Ausgabe 
26.6.1940
 
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Mittwoch. 26. Juni MO

Gietzener Anzeiger

Der Waffenstillstandsverirag von Compiegne

Der Wortlaut -er deutsch-französischen Vereinbarungen

dies nicht bertL Alle gebrachten forberung

12. Für

Die in Artikel 2 des Daffenstillstanbsvertrages erwähnte Linie beginnt im Osten an ber fran- zösisch-schweizerischen Grenze bei Genf unb verläuft dann etwa über bie Orte Dole, Paray le Monial unb Bourges bis etwa 20 Kilometer öst- lich von Tours. Von hier geht sie in einer Ent­fernung von'20 Kilometer ostwärts ber Bahn­linie Tour sA ngoulem eL l b o u r n e so­wie weiter über Mont be Marfan unb Orthez bis zur spanischen Grenze.

ausführbar ist, in neutrale Häfen beor- in französischen Häfen befinblichen auf- beulschen hanbelsfchiffe smb auf An­unversehrt zurückzugeben.

alle auf französischem Boten befinbli-

ben burch bas unbesetzte Gebiet führenben Güter- transitverkehr zwischen bem Deut­schen Reich unb Italien in bem von ber deutschen Regierung geforderten Umfang durchzu­führen.

16. Die französische Regierung wird die Rück­führung der Bevölkerung in die be­setzten Gebiete irw Einvernehmen mit den zu­ständigen deutschen Stellen durchführen.

17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen Mer­len und Vorrät en aus dem von den deutschen Truppen zu besehenden Gebiet in das unbesetzte Gebiet ober in bas Ausland zu verhinbern. Hebet diese im besetzten Gebiet befindlichen Merte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der deut­schen Regierung zu verfügen. Die deutsche Regie­rung wird dabei die Lebensbedürfnisse der Be­völkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen.

18. Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besahungstruppen auf fran­zösischem Boden trägt die französische Re­gierung.

19. Alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Z i v i l g e f a n g e- nen einschließlich der haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Rei­ches festgenommen und verurteilt sind, sind unver­züglich den deutschen Truppen zu über­geben.

Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protekloralsgebielen und Mandaten be­findlichen Deutschen, die von der deutschen Re­gierung namhaft gemacht werden, auf Ver­langen auszuliefern.

Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefan­gene aus Frankreich in französische Besitzungen ober in bas Ausland verbracht werden. Heber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene, sowie über die nicht transportfähigen kranken und ver­wundeten deutschen Kriegsgefangenen, find genaue Listen mit Angabe ihres Aufenthaltsortes vorzu­legen. Die Aufsicht über die kranken unb verwun- beten beutschen Kriegsgefangenen übernimmt bas beutfche Oberkommanbo.

20. Die in beutscher Kriegsgefangenschaft befinb­lichen französischen Mehrmachtsange- hörigen bleiben bis zum Abschluß b es ^Hebens krieasgefangen.

21. Die französische Regierung haftet für bie Sicherung aller Gegenstände unb Merte, deren un-

90. Jahrgang Nr. M krscheim täglich, außer Sonntags unb feiertags Beilagen: Die Illustrierte Gießener ftamilienblätter I öeimatimBild DieScholle Nonats-Bezugsvreis: Ait4Beilagen.RM.1.95

8. Die französische Kriegsflotte ist aus­genommen jener Teil, ber für bie Mahrung ber französischen Interessen in ihrem Kolonialreich ber französischen Regierung freigegeben wirb in näher zu beftimmenben Häfen zusammenzuziehen unb unter beutscher bzw. italienischer Kontrolle bemobil zu machen unb abzurüsten. Mahgebenb für bie Bestimmung ber Häsen soll ter Friebensstanbork ber Schisse fein. Die beutfche Re­gierung erklärt ber französischen Regierung feierlich, baß sie n i ch t beabsichtigt, bie französische Kriegsflotte, bie sich in ben unter beutscher Kontrolle stehenben Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu oertvenben, außer solchen Einheiten, bie für Zwecke ber Küstenwacht unb tes Mi­nenräumens benötigt werben. Sie erklärt wei­terhin feierlich unb ausbrücklich, daß sie nicht be­absichtigt, eine Forderung aus die fran­zösische Kriegsflotte bei Frietensschluß zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden Teil der französischen Kriegsflotte, der die franzö­sischen Interessen im Kolonialreich zu vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs befindlichen Kriegs­schiffe nach Frankreich zurückzurufen.

