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Keine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Eisenbahn.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat eine Verordnung gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der Eisenbahn erlassen. Wer die Vorschriften und Anordnungen, die der Reichsverkehrsminister oder die von ihm beauftragten Stellen zur Sicherstel­lung oder Beschleunigung der Beförderung kriegs- oder lebenswichtiger Güter getroffen haben, durch unrichtige Angaben im Frachtbrief, bei der Wagenbestellung oder in anderer Weise umgeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Oie Bekanntgabe von Verlusten.

Berlin, 16. April. (DNB.) Anläßlich des Un­terganges des KreuzersBlücher" find an die Dienststellen der Kriegsmarine zahlreiche An­fragen von den Angehörigen über das Ergehen einzelner Soldaten gerichtet worden. Es wird zu­nächst darauf hingewiesen, daß der Verbleib ein­zelner Soldaten von den Dienststellen in der Hei­mat nicht immer sofort fest gestellt wer­den kann. Häufig kommt es vor, daß der Einsatz einer Besatzung an anderer Stelle als der ursprünglich vorgesehene erfolgt und Nachricht dar­über erst nach einer gewissen Zeit erfolgt. Nach!

Feststellung von Verlusten ist sichergestellt, daß die Angehörigen von Soldaten der betroffenen Einheit sobald wie nur irg endmöglich benachrichtigt werden. Es ist jedoch zweck­los, sofort nachdem der Verlust einer Einheit amtlich bekanntgegeben ist, schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfragen an Dienststellen der Wehrmacht zu richten. Derartige Anfragen können beim besten Willen nicht beant­wortet werden und führen nur zu weiteren Ver­zögerungen in der Benachrichtigung der Angehöri­gen. Jedes einzelne Telephongespräch, jede Anfrage behindert und verzögert die Benachrichtigung? Es wird von der Bevölkerung erwartet, daß sie auch hierin Geduld und Disziplin zeigt und der von den Wehrmachtsdienststellen zu leistenden Ar­beit das nötige Verständnis entgegenbringt.

Erweiterte Beihilfen für die Aufforstung.

Den Reichsforstmeister hat neue Richtlinien für Aufforstungsbeihilfen erlassen. Sie können gewährt werden bei Aufforstungen von Oedländereien oder geringwertigem landwirtschaftlichen Gelände, ferner für Anbauten, Umwandlungen, Unterbauten von Beständen und Folgearbeiten. Es muß sich um zu­sätzliche Arbeiten handeln, deren volkswirtschaftlicher Wert feftsteht und die Leistungen nicht aus eigener

Kraft vollbracht werden können. Aufforstungen ünd Umwandlungen werden in erster Linie begünstigt, um neue und leistungsfähigere Walübestände auf größerer Fläche in möglichst kurzer Zeit zu fördern. Die Beihilfen betragen bis zu 50 Prozent der Ge­samtkosten, für die Pflege und Beschützung der Kul­turen bis zu 10' oder 15 Prozent der Kosten der Neukultur. Besonders mustergültig ausgeführte Kul­turen bei Kleinwalübesitzern erhalten außer der Bei­hilfe eine Prämie bis zu 30 RM. je Hektar.

Unberechtigter Warenbezug ist strafbar.

Die Rationierung der lebenswichtigen Derbrauchs­güter dient dem Zweck, jedem Volksgenossen seinen gerechten und notwendigen Anteil an diesen Gütern zukommen zu lassen. Die überwiegende Mehrheit des deutschen Volkes hat erkannt, daß diese Vor­schriften notwendig sind, um die Versorgung jedes einzelnen mit diesen Gütern zu sichern. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, schädigt die Allgemein­heit. Die Allgemeinheit muß deshalb vor diesen uneinsichtigen und böswilligen Volksgenossen ge­schützt werden. So wird bestraft, wer bezugsbe­schränkte Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung, z. B. ohne Karte, bezieht, wer eine ihm nicht zustehende Karte oder sonstige Bescheinigung für sich ausnutzt, wer mit Karten handelt, wer sich Bezugsberechti­gungen erschleicht, wer dem Verbraucher bezugsbe­

schränkte Erzeugnisse vorenthält, obwohl er zur Ab­gabe verpflichtet ist, oder wer dem eigenen Betrieb bezugsbeschränkte Erzeugnisse entnimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Auch der Fall, daß ein Gewerbe­treibender Karten entgegenimmt oder ab trennt, ohne Ware dafür zu liefern, ist unter Strafe ge­stellt.

