Ausgabe 
27.3.1941
 
Einzelbild herunterladen

M M, Slim-Ae dkl MWeile Wei «wmm» » twui im

.. . . - . _______ ____________*♦,.««« m.3 mefrretett in Reibe «eichalteten Klein-, ntenbe Meßeinrichtung nach den unter Ziffer VII7 ausgeführteu

1

richtung.

I. Haushalttarife. (H.)

3.

4.

RM. 0,50

M

handelt.

II. Gewerbetarife.

0,50

0,60 0,70 0,80 1,00 2,00

0,80 1,00 1,30 1,60 2,00

0,50

nach Tarif I 1, RM.

,70

8 «Rpf./kWh

werden erhoben:

für die ersten 25 ha . .. . für jedes weitere ha ... .

Der Arbeitskreis beträgt . .

,1. Die Verrechnung erfolgt nach folgendem Tarif, dessen Wahl dem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teilbeträge des Jah^csgrund-

1. (G.-L.) Die Verrechnung erfolgt bei Lichtanlagen nach folgendem Tarif, dessen Wahl dem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teil­beträge des Jahrcsgrundprciscs werden erhoben:

Als Raum gelten je angcfangene

10 qm Geschäfts-, Verkaufsräume, Läden, Büros, Werkstätten, Gastzimmer usw.,

30 qm Versammlungs- und Lagerräume usw.,

50 qm Stallungen und Einstellräume usw.

Bei Räumen mit einem 200 Watt übersteigenden Anschlußwert gelten je angefangene 200 Watt Anschlußwert als ein Raum.

Bei gewerblichen oder beruflichen Außenbeleuchtungsanlagen (Firmenschilder, Reklamclicht usw.) gelten je angefangene 100 Watt Anschlußwert als ein Raum.

Bei der Ermittlung des Anschlußwertes werden Lampen bis 60 Watt mit einem durchschnittlichen Anschlußwert von 40 Watt, Lampen mit einem Anschlußwert über 60 Watt mit ihrem tatsäch- Uchen Anjchlußwert in Ansatz gebracht. Kronleuchter und Leleuch-

für den ersten Raum . . . . für jeden weiteren Raum . . Der Arbeitoprcis beträgt . .

2. Der Bestimmung des Grundpreises wird die gesamte landwirtschaft­lich genutzte Fläche einschließlich Pachtland, Nutzung und Allmende, also Ackerland, Wiesen, Weiden, Brachland, Gartenland, Wein­berge, Hopfenpflanzungen usw. zugrunde gelegt.

Nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne des Tarifs gelten und außer Ansatz bleiben Waldungen, Gewässer, Oedland,

Heide, Almen, Wege u. dgl.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird auf ganze Hektar auf- oder abgerundet.

Die Abrechnung seines Gesamtverbrauchs nach dem Landwirtschafts­tarif kann jeder Abnehmer beanspruchen, der mindestens 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet.

Beansprucht ein Abnehmer die Abrechnung seines Gesamtver­brauchs nach dem Landwirtschaftstarif, obwohl er weniger als 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet, dann muß er nachweisen, daß und warum er trotz der geringen Größe seiner land- wittschaftlichen Nutzfläche als landwirtschaftlicher Abnehmer im Sinne der Tarifordnung für elektrische Energie anzusehen ist. Der Abnehmer muß jedoch auch bei geringerer Größe seiner landwirt­schaftlichen Nutzfläche den Grundpreis für 2,5 ha zahlen. Der An­spruch auf Llbrechnung des Gesamtverbrauchs nach dem Landwirt­schaftstarif ist ausgeschlossen, wenn die Landwirtschaft nur zufällig oder nebenbei betrieben wird.

Die Landesregierung hat nunmehr auch bte Grundgcbühren-Tarife für Gewerbelicht und Gewerbekraft, sowie einheitliche Kleinstavncy» mer-Tarife zur Einführung in unserem Stromversorgungsgebret ge-

1. Die Verrechnung des Gesamtbedarfs für landwirtschaftliche Ab- nehmer erfolgt nach folgendem Tarif, dessen Wahl dem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teilbeträge des JahrcSgrundprcises.

