Ausgabe 
9.2.1940
 
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Bekanntmachung. Vetr.: Lebensmittelbewirtschastung.

Nach dem Erlaß des Reichsministers für Ernähr- rung und Landwirtschaft vom 15. Januar 1940 sind die dem Verbraucher zustehenden Lebensmittelmengen für die Zeit vom 12. Februar bis 10. März 1940 wie folgt festgesetzt worden:

I.

Rcichsbrotkartc.

Gegenüber den Rationen der Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 und den auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarten und Brotzusatzkarten zu beziehenden Mengen treten keine Veränderungen ein.

II.

Reichsflcischkartc.

Die Rationen der Zuteilungsperiode vom 15. Ja­nuar bis 11. Februar 1940 bleiben unverändert. We­gen der Umgestaltung der Einzelabschnitte auf 50 g und 100 g mußten die an sich unverändert gebliebenen Rationssätze neu auf die Karten verteilt werden. Auf die einzelnen Mschnitte der Reichsfleischkarte können nunmehr folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1.

Rcichsfleischlarte für Normalverbraucher und für Kinder von 614 Jahren.

1. Auf jeden der mit I, II, III und IV bezeichneten Ab­schnitte der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,

2. auf jeden der mit I, II, III und IV bezeichneten Ab­schnitte der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren,

3. auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleisch­waren.

Nr. 2.

Fleisch-,'Zusatztarte für Schwerarbeiter.

I. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der linken Kgrtenseite 100 g Fleisch oder Fleisch waren,

2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren.

Nr. 3.

Fleisch-,Zusatzlarte für Schwcrstarbeiter.

1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,

2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren.

Nr. 4.

Reichsflcischkartc für Kinder bis zu 6 Jahren.

1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV 50 g Fleisch oder Fleischwaren,

2. auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleisch­waren.

Nr. 5.

Auf die Fl-Abschnitte der Reichsfleischkarte ohne Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen Vorbehalten.

III.

Reichsfettkarten.

Die für die Zuteilungsperlode vom 15. Januar

bis 11. Februar 1940 festgesetzten Fett- und Käse­rationen bleiben unverändert.

Tie auf die Fettkarten ausgegebene Sonderzutei­lung von 125 g Kakaopulver für Kinder aller Alters­klassen beträgt in Zukunft 62,5 g (V8 Pfund).

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1.

Rcichsfcttkarte für Normalverbraucher.

1. Auf die Abschnitte 1, 3 und 4Butter"'je 125 g, auf den Abschnitt 2Butter" 200 g,

2. auf die Abschnitte 13Schweineschmalz oder Speck oder Talg" je 62,5 g (V8 Pfund).,

3. auf die Abschnitte a und bMargarine oder Speise­öl" je 80 g, auf den Abschnitt cMargarine oder Speiseöl" 62,5 g p/8 Pfund), auf jeden der Abschnitte dMargarine" 5 g,

4. auf die Abschnitte 13Käse oder Qu arg" je 62,5 g (V8 Pfund) Käse oder je 125 g Quarg.

Nr. 2.

Fctt-Zusatzkarten für Schwerarbeiter.

1. Auf die Abschnitte ala4Margarine oder Speise­öl" je 40 g,

auf den Abschnitt bMargarine oder Speiseöl" 90 g, 2. auf die Abschnitte 14Schweineschmalz oder

Speck oder Talg" je 62,5 g (Vs Pfund).

Nr. 3.

Fett-Zusatzkartc für Schwerstarbciter.

1. Auf die Abschnitte ala4Margarine oder Speise­öl" je 40 g,

auf die Abschnitte bl und b2Margarine oder Speiseöl" je 125 g,

auf den Abschnitt b3Margarine oder Speiseöl" 90g

2. auf die Abschnitte 13Schweineschmalz oder Speck oder Talg" je 375 g, auf den Abschnitt 4Schweineschmalz oder Speck oder Talg" 250 g.

Nr. 4.

Rcichsfcttkarte für Kindcr bis zu 3 Jahren.

I. Auf die Abschnitte 14Butter" je 125 g,

2. auf die Abschnitte 13Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,

3. auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (Vs Pfund)Kakaopulver.

Nr. 5.

Reichsfettkarte für Kindcr von 36 Jahren.

1. Auf die Abschnitte 1 und 3Butter" je 250 g, auf die Abschnitte 2 und 4Butter" je 125 g,

2. auf die Abschnitte 13Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,

3. auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (V8 Pfund) Kakaopulver.

Nr. 6.

Reichsfettkarte für Kinder von 614 Jahren.

