Ausgabe 
2.6.1937
 
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Rr.125 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhefsen)

Mittwoch, 2. Zum 1957

Das Necht im täglichen Leben.

Die Durchführung der Reichs- gewerbesteuer für 1937/38.

Von Or. jur. et rer. pol K. Wuth, öerlin.

Seit dem 1. April 1937 gilt für das gesamte Reichs­gebiet einheitliches Gewerbe ft euerrecht, auf Grund dessen die Gemeinden die Gewerbesteuer erheben. Die Gewerbesteuerrichtlinien vom 14. April 1937 (L 1460 25 III) bringen zu dem Gewerbe­steuergesetz vom 1.12. 36 und der dazu ergangenen I. Durchführungsverordnung vom 26.2.37 nähere Erläuterungen, insbesondere zur Gewerbesteuer für das vom 1. April 1937 bis zum 31. März 1938 lau­fende Rechnungsjahr.

Der steuerpflichtige Gewerbebetrieb und feine Abgrenzung.

Von der Gewerbesteuer wird jeder Betrieb eines Gewerbes, d. h. einer mit der Absicht auf Ge­winnerzielung unternommenen selbständigen berufs­mäßigen Arbeitstätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, er­faßt. Ausgenommen sind land- und forstwirt­schaftliche Betriebe einschließlich ihrer Nebenbetriebe, bei denen es sich um Verarbeitungsbetriebe (z. B. Brennereien, u. 11. auch Mühlenbetriebe) oder Suo- stanzbetriebe (z. B. Kiesgruben, Ziegeleien) handeln kann. Auch die freien Berufe und die son­stige selbständige Arbeitstätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18) sind gewerbesteuer­frei, sofern sie in eigener Person und nicht in einem Umfange oder einer Form ausgeübt werden, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Gewerbebetrieb angesehen werden. Ebenso stellt die Verwaltung eigenen Vermögens (Grundvermögens oder Kapi­talvermögens) keine gewerbliche Tätigkeit dar. Ob lediglich Einkommen aus Vermietung und Verpach­tung vorliegt, hängt im wesentlichen davon ab, in welchem Umfange der Vermieter eine Tätigkeit ent­faltet und wie er im Geschäftsleben auftritt. Die bloße Nutzung von Grundvermögen, wenn dabei eigene Arbeit in wesentlichem Umfange nicht aufgewendet wird, bildet keinen Gewer­bebetrieb, insbesondere nicht die Vermietung von Gebäuden zu Wohn- und Betriebszwecken. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Zimmer, einschließlich Vergütung für die Benutzung der Ein­richtung, für Frühstück, Heizung der Räume usw. Dagegen werden Jndustriehausbesitzer, die erheb­liche Verwaltungsarbeit leisten müssen, ebenso wie Hotelbesitzer als Gewerbetreibende angesehen. Auch stellt die Beherbergung in Gaststätten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) einen Gewerbebetrieb dar. In Zweifelsfällen entscheidet die Verkehrsauffassung, wie z. B. bei Vermietung von Wohnungen und Zimmern in Badeorten, trotzdem sie nur während der Saison erfolgt. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes stellt keinen Gewerbebetrieb dar; wohl aber erstreckt sich die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebes auch auf verpachtete Teilbetriebe oder Teile von Betrieben (z. B. bei Verpachtung eigener Gastwirtschaften durch eine Brauerei).

Jeder Gewerbebetrieb, auch in der Hand eines Unternehmers, wird für sich besteuert, sofern nicht mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, wie regelmäßige Betriebe der glei­chen Betriebsart in derselben Gemeinde. Dies gilt auch, wenn Ehegatten für sich gewerbliche Betriebe unterhalten.

