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und

Mütterdienst in Gießen

Blockade gebrochen wird. Erzeugungsschlacht Kampf dem Verderb brechen die Blockade!

schönste und wichtigste Aufgabe der Frau.

Führer sagt:3n meinem Staate ist

sorgfältigen Ausbildung unterziehen muß, bevor er mit diesen Waffen in den Kampf zieht! Vor­zügliche Waffen in der Hand bestausgebildeter Sol­daten gewährleisten erst den militärischen Erfolg. Bei den Nahrungsmitteln ist die Lage ober nicht anders. Denn die Nahrungsmittel sind die Muni­tion für den Krieg im Innern. Sie sind die un-

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Sparsam und richtig zubereiten.

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E>wlnderen, ^eichshauptabteilungslesier im Reichsnährstand.

Mutter d i e wichtig ft e Staatsbürge­rin." Dieses Wort sollten die Frauen sich alle erst verdienen.

Und dann sehe man sich einmal die Kurse des Mütterdienstes an und verstehe dann, daß sie helfen wollen, das Können zu erhalten, das die Haus­frau braucht. Da ist zunächst der Säuglings- kurs und die Pflege des Kleinkindes. Wieviel leichter geht die Arbeit von der Hand, wenn man das alles kann. Statt Mühe macht das Kleine Freude. Als zweiten Kurs meldet der Mütterdienst Gesundheits - und häusliche Kranken­pflege. Immer wieder wird eine Mutter am Bette eines ihrer Kinder stehen, und sie ist dann dankbar, wenn sie sich zu helfen weiß. Die Kinder werden größer, und damit kommt die Frage ihrer Erziehung und Beschäftigung. Man lernt im Kursus Spielzeug anfertigen und die Kinder anzuleiten, wie sie sich selbst ihre Spiele zurecht­machen können. Das alles bringt soviel Freude, daß mancher Winterabend gemütlich daheim dabei verbracht wird. Kochen und Haushalts­führung ist etwas, das gerade jetzt im Kriege ganz besonders gut verstanoen sein muß. Jede Hausfrau ist auf diesem Gebiet immer wieder Lehr­ling. Daß eine Frau nähen können sollte, wird ihr im eigenen Heim täglich bewußt, und dankbar nimmt sie darum an einem Näh kurs teil.

Als letzter Kurs stehtHeimgestaltung und

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kann, ist kein Soldat. Eine Frau, die nicht Hauswirtschaften kann, ist keine Haus­frau. Was für die militärische Front der Bunker ist, das ist für die Heimatfront d i e Küche. Ein­fach sind die gestellten Aufgaben heute nicht, aber das darf keine Entschuldigung fein, denn wir be­finden uns im Kriege. Diesen Krieg wollen und müssen wir gewinnen, das ist ohne wirksamen Ein­satz jedes einzelnen an seinem Platze nicht möglich. Was hier für die Hausfrau gesagt wurde, das gilt für den Handel, für die Lagerhaltung und den Transport der Nahrungsmittel. Es ist erst recht verpflichtend für alle Großverpflegungseinrichtun« gen. Denn es ist nicht gleichgültig, ob dort dem deutschen Volke ein gutes oder ein schlechtes Bei- spiel gegeben wird. Bewußt und überlegt handeln! Sparsam und richtig zubereiten! Nah­rungsmittel re st los verwerten! Und sich immer voll verantwortlich fühlen! Das sind im Kriege nicht nur Werbeparolen, es sind Forderun­gen dieser Zeit an das deutsche Volk, jeder hat sie zu erfüllen.

