Sicherung der Frühjahrsbestellung.
Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Arbeiten, die im Interesse der Volksernährung jetzt in der Landwirtschaft geleistet werden müssen, wird amtlich darauf hingewiesen, daß am 1. und 2. M a i selbstverständlich ebenso wie an den Sonntagen während der Ernte in der Landwirtschaft gearbeitet werden kann.
Ein Kind überfahren und getötet.
* Bellersheim (Kreis Gießen), 27. April. Gestern gegen 16 Uhr ereignete sich in unserem Orte ein schwerer Unfall. Der siebenjährige Helmut Schreiner wurde von einem Bulldogg ü b e r f a h r e n und so schwer verletzt, daß der Tod des bedauernswerten Kindes nach kurzer Zeit eintrat.
Oie Kriegsmeisterfchastsspiele der Fuhball-Bezirksklasie.
1900 Gießen — Watzenborn-Steinberg Naunheim — VfB.-R. Gießen Ehringshausen — Rodheim
05 Wetzlar — Sportfreunde Wetzlar.
Die 1900er haben am Sonntag die Teutonen zu Gast. Die Watzenbörner haben an Durchschlagskraft eingebüßt. Es wäre verfehlt, eine Voraussage über den Ausgang des Spieles zu treffen. Man ist in den Fußballkreisen auf dieses Spiel sehr gespannt.
Auch bei dem Spiel der DfB.-R. in Naunheim ist man gespannt. So wie die Mannschaften augenblicklich stehen, tippt man das Spiel für Naunheim gewonnen.
Die Rodheimer, die sich bei den letzten Spielen als gute Partner gezeigt haben, werden sich auch in Ehringshausen zu schlagen wissen.
Bei dem Vorspiel der beiden Wetzlarer Vereine konnten die 05er mit 5:2 gewinnen. Auch dieses Spiel wird der Sportverein für sich entscheiden.
1900 — Teutonia Watzenborn-Steinberg.
Die Blau-Weißen empfangen am Scmnta-g die Teutonen aus Watzenborn-Steinberg zum fälligen Rückspiel. Diese Begegnung, die, abgesehen von dem Lokaltreffen, sich in den letzten Jahren mit zu den interessantesten im Bezirk entwickelt hat, wird auch morgen seine Anziehungskraft nicht verfehlen. Dann wie seither, hängt auch diesmal wieder für beide Mannschaften noch manches von dem Ausgang ab. Für die Teutonen gilt es, durch einen Sieg die Spitzenstellung zu behaupten, während für die Blau-Weißen durch einen Erfolg sich noch einige, wenn auch schwache Möglichkeiten eröffnen. Bei den schwankenden Leistungen Leider Mannschaften läßt sich papiermäßig für den einen oder anderen keine besondere Aussicht abwägen. Es muß schon dem Verlauf überlassen bleiben, und das ist ja auch für den Zuschauer das reizvollste.
Oie Kämpfe der Kreisklaffe.
Tuspo Naunheim I —- VfB.-R. I.
Mit Spannung fteht die ganze Fußballgemeinde dem Ausgang dieses Treffens entgegen. Ist doch der Ausgang des Spiels entscheidend für die Meisterschaft in der Bezirksklasse. Nicht nur der Meister, Teutonia Watzenborn-Steinberg, sondern auch
der Sportverein Wetzlar mußten dort die Punkte lassen. Ist es nun -möglich, daß es dem VfB.-R. gelingt, die heißbegehrten Punkte aus Naunheim zu entführen?
Die Gastgeber stellen eine ausgeglichene Elf ins Feld, die als ausgesprochene Heimmannschaft anzu» sehen ist,» denn bis jetzt gelang es keinem Verein, dort auch nur einen Punkt zu ergattern. Die Grün-Weißen, die schon manchen Strauß mit den Naunheimern ausgefochten haben, brachten es bisher nie fertig, dort zu einem Siege zu kommen. Wie steht es nun am Sonntag mit den Aussichten der Grün-Weißen? Die Mannschaft hatte einen schönen Vorsprung, doch wurde dieser leichtfertig vergeben. Zwei Spiele verlor die Elf, dann fand sie sich wieder zurecht. Wenn der Sturm, der auch im letzten Spiel nicht zu überzeugen vermochte, einigermaßen „auf Draht" ist, dann sollte die Mannschaft im Vertrauen auf ihr Können getrost den schweren Weg antreten.