Nur stehende Gewerbebetriebe unter­liegen der Reichsgewerbesteuer. Wer ein Wander­gewerbe betreibt, t>. h. außerhalb seines Wohnortes öder dessen nächster Umgebung ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vor­hergehende Bestellung Waren in eigener Person feilbietet oder aufkauft, Warenbestellungen aufsucht, gewerbliche Leistungen anbietet usw., wird wegen Gewerbebetriebes im Umherziehen zu dem auch der Wanderlagerbetrieb gehört nach landesrecht­lichen Vorschriften versteuert. Der Betrieb von Stra­ßenhandel im eigenen Gemeindebezirk wird jedoch als stehendes Gewerbe besteuert. Stets wird nur eine der beiden Steuerarten erhoben.

Die Heranziehung zur Gewerbesteuer erfolgt in den Orten, in denen eine B e t r i e b s st ä t t e unter­halten wird. Als solche gilt jede feste örtliche An­lage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes dient. Es können sich dauernde Tätigkeiten, aber auch bloße Hilfs- oder Nebenhandlungen, die dem Gewerbebetrieb unmit­telbar dienen, dort vollziehen; sie können im ein­zelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerkerlicher Art sein. Sie müssen jedo^ dem Gewerbebetrieb unmittelbar, nicht ausschließ­lich Wohnzwecken (z. B. Arbeiterhäuser), Erholungs­zwecken (z. B. Genesungsheime), Sportzwecken oder dergleichen dienen. Als Betriebsstätten werden auch Verkaufsautomaten und Geschäftseinrichtungen an­gesehen, die einem ständigen Vertreter zur Aus­übung des Gewerbes dienen. Bei selbständigen Handlungsagenten stellt die diesem gehörige Be­triebsstätte keine' solche des Geschäftsherrn dar, bei unselbständigen Handlungsgehilfen im allgemeinen nicht dessen Wohnung.

Die Zweig stellen st euer bei Wareneinzel­handelsunternehmern, die bis zu drei Zehntel höher sein kann als für die übrigen Gewerbebetriebe, kommt für alle Unternehmer in Betracht, soweit sie allein und neben anderen Geschäftszweigen (z. B. Großhandel) den Kleinhandel mit War^n, d. h. den unmittelbaren Absatz an den Derbraucher in Zweigstellen betreiben. Ob es sich um selbstherge­stellte, bearbeitete oder angekauite Mare handelt, ist belanglos. Der zuschlagspflichtige Teil des Ge­werbeertrages wird auf Grund der Buchführung oder anderer geeigneter Unterlagen festgestellt, n tigenfalls geschätzt.

Der steuerpflichtige Gewerbeertrag.

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbe­ertrages wird in d?r Regel von dem für die E - kommensteuer maßgebenden Gewinn ausgeqangen; der letztere ist jedoch gründ atzlich we­der für das Finanzamt, noch für den Steue pflich­tigen bindend. Ist der Steuerpflichtige mit der Br rechnung des Gewinnes nicht einverstanden so muß er nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern auch gegen den Steuermeßbescheld Einspruch einlegen. Auch kann er Einwendungen gegen den letzteren noch erheben, roenn bißs bel der Einkom mensteuer nicht mehr möglich 'st- Neben dem Ein­kommensteuergesetz sind jedoch auch d e E^ Durch­führungsverordnung dazu, sowie die allgemein Verwaltungsanordnungen Vlwendbar, soweit s e

nicht auf die Einkommensteuer beschränkt sind, oder nach Lage der Sache bei der Gewerbesteuer nicht angewendet werden können. Geschäftsveräußerun­gen und Entschädigungen für Aufgabe eines Ge­werbebetriebes, einer Gewinnbeteiligung oder der­gleichen find nicht gewerbesteuerpflichtig.

