onesimus gehörte der Franziskaner- Niederlassung in Mülheim (Ruhr) an. Hier fand der Angeklagte T., der infolge Arbeitslosigkeit auf die Wanderschaft gegangen war, nach lanaen Irrfahrten eine Stelle als Hausbursche. Als er sich eines Tages mit Mädchen eingelassen hatte, machte Bruder Onesimus einen Riesenkrach und konnte sich nicht genug tun vor sittlicher Enttüstung. Dafür aber, daß Bruder Onesimus nichts weiter sagte — sonst wäre der arme Wanderbursche wieder auf die Straße geflogen —, mußte sich T. alle Schmierfinkereien gefallen lassen, die der nach typischer Kloster-Unmoral handelnde Bruder Onesimus an ihm vornahm. In der Verhandlung wurde festgestellt, daß Bruder Onesimus sich nicht scheute, seine harrsträubenden und ekelerregenden Untaten selbst an kranken Jungen vorzunehmen, die er mit einem Glas Kognak gefügig machte. Auch in der Wahl des Ortes für seine Unzuchtshandlungen verriet der Angeklagte seinen moralischen Tiefstand. Außer den Klosterräumlichkeiten entweihte er, so unglaublich es klingt, sogar die Sakristei der Marienkirche in Mülheim während des Gottesdienstes. Der Staatsanwalt wies darauf hin, daß dieser Fall beispielhaft für den Fluch der bösen Tat sei, denn der von dem Bruder Onesimus verführte S. hat sich später selbst als Verführer betätigt und ist deshalb auch unter bedingter Strafaussetzung abgeurteilt worden. Mit Nachdruck wies der Vertreter der Anklage auf die allen gesunden Begriffen hohnsprechende Klosterregel hin, nach der Beziehungen mit Mädchen mit dem Ausschluß aus dem Orden, die in der Verhandlung zur Sprache gekommenen ekelerregenden Schmutzereien aber nur mit Versetzung geahndet wurden. Auch in diesem Verfahren wurde die Mitschuld der Klosteroberen eindeutig festgestellt. Als der Angeklagte S. dem Klostervorsteher Mitteilung von den Vorgängen machte, warnte ihn dieser, die Vorgänge weiter zu verbreiten, sonst bekäme er es mit der Polizei wegen Verleumdung zu tun. Bruder Onesimus wurde zu zweieinhalb Jahren Gefäng- n i s verurteilt, der Angeklagte S. erhielt unter Einbeziehung des ersten Urteils ein Jahr drei Monate Gefängnis, gegen T. wurde das Verfahren auf Grund der Amnestie eingestellt.
Was sagt Kardinal Mndelein seht?
Auch in USA.: Katholischer Geistlicher als Sittlichkeitsverbrecher.
M o n r o d e (Louisiana), 11. Juli. (DNB.) Wegen geschlechtlichen Verkehrs mit einer Minderjährigen wurde ein 55jähriger katholischer Geist- licher verhaftet und unter Anklage gestellt. Er hatte ein 15jähriges Mädchen, das ein Jahr lang mit ihm zusammenlebte, fortgesetzt mißbraucht. Kürzlich war das Kind in seine elterliche Wohnung zurückgekehrt und hatte seiner Mutter von dem skandalösen Verhalten des Priesters erzählt. Der geistliche Sittlichteitsverbrecher gestand seine Schandtat vor dem Staatsanwalt ein.
Das neue deuifch-franzöfifche Wirtschaftsabkommen
,,Zm Geist freundfchastlicher Verständigung und gegenseitiger Achtung."
Paris, 10. Juli. (DNB.) Das amtliche Presse- Kommunique über die Unterzeichnung des deutsch- französischen Handelsabkommens hat folgenden Wortlaut:
„Am 10. Juli 1937, mittags 12 Uhr, ist im Quai d'Orsay in Paris das neue Vertragswert über die künftige Regelung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen Deutschland' und Frankreich unterzeichnet worden, das den Abschluß monatelanaer Verhandlungen von den beiden Regierungen in Berlin und Paris darstellt. Auf deutscher Seite unterzeichneten der deutsche Botschafter in Paris Graf Welczek und der Vertreter der deutschen Vertraasdelegation Botschaftsrat Dr. Hemmen vom Auswärtigen Amt, auf französischer Seite der französische Außenminister D e l b o s , der neue Handelsminister C h a p s a l und der Direktor für Handelssachen Herve A l p - Hand.
