Mittwoch. 26. Juni MO
Gietzener Anzeiger
Der Waffenstillstandsverirag von Compiegne
Der Wortlaut -er deutsch-französischen Vereinbarungen
dies nicht bertL Alle gebrachten forberung
12. Für
Die in Artikel 2 des Daffenstillstanbsvertrages erwähnte Linie beginnt im Osten an ber fran- zösisch-schweizerischen Grenze bei Genf unb verläuft dann etwa über bie Orte Dole, Paray le Monial unb Bourges bis etwa 20 Kilometer öst- lich von Tours. Von hier geht sie in einer Entfernung von'20 Kilometer ostwärts ber Bahnlinie Tour s—A ngoulem e—L l b o u r n e sowie weiter über Mont be Marfan unb Orthez bis zur spanischen Grenze.
ausführbar ist, in neutrale Häfen beor- in französischen Häfen befinblichen auf- beulschen hanbelsfchiffe smb auf Anunversehrt zurückzugeben.
alle auf französischem Boten befinbli-
ben burch bas unbesetzte Gebiet führenben Güter- transitverkehr zwischen bem Deutschen Reich unb Italien in bem von ber deutschen Regierung geforderten Umfang durchzuführen.
16. Die französische Regierung wird die Rückführung der Bevölkerung in die besetzten Gebiete irw Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Stellen durchführen.
17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen Merlen und Vorrät en aus dem von den deutschen Truppen zu besehenden Gebiet in das unbesetzte Gebiet ober in bas Ausland zu verhinbern. Hebet diese im besetzten Gebiet befindlichen Merte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der deutschen Regierung zu verfügen. Die deutsche Regierung wird dabei die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen.
18. Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besahungstruppen auf französischem Boden trägt die französische Regierung.
19. Alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Z i v i l g e f a n g e- nen einschließlich der haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben.
Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protekloralsgebielen und Mandaten befindlichen Deutschen, die von der deutschen Regierung namhaft gemacht werden, auf Verlangen auszuliefern.
Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefangene aus Frankreich in französische Besitzungen ober in bas Ausland verbracht werden. Heber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene, sowie über die nicht transportfähigen kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen, find genaue Listen mit Angabe ihres Aufenthaltsortes vorzulegen. Die Aufsicht über die kranken unb verwun- beten beutschen Kriegsgefangenen übernimmt bas beutfche Oberkommanbo.
20. Die in beutscher Kriegsgefangenschaft befinblichen französischen Mehrmachtsange- hörigen bleiben bis zum Abschluß b es ^Hebens krieasgefangen.
21. Die französische Regierung haftet für bie Sicherung aller Gegenstände unb Merte, deren un-
90. Jahrgang Nr. M krscheim täglich, außer Sonntags unb feiertags Beilagen: Die Illustrierte Gießener ftamilienblätter I öeimatimBild DieScholle Nonats-Bezugsvreis: Ait4Beilagen.RM.1.95
8. Die französische Kriegsflotte ist — ausgenommen jener Teil, ber für bie Mahrung ber französischen Interessen in ihrem Kolonialreich ber französischen Regierung freigegeben wirb — in näher zu beftimmenben Häfen zusammenzuziehen unb unter beutscher bzw. italienischer Kontrolle bemobil zu machen unb abzurüsten. Mahgebenb für bie Bestimmung ber Häsen soll ter Friebensstanbork ber Schisse fein. Die beutfche Regierung erklärt ber französischen Regierung feierlich, baß sie n i ch t beabsichtigt, bie französische Kriegsflotte, bie sich in ben unter beutscher Kontrolle stehenben Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu oertvenben, außer solchen Einheiten, bie für Zwecke ber Küstenwacht unb tes Minenräumens benötigt werben. Sie erklärt weiterhin feierlich unb ausbrücklich, daß sie nicht beabsichtigt, eine Forderung aus die französische Kriegsflotte bei Frietensschluß zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden Teil der französischen Kriegsflotte, der die französischen Interessen im Kolonialreich zu vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs befindlichen Kriegsschiffe nach Frankreich zurückzurufen.