Bekämpfung der Kaninchenschäden.

In manchen Gegenden ist der Wildschaden der Kaninchen trotz ihrer Dezimierung durch den har- ten Winter recht erheblich. Dies steht in Wider­spruch zu unserer Pflicht, den Ertrag der heimat­lichen Scholle zu steigern und alle Erzeugungs­möglichkeiten ganz der Ernährung unseres Volkes dienstbar zu machen. Zur Vermeidung von Kanin­chenschäden insbesondere.in der Nähe von Städten, wo in Gärtnereien und Kleingärten meist hochwertige Gewächse betroffen werden, hat der Rerchsjägermeister allen Eigentümern und Nutznießern solcher Grundstücke sowie ihren Be­auftragten bis auf lyeiteres allgemein die int Reichsjagdgefetz vorgesehene Einzelgenehmi­gung erteilt, die Kaninchen auf geeignete Weife zu töten. Selbstverständlich bleibt nach wie vor die Aufstellung von Schlingen und Tellereisen und das Legen von Gift verboten.

Lebensmittewewirtschaftung.

Nach dem Erlaß des Reichsministers für Ernäh­rung und Landwirtschaft vom 9. April 1940 sind die dem Verbraucher zustehenden Lebensmittelmengen für die Zeit vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 wie folgt festgesetzt worden:

Lebensmittclzuteilungen.

Die dem Verbraucher für die Zeit vom 6. Mai his 2. Juni 1940 auf Karten zustehenden Lebensmittel- Mengen bleiben gegenüber den Rationen der Zu­teilungsperiode vom 8. April bis 5. Mai 1940 grund­sätzlich unverändert. Gewisse Veränderungen ergeben sich jedoch wie folgt:

1. durch die Einführung der Kartenpflicht für Kuchen und Dauerbackwaren (I),

2. durch die Anpassung der Fettrationen an den tatsächlichen Fettgehalt der einzelnen Fettarten bei aleichbleibender Gesamtfettzuteilung und durch die Erhöhung der Käseration (II),

3. durch die Neuregelung der Versorgung mit Marmelade und Zucker (III),

4. durch den Bezug von 125 g Reis an Stelle von 125 g anderer Nährmittel (IV B),

5. durch die Möglichkeit, an Stelle von 150 g Nährmitteln: Kondensmilch, Konserven oder Trocken­pflaumen zu beziehen (IV C),

6. durch die für Kinder gegebene Möglichkeit, an Stelle von Kakaopulver Tafel- oder Blockschokolade zu beziehen (V).

I.

Kartenpflicht für Kuchen und Dauerbackwaren. Umgestaltung der Reichsbrottarte.

Nach der bisherigen Regelung unterlagen die von der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittslwirtschaft im einzelnen bezeichneten Ku­chenarten der Kärtenpflicht, während im übrigen Kuchen ohne Karten abgegeben wurde. Die örtlichen Verschiedenheiten in der Herstellungsweise und der Bezeichnung des Gebäcks haben jedoch bei der Ab­grenzung der kartenpflichtigen und der kartenfreien Kuchenarten zu Schwierigkeiten geführt. Beim Ver­kauf des Kuchens haben sich insbesondere dadurch Un­zuträglichkeiten ergeben, daß manche Käufer Kuchen zum Nachteil anderer in einem Umfang beziehen, der zu einer nicht vertretbaren Ausweitung der Kuchen­herstellung geführt hat. Die notwendige Folge hiervon war wegen der beschränkten Zuteilungen von Fett und Zucker an die Backbetriebe eine bereits von der Reichs­gesundheitsführung beanstandete Verschlechterung der Beschaffenheit des Kuchens.