Das Landvolk schafft die Nahrunasgüter und das übrige Volk kennt seine Pflicht. Wenn so Stadt und Land einander ergänzen, wird diese Gemein­schaftsleistung entscheidend dazu beitragen, daß die

Gfs. Berufsausbildung ist ein Wort, das wir heute alle kennen. Für jeden, auch den einfachsten Beruf brauchen wir heute eine Ausbildung. Nur für den schönsten und wichtigsten Frauenberuf Hausfrau und Mutter kennen wir noch keine Vorbereitung. Früher war das anders. Da hat ganz selbstverständlich jedes junge Mädchen da­heim bei ihrer Mutter all das gelernt, was sie für später brauchte. Sie hatte sich ja für nichts anderes vorzubereiten. Heute lernt jedes Mädchen zunächst für den Beruf, den sie zuerst ausübt, und dabei kommen alle die viel gerühmten Tugenden der Hausfrau etwas zu kurz. Wenn dann die Ehe be­ginnt, fehlt so manches. Wie viel Glück ging schon verloren, weil die Hausfrau nicht einteilen konnte. Nirgends reichte das Geld. Zu Haufe wurde es un­gemütlich. Die junge Frau wird nicht mehr mit der vielen Arbeit fertig. Die Kinder kommen urib. sollen betreut und erzogen werden. Und überall fehlt das Können, das einem die Arbeit erleichtert. Und doch sollten die Frauen sich dessen sehr bewußt sein, daß die Arbeitskraft jedes Mannes davon abhängt, wie er feine Mußestunden im eigenen Heim verbringt. Ein wirkliches Heim ist die beste Erholung nach der Arbeit und gibt die Spannkraft zu neuem Wir-, ken.

Gerade die Heimgestaltung, sowohl rein äußerlich in der Sauberkeit und in der Art, als auch im freundlichen Ton des Umgangs, liegt so ganz in der Hand der Frau. Das Heim für den Mann, das Elternhaus für die Kinder zu gestalten, das ist die

deutschen Landnot t qeforo» ffr hl ,7 itim für die außerordentlichen Leistungen die es unter der vorbildlichen und weitschauenden aarar. politstchen Führung vollbracht h'at unb^iate die Schwere des landwirtschaftlichen Beruf« E allem bie oft überfeljene aber entsagungsreiche ein« Pa n9L mHtt5fIerlftUnx9 bLr Frauen auf dem Lande mit folgenden Worten:Ich habe mich selbst davon überzeugt, wie schwer es die Bauerm frau gerade m diesen Monaten des Krieges gehabt 9an3 aIJ.ein O^ellt ohne jede Hilfe mußte sie Vieh, mußte sie Stall, Haushalt und den ganzen Betrieb versorgen, oft am Zusammenbrechen. Ich habe Frauen erlebt, die schon das kommende Kind Gunter dem Herzen trugen und trotzdem keine Stunde von der Arbeit befreit werden konnten. Ich £"t.reine < Hochachtung und ein gewisses Dank- ganz besonders den Landfrauen gegenüber in diesen Wochen und Monaten bekommen. Wenn Deu ch and solche Frauen hat, dann kann und wird Deutschland Niemals untergehen."

. Durch die großen Leistungen des Landvolkes vor dem Kriege und auch in den ersten Kriegsmonaten ist es möglich gewesen, große Vorräte an Nahrungsmitteln in Silos, Lagerhäusern und Kühl­raumen aufzuspeichern, das deutsche Volk mit Nah­rungsmitteln zu versorgen' und dem gesteigerten Nahrungsmittelbedarf im Kriege gerecht zu werden (Wehrmacht, Kriegsgefangene ufro.). Aber, fo reich­lich die Bestände auch fein mögen, für die Zukunft ist und bleibt die Grundlage unserer Ernährung die laufende Erzeugung. Daher forderte der Generalfeldmarschall nicht nur eine Aufrecht- erhaltung des derzeitigen Erzeugungsstandes son­dernnochmals eine Erze ^gungs steige­rn n g". Wer sich vergegenwärtigt, unter welchen schweren und schwersten Umständen das Landvolk heute schon arbeitet ich möchte z. B. nur die Abgabe gerade der besten Arbeits- und Zugkräfte für Kriegszwecke erwähnen der wird sich vor­stellen können, was die Erfüllung dieser neuen . Forderung bedeutet. Dennoch: der Dank, den Her­mann Göring ausgesprochen hat und das Vertrauen des Führers werden das Landvolk auch zu diesen neuen Leistungen befähigen.