Diese Tarife treten ab 1. April d. I. in Kraft und kommen mit der Aprilablesunq erstmalig zur Verrechnung.

Die Stromabnehmer haben den Stadtwerken Gießen bis zum 15. April d. I. schriftlich mitzuteilen, nach welchem der nachstehenden Tarife ihr Stromverbrauch künftig abgerechnet werden soll. Erfolgt keine Mitteilung, so wird die Eingruppierung seitens der Stadtwerke Gießen vorgenommen. ~

Ab 1. April 1941 haben im StromverforgungSgebiet der Stadt- Werke Gießen nur noch die nachstehenden Tarife Gültigkeit.

Aillage zu den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung Mit elektrischer Energie aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen Abt. Elektrizitätswerk.

Allgemeine Tarispreise für die Der orgung mit elektrischer Energie.

Die Stadtwerke Gießen stellen unter den jeweils geltenden allge­meinen Bedingungen elektrische Energie zu folgenden Tarifpreisen zur

er"Strompreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis für die Be­reitstellung der Anlagen und einem ArbcitSprciS für die abgenommene elektrische Arbeit zusammen.

Die Höhe des Grundpreises richtet sich

1. bei den Haushalttarifen nach der Zahl der Räume,

2 bei den Gewerbetarifen nach dem Anschlußwert und der Raumgrohe, 3. bei den Landwirtschaftstarifen nach der Größe der landwirtschaftlich 4. be^den^Kleüistabnehmertarifen nach der Art und Größe der Meß­einrichtung, _ . m .

5. bei den Nachtstromtarifen nach der Art und Große der Meßem-

wldmete dem Verstorbenen, der einer seiner ersten und vertrautesten Mitarbeiter war, Worte herzlichen Gedenkens und würdigte die Verdienste Liebermanns von Sonnenberg als Bekämpfer des Falfchmunzer- tums. Seine Name fei weit über die Grenzen des Reiches hinaus in den Polizeien anderer Lander zum Begriff geworden. General Daluege überbrachte dem Verstorbenen die letzten Grüße und den Dank des Reichsinnenministers sowie des Reichsfuhrers ff und Chefs der deutschen Polizei.

GoethesUrfaufr auf Flämisch.

Am Rahmen des deutsch-flämischen Kulturaus­tausches wird am 29. März in 21 n t n> e r p e n GoethesUrfaust" zum ersten Male in flämischer Sprache aufgeführt. Die Uebersetzung besorgte Ions Diels. Die Inszenierung ist dem Leiter des Instituts für Theaterwissenschaft in Köln, Professor Dr. Carl

studentische Arbeit und über die besondere Ausrich­tung und Zielsetzung im Kriege.

Der Rembrandt-Preisträger Derhulst f.

Der flämische Dichter Raffael V e r h u l st, der vor kurzem mit dem Rembrandt-Preis der Stadt Hamburg ausgezeichnet worden ist, ist im Alter von 75 Jahren gestorben. Der Verstorbene, der der feierlichen Preisübergabe noch hatte bei­wohnen können, war schon im Weltkrieg Mitglied der flämischen aktivistischen Bewegung gewesen.

Ein verdienter Kriminalist.

Auf dem Parkfriedhof Lichterfelde wurden die sterblichen Ueberreste des nach kurzem Leiden mitten aus reichstem Schaffen dahingefchiedenen Ministe­rialrats Liebermann von Sonnenberg mit soldatischen Ehren zu Grabe getragen. Der Chef der Ordnungspolizei, General Daluege,

Aus alter Wett.