Zinsen auf Dauerschulden werden dem Gewinn für die Feststellung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Dauerschulden sind vor allem Schulden, die der nicht nur vorübergehen­den Verstärkung des Betriebskapi- t a l s dienen". Für die Beurteilung, ob nicht nur vorübergehend fremde Mittel dem Betrieb dienst­bar gemacht sind, kommt es auf das über die Kre­ditgewährung ausschließlich oder stillschweigende Abkommen an; der wirkliche Wille der Beteiligten entscheidet. Trotz kurzer Kündigungsfrist oder Rück­zahlungsfrist kann eine Dauerschuld angenommen werden, z. B. wenn sich der Kredit hiernach oder üblicherweise ohne weiteres auf nicht nur vorüber­gehende Dauer verlängert. Nicht kann die Steuer­behörde jedoch mehrere Kreditgeschäfte als eine Einheit ansehen. Schulden mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten werden im allgemeinen nicht als Dauerschulden angesehen, während anderseits bei Schulden von über einem Jahr in der Regel eine Dauerschuld angenommen wird.

Die aufgenommene Schuld muß das Betriebs­kapital verstärken; *5 genügt, wenn oer­lorengegangenes Betriebskapital ersetzt wird. Durch­laufende Posten scheiden aus. Lausende Wa­renschulden sind in der Regel absetzbare kurz­fristige Schulden. Hierzu gehören Schulden durch Lieferung von Waren auf Kredit, die aus dem Erlös bezahlt werden sollen, sofern nicht eine Ver­pflichtung des Lieferanten zur dauernden Beliefe­rung oder Wiederauffüllung des Warenlagers be­steht, ferner zur Bezahlung einer Warenschuld oder Lohnzahlungen aufgenommene Bankschulden, selbst wenn sie verlängert werden. Bei Rückzahlung erst nach ein- oder mehrjähriger Dauer kann aber auf eine Dauerschuld zu schließen sein. Stillhalteabkom­men liegen nur kurzfristige Schulden zu Grunde. Auch neue Warenschulden in ausländischer Wäh­rung können im allgemeinen nur kurzfristig fein.

Gewinnteile und sonstige Vergütungen an st i l l e Gesellschafter und deren Ehegatten sind zu­rechnungspflichtig, nicht jedoch Beträge, die Ange­stellte (z. B. Prokuristen) erhalten, die mit einer geringen Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligt sind.

Der Grundbesitz soll in der Regel nur von der Grundsteuer erfaßt werden. Vom Unternehmer gezahlte Miet- ober Pachtbeträge sind daher ledig­lich zur Hälfte zurechnungspflichtig, soweit

es sich um Vergütungen für die Überlassung nicht in Grundbesitz bestehender Maschinen, oder sonsti­ger beweglicher Wirtschaftsgüter handelt. Bei zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücken werden 3 v. H. des letzten Grundstückseinheitswerts (vom 1. Januar 1935, bei Neufeststellung vom 1. Januar 1936 oder 1937) von dem steuerpflichtigen Gewerbe­ertrag in Abzug gebracht. Ob Grundbesitz zum Be­triebsvermögen gehört, entscheidet sich nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftssteuergesetz, nicht der Einheitsbewertung.

Das steuerpflichtige Gewerbekapilal.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbe­kapitals (über 3000 Mark) wird von dem Ein­heitswert des gewerblichen Betriebs­vermögens ausgegangen, wobei jedoch im Gegensatz zur Feststellung des Gewerbeertrages eine unmittelbare Bindung an die Einheitswert­feststellung vorliegt. Zurechnungspflichtig sind ins­besondere die Dauerschulden, soweit die Zinsen dem Gewerbeertrage hinzugezählt sind. Maßgebend ist für die Gewerbekapitalsteuer 1937 sowohl der Ein­heitswert wie der Stand der Dauerschulden vom 1. Januar 1935, bei Neufeststellung des Einheits­wertes auf den 1. Januar 1936 oder 1937 auch der Stand der Dauerschuld von diesem Zeitpunkt.

Besonderes für Gesellschaften.