Jedem ist bekannt, wie beim Heer Waffen und Munition gepflegt, verpackt und gelagert werden. Jeder weiß auch, wie sich der einzelne Mann einer

entbehrliche Voraussetzung für das Leben und die Arbeit des Volkes im Kriege und entscheidend ist ihre pflegliche Behandlung und richtige Verwertung. Es ist nicht damit abgetan, viel­leicht ein unklares Dankesgefühldem braven Landvolk" gegenüber zu empfinden. Es genügt auch nicht, oaß man über die Notwendigkeit der Nahrungsmittelpflege und der richtigen Verwer- tung nur dann einmal etwas nachdenkt, wenn man Zufällig darüber lieft. Die unerhörten Leistungen des Landvolkes und die ehernen Gesetze des Krieges fordern die Tat, die heißt:Kampf dem 8er« derb jetzt erst recht". Jeder einzelne mag da- chit bei s i ch selber beginnen. Er wird erstaunt sein, welchen Nutzen er sich und der Allgemeinheit bereiten kann. Wenn ihm zur Durchführung noch Kenntnisse fehlen vielleicht Kochkenntnisse oder anderes dann muß er sich fortbilden z. B. in Kochschulen. Möglichkeiten sind ausreichend vorhan­den.

Ein Mann, der nicht mit der Waffe umgehen

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Ihrer Krankenkasse

Volksbrauchtum" auf dem Programm. Gerade diesen Kurs sollte jedes Mädchen hören, ehe es sich Möbel und andere Dinge für ihre Aussteuer kauft. Jeder Mensch paßt nur in sein eigenes Heim, denn auch die Möbel haben eine Seele oder sollten sie wenigstens bekommen. Alle diese Dinge im eigenen Haus gehören mit zu dem schönen Wortmein Heim" und darum ist gar nichts daraus unwichtig. Zu all diesen Dingen wird im Lehrgang des Müt­terdienstes im Deutschen Frauenwerk Stellung ge­nommen und den Frauen und Mädchen das Rüst» zeug gegeben für den schönsten Frauenberuf.

Die Kurse finden an den Abenden statt, so daß alle, auch die Berufstätigen, daran teilnehmen kön­nen. Wer mehr Zeit zur Verfügung hat, geht auf eine Gaubräuteschule und lernt dort in. einem sechs­wöchigen Lehrgang alles zusammen. Die Teilnehme­rin erhält nach Abschluß jedes Kurses eine Beschei­nigung. Die Bräute der ss-Männer müssen die Teilnahme an den Kursen nachweisen, ebenso wird bei den Bräuten der Wehrmachtsanaehörigen sehr darauf gesehen, daß sie die Kurse besucht haben. Das gleiche gilt von den Bräuten der SA.-Männer und denjenigen, die ein Ehestandsdarlehen bean­tragen. Ja und die anderen? Wollen sie zurückstehen und weniger können? Sicher nicht! Irgend wann hat man doch einmal Zeit, einen Kurs zu besuchen. In jedem Ort kann man sich bei der Ortsfrauen­schaftsleiterin melden. Sind genügend Teilnehmerin­nen beisammen, so kommt eine Lehrkraft und hält den gewünschten Kursus. In größeren Orten gehen die Kurse laufend weiter. Anmeldungen können dann jederzeit erfolgen.

Wertvolle Ausgrabungen auf der Iiuine Wartenbach.

LPD. Lauterbach, 26. April. Nach einer Mit­teilung des Vereins Lauterbacher Museum e. B. sind die Ausgrabungen des Vereins auf der Burg­ruine Wartenbach bei Angersbach im Kreise Lauterbach erheblich vorangeschritten. Es konnten der südöstliche Eck-Kssller und der Bergfried ausge­graben und der Rest des Burghofes in Angriff ge­nommen werden. Bei diesen Arbeiten hat man zahlreiche wertvolle Funde aus der Blütezeit der Veste Wartenbach machen können, fo z. B. vorge­schichtliche Scherben, ganze Töpfe, Wächterhorn, Jllgill, eine orientalische blaugoldene Glasschale aus der Kreuzfahrerzeit, goldpatinierte Teile eines bron­zenen Pferdegeschirrs, bemalte Fensterglasschei­ben, Pfeilspitzen, Schlüssel, Schleudersteine u. a. m., die allesamt das Bild der schicksalsvollen Vergan­genheit der Burg erweitern bzw. abrunden helfen. Alle Funde wurden dem Museum zugeführt, das bereits die früheren Funde von dieser Stätte be­herbergt.