Diese Sachlage macht es notwendig, Kuchcngebäck jeder Art mit Wirkung vom 6. Mai 1940 kartenpflichtig zu machen. Die Kartenpflicht muß auch auf Dauer- backwaren ausgedehnt werden, weil sich sonst auf diesem Gebiet verstärkt dieselben unliebsamen Er­scheinungen bemerkbar machen würden, die durch die Neuregelung des Kuchenbezuges beseitigt werden sollen. Die reichliche Brotration erlaubt dem Verbrau­cher ohne weiteres für Kuchengebäck oder Dauerback- foaren Brotkartenabschnitte abzugeben.

Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Gebäckarten, die im Verhältnis zu ihrem Gesamtgewicht nur geringe Mehlanteile enthalten, wie z. B. Obst­kuchen, auch in kleineren Mengen zu beziehen, war die Schaffung von Brotkartenabschnitten über 10 g notwendig. Die nähere Regelung der Abgabe von Kuchengebäck und Dauerbackwaren wird durch Anord­nungen der bewirtschaftenden Stellen (Hauptvereini- gung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirt­schaft und Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süßwarenwirtschaft) erfolgen. Dabei Serben die Ge­bäckarten auf bestimmte Typen beschränkt, die mengen­mäßige Abgabe auf die Einzelabschnitte festgesetzt und die Hersteller verpflichtet werden, den Mehlanteil ent­sprechend den Richtlinien der bewirtschaftenden Stel­len anzugeben.

Die sich aus dieser Regelung ergebende Notwendig­keit der Kartenumgestaltung gibt Anlaß zu der mehr­fach beantragten Auflösung der 1000-g-Abschnitte der Brotkarte in 500-g-Abschnitte. Hierdurch können in Verbindung mit der Einführung der 10-g-Abschnitte nunmehr'für die Brotbezüge, die unter 1000 g liegen, leichter als bisher die entsprechenden Abschnitte der Reichsbrotkarte abgetrennt werden. Wegen der Viel­zahl der kleinen Abschnitte können die Einzelabschnitte nicht mehr auf einer Karte untergebracht werden. Es erhält deshalb jeder Normalverbraucher 2 Brotkarten A und B.

Eine Austauschmöglichkeit wird dadurch geschaffen, daß alle Einzelabschnitte zu 10 g in Mehl im Verhältnis von 100 g Brot zu 75 g Mehl umgetauscht werden können. Dabei dürfen stets nur 10 oder ein Mehrfaches von 10 dieser Abschnitte in Mehl umgetauscht werden. Der Stammabschnitt der Brotkarte B enthält einen entsprechenden Hinweis. Durch diese erweiterte Aus­tauschmöglichkeit wird dem vielfachen Wunsch der Ver­braucher Rechnung getragen, mehr als bisher Mehl­suppen und Mehlspeisen Herstellen zu können.

Eine Umgestaltung der Brot-Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter war nicht notwendig, da diese auch die Karten für Normalverbraucher haben und hierauf Kuchen in kleinen Stücken beziehen können.

Ebenso konnte von einer Umgestaltung der Brot­karten für Kinder abgesehen werden. Soweit hier ein Bedürfnis zum Kauf einzelner Stücke Kuchen besteht,

ist ein Ausgleich innerhalb der Familiengemeinschaft durch die Benutzung der 10-g-Abschnitte der Normal­verbraucherkarten möglich.

Der Verbraucher kann nach seiner Wahl auf sämt­liche Einzelabschnitte der Brotkarten A und B Brot, Kuchen oder Dauerbackwaren und auf die hierfür vor­gesehenen Abschnitte auch Mehl beziehen. Die Reise- und Gaststättenmarken für Brot berechtigen ebenfalls zum Bezüge von Kuchen und Dauerbackwaren.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarten für Normalverbraucher können folgende Mengen be­zogen werden:

Reichsbrotkarte A.

1. Auf die Abschnitte 14 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl,

2. Auf die Abschnitte 516 je 500 g Brot

3. Auf die 16 Kleinabschnitte je 50 g Brot.

Reichsbrottarte B.

