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Nachdem ich als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Gießen zugelassen und zugleich durch den Herrn Oberfinanzpräsidenten Hessen in die Liste der Fachanwälte für Steuerrecht eingetragen worden bin, habe ich nunmehr hier in Gießen die Ausübung der Praxis aufgenommen.
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trolldienst teilen sich mit dem beamteten Tierarzt dis Deterinär-Untersuchungsämter im Reich und vor allem die Wildforschungsstellen und Spezialinstitute, wie z. B. das Institut für Jagdkunde in Berlin. Für unsere engere Heimat und ihre Nachbarschaft ist das Veterinär-Pathologische Institut der Universität Gießen die zuständige Stelle. Für die Belehrung der Jäger und anderer beteiligter Volkskreise sorgt ein geeignetes Schrifttum (Wochenschriften und Lehrbücher). Wir erwähnen in diesem Zusammenhang ein von Professor Dr. Krause (Gießen) verfaßtes^ 1939 erschienenes Werk über „Pathologie und pathologische Anatomie des Nutz- und Raubwildes, sowie sonstiger wildlebender Säugetiere und Vögel", welches das gesamte bisherige Schrifttum berücksichtigt.
Das Interesse an diesen Aufgaben ist in beit letzten Jahren ständig gewachsen und geradezu zu einer eigenen Wissenschaft geworden. Das ist nicht zuletzt auch dadurch zu erklären, daß Wildkrankheiten
in gewissen Fällen auch auf Haustiere, ja sogar auf Menschen übertragbar sind. Wenn das Wild in Deutschland jetzt auch noch nicht beschaupflichtig ist, d. h. durch Tierärzte vor dem Genuß Untersucht werden muß, so wird der Wildmarkt doch ständig tier- ärztlich überwacht, und durch die Verordnung vom 5. Mai 1937 zum Reichsfleischbeschaugesetz ist für dis Untersuchung auf Trichinen eine wesentlich verschärfte Kontrolle eingeführt worden, so daß stets einwandfreies Fleisch von Wild für den Verbrauch geliefert wird.
Die umfassende Ueberwachung des Wildbestandes und die Bekämpfung der Wildseuchen sind wertvolle Beiträge zur Sicherung unserer Versorgungswirtschaft und damit ein gutes Mittel zur Abwehr des von den Plutokraten Englands gegen unser Volk betriebenen Aushungerungskrieges. Mit dieser Tätigkeit recht sich die Wissenschaft von den Wildseuchen ein in die große Zahl aller Diener und Helfer unserer Volksgemeinschaft mit dem Ziel, mit allen Kräften!
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DANKSAGUNG.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem tiefen Leid, das uns durch den Heimgang unserer lieben Tochter
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betroffen hat, danken wir herzlich. Besonderen Dank Herrn Pfarrer Christian für die trostreichen Worte, für die vielen Kranz- und Blumenspenden, sowie allen, die ihr die letzte Ehre erwiesen. , . „ m
- In tiefer Trauer:
i August Düringer, Gastwirt und Familie.
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Dr. jur. K. Spohr, Notar
Dr. jur. J. Spohr
Dr. jur. G. W. Kalbfleisch
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwälte
Dr. jur. G.W. Kalbfleisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Diehseuchenpolizeiliche Maßnahmen bei der Abnahme von Heerespferden.
Zum Schutze des deutschen Pferdebestandes gegen Rotz sind wirksame Maßnahmen getroffen worden> die in der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Reichsministers zusammengefaßt wurden. Sie sind jetzt aus Anlaß der Abgabe von Wehrmachtspferden ergänzt worden. Danach unterliegen die aus Heeres- beständen abgegebenen, zu Zucht- und Nutzzwecken bestimmten Pferde der Dlutuntersuchung. Zu diesem Zwecke müssen sie an ihrem Bestimmungsort der polizeilichen Beobachtung überwiesen werden. Der Abnehmer von Heerespferden hat die Ankunft und die Weitergabe dieser Pferde unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Das gilt nicht nur für die Teere, die durch das Anfang August erfolgte Inkrafttreten der betreffenden Anordnung erfaßt werden, sondern für alle seit dem 1. Juli 1940 übernommenen Pfevde.
