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wie manche alte Tabakpackung

war früher auch die Behandlung, die der Orienttabak während der Verarbeitung erfuhr; sie ließ jedes Gefühl für den hochwertigen Rohstoff vermissen. Die Tabakballen wurden aufgebrochen und die harten, trockenen Tabakblätter mit Wasser bespritzt, um sie für die Fabrikation gefügig

zu machen. An die Stelle dieser primitiven Methode trat das neue, umwälzende Verfahren, das

HAUS NEUERBURG seiner im Orient betriebenen Forschungsarbeit verdankt.

GÜLDENRING 4 Pfg.

mit ö* Mundstück

OVER STOLZ 4^6 Pfg.

ohne Mundstück

Haus Neuerburg

Beide Marken jetzt wieder in der fugendichten Frischhalte-Packung!

MMSM NEUERBURGI

AN e

20,RM.

30,

1,20

c) Andere Sachbezüge.

30

36

36

42

ge

42

48

40.

. 140,

12. freie Sommerwcide für eine Kuh jährl. 40,

67

63

mit mit mit

1,60 1,25 8, 5, 1,50 3,50 2,50

den der

20, 2, 8/

,14

,05

1,30

Lebendgewicht.........

11. freie Kuhhaltung jährlich

80 v. H.

30 v. H-

40 v. H. Station

30,

,80

,60

60,

30,

2. freie Feuerung:

a) Steinkohlen für den Zentner .... b) Briketts für den Zentner .......

c) Hartholz für den Raummeter ... d) Wcichholz für den Raummeter .. e) Reisig (Buschholz) für eine Fuhre f) Prcßtorf für 1000 Stück........

g) Stechtorf für 1000 Stück

1. für die Ehefrau um................

2. für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um

3. für jedes Kind im Alter von mehr als

6 Jahren um......................

18. freie GraSnutzung für den Morgen (25 Ar) jährlich....................

19. freies Klceland für den Morgen (25Ar) jährlich ..........-...............

20. freies Getreideland für den Morgen (25 Ar) jährlich....................

21. eine Gespannstunde: a) mit Pferden...................

b) mit Öchsen c) mit Gespannführcr: Erhöhung um den tarifmäßigen Stundenlohn.

22. Schnitterkost mit Wohnung täglich ...

2. Heizung und Beleuchtung ..

3. erstes und zweites Frühstück

4. Mittagessen..............

5. Nachmittagskaffee .

6. Abendessen...............

der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.

20 v. H.

7. Kartoffeln:

a) sortierte Speisekartoffeln für den Zentner....................- - -

b) unsortierte Kartoffeln für den Ztr.

8. Milch:

a) Bollmilch für das Liter

b) Magermilch für das Liter

9. Butter für das Pfund

10. ein Schlachtschwci« für den Zentner

(2) Die Deputate find zur Lohnsteuer und zu Sozialverficherungsbeiträgen grundsätzlich in Weife heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Lohnsteuer ein­zubehalten und die Sozialversicherungsbeiträge entrichten hat. Die Deputate fließen dem Arbeit­nehmer in der Regel nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu. Es ist deshalb zweck­mäßig, zunächst den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sach­bezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Lohnsteuer und die Sozialversiche­rungsbeiträge danach zu berechnen. Dieses Verfahren gilt nur, wenn die ordnungsmäßige Besteuerung der Deputate und die ordnungsmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Deputate dadurch nicht gefährdet wird.

(1) Für Dienstkleidung, die dem Arbeitnehmer auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten die folgenden Werte:

a) für einen Rock monatlich 2, RM.

b) für eine Hose ...

c) für eine Weste ..

d) für einen Mantel

2,RM. 1,50 ,,

/io

X/10 a/io

3. Getreide: der durchschnittliche Erzeugerpreis maß §§ 13 und 14 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 10. Juli 1935 (Reichs-

(4) Wird die volle oder teilweise freie tageweise oder wochenweise gewährt, so sind für den Tag 1I3o und für die Woche 7/a0 der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge anzusetzen.

1,60

-40

2,

ej für eine Mütze.........<,30

Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflege-

gesetzbl. 1935 I S. 1006) abzüglich 5 v. H.

