Ausgabe 
27.4.1940
 
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Sicherung der Frühjahrsbestellung.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Arbeiten, die im Interesse der Volksernährung jetzt in der Land­wirtschaft geleistet werden müssen, wird amtlich dar­auf hingewiesen, daß am 1. und 2. M a i selbstver­ständlich ebenso wie an den Sonntagen während der Ernte in der Landwirtschaft gearbeitet werden kann.

Ein Kind überfahren und getötet.

* Bellersheim (Kreis Gießen), 27. April. Gestern gegen 16 Uhr ereignete sich in unserem Orte ein schwerer Unfall. Der siebenjährige Helmut Schreiner wurde von einem Bulldogg ü b e r f a h r e n und so schwer verletzt, daß der Tod des bedauernswerten Kindes nach kurzer Zeit eintrat.

Oie Kriegsmeisterfchastsspiele der Fuhball-Bezirksklasie.

1900 Gießen Watzenborn-Steinberg Naunheim VfB.-R. Gießen Ehringshausen Rodheim

05 Wetzlar Sportfreunde Wetzlar.

Die 1900er haben am Sonntag die Teutonen zu Gast. Die Watzenbörner haben an Durchschlagskraft eingebüßt. Es wäre verfehlt, eine Voraussage über den Ausgang des Spieles zu treffen. Man ist in den Fußballkreisen auf dieses Spiel sehr gespannt.

Auch bei dem Spiel der DfB.-R. in Naunheim ist man gespannt. So wie die Mannschaften augen­blicklich stehen, tippt man das Spiel für Naunheim gewonnen.

Die Rodheimer, die sich bei den letzten Spielen als gute Partner gezeigt haben, werden sich auch in Ehringshausen zu schlagen wissen.

Bei dem Vorspiel der beiden Wetzlarer Vereine konnten die 05er mit 5:2 gewinnen. Auch dieses Spiel wird der Sportverein für sich entscheiden.

1900 Teutonia Watzenborn-Steinberg.

Die Blau-Weißen empfangen am Scmnta-g die Teutonen aus Watzenborn-Steinberg zum fälligen Rückspiel. Diese Begegnung, die, abgesehen von dem Lokaltreffen, sich in den letzten Jahren mit zu den interessantesten im Bezirk entwickelt hat, wird auch morgen seine Anziehungskraft nicht verfehlen. Dann wie seither, hängt auch diesmal wieder für beide Mannschaften noch manches von dem Aus­gang ab. Für die Teutonen gilt es, durch einen Sieg die Spitzenstellung zu behaupten, während für die Blau-Weißen durch einen Erfolg sich noch einige, wenn auch schwache Möglichkeiten eröffnen. Bei den schwankenden Leistungen Leider Mann­schaften läßt sich papiermäßig für den einen oder anderen keine besondere Aussicht abwägen. Es muß schon dem Verlauf überlassen bleiben, und das ist ja auch für den Zuschauer das reizvollste.

Oie Kämpfe der Kreisklaffe.

Tuspo Naunheim I- VfB.-R. I.

Mit Spannung fteht die ganze Fußballgemeinde dem Ausgang dieses Treffens entgegen. Ist doch der Ausgang des Spiels entscheidend für die Mei­sterschaft in der Bezirksklasse. Nicht nur der Mei­ster, Teutonia Watzenborn-Steinberg, sondern auch

der Sportverein Wetzlar mußten dort die Punkte lassen. Ist es nun -möglich, daß es dem VfB.-R. ge­lingt, die heißbegehrten Punkte aus Naunheim zu entführen?

Die Gastgeber stellen eine ausgeglichene Elf ins Feld, die als ausgesprochene Heimmannschaft anzu» sehen ist,» denn bis jetzt gelang es keinem Verein, dort auch nur einen Punkt zu ergattern. Die Grün-Weißen, die schon manchen Strauß mit den Naunheimern ausgefochten haben, brachten es bis­her nie fertig, dort zu einem Siege zu kommen. Wie steht es nun am Sonntag mit den Aussichten der Grün-Weißen? Die Mannschaft hatte einen schönen Vorsprung, doch wurde dieser leichtfertig vergeben. Zwei Spiele verlor die Elf, dann fand sie sich wieder zurecht. Wenn der Sturm, der auch im letzten Spiel nicht zu überzeugen vermochte, einigermaßenauf Draht" ist, dann sollte die Mannschaft im Vertrauen auf ihr Können getrost den schweren Weg antreten.

Grohen-Bufeck I Klein-Lmden I.