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durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung durch den Oberbürgermeister.

In Ermangelung einer Verfügung des Berechtig­ten gebührt das Recht auf das Erbbegräbnis dem überlebenden Ehegatten. Im Falle der Wiederver­heiratung geht jedoch der 2. Ehegatte den gesetz­lichen Erben 1. Ordnung nach.

Im übrigen vererbt sich das Recht-auf das (5ruft« begräbnis nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß unter gleich nahen dem Mannesstamm der Vorzug gebührt, unter An­wärtern gleichen Geschlechts das höhere Lebens­alter entscheidet.

Für den Ehegatten und die Kinder des Ver­storbenen besteht, auch wenn sie nicht Erben find, das Recht, in dem Gruftbegräbnis beerdigt zu wer­den.

Hat in einer Gruftbegräbnisstätte feit 50 Jahren keine Beisetzung stattgefunden und ist der Nutzungs­berechtigte oder fein Aufenthaltsort unbekannt, fo kann der Oberbürgermeister zur Anmeldung von Rechten binnen 6 Monaten, bei Meldung des Aus­schlusses, öffentlich auffordern. Meldet sich der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der Frist nicht, so kann der Oberbürgermeister über die Gruftbe- gräbnieftätte anderweit verfügen und mit den zu entfernenden Materialien nach Ermessen verfahren.

27. Die innere Einrichtung und Ausstattung so­wie die Ausschmückung der Gruft kann von den Berechtigten nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Bei- fetzungen in einer Gruft dürfen nur in luftdicht verlöteten Metallsärgen erfolgen. Es ist gestattet, jeweils zwei Särge übereinander zu stellen.

d) Aschenbelsehungen.

28. Für Aschenbeifetzungen stehen zur Verfügung: a) SÄntliche Arten von Grabstätten mit Ausnahme der unbelegten Reihengräber, b) besondere Aschengräber in den Urnen« gärten und baulichen Anlagen.

Die Beisetzung ist unterirdisch und bedingt-- auch oberirdisch gestattet. Die Art und Ausgestal­tung der oberirdischen Beisetzung unterliegt der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die unter­irdische Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von 0,65 m.

29. In jeder Grabstätte dürfen die Aschenreste von 4 Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.

30. AlsReihen-Urnengräber" werden Platz von 0,70 X 0,70 m Größe zur Beisetzung von höchstens zwei Aschenbehältern Verstorbener einer Familie abgegeben. Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.

31. AlsFamilien-Urnengräber" werden Grab- ftätten von 1,0 X 1,0 m eingerichtet Ueber Den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Es dürfen bis zu 4 Urnen dort beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf 40 Jahre erworben. Er­neuerung des Nutzungsrechts ist gegen Zahlung her festgesetzten Gebühr mit Genehmigung Oberbürgermeisters zulässig. Wird innerhalb Venutzungsdauer auf die Stätte verzichtet, so w die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

Die Uebertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist unzulässig.

32. Der Ablauf der Ruhezeit für das belegte Reihengrab oder der Nutzungszelt bei Familien Urnengräbern beendigt auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste. .

Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Frist nicht verlängert, so hat die Iri^hofsver valtung das Recht, die beigesetzten Aschenbehalter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde über geben,

33. Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der stan­desamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.

V. Grabmäler unb Einfriedigungen.

34. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedi­gungen, Einfassungen und sonstigen baulichen An­lagen oder deren Veränderung ist nur mit Ge­nehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Diese ist berechtigt, im Rahmen der Richtlinien Anord­nungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe Der Denkzeichen, Einfriedungen usw. für den Fried­hof oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben, und Verbote im Sinne der Richtlinien zu erlassen.

35. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenk­mäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

36. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Aufstellung eines Denkmals usw. ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maß­stab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen. Dem Gesuche sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anord­nung der Schrift beizufügen. Die Genehmigung wird auch für Grabdenkmäler erteilt, die auf Vor­rat hergestellt werden.