Die neuen Abkommen treten am 1. August In Kraft und sind auf zwei Jahre abgeschlossen. Sie treten an die Stelle der alten Waren- und Verrechnungsabkommen vom Jahre 1934, die sich bekanntlich seit dem 1. August 1935 in Liquidation befanden. So ist genau nach zwei Jahren nunmehr der seitherige einseitige Zustand durch ein Vertragssystem erseht worden, von dem zu hoffen ist, daß damit in gleichem Geist freundschaftlicher Verständi- gung und gegenseitiger Achtung vor den gebotenen Interessen des anderen, die beide Parteien durch lange und schwierige Verhandlungen hindurch beseelt haben, eine neue p e - riode freundschaftlichen und nutzbringenden wirtschaftlichen Verkehrs zwischen beiden Ländern beginnen wird. Das Vertragswert umfaßt ein neues Warenabkommen, dem über die Meistbegünfti- gung hinaus Listen gegenfettiger Zollzugeständnisse und -bedingüngen betgegeben sind. Es enthält ferner die Kontingente für die deutsche Ausfuhr nach Frankreich, die etwa den Zustand des Jahres 1934, also vor der Liquidation, wieder Herstellen. Was bemgegenüber die deutsche Einfuhr aus Frankreich anlangt, so konnte der Bezug insbesondere von Rohstoffen aus Frankreich in bedeutfamem Umfange gesichert werden, wobei gleichzettig Gewähr dafür getroffen ist, daß auch die französischen Ausfuhrimporten in ihrer Gesamtheit gebührend berücksichtigt werden.
Paris, 11. Juli. (DNB.) Reichswirtschafts- minister Dr. Schacht und der französische Handelsminister Chapsal haben anläßlich der Unter« Zeichnung des deutsch-französischen Handelsvertrages folgende Telegramme gewechselt:
Schacht an Lhapsal:
„Gelegentlich der Unterzeichnung der deutschfranzösischen Abkommen über den Warenaustausch und die Handelsbeziehungen, über die ich mit Ihrem Vorgänger verhandelt habe, bedauere ich lebhaft, mich nicht nach Paris begeben zu können, um die Akte selbst zu unterzeichnen. Ich betrachte den neuen Vertrag als einen entscheidenden Schritt zu einer glücklichen und nützlichen Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen unseren beiden Ländern. Diese Abkommen bilden eine Grundlage für eine vertrauensvolle wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich. In diesem Sinne begrüße ich Sie und beglückwünsche unsere
Paris, 10. Juli. (DNB.) Das soeben unterzeichnete deutsch-französische Vertragswert ist nicht nur von wirtschaftlicher Bedeutung, sondern dank der Vertiefung des Verständnisses für die gegenseitigen Bedürfnisse, des freundschaftlichen Geistes, in dem die Verhandlungen geführt wurden, und der Förderung der deutsch-französischen Zusammenarbeit auch von politischer Tragweite. Besondere Beachtung verdient, daß auch die neue französische Regierung, die die Arbeiten bei ihrem Antritt nahezu vollendet vor- fand, sich rückhaltlos für den Abschluß der neuen Regelung der deutsch - französischen Wirtschaftsbeziehungen eingesetzt hat.
Der grundlegende Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung besteht einmal darin, daß bei der Berechnung des Warenverkehrs die deutsche Ausfuhr nach Frankreich zur Grundlage genommen wird und daß an Stelle des umständlichen Verrechnungsverkehrs nunmehr nach beiden Seiten hin Barzahlung erfolgt.
Der Zahlungsverkehr geht von der Schätzung der deutschen Jahresausfuhr aus, die sich auf Grund der Ausfuhrzahlen vom Januar bis zum Mai 1937 auf etwa über 324 Millionen Mark oder 3,18 Milliarden Franken belief. Von diesem Betrag sind noch verschiedene Summen für bestimmte Posten abzuziehen, so daß für die Wareneinfuhr aus Frankreich 1,637 Milliarden Franken gleich 156,497 Millionen Mark jährlich ober 13 Millionen Mark monatlich zur Verfügung stünden, das sind 63 v. H. des Gegenwertes der devisenbringenden deutschen Ausfuhr.