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ab 20. September bis auf weiteres geschlossen wird Schuhe können nachmittags zwischen 15 und 18 Uhr abgeholt werden
Im Rahmen unserer Ernährungswirt- schaft auf dem Gebiete der Fleischversorgung kommt der Nutzbarmachung des Wildes besondere Bedeutung zu. Daraus ergibt sich, daß auch in dieser Zeit, wie schon in früheren Jahren, der Hege unseres Wildes, insbesondere seinem Schutz gegen Krankheiten und Seuchen fortlaufend große Aufmerksamkeit gewidmet werden muß. Dieser Aufgabe dient für unsere engere Heimat die Unter» suchungs- und Forschungsstelle für Wildkrank- helten und -Seuchen im Veterinär-Patholo- gischen Institut Gießen, die von Geh. Rat Professor Dr. Olt, emeritiert in Wiesbaden lebend, begründet und zu hohem wissenschaftlichen Rang geführt wurde, jetzt von dem Nachfolger Olts, Professor Dr. Dr. h. c. C. Krause, als Direktor • des Veterinär- Pathologischen Instituts der Universität Gie- ten geleitet und in den bewährten Bahnen es Begründers weiter in den Dienst der Volksgemeinschaft gestellt wird. Wir haben uns mit Professor Dr. Krause über die Nutzbarmachung des Wildes und die Arbeiten auf dem Gebiete der Wildkrankheiten und -Seuchen unterhalten. Die interessanten Ergebnisse der Unterhaltung sind in diesem Aufsatz zu- sammengesaßt.
Die Bedeutung des Wildes als Faktor unserer Fleischversorgung mögen einige Zahlen andeuten. Im kleineren Deutschlandvvon 1914 wurde der Wildbestand auf 19 Millionen Stück geschätzt. Davon entfielen auf Rotwild 128 000, Damwild 78 000, Schwarzwild rund 60 000, Rehwild 1 326 000, Hasen 8 423 000, Fasanen 735 000 und Rebhühner rund 8 000 000. Seit jener Schätzung ist mit der wachsenden Größe des Reichsgebietes natürlich auch der Wildbestand zahlenmäßig stark gestiegen. Als kleiner Maßstab aus einem engbegrenzten Gebiet sei hier das Ergebnis der Strecke des Jagdjahres 1937/38 im Jagdgau Hessen verzeichnet. Es wurden in jenem Jagdjahre zur Strecke gebracht: 489 Stück Rotwild, 217 Stück Damwild, 16 902 Stück Rehwild, 406 Stück Schwarzwild, 42 919 Hasen, 15 257 Kaninchen, 4805 Fasanen, 26 977 Rebhühner, 5702 Enten, außerdem noch eine große Menge Raubwild, das in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist. Interessant ist auch eine Zusammenstellung, die der Stabsjägermvister Studienrat Ernst Hölzel (Gießen) im „Gießener Anzeiger" vom 13. Juli 1938, Nr. 161, über „Drei Jagdjahre im Kreise Gießen" veröffentlichte. Darin teilt er u. a. über die Strecke der Jagd im Kreise Gießen folgendes mit (umfassend die Jagdjahre 1937/38 bzw. 1935/36 bzw. 1936/37): Rotwild 2 Stück bzw. 0, bzw. 0, Rehwild 1544 bzw. 953 bzw. 1227. „Die hohe Zahl 1937/38 erklärt sich damit, daß auf Anordnung des Landesjägermeisters neben dem Abschuß des Zuwachses noch eine Bestandsverminderung um etwa 10 v. H. durchzuführen war. Die Strecke von 1936/37 dürfte etwa normal sein." Schwarzwild 7 bzw. 7 bzw. 3, Hasen 3736 bzw. 2859 bzw. 2080. „Die Zahlen veranschaulichen sehr gut den Ausfall eines schlechten' Hafenjahres." Rebhühner 1898 bzw. 702 bzw. 1383, Fasanen 209 bzw. 16 bzw. 152, Wildenten 216 bzw. 60 bzw. 223, Ringeltauben 119 bzw. 42 bzw. 50.
Die Detie Arbeitsfront
Kreisdienststelle
des Verbrechens des Meineids schuldig erkannt und verurteilt: N. unter Freisprechung im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die F. ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Dem Angeklagten N. wurde auf die Strafe ein Monat, der Angeklagten F. zwei Monate und zwei Wochen Untersuchungshaft angerechnet. Die seitherige Unbestrastheit Der Angeklagten wurde strafmildernd berücksichtigt.
Der A. K. in Ober-Mockstadt hatte einen Strafbefehl über 150 RM. erhalten wegen der Beschuldigung, im Frühjahr in Ober-Mockstadt gebrauchte Möbel verkauft zu haben, trotzdem ihm durch Verfügung des Landrats der Handel mit gebrauchten Möbeln untersagt war. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nidda wurde er überführt, und es blieb bei der im Strafbefehl erkannten Geldstrafe. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Zum gestrigen Termin war er trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. Seine Berufung wurde daher dem Antrag des Anklagevertreters gemäß verworfen.
Der wirtschaftliche Wert des Wildes ist aber mit der Lieferung von Fleisch nicht erschöpft, ein großer Teil der Jagdbeute — nämlich Rot- und Rehwild, Schwarzwild und Hasen, ferner vom Raubwild die Füchse — kommt auch noch für die Versorgung des Ledermarktes und des Rauchwarenhandels in Betracht. Die hohe Bedeutung der Jagd läßt denn auch die Arbeit zum Schutze unseres Wildes vor Krankheiten und Seuchen dringend notwendig erscheinen.