1. Auf die Abschnitte 1, 2 und 4Butter" je 200 & auf den Abschnitt 3 ^Butter" 125 g,

2. auf die Abschnitte 1 und 3Margarine oder Speise­öl" je 125 g,

auf den Abschnitt 2Margarine oder Speiseöl" 62,5 g (V8 Pfund),

3. auf die Abschnitte 13Käse oder Quarg" je 62,5 g (Vs Pfund) Käse oder je 125 g Quarg,

4. auf die Abschnitte Fl und F2 je 100 g Marmelade, auf den Abschnitt F3 125 g Kunsthonig,

auf den Abschnitt F5 62,5 g (V8 Pfund) Kakaopulver.

IV.

Reichsmilchkartc.

In der Zuteilung von Vollmilch tritt keine Ver­änderung ein. Zur Erleichterung der Verpflegung in Kindertagesstätten erhalten Kinder von 36 Jahren wiederum 2 Milchkarten zu je % Liter an Stelle einer Milchkarte zu % Liter.

V.

Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier.

Auch bei Marmelade und Zucker treten in den Rationssätzen und für den Bezug der auf die Einzel- abichnitte auszugebenden Mengen keine Verände­rungen ein. Es sind lediglich die zum wahlweisen Bezug von 100 g Marmelade oder 40 g Zucker berechtigenden Einzelabschnitte, die bisher nur für eine Woche galten, auf zwei Wochen gültig gestellt worden. Dies ist geschehen, firn den Verbrauchern bei Benutzung mehrerer Karten die Möglichkeit zu geben, die im Verkehr befindlichen Marmeladengläser über 500 g zu beziehen und dadurch dem Verteiler in solchen Fällen das Auswiegen zu ersparen.

VI.

Nährmittelkarie.

Die Vierwochenrationen an Nährmitteln, Sago, Kartoffelstärkemehl oder anderen ähnlichen Erzeug­nissen sowie Kaffee-Ersatz- oder Zusatzmitteln gelten in der bisherigen Höhe weiter. Auf die Nährmittel­karte werden dieselben Erzeugnisse wie in der Zutei­lungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 abgegeben. Reis gelangt also nicht zur Verteilung. Es können demgemäß bezogen werden:

1. Auf die Abschnitte N1N10, NilN20 je 25 g Nährmittel,

2. auf die Abschnitte N21, N22, N30, N31 je 25 g Sago ober Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Nährmittel nach näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung,

3. auf die Abschnitte N23, N32, N33 je 125 g Kaffee- Ersatz- oder Zusatzmittel,

auf den Abschnitt N24 25 g Kaffee-Ersatz- oder Zusatzmittel,

4. auf die Abschnitte N28/29 250 g Hüllenfrüchte (Sonderzuteilung gemäß Aufdruck).

Gießen, den 26. Januar 1940. 6610

Der Oberbürgermeister der Stadt Gieße».

I. B-4 Moolaus, Beigeordnete

Eewinnauszug

4. Klasse 2. Deutsche ReichLlotterie

Ohne Gewahr Nachdruck verbottU

2. Ziehungstag 7. Februar 1940

In der heutigen Dormittagsziehuug wurden gezogen

3 Gewinne zu 50000 RSl. 60214

6 Gewinne zu 4000 RM. 216607 352043

9 Gewinne zu 3000 RM. 167495 323738 337042

12 Gewinne au 2000 RM. 42019 103478

27 Gewinne 1000 RM. 25473 236645 240163 271005 ?18154 A35^U307^

60869 75302 84176 87504 87953 105251 115040 127309 145310 149459 153526 213475 229330 233128 246962 250759 290425

300775 335764 380067

In der heutigen Nachmittagsziehung wurden gezogen

3 Gewinne zu 100000 AM. 225215

3 Gewinne zu 5000 RM. 336733

9 Gewinne zu 4000 RM. 169209 179223 358145

9 Gewinne zu 3000 RM. 126719 181130 264826

12 Gewinne zu 2000 RM. 44446 59553 16662 228839

24 Gewinne au 1000 RM. 180523 182373 229021 296954

16901 28439 30348 38142

43316 48246 52419 53890 68153 99752 105766 110202 126502 139284 161208 201693 234023 238406 260066 274775 300205 304958 324391 332923 338236 360598 369712 393117 396963

Die Ziehung der 5. Klaffe 2. Deutsche Neichslotterie findet vom 28. Februar bis 29. März 1940 statt.

Bekanntmachung.

Stillegung non matrnroßfiewerfoigungsaningeu.

Von nachstehender Anordnung des Herrn Ober­präsidenten in Kassel vom 2. Februar 1940 gebe ich zur genauen Beachtung Kenntnis.

