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Bekanntmachung. Vetr.: Lebensmittelbewirtschastung.
Nach dem Erlaß des Reichsministers für Ernähr- rung und Landwirtschaft vom 15. Januar 1940 sind die dem Verbraucher zustehenden Lebensmittelmengen für die Zeit vom 12. Februar bis 10. März 1940 wie folgt festgesetzt worden:
I.
Rcichsbrotkartc.
Gegenüber den Rationen der Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 und den auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarten und Brotzusatzkarten zu beziehenden Mengen treten keine Veränderungen ein.
II.
Reichsflcischkartc.
Die Rationen der Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 bleiben unverändert. Wegen der Umgestaltung der Einzelabschnitte auf 50 g und 100 g mußten die an sich unverändert gebliebenen Rationssätze neu auf die Karten verteilt werden. Auf die einzelnen Mschnitte der Reichsfleischkarte können nunmehr folgende Mengen bezogen werden:
Nr. 1.
Rcichsfleischlarte für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren.
1. Auf jeden der mit I, II, III und IV bezeichneten Abschnitte der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,
2. auf jeden der mit I, II, III und IV bezeichneten Abschnitte der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren,
3. auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleischwaren.
Nr. 2.
Fleisch-,'Zusatztarte für Schwerarbeiter.
I. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der linken Kgrtenseite 100 g Fleisch oder Fleisch waren,
2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren.
Nr. 3.
Fleisch-,Zusatzlarte für Schwcrstarbeiter.
1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,
2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren.
Nr. 4.
Reichsflcischkartc für Kinder bis zu 6 Jahren.
1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV 50 g Fleisch oder Fleischwaren,
2. auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleischwaren.
Nr. 5.
Auf die Fl-Abschnitte der Reichsfleischkarte ohne Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen Vorbehalten.
III.
Reichsfettkarten.
Die für die Zuteilungsperlode vom 15. Januar
bis 11. Februar 1940 festgesetzten Fett- und Käserationen bleiben unverändert.
Tie auf die Fettkarten ausgegebene Sonderzuteilung von 125 g Kakaopulver für Kinder aller Altersklassen beträgt in Zukunft 62,5 g (V8 Pfund).
Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte können folgende Mengen bezogen werden:
Nr. 1.
Rcichsfcttkarte für Normalverbraucher.
1. Auf die Abschnitte 1, 3 und 4 „Butter"'je 125 g, auf den Abschnitt 2 „Butter" 200 g,
2. auf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg" je 62,5 g (V8 Pfund).,
3. auf die Abschnitte a und b „Margarine oder Speiseöl" je 80 g, auf den Abschnitt c „Margarine oder Speiseöl" 62,5 g p/8 Pfund), auf jeden der Abschnitte d „Margarine" 5 g,
4. auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Qu arg" je 62,5 g (V8 Pfund) Käse oder je 125 g Quarg.
Nr. 2.
Fctt-Zusatzkarten für Schwerarbeiter.
1. Auf die Abschnitte al—a4 „Margarine oder Speiseöl" je 40 g,
auf den Abschnitt b „Margarine oder Speiseöl" 90 g, 2. auf die Abschnitte 1—4 „Schweineschmalz oder
Speck oder Talg" je 62,5 g (Vs Pfund).
Nr. 3.
Fett-Zusatzkartc für Schwerstarbciter.
1. Auf die Abschnitte al—a4 „Margarine oder Speiseöl" je 40 g,
auf die Abschnitte bl und b2 „Margarine oder Speiseöl" je 125 g,
auf den Abschnitt b3 „Margarine oder Speiseöl" 90g
2. auf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg" je 375 g, auf den Abschnitt 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg" 250 g.
Nr. 4.
Rcichsfcttkarte für Kindcr bis zu 3 Jahren.
I. Auf die Abschnitte 1—4 „Butter" je 125 g,
2. auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,
3. auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (Vs Pfund)Kakaopulver.
Nr. 5.
Reichsfettkarte für Kindcr von 3—6 Jahren.
1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter" je 250 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter" je 125 g,
2. auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,
3. auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (V8 Pfund) Kakaopulver.
Nr. 6.
Reichsfettkarte für Kinder von 6—14 Jahren.