9. Das französische Oberkommando hat dem deut­schen Oberkommando genaue Angaben über alle von Frankreich ausgelegten Minen sowie über alle sonstigen Häfen- und Küstenvorfeldsper- ren unb Verkeibigungs- unb Abwehranlagen zu machen. Die Räumung ber Minensperren ist, soweit es bas beutsche Oberkommanbo forberf, burch fran­zösische Kräfte burchzuführen.

10. Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil ber ihr verbliebenen Wehrmacht unb in keiner Weise weiterhin feinbfeiige hanblun- gen gegen bas Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wirb die französische Regierung verhin­bern, bah Angehörige ber französischen Wehr­macht außer Lanbes gehen unb bah Waffen unb Ausrüstungen irgenbwelcher Art, Schiffe, Flug­zeuge ufw. nach Lnglanb ober in das sonstige Aus­land verbracht werden. Die französiche Regierung wird französischen Staatsangehörigen verbie­ten, im Dienste von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses 3 u kämpfen. Französische Staatsange­hörige, die bem zuwiberhanteln, werden van den deutschen Truppen als Freischärler behan­delt werden.

11. Den französischen Handelsschiffen aller Art einschliehlich der Küsten- und Hafenfahrzeuge, die sich in französischen Händen befinden, ist bis auf weiteres das Auslaufen zu verbieten. Die Wiederaufnahme des Handelsverkehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. der italieni­schen Regierung. Französische Handelsschiffe, die sich auherhalb französischer Häfen befinden, wird die französische Regierung zurückrufen, oder, falls

Der Inhalt des soeben der Öffentlichkeit über­gebenen Waffenstillstandsoertrages zwischen Deutsch­land und Frankreich 'bestätigt, was die Form der lieber gäbe der beutschen Bedingungen und der Un­terzeichnung des Vertrages im Walde von Corn- piegne schon verhieß: bei aller sachlich gebotenen Härte ist keine in ihm getroffene Bestimmung ehren­rührig oder verletzend für die französische Armee oder das französische Volk. Deutschland hat es ver­schmäht, an dem in erbittertem Ringen tapfer un­terlegenen Gegner Rache zu nehmen für die dem deutschen Heere vor 22 Fahren angetane Schmach, es hat mit einer weithin sichtbaren Geste den Fleck getilgt, den haßerfüllter Siegerwahn damals dem Ehrenkleid des deutschen Soldaten zugefügt hatte, aber es hat darauf verzichtet, ein Compiegne mit umgekehrten Vorzeichen zu statuieren, weil es weiß, daß Verewigung des Hasses kein Baustein für die Zukunft ist.

Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages halten sich streng an die Leitsätze, die bereits die vom Generalobersten Keitel in der Eröffnungs­sitzung der Waffenstillstandsverhandlungen vorge­tragene Präambel aufgefteUt hatte. Danach ist Sinn und Zweck des Vertrages, die Ausschaltung Frank­reichs aus dem Kampf und die vollkommene Siche­rung Deutschlands vor irgend welchen Ueber- raschungen von französischer Seite, weiter aber auch alle Sicherheiten zu schaffen für die Fortsetzung des Krieges gegen England, wie sie sich aus den Bedingtheiten des französischen Raumes ergeben, und schließlich die Voraussetzungen für einen Frie­den, der das dem deutschen Volke angetane Un­recht wieder gutmachen wird. Dem ersten Ziel die­nen vor allem die Besetzung eines größeren Teils des französischen Staatsgebiets durch deutsche Truppen, die völlige Demobilmachung und Ab­rüstung der gesamten französischen Wehrmacht mit Ausnahme solcher Verbände, die zur Aufrechterhal- tung der inneren Ordnung bestimmt sind, und die Ablieferung alles Kriegsmaterials, soweit es nicht für die Ausrüstung der Sicherheitsorgane freige­geben oder unter deutscher Kontrolle gelagert wird. Das sind Selbstverständlichkeiten, die nur noch un­terstrichen werden durch das zwingende Gebot, in dem nun erst in seine entscheidende Phase tretenten Kriege gegen England der deutschen Wehrmacht den Rücken frei zu machen und starke Ausgangsstellun­gen zu schaffen. Dahin gehören die Uebergabe aller