Grohen-Bufeck I — Klein-Lmden I.
Der Tabellenführer empfängt auf seinem neuen Sportgelände die Elf aus Kleinlinden. Die Gäste konnten trotz des Sieges am Sonntag nicht restlos überzeugen und müssen noch manchen schwachen Punkt in der Mannschaft neu besetzen, während der Gastgeber als äußerst stark anzusehen ist. Man rechnet mit einem sicheren Siege der Platzherren.
VfB.-R. II — Garbenieich I.
Auf ^em Waldsportplatz erwarten die Grün- Weißen die Gäste aus Garbenteich. Die Gastgeber mußten am Vorsonntag durch eine sehr schlechte Aufstellung der Mannschaft eine Niederlaae einstecken, doch wurde dieser Uebelstand inzwischen behoben. Die Mannschaft ist stark, doch der Gegner hat durch seine ausgetragenen Spiele gelernt und gilt als Favorit. Es ist kaum möglich, daß sich die Grün-Weißen gegen den Gegner erfolgreich durchsetzen können.
Steinbach I — Hungen I.
Hungen muß in Steinbach zum fälligen Punktspiel antreten. Die Gäste haben zwar gegen den Tabellenführer verloren, sie setzten sich aber tapfer zur Wehr und sind stärker geworden. Ob es allerdings gelingt, den Platzherren, die mit großer Verstärkung antreten können, die Punkte abzunehmen, erscheint fraglich. Auf jeden Fall dürfte ein spannender Kampf in Aussicht stehen.
besten der Universität auswirkt. Seine Arbeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen und Vereinbarungen ist nicht nur in juristischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht von großer Bedeutung, da sie daraus gerichtet ist, den Erfordernissen der Universität bei der Herausgabe von Arbeiten zu dienen. Von der Möglichkeit der Rechtsberatung der Angehörigen der Universität durch den Universitätsrichter wird nach wie vor in weitem Ausmaß Gebrauch gemacht, ein Beweis dafür, wie erwünscht und wie fruchtbar diese Arbeit im Dienste unserer Ludoviciana ist.
So sehen wir auf allen Gebieten unserer alten Gießener Universität ein außerordentlich furchtbares Wirken, das zu den besten Hoffnungen für die Zukunft Anlaß gibt. B.
Dornotizen.
Tageskalender für Samstag.
NSG. „Kraft durch Freude": 20 Uhr im Stadttheater 7. Ringveranftaltung „Der Revisor". — Glo- ria-Palast (Seltersweg): „Frau nach Maß". — Licht- spielhaus (Bahnhofstraße): „Wir alle geh'n zum Polterabend". — Mtv.: 20 Uhr ordentliche Mitgliederversammlung im Hotel Köhler, Horst-Wessel-Wall. — Gießener Radfahrervereinigung: 20.30 Uhr Jahreshauptversammlung im „Burghof". — Spielvereinigung 1900: 20 Uhr außerordentliche Mitgliederversammlung im „Frankfurter Hof". — VfB.- Reichsbahn: 20.30 Uhr Generalversammlung tm „Schipkapaß".
Tageskalender für Sonntag.
Gloria-Palast (Seltersweg): 10.30 Uhr Filmvorführung „Stander ,Z‘ vor", „Unter der Kriegs- flagge", „Stapellauf des Tirpitz" und Vortrag von Korvettenkapitän Corus. — Stadttheater: 19 bis 22 Uhr „Junge Spatzen". — Gloria-Palast (Seltersweg): „Frau nach Maß". — Lichtspielhaus (Bahnhofstraße): „Wir olle geh'n zum Polterabend". — Lberhessischer Kunstverein: Ausstellung Walter Kroll, Gießen, von 11 bis 13 Uhr im Turmhaus am Brand.
Erstaufführung im Stadttheater.
Am morgigen Sonntag wird zum ersten Male das Lustspiel mit Musik „Junge Spatzen" aufgefuhrt. Spielleitung: Harry Grüneke. An zwei Flügeln: Richard Boeck . Elfriede Fischer. Es wirken mit: Irene Duill, Eva Eckert, Ruth Eiben, Marie Matzm- oer-Karden, Ingeborg Riehl; Harry Braunwarth, Walter Erler, Siegftied Lowitz, Christoph Reuland, Bernhard Schmitz, Mat Schneider-Oest, Karl Dolck, Hans Voß. Bühnenbild: Karl Löffler. Tanze: Thea Maaß. Außer Miete.