Das Warenabkommen bezieht sich vor allem auf die Frage des Handelsvolumens und somit auf die Kontingente sowie auf die zollmäßigen Bedingungen des Güteraustausches. Hinsichtlich des Handelsumfanges ist gegenüber 1934 eine Besserung ZU erwarten. Von den von Frankreich im Jahre 1935 zurückgezogenen Kontingenten im Werte von etwa 150 Millionen Franken ist ein Drittel ganz einfuhrfrei gegeben und auch der Rest ist Deutsch- land zum größten Teil als Kontingente wieder zu- aestanden worden. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß im Reiseabkommen weitere zusätzliche Kontingente in Höhe von rund 60 Millionen Franken ver- 1 einbart wurden.
3m Rahmen des Warenabkommens kommt der in beiderseits befriedigender Weife gefundenen Verständigung über einen gegenseitigen Austausch von französischem Eisenerz gegen deutschen Koks eine besondere Bedeutung zu. Auch der Bezug von französischen Kolonialhölzern (Ofoule) erfolgt in befriedigender Weise. ,
Im Zahlungsabkommen wird an Stelle der bisherigen Verrechnung des beiderseitigen Wa- renaustauscyes die Barzahlung nach beiden Richtungen wieder in Devisen erfolgen, so daß künftig die Einnahmen der deutschen Ausfuhr nach Frankreich in vollen Umfange in Devisen der Reichsbank anfallen.
Aus den Ueberschüssen der deutschen Einfuhr wer- den ferner die Dawes- und Poung-Zinsen nach Frankreich in französischen Franken bezahlt: außerdem werden daraus alle anderen finanziellen Verpflichtungen Deutschlands gegenüber Frankreich, insbesondere auch die aus der Saarrückgliederung stammenden, verzinst und großenteils amortisiert; ferner Patente, Lizenzen, Künstlerhonorare, Urheberrechte und Schiffspassagen.
Die Beziehungen Deutschlands zu den französischen Kolonien und Mandaten sind gleichfalls auf der Basis der Meistbegünstigung geregelt und damit zugleich die Entwicklung von Kompensationsgeschäften gegeben.
Das bekannte Reiseabkommen zum Besuch der Pariser Weltausstellung in Paris, in dem zusätzliche Kontingente für die deutsche Ausfuhr nach Frankreich niedergelegt sind, ist dem Vertragswert gleichfalls zugefügt worden.
Besonders wichtig ist, daß künftig die Einreise und Niederlassung deutscher Firmenvertreter unbehindert erfolgen kann, daß für die jetzt in Frankreich ansässigen oe-utschen kaufmännischen Angestellten die Einreise-, Niederlas- sungs- und Arbeitserlaubnis gesichert und für eine weitere Zulassung solcher Personen im Rahmen eines Wiederaufbaues der Wirtschaftsbeziehungen der beiden Länder eine besonders erleichterte Regelung getroffen worden ist.
Die Durchführung der neuen Abkommen wird durch einen beiderseitigen Regierungsausschuß überwacht werden, in welchem die beiden Regierungen die beiderseitigen Unterzeichner, in deren Vorsitz auf deutscher Seite Botschaftsrat Dr. Hemmen, auf französischer Seite Direktor A l p h a n d berufen werden.
beiden Regierungen zum glücklichen Ausgang dieser Verhandlungen."
Chapsal an Schacht:
„Wir wären glücklich gewesen, Sie wieder in Paris zu sehen, um mit dem Außenminister und mir die deutsch-französischen Wirtschaftsabkommen zu unterzeichnen. Aber wir begreifen, daß Ihre hohen Aemter und Ausgaben es Ihnen nicht erlaubt haben, aufs neue nach Paris zu kommen. Mit Ihnen betrachte ich diese Abkommen als ein mir k- sames Mittel zur Förderung des Warenaustausches zwischen unseren beiden Ländern, um die Schwierigkeiten zum Verschwinden zu bringen, die zu verschiedenen Malen unsere Handelsbeziehungen beeinttächtigt haben. Indem ich Sie begrüße, beglückwünsche ich mich zu diesem Zeichen der Verständigung und des Vertrauens, das zwischen unseren beiden Regierungen auf diese Weise hergestellt worden ist."
Zollmäßig ist über die Sicherung durch die Meistbegünstigungsklausel hinaus eine umfangreiche Liste von zollermäßigten, teils gebundenen Zollsätzen festgelegt worden. Für die Zollbindungen besteht meistenteils, wie bisher, die Aufkündigungs- klausel, ihre Handhabung ist jedoch so gestaltet, daß durch vorherige Mitteilung etwaiger Maßnahmen in dieser Richtung eine freundschaftliche Verständigung über ihren Ausgleich unter Umständen auch auf einem anderen Gebiet erfolgen kann.