chen Flugzeuge ist ein sofortiges S t a r t v e r - b o t zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutschen Luft­waffe als feindlich angesehen und demgemäß be­handelt werden. Die im unbesetzten Gebiet befind­lichen Flugplätze und Bodeneinrichtungen der Luft­waffe werden von deutschen bzw. italienischen Kon­trollen überwacht. Ihre Hnbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Verfügung zu stel­len bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen.

13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß in den durch deutsche Truppen zu besehenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehr­macht unversehrt den deutschen Truppen über­geben werden. Sie wird ferner dafür sorgen, daß Häfen,Indu st rieanlagenundDerften im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt ober zerstört werben. Das gleiche gilt für alle Verkehrsmittel unb Verkehrs­wege,' insbesonbere für Eisenbahnen, Straßen unb die Binnenschiffahrkswege, für bqs gesamte Fernmelbeneh sowie für bie Einrichtungen ber Fahrwasserbezeichnung unb Küstenbefeuerung. Eben­so verpflichtet sie sich auf Anorbnung bes beutschen Oberkommanbos, alle hier erforderlichen Wieder­herstellungsarbeiten zu leisten. Die französische Re­gierung sorgt dafür, daß in dem besetzten Gebiet das erforderliche Fachpersdnal, die Wenge an rollendem Lisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, so wie sie den nor­malen Verhältnissen des Friedens entsprechen.

14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funksende st ationen gilt ein sofortiges Sendeverbot. Die Wiederaufnahme des Funk­verkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs be­darf der besonderen Regelung.

15. Die französische Regierung verpflichtet sich.

versehrte Hebergabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Landes verboten ist. Die fran­zösische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet.

22. Die Durchführung des Waffenstillstands­vertrages regelt und überwacht eine deutsche Waf­fen st ill st andskommission, die ihre Tätig­keit nach den Weisungen des deutschen Oberkom­mandos ausübt. Aufgabe der Waffensfillstands- kommission ist ferner, die erforderliche Hebereinstim^ mung dieses Vertrages mit dem italienisch-französi­schen Waffenstillstandsvertrag sicherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der französischen Dünsche und zur Entgegennahme der Durchführungsanordnungen der deufichen Waffen- strilstandskommisfion eine Abordnung an den Sih der deutschen Waffenstillstandskommission.

23. Dieser Daffenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die französische Regierung auch mit der italienischen Regierung ein Hebereinkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten getroffen hat. Die Feindseligkeiten werden sechs Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische Regierung der Reichsregierung von dem Abschluß dieses Heber­einkommens Witteilung gemacht hat, eingestellt werten. Die Reichsregierung wird der französischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege Mit­teilen.

24. Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit so­fortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch den Ver­trag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Dieser Wcrffenstiltftandsvertrag ist im Walde von Lompiegne am 22. 3uni 1940, 18.50 Hhr deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden.

(gez.) Hunhiger. (gez.) Keitel.

Berlin, 25. Juni. (DRB.) Zwischen tem vom Mrer des Deutschen Reiches und Obersten Befehls­haber der deutschen Wehrmacht beauftragten Lhef Ks Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Settel, einerseits und dem mit ausreichenden Vollmachten versehenen Bevollmächtigten der frän­kischen Regierung: Armeegeneral hunhiger, | -orsihender der Delegation, französischen Botschafter Jloel, Vizeadmiral Leluc, Armeekorpsgeneral Par 1 fot und General der Luftwaffe Bergerea ; anderseits ist der nachstehende W a f f e n st i 11 - slandsvertrag vereinbart worden:

1. Die französische Regierung veranlaßt in Frank- räch sowie in ben französischen Besitzungen, Kolo­nien, Protektoratsgebieten unb Manbaten sowie auf ! dm Weere bie Einstellung bes Kampfes gegen bas Deutsche Reich. Sie bestimmt bie s o - fsrtige Waffennteberlegung ber von dm beutschen Truppen bereits eingeschlossenen fran- zwischen Verbände.