37. Die Genehmigung ist grundsätzlich von dem Grabinhaber einzuholen. Der Antrag kann von den ausführenden Handwerksmeistern gestellt werden, er ist aber von dem Grabinhaber verantwortlich zu unterschreiben.

38. Die Genehmigung zur Aufstellung eines Denk­mals oder zur Herstellung von Einfassungen ist zu versagen, wenn diese nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechen.

39. Bei Errichtung der unter Nr. 34 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Denkmal nicht den Zeichnungen, oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es ohne wei­teres auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weife seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

40. Die unter Nr. 34 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhe­frist nicht entfernte Denkzeichen, Einfriedigungen usw. gehen in das Eigentum der Stadt über.

Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Genehmigungsforderungen entsprechen.

41. Künstlerisch ober geschichtlich wertvolle Grab­mäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutze des Friedhofs- eioentümers. Sie werden in einem Verzeichnis ge­führt und dürfen ohne Genehmigung der Friedhofs­verwaltung und des zuständigen Denkmalpflegers nicht entfernt oder abgeändert werden.

42. Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet fein. Alle größeren Grabmäler für Familiengräber erhalten aus technischen Grün­den zweckmäßige Gründungen bis unter Grabsohle, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine besonders auch beim Auswerfen von Gra­bern, 'vorzubeugen. Bei kleineren Steinen und Rcihengrabsteinen genügen Gründungsplatten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für allen Schaden, ber burch bie Nichtachtung ber Bestimmungen ent­steht, aufzukommen haben.

Ebenso sind die Grabinhaber für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Denkmalsteilen verursacht wird. Grabmäler, bie umzustürzen drohen, ober wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die Beteiligten nicht in ber Lage sind, ober sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzuneymen.

Einfassungen sind grundsätzlich in den Reihen­gräberfeldern nicht gestattet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen, wenn diese durch die Geländegestaltung sich als notwendig erweisen, oder wenn es sich um Gräberfelder handelt, die bereits vor dem 1.5.1937 belegt wurden und zum größten Teile Grabeinfassungen aufweisen.

VI. Grabstättengestattung.

43. Alle Grabstätten müssen in einer des Fried­hofs würdiger Weife gärtnerisch angelegt und un­terhalten werden.

44. Die gärtnerischen Anlagen auf Gräbern unter­liegen der gleichen Genehmigungspflicht wie die baulichen Anlagen.

Bei Familiengräbern kann vor Genehmigung die Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maß­stab 1:20 mit genauer Bepflanzungsangabe von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.

45. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch fein. Wo von der Friedhofsverwaltung die ebene An- läge gefordert wird, dürfen nur flache Beete ange­legt werden. In den Friedhofsteilen, in denen für die Reihengräberfelder teilweise Rasenanlagen ge­schaffen werden, darf nur ber für die Bepflanzung frei gelassene Streifen von ben Angehörigen gärtne­risch angelegt werben.

46 Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenben, welche bie be­nachbarten Gärten nicht stören. Alle gepflanzten Bäume unb Sträucher gehen in bas Eigentum ber Stadt über. Der Oberbürgermeister kann für bie einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung ber Gräber erlassen.

Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen mir mit Genehmigung Der Fried- | ho;5DermaItung beseitigt ober verändert werden.

D'-'e kann ferner den Schnitt ober bie völlige Be­se: gung stark wuchernber ober absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

Pflanzen, Die eßbare Früchte tragen, Dürfen grundsätzlich nicht auf Dem Friedhof angepflanzt werden.

47. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

48. Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies ober Ab decken in irgendeiner anderen Form sowie bas Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist ver­boten.

49. Bänke oder Stühle Dürfen nur auf größeren Familiengrabstätten und nur mit besonderer Geneh­migung ausgestellt werden.

VII. Listenführung.

50. Es werden geführt:

a) Verzeichnisse Der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern und Bezeichnung Der ver­liehenen Familien-, Einsassungs-, Rechen-, Fami­lien-, Urnen- und Reihenurnengräber,

b) eine Namenskartei, zeichnerische Unterlagen (Gesamtfriedhofsplan, Delegungspläne).

