Volksschädlinge werden rücksichtslos bestraft.
Entziehung der Zuteilung von Schlachtvieh und Fleisch au Frankfurter Metzger.
Der Nationalsozialistische Gaudicnst der Gauleitung Hessen-Nassau teilt mit:
Tie Hauptvereinigung der deutschen Viehwirt- schaft Berlin hat nach Fühlungnahme mit den zuständigen Dienststellen der Partei und des Reichsnährstandes mehreren Frankfurter Metzgern wegen Gefährdung der Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung und der Marktordnung die Zuteilung von Schlachtvieh und Fleisch mit Wirkung vom 16. 12. 1940 auf die Dauer von mehreren Monaten, teilweise bis zu einem Jahr, entzogen. Die Entziehung der Zuteilung kommt einer Schließung dieser Geschäfte für die ix Frage kommende Zeit gleich.
Folgenden Betrieben ist die Zuteilung entzogen worden: Den Metzgereien Karl Himmler, Frankfurt a. M., Kleinmarkthalle (Entzug der Zuteilung auf die Dauer von einem Jahr); Karl Gruber, Frankfurt a. M., Grempstraße 35; Fritz Müller sen., Frankfurt a. M., Kronprinzenstr. 32; Ferdinand Bonner, Frankfurt a. M., Kasseler Str. 11 (Entzug der Zuteilung auf die Dauer von 6 Monaten); Heinrich Trievig, Frankfurt a. M., Kleinmarkthalle (Entzug der Zuteilung auf die Dauer von 4 Mon.). Dem Metzger Heinrich Feick, Frankfurt a. M.,
Moselstr. 15, wurde die Zuteilung bereits mit Wirkung vom 30. 10. 1940 auf die Dauer eines Jahres entzogen. Gegen eine Reihe anderer Metzgereien, die sich ähnliche Verstöße in geringerem Umfange haben zuschulden kommen lassen, sind empfindliche Ordnungsstrafen verhängt worden.
Hierzu sei auf folgendes hingewtesen: Seit Kriegsausbruch ist für Tiere und tierische Erzeugnisse, und zwar für Rindvieh, einschließlich Kälber, Schafe und Schweine, zu Schlachtzwecken, für das Fleisch von diesen Tieren und die bei ihrer Schlachtung anfallende Nebenausbeute die öffentliche Bewirtschaftung eingeführt. Diese Maßnahme ist im Interesse der Allgemeinheit getroffen worden, um die Versorgung der Bevölkerung und der Wehrmacht mit Fleisch sicherzustellen und um eme gleichmäßige und gerechte Verteilung der vorhandenen Fleischmengen an die Volksgenossen zu gewährleisten. Die Versorgung und Belieferung der Bevölkerung mit Fleisch ist dadurch garantiert, daß jedem Volksgenossen Reichsfleischkarten ausgestellt werden, die ihn zum Bezug von wöchentlich 500 g Fleisch und Fleischwaren berechtigerkl^die Verteilung des Fleisches an die Bevölkerung ist im Rahmen der Bestimmungen über die öffentliche Bewirtschaftung und der Marktordnung den Fleisch be- und verarbeitenden Betrieben (Fleischereien usw.) übertragen. Diese haben die ihnen zugewiesenen Fleischmengen als Treuhänder zu verwalten und die Verteilung so vorzunehmen, daß jeder Volksgenosse die ihm auf Grund
der Reichsfleischkarte zustehenden Fleischmengen erhält.
Das Schlachtvieh und Fleisch gelten als allgemeines. Volksgut. Soweit em Verteilerbetrieb nicht ordnungsmäßig mit dem ihm zur Verteilung an die Bevölkerung .zugeteilten Fleisch wirtschaftet, vergeht er sich zum Nachteil der Bevölkerung an diesem Volksgut. Es ist die Pflicht dieser Verteller- betriebe, sich gerade in Kriegszeiten ihrer Verantwortung gegenüber der Volksgemeinschaft bewußt zu sein und ihr Teil zur Sicherung der Ernährung beizutragen. Wenn daher ein solcher Verteilerbetricb widerrechtlich Fleisch bezieht und dasselbe ohne oder über die ihm abgelieferten Bezugsnachweise hinaus abgibt, indem er einzelne Volksgenossen bevorzugt, so macht er sich dadurch grober Verstöße gegen die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen schuldig. Er entzieht dann der Bewirtschaftung Erzeugnisse, die für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung von größter Wichtigkeit sind. Solche Betriebe muß deshalb im Interesse der Allgemeinheit die ganze Strenge und Schärfe der kriegswirtschaftlichen Bestimmungen treffen. Schiebungen zum Nachteil der Ernährungssicherung können im Kriege keinesfalls geduldet werden.
Fleischereibetriebe sind berechtigt, nur in der Höhe Fleisch zu beziehen, als sie auf Grund der von den Kunden eingenommenen Fleischmarken an Bedarf nachweisen. Die oben erwähnten Frankfurter Metzgereien haben sich jedoch von Großschlächtereien
1 unb Fleischagenten ohne Bezugsberechtigung erhebliche Fleischmengen verschafft und dieselben verwirf- schäftet, indem sie einzelnen Kunden willkürlich'mehr Fleisch zukommen ließen, als diesen auf Grund ihrer abgelieferten Fleischmarken zustand, oder das Fleisch überhaupt ohne Marken abgegeben haben.
Diese Metzgereien hatten durch die unberechtigterweise bezogenen Fleischmengen eine vorteilhaftere Vera^beitungsmöglichkeit. Dadurch und durch die Abgabe von Fleisch ohne Marken oder über die abgegebene Markenmenge hinaus haben diese Metzgereien unlautere Wettbewerbe gegenüber den anderen Metzgereien betrieben, da sie mit diesen ALachen» schäften auf Kündenfang ausgingen und den anderen Metzgereien Kunden entzogen.
Die gegen die betreffenden Metzgereien angeordneten Maßnahmen sind eine Warnung für sämtliche Verteilerbetriebe und beweisen, daß ge^n jeden, der sich auf unrechtmäßige Art und Weise tut Kriege an allgemeinem Volksgut zu bereichern versucht, mit schärfsten Mitteln eingeschritten wird.
Sprechstunden der Redaktion.
11 .30 bis 12.30 Uhr. 16 bis 17 Uhr. Samstagnach.
________________mittags geschloffen.___________
vaepnd?nrtKUer: Dr Friedrich Wubelm Vange. Steliöemeiei oh Hauptichri'tietkers Trust Blumschkin. Verantwortlich üt Poltft. und BÜder Sr. Fr. W. Lange für bas Feui.ieton: Dr. Hans Thstriot; rin Stobt Gießen, Provtn?, Ätnicha.. u. Sport: Emu Ätumiche r
Druft uno Verlag Brühliche UniPer-ttatebrurferei R. Lange .< G. Bertaaslelter Dr.-Ing. Erich Hamann ülnzeigenle ter Hans ibed, Ber mnvkn-st'ft, üt ben RnbaH bartHn-e^en- kbeokwr Kümmel Pi.Nr.g,
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