Gießener Lonzert-verein.
Das vierte Solistenkonzert des Gießener Konzertvereins bringt am Montag, 29. April, einen Kammermusikabend des bekannten Leipziger Gewandhausquartetts. Zum Vortrag gelangen Haydn op. 74, 3 g-moll (bekannt unter dem Namen „Reiterquartett"), Mozart Köchel-Verzeichnis 575 D-dur und Tschaikowsky op. 30 es-moll. Das Konzert findet in der Univevsitätsaula statt. ______________________
Aufruf!
Gemeinschaftsempfang der berufstätigen Jugend.
3m Rahmen der Aktion „Weltanschauliche und geistige Betreuung der Jugend im Kriege" spricht am kommenden Wontag, 29. Aprit, vormittags 8 Uhr, der Reichsorganifationsleiter und Leiter der DAF. Pg. Dr. Rob. Ley in einer Reichssendung zur deutschen Jugend. Sämtliche Vetriebsführer wollen aus diesem Anlaß sofort in Verbindung mit dem Betriebsjugendwalter alle Vorbereitungen zum Gemeinschaftsempfang treffen.
Das Antreten zu diesen Appellen hat jeweils in HI.- bzw. BDW. Uniform zu erfolgen.
In Gießen steht den Betrieben und Schulen, welche nicht in der Lage find, einen Gemeinschaftsempfang durchzuführen, das Lichtspielhaus, Bahnhofstraße, zur Verfügung. Die hierfür in Frage kommenden Betriebe wollen sich sofort mit dem Kreisjugendwalter der DAF. in Verbindung sehen. Die Plätze müssen dort bis 7.45 Uhr eingenommen sein heil Hitler!
I.V. gez. Reih, Kreisobmann.
Himmelfahrtstag gesetzlicher Feiertag.
Wie bereits bekanntgegeben, ist der 1. Mai auch in diesem Jahre gesetzlicher Feiertag. Ebenfalls der Himmelfahrtstag, der in diesem Jahre auf den 2. Mai fällt, bleibt wie bisher gesetzlicher Feiertag.
Gießener Wochenmarktpreise.
* Gießen, 27. April. Auf dem heutigen Wochenmarkt kosteten: Markenbutter, x/i kg 1,80 RM., Matte 30 Rpf., Käse, das Stück 6 bis 10, deutsche Kühlhauseier 12 Rpf., Kartoffeln, 50 kg 3,90 RM., Gelberüben, H kg 12 Rpf., Roterüben 12, Spinat 40 bis 45, Unterkohlrabi 8, Zwiebeln 12, Meerrettich 40 bis 60, Schwarzwurzeln 35 bis 40, Aepfel 15 bis 35, Rhabarber 60, Blumenkohl, das Stück 45, Salat 35 bis 50, Salatgurken 120 bis 140, Lauch 5 bis 15, Sellerie 10 bis 40, Rettich 10 bis 20, Radieschen, das Bündel 25 bis 30 Rpf.
*
** Beförderung im R e i ch s l u f t s ch u tz- bund. Der Orts-Kreisgruppenführer der Orts- Kreisgruppe Gießen des Reichsluftschutzbundes, Oberluftschutzführer Adolf Clotz, wurde mit Wirkung vom 20. 4.1940 zum Hauptluftschutzführer befördert. Der Landesgruppenführer, Generalleutnant z. V. Müller-Michels, sprach ihm seine herzlichsten Glückwünsche aus.
** Werkskonzertübertragung aus Gießen. Der Reichssender Frankfurt wird am kommenden Dienstag, 30. April, in Gemeinschaft mit der NSG. „Kraft durch Freude" aus einem Gießener Industriebetrieb ein Werkskonzert übertragen. Es spielt ein Musikkorps der Wehrmacht. Das Kon- ; zert beginnt um 13 Uhr. _______________________
Zriedhofsordnung -er Stadt Gießen.
Auf Grund des §3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGB. 1935, S. 49 ff.) wird nach Anhörung der Ratsherren für die Stadt Gießen folgende Satzung erlassen:
Friedhofsordnung.