1. Auf die Abschnitte 1, 2 und 4 „Butter" je 200 & auf den Abschnitt 3 ^Butter" 125 g,
2. auf die Abschnitte 1 und 3 „Margarine oder Speiseöl" je 125 g,
auf den Abschnitt 2 „Margarine oder Speiseöl" 62,5 g (V8 Pfund),
3. auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,
4. auf die Abschnitte Fl und F2 je 100 g Marmelade, auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig,
auf den Abschnitt F5 62,5 g (V8 Pfund) Kakaopulver.
IV.
Reichsmilchkartc.
In der Zuteilung von Vollmilch tritt keine Veränderung ein. Zur Erleichterung der Verpflegung in Kindertagesstätten erhalten Kinder von 3—6 Jahren wiederum 2 Milchkarten zu je % Liter an Stelle einer Milchkarte zu % Liter.
V.
Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier.
Auch bei Marmelade und Zucker treten in den Rationssätzen und für den Bezug der auf die Einzel- abichnitte auszugebenden Mengen keine Veränderungen ein. Es sind lediglich die zum wahlweisen Bezug von 100 g Marmelade oder 40 g Zucker berechtigenden Einzelabschnitte, die bisher nur für eine Woche galten, auf zwei Wochen gültig gestellt worden. Dies ist geschehen, firn den Verbrauchern bei Benutzung mehrerer Karten die Möglichkeit zu geben, die im Verkehr befindlichen Marmeladengläser über 500 g zu beziehen und dadurch dem Verteiler in solchen Fällen das Auswiegen zu ersparen.
VI.
Nährmittelkarie.
Die Vierwochenrationen an Nährmitteln, Sago, Kartoffelstärkemehl oder anderen ähnlichen Erzeugnissen sowie Kaffee-Ersatz- oder Zusatzmitteln gelten in der bisherigen Höhe weiter. Auf die Nährmittelkarte werden dieselben Erzeugnisse wie in der Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 abgegeben. Reis gelangt also nicht zur Verteilung. Es können demgemäß bezogen werden:
1. Auf die Abschnitte N1—N10, Nil—N20 je 25 g Nährmittel,
2. auf die Abschnitte N21, N22, N30, N31 je 25 g Sago ober Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Nährmittel nach näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung,
3. auf die Abschnitte N23, N32, N33 je 125 g Kaffee- Ersatz- oder Zusatzmittel,
auf den Abschnitt N24 25 g Kaffee-Ersatz- oder Zusatzmittel,
4. auf die Abschnitte N28/29 250 g Hüllenfrüchte (Sonderzuteilung gemäß Aufdruck).
Gießen, den 26. Januar 1940. 6610
Der Oberbürgermeister der Stadt Gieße».
I. B-4 Moolaus, Beigeordnete
Eewinnauszug
4. Klasse 2. Deutsche ReichLlotterie
Ohne Gewahr Nachdruck verbottU
2. Ziehungstag 7. Februar 1940
In der heutigen Dormittagsziehuug wurden gezogen
3 Gewinne zu 50000 RSl. 60214
6 Gewinne zu 4000 RM. 216607 352043
9 Gewinne zu 3000 RM. 167495 323738 337042
12 Gewinne au 2000 RM. 42019 103478
27 Gewinne 1000 RM. 25473 236645 240163 271005 ?18154 A35^U307^
60869 75302 84176 87504 87953 105251 115040 127309 145310 149459 153526 213475 229330 233128 246962 250759 290425
300775 335764 380067
In der heutigen Nachmittagsziehung wurden gezogen
3 Gewinne zu 100000 AM. 225215
3 Gewinne zu 5000 RM. 336733
9 Gewinne zu 4000 RM. 169209 179223 358145
9 Gewinne zu 3000 RM. 126719 181130 264826
12 Gewinne zu 2000 RM. 44446 59553 16’662 228839
24 Gewinne au 1000 RM. 180523 182373 229021 296954
16901 28439 30348 38142
43316 48246 52419 53890 68153 99752 105766 110202 126502 139284 161208 201693 234023 238406 260066 274775 300205 304958 324391 332923 338236 360598 369712 393117 396963
Die Ziehung der 5. Klaffe 2. Deutsche Neichslotterie findet vom 28. Februar bis 29. März 1940 statt.
Bekanntmachung.
Stillegung non matrnroßfiewerfoigungsaningeu.
Von nachstehender Anordnung des Herrn Oberpräsidenten in Kassel vom 2. Februar 1940 gebe ich zur genauen Beachtung Kenntnis.