Für die Verwendung der zum Einkauf französischer Waren verfügbaren Mittel ist eine Repartitionsliste ausgestellt worden, die die Gewähr bietet, daß die französischen Ausfuhrinteressen in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Die Repartitionsliste sieht eine prozentmäßiae Verteilung der verfügbaren Devisen auf die verschiedenen Gebiete der französischen Ausfuhr nach Deutschland vor. Diese Lists gilt, wie die Kontingente, für zwei Jahre, wobei vorgesehen ist, daß der Derbindungs- ausschuß nach zwei Monaten auf beiden Seiten etwa notwendig gewordene Abänderungen vor- schlagen kann; doch soll durch solche Abänderungen das bisherige Gleichgewicht sowohl mit Bezug auf die Gesamthöhe beider Listen, als auch deren Zusammensetzung nicht wesentlich verschoben werden.
Ein Vergleich der uns zugestandenen Kontingente mit der französischen Repartitionsliste ergibt hinsichtlich der R o h st o f f e und Fabrikate ein günstiges Verhältnis. Deutschland führt bei gebührender Beachtung französischer Ausfuhrartikel nach dem neuen Abkommen größtenteils R o h st o f f e ein und liefert, abgesehen von der Kohle, fast nur Fabrikate. Sehr bedeutungsvoll ist die Tatsache, daß Frankreich seine Versorgung mit Hüttenkoks beinahe ausnahmslos Deutschland übertragen hat, was etwa 275 000 Tonnen oder mehr pro Monat bei garantiertem Markt bedeutet. Als Gegenleistung erhält Deutschland 7,2 Millionen Tonnen Erz pro Jahr aus Frankreich. Diese aus der Rachbarlage der beiden Wirtschaften hervorgehende Regelung beweist das große Vertrauen, das man beiderseitig auf die künftige Gestaltung der wirtschaftlichen ergänzenden Zusammenarbeit seht.
Um nun noch einzelne Gebiete herauszugreifen, sei erwähnt, daß Deutschland für 16 Millionen Mark jährlich Holz erhält, während Frankreich in Deutschland Entgegenkommen für seine Wünsche hinsichtlich der Wein- und O b st a u s f u h r gefunden hat.
Durch die Regeluna der Transferfrage in einem Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr findet das gesamte finanzielle Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland eine Klärung. Das Transferabkommen erstreckt sich auf rund 200 Millionen, wovon ein fester Betrag von 130 Millionen Franken für die Bezahlung der Zinsen der Dawes- und Poung- Anleihen auf der Papierbasis Vorbehalten bleibt und 2,85 v. H. vom Devisenanfall, also zur Zeit etwa 70 Millionen, für die Zahlungsverpflichtungen übrig bleiben, die sich aus französischem Kredit in Deutschland und den Bank- und Kapitalbeziehungen ergeben. Alle Zinsen dieser Verpflichtungen sind hinsichtlich des Bartransfers auf 3,5 v. H. herabgesetzt worden; hingegen werden Barzahlungen, wie Mieten, voll überwiesen werden. Die Dienstleistungen, wie Passagegebühren, Patente, Lizenzen, Künstlerhonorare und Studiengelder, werden aus den Ueberschüssen des Transferabkommens bezahlt.
Im Zahlungsverkehr neu ist ferner, daß die zufallende Devisenspitze nicht, wie bisher geplant, auf 240 Millionen fest fixiert wird, sondern mit Rücksicht auf die Frankenentwicklung in Höhe von 10 v. H. von dem jeweiligen Deviseneinkommen von der Ausfuhr aus Frankreich, das auf 2,530 Milliarden zu schätzen ist, erreicht wird. Erfreulich ist auch, daß die Frage der rückständigen Warenschulden durch einen Ueberbrücfungstrebit der Bank von Frankreich endlich bereinigt wird.
Die Beziehungen Deutschlands zu den französischen Kolonien sind in dem neuen Vertragswerk auf der Basis der Meistbegünstigung dahin geregelt, daß zwischen Deutschland und den Kolonien ein selbständigerkom- pensationsverkehr abgewickelt werden kann. Hinsichtlich der Mandate ist festgesetzt, daß Deutschland für die Dauer des Vertrages von zwei Jahre alle Rechte genießt, die sich aus den Völkerbundssahungen und dem Mandatsbrief ergeben. Für Marokko endlich find die Voraussetzungen geschaffen, daß das Riederlassungsverhältnis bald geordnet werden kann, während die wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Marokko einem Sonderregime mit besonderen Kündigungsfristen unterworfen sind.