Aus jeden der 80 Abschnitte 10 g Brot oder 7,5 g Mehl.

II.

Regelung des Fett- und Käsebczugs. Verhältnis von Margarine zum Speiseöl.

Die bisherige Regelung, Margarine und Speiseöl im gleichen Verhältnis abzugeben, hat zu Unzuträglich­keiten geführt. Während Margarine eine gesetzlich zu- gelassene Menge Wasser enthält, hat Speiseöl einen höheren Fettgehalt. Es ist deshalb erforderlich, den Bezug dieser Fette so zu regeln, daß die Verbraucher in jedem Falle nach dem Fettgehalt die gleiche Menge erhalten. Aus diesem Grunde werden 100 Teile Mar­garine 80 Teilen Speiseöl gleichgestellt. In diesem Verhältnis kann auf alle zum Bezug von Margarine berechtigenden Einzelabschnitte, also auch auf die 5-g-Abschnitte, auf die bisher lsdiglich Margarine be­zogen werden konnte, Speiseöl im Rahmen der den Verkaufsstellen zugeteilten Mengen abgegeben wer­den. Die Abgabe von Speiseöl an Stelle von Butter ist nicht zulässig. Soweit sich der Verbraucher im Rahmen der gegebenen Austauschmöglichkeiten zum Bezüge von Butter an Stelle von Margarine ent­schieden hat, ist mithin ein Bezug von Speiseöl auf diese Abschnitte nicht möglich. Durch die Zulassung der 5-g-Margarineabschnitte zum Bezüge von Speise­öl besteht jedoch auch für den Verbraucher, der in vollem Umfange Butter statt Margarine bezieht und diese 5-g-Abschnitte nicht in Gaststätten einlöst, eine beschränkte Möglichkeit, Speiseöl zu beziehen. In einem Vermerk auf den Fettkarten ist auf das Um­rechnungsverhältnis von Margarine zu Speiseöl hin- gewiesen.

Verhältnis von Speck und Rohfett zum Schmalz.

Schweineschmalz hat im Verhältnis zum Speck und zum Schweinerohfett gleichfalls einen höheren Fettgehalt, so daß auch hier eine entsprechende Rege­lung erfolgen muß. Die Einzelabschnitte62,5 g Schweineschmalz oder Speck oder Talg" lauten deshalb in Zukunft über62,5 g Speck oder Schweinerohfett oder 50 g Schweineschmalz".. Entsprechendes gilt für die über die mehrfachen Mengen von 62,5 g lautenden Abschnitte der Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. Da eine Abgabe von Talg an die Verbraucher grundsätzlich nicht stattfindet, ist das WortTalg" auf den Ab­schnitten der Fettkarten gestrichen worden.

Fettbezug auf Reisemarten für Margarine.

Die überMargarine usw." lautenden Reise- und Gaststättenmarken berechtigen auch zum Bezüge von Speiseöl. Für den Umtausch von Haushaltskarten gegen Reise- und Gaststättenmarken sind wie bisher die auf den Einzelabschnitten der Haushaltskarten an­gegebenen Gewichtsmengen maßgebend. Der Um­tausch hat also im gleichen Verhältnis zu erfolgen, d. h. an Stelle von z. B. 125 g Margarine sind 125 g Reisemarken auszugeben. Wird auf Reisemarken Speiseöl bezogen, so ist davon auszugehen, daß auf jede einzelne 5-g-Marke nur 4 g Speiseöl bezogen werden können.

Außerkrafttreten der Reisemarken für Schweine­schmalz.

Die Reisemarken fürSchweineschmalz usw." ver­lieren am 2. Juni 1940 ihre Gültigkeit. Die Karten- ausgabeftellen können die EinzelabschnitteSchweine­schmalz oder Speck oder Talg" der für die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltenden Fettkarten wie bisher in Reisemarken fürSchweineschmalz usw." umtauschen. Die ab 6. Mai 1940 gültigen Einzelab­schnitteSpeck oder Schweineschmalz ober Schweine­rohfett" der Haushaltskarten dürfen jedoch gegen ReisemarkenSchweineschmalz usw." nicht mehr um- getauscht werden. Diese Mnzelabschnitte sind in Zu­kunft vielmehr nach Wahl des Verbrauchers in Reise- unb Gaststättenmarken fürButter" oberMargarine usw." umzutauschen. Hierbei ist diejenige Gewichts­menge zugrunbe zu legen, bie für ben Bezug von Speck maßgebenb ist.