Gießen, den 9. Februar 1940.
Der Oberbürgermeister der Stabt Gießen.
J.V.: Nicolaus, Beigeordneter.
Anordnung über die Stillegung von Warmwasserversorgungsanlagen vom 2. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl.1 S. 1430) in Verbindung mit der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle vom 7. September 1939 (Deutscher Re ich s a nz eig er Nr. 210 vom 9. September 1939) und der Anordnung 4 der Reichsstelle für Kohle über den Verbrauch von Brennstoffen zum Betrieb von zentralen Warmwasserversorgungsanlagen vom 11. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 9 vom 11. Januar 1940) wird für den Wehrwirtschastsbezirk IXa angeordnet:
§ 1.
Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, die von einer Stelle aus beheizt werden und die Entnahme von warmem Wasser an mehreren Zapfstellen ermöglichen, sind sofort stillzulegen, soweit sie mit folgenden Brennstoffen beheizt werden:
1. mit einheimischen und eingeführten Stein- und Braunkohlen einschließlich der Glanz- und Pechkohlen;
2. mit aus diesen Kohlen hergestellten festen Brennstoffen (wie Steinkohlenbriketts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks und dergl.);
3. mit brennbaren festen Abfallprodukten dieser Kohlen (wie Kohlenschlamm, Kokslösche, Generatorrückstände, Schlacke und dergleichen), gleichgültig, ob diese Abfallprodukte aus dem Bergwerksbetrieb oder von anderen Stellen (Bergehalden, Ablagerungen in Gewässern, Jndustrie- und anderen Feuerungsanlagen usw.) gewonnen sind, und mit Brennstoffen, die aus solchen Abfallprodukten hergestellt sind.
§ 2.
Diese Anordnung bezieht sich auf jede Art von Warmwasserversorgungsanlagen, gleichgültig, ob sie an eine Zentralheizungsanlage angeschlossen sind oder eigene Anlagen darstellen.
Ausgenommen von der Anordnung des § 1 sind die zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Krankenhäusern, Heilanstalten, Badeanstalten.
§ 3.
In Wohnungen, die durch eine Warmwasserversorgungsanlage nach § 1 der Anordnung versorgt werden, kann die Warmwasserversorgung am Samstag und Sonntag jeder Woche in Betrieb gehalten werden.
§ 4.
Aerzte können in ihren Behandlungsräumen die Warmwasserversorgung unter Einschränkung auf diejenigen Zapfstellen aufrechterhalten, die zur Ausübung der ärztlichen Praxis unbedingt notwendig find. Weitere Zapfstellen, die von denselben zentralen Versorgungsanlagen gespeist werden, sind stillzulegen.
§ 5.
Gaststätten können die Warmwasserversorgungsanlage insoweit aufrechterhalten, als sie ausschließlich zum Geschirrspülen dienen. Alle sonstigen Zapfstellen sind stillzulegen.
§ 6.
Hotels können die Warmwasseroersorgungsanlage insoweit aufrechterhalten, als sie zum Geschirrspülen und zur Versorgung eines Baderaumes je Hotel dienen. Alle sonstigen Zapfstellen, insbesondere in Zimmern und weiteren Baderäumen, sind für die Warmwasserentnahme stillzulegen.
§ 7.
Friseure können die zur Ausübung ihres Gewerbes unbedingt notwendigen Warmwasserzapfstellen in Betrieb halten, auch soweit sie an betriebsfremde Warmwasseroersorgungsanlagen, z. B. Hotels, angeschlossen sind. Sonstige Zapfstellen sind stillzulegen.
" § 8.
Für gewerbliche Betriebe, in denen starke Verschmutzung auftritt, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung durch das zuständige Wirtschaftsamt erteilt werden.
§ 9.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafbestimmungen der §§ 12 und 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) bestraft.'
§ io.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 2. Februar 1940. 669C
Der Oberpräfibent
Vezirkswirlschaflsamt für den Dehrwirlfchafls- bezirk IX a.
In Vertretung: gez. Dr. Beckmann.
Bekanntmachung.
Der Unterricht der Schulen (auch der höheren) in der Stadt Gießen beginnt wieder am Dienstag, dem 13. Februar 1940. 662C
Gießen, den 8. Februar 1940.
Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen.
I. V.r N i bo-lS-NA
T V