Gießen, den 9. Februar 1940.

Der Oberbürgermeister der Stabt Gießen.

J.V.: Nicolaus, Beigeordneter.

Anordnung über die Stillegung von Warmwasserversorgungs­anlagen vom 2. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenver­kehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl.1 S. 1430) in Verbindung mit der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle vom 7. September 1939 (Deutscher Re ich s a nz eig er Nr. 210 vom 9. Septem­ber 1939) und der Anordnung 4 der Reichsstelle für Kohle über den Verbrauch von Brennstoffen zum Betrieb von zentralen Warmwasserversorgungs­anlagen vom 11. Januar 1940 (Deutscher Reichsan­zeiger Nr. 9 vom 11. Januar 1940) wird für den Wehrwirtschastsbezirk IXa angeordnet:

§ 1.

Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, die von einer Stelle aus beheizt werden und die Entnahme von warmem Wasser an mehreren Zapfstellen er­möglichen, sind sofort stillzulegen, soweit sie mit fol­genden Brennstoffen beheizt werden:

1. mit einheimischen und eingeführten Stein- und Braunkohlen einschließlich der Glanz- und Pech­kohlen;

2. mit aus diesen Kohlen hergestellten festen Brennstoffen (wie Steinkohlenbriketts, Braun­kohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwel­koks und dergl.);

3. mit brennbaren festen Abfallprodukten dieser Kohlen (wie Kohlenschlamm, Kokslösche, Gene­ratorrückstände, Schlacke und dergleichen), gleich­gültig, ob diese Abfallprodukte aus dem Berg­werksbetrieb oder von anderen Stellen (Berge­halden, Ablagerungen in Gewässern, Jndustrie- und anderen Feuerungsanlagen usw.) gewon­nen sind, und mit Brennstoffen, die aus solchen Abfallprodukten hergestellt sind.

§ 2.

Diese Anordnung bezieht sich auf jede Art von Warmwasserversorgungsanlagen, gleichgültig, ob sie an eine Zentralheizungsanlage angeschlossen sind oder eigene Anlagen darstellen.

Ausgenommen von der Anordnung des § 1 sind die zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Krankenhäusern, Heilanstalten, Badeanstalten.

§ 3.

In Wohnungen, die durch eine Warmwasserver­sorgungsanlage nach § 1 der Anordnung versorgt werden, kann die Warmwasserversorgung am Sams­tag und Sonntag jeder Woche in Betrieb gehalten werden.

§ 4.

Aerzte können in ihren Behandlungsräumen die Warmwasserversorgung unter Einschränkung auf diejenigen Zapfstellen aufrechterhalten, die zur Aus­übung der ärztlichen Praxis unbedingt notwendig find. Weitere Zapfstellen, die von denselben zentra­len Versorgungsanlagen gespeist werden, sind still­zulegen.

§ 5.

Gaststätten können die Warmwasserversorgungs­anlage insoweit aufrechterhalten, als sie ausschließ­lich zum Geschirrspülen dienen. Alle sonstigen Zapf­stellen sind stillzulegen.

§ 6.

Hotels können die Warmwasseroersorgungsanlage insoweit aufrechterhalten, als sie zum Geschirrspülen und zur Versorgung eines Baderaumes je Hotel dienen. Alle sonstigen Zapfstellen, insbesondere in Zimmern und weiteren Baderäumen, sind für die Warmwasserentnahme stillzulegen.

§ 7.

Friseure können die zur Ausübung ihres Gewer­bes unbedingt notwendigen Warmwasserzapfstellen in Betrieb halten, auch soweit sie an betriebsfremde Warmwasseroersorgungsanlagen, z. B. Hotels, an­geschlossen sind. Sonstige Zapfstellen sind stillzulegen.

" § 8.

Für gewerbliche Betriebe, in denen starke Ver­schmutzung auftritt, kann auf Antrag eine Aus­nahmegenehmigung zur Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung durch das zuständige Wirt­schaftsamt erteilt werden.

§ 9.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafbe­stimmungen der §§ 12 und 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) bestraft.'

§ io.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in Kraft.

Kassel, den 2. Februar 1940. 669C

Der Oberpräfibent

Vezirkswirlschaflsamt für den Dehrwirlfchafls- bezirk IX a.

In Vertretung: gez. Dr. Beckmann.

Bekanntmachung.

Der Unterricht der Schulen (auch der höheren) in der Stadt Gießen beginnt wieder am Dienstag, dem 13. Februar 1940. 662C

Gießen, den 8. Februar 1940.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen.

I. V.r N i bo-lS-NA

T V