A. Friedhof am Rodtberg.
L Allgemeine Vorschriften.
1. Der Friedhof ist Eigentum der Stadtgemeinde Gießen. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Gießen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Familiengrabstätte haben. Für andere bedarf es der besonderen Erlaubnis des Oberbürgermeisters.
2. Die Verwaltung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt dem Oberbürgermeister. Dieser beauftragt mit der Führung der Geschäfte die dafür bestimmten städtischen Dienststellen.
3. (1) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Entschließung des Oberbürgermeisters ganz oder zum Tell der Benutzung entzogen werden.
(2) Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber.
(3) Von dem in der Entschließung festgesetzten Zeitpunkte an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
II. Ordnungsvorschriften.
4. Die Friedhöfe find während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. Die Schließung wird außerdem eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.
5. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen des Aufsichtsbeamten ist Folge zu leisten. Die Absperrung des Friedhofes bei starkem Andrange bleibt vorbehalten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
6. Verboten ist innerhalb des Friedhofes:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist, c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungsfeierlichkeiten,
d) das Rauchen und Lärmen,
e) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
f) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit eine Genehmigung nicht erteilt ist,
g) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
h) das unbefugte Betreten fremder Grabstätten.
7. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftliche Ausweise des Grabinhabers nachzuweisen.
Wer gewerbsmäßig Begräbnisstätten gärtnerisch herrichtet oder unterhält oder wer andere gewerbliche Arbeiten (Aufstellen von Denkmälern, Herstellung von Einfassungen usw.) an Grabstätten aus
führt, muß im Besitz einer auf den Namen lautenden Berechtigungskarte sein. Die Karte ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Sie ist nur für das Kalenderjahr gültig, für das sie ausgestellt wurde. Für jeden Arbeiter oder Gehilfen, deren sich der Inhaber einer Berechtigungskarte bedient, bedarf es einer besonderen, auf den Namen lautenden Arbeiterkarte, die ebenfalls nur für jeweils ein Jahr ausgestellt wird und nicht übertragbar ist. Die Karte berechtigt nur zu Arbeiten für den darauf vermerkten Arbeitgeber.
Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Berechtigungskarte entzogen und das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
8. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten gestattet. Schwerbeladene Fahrzeuge dürfen nur die befestigten Hauptwege benutzen.
Gewerbsmäßige Ausführung von Arbeiten mit Ausnahme des Begießens von Pflanzen ist an Sonn- und Feiertagen und an diesen Tagen vorausgehenden Nachmittagen verboten.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Beförderung von Materialien und die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof auch an Werktagen während der für Beerdigungen vorgesehenen Stunden zu untersagen, wenn diese Arbeiten die Beisetzungsfeierlichkeiten stören.
Die Lagerung von Arbeitsgeräten und Materialien auf dem Friedhof, soweit sie nicht für im Gange befindliche Arbeiten unbedingt erforderlich sind, ist verboten. Mit Abfällen ist nach Anweisung des Friedhofsverwalters zu verfahren.
Die Wege zwischen den Reihengräbern dürfen nicht versperrt werden. Zur Vornahme von Arbeiten dürfen nur die Zwischenräume zwischen Gräbern, nicht die Grabstätten selbst betreten werden.
III. Allgemeine Besiallungsvorschrifien.
9. Das Begräbnisamt genehmigt die Beerdigungen und bestimmt die Beisetzungszeiten. Die Durchführung im einzelnen regelt sich nach der bestehenden Begräbnisordnung.
10. Die Tiefe des Grabes beträgt:
a) für Erwachsene und Kinder über
10 Jahre........1,75 m
b) für Kinder von 3 bis 10 Jahren 1,50 m
c) für Kinder unter 3 Jahren . . 1,30 m
11. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung des Grabes beträgt 30 Jahre. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung des Oberbürgermeisters nur abgewichen werden,
a) wenn eine Mutter gleichzeitig mit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kinde stirbt und mit diesem in einem gemeinschaftlichen Sarg beigesetzt werden soll,
b) wenn zwei nicht über 5 Jahre alte Geschwister gleichzeitig sterben und in einem gemeinschaftlichen Sarge beigesetzt werden sollen.