Durch die Maßnahmen zur Aufartuna des Wildes wird eine erhebliche Qualitätsverbesserung erstrebt, deren Nutzen auch in der besseren Beschaffenheit des für Ernährungszwecke verwendbaren Wildes in Erscheinung tritt. Eine ständige Bedrohung des Wildbestandes bilden aber die Wildkrankheiten bzw. -Seuchen. Die Wildkrankheiten im engeren Sinne spielen dabei eine verhältnismäßig kleine Rolle, da das Wild in freier Wildbahn gegen Krankheiten, auch örtliche Infektionen, durch die natür» liche Widerstandskraft des Tierkörpers stark gefeit ist, so daß Verletzungen und Schußwunden, auch Knochenbrüche, von selbst verheilen. Anders ist es bei den Wildseuchen. Hier wirken sich die klimatischen Schäden, wie z. B im vorigen Winter oder lange und starke Regenfälle, empsindlich aus. Durch derartige Witterungsunbilden kann ein Wildbeftand unter Umständen stark mitgenommen werden. Nicht alle Wildseuchen sind eigentliche Infektionen oder von Tier zu Tier übertragene ansteckende Krank- feiten. Solche Seuchen kommen zwar vor, sind aber doch etwas seltenes. Wesentlich wichtiger aber sind bei den sog. Wildseuchen tierische Schmarotzer, z. B. Würmer in der Lunge, im Magen, Darm und der Leber, Hauptparasiten ufw., die das Wild stark schwächen und sogar xum Tod des Tieres Anlaß geben können, zumal solche Parasiten verschiedener Art an mehrere^ Organen des gleichen Tieres vorzukommen pflegen. Außerdem können diese Schmarotzer Wegbereiter für Infektionen mit pflanzlichen Mikroorganismen werden und so Massensterben verursachen, wie z. B. bei der Nagerseuche der Hasen oder den bakteriellen Infektionen beim Rehwild nach Lungen- und Magenwurmseuche. Ein Beispiel für eine seuchenhafte Erkrankung durch Uebertra- guna von Tier zu Tier unmittelbar oder durch sog. Zwischenträger bildet die Gemsenräude, die gerade im Frühjahr 1940 große Verluste im Gemsenbestand hervorrief. Die eigentlichen Epidemien, wie Wild- und Rinderseuche, Milzbrand, Tollwut, Maul- und Klauenseuche, die im 18. Jahrhundert verheerend unter dem Wildbestand wüteten und an denen Tausende von Stück Wild zugrunde gingen, sind heute eine große Seltenheit geworden.
Der Kampf gegen diese Feinde unseres Wildbestandes wird durch die Ueberwachung des Wildes im Reich viel ausgeprägter als früher und mit allem Nachdruck geführt. Die Grundlagen hierfür schuf vor allem das neue Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das dem Jäger und Forstbeamten die Anzeige von Wildseuchen dem Kreisjägermeister gegenüber zur Pflicht macht, der im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen trifft. Die Feststellung der Krankheit und der Todesursache bleibt letzten Endes stets Aufgabe des tierärztlichen Sachverständigen. In diesen Kon
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Ein Mann in Gießen hatte einen Strafbefehl über 20 RM. erhalten, weil er am 1. Juli während eines Fliegeralarms ein Fenster seiner Wohnung nicht verdunkelt hatte, so daß der Lichtschein ins Freie drang und weithin sichtbar war. Gegen den Strafbefehl legte der Mann Einspruch ein. Dem Antrag des Anklagevertreters entsprechend wurde der Angeklagte zu einer Geld st rase von 20 R M. verurteilt Dazu kommen noch die Kosten des Gerichtsverfahrens.
Ein Mann in Marburg hatte einen Strafbefehl über fünf Monate Gefängnis erhalten. Er war beschuldigt, am 8. Februar 1940 vor einem Standesamt wissentlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Gegen den Strafbefehl legte er Einspruch ein. Der Anklagevertreter beantragte eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Die Strafe wurde auf drei Monate Gefängnis ermäßigt. Strafmildernd wurde der Umstand berücksichtigt, daß der Angeklagte aus Scham handelte und er feinen persönlichen Vorteil hatte.
Der P. Z. aus Frankfurt a. M., z. Z. ohne festen Wohnsitz, war beschuldigt, in der Gegend zwischen Wetzlar, Frankfurt und Gießen als Landstreicher umhergezogen zu sein und sich seinen Unterhalt durch Betteln beschafft zu haben. Der Angeklagte war geständig. Dem Antrag des Anklagevertreters entsprechend wurde er zu einer Haftstrafe von vier Wochen unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß er im Wiederholungsfälle mit Einweisung in ein Arbeitshaus zu rechnen habe.
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