9. Das französische Oberkommando hat dem deutschen Oberkommando genaue Angaben über alle von Frankreich ausgelegten Minen sowie über alle sonstigen Häfen- und Küstenvorfeldsper- ren unb Verkeibigungs- unb Abwehranlagen zu machen. Die Räumung ber Minensperren ist, soweit es bas beutsche Oberkommanbo forberf, burch französische Kräfte burchzuführen.
10. Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil ber ihr verbliebenen Wehrmacht unb in keiner Weise weiterhin feinbfeiige hanblun- gen gegen bas Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wirb die französische Regierung verhinbern, bah Angehörige ber französischen Wehrmacht außer Lanbes gehen unb bah Waffen unb Ausrüstungen irgenbwelcher Art, Schiffe, Flugzeuge ufw. nach Lnglanb ober in das sonstige Ausland verbracht werden. Die französiche Regierung wird französischen Staatsangehörigen verbieten, im Dienste von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses 3 u kämpfen. Französische Staatsangehörige, die bem zuwiberhanteln, werden van den deutschen Truppen als Freischärler behandelt werden.
11. Den französischen Handelsschiffen aller Art einschliehlich der Küsten- und Hafenfahrzeuge, die sich in französischen Händen befinden, ist bis auf weiteres das Auslaufen zu verbieten. Die Wiederaufnahme des Handelsverkehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. der italienischen Regierung. Französische Handelsschiffe, die sich auherhalb französischer Häfen befinden, wird die französische Regierung zurückrufen, oder, falls
Der Inhalt des soeben der Öffentlichkeit übergebenen Waffenstillstandsoertrages zwischen Deutschland und Frankreich 'bestätigt, was die Form der lieber gäbe der beutschen Bedingungen und der Unterzeichnung des Vertrages im Walde von Corn- piegne schon verhieß: bei aller sachlich gebotenen Härte ist keine in ihm getroffene Bestimmung ehrenrührig oder verletzend für die französische Armee oder das französische Volk. Deutschland hat es verschmäht, an dem in erbittertem Ringen tapfer unterlegenen Gegner Rache zu nehmen für die dem deutschen Heere vor 22 Fahren angetane Schmach, es hat mit einer weithin sichtbaren Geste den Fleck getilgt, den haßerfüllter Siegerwahn damals dem Ehrenkleid des deutschen Soldaten zugefügt hatte, aber es hat darauf verzichtet, ein Compiegne mit umgekehrten Vorzeichen zu statuieren, weil es weiß, daß Verewigung des Hasses kein Baustein für die Zukunft ist.
Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages halten sich streng an die Leitsätze, die bereits die vom Generalobersten Keitel in der Eröffnungssitzung der Waffenstillstandsverhandlungen vorgetragene Präambel aufgefteUt hatte. Danach ist Sinn und Zweck des Vertrages, die Ausschaltung Frankreichs aus dem Kampf und die vollkommene Sicherung Deutschlands vor irgend welchen Ueber- raschungen von französischer Seite, weiter aber auch alle Sicherheiten zu schaffen für die Fortsetzung des Krieges gegen England, wie sie sich aus den Bedingtheiten des französischen Raumes ergeben, und schließlich die Voraussetzungen für einen Frieden, der das dem deutschen Volke angetane Unrecht wieder gutmachen wird. Dem ersten Ziel dienen vor allem die Besetzung eines größeren Teils des französischen Staatsgebiets durch deutsche Truppen, die völlige Demobilmachung und Abrüstung der gesamten französischen Wehrmacht mit Ausnahme solcher Verbände, die zur Aufrechterhal- tung der inneren Ordnung bestimmt sind, und die Ablieferung alles Kriegsmaterials, soweit es nicht für die Ausrüstung der Sicherheitsorgane freigegeben oder unter deutscher Kontrolle gelagert wird. Das sind Selbstverständlichkeiten, die nur noch unterstrichen werden durch das zwingende Gebot, in dem nun erst in seine entscheidende Phase tretenten Kriege gegen England der deutschen Wehrmacht den Rücken frei zu machen und starke Ausgangsstellungen zu schaffen. Dahin gehören die Uebergabe aller
chen Flugzeuge ist ein sofortiges S t a r t v e r - b o t zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutschen Luftwaffe als feindlich angesehen und demgemäß behandelt werden. Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bodeneinrichtungen der Luftwaffe werden von deutschen bzw. italienischen Kontrollen überwacht. Ihre Hnbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen.