IV. Grabstätten.
12. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gießen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Werden Grabstätten durch Ausgrabung frei, so fällt das Benutzungsrecht an die Stadt Gießen zurück.
13. Die Gräber werden reihenweise angelegt als: a) Reihengräber,
b) Einfassungsgräber,
c) Familiengräber,
d) Aschenstätten.
a) Reihengräber.
14. Unter „Reihengräber" sind zu verstehen die allgemeinen Gräber, die gegen geringe Gebühr ab-- gegeben werden. Abgabe ohne Vorliegen eines Todesfalls erfolgt nicht.
15. Es werden eingerichtet:
a) Reihenfelder für Kinder bis zu 3 Jahren,
b) Reihenfelder für Kinder von 3 bis 10 Jahren, c) Reihenfelder für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre.
Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Kinder bis zu 3 Jahren: Länge 1,25 m Breite 0,65 m Mindeftabftand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m b) Reihengräber für Kinder von 3 bis 10 Jahren:
Länge 1,80 m Breite 0,90 m Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m c) Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre:
Länge 2,30 m Breite 1,05 m
Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m
16. Es wird der Reihe nach beigefetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
17. lieber die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet der Oberbürgermeister. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor Abräumung durch einmaligen Aufruf in den örtlichen Zeitungen bekanntgegeben.
Eine Grabstätte kann gegen Einrichtung einer dafür festgesetzten Gebühr der erneuten Benutzung auf weitere 30 Jahre entzogen werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, ob einem dahingehenden. Antrag stattgegeben werden kann, oder ob im Interesse einer gleichmäßigen Belegung Ablehnung erfolgen muß.
18. Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsmäßig in Stand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden.
b) Einfaffungsgräber.
19. „Einfassungsgräber" sind solche Gräber, die an Wegen eingerichtet werden und von der Fried- Hofsverwaltung mit einer einheitlichen Einfassung versehen werden.
Die Abgabe dieser Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf die Dauer von jeweils 30 Jahren. lieber den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
Die Bestimmungen für Reihengräber über Beisetzung, Wiederbelegung bzw. Neuerwerb auf weitere 30 Jahre finden für EinfassuUgsgräber sinngemäße Anwendung. Einfaffungsgräber haben folgende Abmessungen:
Länge 2,50 m Breite 1,10 m
Mindestabstand 0,30 m Mindestabstand 0,30 m
c) Familiengräber.
20. „Familiengräber" sind Grabstellen, die zu mehreren für eine längere Benutzungsdguex ver
liehen werden. Sie werden an hierzu bestimmten Stellen eingerichtet.
Die Erwerbung im voraus, ohne daß ein Todesfall vorliegt, kann versagt werden.
Die Nutzungsrechte an Familiengräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Ueber den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Uebertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Genehmwung des Oberbürgermeisters ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt. Die Bestimmungen I. Ziffer 3, wonach Teile des Friedhofs ober einzelne Gräber durch Entschließung des Oberbürgermeisters der Benutzung entzogen werden können, bleibt davon unberührt. In diesem Falle wird der Betrag für Grabstätten, die noch unbenutzt sind, entsprechend den Sätzen der Gebührenordnung zurückerstattet.
21. In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
22. Familiengräber müssen spätestens 3 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
23. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Oberbürgermeisters gegen erneute* Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr oorlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für das ganze Familiengräbnis zulässig. Eine wiederholte Verlängerung ist möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Oberbürgermeister über die Grabstätten anderweitig verfügen: zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
24. Das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muß zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen fein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
25. Familiengrabstätten erhalten folgende Abmessungen:
Länge 3,50 m
Breite 2,20 m
für jedes weitere Grab 1,10 m mehr
Familiengräber werden nicht unter zwei Stellen abgegeben. Alle Streitigkeiten über Rechte an Familiengräbern, insbesondere über das Recht der Beerdigung, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Oberbürgermeister.
26. Das Ausmauern und Ueberwölben von Gräbern ist verboten. Hierfür find besondere Gruftbegräbnisse angelegt, die durch die Friedhofsverwal- tung abgegeben werden. Auf diese finden die Bestimmungen über Familiengräber sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Verleihung auf Friedhofsdauer geschieht.
Ueber das Gruftbegräbnis im ganzen kann sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, als auch oob Todeswegen verfügt werden. Dis. Verfügung