Gaustudentenführertagung in Dresden

In Dresden fand unter der Leitung des Reichs­studentenführers Dr. Scheel die 4. Kriegstagung der Gaustudentensührer statt. Besonders wurden die Einsätze in den neugewonnenen deutschen Gebieten behandelt, der Siedlungseinsatz Ost, der Fachemsatz Ost und der Westeinsatz der Studenten. Der Gau­studentenführer Dr. Streit (Posen) und der Gau­studentenführer Dr. Scherberger (Baden), die beide als Kuratoren beim Neuaufbau der neuen deutschen Universitäten Posen und Straßburg stehen, berich­teten über die Vorarbeiten für diese Universitäts­neugründungen. Zum Abschluß gab der Reichs­studentenführer Dr. Scheel einen Ueberblick über die

V. Nachtstromtarife. (N.)

Für Wärmespeicherzwecke (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer, Speicheröfen usw.) beträgt der Arbeitspreis

in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 4 Rpf./kWh.

Für die zur Messung dieses Verbrauchs erforderlichen Meßeinrich­tungen wird ein Zuschlag zum Grundpreis nach den unter Ziffer VII7 angegebenen Sätzen verrechnet.

VI. Pauschaltarif. (P.-Kl.)

Für Kleinstleiftungsgeräte wird als Entgelt für den vom Zähler nicht angezeigten Stromverbrauch ein Pauschalpreis berechnet. Er beträgt bei Klingel, und sonstigen Kleintrafos und Synchronuhre» monatlich 20 Rpf. je Gerät.

nach Tarif I . 3,RM. . -20 ,, . 8 Rpf./kWh

" I --:----------------------------------------------------------------

Schloff er jachen und »holen, ffialcrkittcl, ßäckcr» und ffießgerhleiöung - kurz, alles, was besonders stark verölt oder beschmutzt ist, verlangt nach >J iMi. ImI macht die Verwendung von Seife und Waschpulver überflöflig I

nach Tarif I 1,20 RM.

1,20

1,80

2,40

3-

,60

8 Rpf./kWh

2. Als Raum wird ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang einer elektrischen Anlage jeder bewohnbare Raum und je Haushalt höchstens eine Küche angesetzt.

3. Außer Ansatz bleiben:

a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche,

b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten, Keller­und Bodenräume, Waschküchen, Bügel-, Holz-, Kohlen-, Heiz- und ähnliche Räume,

c) Garagen, die nicht gewerblich genutzt werden,

d) vieh-, land- und vorratswirtschaftlich genutzte Räume des Haus­halts (z. B. Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futter­kammern). r ,

Die unter b)d) genannten Räume bleiben nur so lange außer Ansatz, als sie vorwiegend den bezeichneten Zwecken dienen.

4. Ställe mit mehr als 50 qm Gesamtgrundfläche werden für je ange­fangene weitere 50 qm Grundfläche mit einem Raum angesetzt.

5. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern rechnen als je ein Raum, soweit sie als bewohnbare Räume (Wohndielen) anzusehen sind.

6. Grundpreisfrei bleiben Treppeiibeleuchtungsanlagen in Mehr­familienhäusern und Außenbeleuchtungsanlagen, soweit sie das übliche und notwendige Maß nicht überschreiten imb ihr Strom- verbrauch über die Zähler der einzelnen Wohnungen gemessen wird.

7. Werden die in Ziffer 3 genannten Räume von mehreren Parteien benutzt und wird zugleich der Stromverbrauch in diesen Räumen über einen besonderen Zähler, über den Zähler des Hauswirts, Hausmanns oder eines Mieters gemessen, so wird der Grundpreis für diese Anlagen nach dem Gewerbetarif bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch der Grundpreis für Treppen- und Außenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nach dem Gewerbetarif bemessen.

8. Soweit einzelne Räume in Wohnungen gewerblichen oder beruf­lichen Zwecken dienen (z. B. Werkstätten, Läden, Büros, Amts-, Sprech-, Wartezimmer usw.), wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Verbrauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen berechnet.