Bis zum 2. Juni 1940 können Reisemarken über Schweineschmalz usw." in Reisemarken für Butter ober Margarine umgetauscht werben.

Wiedereinführung der Bestcllschcinpflicht für Schlachtfette.

Das Bestellscheinverfahren für Schlachtfette wirb wieber eingeführt. Den demgemäß auf den Fettkarten wieder angebrachten Bestellschein hat der Fleischer, bei dem der Verbraucher die Schlachtfette beziehen,

will, abzutrennen und entsprechend den für bie Ab­gabe von Bestellscheinen geltenben allgemeinen Be­stimmungen zu behandeln. Die Einzelabschnitte über Speck ober Schweinervhfett ober Schweineschmalz" sind wie früher lediglich zu entwerten und am Stamm­abschnitt zu belassen.

Erhöhung der Käseration.

Die mit Rücksicht auf den jahreszeitlichen Tiefstand der Milcherzeugung und bie starke Ausweitung des Verbrauchs an Magermilch während der Winter­monate erfolgte Kürzung der Rationen an Käse oder Quarg wird wieder beseitigt. Die Karten sind dem­gemäß mit vier Käseabschnitten versehen, von denen je zwei für die ersten beiden Wochen und je zwei für die letzten beiden Wochen Gültigkeit haben.

Abgabe von Quarg.

Durch die Umstellung auf dem Gebiet der Trink­milchversorgung ist vielfach dazu übergegangen wor­den, die erheblich gestiegenen Buttermilchmengen zu Quarg zu verarbeiten. Zur Behebung äufgetretener Zweifel weise ich darauf hin, daß Quarg, auch wenn er aus Buttermilch hergestellt ist, nur auf die Käse­abschnitte der Fettkarten abgegeben werden darf.

III.

Versorgung mit Marmelade und Zucker.

Die auf die Reichskarte für Marmelade und Zucker während einer Zuteilungsperiode bisher zugeteilten 400 g Marmelade reichen, wie die Erfahrung nunmehr gezeigt hat, für diejenigen Verbraucher nicht aus, die nicht selbst Marmelade einkvchen. Auf der anderen Seite sind die bisherigen Zuckerrationen für diejenigen, die Marmelade einkvchen und Obst einmachen, selbst dann zu gering, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, statt der 400 g Marmelade für 4 Wochen 160 g Zucker zu beziehen. Darüber hinaus ist es nicht vertretbar, daß an alle Verbraucher, also auch an jene, die nicht einmachen, Einmachezucker abgegeben wird. Es ist deshalb notwendig, ote Versorgung der Bevölkerung mit Marmelade und mit Zucker für Einmachezwecke wie folgt neu zu regeln:

Die wöchentliche Marmeladeration wird von 100 g auf 150 g erhöht, für 4 Wochen also von 400 g auf 600 g. Außerdem wird das Umtauschverhältnis von Marmelade und Zucker dahin verbessert, daß an Stelle von 150 g Marmelade 115 g Zucker bezogen werden können. Es können also in der Zuteilungsperivde an Stelle von 600 g Marmelade 460 g Zucker bezogen werden. Da der Zucker zum Einmachen und Ein­kochen in erster Linie in den Sommer- und Herbst­monaten benötigt wird, ist vorgesehen, teilweise auch Zucker, der erst im Winter 1940/41 an Stelle von Marmelade bezogen werden könnte, bereits in frühe­ren Zuteilungsperioden auszugeben. Nähere Rege­lung bleibt Vorbehalten.