Wesentlich ist ferner die Übereinkunft, daß in Zukunft die Einreise und die Niederlassung von Vertretern deutscher Firmen in Frankreich unter Vorlage entsprechender Ausweise bei den französischen Konsulaten unbe- schränkt erwirkt werden kann. Auch ist Sicher- heit für die Verlängerung der Arbeitskarten für diejenigen deutschen Angestellten wirtschaftlicher Unternehmungen in Frankreich, die sich bereits im Lande befinden, gegeben. Darüber hinaus sind für 'die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis weiterer deutscher Angestellter, soweit sie sich aus der Entwicklung aus dem deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr nötig erweist, ganz besonders er- leichterteBedingungen geschaffen wenn die deutsche Botschaft oder die deutsche Handelskammer in Daris die Notwendigkeit einer Erhöhung der Zahl der deutschen Angestellten bei französischen oder deutschen Unternehmungen in Frankreich bereinigen.
Dorfweihfest in Riedrode.
Gauleiter Sprenger
zum Ehrenbürger ernannt.
Riedrode, 11.Juli. (LPD.) Das erste Erbhöfedorf des Gaues Hessen-Nassau, Riedrode, beging am Samstag unter starker Anteilnahme auswärtiger Besucher, jein erstes Dorfweihf eft. Bereits am Vorabend hatte Gauleiter Sprenger in einer Feierstunde der jungen Gemeinde eine Truhe zur Aufbewahrung der Gründungsurkunde geschenkt und gleichzeitig das Recht verliehen, ein Dorfwappen zu führen. Dieses Dorfwappen enthält auf blauem Grund Pflug, Schwert und Sonnenrad. Wie der Gauleiter unterstrich, symbolisiert der Pflug die Verbundenheit des Bauern mit der Mutter Erde, das Schwert die Wehrpflicht, die mit jedem Deutschen geboren werde, und das Sonnenrad die ewigen Gesetze von Boden, Blut und Rasse. Die Meisel im Wappenschild sollten daran erinnern, daß zähe Arbeit auch das Härteste zu Wege bringen kann.
Dem Gauleiter und Retchsstatthalter wurde vom Bürgermeister S ch w e i e r folgender Ehren- bürgerbrjef überreicht: „Mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP, und nach Anhörung der ©emeinbeoertreter verleihen wir dem Gründer, Schöpfer und unermüdlichen Förderer unserer neuen Heimat Riedrode, Gauleiter Reichsstatthalter Sprenger, anläßlich des ersten Jahrestages unserer Dorfweihe als äußeres Zeichen der Achtung, Liebe und Verehrung das Ehrenbürgerrecht. Um unserer Freude und Dankbarkeit für die Erhaltung unserer neuen Heimat noch besonderen Ausdruck zu geben, haben wir heute an unserem Dorfbrunnen die Dorflinde gepflanzt, der wir hiermit zu Ehren des Gründers unserer Heimatgemeinde den Namen Jakob-Sprenger-Linoe geben. — Riedrode, den 10 Juli 1937, im fünften Jahre des nationalsozialistischen Aufbauwerkes unseres Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler."
Oie I. Räumbootflottille der deutschen Kriegsmarine in Köln
Seit Jahrzehnten statteten erstmalig wieder Schiffe der deutschen Kriegsmarine dem Ryein einen Besuch ab. Ueberall wurde die I. R ä u m b o o t f l Ottilie aufs herzlichste begrüßt. In Düsseldorf erwarteten Zehntausende am Rheinufer die Flotte, die die Ausstellungsfront passierte. In Köln hatten sich große Menschenmengen zum Rheinufer begeben, wo die NS.-Marinekameradschaften Aufstellung genommen hatten. Man hörte begeisterte Kundgebungen, als das Räumbootbegleitschiff „Ziethen" die Brücke passierte. Dann machten die Schiffe fest. Korvettenkapitän Pahl meldete dem Kölner Standortältesten, Divisionskommandeur Generalleutnant Kühne, die I. Räumbootflottille in Köln. Generalleutnant Kühne dankte mit herzlichen Begrüßungsworten.
vertrauensvolle wirtschaftliche Zusammenarbeit.
»Zeichen der Verständigung und des Vertrauens."'
Gin Vertragswert von politischer Tragweite.
Was das Abkommen in der Hauptsache bringt.