9. Wohnungen, deren sämtliche Räume (einzeln genommen) 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraumwohnungen be-

Bei einem Zweileiterzähler bis 10 Amp. Meßbereich monatlich Bei einem Drei- und Vierleiterzähler ' bis 5 Amp. Meßbereich monatlich

n ^0 o »

« 20 v

n 30

über 30

Bei einem Doppeltarifzähler

bis 5 Amp. Meßbereich monatlich

,, n H "

w 20

M 30 H

über 30

Bei einem Hochstleiftungsmesser monatlich...........

nauDiidiartieiter: Dr. itrteond) «tibeim L-Mge. SleUverrrewr M VaiStlchrhtietteö- Ernst Blurnftfieix. Bermtworili»

«Uber Dr. Fr. W. Lange für das Feuilleton. Dr. Hans Thtzriot, ftr Stadl Gießen, Provnu, 2Birt|d)<m u. Sport: lirnn Blumjche r.

Druck uno Verlag «rühl.che Univer-ltat-oruckeret R. Lange JL «. -Lerlaq-leiter Dr..Ing. Erich Hamann «nze^enleiter^H-m- Beck, «ptrmtirr**"* ür d-n 5lnbaN derAmetoen: Theodor Süryme! W-Jct-C

nach Tarif I

für die ersten % kW Anschlußwert.....1,75 RM.

für je i/2 kW des weiteren Anschlußwertes . . 1,25

Der Arbeitspreis beträgt......t - 8 (7 , .

Der Anschlußwert von Kraftanlagen wird auf volle y3 kW aus- oder abgerundet.

Der Mindestanschlußwert beträgt % kW.

3. Sind in einer Kraftanlage mehrere Verbrauchseinrichtungen vor­handen, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können, so wird bei der Berechnung des Grundpreises angerechnet: für die Verbrauchseinrichtung Mit der höchsten Nennleistung 100 v.H.

der Nennleistung,

für die Verbrauchsemrichtung mit gleich hoher oder niedrigerer Nennleistung 662/3 v. H. der Nennleistung,

für jede weitere Verbrauchseinrichtung 33 % v. H. der Nenn­leistung. , . .

Wird die gleichzeitige Benutzung aller Verbrauchseinrichtungen durch technische Vorrichtungen verhindert, so werden bei der Staffe­lung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nur die höchsten Nennleistungen zugrunde gelegt, die gleichzeitig in Anspruch genom­men werden können.

4. Werden bei der Ermittlung des Anschlußwertes Umrechnungen erforderlich, so gilt 1 PS gleich 1 kVA gleich 0,75 kW.

5. Bei der Berechnung des Grundpreises bleiben Elektrowärmegerate, die erfahrungsgemäß überw7gend in Zeiten schwacher Last benutzt werden oder deren Abnahme sich günstig in die Gesamtbelastung einfügt (z. B. Geräte zum Kochen, Braten, Backen, Glühen, Härten, zur Heißwasserbereitung, zur ergänzenden oder Uebcrgangsheizung), außer Ansatz. Für den Anschlußwett von Elektromotoren, die nut dem Wärmegerät verbunden sind, gilt diese Bestimmung nicht.

Wird der Verbrauch eines Elektrowärmegerätes zugleich mit dem Verbrauch einer anderen Tarifanlage über einen Zähler ge­messen, dann wird ein Abschlag vom Grundpreis für ersparte Meß­einrichtungen gemäß Ziffer VII 8 des Tarifes nicht gewährt.

6. Desgleichen bleiben bei der Berechnung des Grundpreises Motoren und sonstige den Gewerbekrafttarifen unterfallende Verbrauchs­einrichtungen mit einer Nennleistung von weniger als 150 W außer Ansatz, wenn die Summe der Nennleistungen der in einer Anlage vorhandenen Motoren und Verbrauchseinrichtungen dieser Art 300 W nicht übersteigt und ihr Verbrauch mit einer anderen Tarif­anlage gemeinsam gemessen wird.