Die Tätigkeit sowohl der offenen Handelsgesell­schaften und sonstigen Personengesellschaften, als auch der Kapitalgesellschaften (Gesellschaften m. b. H., Aktiengesellschaften usw.) gilt stets und in vollem Umfange als Gewerbebetrieb. Bei Perfonen- g e f e H f d) a f t e n wird jedoch vorausgesetzt, daß tatsächlich ein Gewerbebetrieb vorliegt, nicht z. B. ausschließlich Landwirtschaft betrieben wird. Werden jedoch neben dem Gewerbe Einkünfte aus Landwirschaft, aus Vermietung oder Verpachtung, oder aus Kapitalvermögen bezogen, so werden sie von der Gewerbesteuer miterfaßt. Das gleiche gilt bei anderen Mitunternehmerschaften wie Gesellschaf­ten des bürgerlichen Rechts, die ein Gewerbe aus­üben. Teile des Gewerbeertrages oder des Ge­werbekapitals können von gewerbetreibenden Per­sonengesellschaften nicht ausgeschieden werden.

Das Vesleuerungsverfahren.

Zur Abgabe einer Gewerbe st euererklä- rung sind ohne besondere Aufforderung alle ge- werbesteuerpftichtigen Unternehmen verpflichtet, deren Gewerbeertrag im Vorjahre 4000 Mark oder deren maßgebendes Gewerbekapital 20 000 Mark überstiegen hat. Da in einem nicht veröffentlichen Erlaß "eine Grenze für das Gewerbekapital von 40 000 Mark festgesetzt war, kann die Gewerbe­steuererklärung hier noch zuschlagsfrei nachgeholt werden.

Mechelen an Slraßenkrevznngen?

Von Vechisanwalt Dr. Sauer II, Köln.

Jedermann weiß, daß sich besonders viel schwere i Unfälle durch das Ueberholen im Straßenverkehr ereignen. Warum solche Unfälle meistens schwerer und schwerster Natur sind, bei denen es oft Tote gibt, brauche ich nicht auseinanderzusetzen.

1. Unsere Frage, ob ein Ueberholen an Straßen­kreuzungen gestattet sei, ist für das geltende Recht des Reichsstraßenverkehrsordnung dahin zu beant­worten, daß ein derartiges Ueberholen grundsätz­lich nicht verboten ist. Im früheren Kraftfahrrecht hieß es zunächst in dieser Beziehung:An unüber­sichtlichen Wegeftellen und an Stellen, an denen die Fahrbahn' durch andere Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Ueberholen ver­boten", § 25 Abs. 3 KVO. vom 15. Juli 1930. Das war eine Vorschrift, die sich für jeden gewissenhaf­ten Fahrer von selbst verstand, freilich eben an Ge­wissenhaftigkeit, Vorsicht und viele andere gute, lobenswerte Eigenschaften bei allen Kraftfahrern appellierte. Diese Eigenschaften waren damals nicht vorhanden, wie viele Gerichtsverfahren mit häufig sich widersprechenden Urteilen deutlich machten. Im Mai 1932 kam dann eine Neufassung der KVO. (Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr) her­aus, die im § 23 Abs. 4 bestimmte, daßa n Wegekreuzungen ..., unübersichtlichen Wege­stellen und Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Wegebenutzer ober in sonstiger Weise ver­engt ist, das Ueberholen verboten sei." Jetzt war also das Ueberholen an Kreuzungen schlechthin ver­boten und strafbar.

2. Wie bereits erwähnt, kennt unsere RStVO. jenes Ueberholverbot an Straßenkreuzungen nicht mehr. Das bedeutet aber auch nach heutigem Recht keines­falls und darauf muß zum Nutzen der Volks­wirtschaft und der Unfallverhütung mit aller Deut­lichkeit hingewiesen werden daß der Kraftfahrer an Straßenkreuzungen rücksichtslos überholen dürfe.