4. Hülsenfrüchte: Erzeugerpreis ab Station abzüglich

15 v. H. .

5. Mehl: der unter Ziffer 3 bezeichnete Getretdeprets zuzüglich 25 v. H.

6. Brot: der in dem Gebiet übliche Satz abzüglich

(3) Wird die freie Station nicht nur dem Arbeit­nehmer allein, sondern auch seinen Familienange­hörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge

(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station hb anzusetzen: ,

1. Wohnung (ohne Heizung und Be-

................................. mU

mit '/zo mit je il10

schüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt mo natlich 1, RM.

(2) Für freie Wohnung wird der ortsübliche Miet­preis abzüglich 25 v. H. festgesetzt.

(3) Die freie Lieferung von Braunkohlen im Berg­bau wird mit,50 RM. für einen Zentner bewertet.

(4) Die Werte für Tabakwaren betragen: Freizigarren für ein Stück..... 5 Rpf.

Freizigarillos für ein Stück 3 Freizigaretten für ein Stück ... 2 Freitabak für 100 g........... 40

Die vorstehenden Bewertungssätze gelten auch dann, wenn in einer Tarifordnung, einer Anordnung eines Reichs- oder Sondertreuhänders der Arbeit, einer Betriebs- oder Dienstordnung oder in einem Arbeitsvertrag für die Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. Sie gelten nicht, wenn an Stelle der vorgesehenen Sachbezüge die in der Tarifordnung, der Anordnung eines Reichs­oder Sondertreuhänders der Arbeit, der Betriebs- oder Dienstordnung oder in dem Arbeitsvertrag fest- ge'etzten Werte nicht nur gelegentlich oder vorüber­gehend (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftig gung, bei Urlaub) bar ausgezahlt werden.

Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. September 1941 endet, und bei fonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeit- nehmer nach dem 30. September 1941 zufließen.

Darmstadt, 6. September 1941. 3805D

Der Lberfinanzpräsident Hessen:

Dr. Werth.

Der Direktor des Hess. LberversicherurrgSanUS: In Vertretung: Kröll,

b) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft.

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:

1. freie Wohnung:

a) für verheiratete Deputatempfänger, die nicht der Angcstelltenversicherungspflicht unterliegen, jährlich........................ 60, RM.

b) für verheiratete Deputatempfän­ger, die der Angestelltenversiche­rungspflicht unterliegen oder der Angestelltenversicherungspflicht nur wegen Ueberschreitung der Jahres­arbeitsverdienstgrenze (§ 3 des An­gestelltenversicherungsgesetzes) nicht unterliegen, jährlich.............120,

13. freie Ziegen- u. Schafhaltung jährlich

14. freie Weide für eine ZuchtganS jährlich

15. ein freies Ferkel

16. Stroh und Heu: Erzeugerpreis abzüg­lich 25 v. H.

17. freies Kartoffelland:

a) bearbeitet und gedüngt für den Morgen (25 Ar) jährlich.......

b) unbearbeitet und ungedüngt für ,1 den Morgen (25 Ar) jährlich......

L'ür weibliche Arbeitneh­mer, die nicht der Ange- itelltenve rsiche rungsp flicht unterliegen und für Lehr- Mädchen..............

l. ür männliche Arbeitneh­mer, die nicht der Ange- itelltenversicherungspflicht

I [unterliegen 1 Ar männliche und für »leibliche Arbeitnehmer, >ie der Angestelltenver- sicherungspflicht unterlie­ßen, soweit sie nicht unter bie Ziffern 1 u. 4 fallen, -nd für das gesamte auf Seeschiffen und auf Bin- i uenschiffen beschäftigte Personal, soweit es nicht mter Ziffer 4 fällt

4 ür Angestellte höherer Ordnung, z. B. Aerzte, Apotheker, Hauslehrer, dausdamen,Werkmeister, löutsinspektoren, Kapi­täne, Erste Offiziere, Erste Ingenieure, Schiffsärzte

! und die auf Passagier­tampfern über 6000 brutto - Register- Tonnen in transatlantischer Fahrt leschäftigten Zahlmeister und für alle Angestellten, tie nur wegen lieber* shreitung der Jahres- crbeitsverdienstgrenze (§ 3 ied Angestelltenversiche­rungsgesetzes) der Ange­stelltenversicherungspflicht nicht unterliegen.......