Der Tabellenführer empfängt auf seinem neuen Sportgelände die Elf aus Kleinlinden. Die Gäste konnten trotz des Sieges am Sonntag nicht restlos überzeugen und müssen noch manchen schwachen Punkt in der Mannschaft neu besetzen, während der Gastgeber als äußerst stark anzusehen ist. Man rechnet mit einem sicheren Siege der Platzherren.

VfB.-R. II Garbenieich I.

Auf ^em Waldsportplatz erwarten die Grün- Weißen die Gäste aus Garbenteich. Die Gastgeber mußten am Vorsonntag durch eine sehr schlechte Aufstellung der Mannschaft eine Niederlaae ein­stecken, doch wurde dieser Uebelstand inzwischen be­hoben. Die Mannschaft ist stark, doch der Gegner hat durch seine ausgetragenen Spiele gelernt und gilt als Favorit. Es ist kaum möglich, daß sich die Grün-Weißen gegen den Gegner erfolgreich durch­setzen können.

Steinbach I Hungen I.

Hungen muß in Steinbach zum fälligen Punkt­spiel antreten. Die Gäste haben zwar gegen den Tabellenführer verloren, sie setzten sich aber tapfer zur Wehr und sind stärker geworden. Ob es aller­dings gelingt, den Platzherren, die mit großer Ver­stärkung antreten können, die Punkte abzunehmen, erscheint fraglich. Auf jeden Fall dürfte ein span­nender Kampf in Aussicht stehen.

besten der Universität auswirkt. Seine Arbeit hin­sichtlich des Abschlusses von Verträgen und Ver­einbarungen ist nicht nur in juristischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht von großer Bedeu­tung, da sie daraus gerichtet ist, den Erfordernissen der Universität bei der Herausgabe von Arbeiten zu dienen. Von der Möglichkeit der Rechtsberatung der Angehörigen der Universität durch den Univer­sitätsrichter wird nach wie vor in weitem Ausmaß Gebrauch gemacht, ein Beweis dafür, wie erwünscht und wie fruchtbar diese Arbeit im Dienste unserer Ludoviciana ist.

So sehen wir auf allen Gebieten unserer alten Gießener Universität ein außerordentlich furcht­bares Wirken, das zu den besten Hoffnungen für die Zukunft Anlaß gibt. B.

Dornotizen.

Tageskalender für Samstag.

NSG.Kraft durch Freude": 20 Uhr im Stadt­theater 7. RingveranftaltungDer Revisor". Glo- ria-Palast (Seltersweg):Frau nach Maß". Licht- spielhaus (Bahnhofstraße):Wir alle geh'n zum Polterabend". Mtv.: 20 Uhr ordentliche Mitglie­derversammlung im Hotel Köhler, Horst-Wessel-Wall. Gießener Radfahrervereinigung: 20.30 Uhr Jah­reshauptversammlung imBurghof". Spiel­vereinigung 1900: 20 Uhr außerordentliche Mitglie­derversammlung imFrankfurter Hof". VfB.- Reichsbahn: 20.30 Uhr Generalversammlung tm Schipkapaß".

Tageskalender für Sonntag.

Gloria-Palast (Seltersweg): 10.30 Uhr Filmvor­führungStander ,Z vor",Unter der Kriegs- flagge",Stapellauf des Tirpitz" und Vortrag von Korvettenkapitän Corus. Stadttheater: 19 bis 22 UhrJunge Spatzen". Gloria-Palast (Selters­weg):Frau nach Maß". Lichtspielhaus (Bahn­hofstraße):Wir olle geh'n zum Polterabend". Lberhessischer Kunstverein: Ausstellung Walter Kroll, Gießen, von 11 bis 13 Uhr im Turmhaus am Brand.

Erstaufführung im Stadttheater.

Am morgigen Sonntag wird zum ersten Male das Lustspiel mit MusikJunge Spatzen" aufgefuhrt. Spielleitung: Harry Grüneke. An zwei Flügeln: Richard Boeck . Elfriede Fischer. Es wirken mit: Irene Duill, Eva Eckert, Ruth Eiben, Marie Matzm- oer-Karden, Ingeborg Riehl; Harry Braunwarth, Walter Erler, Siegftied Lowitz, Christoph Reuland, Bernhard Schmitz, Mat Schneider-Oest, Karl Dolck, Hans Voß. Bühnenbild: Karl Löffler. Tanze: Thea Maaß. Außer Miete.

Gießener Lonzert-verein.