Das schließt bereits § 25 aus, den jeder Fahrer auswendig zu kennen hat. Weiter schreibt die RStVO. (§ 26 Abs. 3) vor:Auf unübersichtlichen Strecken ist die äußerste rechte Seite einzuhalten." Das ist wieder eine Kautschuk-Vorschrift, die einen gewissenhaften, disziplinierten Fahrer voraussetzt. Straßenkreuzungen werden recht oft namentlich in bebauten Gegenden zu den unübersichtlichen Strecken zählen. Der frühere Gesetzgeber hatte ja die Kreuzungen einfach den unübersichtlichen Stel­len gleichgestellt. Nach dem Reichsgericht sind nun unübersichtlich alle Stellen, die der Fahrer nicht übersetzen kann, und an denen er das Nahen eines Fahrzeuges nicht wahrzunehmen vermag. Und das Oberlandesgericht in Dresden sagte 1934 deutlich ge­nug:Unübersichtlich sind Wegestellen dann, wenn ihre objektive (also tatsächliche) Beschaffenheit oder die augenblickliche Verkehrslage es ausschließt, daß der Kraftfahrer auch bei vorschriftsmäßiger Fahr­geschwindigkeit den Ablauf des Verkehrs so voll­ständig üdeblicken kann, daß er alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig bemerken und ihnen sicher be­gegnen farm", vgl. dasStraßenverkehrsrecht" des Reichsanwalts Floegel, 1936 S. 143, wo mehr solcher Urteile zitiert sind.

3. Dem vorsichtigen Fahrer, der seinen Ehrgeiz darin sieht, keinen Strafvermerk im Führerschein zu haben, kann ich daher nur raten, das Ueberholen an Straßenkreuzungen zu unterlassen, sofern sie nicht ganz frei übersehbar sind. Er muß nämlich darauf gefaßt sein, daß die Gerichte mit Rücksicht auf die zu mindernde Unfallziffer alle zwei Mi­nuten ein Vehrkehrsunfall ist für Deutschland ent­schieden zu hoch, fünf Minuten genügten einen strengen Standpunkt einnehmen, wenn die Unüber­sichtlichkeit einer Kreuzung zu beurteilen ist. Auch die Fahrgeschwindigkeit ist übrigens nach der Recht­sprechung wichtig, wenn entschieden werden soll, ob die Kreuzung unübersichtlich war!

Annahme an Kindes Stall.

Von Vechisanwalt Dr. Wilhelm Krienih.

Insoweit einer Ehe Kinder versagt sind, bietet die Annahme an Kindes Statt ein Mittel, ein Kindes­verhältnis zu begründen. Die Annahme an Kindes Statt erfolgt in einem gerichtlich oder notariell zu beurkundenden Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen.

Minderjährige Kinder bedürfen zu dem Vertrags­schluß der Einwilligung der Eltern, uneheliche Kinder der Einwilligung der Mutter. Wenn ein Kind über 14 Jahre alt ist, kann es selbst bei dem Vertrage Mitwirken; es ist jedoch hierzu noch die Genehmi­gung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. In allen Fällen muß der Vertrag durch das Amts­gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat, bestätigt werden. Die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung muß, wenn sie erforderlich ist, der Bestätigung vorangehen.

Gesetzliche Voraussetzungen für eine Kindesan­nahme sind 1. daß der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge haben darf, 2. daß der Annehmende 50 Jahre alt und mindestens um 18 Jahre älter als der Anzunehmende fein muß. (Es kann jedoch von diesen Voraussetzungen Befreiung bewilligt werden. Der Annehmende muß aber auf jeden Fall volljährig sein.) 3. daß der Ehegatte des Annehmen­

den einwilligt, 4. daß der Ehegatte des Anzuneh­menden einwilligt, falls dieser verheiratet ist.

Eheleute können auch ein Kind als gemeinschaft­liches Kind an Kindes Statt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt erhält das Kind die recht­liche Stellung eines ehelichen Kindes des Anneh­menden, führt dessen Familiennamen und hat ein Erbrecht gegenüber dem Annehmenden. Nicht da­gegen erlangt der Annehmende ein Erbrecht gegen­über dem Kinde.