13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß in den durch deutsche Truppen zu besehenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehrmacht unversehrt den deutschen Truppen übergeben werden. Sie wird ferner dafür sorgen, daß Häfen,Indu st rieanlagenundDerften im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt ober zerstört werben. Das gleiche gilt für alle Verkehrsmittel unb Verkehrswege,' insbesonbere für Eisenbahnen, Straßen unb die Binnenschiffahrkswege, für bqs gesamte Fernmelbeneh sowie für bie Einrichtungen ber Fahrwasserbezeichnung unb Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich auf Anorbnung bes beutschen Oberkommanbos, alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten. Die französische Regierung sorgt dafür, daß in dem besetzten Gebiet das erforderliche Fachpersdnal, die Wenge an rollendem Lisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, so wie sie den normalen Verhältnissen des Friedens entsprechen.
14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funksende st ationen gilt ein sofortiges Sendeverbot. Die Wiederaufnahme des Funkverkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs bedarf der besonderen Regelung.
15. Die französische Regierung verpflichtet sich.
versehrte Hebergabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet.
22. Die Durchführung des Waffenstillstandsvertrages regelt und überwacht eine deutsche Waffen st ill st andskommission, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des deutschen Oberkommandos ausübt. Aufgabe der Waffensfillstands- kommission ist ferner, die erforderliche Hebereinstim^ mung dieses Vertrages mit dem italienisch-französischen Waffenstillstandsvertrag sicherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der französischen Dünsche und zur Entgegennahme der Durchführungsanordnungen der deufichen Waffen- strilstandskommisfion eine Abordnung an den Sih der deutschen Waffenstillstandskommission.
23. Dieser Daffenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die französische Regierung auch mit der italienischen Regierung ein Hebereinkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten getroffen hat. Die Feindseligkeiten werden sechs Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische Regierung der Reichsregierung von dem Abschluß dieses Hebereinkommens Witteilung gemacht hat, eingestellt werten. Die Reichsregierung wird der französischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege Mitteilen.
24. Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Dieser Wcrffenstiltftandsvertrag ist im Walde von Lompiegne am 22. 3uni 1940, 18.50 Hhr deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden.
(gez.) Hunhiger. (gez.) Keitel.
Berlin, 25. Juni. (DRB.) Zwischen tem vom Mrer des Deutschen Reiches und Obersten Befehlshaber der deutschen Wehrmacht beauftragten Lhef Ks Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Settel, einerseits und dem mit ausreichenden Vollmachten versehenen Bevollmächtigten der fränkischen Regierung: Armeegeneral hunhiger, | -orsihender der Delegation, französischen Botschafter Jloel, Vizeadmiral Leluc, Armeekorpsgeneral Par 1 fot und General der Luftwaffe Bergerea ; anderseits ist der nachstehende W a f f e n st i 11 - slandsvertrag vereinbart worden:
1. Die französische Regierung veranlaßt in Frank- räch sowie in ben französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebieten unb Manbaten sowie auf ! dm Weere bie Einstellung bes Kampfes gegen bas Deutsche Reich. Sie bestimmt bie s o - fsrtige Waffennteberlegung ber von dm beutschen Truppen bereits eingeschlossenen fran- zwischen Verbände.