Das vierte Solistenkonzert des Gießener Konzert­vereins bringt am Montag, 29. April, einen Kam­mermusikabend des bekannten Leipziger Gewand­hausquartetts. Zum Vortrag gelangen Haydn op. 74, 3 g-moll (bekannt unter dem NamenReiter­quartett"), Mozart Köchel-Verzeichnis 575 D-dur und Tschaikowsky op. 30 es-moll. Das Konzert findet in der Univevsitätsaula statt. ______________________

Aufruf!

Gemeinschaftsempfang der berufstätigen Jugend.

3m Rahmen der AktionWeltanschauliche und geistige Betreuung der Jugend im Kriege" spricht am kommenden Wontag, 29. Aprit, vormittags 8 Uhr, der Reichsorganifationsleiter und Leiter der DAF. Pg. Dr. Rob. Ley in einer Reichssendung zur deutschen Jugend. Sämtliche Vetriebsführer wollen aus diesem Anlaß sofort in Verbindung mit dem Betriebsjugendwalter alle Vorbereitungen zum Gemeinschaftsempfang treffen.

Das Antreten zu diesen Appellen hat jeweils in HI.- bzw. BDW. Uniform zu erfolgen.

In Gießen steht den Betrieben und Schulen, welche nicht in der Lage find, einen Gemeinschafts­empfang durchzuführen, das Lichtspielhaus, Bahn­hofstraße, zur Verfügung. Die hierfür in Frage kommenden Betriebe wollen sich sofort mit dem Kreisjugendwalter der DAF. in Verbindung sehen. Die Plätze müssen dort bis 7.45 Uhr eingenommen sein heil Hitler!

I.V. gez. Reih, Kreisobmann.

Himmelfahrtstag gesetzlicher Feiertag.

Wie bereits bekanntgegeben, ist der 1. Mai auch in diesem Jahre gesetzlicher Feiertag. Ebenfalls der Himmelfahrtstag, der in diesem Jahre auf den 2. Mai fällt, bleibt wie bisher gesetzlicher Feiertag.

Gießener Wochenmarktpreise.

* Gießen, 27. April. Auf dem heutigen Wochen­markt kosteten: Markenbutter, x/i kg 1,80 RM., Matte 30 Rpf., Käse, das Stück 6 bis 10, deutsche Kühlhauseier 12 Rpf., Kartoffeln, 50 kg 3,90 RM., Gelberüben, H kg 12 Rpf., Roterüben 12, Spinat 40 bis 45, Unterkohlrabi 8, Zwiebeln 12, Meerrettich 40 bis 60, Schwarzwurzeln 35 bis 40, Aepfel 15 bis 35, Rhabarber 60, Blumenkohl, das Stück 45, Salat 35 bis 50, Salatgurken 120 bis 140, Lauch 5 bis 15, Sellerie 10 bis 40, Rettich 10 bis 20, Radieschen, das Bündel 25 bis 30 Rpf.

*

** Beförderung im R e i ch s l u f t s ch u tz- bund. Der Orts-Kreisgruppenführer der Orts- Kreisgruppe Gießen des Reichsluftschutzbundes, Ober­luftschutzführer Adolf Clotz, wurde mit Wirkung vom 20. 4.1940 zum Hauptluftschutzführer befördert. Der Landesgruppenführer, Generalleutnant z. V. Müller-Michels, sprach ihm seine herzlichsten Glückwünsche aus.

** Werkskonzertübertragung aus Gießen. Der Reichssender Frankfurt wird am kommenden Dienstag, 30. April, in Gemeinschaft mit der NSG.Kraft durch Freude" aus einem Gieße­ner Industriebetrieb ein Werkskonzert übertragen. Es spielt ein Musikkorps der Wehrmacht. Das Kon- ; zert beginnt um 13 Uhr. _______________________

Zriedhofsordnung -er Stadt Gießen.

Auf Grund des §3 der Deutschen Gemeindeord­nung vom 30. Januar 1935 (RGB. 1935, S. 49 ff.) wird nach Anhörung der Ratsherren für die Stadt Gießen folgende Satzung erlassen:

Friedhofsordnung.

A. Friedhof am Rodtberg.

L Allgemeine Vorschriften.

1. Der Friedhof ist Eigentum der Stadtgemeinde Gießen. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Gießen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Familiengrab­stätte haben. Für andere bedarf es der besonderen Erlaubnis des Oberbürgermeisters.

2. Die Verwaltung des Friedhofs und des Beerdi­gungswesens obliegt dem Oberbürgermeister. Dieser beauftragt mit der Führung der Geschäfte die dafür bestimmten städtischen Dienststellen.

