ren Wirtschaftszweige erheblich über das auf die Dauer zu rechtfertigende Maß hinausgegangen ist, zum mindesten muß ein wesentlicher Teil des ländlichen Geburtenüberschusses dem Bauerntum und der Landwirtschaft zugute kommen.
Oie Erleichterung des Wohnungstauschs.
Äst freier Wohnraum knapp, so wird ein Mieter, der aus irgendwelchen Gründen eine andere Wohnung oft in einem Wohnungstausch die einzige aussichtsreiche Möglichkeit sehen. Mit der Kündigung ist ihm häufig nicht gedient, da die Gefahr besteht, daß er die neue Wohnung nicht rechtzeitig findet. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt den Wohnungstausch erleichtert. Wenn auch die Mehrzahl der Vermieter schon jetzt nur aus triftigen Gründen die Genehmigung zum Wohnungstausch versagte, so entstanden doch immer wieder Klagen, daß sich wegen der Ausschließlichkeit des Erfordernisses der Einwilligung des Vermieters die Möglichkeiten des Wohnungstausches nicht voll ausnutzen ließen. Deshalb wird jetzt dem Richter die letzte Entscheidung in die Hand gegeben. Das Miet
einigungsamt kann die Einwilligung des Vermieters ersetzen. Der Sachbearbeiter des Reichsjustizministeriums behandelt die triftigen Gründe, bei deren Vorliegen auch das Mieleinigungsamt den Tauschantrag des Mieters ablehnen muß. Es werde stets beachtlich sein, wenn die Besorgnis begründet ist, daß der neue Mieter Unfrieden in die Hausgemeinschaft tragen wird oder daß er seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Von Bedeutung könne es auch fein, ob der Vermieter die Verpflichtungen bereits erfüllt hat zur Erleichterung der Wohnungsbeschaffung für kinderreiche Familien. Die Einwilligung des Vermieters dürfe daher oom Mieteinigungsamt nur ersetzt werden, wenn der neue Mieter kinderreich ist oder wenn die Wohnung von der Inanspruchnahme für kinderreiche Familien ausgenommen oder von der Preisbehörde zur anderweitigen Vermietung freigegeben ist. Dem Mieter fei keineswegs das Recht zugebilligt worden, sich jederzeit auf dem Umweg über den Wohnungstausch von einem ihm vielleicht unbequem gewordenen Mietverhältnis vorzeitig zu lösen. Der Mieter könne vielmehr das Mieteinigungsamt nur dann anrufen, wenn er an sich berechtigt wäre, das Mietverhält- nis zu kündigen und wegen der damit verbundenen Unsicherheit lieber den Wohnungstausch vornehmen wolle.
HI -Sachbearbeiierbei den Gemeinden
Es hat sich gezeigt, daß eine tatkräftige Förderung der HI. besser gewährleistet ist, wenn bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden HJ.-Sachbearbeiter bestellt werden, bei denen alle HJ.-Aufgaden im Rahmen der Gemeindeverwaltung in einer Hand zu- sammengefaßt werden. Die Bestellung soll zunächst nur bei Gemeinden und Gemeindeoerbänden üb er 5000 Einwohnern erfolgen. Der HJ.-Sachbearbeiter solj möglichst ein Beamter oder Angestellter fein, der über Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendpflege und Leibeserziehung verfügt und die Verhältnisse der HI. aus eigener Anschauung kennt. Die einzelnen Referate der Gemeindeverwaltung sollen den HJ.-Sachbearbeiter hinzuziehen, wenn sie irgendwie die Jugend betreffende Fragen zu entscheiden haben. Die HJ.-Dienststellen treten ihrerseits mit keiner Stelle der Gemeinde in Verbindung, ohne zuvor den HJ.-Sachbearbeiter zu unterrichten.
Verbesserungen in der Kriegshinterbliebenenversorgung.
Witwen und Waisen erhalten die einheitliche gegenüber der Friedensoersorgung günstigere Kriegsversorgung ohne Rücksicht darauf, ob
der Mann bzw. Vater an der Front gefallen oder in der Heimat infolge Wehrdienstbeschädigung gestorben ist. Eltern erhalten Elternrente beim Tode des einzigen oder letzten Sohnes oder beim Tode mehrerer Söhne ohne die Prüfung der Ernährereigenschaft. Diese unterbleibt auch, wenn eine Frau den Ehemann und einen Sohn durch den Welt- kriea oder den jetzigen Krieg verloren hat. Voraussetzung bleibt aber stets die Bedürftigkeit im Sinne des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungs- gesetzes. Die Gebührnisse, die die Militär-Anwärter bis zur planmäßigen Anstellung als Beamte erhalten, sind neu festgesetzt, nachdem Schwierigkeiten, die dieser bereits im Wehrmachtfürsorge- und -oersorgungsgesetz vorgesehenen Neuregelung auf besoldungstechnischem Gebiet bisher entgegenstanden, inzwischen ausgeräumt worden sind.
Sprechstunden der
11.30 bis 12 30 Uhr, 16 bis 17 Uhr. Samstagnach« mittags geschlossen.
Hauptschriftletter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter de» Hauptschriftleiters: Ernst Blumschein. Verantwortlich für Politik, Feuilleton und Bilder: Dr. Fr. W. Lange,' für Stadt Gießen, Provinz, Wirtschaft und Sport: Ernst Blumschein.
Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei R. Lange K. G. Verlagsleiter: Dr.-Ing. Erich Hamann; Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. Pl.Nr.6.
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Lustspiel von Kurt Seilnick =
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