4 2. Zur Sicherstellung ber Interessen bes Deut­schen Reiches wirb bas franzöfischeStaats- gebiet nördlich und westlich der in anliegender fierte gezeichneten Linie von deutschen Trup­pen beseht. Soweit sich die zu besehenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Truppen befinden, wird diese Besetzung unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages durchgeführt.

3. In den besetzten Tellen Frankreichs übt bas Hutsche Reich alle Rechte ber besehenben Nacht aus. Die französische Regierung verpflichtet sih, bie in Ausübung dieser Rechte ergehenden An- otbnungen mit allen Witteln zu unterstützen unb mit Hilfe ber französischen Verwaltung durchzufüh- m. Alle französischen Behörben unb Dienststellen dts besetzten Gebietes finb baffer von ber franzö­sischen Regierung unverzüglich anzuweisen, ben An­ordnungen ber beutschen Militärbefehlshaber Folge leisten unb in korrekter Weise mit biesen zu- stmmenzuarbeiten.

Ls ist bie Absicht der deutschen Regierung, die Besetzung ber Destküste nach Einstellung drr Feindseligkeiten mit England auf das unbe­dingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Der französischen Regierung bleibt es überlassen, Ihren Regierungssitz im unbesetzten Sebiek zu wählen, ober, wenn sie es wünscht, <wch nach Paris zu verlegen. Die beutsche Re­gierung sichert in biesem Falle ber französischen Regierung und ihren Zentralbehörden jede notwen­dige Erleichterung zu, damit sie die Verwaltung dv besetzten und nicht besetzten Gebietes von Paris 013 durchzuführen in der Lage ist.

L Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Äusser und in der Luft ist in einer noch zu bestim- Wnöen Frist bemobil zu machen unb abzu - t* ff e n. Ausgenommen baoon finb nur jene Ber­tolte, bie für bie Auf recht er Haltung der Inneren Ordnung nötig sind. Ihre Stärke und Bewaffnung bestimmen Deutschland bzw. Italien. Sie in dem von Deutschland zu besehenden Ge­fiele befindlichen Verbände der französischen Wehr- Acht werden beschleunigt in das nicht zu besehende Aebiet zurückgeführt und sind zu entlassen. Viffe Truppen legen vor ihrem Abmarsch ihre Waf- kti und ihr Gerät an dem Platz nieder, wo sie sich flr Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages befin- tei. Sie sind für eine ordentliche Uebergabe an die fpIschen Truppen verantwortlich.

5. Als Garantie für die Einhaltung tes Daffen- Bstandes kann gefordert werden die unversehrte Auslieferung aller jener Geschütze, Panzer- Impfwagen, Panzerabwehrwaffen, Kriegsflugzeuge, * §stkgefchühe, Infanteriewaffen, Zugmittel und Mu- Aon von Verbänden ber französischen Wehrmacht, Üc im Kampfe gegei/Deutschtanb ffanben M sich zur Zeit bes Inkrafttretens biefes Abkom­mens in bem von Deutschlanb nicht zu besehenben fcbiefe befinden. D en Umfang der Auslieferun- ten bestimmt die deutsche Waffen st illstands- lommif f ion.

L Die verbleibenden Waffen, Munitionsmengen ini) Kriegsgeräte jeder Art im unbesetzten Teil Hkinkreichs sind soweit sie nicht zur Ausrüstung Vx zugebilligten französischen Verbände freigegeben 11 Verben unter deutscher bzw. italienischer K o n - lr» 11 e zu lagern bzw. sicherzustellen. Es bleibt bti deutschen Oberkommando vorbehalten, hierbei «Hi jene Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich fob, um den unbefugten Gebrauch dieser Bestände nrizufchttehen. Die Neuanfertigung von Kriegsge- til ist im unbesetzten Gebiet sofort einzustellen.