3. (1) Der Friedhof kann aus zwingenden Grün­den durch Entschließung des Oberbürgermeisters ganz oder zum Tell der Benutzung entzogen werden.

(2) Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Vor­aussetzungen auch für einzelne Gräber.

(3) Von dem in der Entschließung festgesetzten Zeit­punkte an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungs­rechte.

II. Ordnungsvorschriften.

4. Die Friedhöfe find während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. Die Schließung wird außerdem eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.

5. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anord­nungen des Aufsichtsbeamten ist Folge zu leisten. Die Absperrung des Friedhofes bei starkem An­drange bleibt vorbehalten.

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

6. Verboten ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Mitbringen von Tieren,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmi­gung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist, c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungsfeierlichkeiten,

d) das Rauchen und Lärmen,

e) das Verteilen von Druckschriften ohne Ge­nehmigung,

f) das Feilbieten von Waren aller Art, ins­besondere von Blumen und Kränzen, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit eine Genehmigung nicht erteilt ist,

g) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

h) das unbefugte Betreten fremder Grabstätten.

7. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofs­verwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftliche Aus­weise des Grabinhabers nachzuweisen.

Wer gewerbsmäßig Begräbnisstätten gärtnerisch herrichtet oder unterhält oder wer andere gewerb­liche Arbeiten (Aufstellen von Denkmälern, Herstel­lung von Einfassungen usw.) an Grabstätten aus­

führt, muß im Besitz einer auf den Namen lautenden Berechtigungskarte sein. Die Karte ist nicht übertrag­bar und jederzeit widerruflich. Sie ist nur für das Kalenderjahr gültig, für das sie ausgestellt wurde. Für jeden Arbeiter oder Gehilfen, deren sich der In­haber einer Berechtigungskarte bedient, bedarf es einer besonderen, auf den Namen lautenden Arbeiter­karte, die ebenfalls nur für jeweils ein Jahr aus­gestellt wird und nicht übertragbar ist. Die Karte berechtigt nur zu Arbeiten für den darauf vermerk­ten Arbeitgeber.

Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Berechtigungskarte entzogen und das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.

8. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten gestattet. Schwerbeladene Fahrzeuge dürfen nur die befestigten Hauptwege benutzen.

Gewerbsmäßige Ausführung von Arbeiten mit Ausnahme des Begießens von Pflanzen ist an Sonn- und Feiertagen und an diesen Tagen vorausgehen­den Nachmittagen verboten.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Beför­derung von Materialien und die Vornahme von Ar­beiten auf dem Friedhof auch an Werktagen während der für Beerdigungen vorgesehenen Stunden zu untersagen, wenn diese Arbeiten die Beisetzungs­feierlichkeiten stören.

Die Lagerung von Arbeitsgeräten und Materia­lien auf dem Friedhof, soweit sie nicht für im Gange befindliche Arbeiten unbedingt erforderlich sind, ist verboten. Mit Abfällen ist nach Anweisung des Fried­hofsverwalters zu verfahren.

Die Wege zwischen den Reihengräbern dürfen nicht versperrt werden. Zur Vornahme von Arbeiten dürfen nur die Zwischenräume zwischen Gräbern, nicht die Grabstätten selbst betreten werden.

III. Allgemeine Besiallungsvorschrifien.

9. Das Begräbnisamt genehmigt die Beerdigungen und bestimmt die Beisetzungszeiten. Die Durchfüh­rung im einzelnen regelt sich nach der bestehenden Begräbnisordnung.

10. Die Tiefe des Grabes beträgt:

a) für Erwachsene und Kinder über

10 Jahre........1,75 m

b) für Kinder von 3 bis 10 Jahren 1,50 m

c) für Kinder unter 3 Jahren . . 1,30 m

11. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung des Grabes beträgt 30 Jahre. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt. Kein Grab darf mehr als eine Leiche auf­nehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Geneh­migung des Oberbürgermeisters nur abgewichen werden,

a) wenn eine Mutter gleichzeitig mit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kinde stirbt und mit diesem in einem gemeinschaftlichen Sarg beigesetzt werden soll,

b) wenn zwei nicht über 5 Jahre alte Geschwister gleichzeitig sterben und in einem gemein­schaftlichen Sarge beigesetzt werden sollen.

IV. Grabstätten.

12. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gießen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Werden Grabstätten durch Aus­grabung frei, so fällt das Benutzungsrecht an die Stadt Gießen zurück.

13. Die Gräber werden reihenweise angelegt als: a) Reihengräber,

b) Einfassungsgräber,

c) Familiengräber,

d) Aschenstätten.

a) Reihengräber.