Ein Abschlag vom Grundpreis für ersparte Meßeinrichtungen nach Ziffer VII 8 des TarifeS wird nicht gewährt.

III. Landwirtschaftstarife. (L.)

Nießen, übertragen. Neben der Erstaufführung : desUrfauft" in deutscher Sprache ist es auch das erstemal, daß ein deutscher Regisseur mit flämischen Schauspielern eine deutsche Dichtung m flämischer Sprache inszeniert. In den nächsten Wochen wird Joris Diels der Direktor der Schouwburg in Ant­werpen ist, auf Einladung der Universität Köln über seinen Lebensgang: M(£in Flame geht zum Theater sprechen. Des weiteren ist ein Gastspiel des flamt- eben Schauspiels von Antwerpen in Deutschland tn Aussicht genommen, wobei das StückMarieken von Nymwegen" zur Aufführung kommen soll.

VII. Allgemeine Bestimmungen.

. Die Abnehmer haben den Stadtwerken Gießen alle zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den Stadtwerken Gießen jede Aenderung der tatsächlichen Verhalt« nisse, die eine Aenderung des Grundpreises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeig^ pflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den Stadt­werken Gießen schriftlich bestätigt worden ist.

Wird bei der Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, geändert haben, ohne daß dem Versorgungsunternehmen Anzeige gemacht worden ist, so kann der Grundpreis für den ganzen Zeitraum fett der letzten Feststellung des Grundpreises nachberechnet werden.

2. Macht der Abnehmer von dem ihm emgeräumten Wahlrecht Ge­brauch, so ist er an die gewählten Tattfe erstmalig bis zum Ablaus des Rechnungsjahres gebunden. Die Bindung gilt jeweils für cur weiteres Rechnungsjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einett Monat bor Ablauf dieses Jahres dem Versorgungsuntemehmetc schriftlich mitteilt, welche andere Wahl er trifft.

3. Erklärt sich der Abnehmer nicht, so kann ihn das Versorgungsunter­nehmen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist mit verbindlicher Kraft in einen Tarif einstufen, längstens jedoch für ein Jahr. Die Vorschrift in Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, wenn er nachweist, daß er zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ohne Verschulden mchß

in der Lage war.

4. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeitige Kündigung, ober Auflösung des Vettragsverhältmsses mit dem Abnehmer vor­sehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 und 3 nicht berührt. .

5. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs mcht statt.

6. Die Bindung nach Ziffer 2 erstreckt sich nur auf den gewählten Taris. Die Berücksichtigung einer Veränderung der tatsächlichen Verhali- nisse bei der Berechnung des Grundpreises kann der Abnehmer vom dem auf die Erstattung bzw. die Bestätigung bet Anzeige (vgl. Ziffer 1) folgenben Ablesezeitraum verlangen. Ist hiernach bea nach bent Anschlußwert ober bet Leistung bemessene GrunbpreS gesenkt worben, so kann bas Versorgungsunternehmen zur Vet- hütung von Mißbräuchen von dem Abnehmer Nachzahlung ver­langen, wenn er vor Ablauf von zwölf Monaten nach bet Senkung eine Erhöhung des Anschlußwettes vornimmt ober eine Erhöhung der Leistung beantragt.

Ist der erneut erhöhte Anschlußwert (Leistung) nichtiger als den ursprüngliche, so ist der Unterschied zwischen den Grundpreisen, für den gesenkten Anschlußwert (Leistung) und für den höchsten Anschlußwert der nächsten zwölf Monate nachzuzahlen. Ist den erhöhte Anschlußwert (Leistung) hoher als der ursprüngliche, so i|P der Unterschied zwischen den Grundpreisen für den gesenkten w schlußwert (Leistung) und für den ursprünglichen nachzuzahlen.