l In dem zu besehenden Gebiet sind a l le tc nb- und Küstenbefestigungen mit Dessen, Munition und Gerät, Beständen und An- hgen jeder Art unversehrt zu übergeben. Aic Pläne dieser Befestigungen sowie die Pläne der Km. den deufichen Truppen bereits eroberten, sind «ns juliefern. Die genauen Angaben über vorberei- Ifte Sprengungen, angelegte Landminensperren, Günter, kampfstoffsperren ufw. find tem beu(- Oberkommando vorzulegen. Diese Hindernisse hb bei deutscher Aufforderung durch französische trifte zu beseitigen.

bkühlfche UnivrrfttätrdruckereiR. Lange General-Anzeiger für Oberheffen «letzt«,^Schnwratze 7-4

ühneJllustrierte * 1.80 Zustellgebühr... -.25 lucü bei Nichterscheinen ion einzelnen Nummern «folge höherer Gewalt kernfvrechanschluß 2251 dräbtanschrift:Anzeiger" öoftscheckllbsskkrankfW.

Alle Boraussehungen für den Kampf gegen England

Annahme von Anzeigen für die Mittlmsnummer bis8'/?Uhrdes Vormittags Grnndvreise für 1 mm Höhe bei Anzeigen von 22 mm Breite? Pf.,Tertanzeigen von 70 mm Brette 50 Pf. Wiederholung Malstaffel 1 AbschlüsseMeng enstaffel B Platzvorfchrift (vorherige Vereinbarung) 25°/omehr Ermäßigte Grundpreise Bäderanzeigen und behördliche Anzeigen von 22 mm Breite 6 Pf.

Land- und Küstenbefestigungen in dem zu besetzen­den Gebiet, wie ja auch die Besetzung der franzö­sischen Westküste wesentlich von diesem-Gesichtspunkt bestimmt ist, weshalb ihre Einschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß nach Einstellung der Feindseligkeiten mit England in Aussicht gestellt wird.

Die Abrüstung der französischen Kriegs­flotte nach Rückbeorderung aller im Ausland befindlichen Schiffe ist deshalb besonders bedeutsam, weil, wie wir aus den dem französischen Wasfen- stillstandsersuchen vorausgegangenen erregten De­batten zwischen Churchill und der Regierung in Bordeaux genau wffsen, dir britischen Pluto­kraten nach der nicht mehr aufzuhaltenden Kata­strophe ihrer Bundesgenossen, nur noch das eine Interesse hatten, die französische Kriegsflotte möglichst vollständig in die Hand zu bekommen. Die feierliche Versicherung Deutschlands, daß es die französische Kriegsflotte weder für seine eigenen Kriegszwecke benutzen, noch bei Friedensschluß eine Forde­rung auf sie erheben werde, wird es der franzö­sischen Regierung zweff'ellos erleichtern, dem deut­schen Verlangen nach Rückberufung und Abrüstung der Kriegsflotte nachzukommen, denn es kann ja nicht im Interesse Frankreichs liegen, wenn auch nur ein einziges seiner Schiffe in die deutsch-bri­tische Auseinandersetzung hineingezogen wird und dabei verlorengeht. Daß Deutschland auf die Aus­lieferung der französischen Kriegsflotte verzichtet, beweist erneut, daß es sich aus eigener Kraft stark genug fühlt, den Entscheidunaskampf gegen das einstmals meerbeherrschende Albion zu führen. Daß Deufichland selbst darauf verzichtet, die französische Kriegsflotte in deutschen Häfen zu internieren, zeigt den krassen Unterschied zu dem Compiegne von 1918, das den größten Teil der deutschen Kriegsflotte zu der als brutale Verletzung deufichen Ehrgefühls emp­fundenen Fahrt in die Gefangenschaft von Scapa Flow zwang. Eine ähnliche Schmach bleibt den Franzosen erspart.

Der Ausschaltung Frankreichs aus einem Koa- litionskrieg dienen auch das Startverbot für fran­zösische Flugzeuge, das Sendeoerbot für alle Funk- anlagen, das Auslaufverbot für Handelsschiffe und das Verbot für alle ftanzöfischen Staatsange- hörigen, in Englands Diensten den Kampf gegen das Reich fortzuführen. Daß die französfiche Regie- rung in diesem letzten Punkt schon enfiprechend ge-