14. UnterReihengräber" sind zu verstehen die allgemeinen Gräber, die gegen geringe Gebühr ab-- gegeben werden. Abgabe ohne Vorliegen eines Todesfalls erfolgt nicht.

15. Es werden eingerichtet:

a) Reihenfelder für Kinder bis zu 3 Jahren,

b) Reihenfelder für Kinder von 3 bis 10 Jahren, c) Reihenfelder für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre.

Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Kinder bis zu 3 Jahren: Länge 1,25 m Breite 0,65 m Mindeftabftand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m b) Reihengräber für Kinder von 3 bis 10 Jahren:

Länge 1,80 m Breite 0,90 m Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m c) Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre:

Länge 2,30 m Breite 1,05 m

Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m

16. Es wird der Reihe nach beigefetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

17. lieber die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet der Ober­bürgermeister. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor Abräumung durch einmaligen Aufruf in den örtlichen Zeitungen bekanntgegeben.

Eine Grabstätte kann gegen Einrichtung einer dafür festgesetzten Gebühr der erneuten Benutzung auf weitere 30 Jahre entzogen werden. Die Fried­hofsverwaltung entscheidet, ob einem dahingehenden. Antrag stattgegeben werden kann, oder ob im Inter­esse einer gleichmäßigen Belegung Ablehnung er­folgen muß.

18. Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ab­lauf der Ruhefrist ordnungsmäßig in Stand zu hal­ten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so kön­nen sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden.

b) Einfaffungsgräber.

19.Einfassungsgräber" sind solche Gräber, die an Wegen eingerichtet werden und von der Fried- Hofsverwaltung mit einer einheitlichen Einfassung versehen werden.

Die Abgabe dieser Gräber erfolgt durch die Fried­hofsverwaltung auf die Dauer von jeweils 30 Jah­ren. lieber den Erwerb wird eine Urkunde aus­gestellt.

Die Bestimmungen für Reihengräber über Bei­setzung, Wiederbelegung bzw. Neuerwerb auf weitere 30 Jahre finden für EinfassuUgsgräber sinngemäße Anwendung. Einfaffungsgräber haben folgende Ab­messungen:

Länge 2,50 m Breite 1,10 m

Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m

c) Familiengräber.

20.Familiengräber" sind Grabstellen, die zu mehreren für eine längere Benutzungsdguex ver­

liehen werden. Sie werden an hierzu bestimmten Stellen eingerichtet.

Die Erwerbung im voraus, ohne daß ein Todes­fall vorliegt, kann versagt werden.

Die Nutzungsrechte an Familiengräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Ueber den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Uebertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Genehmwung des Oberbürgermeisters ist un­zulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre fest­gesetzt. Die Bestimmungen I. Ziffer 3, wonach Teile des Friedhofs ober einzelne Gräber durch Entschlie­ßung des Oberbürgermeisters der Benutzung ent­zogen werden können, bleibt davon unberührt. In diesem Falle wird der Betrag für Grabstätten, die noch unbenutzt sind, entsprechend den Sätzen der Gebührenordnung zurückerstattet.

21. In den Familiengräbern können der Er­werber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

22. Familiengräber müssen spätestens 3 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

23. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Ge­nehmigung des Oberbürgermeisters gegen erneute* Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr oorlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für das ganze Familiengräbnis zulässig. Eine wiederholte Verlängerung ist möglich. Die Berech­tigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Oberbürger­meister über die Grabstätten anderweitig verfügen: zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

24. Das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muß zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen fein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Auf­forderung in Form einer Bekanntmachung.

25. Familiengrabstätten erhalten folgende Ab­messungen:

Länge 3,50 m

Breite 2,20 m

für jedes weitere Grab 1,10 m mehr

Familiengräber werden nicht unter zwei Stellen abgegeben. Alle Streitigkeiten über Rechte an Familiengräbern, insbesondere über das Recht der Beerdigung, entscheidet unter Ausschluß des Rechts­weges der Oberbürgermeister.

26. Das Ausmauern und Ueberwölben von Gräbern ist verboten. Hierfür find besondere Gruft­begräbnisse angelegt, die durch die Friedhofsverwal- tung abgegeben werden. Auf diese finden die Be­stimmungen über Familiengräber sinngemäße An­wendung mit der Maßgabe, daß die Verleihung auf Friedhofsdauer geschieht.

Ueber das Gruftbegräbnis im ganzen kann so­wohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, als auch oob Todeswegen verfügt werden. Dis. Verfügung