Ein Mißbrauch ist zu unterstellen, wenn die Erhöhung deS Air- schlußwettes oder der Leistung dadurch bedingt ist, daß her Ab­nehmer dem gleichen Zweck dienende Motoren oder andere Vec- brauchseinrichtungen wieder in Betrieb setzt, mit deren Außerbettieb'' setzung er seinerzeit das Verlangen nach Senkung des Grundpreises gerechtfertigt hat.

7. Die Kosten der technisch notwendigen Meßeinrichtungen sind m Grundpreis jedes einzelnen Tarifs enthalten. Für zusätzliche Meß' einrichtungen (d. h. für Meßeinrichtungen, deren Aufstellung nW durch die Art und Beschaffenheit der Tarifanlagen, sondern bura persönliche Wünsche bes Abnehmers notwenbig wirb) werben nafr stehenbe Zuschläge zum Grundpreis erhoben:

Preises werben erhoben:

für 1 Raum ......

für 2 Räume......

für 3 Räume ......

für 4 Räume ......

für 5 Räume......

für jeben weiteren Raum . Der Arbeitspreis beträgt .

tungseinrichtungen aus mehreren in Reihe geschalteten Klein- spannungslampen gelten als eine Lampe.

Der Minbestanschlußwert beträgt 50 Watt.

2. (G.-K.) Die Verrechnung erfolgt bei Kraft- und sonstigen Anlagen nach folgenbem Tarif, beffen Wahl bem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teilbeträge des JahreSgrundpreiseS werden erhoben:

zu machen. . ,

9. Heber die Anwendung der Tarife im Einzelfalle entscheidet brp

Versorgungsunternehmen.

10. Die vorstehenden Tarife treten am 1. April 1941 tn Kraft. Gleb zeitig treten die bisherigen Tarife von diesem Zeitpunkte ab autzc Kraft. x .

Gießen, den 25. März 1941.

Stahlwerke Gieße» Abt. EtettriLilätswerk.

Bei einer Schaltuhr monatlich....... 0,50

Kann infolge der Aufstellung einer zusätzlichen Meßeinrichtung die technisch notwendige Meßeinrichtung verkleinert werden, so W schränkt sich der Zuschlag auf den Unterschied zwischen den Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen und die technisch notwendigen Me^ einrichtungen.

8. Wird der Stromverbrauch eines Abnehmers nach mehreren Tarife» abgerechnet, jedoch über weniger Zähler gemessen, so sind für M ersparten Meßeinrichtungen Abschläge vom Grundpreise nach Ziffer^

5. Ueberschreitet der Anschlußwert von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere von Motoren, die für den Betrieb her Landwirtschaft oder des dazu gehörigen Haushalts erforderliche Höhe, so wird der Grundpreis für den darüber hinausgehenden Airschlußwert nach den Gewerbetarifen berechnet.

6. Sind mit einem landwirtschaftlichen Betrieb Räume verbunden, die gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen, so wird der (Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Ver­brauchseinrichtungen nach den Gewerbetatifen bestimmt.

7. Zum Gesamtbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebes wird auf Wunsch des Abnehmers auch der Stromverbrauch für eine gemein­schaftliche oder genossenschaftliche Anlage gerechnet, sofern die Ge­meinschaft (Genossenschaft) von dem Versorgungsunternehmen an­erkannt worden ist, der Betriebsinhaber der Gemeinschaft (Ge­nossenschaft) angehört und die Anlage zur Bearbeitung seiner Er­zeugnisse oder der für seinen landwirtschaftlichen Betrieb und Haus­halt benötigten Erzeugnisse in Anspruch nimmt

IV. Klcinftabnehmcttarife. (K.)

Es steht dem Abnehmer frei, an Stelle der vorstehenden Grund­preistarife die folgenden Kleinstabnehmertarife zu wählen.

1. Der Strompreis setzt sich zusammen aus einem ArbkitSpreiS, der 38 Rpf./kWh für Lichtstrom,

20 Rpf./kWh für Kraftftrom, 8 Rpf./kWh für Wärmestrom

beträgt, und einem Grundpreis für jede zur Verwendung lom-