Die Wirkung der Kindesannahme erstreckt sich auch auf Abkömmlinge des Kindes. Wenn nach der Adoption Kinder geboren werden, so wird das An­nahmeverhältnis dadurch nicht berührt, die Kindes­annahme bleibt also bestehen. Sowohl ein ver­heirateter Mann als auch eine verheiratete Frau oder ein unverheirateter Mann ober eine unver­heiratete Frau können ein eheliches oder uneheliches Kind annehmen. Der Unterhaltsanspruch gegen den Vater des unehelichen Kindes wird durch die Kin­desannahme nicht berührt. In dem Annahmever- trag kann die Nutznießung des Annehmenden am Kindesvermögen, ebenfalls das Erbrecht des Kin­des gegenüber dem Adoptierenden ausgeschlossen werden.

Sonstige gesetzliche Wirkungen der Kindesan­nahme können vertraglich nicht geändert werden. Falls jemand im Alter unter 50 Jahren ein Kind annehmen will und das Kind nicht mindestens 18 Jahre jünger als der Annehmende ist, so kann bei dem Amtsgericht, das für die Bestätigung des An­nahmevertrages zuständig ist, Befreiung beantragt werden. Im allgemeinen wird das Gericht ohne weiteres auch einem Annehmenden, der weniger als 50 Jahre alt ist, die Annahme eines Kindes ge­statten, wenn er ein ärztliches Attest darüber bei­bringt, daß er leibliche Kinder nicht mehr haben wird. Wenn jedoch Eheleute nach eiher Ehedauer von zehn Jahren gemeinschaftliche Kinder nicht ge­habt haben und ein Kind als gemeinschaftliches Kind annehmen wollen, bedarf es keines ärztlichen Zeugnisses, ebenso nicht, wenn das leibliche Kind eines Ehegatten oder eines seiner Geschwister von dem anderen Ehegatten an Kindes Statt angenom­men werden soll. Die Annahme an Kindes Statt be­züglich eines Kindes, dessen beide Eltern noch am Leben sind, soll im Interesse der Aufrechterhaltung der natürlichen Familiengemeinschaft nur aus­nahmsweise gestattet werden.

Die Annahme an Kindes Statt tritt in Kraft, wenn der Annahmevertrag vom Amtsgericht rechtskräftig bestätigt ist. Die Vertragsschließenden unter sich sind jedoch schon vor der Bestätigung gebunden. Die Bestätigung ist zu versagen, a) wenn eine gesetzliche Voraussetzung der Annahme an Kindes Statt fehlt, b) wenn begründete Zweifel bestehen, daß durch die Annahme ein Familienband hergestellt werden soll, das dem Eltern- und Kindesverhältnis ent­spricht, c) wenn mit Rücksicht auf die Familie des Annehmenden ober im öffentlichen Interesse wich­tige Gründe bagegen sprechen, baß ein Familien- banb zwischen ben Vertragsschließenden hergestellt wird.

Bei endgültiger Versagung der Bestätigung ver­liert der Annahmevertrag seine Kratt. Vor der Entscheidung über die Bestätigung ist die höhere Verwaltungsbehörde anzuhören. Die Vertragsschlie­ßenden können einen Annahmevertrag jederzeit wie­der aufheben. Die Aushebung des Annahmeverhält- nisses tritt mit der Bestätigung durch das Amts­gericht in Kraft.

Die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn ein gesetzliches Erfordernis fehlt. Selbstverständlich dürfen arische Eltern keine Juden und umgekehrt Juden keinen Arier an Kindes Statt im Deutschen Reiche annehmen.

Trotz Lnsallverletzung volle Arbeitsleistung.