Bekanntmachung.

Achtlinien für die Bewertung der Sachbezüge st die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und für die Zwecke der Soziaiversicherung.

Uuf Grund des § 3 Absatz 2 der Lohnsteuer-Durch- fal rungdbeflimmungen 1939 in der Fassung des § 1 fc Ersten Verordnung über die Vereinfachung des inabzugs vorn l.Juli 1941 Erste Lohnabzugs- Sirorbnung, Erste LAB. (Reichsgesetzbl. 1941 I E. 362, Reichssteuerbl. 1941 S. 465, Reichsarbeitsbl. IM S. II 266) und auf Grund des § 160 Absatz 2 der Nuchsversicherungsordnung in der Fassung des § 10 dk Ersten LAB. werden zur Schaffung einer einheit- litcn Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug vom Atoeitslohn und für die Sozialversicherung die folgen- bti Bewertungssätze festgesetzt:

a) $reie Station.

1) Für die Bewertung der vollen freien Station itnschl. Wohnung, Heizung und Beleuchtung) gelten Hi folgenden Sätze: ____________

fürd.Städte

für alle

Darmstadt,

übrigen

Gießen,

Gemeinden

Mainz, Os-

des

fenbach/M.,

Landes

Worms '

Hessen

monatlich

monatlich

RM.

RM.

Bekanntmachung.

Ausgabe der Lebensmittelkarten für den 28. BcrsorgungSabschnitt.

I. Die Ausgabetage werden wie folgt festgesetzt: 1. Ausgabetag: Montag, den 15. Sept. 1941, 2. Ausgabetag: Dienstag, den 16. Sept. 1941, 3. Ausgabetag: Mittwoch, den 17. Sept. 1941, 4. Ausgabetag: Donnerstag, den 18. Sept. 1941, 5. Ausgabetag: Freitag, den 19. Sept. 1941.

Ausgabezeiten: Von 813 Uhr und von 15 bis 18 Uhr.

Welcher Ausgabetag für die Bezugsberechtig­ten in Frage kommt, ist aus dem Vermerk auf dem Personalausweis ersichtlich. Die Karten werden nur au Erwachsene ausgehändigt.

Die Reste der Karten des 20.Bersorgungs- abschnitteS müssen bei der KartcnauSgabcstello vorgelcgt und zurückgeliefert werden.

II. Sofort bei Entgegennahme sind alle Karte« hinsichtlich der Zahl und der Richtigkeit der Altersstufen nachzuprüsen; spätere Beanstan­dungen sind zwecklos.

III. Bei nicht terminmäßiger Abholung der Karten wird eine Ordnungsgebühr von 1, RM. erhoben.

IV. Die Verbraucher müssen die Bestellscheine der Eier-,Fett- und Marmeladekartcn bis spätestens SamStag, 20. September 1941 M den Waren- Verteilern abgegeben haben. Bei verspäteter Einreichung tritt eine Kürzung der auf de« Bestellschein zu liefernden Warenmenge ein.

V. Es wird darauf hingcwiesen, daß Lebens­mittelkarten ohne Namcnveintragung ungültig sind. Die Abgabe und der Bezug von Ware« auf Lebensmittelkarten, die nicht mit Name und Wohnung des Inhabers versehen sind, sind unzulässig.

VI. Die Warenvcrteiler werden wiederholt darauf hingewiesen, daß bei den Rcichscierkarte« jeweils nur ein Bestellschein, nämlich der für den nächsten Verforgungsabschnitt gültige, abgetrennt wer­den darf.

VII. Während der Ausgabetage werden Bezugs­scheinanträge nicht entgegcngcnommen.

Gießen, den 13. September 1941. 3806D

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen. Ernährungsamt Abt. 8 und Wirtschaftsamt.

Licher Kirchweihmarkt

Schweine- und Krämermarkt

ZHontag, den 15. September 1941,

auf dem Sportplatz hinter der Turnhalle.

Auftriebszeit von 8 bis 8% Uhr.

Bei Beschickung des Viehmarktes sind die feuchen- polizeilichen Vorschriften zu beachten. 37960 Lich, den 10. September 1941.

Per Bürgermeister: Geil.

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