4 2. Zur Sicherstellung ber Interessen bes Deutschen Reiches wirb bas franzöfischeStaats- gebiet nördlich und westlich der in anliegender fierte gezeichneten Linie von deutschen Truppen beseht. Soweit sich die zu besehenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Truppen befinden, wird diese Besetzung unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages durchgeführt.
3. In den besetzten Tellen Frankreichs übt bas Hutsche Reich alle Rechte ber besehenben Nacht aus. Die französische Regierung verpflichtet sih, bie in Ausübung dieser Rechte ergehenden An- otbnungen mit allen Witteln zu unterstützen unb mit Hilfe ber französischen Verwaltung durchzufüh- m. Alle französischen Behörben unb Dienststellen dts besetzten Gebietes finb baffer von ber französischen Regierung unverzüglich anzuweisen, ben Anordnungen ber beutschen Militärbefehlshaber Folge leisten unb in korrekter Weise mit biesen zu- stmmenzuarbeiten.
Ls ist bie Absicht der deutschen Regierung, die Besetzung ber Destküste nach Einstellung drr Feindseligkeiten mit England auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Der französischen Regierung bleibt es überlassen, Ihren Regierungssitz im unbesetzten Sebiek zu wählen, ober, wenn sie es wünscht, <wch nach Paris zu verlegen. Die beutsche Regierung sichert in biesem Falle ber französischen Regierung und ihren Zentralbehörden jede notwendige Erleichterung zu, damit sie die Verwaltung dv besetzten und nicht besetzten Gebietes von Paris 013 durchzuführen in der Lage ist.
L Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Äusser und in der Luft ist in einer noch zu bestim- Wnöen Frist bemobil zu machen unb abzu - t* ff e n. Ausgenommen baoon finb nur jene Bertolte, bie für bie Auf recht er Haltung der Inneren Ordnung nötig sind. Ihre Stärke und Bewaffnung bestimmen Deutschland bzw. Italien. Sie in dem von Deutschland zu besehenden Gefiele befindlichen Verbände der französischen Wehr- Acht werden beschleunigt in das nicht zu besehende Aebiet zurückgeführt und sind zu entlassen. Viffe Truppen legen vor ihrem Abmarsch ihre Waf- kti und ihr Gerät an dem Platz nieder, wo sie sich flr Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages befin- tei. Sie sind für eine ordentliche Uebergabe an die fpIschen Truppen verantwortlich.
5. Als Garantie für die Einhaltung tes Daffen- Bstandes kann gefordert werden die unversehrte Auslieferung aller jener Geschütze, Panzer- Impfwagen, Panzerabwehrwaffen, Kriegsflugzeuge, * §stkgefchühe, Infanteriewaffen, Zugmittel und Mu- Aon von Verbänden ber französischen Wehrmacht, Üc im Kampfe gegei/Deutschtanb ffanben M sich zur Zeit bes Inkrafttretens biefes Abkommens in bem von Deutschlanb nicht zu besehenben fcbiefe befinden. D en Umfang der Auslieferun- ten bestimmt die deutsche Waffen st illstands- lommif f ion.
L Die verbleibenden Waffen, Munitionsmengen ini) Kriegsgeräte jeder Art im unbesetzten Teil Hkinkreichs sind — soweit sie nicht zur Ausrüstung Vx zugebilligten französischen Verbände freigegeben 11 Verben — unter deutscher bzw. italienischer K o n - lr» 11 e zu lagern bzw. sicherzustellen. Es bleibt bti deutschen Oberkommando vorbehalten, hierbei «Hi jene Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich fob, um den unbefugten Gebrauch dieser Bestände nrizufchttehen. Die Neuanfertigung von Kriegsge- til ist im unbesetzten Gebiet sofort einzustellen.
l In dem zu besehenden Gebiet sind a l le tc nb- und Küstenbefestigungen mit Dessen, Munition und Gerät, Beständen und An- hgen jeder Art unversehrt zu übergeben. Aic Pläne dieser Befestigungen sowie die Pläne der Km. den deufichen Truppen bereits eroberten, sind «ns juliefern. Die genauen Angaben über vorberei- Ifte Sprengungen, angelegte Landminensperren, Günter, kampfstoffsperren ufw. find tem beu(- Oberkommando vorzulegen. Diese Hindernisse hb bei deutscher Aufforderung durch französische trifte zu beseitigen.