Als Ausgleich für die erhöhte Marmeladezuteilung und die Verbesserung des Umtauschverhältnisses wird die wöchentliche Zuckerration von 250 g auf 225 g herabgesetzt. Im Laufe der Zuteilungsperiode werden also insgesamt 900 g Zucker zugeteilt.

Die neue Regelung bietet dem Verbraucher, der von der Umtauschmöglichkeit Gebrauch macht, auf das Jahr gerechnet, eine größere Zuckermenge, als er nach der bisherigen Regelung einschließlich der Sonderzuteilung für Einmachezucker im Herbst 1939 erhielt. Verbraucher, die einmachen wollen und daher von der Umtauschmöglichkeit von Marmelade in Zucker Gebrauch machen, erhielten innerhalb einer Zuteilungsperiode bisher für den laufenden Bedarf und statt der Marmelade zusammen 1160 g Zucker, während sie nach der neuen Regelung 1360 g beziehen. Verbraucher, die von der Umtauschmöglichkeit nicht Gebrauch machen, erhielten bisher 1000 g Zucker und 400 g Marmelade gegenüber künftig 900 g Zucker unb ,600 g Marmelade.

Zur Erleichterung des Bezuges von Marmelade und Zucker sind die Marmelade-Einzelabschnitte, die bisher über 2 Wochen lauteten, während der' ganzen Zuteilungsperiode und die zum Zuckerbezug be­rechtigenden Einzelabschnitte jeweils 2 Wochen (bisher 1 Woche) gültig.

IV.

Regelung der Warenabgabe aus die Nährmitteltarte.

A. Bezug von Teigwaren.

Die Teigwarenrationen bleiben unverändert. Wo Teigwaren nicht ausgeliefert werden können, kann der Versorgungsberechtigte hierfür sonstige Nähr­mittel beziehen.

B. Bezug von Re'is.

Auf die Emzelabschnitte N 25N 29 werden in der Zuteilungsperiode vom 6. 9J?ai bis 2. Juni 1940 an Stelle der bisher auf die Abschnitte N 5, N 9, N 10, N 30 und N 31 verteilten sonstigen Nährmittel je 25 g Reis abgegeben. Die Einzelabschnitte N 25 bis N 29 haben einen entsprechenden Aufdruck er­halten. Damit nicht versehentlich auf die Abschnitte N 5, N 9, N 10, N 30 und N 31 wie bisher Nähr­mittel abgegeben werden, sind diese durch den Auf­druck eines Kreuzes entwertet worden.

C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen.

Den Versorgungsberechtigten wird die Möglich­keit gegeben, an Stelle von 150 g Nährmitteln nach

ihrer Wahl entweder 1 große Dose bzw. 2 kleine Dosen Kondensmilch oder eine 1/1-Dose Obst- oder Gemüse­konserven oder 250 g Trockenpflaumen (Backpflaumen) zu beziehen. Die Versorgungsberechtigten können in jedem Falle Nährmittel beziehen, jedoch nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Dies gilt besonders für die Obst­und Gemüsekonserven und die Trockenpflaumen, weil nur noch die beim Kleinhandel vorhandenen Vorräte an diesen Erzeugnissen geräumt werden sollen. Die Wünsche der Verbraucher auf den Bezug von Kon­densmilch werden sich jedoch voraussichtlich voll ver­wirklichen lassen, weil der Einzelhandel mit Kondens­milch beliefert werden wird.

Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich für die Ausgabe der Kondensmilch die erforderlichen Vorräte zu beschaffen, ist es notwendig, daß die Bezugsberechtigten bereits vorher die Kondensmilch bestellen. Die Versorgungsberechtigten, die sich für den Bezug der Kondensmilch entscheiden, lassen daher spätestens bis zum 22. April 1940 die Fl 1-Abschuitto der für die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltende« Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren von den Verteiler« abtrennen, bei denen sie die Kondensmilch zu be­ziehen beabsichtigen. Die Verteiler reichen die ge­sammelten Fl 1-Abschnitte der Reichsfleischkarte« sofort den Kartenausgabeftellen ein, die bis zum 23. April 1940 Bezugsscheine über Kondensmilch ausstcllen. Die Fl 1-Abschnitte der Reichsfleischkarten berechtigen also nicht zum Bezüge von Kondensmilch, sondern dienen nur als Bestellscheine für die in der Zeit vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 zu beziehende Kondensmilch. Aus diesem Grunde haben die Ver­teiler die Stammabschnitte der Reichsfleischkarten mit Firmenaufdruck oder -aufschrift sowie mit dem ZusatzFl 1" zu versehen, damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur dort bezogen wird, wo sie bestellt worden ist. Sie darf zur gegebenen Zeit nur gegen die Einzelabschnitte N 2 und N 3 der Nähr­mittelkarte bei gleichzeitiger Vorlage des vom Einzel­händler in der oben angegebenen Weise gekennzeich­neten Stammabschnitte der Reichsfleischkarte aus­gegeben werden. Die abgelaufenen Reichsfleischkarten werden den Verbrauchern daher bis^ auf weiteres belassen. »

Die Verwendung der Reichsfleischkarte ist bei dieser Regelung deshalb gewählt worden, weil für die Selbst­versorger kein Bedürfnis besteht, Kondensmilch zu erhalten.

Werden Kondensmilch, Konserven oder Trocken­pflaumen abgegeben, so haben die Verteiler die Ab­schnitte N 2 und N 3 zusammenhängend abzutrennen. Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Verteiler die Abschnitte N 1 und N 2 zusammenhän­gend abzutrennen. Einzelne Abschnitte N 1, N 2 oder N 3 sind ungültig. Es gilt also stets nur der Abschnitt N 2 in Verbindung entweder mit dem Abschnitt N 1 ober mit dem Abschnitt N 3.

Die Nährmittelabschnitte sind, um den Verbrau­chern den Bezug von Nährmitteln und die Ausübung der Wahlmöglichkeit zu erleichtern, während der ganzen Zuteilungsperiode gültig.

Die Abschnitte N 1 und N 2 sind wegen der auf sie entfallenden Ration von 150 g für die Abgabe von Nährmitteln in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Kondensmilch, Konserven oder TrockenpflaumeA nicht kaufen wollen, auch auf diese Abschnitte Nährmittel in Gaststätten oder auf Reisen beziehen können, erhalten sie von den Kartenausgabe­stellen auf Antrag die Abschnitte N 1 und N 2 in Reise- unb Gaststättenmarken für Nährmittel umgetauscht.

V.

Abgabe von Tafel- und Blockschokolade.

Den Kinbern aller Altersstufen wirb, soweit sie im Besitz von Reichsfettkarten sinb, bie Möglichkeit gegeben, an Stelle von 62,5 g Kakaopulper 50 g ungefüllte Tafel- ober Blockschokolabe zu beziehen. Die Ausgabe dieser Ware erfolgt im Rahmen der bei ben Groß- unb Kleinverteilern lagernben Vorräte. Ein Anspruch muf Lieferung von Schokolabe besteht somit nicht. Kakaopulver kann jeboch in jebem Falle bezogen werben.

Wirb Tafel- ober Blockschokolabe abgegeben, so haben bie Verteiler ben Abschnitt F 5 ber Reichsfett­karte für Kinber bis zu 3 Jahren, für Kinber von 3 bis 6 Jahren unb für Kinber von 6 bis 14 Jahren (lautenb über je 62,5 g Kakaopulver) abzutrennen unb hierauf je 50 g Tafel- ober Blockschokolabe auszuliefern.

Wirb jeboch von ber Austauschmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, also ber Bezug von Kakaopulver gewünscht, so haben bie Verteiler bie Abschnitte F 4 (ohne Mengenaufdruck) unb F 5 zusammenhängend abzutrennen unb mit 62,5 g Kakaopulver zu beliefern.

Schlußbestimmung.

Abgabe der Bestellscheine.

Die Bestellscheine einschließlich des Bestellscheines 3 ber Reichseierkarte sinb in ber Woche vom 29. Aprll bis 4. Mai 1940 bei ben Verteilern abzugeben.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gieße«.

I. V.« Vogt, BüHermeister. 196Q