VIII. Friedhofskapelle unb Leichenhallen.

51. Die Friedhofskapelle steht für Begräbnis­feierlichkeiten zur Verfügung. Die Benutzung zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.

52. Die Leichen werden, soweit es Der Raum ge­stattet, gemäß den Bestimmungen Der Begräbnis« orimung in dex Leichenhalle auMMMmen.____.

IX. Ehrenfnebhof.

53. Die als Ehrenfriedhof angelegten Flächen Der Abteilung II E und F und III E Des Friedhofs am Rodtberg und des Teiles für Gefallene aus dem Kriege 1870/71 auf dem Friedhof am Nahrungs-- berg werden durch die Friedhofsverwaltung ein­heitlich gärtnerisch angelegt und unterhalten. Das Abgrenzen der einzelnen Gräber und das Aufftellen von Denkmälern durch Angehörige ist verboten. Blumen Dürfen nur an den Kopfenden der Gräber 3U beiden Seiten der Schristplatten aufgestellt wer­den. Kränze zum Heldengedenktag und zum Toten­sonntag nur auf Kranzständem, Die umgehend wie­der zu entfernen sind.

B. Friedhof am Nahrungsberg.

54. Beerdigungen in Reihengräbern und Einfaf- fungsgräbern sind auf dem Friedhof am Nahrungs­berg nicht mehr gestattet. Ein Verkauf von Grab­stätten findet dort nicht mehr statt.

Beerdigungen in Familiengräbern Dürfen nur noch soweit vorgenommen werden, als «freie Gräber vorhanden find. Die wiederholte Belegung von Familiengräbern ist nicht gestattet.

Aschenurnen dürfen in vorhandenen Gräbern nach Maßgabe der Bestimmungen der Nr. 28 und 29 ber Friedhofsorbnung beigesetzt werben, jeboch nur mit befonberer Genehmigung bes Oberbürgermeisters.

55. Die Bestimmungen Der Friedhofsorbnung für ben Friebhof am Rodtberg finden für den Friedhof am Nahrungsberg sinngemäße Anwendung.

C. Friedhöfe in Gießen-Mefeck und Giehen-KleinLinden.

56. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung für den Friedhof am Rodtberg finden auch auf den Friedhof in Gießen-Wieseck und für denjenigen in Gießen-Klein-Linden Anwendung.

Für die angefangenen Gräberfelder kann ber Oberbürgermeister Abweichungen gestatten, die sich im Rahmen der Satzungen ber ehemaligen Ge- meinben Wieseck unb Klem-Linben halten.

X. Schlußbestimmungen.

57. Die Erhebungen ber Gebühren erfolgt nach ber jeweils gültigen Gebührenorbnung. Freiwillig übernommene Leistungen werben befonbers be­rechnet.

58. Auf Wunsch übernimmt die Stadt Die gärt­nerische Unterhaltung von Grabstätten gemäß be­sonderer Bestimmungen.

59. Im Falle des Auftretens ansteckender Krank- heOen können durch den Oberbürgermeister die vom Staat!. Gesundheitsamt zu bezeichnenden Bestim­mungen dieser Friedhofsordnung außer Kraft ge­fetzt und durch neu zu erlassende geeignete Vor­schriften ersetzt werden.

60. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung finden für Beerdigung von Juden mit der Maß­gabe Anwendung, daß diese die für sie vorgesehenen Baulichkeiten und Friedhofsteile zu benutzen haben.

61. Die Friedhofsorbnung tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wer­den die seitherigen Bestimmungen des ersten und dritten Teiles der Friedhofs- und Begräbnisord­nung vom 30. Oktober 1928 aufgehoben. Die Be­stimmungen des zweiten Teiles dieser Ordnung bleiben weiter in Kraft. Soweit Rechte nach der alten Ordnung erworben wurden, bleiben dieselben gewahrt. Die Friedhofsorbnung der ehemaligen Oe* meinde Wieseck vom 15. Oktober 1937 und die­jenigen der ehemaligen Gemeinde Klein-Linden vom 24. März 1938 werden außer Kraft gesetzt.

Gießen, den 8. April 1940. 2109(3

Der Oberbürgermeister.