bkühlfche UnivrrfttätrdruckereiR. Lange General-Anzeiger für Oberheffen «letzt«,^Schnwratze 7-4
ühneJllustrierte * 1.80 Zustellgebühr... „ -.25 lucü bei Nichterscheinen ion einzelnen Nummern «folge höherer Gewalt kernfvrechanschluß 2251 dräbtanschrift: „Anzeiger" öoftscheckllbsskkrankfW.
Alle Boraussehungen für den Kampf gegen England
Annahme von Anzeigen für die Mittlmsnummer bis8'/?Uhrdes Vormittags Grnndvreise für 1 mm Höhe bei Anzeigen von 22 mm Breite? Pf.,Tertanzeigen von 70 mm Brette 50 Pf. Wiederholung Malstaffel 1 AbschlüsseMeng enstaffel B Platzvorfchrift (vorherige Vereinbarung) 25°/omehr Ermäßigte Grundpreise Bäderanzeigen und behördliche Anzeigen von 22 mm Breite 6 Pf.
Land- und Küstenbefestigungen in dem zu besetzenden Gebiet, wie ja auch die Besetzung der französischen Westküste wesentlich von diesem-Gesichtspunkt bestimmt ist, weshalb ihre Einschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß nach Einstellung der Feindseligkeiten mit England in Aussicht gestellt wird.
Die Abrüstung der französischen Kriegsflotte nach Rückbeorderung aller im Ausland befindlichen Schiffe ist deshalb besonders bedeutsam, weil, wie wir aus den dem französischen Wasfen- stillstandsersuchen vorausgegangenen erregten Debatten zwischen Churchill und der Regierung in Bordeaux genau wffsen, dir britischen Plutokraten nach der nicht mehr aufzuhaltenden Katastrophe ihrer Bundesgenossen, nur noch das eine Interesse hatten, die französische Kriegsflotte möglichst vollständig in die Hand zu bekommen. Die feierliche Versicherung Deutschlands, daß es die französische Kriegsflotte weder für seine eigenen Kriegszwecke benutzen, noch bei Friedensschluß eine Forderung auf sie erheben werde, wird es der französischen Regierung zweff'ellos erleichtern, dem deutschen Verlangen nach Rückberufung und Abrüstung der Kriegsflotte nachzukommen, denn es kann ja nicht im Interesse Frankreichs liegen, wenn auch nur ein einziges seiner Schiffe in die deutsch-britische Auseinandersetzung hineingezogen wird und dabei verlorengeht. Daß Deutschland auf die Auslieferung der französischen Kriegsflotte verzichtet, beweist erneut, daß es sich aus eigener Kraft stark genug fühlt, den Entscheidunaskampf gegen das einstmals meerbeherrschende Albion zu führen. Daß Deufichland selbst darauf verzichtet, die französische Kriegsflotte in deutschen Häfen zu internieren, zeigt den krassen Unterschied zu dem Compiegne von 1918, das den größten Teil der deutschen Kriegsflotte zu der als brutale Verletzung deufichen Ehrgefühls empfundenen Fahrt in die Gefangenschaft von Scapa Flow zwang. Eine ähnliche Schmach bleibt den Franzosen erspart.
Der Ausschaltung Frankreichs aus einem Koa- litionskrieg dienen auch das Startverbot für französische Flugzeuge, das Sendeoerbot für alle Funk- anlagen, das Auslaufverbot für Handelsschiffe und das Verbot für alle ftanzöfischen Staatsange- hörigen, in Englands Diensten den Kampf gegen das Reich fortzuführen. Daß die französfiche Regie- rung in diesem letzten Punkt schon enfiprechend ge-