NSG. Das Landesarbeitsgericht Darmstadt hat in einem Urteil von grundlegender Bedeutung fest­gelegt, daß auch ein rentenbeziehender Unfallver­letzter sehr wohl leistungsfähig sein kann, wenn ihm nur der richtige Arbeitsplatz zugewiesen wird. Ein Buchdruckerlehrling hatte sich im zweiten Lehr­jahre eine schwere Handverletzung dadurch zuge­zogen, daß er mit der Hand in eine Maschine geriet. Er mußte den Buckdruckerberuf aufgeben und er­hielt für die Verletzung eine Rente bewilligt. Nach einer kaufmännischen Lehrzeit gelang es dem jun­gen. Arbeitskameraden, eine neue Stellung zu er­ringen. Nun wurde ihm aber die halbe Unfall­rente auf den Lohn angerechnet. Er klagte deshalb auf Nachzahlung des Mindereinkommens und Zah­lung des vollen Lohnes.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die mit Hilfe der Deutschen Arbeitsfront (Rechtsberatung) eingelegte Berufung führte zu vollem Erfolg. In der Urteilsbegründung wird besonders hervorge­hoben, daß das moderne Arbeitsrecht vom Lei­stungsprinzip beherrscht wird. Jedem Arbeiter soll der Lohn werden, der seiner Arbeitsleistung ent­spricht. Ein Unfallverletzter Arbeiter wird zwar regelmäßig nicht mehr so allgemein leistungsfähig fein wie ein unverletzter, er kann aber, wenn er auf den richtigen Platz gestellt wird, d. h. dorthin, wo ihn seine Unfallbeschädigung nicht hindert, durchaus dasselbe leisten, wie ein Unbeschädigter. Zum Bei­spiel kann ein Monteur, der ein Bein verloren hat, als Werkstattschreiber durchaus dasselbe leisten, wie sein unverletzter Kollege. Im vorliegenden Falle hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Kläger alle ihm übertragenen Arbeiten zur vollen Zufrie­denheit erledigte und damit voll leistungsfähig ist, so daß der volle Tariflohn gezahlt werden muß, und zwar ohne Anrechnung der ganzen oder halben Rente. Es kann auch nicht gesagt werden, der Klä­ger stelle sich durch den Unfall besser, als er sich sonst gestanden hätte, da er ein größeres Einkom­men als seine Arbeitskameraden in derselben Lohn­gruppe beziehe. Der Kläger war gelernter Buch­drucker und würde selbstverständlich in diesem Be­rufe mehr als ein städtischer Bote verdient haben. Die Unfallrente ist ihm nur ein gerechter Ausgleich für den durch den Unfall erlittenen Lohnausfall. Wenn sich der Unfall schon dadurch recht erheblich auswirkt, daß der Kläger in eine niedrigere Lohn­klasse gekommen ist, so wäre es unbillig, ihm trotz der vollen Leistungsfähigkeit auch noch in dieser Lohnklasse den Lohn zu kürzen.

Arbeitszeit nicht überschreiten!

Eine Warnung durch das Soziale Ehrengericht.

LPD. Meister und Lehrling stehen vor dem So­zialen Ehrengericht in Frankfurt a. M.; der Meister als Beklagter, der Lehrling als Kronzeuge, weil die für Lehrlinge zulässige Arbeitszeit häufig er­heblich überschritten wurde. Einträchtig kamen die beiden aus Birkenau, einträchtig kehrten sie nach der Verhandlung wieder heim, um gemeinsam wei­ter zu schaffen, allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit.

Wir haben es hier mit einem Fall zu tun, wie er wohl selten vor das Ehrengericht kommen wird", stellte der Vorsitzende des Ehrengerichts im Laufe der Verhandlung fest. Der Beklagte und der Lehr­ling stehen das zeigte die Verhandlung deut­lich in bestem Einvernehmen miteinander. Einer stellt dem andern das beste Zeugnis aus.Es ist ein Fall, der alle Milderungsgründe in sich trägt", hieß es später in der Urteilsbegründung.

Ohne Ausflüchte und Umschweife erklärte der Beklagte, daß die Arbeitszeit überschritten wurde. Ruhig und sachlich gab er seine Erklärungen,